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- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (15)
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (15)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (5)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (2)
- Lehrstuhl für Wirtschaftliche Staatswissenschaften, insbesondere Allgemeine Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Gisela Färber) (2)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (2)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (2)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (1)
Warum braucht es einen Jugend-Check? Der aktuelle Kinder- und Jugendbericht (15. KJB)1 der Bundesregierung bestätigt zentrale Erkenntnisse der Eigenständigen Jugendpolitik: Jugend ist eine Lebensphase, deren Besonderheiten in politischen Prozessen oft nicht berücksichtigt werden. Dort ist gar von der „Leerstelle Jugendpolitik“ (15. KJB, S. 41) die Rede. Dabei können Gesetze aus allen Politikfeldern beabsichtigte und nicht beabsichtigte Auswirkungen auf junge Menschen haben – diese werden bislang im Gesetzgebungsprozess allerdings nicht systematisch erfasst. Hier setzt die Idee des Jugend-Checks an. Dieser soll dazu dienen, die zu erwartenden Folgen geplanter Gesetzesvorhaben für junge Menschen sichtbar zu machen und für mögliche Auswirkungen zu sensibilisieren. Als Prüf- und Sensibilisierungsinstrument ist der Jugend-Check ein Beitrag für eine jugendgerechtere Politik und Gesetzgebung.
Sowohl national als auch international wird Durchlässigkeit im Bildungssystem und insbesondere zwischen beruflicher und Hochschulbildung seit mehreren Jahren gefordert. Wenn man nun den Hochschulraum in Anlehnung an Bourdieus Konzept des sozialen Raumes versteht, dann kann dieser als relationale Anordnung von gesellschaftlichen Differenzierungen und damit als Institutionalisierung sozialer Hierarchien begriffen werden. Vor diesem Verständnis kann eine erhöhte Durchlässigkeit und damit der Zugang zum Hochschulraum von neuen Studierendengruppen zu einer Veränderung der Charakteristika des Hochschulraumes und der zugehörigen vertikalen und horizontalen Verteilung von sozialen Gruppen im Raum führen. Folgende Fragen ergeben sich: Wie wird berufliche Bildung und die Gruppe der beruflich Qualifizierten im Hochschulraum diskursiv in Deutschland und Frankreich positioniert? Inwiefern kam es im Zeitraum von 1990-2012 in beiden Ländern zu Veränderungen? Der Vergleich der Durchlässigkeitsdiskurse in Deutschland und Frankreich folgt dabei der Logik der Differenz. Beide Länder sind durch ihre unterschiedlichen Bildungstraditionen, Ideale und institutionellen Gegebenheiten geprägt, die sich auch in einem unterschiedlichen Verhältnis zwischen Berufs- und Hochschulbildung widerspiegeln. Die Analyse der Durchlässigkeitsdiskurse erfolgt aus der Forschungsperspektive der wissenssoziologischen Diskursanalyse (Keller 2008). Mit dieser gerät die Konflikthaftigkeit von Wandlungsprozessen, die mit Strukturveränderungen und damit womöglich auch mit Veränderungen von Positionierungen im Raum verbunden sind, in den Fokus. Durchlässigkeit wird als ein mehrdimensionales Konstrukt verstanden, das Fragen des Zugangs, der Anrechnung, organisationaler Verbindung zwischen Berufs- und Hochschulbildung und Umgang mit Heterogenität der Lernenden umfasst. Auf Basis dieses Verständnisses kann dann die diskursiv konstruierte Positionierung im Raum analysiert werden. Wer wird als legitime soziale Gruppe für den Zugang zum Hochschulraum konstruiert? Inwiefern wird berufliches kulturelles Kapital als gleichwertig anerkannt und angerechnet? Welche Charakteristika (Kapitalien und Dispositionen) werden der Gruppe der beruflich Qualifizierten zugeschrieben? Werden nur bestimmte Hochschulorganisationen geöffnet? Inwiefern werden Strukturen geschaffen, die ein erfolgreiches Studieren dieser Gruppe erleichtern können? Für den Zeitraum von 1990-2012 wurden 250 Stellungnahmen wichtiger bildungspolitischer Akteure in Frankreich und Deutschland zu Fragen von Durchlässigkeit in Anlehnung an das Vorgehen der Grounded Theory Methodologie diskursanalytisch untersucht. Es zeigt sich, dass sich in den Diskursen die Positionierungen im Hochschulraum sowohl in Deutschland als auch in Frankreich geändert haben. Der Hochschulraum wird (mehr oder weniger) für die soziale Gruppe der beruflich Qualifizierten geöffnet. Dabei werden starke Deutungskämpfe, vor allem im deutschen Fall, sichtbar. Hier gilt die Gruppe der beruflichen Qualifizierten einerseits als Gefahr für die Qualität der Hochschulbildung, da ein Mangel an allgemeinbildendem kulturellem Kapital konstruiert wird. Andererseits wird eine Gleichwertigkeit der ausgebildeten Dispositionen in der beruflichen und allgemeinen Bildung angenommen, wodurch beruflich Qualifizierte als legitime Studierendengruppe konstruiert wird. In Frankreich zeigt sich die Veränderung vor allem darin, dass berufliche Abiturient_innen, die formal eine Zugangsberechtigung für den Hochschulraum besitzen, im Laufe der Zeit auch als legitime Studierende anerkannt werden, allerdings deutlich am unteren Ende der Hierarchie des differenzierten Hochschulsystems. Keller, R. (2008). Wissenssoziologische Diskursanalyse. Grundlegung eines Forschungsprogramms. Wiesbaden: VS-Verlag für Sozialwissenschaften
After 25 years of transformations of higher education systems in Post-Soviet countries, the single Soviet model of higher education has evolved into fifteen unique national systems, shaped by economic, cultural, and political forces, both national and global (Johnstone and Bain 2002). International agencies such as the World Bank and the OECD have lobbied for certain policies, while the Bologna Process has created isomorphic pressures, many post-soviet countries have yielded to albeit with different motivations and unclear outcomes (Tomusk, 2011). Comparative research on these developments, however, is scarce and has primarily discussed them in terms of decentralization, marketization and institutional autonomy (Heyneman 2010; Silova, 2011). My PhD thesis conducted between 2014 and 2017 at the University of Leipzig and the Higher School of Economics (Moscow), has reconstructed the developments in terms of driving forces and path dependencies at national, regional and global level have promoted convergence and divergence in the governance of higher education in post-Soviet higher education space, studying in detail the three Post-Soviet, non-EU Bologna signatory states Russia, Moldova and Kazakhstan. Drawing on work by Becher & Kogan (1992), Clark (1983), Jongbloed (2003), Paradeise (2009); Hood (2004); Dill (2010) and Dobbins et al. (2011), the research has conceptualized and analyzed the governance of higher education systems by analyzing change actor roles, power, structures and processes in four areas: 1. Educational Standards, quality assessment, and information provision; 2. Regulation of admissions to higher education; 3. Institutional structures, decision-making and autonomy; 4. Higher education financing and incentive structures. Explanatory approaches draw upon perspectives of path dependence and models of institutional change drawing on work by North (1990), Steinmo (1992), Weick (1976), Pierson (2000) and Witte (2006). The study rests on the one hand on extensive literature analysis of previous academic publications, reports by international organizations such as the World Bank, OECD, and the EU, national strategy papers. Furthermore, over 60 semi-structured expert interviews were conducted with representatives of State organizations, HEIs and other stakeholder groups engaged in the governance of higher education. The outcomes of interviews were used to situate developments in the particular social-political and societal contexts and to triangulate policy documents with various stakeholder perspectives, in order to reconstruct how and why certain policy changes came about, were implemented or abandoned. The results show a differentiated picture: Powerful ministerial control over HEIs remains everywhere, but the means are changing. While in Moldova the political volatility and underfunding have all but made substantial reforms impossible, Russia and Kazakhstan have adopted governance and management practices from New Public Management in idiosyncratic ways. While Kazakhstan has embarked on an authoritarian-driven decentralization program, Russia has created a two-tier system of state steering through financial incentivization and evaluation on the one hand, and tight oversight, control and intervention on the other.
Article 6(2) TEU provides that the EU shall accede to the European Convention on Human Rights. However, the EU accession project has been significantly delayed by Opinion 2/13 of the ECJ. At the same time, there appears to be some harmony in the case law of the two European Courts, which could lead to the status quo being considered as a valid alternative to EU accession. It might therefore be tempting to remove Article 6(2) altogether from the TEU at the next revision of the Treaties. This paper argues that Article 6(2) should stay in the TEU, because a closer look reveals that the current status quo is not satisfactory: it does not allow an adequate representation of the EU in the procedure before the European Court of Human Rights, nor is it capable of ensuring in the long-term comprehensive and stable consistency between EU law and the Convention. Moreover, removing Article 6(2) TEU would undermine the very idea of a collective understanding and enforcement of fundamental rights. This could initiate a process leading to the current European architecture of fundamental rights protection being unravelled altogether. Hence, there is no return from Article 6(2) TEU. Neither is there from actually implementing it.
Die Zusammenstellung enthält die Kooperationsvereinbarungen, die im Rahmen der Dissertationsschrift „Kooperationsstrukturen und Kooperationsvereinbarungen zwischen der EU und den Mitgliedstaaten im Rahmen gemischter Abkommen“ von Herrn Maximilian Demper gesammelt und inhaltlich sowie rechtlich analysiert wurden. Kooperationsvereinbarungen sind verbindliche oder unverbindliche schriftliche Vereinbarungen zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. Sie konkretisieren die loyale Zusammenarbeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verhandlung, des Abschlusses und der Durchführung von (gemischten) völkerrechtlichen Abkommen und regeln die Interessenkoordinierung und Interessenvertretung auf internationaler Ebene.
Mit 193.929 Studienberechtigten lag die Quote derer, die direkt im Jahr des Schulabschlusses ein Studium aufnehmen, 2014 bei 44,6%. Zehn Jahre zuvor waren es nur 32,2 % (Autorengruppe Bildungsberichterstattung 2016, Tab. F2-7web). Diese und weitere Veränderungen des Hochschulsystems - wie die Einführung des Bachelor-Mastersystems - führten dazu, dass sich deutsche Hochschulen den Schnittstellenproblemen des Übergangs von der Schule zur Hochschule widmeten (Mischauk 2009, S. 22). Aktivitäten in diesem Handlungsfeld belegen zudem, dass Hochschulen „ihrer Verantwortung für den Übergang Schule-Hochschule nachkommen“ (Wolters 2011, S. 5). Bislang unbeantwortet sind allerdings Fragen zur Entwicklung und Implementierung von hochschulweiten Strategien für den Übergang Schule-Hochschule in den Hochschulen (Helferich/Bechthold 2008, S. 127). Diese Forschungslücke aufgreifend, fokussiert das vorliegende qualitative empirische Forschungsdesign sich auf die Forschungsfrage: „Welcher Ansatz liegt der Strategiebildung für den Übergang Schule-Hochschule in den Hochschulen zugrunde?“ In der Managementliteratur existieren unterschiedliche Ansätze der Strategiebildung. Zur Unterscheidung von Strategieansätzen übertrug Zechlin (2007) das Modell von Whittington (2001) auf den Hochschulbereich. Aus Fragen nach strategischen Zielen und Prozessen resultiert eine Vier-Felder-Matrix. In den beiden oberen Quadranten finden mit den „klassischen Ansätzen“ und dem „New Public Management“ die an der Betriebswirtschaftslehre orientierten Ansätze ihren Platz. In den unteren Quadranten werden die der sozialwissenschaftlichen Organisationsforschung entstammenden „systemischen Ansätze“ und die „evolutionären Ansätze“ verortet. (Zechlin 2007, S.127) Ziel ist die Anwendung dieses Modells auf den strategischen Zugang für den Übergang Schule-Hochschule. Da Leitungen bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien eine besondere Verantwortung zukommt (Berthold 2011, S. 1ff.), erfolgt die Analyse anhand von 15 leitfadengestützten Experteninterviews mit Mitgliedern der Hochschulleitungen. Das transkribierte Material wird anhand der Qualitativen Inhaltsanalyse nach Mayring (2015) ausgewertet. Der Kodierleitfaden des deduktiven Kategoriensystems beruht auf der theoretischen Systematik von Zechlin (2007). Dementsprechend wird untersucht, ob eindimensionale Ziele oder plurale Ziele seitens der Hochschulleitungen für den Übergang Schule-Hochschule angestrebt werden. Ferner werden die Aussagen kodiert hinsichtlich einer bewusst durch die Hochschulleitung geplanten oder emergenten, aus dem System heraus erfolgten, Strategieentstehung. Abschließend wird die Typologie strategischer Hochschulentwicklung von Zechlin (2007) auf den Strategieprozess des Übergangs Schule-Hochschule angewendet. Es ist zu erwarten, dass keine eindeutige gemeinsame Verortung aller Hochschulen in der Vier-Felder-Matrix möglich ist, sondern die Ansätze der Strategiebildung hochschulspezifisch variieren. Eine Diskussion möglicher Faktoren für das erwartete Ergebnis steht aus. Literaturverzeichnis: Autorengruppe Bildungsberichterstattung (2016): Bildung in Deutschland 2016 Ein indikatorengestützter Bericht mit einer Analyse zu Bildung und Migration. Bielefeld. Online verfügbar unter http://www.bildungsbericht.de. [zuletzt geprüft am 27.11.2017] Berthold, C. (2011): „Als ob es einen Sinn machen würde…“ Strategisches Management an Hochschulen, Gütersloh. Helferich, P./Bechthold, G. (2008): Wie geht es weiter? In: Bechtold, G./Helferich, P. (Hg.): Generation Bologna. Neue Herausforderungen am Übergang Schule-Hochschule, Bielefeld, S. 125-129. Mayring, P. (2015). Qualitative Inhaltsanalyse. Grundlagen und Techniken, Weinheim. Mischauk, Elke (2009): Das Bachelor-Master-System aus studentischer Sicht. In: TriOS: Übergang Schule - Hochschule, S. 21–31. Wolters, W. (2011): Studienorientierung als vorrangige Aufgabe der Hochschulen. In: Zeitschrift für Beratung und Studium (1), S. 4-6. Whittington, R. (2001). What is Strategy – and does it matter? London. Zechlin, L. (2007): Strategische Hochschulentwicklung. Überlegungen zu einer Typologie. In: die hochschule (1), S. 115-131.
Als sich im Jahr 1957 die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gründete, sollte der Zusammenschluss der Wahrung und Festigung des Friedens und der Freiheit in Europa dienen. Dies sollte durch wechselseitige Handelsbeziehungen und die gegenseitige Kontrolle des Marktes für Kohle und Stahl bewirkt werden.
Auch verfügte die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) schon früh über eine Sozial-staatsrhetorik, der aber bis heute keine normative Ermächtigung gefolgt ist. Schon vor der Gründung der EWG wurde auf der Konferenz von Messina 1955 eine Harmonisierung der Sozialstandards in den Mitgliedstaaten der damaligen EGKS (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl) angestrebt...
Der Forschungsbericht von Gisela Färber und Richard Hermanowski beschreibt und analysiert die Entwicklungen im öffentlichen Dienst seit der deutschen Vereinigung. Vor dem Hintergrund veränderter politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Rahmenbedingungen zeigt Hermanowski anhand der amtlichen Personalstatistik, besoldungs- bzw. tarifrechtlicher Entgelttabellen sowie Haushaltsdaten der Gebietskörperschaften, wie sich Beschäftigungssystem und -verhältnisse im öffentlichen Dienst seither veränderten. Er analysiert, dass viele Reformen der vergangenen 26 Jahre nicht nur der tradierten Logik des Beschäftigungssystems des öffentlichen Dienstes widersprechen, sondern auch die Position der öffentlichen Arbeitgeber auf dem Arbeitsmarkt geschwächt haben. Gisela Färber greift diese Bestandsaufnahme auf, beschreibt die aktuell drängendsten Probleme des öffentlichen Dienstes und zeigt Forschungsbedarfe auf, die zur Lösung der Probleme beitragen. Sie unterstreicht die Notwendigkeit interdisziplinärer Forschung über und für den öffentlichen Dienst und regt die Schaffung einer dauerhaften Forschungs- und Dateninfrastruktur hierfür an.
