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- § 35 a VwVfG (1)
- § 38 BMeldeG (1)
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- Öffentlicher Deinst (1)
- Öffentliches Rechnungswesen (1)
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- Öffentlichkeitsarbeit (1)
- Übergangsversorgung (1)
- Überwachungsinstrumente (1)
- öffentlich-rechtlicher Rundfunk (1)
- öffentliche Versammlungen (1)
Institute
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (346)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (329)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (318)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (266)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (265)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (249)
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (200)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (188)
- Lehrstuhl für vergleichende Verwaltungswissenschaft und Policy-Analyse (Univ.-Prof. Dr. Michael Bauer) (128)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (116)
Im Rahmen des Vortrags wurden erste Ergebnisse des Teilprojekts "Konsolidierung und Digitalisierung von Arbeitshilfen, Leitfäden und Handbüchern zum Gesetzgebungsverfahren" vorgestellt. Darüber hinaus wurden die Herausforderungen und Chancen, die sich durch die Digitalisierung der Gesetzesfolgenabschätzung ergeben, thematisiert.
Anlass des Gutachtens ist ein Beschluss der Bundesfachgruppe Bestatter des Bundes-verbands Holz und Kunststoff „Ja zur Meisterpflicht im Bestattungsgewerbe“ vom 7.5.2019, in dem gefordert wird, das Bestattungsgewerbe „im Zuge der Rückvermeisterungsinitiative des Handwerks“ in die Gruppe der sog. „zulassungspflichtigen Handwerke“ der Anlage A der Handwerksordnung aufzunehmen. Es untersucht verfassungsrechtliche und unions-rechtliche Grenzen eines solchen Regelungsvorhabens auch) unter besonderer Berück-sichtigung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (die nach der neueren Rechtsprechung des EuGH auch für Inlandssachverhalte gilt) und der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen.
Der Vortrag befasst sich mit den Ungereimtheiten in den Bestattungsgesetzen der Länder, vor allem die Notwendigkeit zu einer Vereinheitlichung der Gesetzessystematiken zwischen den Bundesländern. Inhalte sind u.a. einige Beispiele für gut gemeinte, aber schlecht gemachte Gesetzestexte. Dazu gehört auch die im saarländischen Bestattungsgesetz etwa noch vorhandene Regelung über die vermeintliche Unvereinbarkeit von Heilberufen mit der Tätigkeit als „Leichenbestatter“.
Hauptproblem der derzeitigen Rechtslage dürfte die fehlende Abstimmung und der fehlende Erfahrungsaustausch zwischen Bund und Ländern einerseits und den Ländern untereinander sein. Zuständigkeiten sind schon auf Bundesebene zersplittert (BMAS für Sozialrecht, BMI für Personenstandsrecht, BMJ für allgemeines Zivilrecht, BMWi für Gewerberecht, BMFSFJ für Gräbergesetz). Vielfach gibt es keine eindeutige Zuordnung des Referats „Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen“ in den Landesministerien und es fehlen bund-länder-übergreifende Arbeitskreise auf Ministerialebene. Aber es fehlen auch einheitliche Ansprechpartner für die Bestattungsbranche – als Nachteil der verbandlichen Vielfalt.
- Gefahr, dass „Rechtsarbeit“ vorzeitig abgebrochen wird, da die „einzig richtige Entscheidung“ nach deutschen Methoden bzw. Anwendungsroutinen schon gefunden scheint
- Gefahr, dass unionsrechtliche Verpflichtungen unter- oder überschätzt werden
- Gefahr der Sinnentleerung unionsrechtlicher Vorgaben durch „buchstabengetreue Verwirklichung“ – mit erheblichen Folgen auf allen drei Stufen des Verwirklichungsprozesses - Notwendigkeit, die mit einer unionsrechtlichen Regelung verfolgten Ziele schon bei der Umsetzung auf der ersten Stufe richtig zu erfassen
- Notwendigkeit, die mit einer unionsrechtlichen Regelung verfolgten Ziele so konsequent zu verwirklichen, wie „selbstbestimmtes“ Politikziel verwirklicht würde … auch wenn dieses Politikziel nicht geteilt oder nicht für dringlich angesehen wird und man mit guter Verwirklichung des Unionsrechts i.d.R. keine Wahlen gewinnen kann
- Streben nach „Minimalverwirklichung“ des Unionsrechts im nationalen Recht durch „1:1 Umsetzung“ geht fast immer schief
Ziel des Beitrags ist zu zeigen, dass der Umstand, dass das Friedhofs- und Bestattungsrecht als eher exotisches Rechtsgebiet gilt und die Befassung hiermit oft als eher fernliegend angesehen wird, wohl kaum an seiner fehlenden praktischen Bedeutung oder mangelnden Innovationskraft liegt. Grund dürfte vielmehr sein, dass der Tod und alles was damit zusammenhängt, nach wie vor ein Tabuthema oder jedenfalls kein Thema ist, mit dem sich viele gern auseinandersetzen. Das sollte jedoch kein Grund sein, die Innovationskraft des Friedhofs- und Bestattungsrechts für die Weiterentwicklung des Allgemeinen Verwaltungs-rechts nicht nutzbar zu machen. Es gibt viele Gründe, es als interessantes Referenzgebiet für die Arbeit am Allgemeinen Verwaltungsrecht zu erschließen. Dies setzt jedoch seine hinreichende wissenschaftliche Durchdringung voraus. Auch hierzu sollen die Speyerer Tage zum Friedhofs- und Bestattungsrecht ebenso wie die regelmäßige Veröffentlichung der dort gehaltenen Vorträge in der „Wirtschaft und Verwaltung“ einen Beitrag leisten.
Limited Right to Appeal in German Administrative Court Proceedings - A (fake) Success Story of what?
(2019)
The following topics are being discussed: The German Court System / Reform of the Access to the Higher Courts of Appeal in 1996 / Reasons given for limiting the Access to the Higher Courts of Appeal in 1996 / How to measure Success of limiting the Access to the Higher Courts of Appeal? / Do the Reasons given for limiting the Access to the Higher Courts of Appeal make sense? / Lessons to be learned from the German Example
- The concept of a three-tiered structure of administrative courts has been developed from 1949 onwards in the Western part of Germany
- Extremely difficult economic situation, need to built up nearly every infrastructure, very complex legal situation - Nevertheless clear decision of the drafters of the constitution to create effective judicial protection in administrative matters as a reaction to the horrors of the Nazi regime and the Stalinist developments in the Soviet occupation zone
- What does this mean for reforms of administrative court proceedings today?
Einwanderungsgesetz
(2019)
In Politik und Wissenschaft wird derzeit eine rege Diskussion über die Möglichkeiten und Grenzen einer Einwanderungsgesetzgebung geführt. Die Vorschläge der Parteien nehmen durchweg Bezug auf die bestehende Dogmatik des Ausländerrechts, welches auf einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt beruht. Der "Hallesche Entwurf für ein Einwanderungsgesetz" verfolgt einen grundlegend anderen Ansatz: Er basiert auf einem grundsätzlichen Recht auf Einreise und Aufenthalt, welches nur aus bestimmten Anlässen eingeschränkt werden kann. Das bisherige System der nach Aufenthaltszwecken differenzierenden Titel wird danach aufgegeben, nicht aber das Ziel, die Zuwanderung zu steuern. Der Vorschlag macht sich die Vorgaben des Völker- und Europarechts zu eigen und zielt zugleich auf eine Vereinfachung des Zuwanderungsrechts und damit mehr Transparenz und Rechtssicherheit.
Leben und Wirken von Christoph Schumacher standen immer im Dienste der Gerechtigkeit und waren geprägt durch den Dialog und die Bereitschaft, auf andere – auch anders-denkende – Menschen zuzugehen. 2018 ist er plötzlich im Alter von 70 Jahren verstorben. Die Gedenkschrift würdigt sein vielfältiges Engagement vom Migrations- über das Sozialrecht zum Arbeitsrecht und spiegelt die Anliegen wider, die Christoph Schumacher zwischen Politik, Rechtspraxis und Wissenschaft nachhaltig verfolgte. Die Beiträge widmen sich Menschenrechten von geflüchteten Menschen und Arbeitsmigranten, dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, der sozialen Absicherung von Unionsbürgern, der Durchsetzung von Arbeitnehmerinteressen im Gesellschaftsrecht wie auch der Entschädigung ehemaliger Zwangsarbeiter und würdigen darüber hinaus die Person Christoph Schumachers, dem Initiator und jahrzehntelangen Impulsgeber und Begleiter der Hohenheimer Tage zum Migrationsrecht.
Die Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - ein Hindernis für den Binnenmarkt?
(2019)
Die Mitbestimmung bietet den Beschäftigten großer Kapitalgesellschaften die Möglichkeit, bedeutsamen Einfluss auf die Unternehmenspolitik und damit nicht zuletzt auf ihre Beschäftigungsaussichten und -bedingungen zu nehmen. Sie erweist sich folglich als Gegengewicht zu den Interessen von Unternehmensführung und Anteilseignern...
Gute Bürgerbeteiligung
(2019)
Gemeinsam mit der IFOK GmbH hatte das InGFA für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) wissenschaftlich fundierte und in der Praxis handhabbare Qualitätsstandards für Beteiligungsprozesse, die vom oder für das BMU durchgeführt werden, entwickelt.
Durch eine theoretische Fundierung und dem Einbezug des aktuellen Forschungsstandes vor dem Hintergrund der institutionellen und politischen Rahmenbedingungen des BMU wurde in Form eines neu erstellten Leitlinienkataloges ein für die Mitarbeiter/innen des Bundes-umweltministeriums in der Praxis handhabbarer Kriterienkatalog erstellt.
Die erstellten Leitlinien für gute Bürgerbeteiligung beruhen auf Hinweisen und Vorschlägen, welche in je einem BürgerInnen-Workshop sowie MitarbeiterInnen Workshop erarbeitet wurden. Weiter wurde im Entstehungsprozess der Leitlinien ein Fachgespräch zu "Bürgerbeteiligung bei Gesetzgebungsverfahren" mit MitarbeiterInnen des BMU durchgeführt. Im Anschluss an diese partizipativen Veranstaltungen fand eine Prüfung aller Hinweise, Rückmeldungen und Vorschläge statt. Die sich hieraus ergebenen Leitlinien-Empfehlungen stellten die Grundlage für den abschließend entwickelten und am 16.01.2019 auf einer Abschlussveranstaltung vorgestellten Leitlinienkatalog dar.
Die Leitlinien sind als Teil der Geschäftsordnung des BMU verbindlich anzuwenden und bieten den MitarbeiterInnen Orientierung für die Planung, Umsetzung und Bewertung von informellen Bürgerbeteiligungsverfahren.
Die Leitlinien können über die Homepage des BMU bezogen werden:
https://www.bmu.de/download/leitlinien-fuer-gute-buergerbeteiligung/
Blackbox Algorithmus
(2019)
Dieses Buch liefert eine rechtswissenschaftliche Analyse der Chancen und Gefahren algorithmenbasierter Verfahren. Algorithmen, die im Maschinenraum moderner Softwareanwendungen werkeln, sind zu zentralen Steuerungsinstanzen der digitalen Gesellschaft avanciert. Immer nachhaltiger beeinflussen sie unser Leben. Ihre Funktionsweise gleicht aber teilweise einer Blackbox. Die in ihr schlummernden Risiken zu bändigen, fordert die Rechtsordnung heraus. Das Buch beleuchtet die gesellschaftlichen Gefahren einer zunehmenden gesellschaftlichen Steuerung durch Algorithmen und entwickelt erste Regulierungsideen, mit deren Hilfe sich die Wertschöpfungspotenziale automatisierter digitaler Prozesse mit den Grundwerten der Rechtsordnung versöhnen lassen.
Lange haben Erben, die Digitalwirtschaft und die Öffentlichkeit auf die erste höchstrichterliche Entscheidung zum digitalen Nachlass gewartet (JZ 2019, 255, in diesem Heft). Nunmehr hat der BGH die juristische »Leichenstarre« überwunden, welche die Diskussion über Jahre prägte: Er gewährt Erben Zugang zum Benutzerkonto des sozialen Netzwerks Facebook. Die Interessen und Rechte der betroffenen Kommunikationspartner haben das Nachsehen gegenüber dem Erbrecht. Das Grundsatzurteil entspricht dem Rechtsgefühl vieler Menschen. So sehr seine Wertung in den Grundzügen überzeugen mag: Die telekommunikations- sowie datenschutzrechtliche Würdigung des BGH gibt Anlass zur Kritik.
