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- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (32)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (26)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (18)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (7)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (7)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (6)
- Lehrstuhl für Wirtschaftliche Staatswissenschaften, insbesondere Allgemeine Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Gisela Färber) (1)
- Lehrstuhl für vergleichende Verwaltungswissenschaft und Policy-Analyse (Univ.-Prof. Dr. Michael Bauer) (1)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (1)
- Seniorprofessur für Verwaltungswissenschaft, Politik und Recht im Bereich von Umwelt und Energie (Univ.-Prof. Dr. Eberhard Bohne) (1)
Auch wenn das Onlinezugangsgesetz (OZG) nicht mehr fristgerecht bis Ende 2022 umsetzbar ist, schreitet die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung unaufhaltsam voran – neuerdings auch unter der Maxime „Digital First“. Elektronische Verwaltungsleistungen sollen kein Zusatzangebot mehr sein, sondern zum Regelfall werden. Davon ausgehend könnte der nächste (und entscheidende) Schritt in Richtung digitaler Staat „Digital Only“ heißen. Eine (partielle) E-Government-Nutzungspflicht könnte jedoch gegen das Grundgesetz bzw. die Verfassungen der Länder verstoßen – vorausgesetzt sie schützten ein „Recht auf analogen Zugang“.
Immer häufiger begegnen Verbrauchern auf Online-Plattformen Countdowns und Knapp-heits-Meldungen. Ihre intendierte psychologische Wirkung verfehlen sie nicht. Welche gesetzlichen Vorschriften diesen Kaufanreizen Grenzen ziehen und auf welchen Feldern weitergehender Regulierungsbedarf besteht, hat die Rechtswissenschaft bislang noch nicht untersucht. Dieser Aufgabe stellt sich der Beitrag.
Der Beitrag beruht auf dem Rechtsgutachten "Positive Maßnahmen für mehr Vielfalt in der öffentlichen Verwaltung", das die Autorinnen im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung erstellt haben. Er fasst die wichtigsten Punkte knapp zusammen und gibt einen kurzen Überblick über die Zulässigkeit positiver Maßnahmen.
(K)ein Recht auf Analog?
(2022)
Dr. Botta hielt diesen Vortrag online für das Digitale Kolloquium - Netzwerk Promovierender und Habilitierender zum Digitalrecht am 13.6.2022
Die Erfahrungen aus der Corona-Pandemie haben die Ziele der Verwaltungsdigitalisierung nachhaltig verändert. Waren digitale Verfahren bislang vornehmlich als Ergänzung zur analogen Verwaltungspraxis verstanden worden, heißt es nunmehr „digital first“. Erstmalig besteht der politische Wille, einen wirklich digitalen Staat zu schaffen. Doch diese Entwick-lung bringt nicht für alle Bürger:innen nur Vorteile mit sich. Daher lässt sich fragen, ob die:der Einzelne einen grundrechtlichen Anspruch darauf hat, von einem rein digitalen Staat verschont zu bleiben.
Mit dem Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) soll der Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und u.a. den Sozialversicherungsträgern angepasst werden, um im Sinne der Digitalisierung und Entbürokratisierung den Erhalt von Leistungen für Leistungsberechtigte zu optimieren. Des Weiteren soll der Versicherungsschutz für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) weiterentwickelt werden.
Das Gesetz soll im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger in der Künst-lersozialversicherungspflicht am 1. Januar 2023 in Kraft treten, vgl. Art. 28 Abs. 1, 3 8. SGB IV-ÄndG.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Die Entscheidung selbstständiger Künstlerinnen und Künstler sowie selbstständiger Publi-zistinnen und Publizisten, sich von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung be-freien zu lassen, soll für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger mit geringem Einkommen auf sechs Jahre begrenzt werden (§ 6 Abs. 2 S. 1 KSVG). Dies könnte betroffene junge Men-schen vor den finanziellen Risiken einer privaten Krankenversicherung durch steigende Beiträge schützen.
Durch die geplante Begrenzung der Befreiungsmöglichkeit auf sechs Jahre haben junge Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten in der Künstlersozialkasse zudem auch über den Zeitraum von drei Jahren als Berufsanfängerin bzw. Berufsanfänger hinaus Zeit, um in der Branche Fuß zu fassen, ohne sich Sorgen zu müssen, dauerhaft in der privaten Krankenversicherung versichert zu bleiben. Dies könnte die Entscheidung für eine private Krankenversicherung für junge Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten erleichtern.
Mit dem Entwurf eines achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungs-förderungsgesetzes (28. BAföGÄndG) sollen Vorsorge für künftige bundesweite Krisen mit erheblichen Folgen auf dem Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Erwerbstätigkeiten von Auszubildenden, wie beispielsweise die Covid-19-Pandemie, getroffen und auch ansonsten vom BAföG-Bezug ausgeschlossene Auszubildende vorübergehend finanziell unterstützt werden können. Dadurch sollen im Falle einer solchen Notlage drohende Ausbildungsab-brüche, erhebliche Verzögerungen in der Ausbildung oder gar der Verzicht auf eine solche unterbunden werden. Dafür soll die Bundesregierung im Bundesausbildungsförderungs-gesetz (BAföG) zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung ermächtigt werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Bei künftigen bundesweiten Krisen mit erheblichen Folgen auf dem Arbeitsmarkt für aus-bildungsbegleitende Erwerbstätigkeiten von Auszubildenden soll die Bundesregierung er-mächtigt werden, durch eine Rechtsverordnung den Kreis der BAföG-Förderungsberechtig-ten auszuweiten (§ 59 Abs. 1 S. 1 BAföG). So könnten auch jene Auszubildenden finanzielle Entlastung erfahren, die ansonsten vom BAföG-Bezug ausgeschlossen sind.
Bei einer Nichtanwendung bestimmter Förderungsvoraussetzungen wie z.B. der Pflicht, in Vollzeit zu studieren, könnten Teilzeitstudierende finanziell unterstützt werden (§ 59 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BAföG). Durch die finanzielle Abfederung könnten längere Verzögerungen bei der Ausbildung oder deren Abbruch eher vermieden werden.
Dadurch könnten BAföG-Beziehende von einer Verordnung profitieren, welche die Anrech-nung des über dem Freibetrag liegenden Einkommens vorübergehend aussetzt (§ 59 Abs. 3 BAföG). Denn dann könnten sie abweichend von § 11 Abs. 2 BAföG statt einer Teil-Förderung eine Voll-Förderung erhalten und so eine finanzielle Entlastung in Krisenzeiten erfahren.
Außerdem könnten durch diese finanzielle Unterstützung in Krisenzeiten junge Auszubilden-de mehr Planungssicherheit haben. Durch die Möglichkeit der Begrenzung der Notlage-Förderung auf einen monatlichen Höchstbetrag könnten jedoch Stress und Existenzängste aufgrund finanzieller Unsicherheiten unter den Auszubildenden fortbestehen (§ 59 Abs. 6 Nr. 2 BAföG).
Mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts wird das Ziel verfolgt, ge-duldeten Ausländerinnen und Ausländern, die am 1.1.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen gestattet, geduldet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet leben, die Möglich-keit zu eröffnen, die fehlenden Voraussetzungen für einen dauerhaften Aufenthalt nachzu-holen. Zudem soll die Aufenthaltsgewährung von Menschen, die sich wirtschaftlich und sozial in Deutschland integriert haben sowie von Jugendlichen und jungen Volljährigen, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis erfüllen, erleichtert werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll geduldeten Ausländerinnen und Ausländern, die sich am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutsch-land aufhalten, unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer eines Jahres eine Aufent-haltserlaubnis erteilt werden (§ 104c Abs. 1, Abs. 3 S. 3 AufenthG). Diese Zeit soll ihnen er-möglichen, die Voraussetzungen für eine gesichertere Zukunftsperspektive (z.B. Deutsch-kenntnisse) zu erfüllen. Für junge Menschen, die sich innerhalb der fünf Jahre z.B. durch die Schule in Deutschland integriert haben, kann das im Hinblick auf den Start ins berufliche Leben relevant sein, weil ihnen eine Bleibeperspektive eröffnet wird.
Zudem könnten familiäre Beziehungen bestehen bleiben, indem u. a. minderjährige, ledige Kinder, die mit einer nach § 104c Abs. 1 AufenthG begünstigten Person in häuslicher Gemein-schaft leben, auch eine Bleibeperspektive bekommen können (§ 104c Abs. 2 S. 1 AufenthG). Dies kann dem Wohle der im Haushalt lebenden jungen Menschen dienen, weil familiäres Zusammenleben für sie eine wichtige emotionale Stütze und Orientierung sein kann.
Jedoch wird z.B. jungen Menschen, die nicht bereits am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren in Deutschland sind oder in häuslicher Gemeinschaft mit einer bzw. einem Berechtigten leben, dieser Zugewinn an Zukunftsperspektive und Familienzusammenhalt nicht gegeben.
Letztlich könnten durch die Anhebung der Altersgrenze bei der Beantragung einer Aufent-haltserlaubnis von 21 auf 27 Jahre sowie das Herabsetzen der vorab notwendigen gedulde-ten, erlaubten oder gestatteten Aufenthaltsdauer von vier auf drei Jahre (§ 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 AufenthG), künftig mehr Jugendliche und junge Volljährige eine sicherere Bleibeperspek-tive in Deutschland bekommen.
Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung soll der Mindestlohn einmalig auf 12 Euro erhöht werden und die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch an den jeweils geltenden Mindestlohn angepasst werden, sodass sie sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stun-den orientiert. Damit wird zum einen das Ziel verfolgt, angesichts steigender Lebenshaltungs- und Wohnkosten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine angemessene Lebensgrund-lage bzw. einen angemessenen Mindestschutz zu gewährleisten. Zum anderen soll verhin-dert werden, dass Menschen in einem Minijob ihre Arbeitszeit aufgrund einer Mindestlohner-höhung reduzieren oder anpassen müssen, um weiterhin geringfügig beschäftigt zu sein. Bis auf die hier beschriebenen Regelungen zum Mindestlohngesetz soll das Gesetz grundsätzlich am 1. Oktober 2022 in Kraft treten, vgl. Artikel 14 Abs. 1 und Abs. 2 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der gering-fügigen Beschäftigung.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Ab dem 1. Oktober 2022 soll der Mindestlohn auf einen Bruttostundenlohn von 12 Euro erhöht werden (§ 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG). Dadurch kann sich die materielle Situation junger Menschen verbessern, weil sie ggf. mehr Einkommen zur Verfügung haben. Dies kann zu ihrer Verselbstständigung beitragen.
Der höhere Mindestlohn könnte bei betroffenen jungen Menschen dazu beitragen, nicht zusätzlich auf Sozialleistungen („aufstocken“) angewiesen zu sein. Für junge Menschen, die am Beginn des Berufslebens stehen, kann das besonders wichtig und motivierend für ihren weiteren Berufsweg sein, wenn ihr Lohn zumindest in dem Maße ausreichend ist, dass sie nicht zusätzlich auf den Staat angewiesen sind.
Die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobs soll so angepasst werden, dass sie jeweils einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen entspricht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a SGB IV). Bei einer geplanten Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro, würde die neue Geringfügigkeitsgrenze 520 Euro pro Monat betragen. Minijobs können für junge Menschen neben Schule, Ausbildung und Studium eine wichtige Einkommensquelle als Zuverdienst darstellen. Sie können durch die Anpassung von Mindestlohnerhöhungen profitieren, ohne aus der geringfügigen Beschäftigung zu fallen.
Mit dem Entwurf eines siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesaus-bildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) soll das Ziel verfolgt werden, förderungs-bedürftige Auszubildende besser zu erreichen und dadurch die Chancengerechtigkeit im Bereich der individuellen Bildungsfinanzierung zu stärken. Der Entwurf reagiert damit auf kontinuierlich sinkende Gefördertenzahlen, um finanzielle Hürden als ausschlaggebenden Grund für den Verzicht einer Ausbildung auszugleichen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Die Freibeträge sollen um 20 Prozent erhöht werden (§§ 23, 25 BAföG). So soll z.B. der Grundfreibetrag vom Elterneinkommen (wenn z.B. verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend) bei 2400 Euro statt wie aktuell bei 2000 Euro pro Monat liegen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Dadurch kann sich in erster Linie der Kreis der möglichen BAföG-Geförderten er-weitern und mehr junge Menschen könnten sich unabhängig vom Einkommen der Eltern einen Bildungsabschluss leisten. Es könnten auch mehr junge Menschen eine Arbeitsförde-rung erhalten, da sich parallel z.B. die Freibeträge für die Berufsausübungsbeihilfe erhöhen (§ 67 Abs. 2 S. 1 SGB III). Durch die Anhebung der Freibeträge könnte es insgesamt mehr jungen Menschen ermöglicht werden, Zugang zu einem Bildungsangebot zu erhalten.
Künftig sollen die sog. Bedarfssätze in §§ 12, 13 BAföG um etwa 5 Prozent angehoben wer-den. Beispielsweise soll sich der Wohnkostenzuschlag etwa für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, auf monatlich 360 Euro statt bislang 325 Euro erhöhen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 BAföG). Vor dem Hintergrund stetig steigender Lebenshaltungskosten und Inflation – insbesondere auch mit Blick auf die vielerorts rasant steigenden Mietpreise und hohen Wohnkosten (z.B. in Berlin) – kann die Anhebung der Bedarfssätze ein Schritt in Rich-tung materieller Entlastung für betroffene junge Menschen sein. Nichtsdestotrotz kann sich die finanzielle Entlastung nicht pauschal für betroffene junge Menschen aller Regionen zeigen. Daher könnte selbst ein Wohnkostenzuschlag von 360 Euro pro Monat in einigen Regionen nicht ausreichen, um allein damit die Wohnkosten zu decken.