This paper proposes a theoretical concept that is appropriate to analyse and understand the role of the government bureaucracy in transposing European Union law. The theoretical concept is based on the assumption that both formal and informal structures of bureaucratic organisations have an impact on public decision making behaviour. On the basis of two recent theoretical approaches that will enable us to analyse both structural and informal features of government bureaucracies, namely the policy capacity concept and the administrative styles concept, I will propose a theoretical concept that combines elements of both
approaches within one concept. The concept enables us ta analyse and understand the role of public administrations at the stage of implementation of public policies and derive hypotheses on the influence of administrative patterns of policy-making on transposing European Union law at the Member State level.
The paper is part of my PhD-project "Financial Regulation and the Implementation of EU directives in the European Union Member States", which examines the administrative procedures at the Member State level in the transposition of directives. The theoretical concept presented is supposed to help us analyse and
understand the impact of the government bureaucracy on the transposition of EU directives, especially with regard to the customisation of EU directives.
Die nationale Koordination in europäisierten Politikfeldern gehört zweifelsohne zu jenen Bereichen, in denen die ministeriellen Organisationsstrukturen und Koordinationsmechanismen mit einer zunehmenden Komplexität der alltäglichen Problemstellungen konfrontiert sind. Dies stellt das politisch-administrative System der bundesdeutsche Ministerialbürokratie im zunehmend von der EU bestimmten Tagesgeschäft vor die Herausforderung, trotz veränderter Rah-menbedingungen Kohärenz und Konsistenz sowohl bei der Formulierung europapolitischer Positionen als auch der Umsetzung europäischen Rechts an den Tag zu legen.
In dem vorliegenden Beitrag werden die Strukturen und administrativen Verfahrensweisen bei der Implementation von EU-Recht in der Bundesrepublik Deutschland analysiert. Zu diesem Zweck werden zum einen die Erkenntnisse aus leitfadengestützten Interviews mit Ministerialbeamten aus dem BMI sowie BMAS zum Ablauf der administrativen Verfahrensweisen bei der Transposition von EU-Richtlinien dargestellt und zum anderen die Ergebnisse einer Befragung zur personellen Ausstattung der Bundesministerien präsentiert. Der Beitrag kommt zu dem Er-gebnis, die Organisationsstrukturen und administrativen Verfahrensweisen innerhalb der deutschen Ministerialverwaltung bei der Umsetzung von EU-Recht weitgehend einem dezentralen Koordinationsmuster entsprechen.
From today's viewpoint it seems almost inconceivable that there once was a time where academia functioned without peer review processes, which are now so much part and parcel of the academic environment. Peer review is mainly taken for granted and we assume that it generally works well in estimating the worth of academic outputs of differents kinds (publications, grant proposals etc.) However, the process itself is not free of criticism and much can still be done to improve review quality. In this paper I explore and question the purpose and function of peer review, engage with various problems that can occur in the process, and make suggestions for ways in which peer review might be improved. It is based on empirical research, participation in various peer review forms and observation of accreditation practice.
Campus design and estate management: concepts and challenges from an international perspective
(2018)
The university is an ancient and successful concept which, until very recently, has usually been associated with a particular locus, e. g. at a single, fairly homogenous site, or as a collection of buildings in a town or city built over time. Some institutions have been planned in their entirety from predominantly one architectural drawing board (e.g. University of Lausanne at Dorigny), others have started out as a small idea (e.g. the first college quadrangle in Oxford) and have since grown to become something quite different from the original, e.g.in Oxford there are now over 40 colleges, Science Park, university hospitals etc. Architectural trends have also played their part in university construction e.g. neo-Gothic (19th century), Brutalist (20th century) or the German Marburg University building system of the 1960s, which was emulated by many other institutions. Irrespective of style, university buildings are loaded with meaning and yet we frequently take them for granted and do not consider how they might impact on our capacity to learn and teach. It is only when we are disturbed by construction work that we are irritated into taking any real notice of our physical environment. Yet subliminally we are undoubtedly affected by our surroundings, which are not fixed, but change to become objects of “(re)interpretation, narration and representation […]” (Gieryn, 2002, p.35). This is a sense-making process as we negotiate how to act within them (Weick, 1995). Buildings impact on our well-being and how we thrive, which should be of key importance to the academic world in which creativity and innovation are of such importance (Marmot, in Temple (ed.) 2014). When higher education estate fails, and there are many examples of this, it is as much “a failure of psychology as of design” (de Botton, 2006/2014, p. 248). However, we do not have much data on the processes and ideas behind the creation (or adaptation) of higher education estate (cf. Bligh, in Temple (ed.) 2014). This research therefore asks the following questions: How do those who make decisions about higher education buildings take psychological well-being, or learning capability into account? Do they make compromises on the quality of materials? How do different countries and their university leaders address and govern the processes behind the creation and management of higher education estate of various types and age? What are current trends and challenges to higher education estate? Employing a constructivist perspective, this ongoing international research examines notions of value, care and identity (Tse et al, 2015) and analyses how an institution’s strategic capacity and organisational capability impacts on how estate is managed (cf. Thoenig & Paradeise, 2016). It uses case studies (Yin, 6th ed., 2018) from different institutional types in Great Britain, Switzerland, Austria, Germany and China which have been selected according to a strategic capacity model. Alongside documentary research and online data-gathering, interviews onsite have been conducted with a range of stakeholders, including leaders, planners, faculty and students. The research aims to theorise how an important and costly part of university administration is being managed in the context of today’s teaching and learning needs.
Learning from history?
(2018)
Hochschulen sind geschichtsbewusste Institutionen. Doch anders als noch im 19. Jahrhundert kann die akademische Erinnerungskultur heute keine ungebrochene Feier von Kontinuität, des Stolzes auf große Wissenschaftler oder der Idee einer selbstbewussten Korporation mehr sein. Diese Form der Erinnerung setzte primär auf Traditionspflege. Sie ist unter Druck geraten, zum einen durch die Desaster des 20. Jahrhunderts und die Verstrickung der Hochschulen darin, zum anderen durch eine erhebliche Professionalisierung der Hochschulgeschichtsschreibung. Infolgedessen ist die deutsche Hochschulgeschichte des 20. Jahrhunderts oft in besonders geringer Weise dazu geeignet, hochschulische Institutionengeschichte als Erzählung eines fortwährenden Aufstiegs der jeweiligen Einrichtung zu konstruieren. Damit müssen Hochschulen heute umgehen können, was ihnen jedoch recht uneinheitlich gelingt – erkennbar z.B. an der unterschiedlich ausgeprägten Souveränität, mit der auf zeitgeschichtsbezogene Skandalisierungen hochschulgeschichtlicher Tatbestände reagiert wird. Zugrunde liegt dem eine eher erratische Beschäftigung mit der je eigenen Zeitgeschichte. Für diese gibt es Gründe: • Hochschulen lassen zwar organisationspolitisch eine intensive Befassung mit ihrer Zeitgeschichte erwarten: Auf diesem Wege ist Legitimation zu gewinnen, können Jubiläen aufgewertet werden und kann Havarien in der Kommunikation mit der Öffentlichkeit vorgebeugt werden. • Doch organisationspraktisch überwiegen die Gründe dafür, dass intensivere Befassungen mit der eigenen Zeitgeschichte eher unerwartbar sinWissenschaftsfreiheit, individuelle Autonomie, mangelnde Durchgriffsmöglichkeiten von Hochschulleitungen, Konflikte um Ressourcen, Planungsresistenz und unsystematisches Entscheidungsverhalten – all das steht dem entgegen. Dies lässt sich auf Basis einer empirischen Untersuchung aller 54 ostdeutschen Hochschulen – eben jenen Hochschulen, die aufgrund ihrer DDR-Geschichte unter besonderer Beobachtung des Umgangs mit ihrer Zeitgeschichte stehen – nachvollziehbar machen. Dabei erfolgt hier eine Konzentration auf die Hochschulanlagen, also die Gebäude und Campusensembles, da in und auf diesen im alltäglichen Vollzug von Forschung und Lehre die Geschichte im wörtlichen Sinne präsent ist. Das betrifft zum einen die architektonischen Zeugnisse der DDR in Gestalt von Hochschulgebäuden und -anlagen, die zum großen Teil auch als Repräsentationsobjekte angelegt waren, sowie deren überkommene künstlerische Beschriftungen durch Wandbilder und -mosaike, Plastiken und Installationen. Zum anderen betrifft es nach 1989 errichtete oder angebrachte Denkmale und Gedenkzeichen als Zeugnisse der oder/und Aufforderungen zur historischen Reflexion. In der pflegenden Erhaltung überkommener Zeugnisse, der Abwahl von als unwürdig Bewertetem und der Errichtung neuer zeichenhafter Artefakte konstruieren die Hochschulen ihr Gedächtnis, indem sie aus den objektiven Abläufen der Vergangenheit Gedächtniswürdiges auswählen. Die vorzustellende Bestandsaufnahme zeigt, wie sich die ostdeutschen Hochschulen mit ihrer DDR-Geschichte im Raum auseinandersetzen, illustriert dies an diesbezüglichen exemplarischen Konflikten und setzt dies ins Verhältnis zum Umgang mit Zeugnissen aus der NS-Periode. Die empirischen Grundlagen ermöglichen hierbei sowohl quantitativ gestützte Begründungen als auch qualitative Deutungen. Sie führen zur Identifikation von drei Zugangsweisen, die Hochschulen im Umgang mit ihrer Zeitgeschichte wählen: • Geschichtsabstinenz • Geschichte als Tradition und Geschichtspolitik als Hochschulmarketing • Geschichte als Aufarbeitung und Selbstaufklärung Anhand dessen lassen sich zum einen die spezifische Vorstellung von der Institution Hochschule, die – gegen überwältigende empirische Befunde – spezifische demokratische Widerstandspotenziale in der akademischen Kultur und Organisation vermutet, und zum anderen der Topos vom „Lernen aus der Geschichte“ prüfen.
Der vorliegende Beitrag schildert zunächst die Voraussetzungen der Anspruchsein-schränkung und geht dabei auch auf die 2015 und 2016 erfolgte Neufassung der Norm ein (II.), stellt sodann die in diesem Heft auf S. 376 ff. abgedruckte Entscheidung des BSG dar und würdigt diese am Grundrecht auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz. Im Fazit werden Schlussfolgerungen für die Neufassung des § 1a AsylbLG gezogen, wobei auch die Vorgaben der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU gewürdigt werden.
Die Frage, ob Armut als soziales Phänomen im Recht oder durch Recht bekämpft werden kann, scheint auf den ersten Blick schwer zu beantworten. Weder lässt sich normativ vor-geben, dass Menschen die häufigsten Armutsrisiken – prekäre Beschäftigungsverhältnisse, Trennung und Scheidung, Auftreten einer Behinderung, Migration – vermeiden, noch lässt sich ein Leben in Armut verbieten. Versuche einer Kriminalisierung der Erscheinungsbilder von Armut – in Ungarn wird beispielsweise seit Oktober 2018 das Leben auf der Straße straf-rechtlich sanktioniert – ändern nichts an den Ursachen, sondern zielen allenfalls darauf ab, Armut unsichtbar zu machen. Eine wirksame Herangehensweise kann nur darin liegen, Armutsfallen im Recht zu identifizieren und nachhaltig zu vermeiden. Gefragt ist daher ein erhöhtes Bewusstsein des Gesetzgebers für die sozioökonomischen Auswirkungen der Rechtsetzung – nicht zuletzt im Sozialrecht selbst.
Einen umfassenden Rückblick auf die Entwicklungen des Migrations- und Flüchtlingsrechts der letzten Jahre zu geben, erweist sich als unmögliches Unterfangen. Dies liegt nicht nur am Facettenreichtum dieses Rechtsgebiets, welches neben Asyl und Flucht, Arbeits- oder Familienmigration sämtliche Akteure im Mehrebenensystem umfasst, sondern vor allem in den erheblichen Umbrüchen der jüngeren Zeit. Die eher als Krise des Flüchtlingsschutzes zu bezeichnenden Ereignisse im Jahr 2015 stellen zweifellos einen Wendepunkt dar. Sie haben nicht nur die Defizite der unionsrechtlich determinierten Zuständigkeitsregeln offenbart, sondern eine breite Debatte um die Ausgestaltung von Zuwanderung insgesamt ausgelöst. Das Flüchtlingsrecht bildet den Schwerpunkt des folgenden Berichts, der zunächst die supra-nationalen Aspekte dieses Rechtsgebiets in den Blick nimmt (I.), um sodann die zahlreichen Änderungen im nationalen Recht am Beispiel der Beschleunigung der Verfahren (II.1.), der Begrenzung von Migration (II.2.) und der Etablierung sozio-ökonomischer Anreizstrukturen (II.3.) nachzuvollziehen. Der Beitrag schließt mit einem Überblick über die Perspektiven des europäischen wie nationalen Migrations- und Flüchtlingsrechts (III.).
Felicity Thomas (ed.), Handbook of Migration and Health. Cheltenham: Edward Elgar Publishing, 2016
(2018)
Since the so-called ‘refugee crisis’ with its enormous increase in the number of persons seeking asylum in EU Member States in 2015, migration law has left its niche and gained broader attention in the scientific community and brought about a wide range of new literature on many aspects of migration...
Das Arzneimittelrecht ist Gegenstand verschiedener Handbücher und Kommentierungen. Seit 2012 wird das breite Angebot um den Beck’schen Kurzkommentar zum Arzneimittel-gesetz von Kügel/Müller/Hofmann ergänzt und – so darf man feststellen – durchaus berei-chert. Das Werk bietet weit mehr als eine lediglich überblicksartige Erläuterung und bleibt dennoch kompakt, was es zu einem wertvollen Begleiter macht...
Research question For the past decades, significant changes have been observed in Higher Education policy across Europe affecting the role and organizational culture of Higher Education Institutions (HEIs). This resulted in a change of relationships and responsibilities among academics and university managers. The purpose of the research is to study organizational transformation of universities, examine similarities and differences of organizational „archetypes“ of universities, describe and compare internal quality assessment at universities and determine its impact on organizational development. The research will also explore how current university governance models ensure university autonomy and academic freedom and put forward the interests of key stakeholders. The main research question is: What is the impact of internal quality assessment on organizational transformation of university? The study will provide a comparative analysis of cases studies at German and Georgian universities. Theoretical framework The research will look at the theoretical framework of constructing university as an organization and its implementation in practice describing the shift from state-centered governance to self-governance, autonomy and academic freedom. As part of the theoretical framework three main aspects regarding construction of organizations: identity, hierarchy and rationality will be taken into account. (Brunsson and Sahlin-Anderson, 2000, De Boer, Enders and Leisyte, 2007). While analyzing transformation in universities as in organizations, it is important to consider the concept of an ‘organizational saga,’ which is interpreted as „a collective understanding of unique accomplishment in a formally established group” (Clark, 1972, p. 178). The study will also take into account Clark’s triangle of coordination initiated in 1983 describing three modes of coordinating „or controlling behavior in academic institutions: state regulation; professional self-regulation, which Clark termed ‚the academic oligarchy;’ and market forces.” (Dill, 2007). The research will rely on EUA’s definition of “quality culture” as “referring to an organisational culture characterised by a cultural/psychological element on the one hand, and a structural/managerial element on the other.” (Loukkola & Zhang, 2010, p. 9). The literature offers wide interpretation of quality assurance, the project will mainly consider Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG) that define standards and procedures for external and internal quality assurance. The study will also look to what extent quality culture as part of the organizational culture shares elements and values such as leadership, communication, participation and commitment. It will consider the extensive place of the role of communication in organizational transformation and in establishing effective organizational culture. Methods The study will offer a comparative analysis of university transformation in Germany and Georgia drawing on literature analysis on the topic, interviews with key actors in four selected case study higher education institutions as well as document analysis. Literature Review, theoretical framework and a first pilot case study results will be presented for the conference. Results In the study I will argue that there is a close interdependence between organizational transformation and quality assessment/quality culture. Internal quality assurance has a significant impact on development of conceptual framework and key aspects of a university as an organization.