Region
(2019)
Der Forschungsbericht von Mathias Feißkohl analysiert auf Grundlage empirischer Daten die Amtsangemessenheit der Mindestalimentation für Ruhegehaltsempfänger sowohl des Bun-des als auch aller Bundesländer. Die Frage nach einer amtsangemessen Mindestalimentation gewinnt dabei insbesondere in Zeiten stark polarisierender politischer Gerechtigkeitsdeba-tten, einer steigenden Anzahl an Ruhegehaltsempfängern sowie der damit fraglichen Finan-zierung der Beamtenversorgung an Relevanz. Vor diesem Hintergrund vergleicht Feißkohl den Abstand zwischen der amtsunabhängigen Mindestversorgung und ihrem sozialhilfe-rechtlichen Pendant, dem sächlichen Existenzminimum, sowie mit dem aus der Beamten-besoldung übertragenen Abstandsgebot in Höhe einer Sozialschwelle von 15% des jeweiligen Existenzminimums. Dabei kommt Feißkohl zu dem Schluss, dass zwar alleinstehenden Min-destruhegehaltsempfänger eine amtsangemessene Mindestalimentation erhalten, für ver-heiratete Ehepaare mit oder ohne Kinder eine amtsangemessene Mindestalimentation jedoch nicht überall gewährleistet und damit verfassungswidrig ausgestaltet ist.
Die junge Bundesrepublik war ein Gemeinwesen im "Wiederaufbau": Strukturen, (Selbst-)Bilder, Institutionen und Gebäude wurden wieder und/oder neu errichtet. Dabei verschmolzen Vergangenheits- und Zukunftsorientierung: Gerade die öffentliche Verwaltung wurde institutionell kontinuitätswahrend reorganisiert, trat aber in neuen, dezidiert modernen Bauten in Erscheinung.
An diesem Spannungsverhältnis setzt Dorothea Steffen an: Die interdisziplinär angelegte, exemplarische Studie untersucht - zum ersten Mal -, ob und wie Institution und Neubau öffentlich thematisiert und aufeinander bezogen wurden, und beleuchtet so die zeitgenössische Wahrnehmung von Verwaltungsapparat und neuem Gemeinwesen insgesamt.
Nachdem der EuGH in den frühen 2000er Jahren Unionsbürgern weitreichende sozialrecht-liche Teilhabe ermöglicht hat, beschränkt der Gesetzgeber nun deren Leistungsberechtigung. 2016 wurden nichterwerbstätige Angehörige anderer EU-Mitgliedstaaten aus der Grund-sicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII) ausgeschlossen. Dies soll auch im Kindergeldrecht nachvollzogen werden.
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (4. AFBGÄndG) verfolgt der Gesetzgeber „das Ziel, die höherqualifizierende Berufsbildung in Deutschland zu stärken“. Durch den Abbau finanzieller Hemmnisse soll die Aufstiegsfort-bildung gestärkt und mehr Menschen für eine solche gewonnen werden, um einen aus-reichenden Nachwuchs an Fach- und Führungskräften sicherzustellen.
Zukünftig soll die Ausbildungsförderung auf alle drei im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO) bestehenden Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung bezogen werden können, vgl. § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 1a und Nr. 1b 4. AFBGÄndG. Ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 4. AFBGÄndG soll z.B. gefördert werden, wenn das neue Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten aufbaut – wie beispielsweise bei den Fortbildungsstufen nach § 53a BBiG und § 42a HwO, vgl. § 6 Abs. 2 4. AFBGÄndG. Eine Aufstiegsfortbildung kann auch gefördert werden, wenn dies im Einzelfall zu rechtfertigen ist, insbesondere wenn beispielsweise das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung aus fachlicher Sicht sinnvoll ist, vgl. § 6 Abs. 3 4. AFBGÄndG. Des Weiteren soll klargestellt wer-den, dass die Nutzung mediengestützter Kommunikation, sofern ebenso Präsenzunterricht und Leistungskontrollen stattfinden, förderfähig nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungs-gesetz ist, vgl. § 4a Abs. 1 4. AFBGÄndG. Insgesamt soll die finanzielle Förderung der Auf-stiegsfortbildung ausgeweitet und die Angebote, z.B. im Hinblick auf Familienfreundlichkeit, erweitert werden. Im Einzelnen erhalten Vollzeitgeförderte fortan einen Vollzuschuss zum Unterhalt – anstatt des bisherigen Zuschusses in Höhe von 50 Prozent, vgl. § 12 Abs. 2 4. AFBGÄndG. Zudem soll der einkommensunabhängige Kinderbetreuungszuschlag, den Alleinerziehende beziehen können, von 130 Euro auf 150 Euro erhöht und das Höchstalter zur Berücksichtigung betreuungspflichtiger Kinder von 10 Jahren auf 14 Jahre angehoben werden, vgl. § 10 Abs. 3 4. AFBGÄndG.
In Bezug auf die finanzielle Förderung der Aufstiegsfortbildung steigt der Zuschuss zum Maßnahmenbeitrag, durch den z.B. Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bestritten werden können sowie zur Erstellung der fachpraktischen Arbeit, von 40 Prozent auf 50 Prozent, vgl. § 12 Abs. 1 S.2 4. AFBGÄndG. Auch der sogenannte „Bestehenserlass“, der Teil des Darlehens ist, der bei bestandener Prüfung erlassen wird, wird von 40 auf 50 Prozent angehoben, vgl. § 13b Abs. 1 4. AFBGÄndG.
Analog zum 26. BaföGÄndG sollen die Vermögensfreibeträge von 2100 Euro auf 2300 Euro erhöht werden, vgl. § 17a Abs. 1 Nr. 2 4. AFBGÄndG.
Darüber hinaus entfällt künftig die nach geltendem Recht bestehende Höchstarbeitsgrenze gemäß § 13b Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AFBG, nach der Personen, die ein Darlehen beziehen, nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten dürfen.
Ziel des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Ände-rung weiterer steuerlicher Vorschriften ist es, insbesondere im Hinblick auf die Änderungen weiterer steuerlicher Vorschriften, steuerliche Erleichterungen für Bürgerinnen und Bürger zu schaffen.
Für diesen Jugend-Check relevant sind die Regelungen zur Änderung weiterer steuerrecht-licher Vorschriften. Hier ist insbesondere neu, dass es nun keine Einkommensbesteuerung von Sachleistungen einer Wohnraumgeberin bzw. eines Wohnraumgebers oder einer Wohn-raumnehmerin bzw. eines Wohnraumnehmers mehr geben soll. Dies soll dem Zweck der Förderung alternativer Wohnformen in Zeiten von Mangel an bezahlbarem Wohnraum und damit einhergehender Wohnungsnot dienen. So werden Vorteile aus der Nutzung einer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Unterkunft sowie Vorteile, die aus der als Sachbezug gestellten üblichen Verpflegung gegen die Erbringung von Leistungen im Privathaushalt der Wohnraumgeberin oder des Wohnraumgebers entstehen, in Form von haushaltsnahen Dienstleistungen steuerfrei, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Hierunter fällt beispielsweise das Kon-zept „Wohnen für Hilfe“. Die Neuregelung gilt für das Erbringen von Leistungen, für die das Haushaltsscheckverfahren nach § 28a Abs. 7 SGB IV, also eine vereinfachte Meldepflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers an die Einzugsstelle für eine oder einen im privaten Haushalt Beschäftigte bzw. Beschäftigten, dem Grunde nach anwendbar wäre, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind, dass „weitere durch den Wohn-raumgeber gewährte steuerpflichtige Bezüge“ wie Geldleistungen oder Sachbezüge einen Betrag in Höhe von 450 Euro im Monat nicht übersteigen und ein räumlicher Zusammen-hang zwischen überlassener Wohnung bzw. Unterkunft mit der Wohnung der Wohnraum-geberin bzw. des Wohnraumgebers besteht, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Ein solcher Zusammen-hang besteht beispielsweise dann, wenn die Wohnung bzw. Unterkunft der Wohnraum-nehmerin bzw. des Wohnraumnehmers mit der Wohnung der Wohnraumgeberin bzw. des Wohnraumgebers durch wenige bauliche Änderungen zu einer Wohneinheit miteinander verbunden werden können. Wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 49 S. 1 EStG vorliegen, sind nun auch die „Vorteile des Wohnraumgebers aus den Leistungen des Wohnraum-nehmers in seinem Privathaushalt und die gezahlten umlagefähigen Kosten im Sinne [der Betriebskostenverordnung] steuerfreie Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung“, § 3 Nr. 49 S. 2 EStG. Insgesamt sind die umlagefähigen Nebenkosten und eventuelle Einnahmen in Geld jedoch dann nicht steuerfrei, wenn der Wohnraumgeberin bzw. dem Wohnraumgeber neben den Vorteilen, wie z.B. Hilfe im Haushalt, Einnahmen in Geld zufließen, vgl. § 3 Nr. 49 S. 3 EStG.
Eine weitere Neuerung ist, dass der § 4 Nr. 22a UStG in geltender Fassung wegfällt, wonach Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die beispielsweise von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit wurden. Diese Regelung soll in ihrer bisherigen Fassung insgesamt in der Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG aufgehen. Von der Umsatzsteuer nicht befreit werden sollen künftig Leistungen, die nach ihrer Zielsetzung der reinen Freizeitgestaltung dienen, vgl. § 4 Nr. 21b S. 2 UStG. Unter der Vorgängerregelung galt auch für diese Leistungen eine Umsatzsteuerbefreiung.
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze wird die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) 2010/13/EU in deutsches Recht umgesetzt. Die Umsetzung muss bis zum 19. September 2020 erfolgen.
Im Telemediengesetz (TMG) wird klargestellt, dass es sich nicht um kommerzielle Kommuni-kation handelt, wenn eine natürliche Person den Zugang zum Nutzerprofil einer anderen natürlichen Person ermöglicht, vgl. § 2 Nr. 5b HS. 2 TMG. Dies soll folglich aber nur in den Fällen gelten, in denen eine solche Verlinkung „unabhängig und insbesondere ohne finan-zielle Gegenleistung oder sonstige Vorteile“ erfolgt. Dies bedeutet, dass z.B. sogenannte Influencer , die auf das Profil einer anderen Person in den sozialen Medien verlinken, dies nicht nach dem TMG als kommerzielle Kommunikation („Werbung“) kennzeichnen müssen. Verlinkt eine natürliche Person auf das Profil einer Organisation oder eines Unternehmens, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, ist es weiterhin einzelfallabhängig, ob dies als kommerzielle Kommunikation zu werten ist.
Zukünftig sollen Videosharingplattform-Anbieter eine Funktion bereithalten, mit der Nutze-rinnen und Nutzer erklären können, ob ihre selbst hochgeladenen Videos audiovisuelle kom-merzielle Kommunikation enthalten, vgl. § 6 Abs. 3 TMG. Erfolgt eine solche Erklärung oder erhält ein Anbieter anderweitig Kenntnis von dieser, soll er verpflichtet sein, dies ent-sprechend zu kennzeichnen, vgl. § 10d TMG.
Diese Plattformen sollen zudem verpflichtend ein Meldeverfahren einführen, mit dem Nutzerinnen und Nutzer rechtswidrige Inhalte in elektronischer Form melden können, vgl. § 10a Abs. 1 TMG. Dieses Meldeverfahren soll u.a. „leicht auffindbar, nutzerfreundlich und transparent sein“, § 10a Abs. 2 Nr. 1 TMG. Dies kann beispielsweise ein Button neben dem Video sein, über den eine Meldung erfolgen kann. Das Meldeverfahren soll in „einfacher und präziser Sprache beschrieben werden“.
Mithilfe des Meldeverfahren sollen Anbieter von Videosharingplattformen gewährleisten, dass Beschwerden unverzüglich geprüft werden und es muss der Person, die eine Beschwer-de einreicht, ermöglicht werden, diese zu begründen, vgl. § 10a Abs. 2 Nr. 2 und 3 TMG. Wird eine Beschwerde gemeldet, müssen Anbieter von Videosharingplattformen „ein angemesse-nes, transparentes und wirksames Verfahren zur Prüfung und Abhilfe der nach § 10a Absatz 1 gemeldeten Beschwerden vorhalten“, § 10b Abs. 1 S. 1 TMG. Wenn ein gemeldeter Inhalt rechtswidrig ist, muss dieser durch Anbieter einer Videosharingplattform entfernt oder der Zugang gesperrt werden, vgl. § 10b Abs. 2 TMG. Die Person, die eine Beschwerde eingereicht hat und die von der Beschwerde betroffenen Nutzerinnen und Nutzer, sind durch die Anbie-ter von Videosharingplattformen über die Entscheidung zu einer Beschwerde zu informieren und die Entscheidung ist zu begründen, vgl. § 10b Abs. 3 S. 1 TMG. Personen, die eine Be-schwerde eingereicht haben sollen darüber informiert werden, dass sie an einem unpar-teiischen Schlichtungsverfahren teilnehmen können, vgl. § 10b Abs. 3 S. 3 TMG.