Künftig soll keine Originalunterschrift oder ein schriftformersetzendes Authentisierungs-verfahren bei der digitalen Antragstellung von BAföG mehr nötig sein (§ 46 Abs. 1 BAföG). Durch diese Vereinfachung der Antragsstellung könnte der Zugang zu einer BAföG-Förderung niedrigschwelliger werden und sich der Kreis an BAföG-Geförderten erhöhen. Ein vollständig digital einzureichender Antrag würde insbesondere der Lebensrealität junger Menschen, die an digitale Prozesse gewöhnt sind, entsprechen. Somit nehmen künftig ggf. auch BAföG-Berechtigte die Hürde einer Antragsstellung, die sich vormals aufgrund formaler Hürden haben abschrecken lassen.
Mit dem Bürgergeld-Gesetz und den dazugehörigen Änderungen sollen die Rahmenbedin-gungen geschaffen werden, um Menschen im Leistungsbezug finanziell abzusichern und bei der (Wieder-)Aufnahme von Erwerbsarbeit zu unterstützen. Insbesondere soll es ihnen er-möglicht werden, sich stärker auf die „Qualifizierung, Weiterbildung und die Arbeitsuche“ zu konzentrieren. In diesem Sinne soll das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld ablösen. Das Bürgergeld-Gesetz soll schrittweise in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 1. August 2024 in Kraft treten, vgl. Art. 13 Bürgergeld-Gesetz.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Mit der Einführung des Bürgergeldes sollen die Regelsätze im SGB II-Bezug neu definiert wer-den. Je nach Alter können diese dann z.B. 420 Euro (= 47 Euro mehr als aktuell) monatlich für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren oder 502 Euro (= 53 Euro mehr als aktuell) für allein lebende junge Erwachsene betragen. Diese Erhöhung kann insbesondere angesichts der derzeit an-steigenden Lebenshaltungskosten zu einer materiellen Entlastung junger Menschen beitra-gen, die einen großen Teil der Leistungsbeziehenden ausmachen.
Bei der Bestimmung der Leistungshöhe des Bürgergeldes sowie beim SGB XII-Bezug sollen für junge Menschen künftig – zum einen – weniger Einnahmen als Einkommen berücksichtigt werden (§ 11a Abs. 7 S. 1 SGB II; § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 und 7 SGB XII) und – zum anderen – die Absetzbeträge erhöht werden (§ 11b Abs. 2b S. 1 SGB II). Dadurch könnten junge Menschen, die neben Schule, Studium oder Ausbildung einer Nebentätigkeit nachgehen, mehr Geld selbstbestimmt zur Verfügung haben. Das könnte möglicherweise einige Folgen von Armuts-erfahrungen, wie verringerte Möglichkeiten gesellschaftlicher Teilhabe, abmildern.
Durch das Bürgergeld sollen – mit Ablauf des Sanktionsmoratoriums – weiterhin Sanktionen bei Pflichtverletzungen in Form von Leistungsminderungen verhängt werden können; diese sollen zukünftig jedoch für alle Altersgruppen gleich und auf 30 Prozent begrenzt sein (§ 31a Abs. 1, 4 SGB II). Durch die Abschaffung der Ungleichbehandlung der unter 25-Jährigen ge-genüber älteren Personen, könnte deren Vertrauen in die staatliche Absicherung gestärkt werden. Das Verhängen von Sanktionen könnte jedoch weiterhin eine Unsicherheit für junge Menschen und Hürde bei der Verselbstständigung darstellen und zudem zu psychischen Belastungen durch finanzielle Engpässe führen.
Durch die Einführung eines Beratungsangebots für junge Menschen bei Feststellung einer Leistungsminderung (§ 31a Abs. 6 SGB II), könnte der Berufseinstieg trotz Sanktion allerdings erleichtert werden. Dafür muss jedoch ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen.
Das Kapitel befasst sich mit den Beschäftigungsverhältnissen in der Wissenschaft, insbe-sondere an Hochschulen. Sie sind im Grunde auf andere Forschungseinrichtungen über-tragbar. Hauptaugenmerk liegt auf dem Arbeitsrecht. Da an Hochschulen jedoch nicht nur Arbeitnehmer*innen tätig sind, soll auch ein kurzer Blick auf andere Beschäftigungsver-hältnisse geworfen werden. Dazu gehören insbesondere die Beamtenverhältnisse, in denen viele Professor*innen beschäftigt sind.
Art. 20 GFK: Rationierung
(2022)
Art. 21 GFK: Wohnungswesen
(2022)
Außenwirtschaftsbeziehungen
(2022)
In der Corona-Pandemie wurde deutlich, dass Pflegefachkräfte in der stationären Langzeit-pflege Kenntnisse über die Anwendung von Pulsoxymetern besitzen. Doch unter welchen Voraussetzungen dürfen sie die Geräte bedienen? Welche Pflichten und Handlungsspiel-räume haben Einrichtungen, Träger und Pflegefachpersonen? Ein Blick auf die Rechtslage und auf pflegefachliche Aufgaben. Durch Unkenntnis der rechtlichen und wissenschaftlichen Grundlagen zum Einsatz von Pulsoxymetern wurden diese Geräte, trotz des bekannten Nutzens zur Früherkennung von kritischen Gesundheitszuständen, in der Corona-Pandemie im Setting stationäre Langzeitpflege bisher nicht ausreichend verwendet. Die rechtlichen Grundlagen sind vielfältig und betreffen fast alle Rechtsgebiete. Der Einsatz von Pulsoxy-metern wird pflegewissenschaftlich als „State of the Art“ angesehen. Dementsprechend müssen Einrichtungen diese Geräte vorhalten und Mitarbeiter*innen in der Benutzung schulen.
Im Rahmen des Vortrags wird die Entwicklung der Besseren Rechtsetzung auf Bundesebene skizziert. Ein besonderer Fokus wird dabei auf die Ausgestaltung der Gesetzesfolgenab-schätzung gelegt. Neben der thematischen Ausdifferenzierung wird auch die Digitalisierung des Instruments im Rahmen des Projektes "E-Gesetzgebung" in den Blick genommen.
Das Buch stellt die Ergebnisse der vom FÖV durchgeführten Langzeitevaluationen der beiden baden-württembergischen Regelungen zur Intensivierung der Öffentlichkeitsbeteiligung, der VwV ÖB und des UVwG, dar.
Das Buch thematisiert die Beteiligung von Bürgerinnen bei Planungs- und anderen umwelt-relevanten Vorhaben in Baden-Württemberg. Im Rahmen der Intensivierung der Beteiligung von Bürgerinnen wurde ab 2014 in Baden-Württemberg mithilfe der Regelungen der Ver-waltungsvorschrift Öffentlichkeitsbeteiligung, des zugehörigen Leitfadens für eine neue Planungskultur sowie des Umweltverwaltungsgesetzes eine neue, bundesweit bis dahin einmalige Beteiligungskultur gestartet. Der Band überprüft und bewertet anhand einer langfristigen begleitenden Evaluation die Erreichung der intendierten Ziele der Beteiligungs-regelungen sowie die für die Verwaltungen entstehenden Aufwände.