Der gesellschaftliche Auftrag des Transfers und darunter der Gründungsförderung an Hochschulen hat neben Forschung und Lehre in den letzten Jahren wissenschaftspolitisch stark an Bedeutung gewonnen. So fordern nach einer Analyse der Landeshochschulgesetze fast alle Bundesländer von den Hochschulen, Ausgründungen zu fördern (Berghäuser 2017). Versuche zur Erfassung und Anerkennung exzellenter Leistungen in Forschung und Lehre gibt es bereits länger, für Transfer und insbesondere für die Gründungsförderung der Hochschulen wurde dies bislang weniger beleuchtet. Da es schwerlich möglich scheint, dies für die vielfältigen unter Transfer gefassten Einzelaktivitäten detailliert zu leisten (vgl. auch Henke u.a. 2017, 2016; Hachmeister u.a. 2016; Stifterverband 2016) soll es mit dem hier angebotenen Beitrag exemplarisch für die Gründungsförderung erfolgen. Denn Hochschulausgründungen sind ein wichtiger Weg, um den Wissenstransfer aus der Forschung umzusetzen. Innovationen entstehen gerade dort, wo intensiv geforscht wird und engagierte Studierende und Wissenschaftler ihr Know-how einbringen. Dafür braucht es nach theoretischen Modellüberlegungen und empirischen Ergebnissen eine entsprechende Gründungskultur an den Hochschulen (vgl. zusammenfassend G-Forum 2017). Der angebotene Vortrag will anhand einer aktuellen empirischen Studie zeigen, wie Exzellenz in der Gründungsförderung empirisch erfasst und öffentlichkeitswirksam aufbereitet werden kann. So soll ein Beitrag dazu geleistet werden, dass „für Hochschulen Räume geschaffen werden“, dies durchzudeklinieren und „ein erweitertes Exzellenzverständnis einer gesellschafts-orientierten Hochschule zu schaffen.“ (Schneidewind 2016). Die Gründungsförderung der Hochschulen ist dabei lediglich analytisch als separate Kategorie neben Forschung und Lehre zu betrachten, faktisch weist sie zugleich Verbindungen zur Forschung und zur Lehre auf. So geschieht dies z.B. durch Sensibilisierung dafür in der Lehre innerhalb des Curriculums und in außercurricularen Veranstaltungen, teilweise auch als Weiterbildung für Absolventen und Mitarbeiter. Die Erhebungen erfolgten von Anfang an mit dem Anspruch, die Förderung von Gründungen an den Hochschulen in verschiedenen Dimensionen der Gründungskultur zu erfassen, die sich in das theoretische Konzept des Gründerökosystems einordnen lassen. Darüber hinaus soll mit diesem Beitrag ein Ansatz in Form eines Rankings präsentiert werden, der mittels eines absoluten ebenso wie mittels eines relativen Qualitätsverständnisses erfasst, inwiefern Exzellenz in der Gründungsförderung an den einzelnen Einrichtungen vorliegt. Dies wurde teilweise durchaus als ein vermessen(d)es Anliegen an die Hochschulen wahrgenommen. Das mag auch damit zusammenhängen, dass Transfer und Ausgründungen teilweise als „funktionale Überforderung“ angesehen werden. Hierbei wird aber übersehen, dass dies keineswegs alle Hochschulen in ähnlicher Intensität verfolgen müssten, sondern in einem ausdifferenzierten Hochschulsystem komplementär erfolgen kann. Die Teilnahme an der Erhebung mittels Online-Fragebogen war jedenfalls freiwillig und wurde in den letzten Jahren von einer großen Anzahl an Hochschulen unterstützt, was sich auch an sehr zufriedenstellenden Rücklaufquoten von rund 50% zeigt. Darüber hinaus werden ergänzend offizielle Datenquellen z.B. der amtlichen Statistik herangezogen. Die Auswertung der Daten für die Ergebnisdarstellung erfolgt in Form von Bausteinen, die verschiedenen Dimensionen der Gründungsförderung entsprechen, und deren Informationen letztlich in Ranglisten zu diesen Dimensionen, sowie für die Gesamtleistung verdichtet werden. Hierbei werden zur Wahrung der Leistungsgerechtigkeit nur Hochschulen mit ähnlichen Kontexten untereinander verglichen. Auf diese Weise kann aus den Ergebnissen abgeleitet werden, inwiefern die Hochschulen einen Vorbildcharakter in der Gründungsförderung haben oder ob und ggf. wo es Verbesserungspotential gibt
Forming Civil Servants
(2018)
In recent years, partner countries of German development cooperation have voiced a growing interest in German public administration education. Against this background, we provide a systematic assessment of the system of public administration education – covering the vocational education and training (VET) program for the intermediate civil service, and the (dual) study program for the higher intermediate civil service. We identify elements of success within the German system and evaluate their relevance for an idea transfer to partner countries. Thereby, we identify four promising elements for partner countries: recruitment, „dualizing“ civil service training, institutionalizing fitness for transformation, and introducing a modularized concept. For each element we specify components and describe their potential benefits, basic conditions, and core ideas for exporting the element.
Hochschulen sehen sich derzeit mit einer Reihe von Anforderungen bezüglich ihrer gesellschaftlichen Funktionen konfrontiert. Dazu zählen u.a. hochschulpolitische Forderungen, wie sie im Rahmen des Qualitätspakt Lehre formuliert werden, „Maßnahmen zur […] Ausgestaltung der Studieneingangsphase im Hinblick auf eine heterogener zusammengesetzte Studierendenschaft“ (BMBF, 2010, S. 2) zu entwickeln. Der inflationäre Gebrauch des Heterogenitätsbegriffs (Hanft, Zawacki-Richter, & Gierke, 2015) führt allerdings zu unterschiedlichen Bedeutungsvarianten, die wiederum in vielfältige Aktivitäten seitens der Hochschulen münden. In diesem Zusammenhang fehlt es nicht nur an empirischen Untersuchungen, wie die institutionellen Reaktionen an den Hochschulen konkret aussehen, sondern auch an theoretischen Erklärungsansätzen. Vor diesem Hintergrund behandelt der vorliegende Beitrag die Forschungsfrage, wie Hochschulen auf Forderungen nach einem angemessenen Umgang mit Heterogenität reagieren, diese in ihren lokalen Kontext übersetzen und welche Definitionen und Aktivitäten daraus resultieren. Aus einer organisationstheoretischen Perspektive kann der Umgang mit Heterogenität als eine Idee beschrieben werden, die in der Umwelt von Hochschulen „herumwandert“ (Czarniawska & Sevon, 1996). Das Übernehmen dieser Idee durch die Hochschulen kann mit dem theoretischen Konzept „translation“ (Czarniawska & Joerges, 1996) erklärt werden: Demnach erfährt die Idee während ihrer Übersetzung in den lokalen Kontext Anpassungen, wobei sie mit vorherrschenden Deutungsmustern ausgelegt wird. Dabei handelt es sich um einen aktiven, performativen Prozess, in dem sich Ideen sowohl in sprachlichen (und symbolischen) Entsprechungen als auch in materiellen Praktiken manifestieren (Sahlin & Wedlin, 2008). Die Kopplung zwischen diesen zwei Ebenen kann dabei mit organisationalen Narrativen unterstützen werden. Diese „organisierenden Geschichten“ (Czarniawska, 2015; Weick, 1976) gelten als zentrale Form der Wissensvermittlung innerhalb von Organisationen und dienen der Verständigung über aktuelle Probleme und deren Lösungen, wobei sie tieferliegende Sinnzuschreibungen transportieren. Um Übersetzungsprozesse auf der lokalen Ebene zu untersuchen, werden im Rahmen des BMBF-Forschungsprojekts StuFHe Fokusgruppen-Diskussionen an vier Partnerhochschulen durchgeführt. Die Fokusgruppen-Teilnehmenden rekrutieren sich aus Projektverantwortlichen für Studieneinstiegsangebote, wobei die Diskussionen vorrangig dem Erfahrungsaustausch bezüglich der Gestaltung von Angeboten für den Studieneinstieg und deren Beitrag zum Umgang mit Heterogenität dienen. Die Diskussionen wurden transkribiert und mithilfe der qualitativen Inhaltsanalyse nach Kuckartz (2012) ausgewertet. Um neben den immanenten Sinngehalt der Redebeiträge auch kollektiv verankerte Orientierungsmuster zu identifizieren, ist die Auswertung zusätzlich von der dokumentarischen Methode informiert (Bohnsack, 2013). Dies dient dem empirischen Zugriff auf ‚tacit knowledge‘ im Sinne eines handlungsleitenden, impliziten Alltagswissen, das auf der Grundlage von Erzählungen und Beschreibungen expliziert wird (Liebig & Nentwig-Gesemann, 2009). Dementsprechend legt der vorliegende Beitrag ein besonderes Augenmerk auf die Identifikation von Geschichten über Studierende bzw. den Umgang mit studentischer Heterogenität. Die Analyse der Fokusgruppen-Diskussionen zeigt, dass die Projektteilnehmenden Heterogenität auf der Ebene der sprachlichen Entsprechungen anhand individueller und sozialer, aber auch organisationaler Heterogenitätsmerkmale definieren. Hinsichtlich des praktischen Umgangs mit Heterogenität stellen die Teilnehmenden Problemdiagnosen auf, die sich in Zuschreibungen von Schwierigkeiten an bestimmte Studierendengruppen niederschlagen. Auf der Basis ihrer Diagnose gelangen die Teilnehmenden zu Lösungen, die sich aus ihrer Sicht besonders für den Umgang mit Heterogenität eignen. Die Problemsichten und Lösungsansätze weisen dabei auf miteinander konkurrierende Deutungsmuster hin, die sich in übergeordnete Spannungsfelder entladen. Diese werden mittels organisierender Geschichten kommuniziert, die bestimmte Bilder von Studierenden und dem Umgang mit Heterogenität transportieren.
Die Ideen der Universität
(2018)
Einst genügte es, von „universitas magistrorum et scholarium“, „universitas litterarum“, der „Humboldt-schen Universitätsidee“ oder dem „Wesen der deutschen Universität“ zu sprechen, um ein allgemeines konzeptionelles Einvernehmen zu erzeugen bzw. zu bekräftigen. Seit der „Hochschule in der Demokratie“ ändert sich das. Die Hochschulkonzepte vervielfältigten sich, wobei über die vergangenen fünfzig Jahre hin eine beträchtliche Steigerungsdynamik zu beobachten war. Die Hochschulexpansion verband sich mit einer Hochschulkonzepteexpansion. Heute gibt es unterschiedlichste Konzepte, die tatsächlich oder vermeintlich das Denken über und/oder das Handeln der Hochschulen anleiten – teils hergebrachte, die verteidigt werden, teils neue, die durchgesetzt werden sollen. Zu fragen ist, • ob die verschiedenen Konzepte als empirische Beschreibungen, zeitdiagnostische Entwürfe, programmatische Orientierungen oder pro¬gnostische Beschreibungen offeriert werden und inwieweit dies jeweils gedeckt ist; • ob sie funktional dazu dienen, Hochschulreformentwicklungen argumentativ zu munitionieren oder Reformansinnen abzuweisen; • inwieweit sie sich gegenseitig ausschließen, einander ergänzen, Überlappungen aufweisen oder aber so wenig miteinander zu tun haben, dass ihre parallele Geltungskraft unschädlich ist. Dazu wird in zwei Schritten vorgegangen. Zunächst werden die Konzepte nach ihren Quellen und epistemischen Qualitäten kategorisiert. Dies führt zu vier Gruppen: • sozialwissenschaftliche Beschreibungen (z.B. Organisierte Anarchie, Hochschule als Expertenorganisation, Wissensgesellschaft, Mode 2); • Hochschulbildungskonzepte (etwa Humboldtsche Universitätsidee, Eliteuniversität, Forschendes Lernen, Bologna-Hochschule, Kompetenzorientierung, Virtuelle Hochschule); • gesellschaftspolitisch inspirierte Programmatiken (bspw. Hochschule als Organisation, Geschlechtergerechte Hochschule, Hochschulen als regionaler Bildungsfaktor, Third Mission, The Engaged University, Nachhaltige Hochschule, Transformative Wissenschaft, Europäischer Hochschul- und Forschungsraum); • ökonomisch inspirierte Konzepte (z.B. Triple Helix, The Entrepreneurial University, RIS-University-Modell, Hochschule im Wettbewerb, Deregulierte Hochschule, Exzellenzuniversität). Sodann werden die Konzepte anhand von fünf Kriterien geprüft und vergleichbar gemacht: • Grad der normativen Aufladung, • zugrundeliegendes Menschenbild, • Konzeptualisierung des Verhältnisses von Hochschule und Gesellschaft, • orientierender Bildungsbegriff, • Verhältnis von Idealbild und Realbild
Die Analyse der Folgen gesetzlicher Regelungen ist sehr voraussetzungsvoll und der Nachweis von kausalen Zusammenhängen oft nicht zu leisten. Daher setzt sich der Vortrag am Beispiel der Evaluation von Sicherheitsgesetzen auf Bundesebene mit der Frage auseinander, wie sich die Folgen von Gesetzen unter politischen Realbedingungen überhaupt ex post erfassen lassen.
"Bis 2024 soll die Hälfte einer Altersgruppe bis zu ihrem 25. Lebensjahr mindestens sechs Monate in einem anderen europäischen Land verbracht haben" (Macron, 2017). Mit diesen Worten beschreibt der französische Präsident das ambitionierte Ziel, für französische Studierende die Auslandsmobilität deutlich zu steigern. Damit folgt er einem bereits länger anhaltenden Trend. Ein wesentliches Ziel der Bologna-Reform war eine Internationalisierung des Hochschulstudiums. Der Raum zum Absolvieren des Studiums ist also keineswegs auf die eigene Hochschule beschränkt, sondern soll sogar explizit ausländische Hochschulen mit einbeziehen. So zeugen die aktuellen Forderungen von Zielquoten auf EU-Ebene (20% Auslandsaufenthalt > 3 Monate; vgl. Leuven Communiqué, 2009 & Council of the European Union, 2011), in Deutschland nochmal ambitionierter gefasst (33% Auslandsaufenthalt; GWK, 2013), von hohem Interesse politischer Wirkungsträger, ein Studium nicht nur als restriktive Angelegenheit auf einen Campus beschränkt zu verstehen. Kulminiert wurde diese Sichtweise in der oben zitierten Stellungnahme des französischen Präsidenten. Dieser Beitrag will sich der Frage widmen, ob diese offenbar als immer relevanter gesehene "Raumerweiterung" für alle Studierenden gleich realistisch und gleich in seinen Konsequenzen ist. Hierzu werden zwei Perspektiven angenommen: a) einerseits die Gleichstellungsperspektive in der Hinsicht, ob je nach demographischer Herkunft der Studierenden Schwellen für einen Auslandsaufenthalt bestehen - hierzu gab es bereits einmal einen Sonderbericht im Rahmen der 19. Sozialerhebung (Isserstedt & Kandulla, 2011) b) andererseits aber auch aus der geographischen Gleichstellungsperspektive für Länder, ob im Ausland "Raum" gleich "Raum" ist, oder unterschiedliche Regionen mit folgenden Studien- und Berufsverläufen der mobilen Personen korrelieren. Beantwortet werden sollen die folgenden Forschungsfragen: - Wie sehr hängt es unter Berücksichtigung der Fächerwahl vom akademischen und sozialen Hintergrund ab, überhaupt die Gelegenheit eines Auslandssemesters wahrzunehmen? - Unterscheiden sich die besuchten Zielregionen für unterschiedliche Gruppen von Studierenden? - Korrelieren unterschiedliche Zielregionen bei Graduierten mit späteren Outcomes wie Einkommen im Berufsleben? Zur Klärung dieser Fragen sollen die Daten der im Februar 2018 abgeschlossenen Absolventen-befragung des Kooperationsprojekts Absolventenstudien des Prüfungsjahrgangs 2016 herangezogen werden. In dieser Befragung werden mutmaßlich von etwa 40.000 Absolventen/innen Auslandsepisoden, soziodemograhische Angaben und berufliche Outcomes erhoben, wobei erstmals im Rahmen dieser Studie auch systematisch die Zielregionen der Auslandsaufenthalte erhoben werden. Literatur: GWK (2013). Strategie der Wissenschaftsminister/innen von Bund und Ländern für die Internationalisierung der Hochschulen in Deutschland. Beschluss der 18. Sitzung der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz am 12. April 2013 in Berlin. Abrufbar unter: http://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2013/2013_Strategiepapier_Internationalisierung_Hochschulen.pdf (zuletzt eingesehen am: 30.11.2017).