Personenbezogene Daten Minderjähriger, die aus Gründen des Jugendschutzes, z.B. zur Al-tersverifikation, erhoben wurden, sollen von Dienstanbietern nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden dürfen, vgl. § 14a TMG. Solche kommerziellen Zwecke sind beispielsweise „Direktwerbung, Profiling und Werbung, die auf das Nutzungsverhalten abgestimmt“ sind.
In § 20 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) soll das Wort „von Tabakerzeugnissen“ durch „diese Erzeugnisse“ ersetzt werden, um klarzustellen, dass das Verbot der audiovisuellen Kommunikation auch für Produkte wie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter gilt.
Mit dem Gesetz zur Stärkung von Rehabilitation und intensivpflegerischer Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz – RISG) sollen die leistungsrechtlichen Regelungen insbesondere zur medizinischen Rehabilitation und zur außerklinischen Intensivpflege angepasst werden.
Ziel der Neuregelung zur außerklinischen Intensivpflege ist es, „die besonderen Bedarfe der intensivpflegebedürftigen Versicherte[n] angemessen zu berücksichtigen, eine qualitäts-gesicherte und wirtschaftliche Versorgung nach aktuellem medizinischem und pflegerischem Standard zu gewährleisten und Fehlanreize durch Missbrauchsmöglichkeiten zu beseitigen.“
So soll künftig ein Anspruch für Versicherte mit einem besonders hohen Bedarf an medizi-nischer Behandlungspflege auf Leistungen außerklinischer Intensivpflege bestehen, der in der Regel in vollstationären Pflegeeinrichtungen, die Leistungen nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) erbringen, oder in speziellen Intensivpflege-Wohneinheiten im Sinne des § 132i Abs. 5 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), die hohen Qualitäts-anforderungen unterliegen, erbracht wird, vgl. § 37c Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 37c Abs. 1 S. 1 SGB V. Der anspruchsberechtigte Personenkreis soll insoweit nicht verändert werden, als dieser weiterhin Versicherte umfasst, die bisher bei Unterbringung in Einrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 43 SGB XI erbringen, ausnahmsweise auch einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V hatten. Dies trifft auf Versicherte zu, „wenn die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbe-reitschaft oder ein vergleichbarer intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft erforderlich ist, insbesondere weil behandlungspflegerische Maßnahmen in ihrer Intensität oder Häufigkeit unvorhersehbar am Tag und in der Nacht erfolgen müssen oder die Bedienung und Über-wachung eines Beatmungsgerätes am Tag und in der Nacht erforderlich ist.“ Falls die Pflege in einer Einrichtung im Sinne des § 37c Abs. 2 S. 1 SGB V entweder nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann die außerklinische Pflege im Haushalt bzw. in der Familie des Versicherten oder an einem anderweitig geeigneten Ort erfolgen, vgl. § 37c Abs. 2 S. 2 SGB V. Die persön-lichen, familiären und örtlichen Umstände sollen bei der Prüfung der Zumutbarkeit der außerklinischen Pflege außerhalb der Einrichtungen im Sinne des § 37 c Abs. 2 S. 1 SGB V angemessen berücksichtigt werden, vgl. § 37c Abs. 2 S. 3 HS. 1 SGB V. Bei minderjährigen Versicherten soll davon auszugehen sein, dass ihre Pflege außerhalb des eigenen Haushalts oder der eigenen Familie regelmäßig nicht zumutbar ist, vgl. § 37c Abs. 2 S. 3 HS. 2 SGB V. Innerhalb einer Übergangsfrist soll die Unterbringung in einer Einrichtung auch für solche Versicherte nicht zumutbar sein, die am Tag des Inkrafttretens des RISG Leistungen außer-klinischer Intensivpflege in ihrem Haushalt, an einem geeigneten Ort oder in ihrer Familie bereits in Anspruch genommen haben, vgl. § 37c Abs. 2 S. 4 SGB V.
Weiterhin sollen die Krankenkassen zum Beispiel mit Leistungserbringenden, die eine Wohn-einheit für mindestens zwei Leistungen für beanspruchende Versicherte des § 37c organi-sieren, Verträge über die außerklinische Intensivpflege einschließlich deren Vergütung und Abrechnung schließen, vgl. § 132i Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB V.
Den Verträgen nach § 132i Abs. 5 SGB V sollen die Inhalte der Rahmenempfehlungen, die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Vereinigungen der Trägerinnen und Träger dieser o.g. vollstationären Pflegeeinrichtungen abzugeben sind, zugrunde gelegt wer-den, vgl. § 132i Abs. 1 S. 1 und 5 SGB V. In den Rahmenempfehlungen sollen unter anderem Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung geregelt werden, vgl. § 132i Abs. 2 Nr. 3 SGB V.
Mit dem Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichs-miete sollen kurzfristige Schwankungen des Mietwohnungsmarktes geringere Auswirkungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete haben und damit das Mietniveau stabilisieren bzw. einen sprunghaften Anstieg vermeiden.
Hierfür wird der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete künftig auf sechs anstatt vier Jahre festgelegt, vgl. § 558 Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Durch die Begrenzung auf sechs Jahre, soll der Marktbezug der ortsüblichen Vergleichsmiete erhalten bleiben. Dies ermöglicht es Vermieterinnen und Vermietern weiterhin Mieten angemessen in Bezug zur ortüblichen Vergleichsmiete erhöhen zu können.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeits-schutzes von Verstorbenen soll „der strafrechtliche Schutz gegen die Herstellung und Ver-breitung bloßstellender Bildaufnahmen von verstorbenen Personen“ ausgeweitet werden.
Ziel des Gesetzes ist entsprechend die Erweiterung des von § 201a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) geschützten Personenkreises auf Verstorbene. Damit soll Verstorbenen gegenüber ein postmortaler Persönlichkeitsschutz gewährleistet und die schutzwürdigen Interessen Ange-höriger, das Andenken verstorbener Personen zu bewahren, berücksichtigt werden.
Dementsprechend soll die Strafbarkeit des unbefugten Herstellens oder Übertragens einer Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, einge-führt werden, vgl. § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB. Auch das Gebrauchen von Bildaufnahmen im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB und das Zugänglichmachen dieser für dritte Personen sowie das wissentlich unbefugte Zugänglichmachen von befugt aufgenommenen Bildern gegenüber dritten Personen soll strafbar werden, vgl. § 201a Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB. Darüber hinaus sollen sich Personen strafbar machen, die unbefugt von einer verstorbenen Person eine Bildaufnahme machen und diese einer dritten Person zugänglich machen, wenn diese geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, vgl. § 201a Abs. 2 S. 1 i.V.m. S. 2 StGB.
Die neu eingeführten Straftaten sollen nach § 205 Abs. 2 S. 4 StGB nur auf Antrag verfolgt werden: Das Antragsrecht käme sodann den in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten Angehörigen, zum Beispiel der Ehegattin bzw. dem Ehegatten oder den Kindern zu. Alternativ bleibt Ver-folgung auch möglich, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse feststellt und ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Mit dem Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miet-höhe bei Mietbeginn wird es den Ländern ermöglicht, mittels der sogenannte Mietpreis-bremse weiterhin Vorschriften zu erlassen, um Mieterinnen und Mieter vor zu hohen Miet-zahlungen zu schützen und einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Vermieterin-nen/Vermietern und Mieterinnen/Mietern herzustellen.
Landesregierungen sollen Gebiete mit angespannten Wohnungsmarkt erneut bestimmen können und Rechtsverordnungen zur Begrenzung der Miethöhe bei Wohnraummangel entsprechend erlassen können, vgl. § 556d Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine solche Rechtsverordnung soll nun mehrmals für jeweils maximal fünf Jahre erlassen werden können. Entgegen der bisherigen Regelung, muss eine entsprechende Rechtsverordnung nicht bis 31.12.2020 in Kraft getreten sein. Jedoch müssen diese mit Ablauf des 31. Dezember 2025 wieder außer Kraft treten, vgl. § 556d Abs. 2 S. 4 BGB.
Mieterinnen und Mieter sollen zudem künftig einen Anspruch darauf haben, dass ihnen zu viel gezahlte Miete zurückgezahlt wird: Der Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete soll den Zeitraum ab Mietbeginn umfassen, wenn vorher eine Rüge innerhalb von 30 Monaten hiernach gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter erfolgt ist, vgl. § 556g Abs. 2 S. 1 BGB. In Fällen, in denen die Rüge erst 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses erteilt wurde oder in denen ein Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet war, muss die zu viel gezahlte Miete erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Rüge zurückgezahlt werden, vgl. 556g Abs. 2 S. 2 BGB. Der Anspruch, zu viel gezahlte Miete von Beginn des Miet-verhältnisses an zurückerstattet zu bekommen, gilt jedoch nur für Mietverhältnisse, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen werden, vgl. Artikel 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Miet-beginn.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland soll unter anderem der Schriftenbegriff des in der bisher geltenden Fassung des § 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) zu einem Inhalts-begriff fortentwickelt werden. Entsprechend sollen künftig alle Vorschriften, die auf diesen Schriftenbegriff Bezug nehmen, an diesen neuen Inhaltsbegriff angepasst werden.
Inhalte im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB sollen künftig solche sein, die in Schriften, auf Ton- und Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- und Kommunikationstechnik übertragen werden, § 11 Abs. 3 StGB. Aufgrund der Begriffsänderung von „eine Schrift“ in „einen Inhalt“ soll „auch die Live-Übertragung des gesprochenen Wortes, insbesondere in einem Telefonat“ erfasst werden, sodass das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen von volksverhetzenden Inhalten gegenüber eines Minderjährigen, beispielsweise das Auf-stacheln zum Hass gegen Teile der Bevölkerung, nun auch mittels telefonischer Übermittlung strafbar werden soll, vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 1a Var. 2 StGB.
Des Weiteren soll durch diese Begriffsänderung zum Beispiel das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen pornographischer Inhalte gegenüber Minderjährigen künftig auch durch telefonische Übermittlung erfasst werden, vgl. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Zudem soll auch die sexuell aufreizende Wiedergabe unbekleideter Genitalien oder des un-bekleideten Gesäßes Jugendlicher im strafrechtlichen Sinne unter jugendpornographische Inhalte fallen, sodass beispielsweise die Verbreitung oder das der Öffentlichkeit Zugänglich-machen dieser pornographischen Inhalte, strafbar werden, vgl. § 184c Abs. 1 Nr. 1c StGB.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfegesetz) soll das Vermittlungsverfahren für Adoptionen minderjähriger Kinder geändert werden. Ziel des Gesetzes ist es, unter Berücksichtigung des Kindeswohls, insbe-sondere die kommunikative Offenheit zwischen Adoptiveltern und dem Kind zu fördern, da diese zentral für das Gelingen einer Adoption ist. Weiterhin soll ein umfassendes Beratungs- und Unterstützungsangebot aus- und aufgebaut werden.
Gesetzlich geregelt und legaldefiniert wird nun, dass im Rahmen einer so genannten Eignungsprüfung die allgemeine Eignung von Adoptionsbewerbenden durch eine Adoptions-vermittlungsstelle i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1, S. 2 sowie Abs. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG), auf Antrag der Adoptionsbewerbenden geprüft werden kann, vgl. § 7 Abs. 1 AdVermiG, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Mit dieser Rege-lung wird der Rechtsanspruch auf Durchführung einer Eignungsprüfung erstmals ausdrück-lich für Inlandsadoptionen geschaffen. § 7 Abs. 2 AdVermiG enthält einen nicht abschließen-den Katalog an Kriterien für diese Prüfung der so bislang nur für Auslandsadoptionen vor-gehalten wurde. So werden beispielsweise die persönlichen und familiären Umstände, der Gesundheitszustand oder auch das soziale Umfeld der Adoptionsbewerbenden betrachtet, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1-3 AdVermiG. Über das Ergebnis der Eignungsprüfung wird ein Bericht verfasst, vgl. § 7 Abs. 3 S. 1 AdVermiG. Das Ergebnis soll den jeweils Betroffenen mitgeteilt werden, allerdings darf den Adoptionsbewerbenden der Bericht nicht ausgehändigt werden, vgl. § 7 Abs. 3 S. 2 und 3 AdVermiG. Die Adoptionsvermittlungsstelle soll mit den Adoptions-bewerbenden und den abgebenden Eltern besprechen, ob und wenn ja, auf welche Weise ein Informationsaustausch oder Kontakt zwischen Adoptionsfamilie und Kind sowie zwischen dieser und den Eltern stattfinden soll, vgl. § 8a Abs. 1 S. 1 AdVermiG. Das Ergebnis soll schrift-lich von der Adoptionsvermittlungsstelle dokumentiert werden, vgl. § 8a Abs. 1 S. 2 AdVermiG. Im Einverständnis der abgebenden Eltern und der Annehmenden soll die Adop-tionsvermittlungsstelle eine solche Erörterung in angemessenen Intervallen wiederholen, bis das Kind 16 Jahre alt ist, vgl. § 8a Abs. 2 S. 1 und 2 AdVermiG. Das Kind selbst soll in die Erör-terung über den Informationsaustausch oder den Kontakt entsprechend seinem Entwick-lungsstand einbezogen werden, vgl. § 8a Abs. 3 S. 1 AdVermiG. Ab einem Alter von 14 Jahren soll das Einverständnis des Kindes hinsichtlich der Durchführung und des Ergebnisses der Erörterung notwendig sein, vgl. § 8a Abs. 3 S. 2 AdVermiG.