Can parliament govern the transport transition? How the German Bundestag scrutinizes rail projects
(2022)
The paper aims to elucidate to what extent the German Parliament exerts control over rail planning. Parliament has the budgetary right, but information asymmetries vis-à-vis the railway company Deutsche Bahn and the Ministry of Transport make parliamentary control difficult.
Recently, Germany has instituted a parliamentary review process that allows the Parliament to take up concerns by the public affected by rail projects. We use the principal-agent theory to model this new institution. Parliament delegates rail planning to the Deutsche Bahn, while the Federal Railway Authority serves as a budget watchdog, and parliament uses input from public participation as a deck-stacking procedure. The paper first situates the institutional innovations—the new parliamentary oversight procedure—against the former logic of rail-way planning. Second, based on the documentation of parliamentary oversight, we analyze for which demands by the affected public the Parliament uses its power to change rail projects.
The paper showed that public participation matters. The German Parliament introduced expensive changes to rail projects. In particular, demands that had been voiced in well-institutionalized public participation (that is, when municipalities, regional associations, etc., were engaged in long-term institutionalized dialogues with the Deutsche Bahn) were more likely to be addressed. An Extra budget was then allocated to, for example, noise-regulating measures.
To sum up, the German Parliament uses information gained in public participation in com-bination with its budget rights to exert control over railway planning for conflictual projects. Thus, Parliament takes a more active role in railway planning. Whether this also leads to more acceptance for rail projects, is an open question.
Wolfgang Weiss’ contribution on “Constitutional Challenges to EU Administrative Soft Law During the Covid-19 Pandemic and Some Proposed Remedies” Studies how during the Covid-19 pandemic, as EU member states struggled to deal with the pandemic, EU officials increasingly resorted to so-called “soft law” to provide guidance to member states. He concludes that, while there are benefits to using EU soft law for crisis management and domestic implementation of EU, he raises concerns regarding their challenges for democratic legitimacy and the rule of law. He contends that these challenges should be addressed by a legislative enactment that sets forth a general framework for the adoption of EU soft law, core elements of which should be stipulations of subsidiarity vis-a-vis executive rulemaking and minimum procedural, transparency and justification requirements for the adoption of Commission soft law. Their domestic effects and reviewability should be clarified as well.
This contribution investigates the German response to the COVID-19 pandemic. The analysis highlights the measures taken by the German government in cooperation with subnational units to mitigate the spread of infections, as well as the efforts made to stem the economic consequences of the containment measures. The emergency situation turned out to be a real stress test for the German legal system, and a serious challenge for democratic institutions
The links between innovativeness as a driver of economic performance, and the determi-nants of innovativeness have been investigated by management scholars and economists
for decades, focusing mostly on “hard factors” as investment in research and development, or education. Focusing on a relatively neglected, but in times of globalization even more important aspect, the influence of cultural characteristics on innovativeness, we apply different econometric models to test for links between cultural tightness and looseness on the one hand, and national innovativeness on the other hand. We find that cultural tightness — in the sense of homogenous and intolerant societies — has a negative link to national innovativeness, while cultural looseness — in the sense of tolerant and diverse societies — displays a positive link to national innovativeness.
Gehirn-Computer-Schnittstellen beflügeln die Hoffnung auf übermenschliche Kräfte: Sie versetzen Nutzer in die Lage, Prothesen und sonstige Geräte allein mit ihren Gedanken zu steuern. Je weiter die Entwicklung der neuen Technologie voranschreitet und in marktfähige Produkte mündet, desto sichtbarer rücken auch potenzielle Sicherheitsrisiken in den Fokus. Denn Angriffe auf Gehirn-Computer-Schnittstellen können neurologische Daten erspähen oder Gehirnaktivitäten manipulieren und dadurch verheerende Schäden verursachen. Der Beitrag geht der Frage auf den Grund, wie die Rechtsordnung den Risiken eines Angriffs auf Gehirn- Computer-Schnittstellen bislang begegnet – und wie sie ihnen künftig begegnen sollte.
Die Datennutzung der öffentlichen Hand hat jüngst einen neuen informations- und wettbe-werbsrechtlichen Ordnungsrahmen erhalten: das Datennutzungsgesetz (DNG). Es ist von dem regulatorischen Anliegen beseelt, die Entwicklung innovativer Produkte und Dienst-leistungen der digitalen Wirtschaft mithilfe staatlicher Daten zu fördern. Eng an die sekundär-rechtlichen Vorgaben der PSI-OD-RL angelehnt, versucht das DNG zwei widerstrebende Grundinteressen auszutarieren: einerseits das Anliegen, den staatlichen Datenschatz zu möglichst günstigen und nicht-diskriminierenden Bedingungen zu nutzen; andererseits das Bedürfnis, die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben hinreichend zu finanzieren. Vor allem kommunale Akteure treibt nun die Sorge um, ihren Datenbestand in Zeiten „klammer Stadtkassen“ nicht mehr monetarisieren zu dürfen. Der Beitrag ergründet, inwieweit ihre Befürchtungen berechtigt sind.
Die Datennutzung der öffentlichen Hand hat jüngst einen neuen informations- und wettbe-werbsrechtlichen Ordnungsrahmen erhalten: Das Datennutzungsgesetz (DNG).
Enthält ein kommunaler Akteur Dritten bestimmte Datensätze aus sachwidrigen Erwägungen vor, gebietet Art. 3 I GG, sie zu denselben Bedingungen bereitstellen, die er bereits anderen Nutzern gewährte - es entsteht ein Kontrahierungszwang.
Am 28.10.2021 ist nach langer Vorbereitung die angestrebte Änderung der Århus-Verord-nung 1367/2006 in Kraft getreten. Die Intention der Verordnungsänderung ist es, den ins-besondere aus Art. 9 III der Århus-Konvention resultierenden völkerrechtlichen Pflichten auf Zugang zu verwaltungsbehördlichen Verfahren in Umweltangelegenheiten auf unionaler Ebene nachzukommen. Die Änderungsverordnung enthält im Wesentlichen drei bedeutende Neuerungen, die den sachlichen Anwendungsbereich des verwaltungsbehördlichen Über-prüfungsverfahrens betreffen. Diese sollen im vorliegenden Beitrag dargestellt, der völker-rechtliche Rahmen aufgezeigt und bewertet werden, inwieweit eine Verbesserung des Zu-gangs zum verwaltungsbehördlichen Verfahren auf EU-Ebene erreicht wurde.
Decentralized Nations
(2022)
Herr Kolain hielt diesen Vortrag über Zoom auf Einladung der Stipendiatinnen und Stipendiaten der Studienstiftung des deutschen Volkes am 29. September 2022 an der Humboldt Universität Berlin.