Sowohl bei Universitäten als auch bei Fachhochschulen liegt der Frauenanteil in der Professorenschaft bei 22 Prozent (Destatis 2016). Diese Werte sind jedoch vor dem Hintergrund sehr unterschiedlicher Grundvoraussetzungen zur Rekrutierung professoralen Personals zu betrachten. Während an Universitäten der Karriereweg weitgehend vorgezeichnet ist, kann bei Fachhochschulen zugespitzt von der „Nicht-Existenz einer Laufbahn zur Fachhochschulprofessur“ (Duong et al. 2014: 17) gesprochen werden. Die angehenden FH-Professor(inn)en sind bislang darauf angewiesen, einen wenig planbaren Berufsweg aus der Wissenschaft heraus und wieder zurück hinein zu beschreiten. Nach der Promotion müssen sie eine mehrjährige – in den meisten Bundesländern mindestens fünfjährige – berufliche Praxis vorweisen, davon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs. Diese Besonderheiten des Karrierewegs zur FH-Professur wurden bisher nicht in den Fokus gerückt, weder bei der Erforschung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Allgemeinen noch mit Blick auf die beruflichen Wege und Arbeitsbedingungen von Frauen in der Wissenschaft im Besonderen (vgl. u.a. Berndt 2013; Beaufaÿs et al. 2012; BuWiN 2017). Dahingegen wurde der Karriereweg an einer Universität in der Hochschulforschung bereits vielseitig erforscht (siehe u.a. Janson et al. 2006; Kreckel 2008). Eine Laufbahn an einer Universität hin zur Lebenszeitprofessur ist geprägt von einem hohen persönlichen Risiko, den entscheidenden Sprung auf eine Professur erfolgreich bewältigen zu können. Bisherige Befunde zeigen, dass sich unter diesen Bedingungen insbesondere Frauen bzw. Mütter gegen eine wissenschaftliche Karriere entscheiden (siehe u.a. Kahlert 2011; Rusconi & Solga 2011; Metz-Göckel et al. 2016). Das Phänomen, dass insbesondere Frauen nach der Promotion den universitären Karriereweg verlassen (Stichwort „Leaky Pipeline“), tangiert dabei indirekt die Fachhochschulen, die ihre Professor(inn)en i.d.R. aus Personen rekrutieren, die an einer Universität promoviert und sich zusätzlich in außerhochschulischen Arbeitsmärkten als Fachkräfte qualifiziert haben. Nachwuchswissenschaftler(innen), die eine universitäre Karriere aufgeben (mussten), aber gerne weiterhin bzw. erneut in der akademischen Wissenschaft tätig sein wollen, steht also die Karriereoption FH-Professur grundsätzlich offen. Im Rahmen des Projekts „Bewerberlage bei Fachhochschulprofessuren“, das am DZHW durchgeführt wurde und auf dessen Daten der Vortrag beruht, wurden erstmals neuberufene FH-Professor(inn)en zu ihrem Karriereweg befragt. Mithilfe einer Online-Befragung konnten die Angaben von 443 Neuberufenen ausgewertet werden. Es wurde untersucht, - welche Merkmale Berufskarrieren erfolgreich berufener FH-Professor(inn)en aufweisen und inwiefern sich die Karrieren von Frauen und Männern unterscheiden, - und inwiefern sich in einem Vergleich zwischen Frauen und Männern die Motive für die Bewerbung auf eine FH-Professur und die Einschätzung der Arbeitsbedingungen im Rahmen der Professur unterscheiden. Mit Blick auf die Karrierewege neuberufener Professor(inn)en und zur Verknüpfung von theoretischen Aspekten der Geschlechter- und Lebenslaufforschung wird das von Schürmann & Sembritzki (2017) entwickelte „Modell der Wechselwirkungen von strukturellen Rahmenbedingungen und individueller Agency“ (im Sinne von individuellen Gestaltungsprozessen und Karrie¬reentscheidungen, z. B. mit Blick auf die Gründe für einen Wechsel auf eine FH-Professur) angewendet. In dem Vortrag sollen vor dem Hintergrund der Forschungsfragen relevante Geschlechterunterschiede herausgestellt werden. Abschließend sollen Ansätze zur Verbesserung der Bewerber(innen)lage, also z. B. die Promotionsbedingungen oder die bereits modellhaft etablierten Nachwuchsprofessuren, insbesondere auch im Hinblick auf eine Erhöhung des Frauenanteils an FH-Professor(inn)en, diskutiert werden.
Student Space Control
(2018)
The role of the city changed within the knowledge economy. Knowledge has become the most important resource of urban prosperity and universities are considered the hope of city development (Van Winden 2009). Previous research has elaborated various dimensions in which universities interact with their home cities (or regions). They refer to economic impacts (e.g. Behr 2004; Florida 2006; Van Winden 2007; Gabe 2012), differ between forms of the spatial and structural integration of the university into the area (e.g. Larkham 2000; Kunzmann 2004; Gerhard 2012) or focus on social impacts of universities in the urban environment (e.g. Chatterton 1999; Sage et al. 2011; Smith 2004; Smith/Hubbard 2014; Gerhard, Hoelscher & Wilson 2017). All of these rely on a specific concept of space. However, they are lacking the neutral consideration of a fundamental factor of city development in university towns: students as urban agents (Russo/Tatjer 2007). Students constitute a considerable part of the population in university cities. As such, they need to play a key role in the analysis of the urban space. Drawing on a systematic literature review (Machi & McEvoy 2016), it is shown within this presentation that whenever students are subject to urban studies, either their role is conceptualized with a negative connotation (‘Studentification’: most important Smith 2004, 2008) or mainly depicted as leading to urban devaluation. As a counter draft to the prevailing approaches, the concept of ‘Student Urbanity’ (Steinmueller 2015) is introduced as an unbiased approach to the analysis of students as a source of urban processes of change. Using official (urban) statistics as well as observations and maps, the presentation highlights the results of a comparative case study, which exploratively tested this model in the cities of Heidelberg (Germany) and Montpellier (France) (Steinmüller 2015). Starting with the identification of distribution patterns of students’ residences, urban areas with a significantly high share of them are analysed with regard to the following research questions: - Which (social-)structural and spatial characteristics can be observed in these areas? - How do the students shape the urban space and infrastructure within the detected areas? - Which tendencies of revaluation respectively devaluation emerge from this influence? The presentation makes an empirical case for ‘Student Urbanity’ showing the relations between urban space and university with regard to students as agents of the development. It concludes with the discussion of this new student role as potential sources of reurbanisation as well as urban inequalities.
Der böse Schein bleibt
(2018)
Parteien und Staat
(2018)
Die Europäische Kommission wirkt mit zentralen Durchführungzuständigkeiten im Unions-wettbewerbsrecht – Kartellrecht, Beihilfenrecht und Fusionskontrollrecht – administrativ auf das Wirtschaftsleben in den Mitgliedstaaten ein. Für die zivilrechtliche Durchsetzung haben die mitgliedstaatlichen Zivilgerichte Zuständigkeiten. Diese Parallelität führt zu einem Span-nungsverhältnis. Die Arbeit untersucht vor diesem Hintergrund die unionsrechtlichen Rah-menbedingungen der Zusammenarbeit von Europäischer Kommission und nationalen Zivil-gerichten mit einem Schwerpunkt auf der Thematik gegenseitiger Berücksichtigungs-pflichten.
Nach einer Einführung in Kapitel 1 werden in Kapitel 2 die Grundlagen und Grundanforde-rungen für die Zusammenarbeit dargestellt (Vorrang und unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts, Durchführungszuständigkeiten, konkrete Regelungen der Zusammenarbeit).
Im zentralen Kapitel 3 werden die Berücksichtigungspflichten nationaler Zivilgerichte bezo-gen auf Beschlüsse der Europäischen Kommission zunächst primär- dann sekundärrechtlich untersucht, Fallgruppen gebildet und auf dieser Grundlage die Wirkung der einzelnen Be-schlussarten im Kartell-, Beihilfen- und Fusionskontrollrecht betrachtet. Als zentral erweist sich das primärrechtliche Loyalitätsgebot verbunden mit der primärrechtlich verankerten Position der Europäischen Kommission. Kapitel 4 untersucht spiegelbildlich, inwieweit eine Pflicht der Europäischen Kommission besteht, Entscheidungen der nationalen Gerichte zu berücksichtigen.
In den Kapiteln 5 und 6 wird dann die Relevanz informeller Verwaltungsschreiben und von soft law (Mitteilungen, Leitlinien, Bekanntmachungen etc.) der Europäischen Kommission für die Entscheidungsfindung der nationalen Gerichte ausgelotet.
Kapitel 7 widmet sich den primär- und sekundärrechtlichen Pflichten nationaler Zivilgerichte und der Europäischen Kommission bei ihrer Zusammenarbeit. Untersucht werden Rechte und Pflichten bezogen auf gerichtliche Anfragen und amicus curiae-Stellungnahmen der Europäischen Kommission sowie die Pflicht zur Urteilsübermittlung.
Das abschließende Kapitel 8 enthält eine Zusammenfassung, Ableitungen und einen Aus-blick. Insgesamt ergibt die Untersuchung, dass die Zusammenarbeit von Europäischer Kom-mission und nationalen Zivilgerichten im Bereich des Unionswettbewerbsrechts ein großes, facettenreiches Thema ist und die Praxis, Rechtsprechung und Gemeinschafts- und Unions-gesetzgebung hier bedeutsame Entwicklungen hervorgebracht hat, die Zusammenarbeit aber gleichwohl noch nicht ideal ist und es eine Reihe von Ansatzpunkten für Verbesserun-gen gibt.
In den vergangenen Jahren wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen, um weitere Türen zwischen den Bildungsräumen der betrieblichen Ausbildung und der Hochschulen zu öffnen. Initiiert von der Kultusministerkonferenz, wurden seit 2009 bundesweit erleichterte Möglichkeiten geschaffen, ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung auf der Basis beruflicher Qualifikationen und Erfahrungen ein Studium aufzunehmen. In Hessen haben im Rahmen eines Modellversuchs seit dem Wintersemester 2016/17 Personen, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung nach 2011 mit einer Note besser als 2,5 abgeschlossen haben, ohne weitere Zugangsprüfung die Möglichkeit, einen Bachelorstudiengang aufzunehmen. Sowohl aus wissenschaftlicher als auch aus bildungspolitischer Perspektive stellt sich die Frage, welche Erfolgsaussichten Studierende haben, die alleine durch eine berufliche Ausbildung für den Hochschulzugang qualifiziert sind, inwiefern sich diese Regelung also in der Praxis bewährt. Die begleitende wissenschaftliche Evaluation des Modellversuchs untersucht, welche Ausgangsbedingungen die Teilnehmenden des Modellversuchs haben, wie sich ihr Studienverlauf gestaltet, wie erfolgreich sie im Studium sind und welche Faktoren Einfluss auf ihren Studienerfolg nehmen. Der Evaluation liegt ein theoretisches Wirkmodell (Donaldson, 2007; Funnell & Rogers, 2011; McLaughlin & Jordan, 2010) zugrunde, welches Wirkfaktoren auf der Ebene der Hochschulen und auf der Ebene der Studierenden umfasst. Auf der Ebene der Studierenden sind wesentliche Komponenten die Ausgangsbedingungen des Studiums (Inputs), der Studienverlauf (Prozess) und die Ergebnisse des Studiums der Teilnehmenden des Modellversuchs (Outcomes). Auf Ebene der Hochschulen wird abgebildet, wie Studienzulassung und Studieneingang gestaltet werden (Inputs), wie die Bedingungen gestaltet sind (Prozess), sowie welche Veränderungen sich auf organisationaler Ebene durch den Modellversuch vollziehen (Outcomes). Inhaltlich bezieht sich das Modell auf Befunde zum Studieren beruflich Qualifizierter (Grendel, Lübbe & Haußmann, 2014; Lübbe & Berg, 2014; Duong & Püttmann, 2014). Zusätzlich werden relevante Befunde der allgemeinen Hochschulforschung zu Studienverlauf im Allgemeinen und Studienabbruch im Spezifischen herangezogen (Blüthmann, Lepa & Thiel, 2008; Brandstätter, Grillich & Farthofer, 2006; Daniel, 2015; Heublein, 2011; Heublein & Wolter, 2011; Pohlenz, Tinsner & Seyfried, 2012; Viebahn, 2008). Im Beitrag sollen das der Evaluation zugrundeliegende theoretische Wirkmodell und Ergebnisse zu Ausgangsbedingungen und Studienverlauf der beiden ersten Studierendenkohorten dargestellt werden. Im Fokus des Beitrages stehen folgende Fragestellungen: • Mit welchen Lehr-Lern-Voraussetzungen und mit welchen motivationalen Voraussetzungen beginnen die Teilnehmenden im Modellversuch ihr Studium? • Welche speziellen Ressourcen und Belastungen bringen Sie mit? • Wie gelingt die soziale und die fachlich-akademische Integration ins Studium? • Welche Leistungen erbringen sie im Studieneinstieg? Wie sind die Studienleistungen im Vergleich zu anderen Studierenden einzuordnen? • Inwiefern bestehen Zusammenhänge zwischen Studienleistungen und im Modell erfassten Aspekten zu Ausgangsbedingungen und Verlauf? Datenquellen sind standardisierte, vorwiegenden quantitative Fragebogenerhebungen, Interviews sowie Daten der Prüfungs- und Rückmeldestatistik der Hochschulen. Entsprechend der aktuellen Datenlage des Projekts werden die oben genannten Fragestellungen in Bezug auf den Zeitraum des unmittelbaren Studieneinstiegs untersucht.
Das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung hat im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ein Gutachten zur Optimierung des Anhörungsverfahrens in Planfeststellungsverfahren für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes erstellt. Die Untersuchung weist auf Grundlage quantitativer und qualitativer Erhebungen auf Problem- und Verzögerungsursachen bei der Durchführung des Anhörungsverfahrens in der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und den damit unmittelbar verbundenen Verfahrensschritten hin. Der Bericht enthält für die dargestellten Probleme Optimierungsvorschläge und für die Verfahrensschritte „Vorbereitung und Durchführung des Erörterungstermins“ sowie „Erstellung der Abschließenden Stellungnahme“ Arbeitshilfen in Form von Leitfäden, welche in rechtsverbindlicher oder unverbindlicher Natur umgesetzt werden könnten. Wesentliche der beschriebenen Problem- und Verzögerungsursachen könnten durch eine Neuorganisation des Anhörungsverfahrens behoben oder reduziert werden. Geprüft wurden hierfür unterschiedliche Optionen. Der Aufbau von funktionierenden Systemen stellt für alle untersuchten Optionen eine erhebliche Herausforderung dar (namentlich bei Ressourcenausstattung und Erfahrungsaufbau), wobei die Übertragung des Anhörungsverfahrens auf den Bund den Vorteil aufweisen würde, dass die Bereitstellung der notwendigen Ressourcen im Zuge einer Reform nur durch einen Akteur gewährleistet werden müssten, um Beschleunigungseffekte realisieren zu können.
Am 26. Januar 2011 hat der rheinland-pfälzische Landtag eine Novelle des Polizei- und Ordnungsbe-hördengesetzes (POG) beschlossen. Ziel des Änderungsgesetzes ist die Schaffung eines modernen und effizienten POG, um die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger weiterhin gewährleisten zu kön-nen. § 100 POG enthält eine erneute Evaluationsverpflichtung, die vorsieht, dass die Landesregierung dem Landtag über die Wirksamkeit bestimmter eingriffsintensiver Maßnahmen berichtet. Hierzu gehören
• die Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen,
• die Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation,
• Auskunft über die Telekommunikation,
• Auskunft über Nutzungsdaten,
• Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in informationstechnischen Systemen,
• Funkzellenabfrage,
• besondere Formen des Datenabgleichs.