Abgebende Eltern können Zugang zu allgemeinen, von den annehmenden Eltern freiwillig zu diesem Zweck der Adoptionsvermittlungsstelle schriftlich bis zum 16. Lebensjahres des Kindes zur Verfügung gestellten Informationen über das Kind und dessen Lebenssituation verlangen, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht, vgl. § 8b Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AdVermiG. Auch dabei soll das Kind selbst entsprechend des eigenen Entwicklungsstandes beteiligt werden und die Übermittlung der allgemeinen Informationen an die Adoptions-vermittlungsstelle ab einem Alter von 14 Jahren von dessen Einverständnis abhängig sein, vgl. § 8b Abs. 2 S. 2 und 3 AdVermiG.
Die abgebenden Eltern, das Kind und jetzt auch die Adoptionsbewerbenden sollen von der Adoptionsvermittlungsstelle vor und während der Adoptionsvermittlung sowie während der Adoptionspflege begleitet werden, vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 AdVermiG. Die Adoptionsbegleitung umfasst unter anderem die allgemeine Beratung zu Fragen im Zusammenhang mit der An-nahme als Kind und die bedarfsgerechte Unterstützung, die Informationen über Voraus-setzungen und Ablauf des Adoptionsverfahrens sowie über die Rechtsfolgen der Annahme als Kind und das Hinwirken darauf, dass die Adoptionsbewerbenden das Kind alters- und reifeentsprechend von Anfang an über seine Herkunft aufzuklären, vgl. § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 5 AdVermiG. Die Adoptiveltern, das Kind und die abgebenden Eltern sollen nach Ergehen des gerichtlichen Adoptionsbeschlusses einen Rechtsanspruch auf eine Begleitung durch die Adoptionsvermittlungsstelle bekommen, vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 AdVermiG. Diese Begleitung um-fasst unter anderem die bedarfsgerechte Beratung und Unterstützung aller Betroffenen sowie die Unterstützung der abgebenden Eltern bei der Bewältigung sozialer und psychi-scher Auswirkungen nach Einwilligung in die Adoption des Kindes, vgl. § 9 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 3 AdVermiG. Künftig soll die Adoptionsvermittlungsstelle die annehmenden Eltern auf das bestehende Akteneinsichtsrecht des Kindes nach § 9b Abs. 2 S. 1 AdVermiG a.F. hin-weisen, wenn das Kind 16 Jahre alt geworden ist, vgl. § 9c Abs. 3 AdVermiG.
Zukünftig sollen verpflichtende Beratungen der Adoptionsvermittlungsstelle bei Stiefkind-adoptionen vor Abgabe der notwendigen Erklärungen und Anträge zur Adoption eingeführt werden, vgl. § 9a Abs. 1 AdVermiG. Diese Beratungen sollen der abgebende und der anneh-mende Elternteil sowie die Ehegattin oder der Ehegatte des annehmenden Elternteils und das Stiefkind wahrnehmen, vgl. § 9a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AdVermiG. Über die Beratung soll eine Bescheinigung ausgestellt werden, vgl. § 9a Abs. 2 AdVermiG. Eine Beratung soll dann nicht erfolgen, wenn ein Elternteil zur Abgabe einer Erklärung dauerhaft außerstande ist, sein Aufenthalt dauerhaft unbekannt ist oder seine Einwilligung ersetzt wird, vgl. § 9a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AdVermiG.
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AdVermiG a.F. sollen gestrichen werden, sodass es in Zukunft auch für Verwandte bis zum dritten Grad, Verschwägerte oder anderen Personen nicht mehr möglich sein soll, das Kind ohne Adoptionsvermittlungsstellen an mögliche Annehmende zu ver-mitteln.
Mit dem Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) werden vor allem verschiedene Anpassungen der Regeln für die Sozialversicherung vorgenommen, darüber hinaus aber u.a. auch Vorgaben der Rechtsprechung sowie Anregungen der Praxis umgesetzt. Im Folgenden wird nur auf die für den Jugend-Check relevanten Änderungen Bezug genommen.
Eine solche jugendrelevante Norm ist § 31a Abs. 1 S. 1 SGB III, die vorsieht, dass junge Men-schen, die die Schule oder eine vergleichbare Ersatzmaßnahme ohne eine berufliche An-schlussperspektive (z.B. in Form einer Ausbildung) beenden, künftig von der Agentur für Arbeit kontaktiert werden und Informationen über Unterstützungsmöglichkeiten erhalten sollen, sofern sie letztere bzw. das Beratungsangebot der Agentur für Arbeit noch nicht nutzen.
Die hierfür erforderlichen Daten sollen von den Ländern bezogen werden. Grundlage für eine solche zulässige Datenerhebung ist § 31a Abs. 1 S. 2 SGB III i.V.m. § 67a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 a). Ob und wie die Übermittlung der Schülerdaten an die Agentur für Arbeit erfolgt, entschei-den die Länder selbst, es gibt diesbezüglich keine Anweisung zum Tätigwerden an diese.
Wird das Unterstützungsangebot durch den jungen Menschen nicht angenommen, soll die Agentur für Arbeit an eine durch Landesrecht bestimmte Stelle des Landes, in dem der junge Mensch seinen Wohnsitz hat, die Sozialdaten des jungen Menschen übermitteln können, sodass das jeweilige Land weitere Unterstützungsmöglichkeiten anbieten kann, soweit es dies landesrechtlich vorsieht vgl. § 31a Abs. 2 SGB III.
Der Gesetzentwurf dient zum einen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800 über Ver-fahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Jugendliche, die zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Auch gelten die Vorgaben der Richtlinie grundsätzlich, wenn der Jugendliche zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahren ist, aber während des Verfahrens 18 Jahre alt wird. Ziel des Entwurfs ist die Gewährleistung bestimmter Mindest-rechte für Verdächtige oder beschuldigte Jugendliche im Strafverfahren.
In erster Linie betrifft der Entwurf Änderungen im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Hier wird nunmehr klargestellt, dass die Jugendgerichtshilfe von der Einleitung des Verfahrens spätes-tens zum Zeitpunkt der Ladung der oder des Jugendlichen zu ihrer oder seiner ersten Ver-nehmung als Beschuldigte oder Beschuldigter benachrichtigt und somit sehr frühzeitig im Verfahren eingebunden werden soll, vgl. § 70 Abs. 2 S. 1 JGG. Auch hinsichtlich der Beurtei-lung des Vorliegens einer besonderen Schutzbedürftigkeit der oder des betroffenen Jugend-lichen, z.B. aufgrund seiner Entwicklung, soll die Jugendgerichtshilfe im Laufe des Verfahrens beratend hinzugezogen werden, vgl. § 38 Abs. 2 S. 2 JGG. Über das Ergebnis dieser individu-ellen Begutachtung durch die Jugendgerichtshilfe soll künftig so zeitnah wie möglich, jeden-falls in der Regel vor Anklageerhebung, berichtet werden, vgl. § 38 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 JGG. Ausnahmsweise ist es auch möglich, dass die Anklage ohne Bericht der Jugendgerichts-hilfe erhoben wird, wenn dies dem Wohl der oder des Jugendlichen dient, vgl. § 38 Abs. 7 S. 1 i.V.m. § 38 Abs. 3 S. 1 JGG i.V.m. § 46a JGG, z.B. weil sich das Verfahren ansonsten verzögern würde. Es muss jedoch zu erwarten sein, dass der Bericht mit dem Ergebnis der Nachfor-schungen spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung vorliegt, vgl. § 46a JGG. Zudem soll eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung sichergestellt werden, vgl. § 38 Abs. 4 S. 1 JGG. Des Weiteren wird geregelt, dass eine Ver-handlung von neuem beginnen soll, wenn der oder die Jugendliche während der Hauptver-handlung keine Unterstützung durch einen Rechtsbeistand hatte, obwohl die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Erziehungsanstalt zu erwarten ist, vgl. § 51a i.V.m. § 68 Nr. 5 JGG. Zu den neuen Mindestrechten beschuldigter Jugendlicher im Strafverfahren gehört ferner die Bestellung einer Pflichtverteidigung spätes-tens bevor eine Vernehmung der oder des Jugendlichen oder eine Gegenüberstellung mit ihr oder ihm durchgeführt werden soll, vgl. § 68a Abs. 1 JGG. Ausnahmen hiervon müssen stets mit dem Wohl der oder des Jugendlichen vereinbar sein, vgl. § 68b S. 1 JGG.
Ferner soll das Recht auf Informierung des „Trägers der elterlichen Verantwortung“ erweitert werden, indem nun unter bestimmten Voraussetzungen die oder der Jugendliche auch eine andere volljährige Person zur Unterrichtung über das Verfahren vorschlagen kann, vgl. § 67a Abs. 4 JGG. Auch die beschuldigten Jugendlichen selbst haben zukünftig das Recht auf Infor-mation über das gesamte Vorgehen des Strafverfahrens und ihre Rechte während des Ver-fahrens, vgl. § 70a JGG.
Hinsichtlich der Vernehmung beschuldigter Jugendlicher soll nun klarstellend in § 70c Abs. 1 JGG festgelegt werden, dass darauf zu achten ist, dass die Verhandlung ihrem Alter, Reife- und Bildungsgrad entspricht. Dazu gehört ggf. Gebrauch von der Möglichkeit der audio-visuellen Aufzeichnung der Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung zu machen, vgl. § 70c Abs. 2 S. 1 JGG. Nicht-richterliche Vernehmungen sollen dann in Bild und Ton aufge-zeichnet werden, wenn zum Vernehmungszeitpunkt eine Verteidigerin oder ein Verteidiger nicht anwesend ist, obwohl ihre oder seine Mitwirkung notwendig ist, vgl. § 70c Abs. 2 S. 2 JGG. Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 48 Abs. 3 S. 2 JGG wird bei Beteiligung eines Jugendlichen nun auch für Verfahren vor den für allgemeinen Strafsachen zuständigen Gerichten festgelegt, vgl. § 104 Abs. 1 Nr. 4a JGG.
Open Government
(2019)
Die öffentliche Verwaltung tritt in Evaluationsprozessen als Auftraggeberin, durchführende Instanz oder als Evaluationsgegenstand auf. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Evalua-tionspraxis im Handlungsfeld und des Öffentlichkeitsbezugs, aus dem sich besondere Rechenschaftspflichten ergeben, sollte die Berücksichtigung spezifischer Standards wie beispielweise der DeGEval-Standards selbstverständlich sein. Gleichwohl zeigt zumindest die oberflächliche und teilweise anekdotische Evidenz des Beitrags, dass die DeGEval-Standards im Handlungsfeld „Öffentliche Verwaltung“ nur eine nachgeordnete Rolle spielen, vielfach sogar sowohl bei Auftraggeberinnen/Auftraggebern als auch bei Evaluatorinnen/Evaluatoren unbekannt sind.
Trotz diverser Initiativen und Bemühungen, Verfahren und Prozesse auf den verschiedenen Ebenen des politischen Systems zu digitalisieren, ist zu konstatieren, dass sowohl für den Rechtsetzungsprozess im Allgemeinen als auch für die Gesetzesfolgenabschätzung im Speziellen digitale Unterstützungsangebote weitgehend fehlen. Aus diesem Grund wurde auf Bundesebene im Jahr 2014 im Rahmen des Regierungsprogramms „Digitale Verwaltung 2020“ das Projekt „Elektronisches Gesetzgebungsverfahren“ („E-Gesetzgebung“) ins Leben gerufen. Ziel des Projekts ist es, einen medienbruchfreien elektronischen Workflow zu schaffen und die vorhandenen Arbeitshilfen, Leitfäden und Handbücher zum Rechtsetzungs-verfahren zu konsolidieren und zu digitalisieren. Hierzu gehören auch die Arbeitshilfen zur Gesetzesfolgenabschätzung.