The world of 2022 is globally and digitally connected and disrupted by manifold crises. Questions of power, participation and cooperation arise with particular urgency – and the young generation is asking and searching for clear, effective and participatory solutions. How will we collectively find the best way towards social and climate justice and, ultimately, inner and outer peace?
While internet platforms have taken a dominating influence on how “the internet” is used, there is an ongoing debate on decentralization of the digital world. The idea behind distri-buted systems and computing is to remove powerful intermediaries, make data flows transparent and strengthen the position of the individual. Tackling authoritarian tendencies with the separation of powers and a vivid civil society, is also the core idea of modern democracies. The idea of subsidiarity and federalism is to make political decisions at the lowest possible level.
The presentation focusses on the overarching question: How should digital statehood be structured, both on a constitutional and a technical level? It combines general thoughts on the future of statehood and sovereignty with an analysis of current technology trends, such as blockchain or AI.
Democratization of good global governance: The EU's role in the Parliamentarization of trade policy
(2022)
The quest for good governance in trade relations occurs against the backdrop of an increa-sing politicization of trade policy. In the new reality of global value chains and servitisation, regulating trade goes far beyond technical issues of reducing entrance barriers, border measures and tariffs, but becomes a comprehensive endeavour of scrutinizing and policing behind-the-border political issues. Therefore, a call for raising the legitimacy of trade policy formulation and implementation rises. Hence, parliamentarisation of trade policy is ever more necessary. The EU's constitutional development and its practice in trade policy is a good example for more parliamentary involvement, which strengthens trade policy's legi-timacy, transparency, and public awareness. Thus, the EU indeed is, despite all weaknesses,
a pacemaker and hence good global actor to the benefit of democratisation of global trade governance, being an essential factor of good governance.
Werden hochbetagte Menschen in Pflegeheimen versorgt, kommt es zuweilen zu Zwischen-fällen wie Stürzen oder fehlender Ansprechbarkeit. Pflegekräfte müssen in solchen Situati-onen entscheiden, welche Intervention angezeigt ist. Eine konkrete Lage wird je nach Pro-fession, Kompetenz und Erfahrung sowie der personellen Ausstattung der Einrichtung unter-schiedlich eingeschätzt; dies betrifft etwa das Vorliegen eines „unverzüglichen“ Bedarfs oder die „Notwendigkeit“ von Maßnahmen. Aufgrund dieser Unsicherheiten kontaktiert das Pfle-gepersonal häufig die Integrierte Leitstelle, was i.d.R. einen Rettungseinsatz mit Kranken-hauseinweisung nach sich zieht. Der Wille der Bewohner wird dabei nicht immer umgesetzt. Der Beitrag geht aus rechtswissenschaftlicher Sicht der Frage nach, inwieweit digitale decision support systems eingesetzt werden dürfen, die für Notsituationen ein standard-mäßiges Vorgehen empfehlen und zugleich den Willen der Heimbewohner berücksichtigen.
Unzähligen Menschen hat er das Leben gekostet, Familien und Existenzen zerstört sowie öffentliche Infrastruktur in Trümmer gelegt: der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. In seinen Anfangstagen brannten sich Bilder einer Attacke auf den Kiewer Fernsehturm in das kollektive Gedächtnis ein. Um die Kommunikationsinfrastruktur des Fernsehturms auszuschalten, hätte es keiner Ballistik bedurft: Auch ein gezielter Hack der IT-Systeme hätte die Datenübertragung und Funktionalität torpedieren können. Warum also offene Gewalt und nicht eine unsichtbare Cyberattacke? Kurzum: Wo ist der Cyberwar?
Mit ihrem Entwurf einer KI-Verordnung verfolgt die EU-Kommission das Ziel, Innovations-offenheit und Innovationsverantwortung im digitalen Binnenmarkt miteinander in Ausgleich zu bringen. Sie will die Potenziale von KI-Systemen fördern und zugleich ihre Risiken für die betroffenen Personen eindämmen. Insbesondere der spezielle Rechtsrahmen für sogenann-te KI-Reallabore (Art. 53 bis 55 Abs. 1 lit. a KI-VO-E) soll sicherstellen, dass die EU trotz der neuen Gesetzesvorgaben führend bei der Entwicklung von KI-Systemen wird. Ob der Kom-missionsvorschlag regulatorischer Experimentierräume diese Erwartung erfüllen kann oder ob er noch rechtlicher Nachschärfungen bedarf (und wenn ja, welcher), untersucht dieser Beitrag.
Der neue Verordnungsvorschlag der Kommission zu Drittlandssubventionen sieht eine Aufsicht durch die Europäische Kommission vor, die vergleichbar ist mit ihrer Aufsicht über staatliche Beihilfen. Dennoch bestehen erhebliche Unterschiede. Vorliegender Beitrag unternimmt einen Vergleich der Instrumente im Hinblick auf von Amts wegen eingeleitete Verfahren und analysiert Gemeinsamkeiten und Unterschiede in den Verfahren und den Untersuchungsbefugnissen.
Die Studie analyisiert die Anwendungs- und Nutzungsumstände der Open Data-Plattform GovData, der Plattform für offene Verwaltungsdaten in Deutschland. Die Ergebnisse geben Einblicke in die Nutzergruppen, Zwecke der Nutzung, Herausforderungen im Rahmen der Nutzung und Weiterverwendung, Anforderungen an die offenen Verwaltungsdaten sowie offene Bedarfe hinsichtlich des Datenangebots.
Die Gesundheitsversorgung von geflüchteten Menschen ist in den ersten Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland durch die Vorgaben des AsylbLG restriktiv und eingeschränkt; die Leistungsberechtigten und ihre Bedarfe sind kaum miteinander zu vergleichen. Die Autorin spannt einen interdisziplinären Bogen zwischen der Entstehung von psychischen Erkrankun-gen, den rechtlichen Vorgaben zu deren Erkennung und Behandlung bei geflüchteten Men-schen und den Möglichkeiten der Prävention von psychischen Erkrankungen. Gezeigt wird, dass psychische Erkrankungen zahlreiche negative Folgen nicht nur für das Individuum haben. Diese Erkrankungen können bei Anwendung der völker-, unions- und verfassungs-rechtlichen Vorgaben zur gesundheitlichen Versorgung geflüchteter Menschen vermieden oder verbessert werden.
Der zweite Teil des Beitrags enthält die Fortsetzung der Begutachtung des Anspruchs auf Qualifizierung, Überlegungen zu Arbeitsplatzbedingungen in einer digitalisierten Arbeitswelt sowie zur Arbeitsplatzsicherung in der digitalen Transformation und abschließend eine Gesamtbetrachtung und Empfehlungen
Health data are sensitive data and must therefore be protected from unauthorised access. However, exchanging individual patient information is crucial for coordinating treatment between different medical professions and for the statutory health insurance schemes. Digitalisation of health data will facilitate all these processes. To promote EU-wide mobility of patients, the European Commission has proposed the establishment of a European Health Data Space. It is intended to trigger technological development in the member states, given that to date digitalisation has been used to different extents throughout the union. It is not guaranteed that patients in all member states will have access to their health data and thus be able to receive treatment or fill prescriptions within the single market. At the same time, the common experiences in the SARS-CoV2-pandemic made clear that there is a vital need for using patient data as a tool for monitoring health threats and for improving the coordination of both preparedness and response measures in times of health crisis.