Das Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation wurde vom rheinland-pfälzischen Minis-terium des Innern, für Sport und Infrastruktur mit der Durchführung der Evaluation beauftragt.
Ein Drittel der 239 staatlichen Hochschulen in Deutschland (79) hat seinen Sitz in Mittel-, ausnahmsweise auch Kleinstädten – mehrheitlich Fachhochschulen (51), aber auch 20 Universitäten, der Rest sind künstlerische und Pädagogische Hochschulen. Zum Vergleich: 61 Prozent, also knapp zwei Drittel der Bevölkerung wohnen und 56 Prozent aller abhängig Beschäftigten arbeiten in Klein- und Mittelstädten. Vergleicht man nur die Mittelstädte mit den Großstädten, so ergibt sich: • In jeder Großen Großstadt (ab 500.000 Einwohner) und in fast jeder Kleinen Großstadt befindet sich mindestens eine Hochschule. 15 Prozent der Kleineren Mittelstädte (20.000 bis unter 50.000 Einwohner) und jede zweite Größere Mittelstadt (50.000 bis unter 100.000 Einwohner) verfügen über eine Hochschule. • Das verbindet sich mit einer ungleichen Konzentration von Hochschulangehörigen. Zwar befinden sich 30 Prozent der Hochschulen in den Mittelstädten, doch sind in diesen lediglich 19 Prozent aller Studierenden eingeschrieben. Entsprechend verteilt sich auch die Durchschnittsgröße der Hochschulen. Liegt diese in Großstädten bei über 5.000 Studierenden, beträgt sie in Mittelstädten nur 2.500. Städtisch, aber nicht großstädtisch – dies ist folglich für ein Drittel der deutschen Hochschulen ein Charakteristikum ihrer Umweltbedingungen. Das heißt zugleich: Zentrale Voraussetzungen dafür, was die Wissensgesellschaft nach herkömmlicher Ansicht institutionell, infrastrukturell und kulturell ausmacht, sind für diesen Teil der Hochschulen meist nicht gegeben. Stattdessen fungiert die jeweilige Hochschule als meist wichtigster lokaler Akteur der Wissensgesellschaft. Dem entgegen steht, dass sich der größte Teil der einschlägigen Debatten und Konzepte zum Zusammen-hang Wissensgesellschaft und Stadtentwicklung, von Hochschulen und ihren Sitzorten großstädtischen Existenzbedingungen und Wirkungen von Hochschulen widmet: Wissensgesellschaft, Kreative Stadt, Knowledge City, Wissensmilieus usw. Hochschulen in Mittelstädten schließen – ohne den fehlenden großstädtischen Kontext angemessen zu berücksichtigen – in ihren Selbstbeschreibungen häufig an die großstädtisch inspirierten Konzepte an: Sie sehen sich etwa als Nukleus von Wissensmilieus oder behaupten, die entscheidende Voraussetzung für die Entwicklung einer kreativen Stadt zu sein. Doch bestehen in Mittelstädten in besonderem Maße Zukunftsrisiken hinsichtlich Peripherisierung, Schrumpfung und wissensgesellschaftlicher Anschlussfähigkeit. Zugleich sind die Rahmenbedingungen und Handlungspotenziale aber auch in Mittelstädten nicht einheitlich. Dabei lassen sich die Unterschiede nicht allein auf Stadtgrößendifferenzen zurückführen. Weitere Bestimmungsfaktoren für die wissensgesellschaftliche Platzierung der Städte sind • historischer Art: insbesondere wirtschaftliche Branchenstrukturen und traditionelle Ausstattung mit öffentlichen und Kultureinrichtungen; • geografisch bedingt: Lagegunst, Verkehrsanbindung; • administrativer Art: Unter- oder Mittelzentrum; • demografisch induziert: schrumpfende, nichtschrumpfende oder expandierende Stadt; • wirtschaftliche Entwicklungen: dynamisch, stabil oder zurückgehend; • politischer Art: Landesentwicklungsplanung, Förderprogrammschwerpunkte, und • die wissenschaftliche Ausstattung: keine, eine oder mehrere Hochschulen bzw. Hochschulstandorte, Vorhandensein von Forschungsinstituten, Profile der Einrichtungen. Vor diesem Hintergrund sind die Potenziale und Potenzialentfaltungen, die Defizite und Defizitbearbeitungen, die in mittelgroßen Hochschulstädten anzutreffen sind, wenn wissensgesellschaftliche Resonanzbdingungen erzeugt werden sollen, zu analysieren. Aus der empirischen Auswertung von 12 Mittelstädten mit Hochschulen, die hinsichtlich ihrer Stadt-Hochschule-Beziehungen unternommen wurden, werden kategorisierend zwei Typologien entwickelt: • zum einen Selbstbeschreibungsbilder, mit denen Mittelstädte und ihre Hochschulen indikatorengestützt eine wissensgesellschaftliche Selbstverortung vornehmen können; • zum anderen Interaktionstypen, mit denen sich der Status quo des Verhältnisses beider fixieren lässt. Beide Typologien dienen dazu, dass die Hochschulen und Städte realistische Selbstwahrnehmungen gewinnen und daraus Handlungsoptionen entwickeln können.
Die Möglichkeit des Teilzeitfreiwilligendienstes für unter 27-Jährige kann sich förderlich auf die Vereinbarkeit von familiärer Sorgearbeit und gesellschaftlichem Engagement auswirken. Zudem eröffnen sich den vorher exkludierten Gruppen junger Menschen neue Perspektiven im Bereich Bildung/Arbeit. Sie haben nunmehr unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse die Möglichkeit, das Bildungsangebot und die berufliche Orientierung eines Freiwilligendienstes in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren hat die Teilnahme an einem Freiwilligendienst auch langfristige Auswirkungen: So engagieren sich Menschen, die an diesem teilgenommen haben, auch zukünftig nachweislich vermehrt in unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen. Die Integration der verschiedenen angesprochenen Gruppen (z.B. junge Eltern, Menschen mit Beeinträchtigungen usw.) in den Freiwilligendienst kann einerseits Benachteiligungen abbauen. Andererseits wird ihnen jedoch durch die Notwendigkeit der Angabe eines berechtigten Interesses auch eine gewisse Sonderstellung zugewiesen, was wiederum zu Diskriminierungen führen kann.
Ziel des Regelungsvorhabens ist es, einen kohärenten Gesamtansatz für die gezielte und gesteuerte Steigerung der Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften zu schaffen, da der Wirtschaftsstandort Deutschland aufgrund des Fachkräftemangels auf diese angewiesen ist.
Nach § 16b Abs. 4 AufenthG kann eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, wenn die antragstellende Person eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums hat und sie stattdessen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Berufsausbildung nach § 16a AufenthG, zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft und zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Abs. 2 AufenthG n.F. haben möchte. Die antragstellende Person kann somit den Zweck des Aufenthalts wechseln. Es muss ein neuer Antrag gestellt werden, aber auf die Erteilung besteht ein Anspruch. Das greift die Vorgaben der Richtlinie 2016/801/EU auf, die von einem Erteilungsanspruch bei Studiengangs- und Hochschulwechsel ausgeht. Diese Regelung betrifft ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind.
Nach geltendem Recht kann die Aufenthaltserlaubnis zur weiteren Qualifizierung, um eine Vollanerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation zu erlangen, nur 18 Monate betragen. Dies wird um eine Verlängerungsmöglichkeit von 6 Monaten bis zu 2 Jahren erweitert, § 16d Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. Dies betrifft auch junge Menschen, die eine ausländische Berufsqualifikation haben, die nicht vollständig anerkannt wird.
§ 16d AufenthG n.F. ersetzt den geltenden § 17a AufenthG. Beide befassen sich mit der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Ausländischen Personen, deren ausländische Berufsqualifikation in Deutschland nicht vollständig anerkannt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Bildungsmaßnahme erteilt werden. Ziel der Bildungsmaßnahme ist die Vollanerkennung der ausländischen Berufsqualifikation. Dabei wird in § 16d Abs. 2 AufenthG n.F. das Erfordernis des engen Zusammenhangs “mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen“ , gestrichen. Dies betrifft auch qualifizierungsbedürftige ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind und die aufgrund des bisherigen Erfordernisses nach einem „engen“ Zusammenhang keine Beschäftigung aufnehmen konnten.
Der neue § 16d Abs. 3 AufenthG n.F. berechtigt die ausländische Person zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung, wenn zwar eine teilweise Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation vorliegt, aber berufspraktische Teile und theoretische Kenntnisse in geringem Umfang fehlen. Das betrifft auch ausländische junge Menschen, die sich bereits in Deutschland aufhalten und bisher aufgrund der fehlenden Gleichwertigkeit keine qualifizierte Beschäftigung ausüben konnten.
§ 16f Abs. 3 AufenthG n.F. übernimmt die Aufenthaltszweckregelung von § 16b Abs. 4 AufenthG für § 16f AufenthG n.F. Alles dort Gesagte gilt auch hier. Diese Regelung betrifft ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind.
§ 18c AufenthG n.F. regelt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Dabei verkürzt sich die Vier-Jahresfrist auf zwei Jahre und die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 24 Monate, wenn die Fachkraft in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolviert hat. Dies betrifft ausländische junge Menschen, die in Deutschland leben, eine Aufenthaltserlaubnis haben, eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren bzw. absolviert haben und eine Niederlassungserlaubnis bekommen möchten.
Der neue § 19d Abs. 1c AufenthG n.F. gleicht die Voraussetzungen der Ausbildungsduldung an die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis an. Für letztere darf die ausländische Person nicht über ihre Identität getäuscht haben und es auch nicht zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten. Nach § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG liegt ein Vertretenmüssen insbesondere vor, wenn aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht durchgeführt werden konnten, wenn die ausländische Person über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat oder falsche Angaben gemacht hat. Für erstere genügte es bisher, dass dies vorlag, die ausländische Person aber von beidem Abstand genommen hatte. Das wird dahingehend geändert, dass ein späteres Abstandnehmen nicht mehr genügt. Die ausländische Person darf weder über ihre Identität getäuscht, noch es zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten.
Der neue § 25b Abs. 6 AufenthG n.F. erlaubt den Übergang von einer Beschäftigungsduldung zu einer Aufenthaltserlaubnis, wenn die ausländische Person bereits eine Beschäftigungsduldung hat und deren Voraussetzungen noch vorliegen. Dieselbe Aufenthaltserlaubnis ist auch der Ehepartnerin bzw. dem Ehepartner und den Kindern zu erteilen.
In § 60a Abs. 6 Satz 1 AufenthG n.F. wird eingefügt, dass denjenigen ausländischen Menschen, die sich entweder ins Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz zu erlangen, bei denen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden können oder die Staatsangehörige eines sicheren Herkunftslandes nach § 29a des Asylbewerbergesetzes sind und deren nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde nicht nur die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden darf, sondern auch die Aufnahme oder Fortführung einer Berufsausbildung, die vorwiegend in fachtheoretischer Form durchgeführt wird, zu untersagen ist. Dies soll den Widerspruch beseitigen, dass eine schulische Berufsausbildung, für die es keiner Erlaubnis der Ausländerbehörde bedarf, nach geltendem Recht trotz Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 6 erlaubt ist. Der geltende § 60a Abs. 6 AufenthG verbietet ausländischen Personen die Erwerbstätigkeit, die sich entweder ins Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz zu erlangen, bei denen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden können oder die Staatsangehörige eines sicheren Herkunftslandes nach § 29a des Asylbewerbergesetzes sind und deren nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Dies betrifft auch ausreisepflichtige ausländische junge Menschen mit einer Duldung, die in Deutschland sind und entweder eine schulische Berufsausbildung beginnen wollen oder begonnen haben.
Zugleich wird in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG n.F. der Versagungsgrund zur Aufnahme einer Erwerbsarbeit für ausländische Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten verschärft. Nach geltendem Recht kann die Erwerbstätigkeit nur versagt werden, wenn sie aus einem sicheren Herkunftsland nach § 29a des Asylbewerbergesetzes sind und ihr bis zum 01. September 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Der Entwurf erweitert den Versagungsgrund auf zurückgenommene Anträge.
Daneben wird in § 60a Abs. 6 Satz 1 AufenthG n.F. eine Nr. 4 eingeführt, nach der die Erwerbstätigkeit und die Berufsausbildung auch zu versagen ist, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Damit soll diesen Menschen keine Bleibeperspektive eröffnet werden.
Die Regelungen zur Ausbildungsduldung werden in den neuen § 60b AufenthG überführt und geändert. Nach geltendem Recht ist eine Duldung zu erteilen, wenn der ausländische Mensch eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat. Nach dem neuen § 60b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) AufenthG n.F. genügt es, dass die ausländische Person eine Assistenz- oder Helferausbildung aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung, für die die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt.
Zudem wird in § 60b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG n.F. eingeführt, dass Menschen, die im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sind und eine Berufsausbildung nach Nr. 1 aufnehmen, ebenfalls eine Ausbildungsduldung zu erteilen ist. Das Erfordernis dieser vorangegangenen Duldung entfällt für Asylsuchende, die bis zum 31. Dezember 2016 eingereist sind. Das betrifft auch junge ausländische Menschen, die als Asylsuchende bis zum 31. Dezember 2016 eingereist sind.
Der neue § 60c AufenthG n.F. regelt die Beschäftigungsduldung. Diese ist der ausreisepflichtigen ausländischen Person, der Ehegattin oder dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern zugleich zu gewähren. Einige der Voraussetzungen der Duldung gelten dabei nicht nur für die antragstellende ausländische Person, sondern auch für ihre Ehepartnerin/ihren Ehepartner (geklärte Identität, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, keine Verurteilung wegen bestimmten Straftaten, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen, erfolgreicher Abschluss eines verpflichtenden Integrationskurses). Dies erfasst auch ausländische junge Menschen, soweit sie mit der ausländischen ausreisepflichtigen Person verheiratet oder deren Kind sind. Die Regelung zu den Kindern zielt bewusst auf minderjährige junge Menschen und Kinder. Volljährige junge Menschen sind demgegenüber ausdrücklich ausgeschlossen.
Zugleich ist keinem Familienmitglied die Duldung zu erteilen, wenn ein Elternteil diejenigen Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 AufenthG n.F. nicht erfüllt, die für beide gelten (geklärte Identität, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, keine Straftat, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen, erfolgreicher Abschluss einen verpflichtenden Integrationskurses). Ein Widerruf der Duldung einer Ehepartnerin bzw. eines Ehepartners oder einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners betrifft mangels Akzessorietät der Duldung der anderen Partnerin bzw. des anderen Partners aber nicht deren bzw. dessen Aufenthaltstitel. Anders sieht dies für Duldungen von minderjährigen ledigen Kindern aus, da deren Aufenthaltstitel „für den gleichen Aufenthaltszeitraum“, § 60c Abs. 2 AufenthG, wie die Duldung nach Absatz 1 erteilt und von dieser mithin abhängig ist.
Das soziale Entschädigungsrecht wird in ein neues SGB XIV überführt. Anlass für die Neuregelung waren die Auswirkungen des Terroranschlags vom 19. Dezember 2016 auf dem Breitscheidplatz in Berlin. Der Gesetzentwurf trennt nach verschiedenen Berechtigten: Geschädigte, deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende. Sie haben Anspruch auf soziale Entschädigung. Kernthemen sind die Erhöhung von Entschädigungszahlungen, die Ausweitung des Gewaltbegriffs auf psychische Gewalt, die Einführung Schneller Hilfen sowie die Erweiterung des Berechtigtenkreises auf Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft unabhängig vom Aufenthaltstitel.