The European Semester is an instrument for coordinating and monitoring the economic and fiscal policies of the EU member states. However, since the European Commission explicitly emphasizes the importance of the countries’ public administration for economic growth, it seems reasonable to assume that the member states’ bureaucracy will also be addressed within the framework of the European Semester. This article therefore examines the admi-nistrative policy ideas and reform proposals of the European Commission by analysing the annual country-specific recommendations addressed to all EU member states between 2011 and 2019 under the European Semester. Applying quantitative text analysis to all CSRs during the investigation period shows that the European Semester is used to a considerable extent to propose administrative reforms to the Member States. Out of the 466 reform proposals identified, more than half were related to either the management of public finances or the administrative structure in the member states. On the average (without Greece), each country received 17,3 reform proposals with administrative policy implications over the entire period. However, the differences between the EU member states are significant, as can be seen from the distribution of the reform proposals.
§§ 2-23 SGB III
(2019)
Mit dem Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes sollen Anreize geschaffen werden, „den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase zu verringern und Bürgerinnen und Bürger zu klimafreundlichem Handeln zu ermuntern“. Hierfür soll die Luftverkehrssteuer zum 1. April 2020 weiter erhöht werden, damit die Kosten für klima- und umweltschädliches Fliegen weiter ansteigen.
Die zurzeit geltenden gesetzlichen Steuersätze der Luftverkehrssteuer für Flüge sollen erhöht werden, sodass der Steuersatz für Abflüge zu Zielorten in den Ländern der Anlage 1 des Luftverkehrsteuergesetzes (LuftVStG), wie beispielsweise Belgien, Schweden oder Algerien, von 7,50 Euro auf 13,03 Euro steigen soll, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LuftVStG. Für Länder der Anlage 2 des LuftVStG, z.B. Nigeria oder Israel, soll der Steuersatz für Flüge von 23,43 Euro auf 33,01 Euro angehoben werden und in anderen Ländern, die nicht von Anlage 1 und 2 des LuftVStG erfasst sind, von 42,18 Euro auf 59,43 Euro, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LuftVStG.
Für bestimmte Abflüge von Fluggästen, die nicht bereits nach § 5 Nr. 4 LuftVStG steuerbefreit sind, soll künftig keine Steuerbefreiung mehr wie nach dem entfallenden § 5 Nr. 5 LuftVStG geltendem Recht gelten, sondern nur noch ein ermäßigter Steuersatz greifen, vgl. § 11 Abs. 3 LuftVStG. Der ermäßigte Steuersatz soll für Abflüge von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel gelten, „die nicht über einen tideunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss auf dem Festland verbunden ist,“ wenn die Entfernung des Start- oder Zielortes auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste beträgt oder sich der Start- oder Zielort auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet, vgl. § 11 Abs. 3 LuftVStG.
Das Gesetz soll am 1. April 2020 in Kraft treten, vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien soll der als verfassungswidrig erkannte Ausschluss der Stiefkindadoption für Paare in nichtehelichen Lebensgemeinschaft beseitigt werden. Ziel des Gesetzes ist es, dass eine Stiefkindadoption nicht mehr nur bei Ehepaaren möglich sein soll, sondern auch in nichtehelichen Stiefkind-familien, ohne dass die Verwandtschaftsbeziehung zu dem in der verfestigten Lebens-gemeinschaft lebenden leiblichen Elternteil erlischt.
Gesetzlich geregelt wird nun, dass Paare in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einer Generalverweisung auf Vorschriften des Untertitels 1 über die Adoption Minderjähriger, die sich auf die Annahme eines Kindes von Ehegatten beziehen, in Bezug auf die Stiefkind-adoption gleichgestellt werden sollen, vgl. § 1766a Abs. 1 BGB. Diese Vorschriften des Untertitels 1 gelten für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, entsprechend, vgl. § 1766a Abs. 1 BGB. Dazu zählen auch gleichgeschlechtliche Paare, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben. Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1766a Abs. 1 BGB ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn die Personen seit mindestens vier Jahren eheähnlich oder bereits als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem zusammenleben, vgl. § 1766a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Diese beiden Regelbeispiele sind nicht abschließend, sodass im Einzel-fall auch in anderen Fällen eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegen kann und dies stets zu prüfen ist. Dabei handelt es sich bei einer verfestigten Lebensgemeinschaft um eine solche, „die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partnerinnen bzw. Partner füreinander begründet, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht“. Eine solche verfestigte Lebensgemein-schaft soll jedoch dann nicht vorliegen, wenn eine Partnerin oder ein Partner mit einer oder einem Dritten verheiratet ist, vgl. § 1766a Abs. 2 S. 2 BGB.
Künftig soll die Annahme als Kind im Inland dem deutschen Recht unterliegen, vgl. Art. 22 Abs. 1 S. 1 EGBGB.
Das Gesetz soll am 31. März 2020 in Kraft treten, vgl. Art. 6 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien.
The German Environment Agency has developed a guide in English to provide a concise introduction to the German environmental administration for an international readership. The guide is divided into five sections: After the introduction in Section 1, Section 2 introduces the wide range of subjects related to environmental protection in Germany. This is followed by Section 3, which describes the array of instruments the German environmental administration uses in pursuing its goals. The administrative structure in the Federal Republic of Germany, especially the division of tasks between the federal level, the level of the (Bundes-)Länder (federal states) and the local-level are explained in Section 4. Finally, Section 5 provides examples of important procedures and instruments in administrative environmental protection.
§§ 284-288 SGB III
(2019)
Wirtschaftsprivatrecht
(2019)
Dieses Lehrbuch für Bachelor- und Lehramt-Studierende mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung vermittelt juristisches Know-how für das Wirtschaftsstudium. Im Mittelpunkt stehen dabei das Bürgerliche Recht sowie das Handels- und Gesellschaftsrecht.
Diese Rechtsgebiete werden anhand expliziter Fallbeispiele, Grafiken und Merksätze illustriert. Ein Glossar hilft dabei, juristische Fachbegriffe zu verstehen und richtig zu verwenden. Abgerundet wird das Buch durch zahlreiche Übungsfälle, welche optimal auf die Prüfungen vorbereiten.
Medizinrecht
(2019)
Das Medizinrecht ist ein Querschnittsgebiet des Rechts, das neben dem Öffentlichen Recht auch das Zivilrecht und Strafrecht tangiert. Als eigenständiges Rechtsgebiet wird es erst seit wenigen Jahren wahrgenommen.
Dieses Buch führt kundig in das junge Rechtsgebiet ein und stellt es in seiner Vielseitigkeit dar: Die Autorin geht dabei auf das Recht der gesetzlichen Krankenkassen, das ärztliche Berufsrecht und die Rechtsbeziehungen zwischen Ärzten und Patienten ein. Auch das Ver-tragsarztrecht, die Leistungserbringung durch Krankenhäuser sowie die Versorgung mit Arzneimitteln und das Heil- und Hilfsmittelrecht stellt sie dar und beleuchtet abschließend auch das Arzthaftungsrecht und die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Ärzten.
Das Buch richtet sich an Juristen, Mediziner, Gesundheitsökonomen und Pflegewissenschaftler in Studium und Praxis.
Pflegerecht
(2019)
Das Buch widmet sich den wesentlichen Aspekten der sozialen Pflegeversicherung und der daran angrenzenden Rechtsgebiete. Die neuesten Entwicklungen durch die Pflegestärkungs-gesetze wurden berücksichtigt, sodass sich das Werk auf dem aktuellsten Stand der Recht-setzung befindet. Nach einer grundlegenden Einführung in den Begriff der Pflegebedürftig-keit werden der Kreis der Versicherten und deren leistungsrechtliche Ansprüche ebenso be-handelt wie die Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern und Anforderungen an die Qualitätssicherung. Dabei wird nicht nur auf Pflegeleistungen im Rah-men des SGB XI, sondern auch in der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) und der Sozialhilfe (SGB XII) eingegangen.
Prüfschemata, Fallbeispiele, Wiederholungs- und Vertiefungsfragen sowie drei Musterklau-suren machen das Buch zu einem wertvollen Begleiter für das Studium der Rechtswissen-schaften, der sozialen Arbeit und der Pflegewissenschaften. Zugleich können sich Praktiker einen kompakten Überblick über die aktuellen Entwicklungen im Pflegerecht verschaffen.
L'informazione ambientale nel sistema multilivello: Dalla Convenzione di Aarhus al diritto nazionale
(2019)
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Short presentation of the corresponding conference paper "A soft shell with a powerful core? Soft Europeanisation and social policy: a new understanding of the Open Method of Coordination and its potential to enhance social welfare in Europe", focussing on the theoretical idea and empirical evidence.
En prenant pour repère le droit administratif français, cet ouvrage propose une approche comparée des droits des administrations de cinq États européens : l’Allemagne, l’Espagne, l’Italie, les Pays-Bas et le Royaume-Uni.
Une telle exploration horizontale a paru nécessaire, à l’heure où la doctrine européenne reconnaît l’émergence d’un droit administratif européen et que l’influence croissante des droits de l’Union européenne et du Conseil de l’Europe sur le droit de leurs États membres semble bien identifiée. L’intensité des échanges, notamment économiques, sociaux et culturels, se renforce entre ceuxci et impose une meilleure connaissance et compréhension réciproque. C’est particulièrement vrai pour le droit administratif dont « l’intelligence interne » – pour reprendre l’expression de Jean Rivero – se comprend à l’aune des influences croisées (européennes, transnationales, etc.) comme à celles des spécificités de l’histoire et des traditions juridiques nationales.
C’est afin de rendre compte de la richesse de cette construction que ce manuel offre une présentation claire des concepts, des techniques et des régimes juridiques qui articulent le droit des administrations dans les cinq Étatstypes étudiés. Il donne aux étudiants, praticiens et universitaires, les outils pédagogiques et analytiques afin de mieux comprendre les mutations actuelles des droits publics nationaux et européens.
Against a background of extensive literature examining how digital platforms are regulated through ‘soft’ mechanisms, this paper analyses the ‘hard law’ techniques, such as sanctions, which are also very much used on digital platforms to police undesirable behaviours.
It illustrates the use of these sanctions, suggesting that it is possible to find three different categories of sanctions: sanctions that find their source in hard (international and domestic) law, sanctions that find their source in digital platforms’ own normative production, and sanctions used in the course of disputes. Platform operators can have an intense power of norm-setting and sanctions, with a tendency to concentrate power within themselves or with unclear arrangements for dividing it across different entities. This can deeply affect individual freedoms. This paper suggests that the ways in which the power to set, decide and enforce sanctions is exercised in the digital space transform the public–private divide: the allocation of roles between sovereign public bodies and free private actors is reshaped to become ‘hybrid’ when it comes to enforcing rules and monitoring compliance through a wide range of sanctions on digital platforms. This paper frames the legitimacy questions arising from sanctions and suggests that the public–private divide may have to be bridged in order to locate a possible source of legitimacy. A future framework for assessing how platform operators set norms and ensure compliance through sanctions needs to start from individual users to see how best to protect their freedom when checks and balances around platforms’ powers and sanctions are developed. These individual users are the ones who suffer from the economic, social and reputational consequences of sanctions in both the digital world and the physical world.
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Ände-rung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsge-setz – PKoFoG) sollen verschiedene Anpassungen vorgenommen werden, um vollstreckungs-rechtliche Fragen und Probleme, die in der derzeitigen Praxis auftreten können, zu lösen. Unter anderem soll der Kontopfändungsschutz transparenter gestaltet werden. Im Folgen-den wird nur auf die für den Jugend-Check relevanten Änderungen Bezug genommen.
Der bislang nicht gesetzlich geregelte Pfändungsschutz für debitorische Pfändungsschutz-konten (P-Konten) soll eingeführt und damit die bestehenden Regelungen präzisiert werden, vgl. § 901 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Wenn zum Zeitpunkt der Pfändung bereits ein debitorisches P-Konto besteht, soll das Kreditinstitut eine ihm zum Pfändungszeitpunkt zustehende Forderung bis zu der Höhe, in der das Guthaben des P-Kontos unter Pfändungs-schutz stehen würde, nicht gegen eine Forderung aufrechnen dürfen, die durch eine auf dem P-Konto eingehende Gutschrift danach entsteht, vgl. § 901 Abs. 1 S. 1 HS. 1 ZPO. Weiter soll der Pfändungsschutz (nur) bis zu der Höhe erfolgen, der auch auf einem kreditorischen Kon-to unter den Pfändungsschutz fallen würde. Dieser zeitlich nicht befristete Pfändungsschutz soll alle Gutschriftenarten erfassen. Aus welcher Quelle eine Gutschrift erfolgt, soll deswe-gen keine Rolle spielen, weshalb z.B. auch das Arbeitseinkommen geschützt sein soll. Nach § 901 Abs. 1 S. 2 ZPO soll § 901 Abs. 1 S. 1 ZPO entsprechend gelten, wenn das Guthaben eines Zahlungskontos gepfändet worden ist und dieses erst zeitlich danach erstmals als P-Konto geführt wird oder bereits als P-Konto geführt wird und es erstmals kein Guthaben mehr auf-weist. Hierdurch soll „eine Aufrechnung von bestehenden Forderungen des Kreditinstituts mit Guthaben aus künftig auf dem P-Konto eingehenden Gutschriften“ unterbunden werden, vgl. § 901 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 901 Abs. 1 S. 1 ZPO. Für eine Saldenverrechnung soll dies ebenfalls gelten, vgl. § 901 Abs. 1 S. 1 HS. 2 ZPO.