Die Debatte um die Verankerung von Kindergrundrechten im Grundgesetz ist in jüngerer Zeit in den Fokus einer breiten Öffentlichkeit geraten. Weitgehend unter dem Radar blieben je-doch ganz alltägliche Situationen, in denen sich Kinder oder Eltern Benachteiligungen ausge-setzt sehen, die von Schwierigkeiten auf dem Wohnungsmarkt über den Zugang zu Hotels bis hin zum Respekt für die kindliche Autonomie bei der medizinischen Behandlung reichen. Das Rechtsgutachten geht der Frage nach, ob und inwiefern Kinder bzw. Eltern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (2 Abs. 1 Nr. 8 AGG) vor Benachteili-gungen geschützt sind und welche Maßnahmen geboten sind, um Diskriminierungsrisiken rechtssicher ausschließen zu können.
Das Rechtsgutachten untersucht Diskriminierungen und Diskriminierungsrisiken des Jungen Alters im Zivilrechtsverkehr, also dem vom Abschnitt 3 des AGG abgedeckten Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Das Rechtsgutachten trägt aber nicht die Kinderrechte lediglich zusammen, sondern untersucht vielmehr die jeweiligen Normen und deren Rechtsanwendung durch die Gerichte diskriminierungsrechtlich, identifi-ziert Schutzlücken und unterbreitet Vorschläge, wie diese Schutzlücken geschlossen werden können.
In Politik und Gesellschaft ist das Bekenntnis zu den Rechten von Kindern und zur Notwen-digkeit ihres Schutzes omnipräsent. Dies zeigen die Debatten um die Rechte der nachwach-senden Generationen im Rahmen der Klimapolitik oder um die Verankerung von Kinder-grundrechten im Grundgesetz. Weitgehend unter dem Radar bleiben jedoch alltägliche Situa-tionen, in denen sich Kinder und Eltern Benachteiligungen ausgesetzt sehen. Im Zusammen-hang mit § 1 AGG erfahren nur Benachteiligungen aufgrund hohen Alters in Rechtsprechung und Literatur viel Aufmerksamkeit. Der Beitrag geht der Frage nach, ob und inwiefern Kinder bzw. Eltern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen vor Be-nachteiligungen geschützt sind und stellt Maßnahmen zur Bewältigung bestehender Defizite dar.
The Competence Centre Youth-Check’s brought together different actors in the field of Regulatory Impact Assessment (RIA) for young people in Berlin on 09 May 2022 in the International Conference “Regulatory Impact Assessment for the Young Generation”. In this documentation the ComYC presents the results of the conference.
Academia and practitioners agree that the local level is crucial for EU cohesion. However, further conceptual and empirical development is needed. The paper introduces an under-standing of European cohesion consisting of a horizontal and a vertical dimension, covering individuals' relationships with each other and the polity. We review the predominantly nation-state-focused, interdisciplinary literature on support for the European Union (vertical dimension) and societal Europeanization (horizontal dimension) through a 'local lens', arguing in favour of combining the two dimensions in one framework of cohesion. We derive empirical expectations about the role of local agency for European cohesion and operationa-lise European cohesion, thus designing a coherent framework for analysing the local foundations of European cohesion.
Mit dem E-Government-Gesetz (EGovG BW) schuf das Land Baden-Württemberg im Jahr 2015 die gesetzliche Grundlage für die Förderung der elektronischen Verwaltung in den Behörden des Landes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Das Gesetz sieht eine Evaluation innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten vor. Dabei wurden drei Schwer-punkte untersucht: die Wirkungen der Handlungspflichten des EGovG BW, die Erfahrungen mit der durch das EGovG BW geschaffenen Organisationsstruktur und die Erfahrungen von Bund und Ländern mit deren jeweiligen E-Government-Gesetzen.
Stephan Grohs, Professor für Politikwissenschaften an der Deutschen Universität für Ver-waltungswissenschaften Speyer, klärt zunächst den Begriff „Eigenständige Jugendpolitik“
und die Rolle der kommunalen Ebene für deren Umsetzung. Auf dem Hintergrund der in zwei Projekten gesammelten Erfahrungen, sieht er eine deutliche Diskrepanz zwischen „wohlmeinenden“ Programmen auf Bundes- und Landesebene und den Realisierungs-möglichkeiten der dort formulierten Ziele im Gestrüpp der „rechtlichen, finanziellen und politischen Rahmenbedingungen“ auf der örtlichen Ebene. Er verweist aber auch auf An-satzpunkte dafür, wie es gelingen könnte, die Interessen von Jugendlichen in der Kommu-nalpolitik stärker zur Geltung zu bringen. Dazu müssten sich allerdings sowohl die Akteu-rinnen und Akteure in den Kommunalverwaltungen bzw. der politischen Gremien bewegen, als auch die Vertreterinnen und Vertreter der Kinder- und Jugendhilfe.
Deutschland ist ein Einwanderungsland. Dies wird mittlerweile weithin als Tatsache akzep-tiert und spiegelt sich in vielerlei Hinsicht in den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und po-litischen Realitäten im Land wider. Gleichzeitig bestehen zahlreiche Herausforderungen im Themenfeld fort – angefangen von schleppenden Einbürgerungszahlen und anhaltenden Schwierigkeiten im Zugang zu und auf dem Arbeitsmarkt bis hin zu versteckten und offenen Rassismen. Inwieweit, in welcher Form und mit welchen Mitteln kann Deutschland in seinem Selbstverständnis als Einwanderungsland gefördert, gestärkt und weiterentwickelt werden? Welche neuen (und alten) Perspektiven sind nach der Bundestagswahl erkennbar und wie können diese ggfs. in die politische und rechtliche Praxis umgesetzt werden? Die auf den Hohenheimer Tagen zum Migrationsrecht 2022 aufbauende Ausgabe von „Im Dialog – Bei-träge aus der Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart“ diskutiert aktuelle migrations-rechtliche Entwicklungen, Probleme und Erwartungen rund um das Einwanderungsland Deutschland – nicht nur im nationalen Kontext, sondern auch als Mitgliedstaat der Euro-päischen Union.
The article presents the judgment of the Polish Constitutional Court of 10 March 2022
(K 7/21). In this judgment, the Court questioned the constitutionality of the art. 6 of the European Convention on Human Rights, one of the fundamental norms of the European system of human rights protection. The article criticises this decision and shows its negative consequences for the individual right to a fair trial.