Soziale Entschädigung erhalten zunächst Geschädigte. Das sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, § 3 Abs. 2 SGB XIV. Schädigende Ereignisse sind Gewalttaten nach § 14 SGB XIV, Kriegsauswirkungen, Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben, § 1 Abs. 3 SGB XIV. Den Gewalttaten steht die erhebliche Vernachlässigung von Kindern gleich, § 15 Abs. 1 Nr. 5 SGB XIV. Das meint Fälle, in denen die Sorgeberechtigten nicht für das körperliche und psychische Wohl der Kinder sorgen, sodass diese erheblichen körperlichen oder psychischen Schaden nehmen. Dem werden Personen, die infolge des Miterlebens der Tat, des Auffindens des Opfers oder der Überbringung der Nachricht vom Tod oder der schwerwiegenden Verletzung des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, gleichgestellt, § 15 Abs. 2 SGB XIV. Dafür wird eine enge emotionale Beziehung zwischen dem Opfer und dieser Person gefordert. Diese besteht in der Regel bei Ehen, eingetragenen Lebenspartnerschaften und nahestehenden Personen. Auch Personen, die durch Schutzimpfungen oder andere Prophylaxemaßnahmen eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, die über das übliche Maß der Reaktion hinausgeht, werden als Geschädigte erfasst, § 26 SGB XIV. Entschädigungsleistungen können ganz oder teilweise versagt werden, wenn Geschädigte es unterlassen, das ihnen Mögliche und Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung der Täterin oder des Täters zu tun, § 19 Abs. 2 SGB XIV. Dazu gehört insbesondere, unverzüglich Anzeige zu erstatten. Es besteht eine „grundsätzliche Pflicht zur Strafanzeige“. Dennoch müssen Behörden den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung tragen, wenn die Mitwirkung nicht zumutbar ist. Dies gilt z.B. bei verwandtschaftlichen Beziehungen. Schädigungsfolgen können körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen sein und werden mit einem Schädigungsgrad bemessen, § 6 SGB XIV. Dabei wird der Grad der Schädigungsfolgen von Erwachsenen auch auf Kinder und Jugendliche mit gleicher Gesundheitsstörung angewandt, soweit dadurch keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen erfolgt, § 6 Abs. 1 Satz 5 SGB XIV. Geschädigte haben Anspruch auf verschiedene Leistungen der Sozialen Entschädigung. Dies umfasst beispielsweise Leistungen der Schnellen Hilfen (Fallmanagement, Leistungen einer Traumaambulanz), Krankenbehandlungen, Leistungen zur Teilhabe (z.B. am Arbeitsleben, an Bildung, zur medizinischen Rehabilitation), Entschädigungszahlungen und Einkommensverlustausgleiche. Einige dieser Regelungen nehmen nicht alle Geschädigten in den Blick, sondern wenden sich nur an einen Teil der Geschädigten, zum Beispiel junge Menschen. Geschädigte, die minderjährig sind, sollen ein Fallmanagement erhalten, § 32 Abs. 4 Nr. 2 SGB XIV, das sie im Antrags- und Leistungsverfahren begleitet. Ferner erhalten Geschädigte Krankengeld, § 48 SGB XIV. Dabei hat auch ein wegen anerkannter Schädigungsfolge erkranktes Kind, das dadurch der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedarf, für den betreuenden Elternteil Anspruch auf Krankengeld, § 48 Abs. 9 SGB XIV. Geschädigte, die aufgrund der Schädigungsfolgen nach dem SGB IX leistungsberechtigt sind, erhalten zudem Leistungen zur Teilhabe an Bildung, § 66 SGB XIV. Dazu gehören Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht inklusive der Vorbereitung dazu, Hilfen zur schulischen und hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf. Weiterhin erhalten Geschädigte einen Einkommensverlustausgleich, der die Differenz zwischen dem Nettobetrag des durchschnittlichen monatlichen Einkommens vor der gesundheitlichen Schädigung und dem Nettobetrag des monatlichen Einkommens nach der Gesundheitsschädigung ist, § 89 SGB XIV. Wenn eine geschädigte Person mit einem Schädigungsgrad von mindestens 50 aufgrund der Schädigungsfolgen keine Berufsausbildung beginnen oder abschließen oder die Erwerbstätigkeit nie aufnehmen konnte, so ist der Bezugspunkt vor der Schädigung ein Zwölftel der jährlichen Bezugsgröße, § 18 Abs. 1 SGB IV, § 89 Abs. 3 SGB XIV. Dies soll insbesondere sog. „Schüttelkinder“ und Minderjährige mit Missbrauchserfahrung erfassen. Der Einkommensverlustausgleich wird gezahlt, sobald die geschädigte Person 18 Jahre alt ist. Er beträgt maximal 4.000 € im Monat, § 89 SGB XIV. Geschädigte erhalten besondere Leistungen im Einzelfall, sofern sie nicht oder nicht ausreichend ihren Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen decken können, § 92 SGB XIV. Minderjährige Geschädigte haben stets Anspruch auf diese Leistungen, weil bei ihnen in der Regel keine konkreten Berufsaussichten bestehen oder bestanden haben und somit auch keine Prognose über den weiteren beruflichen Lebensweg gestellt werden kann. Daneben übernimmt der Träger der Sozialen Entschädigung die BAföG-Rückzahlung für Geschädigte und Waisen, § 94 SGB XIV.
Soziale Entschädigung erhalten zudem Angehörige. Dies sind Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Kinder von Geschädigten, § 3 Abs. 3 SGB XIV. Das erfasst ausdrücklich auch Stiefkinder, in den Haushalt aufgenommene Kinder von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und Pflegekinder. Angehörige erhalten Leistungen der Schnellen Hilfe (Fallmanagement und Leistungen in einer Traumaambulanz) und besondere psychotherapeutische Leistungen nach §§ 44 SGB XIV, § 7 Abs. 1 SGB XIV.
Weitere Berechtigte sind Hinterbliebene. Dies meint Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Waisen einer an den Folgen der Schädigung verstorbenen Person, § 3 Abs. 4 SGB XIV. Eine Waise ist dabei jedes nach § 3 Abs. 3 SGB XIV angehörige Kind. Sie erhalten Schnelle Hilfen, besondere psychotherapeutische Leistungen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Entschädigungszahlungen, Leistungen zum Lebensunterhalt und Leistungen zur Förderung einer Ausbildung oder zur Wahrnehmung einer Krankenbehandlung, § 7 Abs.1 SGB XIV. Witwen, Witwer und hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von 750 € auf Antrag, § 86 SGB XIV, oder auf Antrag eine alle monatlichen Entschädigungszahlungen abgeltende Abfindung von 90.000 €, § 87 SGB XIV. Waisen eines schädigungsbedingt verstorbenen Elternteils erhalten monatlich 250 €, § 88 Abs. 1 SGB XIV. Waisen von schädigungsbedingt verstorbenen Eltern erhalten 450 €, § 88 Abs. 2 SGB XIV. Die Zahlungen erfolgen bis die Waise 18 Jahre alt wird, § 88 Abs. 3 SGB XIV. Bei Waisen über 18 Jahren werden die Entschädigungen für die Dauer einer Ausbildung gezahlt, wenn diese die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, keine Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe vorliegen und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes erfüllt sind, § 88 Abs. 4 SGB XIV. Die Zahlung endet spätestens wenn die Waise 27 Jahre alt wird, § 88 Abs.4 S.2 SGB XIV. (Halb-)Waisen und Hinterbliebene von einer im Ausland geschädigten verstorbenen Person erhalten eine Einmalzahlung, § 102 Abs. 5 SGB XIV. Bei Halbwaisen beträgt sie 2600 €, bei Vollwaisen 3500 € und bei weiteren Hinterbliebenen 7800 €.
Berechtigt sind ferner Nahestehende. Dies sind nach § 3 Abs. 5 SGB XIV Eltern, Geschwister und Personen, die mit der geschädigten Person eine Lebensgemeinschaft führen, die der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft ähnlich ist. Die Nahestehenden haben Anspruch auf Schnelle Hilfen und besondere psychotherapeutische Leistungen.
Sonstige Betroffene sind Menschen, die das Tatgeschehen nach §§ 14, 15 SGB XIV unmittelbar miterlebt haben oder eine im Sinne der §§ 14, 15 SGB XIV getötete Person aufgefunden haben und keine enge emotionale Beziehung zum Opfer haben. Sie erhalten Leistungen der Schnellen Hilfe.
Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche, § 8 SGB XIV. Die Leistungen werden mit den in § 102 SGB XIV vorgesehenen Änderungen erbracht, namentlich Leistungen der Schnellen Hilfen nur im Inland und gedeckelte und an das Recht des Wohnsitzstaates gekoppelte Zahlungen. Der Träger der Sozialen Entschädigung übernimmt die notwendigen Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für antragstellende und berechtigte ausländische Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit weniger als fünf Jahren in Deutschland haben, § 13 SGB XIV.
Es besteht ein generelles Antragserfordernis, wobei der Antrag formfrei und fristlos ist, § 11 SGB XIV. Dabei können Leistungen der Krankenbehandlung, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung und zur Sozialen Teilhabe von Amts wegen erbracht werden. Nach § 30 Abs. 2 SGB XIV werden Entschädigungszahlungen nicht als Einkommen oder Vermögen auf andere Sozialleistungen oder auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet. Alle Berechtigten haben Anspruch auf Ersatz der Fahrkosten zur nächstgelegenen Traumaambulanz, § 38 SGB XIV und Reisekosten, die im Zusammenhang mit Krankenbehandlungen stehen, § 54 Abs. 1 SGB XIV. Das erfasst auch die Fahrt- bzw. Reisekosten einer notwendigen Begleitperson und von Kindern, deren Mitnahme erforderlich ist, weil ihre Betreuung nicht gesichert ist. Im Fall von Reisekosten wird für Begleitpersonen der entgangene Verdienst in dieser Zeit erstattet werden, wenn die berechtigte Person ihnen gegenüber erstattungspflichtig ist.
§ 77i Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) wird um eine Unzumutbarkeitsprüfung erweitert. Hiernach können Anträge von Personen nach § 77i Abs. 2 TKG, die auf eine Mitverlegung von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze im Rahmen von zumindest teilweise öffentlich finanzierten Bauarbeiten abzielen, abgelehnt werden, wenn dies unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn jene Bauarbeiten dem Verlegen eines schon geplanten Glasfasernetzes dienen und eine Bewilligung des Antrages dazu führte, dass dieses durch andere Telekommunikationsinfrastrukturen zugleich überbaut würde. Voraussetzung für den Überbauschutz ist, dass das geplante Glasfasernetz einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll und dass im Fall einer öffentlichen Förderung hierfür bereits ein Zuwendungsbescheid bekanntgegeben oder eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt wurde.
In den einzelnen Bundesländern können unterschiedliche Maßnahmen getroffen werden, sodass die Auswirkungen auf junge Menschen zwischen den Bundesländern variieren können. Im Lebensbereich Familie kann die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für junge Menschen durch eine Ausweitung des Betreuungsumfangs verbessert werden. Zudem kann deren finanzielle Situation durch geringere Beiträge entlastet werden. Für das pädagogische Personal können sich die Arbeitsbedingungen sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten verbessern. Eine sichtbar gute Betreuungsqualität kann zudem dazu beitragen, dass junge Mütter eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten. Langfristig kann es zudem zu einer höheren gesellschaftlichen Anerkennung pädagogischer Berufe sowie zu einer Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse kommen (Lebensbereich Politik/Gesellschaft).
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz soll „der Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung angemessen und flächendeckend sichergestellt“ werden. Im Einzelnen soll ein gleichwertiger Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung ermöglicht werden. Dazu sollen die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung ab April 2019 rund um die Uhr unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer sowie online erreichbar sein und Termine zu Haus- oder Jugend- bzw. Kinderärztinnen bzw. -ärzten oder in dringenden Fällen in eine offene Praxis oder Notfallambulanz vermitteln, vgl. § 75 Abs. 1a SGB V. Sie sollen darüber hinaus dabei unterstützen, einen Haus- bzw. Kinder- oder Jugendarzt zur dauerhaften Behandlung zu finden. Die Terminservicestellen müssen Versicherten zukünftig innerhalb einer Woche einen Termin bei Vertragsärztinnen und -ärzten nach § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V vermitteln, vgl. § 75 Abs. 1a S. 3 Nr. 1 SGB V. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, Sprechstundenzeiten von Vertragsärztinnen und -ärzten zu veröffentlichen, vgl. § 75 Abs. 1a S. 2. Zur Terminvermittlung bei Ärztinnen und Ärzten soll auch das digitale Angebot der Terminservicestellen verbessert werden, um Termine online oder mittels einer App buchen zu können. Zudem soll die elektronische Patientenakte ab dem 1. Januar 2021 im gesamten Bundesgebiet eingeführt werden, vgl. § 291a Abs. 5c S. 2 SGB V.
Darüber hinaus müssen Vertragsärztinnen und -ärzte künftig mindestens 25 anstatt 20 Stunden pro Woche Mindestsprechstundenzeit für gesetzlich Versicherte anbieten, vgl. § 19a Abs. 1 S. 2 der Zulassungs-VO für Vertragsärzte. Fünf Stunden pro Woche müssen von Ärzten, die an der fachärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a S.2 SGB V teilnehmen und der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung angehören als offene Sprechstunde ohne Termin angeboten werden, vgl. § 19a Abs. 1 S. 3 der Zulassungs-VO für Vertragsärzte. Als Ausgleich werden diverse Vergütungsanreize geschaffen.
Zudem soll in ländlichen und strukturschwachen Regionen die Versorgung verbessert werden. Dazu sollen Zulassungssperren für die Niederlassung von bestimmten Ärztinnen und Ärzten in diesen, von den Ländern zu bestimmenden, Regionen unter den Voraussetzungen des § 103 Abs. 2 S.4-7 SGB V, entfallen.
Weiterhin werden für gesetzlich Versicherte punktuell Leistungsansprüche erweitert. So erhalten Versicherte, die ein substantielles HIV-Infektionsrisiko haben, ab 16 Jahren einen Anspruch auf ärztliche Beratung zur medikamentösen Präexpositionsprophylaxe, begleitende Untersuchungen sowie Verschreibung entsprechender Medikamente, um eine Ansteckung mit HIV zu vermeiden, § 20j SGB V. Des Weiteren können Versicherte, einen Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie dazugehöriger medizinischer Maßnahmen haben. Voraussetzung ist, dass aufgrund einer, beispielsweise krebsbedingten oder rheumatologischen, Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie, dieser medizinisch notwendig erscheint, vgl. § 27a Abs. 4 SGB V.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (PKH-Richtlinie).
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie ergibt sich eine Vorverlagerung der notwendigen Verteidigung von der Hauptverhandlung zum Ermittlungsverfahren, wodurch ein Betroffener früher Beistand erhalten kann. Ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Strafprozessordnung (StPO) soll künftig bereits mit der Vorführung vor einen Richter eintreten und nicht wie bisher erst mit Vollstreckung der Untersuchungshaft oder vorläufiger Unterbringung, vgl. § 140 StPO. Weiterhin soll es fortan für einen Fall notwendiger Verteidigung unerheblich sein, wie lange die vorangegangene Dauer der Haft war; damit sind künftig alle Fälle von Freiheitsentzug ein Grund für eine notwendige Verteidigung. Liegt die zu erwartende Strafe bei mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe oder wird die Verhandlung vor einem Oberlandesgericht, Landgericht oder Schöffengericht verhandelt, stellt dies nun auch einen Fall notwendiger Verteidigung dar, vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StPO. Beschuldigte erhalten zudem ein Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung, vgl. § 141 Abs. 1 S.1 Var. 1 StPO. Weiterhin muss Prozesskostenhilfe nun vor der Befragung durch die Polizei, einer anderen Strafverfolgungsbehörde oder einer Justizbehörde sowie vor einer Gegenüberstellung gewährt werden.
Auch Personen, die mit einem Europäischen Haftbefehl gesucht werden, erhalten ab ihrer Festnahme einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Rechtsbeistand, vgl. § 40 IRG. Über die Bestellung eines Rechtsbeistandes entscheidet dabei das nach § 40 Abs. 3 IRG maßgebliche Gericht.
Mit der Umsetzung der PKH-Richtlinie wird das System der Prozesskostenhilfe an bestimmte Kriterien gebunden: Zur Gewährleistung der Qualität dürfen nur noch Fachanwältinnen und-anwälte für Strafrecht oder solche Anwältinnen und Anwälte, die Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt haben, § 142 Abs. 4 StPO, als Pflichtverteidiger bestellt werden. Beschuldigte können weiterhin eine Verteidigerin oder einen Verteidiger ihrer Wahl bestellen.