Zudem soll künftig ein Pfändungsschutz für Kultusgegenstände erfolgen, die der Schuldnerin oder dem Schuldner und ihrer bzw. seiner Familie der Ausübung der Religions- und Welt-anschauungsfreiheit dienen oder Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung darstellen, soweit ihr Wert nicht über 500 Euro liegt, vgl. § 811 Abs. 1 Nr. 10a ZPO.
Der EuGH hat mittlerweile klargestellt, dass Kapitel III der Richtlinie 2006/123/EG über Dienst-leistungen im Binnenmarkt auch Inlandssachverhalte erfasst. Entsprechendes muss für Art. 59 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Richt-linie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufszulas-sungsvoraussetzungen gelten. Die Abhandlung stellt dar, was dies für bestehende und neu einzuführende nationale Berufszulassungsregelungen bedeutet.
Familienbezogene Besoldungsbestandteile im Spannungsfeld von Alimentations- und Leistungsprinzip
(2019)
Das Leistungsprinzip hat sich seit der Dienstrechtsreform 1997 und der damit einhergehen-den Einführung leistungsorientierter Besoldungselemente als Entlohnungsprinzip in der Be-amtenbesoldung etabliert. Als solches steht es im Widerspruch zum Alimentationsprinzip, welches als der bedeutsamste Grundsatz für die Beamtenbesoldung gelten kann. Im Zent-rum dieses Widerspruchs stehen familienbezogene Besoldungsbestandteile, welche einer-seits als Kernelement des Alimentationsprinzips angesehen werden können, aber anderer-seits in offensichtlichem Konflikt zu einer dem Leistungsprinzip folgenden Besoldung stehen. Diesem Spannungsverhältnis widmet sich der Forschungsbericht von Philipp Gottstein. Er zeigt die Widersprüchlichkeit anhand von Besoldungsdaten auf, die er beispielhaft für vier Bundesländer aufarbeitet. In der Einordnung seiner Ergebnisse in einen breiteren Gesamt-kontext wirft er die kritische Frage auf, inwieweit Familienbesoldung in ihrer heutigen Form noch angemessen und zeitgemäß ist.
Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit ist die Abgrenzung des dem Polizei- und Gefahren-abwehrrecht zugrunde liegenden unbestimmten Rechtsbegriffs einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit von dessen Vorfeld. Aus der Perspektive der Systemtheorie Niklas Luhmanns und anhand der im Jahre 1987 erschienenen „Soziale Systeme- Grundriss einer allgemeinen Theorie“ soll der Frage nachgegangen werden, ob die im Sicherheits- und Ordnungsrecht gängige Definition des Vorliegens einer konkreten Gefahr als Einschreit-schwelle staatlichen Handelns weiterhin uneingeschränkt Anwendung finden kann.
Die These der Arbeit lautet, dass grundrechtsrelevante Maßnahmen immer dann ein Grund-recht unverhältnismäßig tangieren, wenn sie die die Zeitreferenz des Beobachtungsobjektes als solche zum Gegenstand nehmen.
Der als Einleitung fungierende erste Teil grenzt die thematische Ausrichtung der Arbeit ein. Er markiert die verfassungsrechtliche Vorgabe der Anwendung des polizeirechtlichen Gefahren-begriffs auch im Bereich des Rechts des Verfassungsschutzes (BVerfG, Aktenzeichen 1 BvR 370/ 07 vom 27.02.2008) als Ausgangspunkt der Überlegungen.
Der zweite Teil arbeitet sich zum Zusammenhang tatsächlicher Anhaltspunkte einerseits und dem nach Luhmann verstandenen Erwartungsbegriff vor. Die Zwischenergebnisse des zweiten Teils betreffen zum einen den Unterschied zwischen(bloßer) polizeirechtlicher Gefahr und konkreter Gefahr und in diesem Zusammenhang das Verbot eines Rückschlusses von der Bedeutung des bedrohten Schutzgutes auf die Voraus-setzungen des Vorliegens (bloßer) Gefahr- tatsächliche Anhaltspunkte.
Das Zwischenergebnis des dritten Teils betrifft den Zusammenhang sachlicher und zeitlicher Differenzierung, sowie den Gesichtspunkt, dass sachliche Differenz (tatsächliche Anhalts-punkte) nur unter Berücksichtigung von bzw. nur „unter Zeit“ beobachtbar wird- also jede sachliche Differenzierung zeitliche Differenzierung impliziert, welche ihrerseits lediglich Ergebnis der Beobachtung selbst- nicht hingegen des Beobachtungsgegenstandes ist. Das Zwischenergebnis betrifft somit den Gesichtspunkt, dass die Zeit des beobachtenden Systems insgesamt auch dem beobachteten System zugerechnet wird, obwohl die Korrelation sachlicher und zeitlicher Differenzierung allein das beobachtende System betrifft- das beobachtete System für das beobachtende, trotz aller Beobachtung, black box bleibt.
Das Zwischenergebnis des dritten Teils läuft somit angesichts doppelter Kontingenz und Interpenetration darauf hinaus, dass Beobachtung und Beobachtungsgegenstand in sachlicher Hinsicht Ein- und Rückwirkungsbedingungen unterliegen, welche in zeitlicher Hinsicht nicht zum Tragen kommen- das beobachtende System seine Zeitreferenz dem beobachteten, mangels Beobachtbarkeit dessen, was nicht beobachtet werden kann (Einschluss des ausgeschlossenen Dritten) vollständig „überzieht“, zurechnet. Der Korrelation sachlicher mit zeitlicher Differenzierung auf Seiten des beobachtenden Systems entspricht anlässlich von Beobachtung somit keine ebensolche auf Seiten des beobachteten Systems. Beobachtung zeitlicher Differenzierung läuft somit auf die Beobachtung zeitlicher Differenzierung allein des beobachtenden Systems hinaus.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Behandlungen zur Veränderung oder Unter-drückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität (SOGISchutzG) wird das Ziel verfolgt, „die sexuelle und geschlechtliche Entwicklung und Selbstbestimmung von Personen zu schützen“, vgl. a. § 1 Abs. 1 SOGISchutzG.
Hierzu soll das Gesetz zunächst verbieten, Behandlungen an Personen unter 18 Jahren oder an solchen Personen durchzuführen, deren Einwilligung hierzu unter einem Willensmangel leidet, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SOGISchutzG. Behandlungen im Sinne des Gesetzes sind „alle Maßnahmen, die am Menschen durchgeführt werden, um bestimmte physische oder psychische Wirkungen zu erzielen, ohne medizinisch anerkannt zu sein“, § 1 Abs. 1 S. 2 SOGiSchutzG. Eine solche Behandlung darf jedoch an Personen ab 16 Jahren vorgenommen werden, sofern diese in der Lage sind eine solche Entscheidung zu treffen und die Tragweite dieser einzuschätzen, vgl. § 2 Abs. 2 SOGISchutzG. Im Übrigen soll die Vornahme einer sol-chen Behandlung nach § 2 Abs. 1 SOGISchutzG mit Freiheitstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden, vgl. § 5 Abs. 1 SOGISchutzG. Eltern oder Personen-sorgeberechtigte sollen nur bestraft werden, sofern sie ihre Erziehungspflicht gröblich ver-letzen, § 5 Abs. 2 SOGISchutzG.
Weiterhin soll ein Verbot des Werbens, des Anbietens und des Vermittelns einer Behandlung nach § 1 Abs. 1 an Minderjährige eingeführt werden, vgl. § 3 Abs. 1 S.1 SoGiSchutzG. Ausge-nommen von diesem Verbot sollen Personen ab 16 Jahren sein, die nach § 2 Abs. 2 einsichts-fähig sind, vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 SOGISchutzG. Ein öffentliches Werben, Anbieten oder Ver-mitteln an Personen ab 18 Jahren soll ebenso verboten werden, vgl. § 3 Abs. 2 SOGiSchutzG. Ein Verstoß gegen das Werben, Anbieten oder Vermitteln nach § 3 wird als Ordnungs-widrigkeit gewertet und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro belegt werden, vgl. § 6 SOGiSchutzG.
Der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung soll fortan die Aufgabe zukommen, ein mehrsprachiges sowie anonymes Telefon- und Online-Beratungsangebot vorzuhalten bei dem sich Betroffene und deren Angehörige zu Behandlungen nach § 1 Abs. 1 SOGISchutzG beraten lassen können. Zudem soll das Angebot auch Personen zugänglich sein, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen zu Fragen der sexuellen Orientierung oder der ge-schlechtlichen Identität beraten lassen wollen, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SOGISchutzG.
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, vgl. § 7 SOGISchutzG.
Der Beitrag behandelt verschiedene Aspekte der Einstellungen der deutschen Öffentlichkeit zur Energiewende, die Perzeption und Bewertung der vor Ort angebotenen Beteiligungs-möglichkeiten sowie deren Nutzung durch die Bevölkerung. Die Öffentlichkeit attestiert der Energiewende eine hohe Dringlichkeit. Ein relativ breiter Konsens besteht auch in der Ein-schätzung, dass die Energieversorgung in den Händen gemeinnütziger Träger liegen sollte. Eine Mehrheit spricht sich für dezentrale Entscheidungen über die Standorte der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien aus. Die meisten Gemeinden bemühen sich um eine Ein-bindung der Bevölkerung in den Prozess der Umsetzung der Energiewende auf der lokalen und regionalen Ebene. Eine Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger nutzt die unterbreiteten Informationsangebote. Darüber hinaus versuchen mehr oder weniger starke Minderheiten, durch die Mobilisierung politischer Machtmittel oder als Stakeholder Einfluss auf die dezentralen Entscheidungen über die Gestaltung der Energiewende zu nehmen.
Jahresbericht 2019
(2019)
Im Rahmen der Diskussion zur Förderung von sozialen und ökologischen Produktionsbedin-gungen in den Anbauländern von Kaffee kam der Vorschlag einer Vergünstigung der Kaffee-steuer für nachhaltig produzierten und fair gehandelten Kaffee auf. Die Deutsche Gesell-schaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) hat das Institut für Gesetzesfolgenabschät-zung und Evaluation (InGFA) mit einer verwaltungswissenschaftlichen Studie zu diesem Thema beauftragt. In der Studie wurde ein Vollzugssystem für die Sicherstellung und Über-prüfung der Voraussetzungen für eine solche Steuervergünstigung entwickelt. Auf der Basis einer vergleichenden Analyse verschiedener Systeme zur Prüfung von Nachhaltigkeits-kriterien wurden Vorschläge zur Umsetzung eines Kontroll- und Bescheinigungssystems entwickelt und eine Kostenschätzung vorgenommen.
Kassenkreditverschuldung rückt in hessischen Kommunen seit etwa zwei Jahrzehnten zuneh-mend in den Fokus. Während sich bisherige Forschungsansätze überwiegend auf die vom in-dustriellen Strukturwandel und großstädtischen Strukturen geprägten Kommunen Nordrhein Westfalens konzentrierten, gibt es für die Verschuldung der Kommunen aus dem eigentlich so „reichen" Hessen bislang keinen gesamtheitlichen Erklärungsansatz. Dabei betragen de-ren Kassenkredite im Durchschnitt mittlerweile über 1.000 Euro je Einwohner.
Geprägt von ungewöhnlich hoher Heterogenität und Dynamik, entzieht sich die Verschul-dungslage der hessischen Kommunen den verbreiteten gleichungsbasierten Modellen. Als neues Untersuchungsdesign schlägt die vorliegende Arbeit eine Multi-Agenten-Simulation vor, aufbauend auf einem akteurzentrierten, spieltheoretischen Handlungs-modell. Diese Modellierung trägt insbesondere der Pfadabhängigkeit und der Bedeutung jährlicher, klein-teiliger Entscheidungen der beteiligten Akteure Rechnung, die Verschuldungsprozesse über einen längeren Zeitraum charakterisieren.