In Central Europe, especially in Hungary and Poland, over the last years there are serious problems related to democracy, constitutional balance and the rule of law. In a short time, the illiberal political leaders put into practice an order that calls into question principles that form part of the axiological foundation of the European Union. This article explains why illiberalism has been so successful in this region and which techniques have been used to reinforce the political capture of various state institutions,especially the judiciary. The article also contains a critical analysis of the European Union’s attitude towards Hungarian and Polish illiberalism. The general hypothesis of this study is that Hungary and Poland have gone so far towards constitutional illiberalism, that it is extremely difficult to indicate the simple legal remedies for rapid return of these countries to liberal democracy.
ePA, DiGA, SaMD & Co.
(2022)
Der Betrieb von Verkehrsinfrastruktur verursacht Lärm, weswegen von Anwohnern immer wieder Betriebsregelungen gefordert werden. Daraus folgen zwei rechtsdogmatische Fragen: Darf ein Planfeststellungsbeschluss eine Betriebsregelung enthalten? Und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage können Betriebsregelungen erlassen werden?
Als Antworten auf diese Fragen lässt sich festhalten: § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG sieht für die luft-verkehrsrechtliche Planfeststellung ausdrücklich die Möglichkeit vor, Betriebsregelungen zu erlassen, kodifiziert dabei aber nur die Rechtsprechung. Zugleich stellt er die Rechtsgrund-lage dar. Für Schienen und Straßen ergibt eine dogmatische Untersuchung der § 18 Abs. 1 AEG und § 17 FStrG, dass die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde
es ihr gestattet, Betriebsregelungen zu erlassen. Diese planerische Gestaltungsfreiheit stellt dabei auch die einzig richtige Rechtsgrundlage dar.
Europäisches Sozialrecht
(2022)
Der Fuchs, nunmehr Fuchs/Janda, ist das Referenzwerk zum Europäischen Sozialrecht. Es bereitet die zentralen Rechtsquellen umfassend auf und bietet Argumentations- und Lösungshilfen für nahezu alle Fallgestaltungen des Europäischen Sozialrechts.
Die 8. Auflage bringt die Kommentierung des Rechts der Koordinierung der sozialen Sicher-heit auf den aktuellen Stand und erweitert die bisherige Kommentierung im Hinblick auf den Einsatz moderner Technologien in die Koordinierungspraxis. Der Brexit und seine Folgen für das Koordinierungsrecht finden durchgängig Eingang in die Kommentierung. Die aktuellen Portables sind abgedruckt.
Der Bericht enthält die Ergebnisse der Evaluation des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG), die durch das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung im Auftrag des Bundesministeriums des Innern und für Heimat durchgeführt wurde. Ziel der Evaluation war es erstens, einen Eindruck darüber zu gewinnen, inwieweit in der Verfahrenspraxis von den Instrumenten des PlanSiG Gebrauch gemacht wurde. Zweitens sollten die durch die Anwendung der Instrumente entstehenden Auswirkungen auf die Verfahrensbeteiligten untersucht werden. Das dritte Ziel war es, zu prüfen, welche Instrumente sich auch nach Außerkrafttreten des Gesetzes zur Weiterführung eignen und welche Modifikationen ggf. vorzunehmen sind. Die Datenerhebung erfolgte mithilfe eines qualitativen Forschungs-designs. Dabei wurden insgesamt 39 leitfadengestützte Interviews mit Vertreterinnen und Vertretern von Behörden, Vorhabenträgern und Umwelt- und Naturschutzvereinigungen geführt.
Ex Officio Third Country Subsidies' Review: Similarities with and Differences to State Aid Procedure
(2022)
In May 2021 the European Commission tabled a draft Third Country Subsidies Regulation which stands between trade and competition policy. This new instrument establishes a review of third country subsidies with a view to addressing the competition distortion resulting from foreign subsidies granted to undertakings economically active in the EU internal market. As the new tool complements EU State aid scrutiny with a view to foreign subsidies, the present contribution compares the general procedures and provisions of the new regulation with EU State aid law. It will be shown that despite many similarities with State aid law, considerable differences remain which can be explained by looking at the different procedural and substantive context.
A digital public administration is crucial for providing citizens (especially in times of crisis) with effective access to administrative services. Political leaders in Germany agreed on this principle during the global COVID-19 pandemic. However, the implementation of the Online Access Act - the main German law on administrative digitalisation - and of the Single Digital Gateway Regulation (EU) 2018/1724 has raised considerable (legal) problems. This article therefore not only looks at the current implementation status of the two pieces of legislation, but in particular identifies three challenges for the digital transformation of public adminis-tration in Germany: federalism, legal fragmentation and register modernisation.
Der moderne Krieg verwandelt sich mehr und mehr zu einem digitalen Schlachtfeld: Die Innovationen reichen von autonomen Waffensystemen über digitale Kommandostrukturen bis hin zu Cyberwaffen. Die zunehmende Vernetzung von Militärtechnologien sowie ihr höhe-res Maß an Autonomie gehen Hand in Hand mit einem erhöhten Risiko für internationalen Frieden und Sicherheit. Oft können diese Technologien als sog. Dual Use Güter aber auch zivil genutzt und global gehandelt werden. Sie bergen neben Risiken also ebenfalls ein Potenzial für die internationale wirtschaftliche Entwicklung. Wie aber lässt sich verhindern, dass digitale Dual-Use Güter in die falschen Hände geraten, wie z. B. an diktatorische Regime oder Terroristen? Und ist es möglich, dabei einen fairen Ausgleich zwischen internationaler Sicherheit und internationaler Entwicklung herzustellen?
Das Sozialstaatsprinzip ist Staatsziel und Handlungsauftrag zugleich. Bei der Ausfüllung dieses Handlungsauftrags hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum, in den nicht zuletzt unterschiedliche rechtspolitische Auffassungen von „Gerechtigkeit“ einfließen. Wiewohl auch die Freiheit des einzelnen Menschen grundgesetzlich geschützt ist, ist der Sozialstaat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, individuelle Freiheit einzu-schränken, um jene zu schützen, die nicht aus eigener Kraft Armut vermeiden und Vor-sorge vor sozialen Risiken betreiben können. Durch die Möglichkeit, Solidarität einzufor-dern, soll eine größtmögliche Teilhabe aller Menschen erreicht werden. Die demokra-tische Herausforderung liegt darin, Mehrheitsentscheidungen herbeizuführen, die auch den Interessen schutzbedürftiger Minderheiten gerecht werden.
Rund eine Milliarde Videoüberwachungskameras sind rund um den Globus installiert. Immer häufiger kommen dabei auch Gesichtserkennungssysteme zum Einsatz. Für diese ist es längst kein technischer Herkulesakt mehr, eine Person allein auf der Grundlage einer beliebigen Fotoaufnahme an jedem denkbaren Ort zu identifizieren. Welchen rechtlichen Rahmenbedingungen der präventive Einsatz automatisierter Gesichtserkennung in der Polizeiarbeit unterworfen ist, analysiert der Beitrag am Beispiel dreier praktisch relevanter Einsatzszenarien.