Sie erhalten zudem ein erstmals grundlegend geregeltes Recht, dass sie die ihnen zugewiesene Pflichtverteidigerin oder Pflichtverteidiger bei Vorliegens von dies rechtfertigenden Gründen, wie beispielsweise der Beauftragung einer Wahlverteidigung, auswechseln können, vgl. § 143a Abs. 1 und 2 StPO.
Vorgaben der PKH-Richtlinie in Bezug auf schutzbedürftige Personen entsprechen dem deutschen Recht im Wesentlichen. Neu hinzugefügt wird, dass auf Antrag auch für sehbehinderte Personen, nicht nur für hör- und sprachbehinderte Beschuldigte, eine Pflichtverteidigerin oder ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss, vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO.
Der Gesetzentwurf dient zum einen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Jugendliche, die zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Auch gelten die Vorgaben der Richtlinie grundsätzlich, wenn der Jugendliche zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahren ist, aber während des Verfahrens 18 Jahre alt wird. Zum anderen dient das Vorhaben der Umsetzung eines Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder zur Lockerung der Rechtsmittelbeschränkungen. Ziel des Entwurfs ist die Gewährleistung bestimmter Mindestrechte für Verdächtige oder beschuldigte Jugendliche im Strafverfahren.
In erster Linie betrifft der Entwurf Änderungen im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Hier wird nunmehr klargestellt, dass die Jugendgerichtshilfe während des gesamten Verfahrens so früh wie möglich einzubinden ist, § 38 Abs. 6 JGG und § 70 Abs. 2 JGG, und hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer besonderen Schutzbedürftigkeit des betroffenen Jugendlichen, z.B. aufgrund seiner Entwicklung, im Laufe des Verfahrens beratend hinzugezogen wird, § 38 Abs. 2 JGG und § 70 Abs. 3 JGG. Es ist auch möglich, dass die Anklage ohne Bericht der Jugendgerichtshilfe erhoben wird, wenn dies dem Wohl der oder des Jugendlichen dient, z.B. weil sich das Verfahren ansonsten verzögern würde. Die individuelle Begutachtung muss jedoch spätestens mit Beginn der Hauptverhandlung erfolgen, §46a JGG. Des Weiteren wird geregelt, dass eine Verhandlung von neuem beginnt, wenn der oder die Jugendliche während der Hauptverhandlung keine Unterstützung durch einen Rechtsbeistand hatte, obwohl die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Verhängung einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist, § 51a i.V.m. § 68 Nr. 5 JGG. Zu den neuen Mindestrechten von Verdächtigen oder beschuldigten Jugendlichen im Strafverfahren gehört ferner die sofortige Bestellung einer Pflichtverteidigung, wenn davon Kenntnis erlangt wird, dass sich der Jugendliche bereits in anderer Sache in Haft befindet, § 68a Abs. 1 S. 1 JGG. Ausnahmen hiervon müssen stets mit dem Wohl der oder des Jugendlichen vereinbar sein, § 68a Abs. 2 JGG.
Das Vorhaben schlägt zudem eine Lockerung der Rechtsmittelbeschränkung vor, § 55 Abs. 1 JGG. Hierdurch wird künftig eine sofortige Beschwerde, die sich beispielsweise gegen den Umfang der verhängten Maßnahmen richtet, möglich. Dies ist bisher nur durch die Rechtsmittel der Berufung oder Revision möglich. Sofortige Beschwerde kann nunmehr auch bei Entscheidung über die Verhängung eines Jugendarrests eingelegt werden, § 63 Abs. 2 JGG.
Ferner wird das Recht auf Informierung des „Trägers der elterlichen Verantwortung“ erweitert, indem nun unter bestimmten Voraussetzungen der Jugendliche auch eine andere volljährige Person zur Unterrichtung über das Verfahren vorschlagen kann, § 67a Abs. 4 JGG. Auch die beschuldigten Jugendlichen selbst haben zukünftig das Recht auf Information über das gesamte Vorgehen des Strafverfahrens und ihre Rechte während des Verfahrens, § 70a JGG.
Hinsichtlich der Vernehmung des oder der beschuldigten Jugendlichen ist darauf zu achten, dass die Verhandlung ihrem Alter, Reife- und Bildungsgrad entspricht, § 70c Abs. 1 JGG. Dazu gehört ggf. Gebrauch von der Möglichkeit der audiovisuellen Aufzeichnung der Vernehmung - auch außerhalb der Hauptverhandlung – zu machen, sofern dadurch die Interessen der oder des Jugendlichen besser geschützt werden als ohne diese Aufzeichnung, § 70c Abs. 2 JGG. Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 48 Abs. 3 S. 2 JGG wird bei Beteiligung eines Jugendlichen nun auch für Verfahren vor den für allgemeinen Strafsachen zuständigen Gerichten festgelegt, § 104 Abs. 1 Nr. 4a JGG.
Für den Jugend-Check relevant sind die Änderungen im Straßenverkehrsgesetz (StVG). Dieses wird zum einen insofern geändert, als dass es dem Antragssteller nunmehr freisteht, durch freiwillige Angabe seiner E-Mail-Adresse eine elektronische Kommunikation mit ihm zu ermöglichen, vgl. § 2 Abs. 6 S. 3 StVG i.V.m. Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen. Zum anderen wird eine Ermächtigungsgrundlage für die Landesregierungen eingeführt, aufgrund derer diese das Mindestalter für die Führerscheinklasse AM von 16 Jahren auf 15 Jahre absenken können. Dabei wird die Fahrerlaubnis bei Erteilung auf diejenigen Bundesländer beschränkt, die von der Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht haben, § 6 Abs. 5a StVG.
Der Gesetzentwurf sieht Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit vor. Es wird geregelt, wie nach Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (GBR) aus der Europäischen Union (EU) die soziale Sicherheit betroffener britischer und deutscher Bürgerinnen und Bürger bestmöglich gewährleistet werden kann. Hierzu wird festgelegt, welche Leistungen nach diesem Zeitpunkt noch erbracht werden können.
Insbesondere den Übergangsregelungen für Schülerinnen, Schüler, Auszubildende und Studierende kommt dabei Bedeutung zu: Denn haben diese zum Zeitpunkt des Endes der Mitgliedschaft des GBR in der EU am 29. März 2019 eine Schulbildung, betriebliche Berufsausbildung oder ein Studium begonnen und werden nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) unterstützt, so kann die Förderung bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts weiter bezogen werden. Dies gilt sowohl für Bürgerinnen und Bürger des GBR, die in Deutschland ihre Ausbildung absolvieren, als auch für deutsche Studierende, Auszubildende oder Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung im Raum des GBR begonnen haben, § 67 BAföG. Diese Regelung gilt nicht für Studiengänge (z.B. Masterstudiengänge), die nach dem 29. März 2019 begonnen werden, auch wenn sie auf einen vorherigen Ausbildungsgang aufbauen.
Studierende, die zum Austrittsdatum an einer Hochschule im GBR eingeschrieben waren und der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V unterfallen, erhalten einen Anspruch auf Kostenerstattung, § 13 BrexitSozSichÜG.
Ferner regelt der Entwurf, dass Bürgerinnen und Bürger, die vor dem genannten Austrittsdatum einen Antrag auf Einbürgerung im GBR oder Deutschland gestellt haben, einen evtl. bestehenden Anspruch auf Mehrstaatlichkeit nicht verlieren. Sie müssen mithin ihre deutsche Staatsbürgerschaft bei Einbürgerung ins GBR bzw. die britische Staatsbürgerschaft bei Einbürgerung nach Deutschland nicht aufgeben, vgl. Übergangsregelung zum Staatsangehörigkeitsgesetz: Einbürgerung britischer und deutscher Staatsangehöriger.
Mit der Erhöhung des Kinderzuschlags wird das durchschnittliche sächliche Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen gewährleistet. Insbesondere Alleinerziehende können durch die Neuregelung häufiger anspruchsberechtigt sein, da ihnen weniger Einkommen des Kindes auf den Kinderzuschlag angerechnet wird. Dies kann zugleich vor einem SGB II-Bezug bewahren. Finanzielle Planbarkeit kann durch den einheitlichen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten sowie einheitliche Bemessungszeiträume verbessert werden. Dabei kann es jedoch auch zu einer vorübergehenden Unterdeckung des sächlichen Existenzminimums junger Menschen kommen. Durch mehr anspruchsberechtigte Familien haben auch Jugendliche in diesen Haushalten Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Sie haben damit die Möglichkeit einer höheren sozialen und kulturellen Teilhabe als ohne diesen Bezug.
Eltern können mehr von ihrem selbst erwirtschafteten Einkommen behalten, ohne starke Einbußen oder eine Nichtbewilligung beim Kinderzuschlag befürchten zu müssen. Auch den betroffenen jungen Menschen in diesen Familien wird die Aufnahme eines Neben- oder Schülerjobs durch die geringere Anrechnung eigenen Einkommens erleichtert.
In Bezug auf Veränderungen beim Bildungs- und Teilhabepaket entfallen für junge Menschen die Eigenanteile beim Mittagessen und bei der Schulbeförderung. Junge Menschen können darüber hinaus auch ohne Feststellung einer Versetzungsgefährdung Lernförderung in Anspruch nehmen. Weiterhin erhalten sie mehr Geld, um den persönlichen Schulbedarf zu decken.
Das Gesetzesvorhaben sieht vor, neue Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt zu schaffen.
Dazu wird unter § 16i SGB II eine neue Teilhabemöglichkeit eingeführt. Diese dient der Förderung von Arbeitsverhältnissen mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die innerhalb der letzten sieben Jahre mindestens sechs Jahre SGB II-Leistungen bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz erwerbstätig waren. Eine Förderung ist bis zu fünf Jahren möglich. In den ersten beiden Jahren des geförderten Arbeitsverhältnisses beträgt der Lohnkostenzuschuss 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns; die mit der Zeit steigende Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers spiegelt sich in einer Absenkung des Zuschusses um jeweils zehn Prozentpunkte nach Ablauf von zwölf Monaten wider. Eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber bleibt zur Zahlung einer höheren Vergütung verpflichtet, wenn sie bzw. er zum Beispiel an einen Tarifvertrag gebunden ist. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses bemisst sich dennoch am gesetzlichen Mindestlohn. Langfristiges Ziel bleibt der Übergang in eine ungeförderte Beschäftigung. Daher werden beschäftigungsbegleitende Betreuung, Weiterbildung und betriebliche Praktika während der Förderung ermöglicht, vgl.a. § 16i Abs. 4 SGB II.
Des Weiteren wird § 16e SGB II neu gefasst, um Langzeitarbeitslosen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Damit wird eine Rechtsgrundlage für einen neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Merkmale wie Minderleistung oder das Vorliegen von individuellen Vermittlungshemmnissen sind hierbei, weder bei der Auswahl der förderfähigen Personen, noch bei Dauer und Höhe der Förderung zu berücksichtigen. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses beträgt im ersten Jahr 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Vorgesehen ist zudem eine beschäftigungsbegleitende Betreuung, vgl.a. § 16e Abs. 4 SGB II. Der Erwerb von Arbeitslosengeldansprüchen ist während der Förderungszeit ausgeschlossen, § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III i.V.m. §§ 16e und 16i SGB II.
Das Tierwohlkennzeichengesetz (TierWKG) sieht eine freiwillige Kennzeichnung von Produkten tierischen Ursprungs vor. Es können Lebensmittel, bei deren Erzeugung höhere Tierschutzstandards eingehalten wurden als es das gesetzliche Mindestmaß vorschreibt, mit einem speziellen Siegel ausgezeichnet werden. Hierbei werden verbindliche Anforderungen an die Haltung, den Transport und die Schlachtung von Tieren gestellt und in mehreren Abstufungen ausgezeichnet, vgl. §§ 1 und 7 TierWKG. Kontrollstellen haben zur Aufgabe, Landwirtschaftsbetriebe, die das Siegel nutzen, regelmäßig zu überprüfen, vgl. §§ 3-5 TierWKG. Wird die Kennzeichnung verwendet, die Vorschriften des TierWKG jedoch nicht eingehalten, stellt § 9 TierWKG dies unter Strafe. Die genaue Ausgestaltung der Kriterien zur Verwendung des Siegels werden in einer Rechtsverordnung geregelt, vgl. § 7 TierWKG.
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals soll dem gestiegenen Bedarf an Fachkräften und der Arbeitsbelastung in der Pflege durch ein Sofortprogramm begegnet werden. Ziele sind eine Verbesserung der Personalausstattung und der Arbeitsbedingungen sowie eine bessere Versorgung in der Kranken- und Altenpflege. Im Krankenhaus soll jede zusätzliche und aufgestockte Pflegestelle am Bett vollständig finanziert werden. Weiterhin werden krankenhausindividuelle Pflegepersonalkosten über ein Pflegebudget vergütet und Tarifsteigerungen für das Pflegepersonal vollständig vom Kostenträger übernommen. Die Voraussetzungen zur Schaffung von mehr Ausbildungsplätzen in der (Kinder-)Krankenpflege sollen verbessert werden. In der Altenpflege können zusätzliche Pflegekräfte in vollstationären Pflegeeinrichtungen finanziert werden sowie digitale Anschaffungen, die Pflegekräfte entlasten, bezuschusst werden. In Kranken- und Altenpflege sollen Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Pflege zeitlich befristet gefördert bzw. unterstützt werden.
In den einzelnen Bundesländern können unterschiedliche Maßnahmen getroffen werden, sodass die Auswirkungen auf junge Menschen zwischen den Bundesländern variieren können. Im Lebensbereich Familie kann die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für junge Menschen durch eine Ausweitung der Betreuungszeiten und des Betreuungsumfangs verbessert werden. Zudem kann die finanzielle Situation durch geringere Beiträge entlastet werden. Für das pädagogische Personal können sich im Lebensbereich Bildung/Arbeit die Arbeitsbedingungen sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten verbessern. Eine sichtbar gute Betreuungsqualität kann zudem dazu beitragen, dass junge Mütter eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten. Langfristig kann es zudem zu einer höheren gesellschaftlichen Anerkennung pädagogischer Berufe sowie zu einer Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse kommen (Lebensbereich Politik/Gesellschaft).
Das Gesetzesvorhaben sieht vor, neue Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt zu schaffen.
Dazu wird unter § 16i SGB II eine neue Teilhabemöglichkeit eingeführt. Diese dient der Förderung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die innerhalb der letzten acht Jahre mindestens sieben Jahre SGB II-Leistungen bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz erwerbstätig waren. Gefördert werden können nur Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Eine Förderung ist bis zu fünf Jahren möglich. In den ersten beiden Jahren des geförderten Arbeitsverhältnisses beträgt der Lohnkostenzuschuss 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns; die mit der Zeit steigende Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers spiegelt sich in einer Absenkung des Zuschusses um jeweils zehn Prozentpunkte nach Ablauf von zwölf Monaten wider. Eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber bleibt zur Zahlung einer höheren Vergütung verpflichtet, wenn sie bzw. er zum Beispiel an einen Tarifvertrag gebunden ist. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses bemisst sich dennoch am gesetzlichen Mindestlohn. Langfristiges Ziel bleibt der Übergang in eine ungeförderte Beschäftigung. Daher werden ganzheitliche, beschäftigungsbegleitende Betreuung, Weiterbildung und betriebliche Praktika während der Förderung ermöglicht, vgl.a. § 16i Abs. 4, Abs. 5 SGB II.
Des Weiteren wird § 16e SGB II neu gefasst, um Langzeitarbeitslosen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Damit wird eine Rechtsgrundlage für einen neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Merkmale wie Minderleistung oder das Vorliegen von individuellen Vermittlungshemmnissen sind hierbei, weder bei der Auswahl der förderfähigen Personen, noch bei Dauer und Höhe der Förderung Voraussetzung. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses beträgt im ersten Jahr 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Vorgesehen ist zudem eine ganzheitliche, beschäftigungsbegleitende Betreuung, vgl.a. § 16e Abs. 4 SGB II. Der Erwerb von Arbeitslosengeldansprüchen ist während der Förderungszeit ausgeschlossen, § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III i.V.m. §§ 16e und 16i SGB II.