Reduziert auf die durch die hessische Magistratsverfassung begünstigte Dominanz der politischen Parteien und den im deutschlandweiten Vergleich ungewöhnlich ausgeprägten Gegensatz zwischen Mehrheit und Opposition, lässt sich ein analytisch leicht handhabbares Zwei-Spieler Spiel im Zentrum dieses Simulationsmodells entwickeln. Aufbauend auf einem eigens zu diesem Zweck geschriebenen Computerprogramm , gelingt es dem hier entwickel-ten Simulationsmodell die tatsächliche Kassenkreditentwicklung aller 426 hessischen Kommunen von 200 1 bis zum Beginn des kommunalen Schutzschirms 2013 mit hoher Übereinstimmung nachzubilden.
Auf diesem Wege validiert , lassen sich anschließend die in der öffentlichen Finanzwissen-schaft verbreiteten Reformvorschläge durch Veränderung einzelner Parameter im Modell simulieren . Bezogen auf die Zielsetzung , Kassenkreditschulden bei Kommunen abzubauen bzw. zukünftig zu verhindern , ist die in der Praxis dominierende Diskussion über finanzielle Entlastungen bzw. Ausweitung der Zuweisungen aus Landesmitteln für Kommunen im hier angenommenen Interaktionsmodell nicht ausreichend. Vielmehr lassen die Ergebnisse der Simulation (en ) darauf schließen, dass die Steigerung der kommunalen Steuerkompetenz, um der Kommune einnahmeseitig Spielräume für Hebesatzerhöhungen mi t spürbaren Auswirkungen auf das Haushaltsergebnis einzuräumen, positivere Effekte hat.
Neben der Bedeutung der kommunalen Finanzkraft prognostizier t das Simulationsmodell besonders dort geringe Kassenkredite, wo eine konsequente und in ihrer Sanktionierung durch setzungsfähige Kommunalaufsicht und eine Wählerschaft existier t, die bereit ist für das beabsichtigte Leistungsniveau auch die entsprechende Realsteuerbelastung zu tragen. Insbesondere für Letztere sollte der mit der Doppikeinführung intendierte (aber letztlich nie erreichte) Transparenz - und Steuerungsgewinn durch geeignete Maßnahmen realisiert werden. Dafür empfehlen sich in der Logik des Simulationsmodells Maßnahmen, die dem Bürger den Zusammenhang zwischen seiner (kommunalen) Steuerbelastung und dem (insbesondere freiwilligen) Leistungsangebot und -niveau der Kommune ersichtlich machen.
Im Mittelpunkt der Dissertation steht die Frage, ob Benchmarking ein Instrument besserer Rechtsetzung im föderalen Mehrebenenstaat sein kann. Zunächst wird das Vollzugsbench-marking, das horizontal (d.h. auf der Ebene der das Recht vollziehenden Akteure) zur Identi-fizierung effektiver und effizienter Vollzugslösungen und vertikal zu einer Rückkopplung von der vollziehenden auf die rechtsetzende Ebene beitragen soll, konzeptionell entwickelt (Kapi-tel 2). Nach einer Untersuchung der institutionellen Rahmenbedingungen für Rechtsetzung und Vollzug in der Bundesrepublik und einer Analyse des Konzept der besseren Rechtset-zung der Bundesregierung (Kapitel 3), wird das Vollzugsbenchmarking in einer empirischen Studie am Beispiel des Vollzugs des Wohngeldes erprobt und wird dabei neben den Ergeb-nissen, die es als Instrument der besseren Rechtsetzung liefert, selbst zum Gegenstand der Untersuchung (Kapitel 4). Die Fallstudie konzentriert sich auf die Ermittlung von Vollzugs-unterschieden beim Vollzug von Bundesrecht durch die Länder und Kommunen, testet die Eignung des Erfüllungsaufwands als Vergleichsmaßstab für Vollzugsbenchmarks und bewer-tet die gewonnenen Erfahrungen im Hinblick auf mögliche Implikationen für das Konzept der besseren Rechtsetzung der Bundesregierung (Kapitel 5).
Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen insgesamt, dass Vollzugsbenchmarking einer besseren Rechtsetzung dienen kann. Es macht die im Rahmen ihrer Vollzugskompetenz getroffenen Entscheidungen der Länder transparent und bestätigt ihre Rolle als „Vollzugs-labore“ im Exekutivföderalismus. Es nutzt die Informationsvorsprünge der vollziehenden Ebenen und kann die Zweiteilung des Regelkreises der besseren Rechtsetzung aufgrund des Auseinanderfallens von Rechtsetzung und Vollzug im föderalen Mehrebenensystem über-winden. Das Konzept des Erfüllungsaufwands bietet einen Orientierungsrahmen und syste-matischen Ansatz für die Zerlegung der Vollzugsprozesse von rechtlichen Vorgaben, wenn-gleich die Vergleichbarkeit der ermittelten Werte und die Ableitung von konkreten Hand-lungsempfehlungen durch verschiedene Faktoren, wie die Abhängigkeit der Dienstleistungs-produktion von externen Produktionsfaktoren, eingeschränkt wird. Auf Basis der gewonne-nen Erfahrungen dürften sich für die Durchführung künftiger Vollzugsbenchmarks vor allem Bereiche anbieten, in denen die Vollzugsträger über größere Ermessens- und Gestaltungs-spielräume verfügen und die eine geringere Regelungsdichte aufweisen als das Wohngeld-recht. Vollzugsbenchmarks dürften für solche Bereiche den größtmöglichen Nutzen bringen.
Grundlinien eines Kontrollsystems für algorithmenbasierte Entscheidungsprozesse: Stand: 01.05.2019
(2019)
Das Gutachten entwickelt ein verbraucherpolitisches Regulierungskonzept, das sich der Zielsetzung verschreibt, Betroffene im Einzelfall angemessen zu schützen, ohne die wirt-schaftlichen Chancen neuer Technologien zu verkennen. Jede zusätzliche Regulierung sollte dabei insbesondere immer auch den (bürokratischen) Aufwand für (insbesondere kleinere und mittlere) Unternehmen sowie gemeinnützige Vereine antizipieren und auf das not-wendige Maß beschränken. Wie sich die denkbaren Ansatzpunkte im Einzelnen zu einem Gesamtkonzept zusammenfügen und auf welche Akteure sie zugreifen sollen, um die Risiken, welche Algorithmen und Künstliche Intelligenz in den Alltag der Verbraucher hineintragen, ethisch-rechtlich einzuhegen, ist im Kern eine Frage gesellschaftlich-politischer Verständigung. Das Gutachten macht sich zur Aufgabe, die Debatte um einige Facetten zu bereichern.
Hoe belangrijk achten burgemeesters het initiëren van leerprocessen na afloop van een crisis? En waar hangen deze keuzes mee samen? In maart 2019 publiceerde het internationale wetenschappelijke tijdschrift Safety Science een artikel van Wout Broekema, Jan Porth, Trui Steen en René Torenvlied over de leeractiviteiten van burgemeesters na afloop van een crisis. Hieronder bespreken wij enkele bevindingen van het onderzoek. De resultaten zijn gebaseerd op een statistische analyse van de gegevens uit een enquête die is afgenomen onder alle Nederlandse burgemeesters in het najaar van 2015.
Univ.-Prof. Dr. M. Martini widmet sich den übergreifenden Herausforderungen, denen sich Verwaltung und Justiz zu stellen haben, aus einer eher strukturell-analytischen Perspektive. Er leuchtet insbesondere die rechtsstaatlichen und demokratietheoretischen Problemfelder aus, die sich mit dem Einsatz automatisierter und entscheidungsunterstützender Systeme verknüpfen.
Wintersemester 2018/2019
(2019)
Sommersemester 2019
(2019)
Mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sollen beide Bereiche neu strukturiert und modernisiert werden.
So soll unter anderem im Vormundschaftsrecht die Stellung des Mündels mit seinen Rechten als Subjekt weiter in den Vordergrund gerückt werden. Die Rechte des Mündels sollen konkretisiert werden und sich nicht nur durch bisherige Verweisung auf das Sorgerecht der Eltern ergeben. Der Mündel soll in Anlehnung an das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ein „Recht auf Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ haben, § 1788 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Darüber hinaus soll das Gebot auf Gewaltfreiheit nicht wie bislang nur für die Erziehung, sondern auch in Bezug auf die Pflege verankert werden, vgl. § 1788 Nr. 2 BGB. Dies soll analog auch im Kindschaftsrecht angepasst werden, vgl. § 1631 Abs. 2 S. 1 BGB. Weiterhin soll der Mündel das Recht auf „persönlichen Kontakt mit dem Vormund“ und unter anderem auf „Achtung seines Willens“ haben, § 1788 Nr. 3 und Nr. 4 BGB. Zudem soll der Mündel nach dem Stand seiner Entwicklung an Angelegenheiten zu beteiligen sein, die ihn betreffen, vgl. § 1788 Nr. 5 BGB. Auch die Pflichten des Vormunds sollen konkretisiert werden: Der Vormund soll sein Amt unabhängig und „im Interesse des Mündels zu dessen Wohl“ führen, § 1790 Abs. 1 BGB. Hierdurch soll deutlicher hervorgehoben werden, dass der Vormund allein dem Wohl des Mündels verpflichtet sein soll. Korrespondierend mit dem neuen § 1788 Nr. 3 BGB soll auch der Vormund künftig zum persönlichen Kontakt mit dem Mündel berechtigt und nicht nur wie bisher dazu verpflichtet sein, vgl. § 1790 Abs. 3 S.1 BGB. Widerspricht es nicht dem Mündelwohl und ist es dem Vormund zumutbar, soll der Vormund „bei berechtigtem Interesse nahestehenden Angehörigen oder sonstigen Vertrauens-personen auf Verlangen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Mündels […] erteilen“, § 1790 Abs. 4 BGB. Ferner sollen die Eignungsvoraussetzungen einer natürlichen Person als Vormund konkretisiert und erweitert werden, „wie es das Wohl des Mündels erfordert“, § 1779 Abs. 1 BGB. Der Mündel soll so auch bei Prüfung der persönlichen Eignung des Vormunds im Mittelpunkt stehen.
Nach § 1774 Abs. 2 Nr. 1-2 BGB soll künftig auch das Jugendamt oder ein von diesem anerkannter Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund bestellt werden können. Ein vorläufiger Vormund soll durch das Familiengericht bestellt werden, wenn die Ermittlung zur Auswahl des Vormundes noch nicht abgeschlossen ist oder andere Hindernisse bestehen, vgl. § 1781 Abs. 1 BGB. Ein vorläufiger Vormund soll längstens für drei Monate bzw. unter gewissen Voraussetzungen für maximal sechs Monate bestellt werden, vgl. § 1781 Abs. 3 S. 1 und S. 2 BGB.
Es soll künftig nicht mehr wie nach bisherigem § 1775 S. 2 BGB möglich sein, aus besonderen Gründen für den Mündel mehr als einen Vormund zu bestellen.
Ist der Vormund ehrenamtlich, soll das Familiengericht mit dessen Einverständnis einzelne oder bestimmte Sorgeangelegenheiten an einen Pfleger übertragen können, wenn dies dem Mündelwohl dient, vgl. § 1776 Abs. 1 S. 1 BGB. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr soll der Mündel selbst beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung einzelner oder bestimmter Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger stellen können, vgl. § 1777 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S.1 BGB. Auch ohne eigenen Antrag des Mündels soll dies auf Antrag der Pflegeperson selbst oder des Vormunds möglich sein, wenn der Mündel längere Zeit bei der Pflegeperson lebt, Pflegeperson oder Vormund dem zustimmen und dies dem Mündelwohl dient, vgl. § 1777 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 BGB. Hierbei soll dann ein entgegen-stehender Wille des Mündels zu berücksichtigen sein, vgl. § 1777 Abs. 1 S. 2 BGB.
In Bezug auf das Zusammenwirken von Vormund und Pfleger, sollen diese zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet sein und bei Angelegenheiten, für die sie beide die gemeinsame Sorgeverantwortung tragen, Entscheidungen übereinstimmend treffen, vgl. § 1792 Abs. 2 und Abs. 4 BGB. Bestehen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich Sorgeangelegenheiten, soll neben dem Vormund und dem Pfleger auch der Mündel ab Vollendung des 14. Lebensjahres einen Antrag auf Entscheidung über diese beim Familien-gericht stellen können, vgl. § 1793 Abs. 2 BGB.
Der Mündel soll darüber hinaus seinem Entwicklungsstand entsprechend in geeigneten Fällen vom Familiengericht persönlich anzuhören sein, wenn Hinweise bestehen, dass der Vormund seinen Pflichten nicht nachkommt oder dieser pflichtwidrig die Rechte des Mündels nicht beachtet, vgl. § 1803 Nr. 1 Var. 1 und Var. 3 BGB. Der Vormund soll auf Antrag entlassen und ein neuer bestellt werden, wenn dies dem Mündelwohl dient, vgl. § 1804 Abs. 3 S. 1 BGB. Ein entgegenstehender Wille des Mündels soll zu berücksichtigen sein, vgl. § 1804 Abs. 3 S. 2 BGB. Den Antrag dazu kann auch der Mündel selbst ab Vollendung des 14. Lebensjahres stellen, vgl. § 1804 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 BGB.