Das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung hat im Auftrag des Bundes-ministeriums des Innern und für Heimat das Ausmaß der Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Deutschland untersucht. Hierzu wurden bundesweit Behörden und Beschäftigte aus unterschiedlichen Bereichen befragt (z. B. auf kommunaler Ebene die Sozialverwaltung, Jobcenter, Bürger- und Ordnungsämter). Dabei wurde im Rahmen der Behördenbefragung das Ausmaß der gemeldeten Gewalt gegen Beschäftigte erfasst. Der besondere Fokus der Beschäftigtenbefragung lag auf der Erfassung der Dunkelziffer, d. h.
der Abweichung zwischen der Anzahl gemeldeter und tatsächlich erlebter gewalttätiger Übergriffe. Zudem wurden die Folgen von Gewalt, die Melde- und Erfassungsmöglichkeiten von Übergriffen in den jeweiligen Behörden sowie Präventions- und Nachsorgemaßnahmen in den Blick genommen.
Der Beitrag fasst die zentralen Ergebnisse der Tagung "Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes" zusammen, die am 24. Juni 2022 in Berlin stattfand. Sie bildete den Abschluss einer vom Bundesministerium des Innern und für Heimat in Auftrag gegebenen Studie, die das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung durchgeführt hat.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat das Deutsche Forschungsinstitut
für öffentliche Verwaltung (FÖV) mit der Untersuchung des Ausmaßes von Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes beauftragt. Zunächst wurden zentrale Forschungs-arbeiten, Statistiken und weitere Dokumente zum Thema „Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes“ zusammengetragen, ausgewertet und die wesentlichen Erkenntnis-
se in einer Literaturstudie zusammengefasst. Anschließend wurden zwei bundesweite Be-fragungen konzipiert und durchgeführt, die sich zum einen an die Behördenleitungen und zum anderen an die Beschäftigten richteten. Diese Zusammenfassung stellt die zentralen Projektergebnisse dar.
Die Literaturstudie bietet einen Überblick über den aktuellen Forschungsstand zum Phäno-men der Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Deutschland sowie über Strategien, Maßnahmen und Initiativen zur Gewaltprävention. Dabei werden alle Bereiche des öffentlichen Dienstes betrachtet, zu denen Befunde zur Gewalt gegen Beschäftigte vor-liegen. Der Fokus liegt dabei auf Gewalt, die von Personen außerhalb der öffentlichen Verwal-tung auf Beschäftigte ausgeübt wird. Gewalttätige Übergriffe innerhalb einer Organisation sowie durch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes werden nicht betrachtet. Die unter-schiedliche Nutzung des Gewaltbegriffs durch verschiedene Studien erschwert die Vergleich-barkeit der Ergebnisse sowie eine Aussage darüber, wie sich das Ausmaß der Gewalt in den letzten Jahren entwickelt hat.
Im Rahmen der Untersuchung wurden bundesweit Behörden und Beschäftigte befragt, um das Ausmaß der Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Deutschland abzu-schätzen. Dabei wurde im Rahmen der Behördenbefragung das Ausmaß der gemeldeten Gewalt gegen Beschäftigte erfasst. Der besondere Fokus der Beschäftigtenbefragung lag auf der Erfassung der Dunkelziffer, d. h. der Abweichung zwischen der Anzahl gemeldeter und tatsächlich erlebter gewalttätiger Übergriffe. Zudem wurden die Folgen von Gewalt, die Melde- und Erfassungsmöglichkeiten von Übergriffen in den jeweiligen Behörden sowie Präventions- und Nachsorgemaßnahmen in den Blick genommen.
Der Fokus liegt dabei auf Gewalt, die von Personen außerhalb der öffentlichen Verwaltung auf Beschäftigte ausgeübt wird. Gewalttätige Übergriffe innerhalb einer Organisation sowie durch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes werden nicht betrachtet. Die unterschiedliche Nutzung des Gewaltbegriffs durch verschiedene Studien erschwert die Vergleichbarkeit der Ergebnisse sowie eine Aussage darüber, wie sich das Ausmaß der Gewalt in den letzten Jahren entwickelt hat.
Im Rahmen des Vortrags am 06.12.2022 vor dem Personalamt der Stadt Hamburg wurden die zentralen Ergebnisse des Projekts "Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Personen-nahverkehrs und Personenfernverkehrs" vorgestellt.
Dabei wurde vor allem auf die von den Unternehmen dokumentierten gewalttätigen und die von den Beschäftigten erlebten gewalttätigen Übergriffe eingegangen. Darüber hinaus wur-den die Befragungsergebnisse zu den Folgen der Übergriffe, zu den Gründen für die Nicht-meldung sowie zu den Präventions- und Nachsorgemaßnahmen vorgestellt. Schließlich wurden die Ergebnisse aus dem Verkehrsbereich den Ergebnissen des Projekts "Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes" gegenübergestellt.
Im Rahmen des Vortrags wurden die zentralen Ergebnisse des Projekts "Gewalt gegen Be-schäftigte des öffentlichen Personennahverkehrs und Personenfernverkehrs" vorgestellt.
Dabei wurde vor allem auf die von den Unternehmen dokumentierten gewalttätigen und die von den Beschäftigten erlebten gewalttätigen Übergriffe eingegangen. Darüber hinaus wur-den die Befragungsergebnisse zu den Folgen der Übergriffe, zu den Gründen für die Nicht-meldung sowie zu den Präventions- und Nachsorgemaßnahmen vorgestellt. Schließlich wurden die Ergebnisse aus dem Verkehrsbereich den Ergebnissen des Projekts "Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes" gegenübergestellt.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung mit der Untersuchung des Phänomens von Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes beauftragt, um einen Überblick über das Ausmaß der Gewalt und eine wissenschaftliche Grundlage für die Entwicklung nachhaltiger und differenzierter Strate-gien im Umgang mit dieser Gewalt zu erhalten. Die vorliegende Handreichung stellt auf der Grundlage einer Literaturstudie verschiedene Maßnahmen zur Gewaltprävention vor. Im Fo-kus steht dabei die Bewertung von Nutzen und Aufwand der Maßnahmen durch Behörden-leitungen und Beschäftigte in einer bundesweiten Befragung.
Im Kanon der Verwaltungsdigitalisierung taucht ein Schlagwort jüngst immer öfter auf: Government Technology (GovTech). Der Begriff umfasst verschiedene Aspekte, die für die Entwicklung und Anwendung digitaler Produkte und Dienstleistungen im öffentlichen Sektor notwendig sind, bislang aber nicht im Fokus der Debatte rund um die Verwaltungsdigitali-sierung standen. Der Beitrag wirft einen ersten rechts- und verwaltungswissenschaftlichen Blick auf das Phänomen „GovTech“ und grenzt den Begriff von anderen Aspekten der Ver-waltungsdigitalisierung ab. Anschließend beschreiben die Autoren konkrete Ansatzpunkte, um innovative Prozesse und Organisationsformen in die Verwaltung zu tragen – und zeichnet insbesondere die vergaberechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschaffung neuer IT-Produkte und -Prozesse im öffentlichen Sektor überblicksartig nach.