Im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) soll ebenfalls die Subjektstellung des Mündels gestärkt werden, in dem dieser ab Vollendung des 14. Lebensjahres, sofern er nicht geschäftsunfähig ist, die Auswahl der Person, der das Jugendamt oder ein Verein die Wahrnehmung der Aufgaben als Vormund übertragen hat, gerichtlich überprüfen lassen kann, vgl. § 168 Abs. 3 FamFG. Neu eingeführt werden soll darüber hinaus eine Begründungspflicht des Jugendamts zu Vor-schlägen des Vormunds, vgl. § 53 Abs. 2 S. 1 SGB VIII. Das Jugendamt soll dem Familienge-richt darlegen, mit welchen Maßnahmen der Vormund ermittelt wurde und weshalb ggf. nur ein Vormund nach § 1774 Abs. 1 Nr. 2-4 BGB (Berufsvormund, Vereinsvormund oder das Jugendamt) und kein geeigneter ehrenamtlicher Vormund ermittelt werden konnte, vgl. § 53 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII. Die bisher verpflichtende Anhörung des Jugendamtes nach § 1779 Abs. 1 BGB bei der Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht soll mit diesem Gesetzentwurf entfallen.
Auch die Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Vermögenssorge sollen konkretisiert werden, in dem der Vormund diese zum Wohl des Mündels unter Berücksichtigung von Wirt-schaftlichkeitsaspekten und der „wachsenden Bedürfnisse des Mündels zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln“ wahrnehmen soll, § 1798 Abs. 1 S. 1 BGB.
Des Weiteren sollen im künftig ebenfalls modernisierten und neustrukturierten Betreuungs-recht alle Aufgabenbereiche eines Betreuers durch das Betreuungsgericht einzeln anzuord-nen und konkret zu benennen sein, vgl. § 1815 Abs. 1 S. 2 BGB. Damit soll eine „Betreuung in allen Angelegenheiten zukünftig unzulässig“ sein.
Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen verfolgt das Ziel, Familien über die verfassungs-rechtlichen Vorgaben des 13. Existenzminimumberichts hinaus wirtschaftlich zu fördern. Dafür sollen u.a. Kindergeld, Kinderfreibetrag sowie der steuerliche Grundfreibetrag erhöht werden.
Das Kindergeld soll ab dem 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Monat und Kind angehoben werden, vgl. § 6 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG), § 66 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Damit soll das monatliche Kindergeld für die ersten beiden Kinder auf 219 Euro, für das dritte Kind auf 225 Euro und ab dem vierten Kind auf 250 Euro erhöht werden, vgl. § 6 Abs. 1 BKGG, § 66 Abs. 1 EStG.
Entsprechend sollen auch die Kinderfreibeträge auf 2.730 Euro pro Elternteil und Jahr (5.460 Euro insgesamt) sowie der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Aus-bildungsbedarf pro Elternteil und Jahr auf 1.464 Euro (2.928 Euro insgesamt) angehoben werden, vgl. § 32 Abs. 6 S. 1 (EStG). So ergibt sich insgesamt eine Erhöhung der zur steuer-lichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge auf 8.388 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind und Jahr, vgl. § 32 Abs. 6 S. 1 EStG.
Zudem erfolgt eine Anpassung des Steuertarifs an das Existenzminimum und die Inflations-entwicklung: Dafür soll der Grundfreibetrag auf 9.696 Euro angehoben werden, vgl. § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG.
Rechtsvergleichung
(2020)
Nachdem das Bundesverfassungsgericht 2010 über die Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) entschieden hatte, wurde diskutiert, ob und inwieweit die Grundsätze der Entscheidung auf das AsylbLG übertragen werden können. Die Entscheidung zu den Leistungsabsenkungen bei Pflichtverletzungen nach §§ 31 ff. SGB II hat eine ähnliche Debatte ausgelöst. Hintergrund sind die Leistungseinschränkungen in § 1 a AsylbLG, die mit dem „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ verschärft worden sind.
Der Beitrag zeichnet zunächst die tragenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Absenkung existenzsichernder Leistungen nach (A.) und gibt sodann einen systematischen Überblick über die Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen im
AsylbLG (B.), um daraus Schlussfolgerungen für die Verfassungsmäßigkeit der Leistungsein-schränkungen abzuleiten (C.).
Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens dient der Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/1023 in deutsches Recht. Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 umzusetzen. Dazu soll das Restschuldbefreiungsverfahren von derzeit sechs auf drei Jahre reduziert werden. Schuldnerinnen oder Schuldner sollen demnach ihre pfänd-baren Forderungen auf Bezüge nur noch für drei Jahre nach Beginn des Insolvenzverfahrens an einen Treuhänder abtreten müssen, vgl. § 287 Abs. 2 S. 1 Insolvenzordnung (InsO). Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Verfahren gelten, vgl. § 103k Abs. 1 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO). Für Insolvenzverfahren, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt werden bzw. wurden, soll das derzeit sechsjährige Restschuld-befreiungsverfahren schrittweise um jeweils einen Monat verkürzt werden, vgl. § 287 Abs. 2 InsO i.V.m. § 103k Abs. 2 S. 1 (EGInsO). Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre ist zunächst bis zum 30. Juni 2025 für Verbraucherinnen und Verbraucher befristet.
Fortan soll für Schuldnerinnen oder Schuldner eine Restschuldbefreiung auch möglich sein, ohne dass sie dafür besondere Voraussetzungen erfüllen müssen. Daher entfallen die der-zeit geltenden Sondertatbestände, die zu erfüllen sind, um eine vorzeitige Restschuld-befreiung zu erlangen.
Für ein erneutes Restschuldbefreiungsverfahren soll eine fünfjährige Abtretungsfrist be-stehen und damit eine längere Verfahrensdauer von fünf Jahren, vgl. § 287 Abs. 2 S. 2 InsO. Fehlanreizen einer leichtfertigen Verschuldung, die durch das kürzere reguläre Restschuld-befreiungsverfahren von drei Jahren entstehen könnten, soll damit begegnet werden. Auch die Sperrfrist, die gilt, bevor ein erneutes Restschuldbefreiungsverfahren angestrebt werden kann, soll von derzeit 10 auf 11 Jahre angehoben werden, vgl. § 287a Abs. 2 S.1 Nr. 1 InsO.
Tätigkeitsverbote, die durch die Insolvenz bestanden, sollen fortan mit Rechtskraft der Erteilung einer Restschuldbefreiung nicht mehr gelten, vgl. § 301 Abs. 4 S. 1 InsO. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten bedürfen auch weiterhin einer Erlaubnis oder Zulassung, vgl. § 301 Abs. 4 S. 2 InsO.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 soll einem fachlich notwendigen Regelungsbedarf im Steuerrecht nachgekommen werden.
Für den Jugend-Check relevant ist die Neuregelung, dass künftig abgesehen von den Ver-pflegungsdienstleistungen auch Beherbergungsleistungen gegenüber Studierenden und Schülerinnen und Schülern an Hochschulen oder bestimmten Schulen, wie z.B. staatlich anerkannten Ergänzungsschulen, umsatzsteuerfrei sein sollen, vgl. § 4 Nr. 23 S. 1 c Hs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Dies soll dann gelten, wenn sie als eigenständige Leistungen erbracht werden. Vor allem die Leistungen der Studierendenwerke sollen danach begünstigt sein.
Der Gesetzentwurf zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes löst das bis-herige Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) ab und sieht vor, dieses zeitgemäß zu erneuern. Das BPersVG regelt z.B. die Zuständigkeiten und Zusammensetzungen von Personalvertretungen im öffentlichen Dienst auf Bundesebene. Dazu gehören etwa Personalräte oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Für den Jugend-Check sind insbesondere folgende Neuregelungen von Bedeutung:
Hinsichtlich der Wahl und Zusammensetzung des Personalrats sollen künftig jugendliche Beschäftigte bereits ab 16 Jahren berechtigt werden, bei Wahlen ihre Stimme abzugeben, vgl. § 14 Abs. 1 BPersVG. Somit soll das Wahlalter für das aktive Wahlrecht abgesenkt werden; für das passive Wahlrecht (eigene Wählbarkeit) soll jedoch ein Mindestalter von 18 Jahren bestehen bleiben, vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BPersVG. Für die eigene Wählbarkeit und die Wahl zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) soll die Altersgrenze für die Auszubildenden aufgehoben werden, da sich hier das Interesse der Vertretung durch die gemeinsamen Belange der Ausbildung definiert und nicht allein über das Alter. Hierbei sollen künftig alle Personen, die eine berufliche Ausbildung absolvieren sowie jugendliche Beschäftigte bis 18 Jahren wahlberechtigt sein, vgl. § 97 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 96 BPersVG. Für die genannten Personengruppen soll auch das passive Wahlrecht gelten, vgl. § 97 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 96 BPersVG. Für Beschäftigte, die keine Auszubildenden mehr sind, soll für die eigene Wählbarkeit weiterhin eine Altersobergrenze bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gelten, um den Charakter einer Jugendvertretung zu bewahren, vgl. § 97 Abs. 2 S. 1 BPersVG.
Die Novellierung soll ferner eine Konkretisierung der allgemeinen Aufgaben des Personalrats vorsehen, und hierbei an § 80 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes angeglichen werden, vgl. § 62 BPersVG. Dazu soll z.B. nun konkret die Förderung von Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf als Aufgabe des Personalrates aufgenommen werden, vgl. § 62 Nr. 6 BPersVG.
Des Weiteren soll das BPersVG mit Blick auf die Möglichkeiten der Digitalisierung erneuert werden. So soll es zukünftig möglich sein, bestimmte Absprachen zwischen Dienststelle und Personalvertretung auf einfacherem elektronischem Wege zu absolvieren. Dazu gehören z.B. die Begründungspflicht der Dienststelle, die Zustimmungsverweigerung des Personalrates sowie das Initiativrecht der Personalvertretung, vgl. §§ 70 Abs. 2 S. 2, 70 Abs. 3 S. 4, 77 Abs. 1 BPersVG. Weiterhin der Schriftform soll es z.B. bei der Geltendmachung von Weiter-beschäftigungsansprüchen von Auszubildenden nach § 56 BPersVG bedürfen.
Zudem soll klarstellend erfasst werden, dass die Dienststelle den Personalrat und auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung mit erforderlicher Informations- und Kommunika-tionstechnik auszustatten hat, vgl. § 47 i.V.m. § 102 S. 1 BPersVG.
Ein weiterer jugendrelevanter Aspekt der Novellierung betrifft die Einführung neuer und die Präzisierung bestehender Mitbestimmungstatbestände. Auch wenn bereits nach geltendem Recht die Arbeitszeitflexibilisierung oder die Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle (z.B. mobiles Arbeiten, Telearbeit) der Mitbe-stimmung unterliegen und dies teilweise in Dienstvereinbarungen verankert ist, so soll die Mitbestimmung künftig in eigenen Mitbestimmungstatbeständen verankert werden, vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 BPersVG. Dies soll vor allem einer besseren Sichtbarmachung und Klarstellung der Möglichkeiten des flexiblen Arbeitens dienen.
Die politikfeldübergreifende Studie zu Open Government auf Bundesebene wurde auf Initiative des Bundeskanzleramts erstellt. Die Kernfrage ist, welche Potentiale im Ausbau von Aktivitäten in einzelnen Handlungsfeldern von Open Government bestehen.
Zunächst werden die in der Literatur beschriebenen Ziele, Prinzipien und Wirkmechanismen von Open Government analysiert und systematisiert. Daraus werden für die Bundesebene in Deutschland relevante Handlungsfelder des Open Government identifiziert. Ergänzt werden diese durch eine Praxisbetrachtung zu Open Government auf kommunaler Ebene.
Für die Handlungsfelder und die Praxisbetrachtung werden nach der Beschreibung der jeweiligen Ziele und Wirkmechanismen der Stand derzeitiger Aktivitäten in Deutschland sowie Überlegungen zu Potentialen und Herausforderungen herausgearbeitet.
Insgesamt zeigt sich, dass in Deutschland bereits Maßnahmen im Bereich Open Government angestoßen wurden, diese jedoch noch stark voneinander separiert sind. Die größten Potentiale werden darin gesehen, bestehende Maßnahmen zu bündeln, um Synergien zu erzeugen und ein ganzheitliches Verständnis von Open Government zu schaffen.