Das Mietrechtsanpassungsgesetz (MietAnpG) reagiert auf die angespannte Wohnsituation und hohe Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum in Ballungszentren. Zudem soll dem steigenden Modernisierungsanspruch Rechnung getragen werden (Energieeffizienz, altersgerechter Umbau).
Basierend auf der vorvertraglichen Auskunftspflicht der Vermieterin bzw. des Vermieters hinsichtlich der Höhe der Vormiete sieht der Gesetzentwurf zunächst ein vereinfachtes Rügerecht der Mieterin bzw. des Mieters vor. Das heißt, Mieterinnen und Mieter können ihrer Meinung nach zu hohe Mietkosten zukünftig durch Streichung von § 556g Absatz 2 Satz 2 BGB in der aktuell gültigen Fassung in einfacher Weise beanstanden, ohne dafür, wie zuvor erforderlich, begründende Tatsachen vortragen zu müssen. Weiterhin wird eine Kappungsgrenze bei der Modernisierungsumlage eingeführt. Eine Mieterhöhung durch Modernisierung darf hiernach zukünftig bei maximal drei Euro pro Quadratmeter je Monat innerhalb von sechs Jahren liegen, § 559 Absatz 3a BGB. Auch die Umlage von Modernisierungskosten auf die Miete wird zukünftig auf fünf Jahre befristet von elf auf acht Prozent abgesenkt, § 559 Absatz 1 Satz 2 BGB. Dies gilt für Gebiete, „in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist“, § 559 Absatz 1 Satz 2 BGB. Zudem soll Mieterinnen und Mietern ein Schadensersatzanspruch eingeräumt werden, sofern die Vermieterin oder der Vermieter beabsichtigt, sie durch die Modernisierung ihres Wohnraums zum Auszug zu drängen („Herausmodernisieren“ ), § 559d Absatz 1 BGB. Dies stellt zukünftig ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStrG).
Vermieterinnen und Vermietern wird ein vereinfachtes Verfahren im Zuge kleinerer Modernisierungsmaßnahmen eingeräumt. Dies erlaubt eine vereinfachte Berechnung von Mieterhöhungen nach Modernisierungen, § 559c BGB.
Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz sollen in der gesetzlichen Rentenversicherung Rahmenbedingungen verlässlich erhalten und Zielwerte eingehalten werden, damit alle Generationen auf diese vertrauen können. Im Einzelnen wird festgelegt, dass bis 2025 das Sicherungsniveau bei mindestens 48 Prozent liegen und der Beitragssatz auf maximal 20 Prozent ansteigen soll, vgl. § 154 Abs.3 SGB VI. Um einen Beitragssatz von maximal 20 Prozent zu garantieren („Beitragssatzgarantie“) wird der Bund verpflichtet, ggf. Bundesmittel an die Rentenversicherung abzugeben, vgl. § 287 Abs. 1-2 SGB VI. Zusätzlich zahlt der Bund zur Einhaltung der Beitragssatzgrenze von 2022 bis 2025 jeweils 500 Mio. Euro pro Jahr an die allgemeine Rentenversicherung, vgl. § 287a SGB VI.
Mit dem Entwurf soll darüber hinaus die Absicherung von Menschen, die Erwerbsminderungsrenten, Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten beziehen, verbessert werden: Bei Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente im Jahr 2019 oder bei Tod der Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente im Jahr 2019 wird die Zurechnungszeit auf 65 Lebensjahre und 8 Monate erhöht. In den Folgejahren wird die Zurechnungszeit bis 2030 schrittweise auf 66 Jahre und 10 Monate verlängert, vgl. § 253a SGB VI.
Bei vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern werden 36 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt, wenn insgesamt mehr als zwei Kinder erzogen wurden, vgl. § 249 Abs. 1 Sätze 2-4 SGB VI. Menschen, die über ein maximales Arbeitsentgelt von 1300 Euro verfügen, sollen bei den Sozialabgaben entlastet werden. Dazu wird die bisherige Gleitzone, die zwischen 450,01 Euro und 850 Euro liegt, zu einem „sozialversicherungsrechtlichen Einstiegsbereich“ weiterentwickelt. Damit können bei Entgelten bis 1300 Euro geringere Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, vgl. § 163 Abs. 10 S. 1 SGB VI, § 149 Abs. 2 SGB VI. Gleichzeitig sollen sich daraus keine geringeren Rentenleistungen ergeben.
Das Regelungsvorhaben kann sich förderlich auf die Vereinbarkeit von Familie, Freizeit und Beruf auswirken. Ins-besondere für junge Familien kann die zugesicherte Rückkehrmöglichkeit zur vorherigen Arbeitszeit zu einer egali-tären Rollenverteilung beitragen. Eine befristete Möglichkeit der Teilzeitarbeit hat auch finanzielle Auswirkungen: so steigt das Haushaltseinkommen nach Rückkehr zur früheren Arbeitszeit und die zuvor teilzeitarbeitende Person ist auch im Alter besser abgesichert. Generell ermöglicht das Vorhaben insbesondere jungen Menschen mit Be-treuungsverpflichtungen über die bestehenden Regelungen hinaus diese leichter mit ihren Erwerbssituationen zu vereinbaren. Die Neuregelung zur Arbeit auf Abruf führt zu besserer finanzieller und zeitlicher Planbarkeit und kann gesundheitliche Belastungen durch ungewisse Erwerbssituationen mildern. Mit Blick auf gesellschaftliche Auswirkungen kann die Brückenteilzeit zu mehr Akzeptanz von Teilzeitphasen und mehr Spielraum für gesell-schaftliches Engagement junger Menschen führen. Zu beachten sind allerdings Einschränkungen hinsichtlich der Dauer der Brückenteilzeit und der Betriebsgröße: Die Brückenteilzeit kann nur von einer begrenzten Personen-gruppe tatsächlich in Anspruch genommen werden.
Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren. Das deutsche Recht entspricht weitestgehend bereits den EU-Vorgaben, weshalb nur punktuelle Anpassungen der Strafprozessordnung erforderlich sind. Daneben enthält der Entwurf Folgeänderungen zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05. Juli 2017, die für den Jugend-Check nicht relevant sind. Umzusetzen ist das Vorhaben bis zum 01. April 2018.
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2016/1106/EU der Kommission vom 7. Juli 2016 in nationales Recht. Dies führt zu einer Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13.12.2010 (BGBl. S. 1980). Betroffen sind Nummern 4 und 5 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeVO, die den fahrerlaubnisrechtlichen Umgang mit Herz-Gefäßerkrankungen sowie Diabetes mellitus-Erkrankungen nunmehr auf der Basis aktueller medizinischer Kenntnisse regeln. Zu den Änderungen gehören z.B. das Entfallen vormals regelmäßiger Kontrollen; die Spezifizierung von vormals „regelmäßigen Kontrollen“ bzw. „Nachuntersuchungen“ zu „fachärztliche Untersuchung“ und die Hinzunahme weiterer Krankheitsbilder und der Umgang mit diesen.
Menschen, die blind sind oder eine Seh- oder Lesebehinderung haben, soll es ermöglicht werden, ohne die Erlaubnis der Urheberin oder des Urhebers, barrierefreie Kopien von Werken zur eigenen Nutzung herzustellen bzw. diese von einer Hilfsperson anfertigen zu lassen. Des Weiteren dürfen befugte Stellen, z.B. Blindenbibliotheken, zukünftig barrierefreie Kopien erstellen und sie Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung und anderen befugten Stellen zur Verfügung stellen. Diese gesetzlichen Erlaubnisse gehen Verlagsangeboten vor; die Nutzungen durch die befugten Stellen sind grundsätzlich angemessen zu vergüten.
In den Lebensbereichen Familie sowie Politik/Gesellschaft kann ein Familiennachzug die Integration erleichtern, Sorgen und psychischen Druck nehmen und gerade für Minderjährige zum subjektiven Wohlbefinden und zur Stärkung der Resilienz beitragen. Da ein Geschwisternachzug ausgeschlossen wird, kann dies in vielen Fällen zu einer dauerhaften Trennung Minderjähriger von ihren Familien führen. Die laut Gesetzesbegründung zu berück-sichtigenden Integrationsaspekte, wie die Sicherung von Lebensunterhalt oder Wohnraum, können für junge Menschen und insbesondere Minderjährige schwierig zu erfüllen sein. Weiterhin soll das Kindeswohlinteresse bei unter 14-Jährigen, entgegen der Auffassung der UN, die nicht zwischen Altersstufen Minderjähriger unterscheidet, aufgrund einer besonderen Schutzwürdigkeit, von besonderer Relevanz sein, wodurch die Kindeswohlinteressen von Jugendlichen ab 14 Jahren in den Hintergrund treten können. Mit § 96 Abs. 2 S. 2 AufenthG wird das Anstif-ten oder Hilfeleisten zum Einschleusen Minderjähriger ohne ihre sorgeberechtigten Elternteile unter einen Quali-fikationstatbestand gestellt. Hierdurch sollen Anreize reduziert werden, Minderjährige alleine auf die Reise zu schicken. Zu bedenken gilt es, dass dies zu einer Stigmatisierung junger Menschen als „vorgeschickte Jugendli-che“ führen kann. In den Lebensbereichen Freizeit sowie Bildung/Arbeit kann für junge Menschen durch einen Familiennachzug ein jugendliches Freizeitverhalten ermöglicht und die Integration in die Bildungs- und Arbeits-systeme erleichtert werden.
Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (Stand 26.04.2018)
(2018)
Mit der Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) wird das deutsche Recht an europäische Vorgaben angepasst. Im Kern soll verhindert werden, dass illegal mit Tabakwaren gehandelt wird. Hierzu werden ein System zur Rückverfolgung dieser Tabakwaren sowie bestimmte fälschungsresistente Sicherheitsmerkmale eingeführt. Diese Sicherheitsmerkmale dienen dabei der einfachen Überprüfung der Echtheit von Tabakwaren, vgl. § 7 TabakerzG. Um dies zu gewährleisten, wird u.a. die Möglichkeit geschaffen, Sicherheitsmerkmale regelmäßig auszutauschen und zu erneuern, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 5 TabakerzG. Die Erstellung der Sicherheitsmerkmale ist von der Tabakindustrie losgekoppelt und erfolgt als Bundesaufgabe nach § 7a TabakerzG durch eine unabhängige Ausgabestelle.
Die Regelung dient der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der geschlechtlichen Identität, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Bislang sieht das Geburtenregister drei Eintragsmöglichkeiten (weiblich/männlich/keine Angabe) vor. Durch die Neuregelung gibt es nun eine weitere Variante, nämlich das Geschlecht als „weiteres“ anstatt mit „keine Angabe“ zu beurkunden oder eine binäre Zuweisung vorzunehmen, vgl. § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG). Relevant ist dies für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die sich aufgrund körperlicher Merkmale nicht eindeutig als „weiblich“ oder „männlich“ zuordnen lassen. Die Angabe wird dabei weiterhin erstmals von den Eltern kurz nach Geburt gemacht. Im Falle einer ärztlich festgestellten Variante der Geschlechtsentwicklung kann diese elterliche Angabe ab Vollendung des 14. Lebensjahres von den Betroffenen, bis zum Eintritt der Volljährigkeit unter der Bedingung elterlicher Zustimmung, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt geändert werden, vgl. § 45b Abs. 1 PStG. Im Falle mangelnder elterlicher Zustimmung, stößt das zuständige Standesamt einen Prozess an, durch den das Familiengericht die Zustimmung ersetzen kann. Parallel hierzu kann auch der Vorname angepasst werden.
Mit dem Familienentlastungsgesetz wird das Kindergeld ab dem 1. Juli 2019 um zehn Euro pro Monat und Kind angehoben. Damit wird das Kindergeld für die ersten beiden Kinder auf 204 Euro, für das dritte Kind auf 210 Euro und ab dem vierten Kind auf 235 Euro angehoben, vgl. § 6 Abs. 1 BKGG. Entsprechend werden auch die Kinderfreibeträge auf 2490 Euro pro Elternteil (4980 Euro insgesamt) erhöht, vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 EstG. Zudem erfolgt eine Anpassung des Steuertarifs an das Existenzminimum und die Inflationsentwicklung: Dafür wird der Grundfreibetrag auf 9168 Euro angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für den Veranlagungszeitraum 2019 um 1,84 Prozent nach rechts verschoben, was der prognostizierten Inflationsrate für 2018 entspricht, vgl. § 32a EstG.
Das Digitalinfrastrukturfondsgesetz (DiFG) sieht die Einrichtung eines Sondervermögens zur Ermöglichung des weiteren Ausbaus von digitaler Infrastruktur vor. Betroffen ist zum einen der Ausbau des Gigabit-Netzes insbesondere im ländlichen Raum sowie die Förderung der Digitalisierung an Schulen, vgl. § 2 DIFG. Ersteres wird mit 70 Prozent, zweites mit 30 Prozent des Sondervermögens gefördert, vgl. § 6 Abs. 4 DIFG. Das Sondervermögen umfasst als Anschubfinanzierung aus dem Bundeshaushalt 2,4 Mrd. Euro als Einmalbetrag im Jahr 2018 und soll künftig durch Einnahmen aus der Vergabe der 5G- Lizenzen finanziert werden, vgl. § 4 DIFG.
§ 77i Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) wird um eine nicht abschließende Unzumutbarkeitsregel erweitert. Hiernach können Anträge von Personen nach § 77i Abs. 2 TKG, die auf eine Mitverlegung von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze im Rahmen von zumindest teilweise öffentlich finanzierten Bauarbeiten abzielen, abgelehnt werden, wenn dies unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn jene Bauarbeiten dem Verlegen eines schon geplanten Glasfasernetzes dienen und eine Bewilligung des Antrages dazu führte, dass dieses durch andere Telekommunikationsinfrastrukturen zugleich überbaut würde. Voraussetzung für den Überbauschutz ist, dass das geplante Glasfasernetz einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll und dass im Fall einer öffentliche Förderung hierfür bereits ein Zuwendungsbescheid bekanntgegeben wurde.
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz soll „der Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung angemessen und flächendeckend sichergestellt“ werden. Im Einzelnen soll ein gleichwertiger Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung ermöglicht werden. Dazu sollen die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung ab April 2019 rund um die Uhr unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein und Termine zu Haus- oder Jugend- bzw. Kinderärztinnen bzw. -ärzten oder in dringenden Fällen in eine offene Praxis oder Notfallambulanz vermitteln, vgl. § 75 Abs. 1a SGB V. Sie sollen darüber hinaus dabei unterstützen, einen Haus- bzw. Kinder- oder Jugendarzt zur dauerhaften Behandlung zu finden. Die Terminservicestellen müssen Versicherten zukünftig innerhalb einer Woche einen Termin bei Vertragsärztinnen und -ärzten nach § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V vermitteln, vgl. § 75 Abs. 1a SGB V. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, Sprechstundenzeiten von Vertragsärztinnen und -ärzten zu veröffentlichen. Zur Terminvermittlung bei Ärztinnen und Ärzten soll auch das digitale Angebot der Terminservicestellen verbessert werden, um Termine online oder mittels einer App buchen zu können. Zudem soll die elektronische Patientenakte ab dem 1. Januar 2021 im gesamten Bundesgebiet eingeführt werden, vgl. § 291a Abs. 5c SGB V.
Darüber hinaus müssen Vertragsärztinnen und -ärzte künftig mindestens 25 anstatt 20 Stunden pro Woche Mindestsprechstundenzeit für gesetzlich Versicherte anbieten, vgl. § 19a Abs. 1 der Zulassungs-VO für Vertragsärzte. Fünf Stunden pro Woche müssen von Ärzten der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung als offene Sprechstunde ohne Termin angeboten werden, vgl. § 19a Abs. 1 der Zulassungs-VO für Vertragsärzte. Als Ausgleich werden diverse Vergütungsanreize geschaffen.
Zudem soll in ländlichen und strukturschwachen Regionen die Versorgung verbessert werden. Dazu sollen Zulassungssperren für die Niederlassung von bestimmten Ärztinnen und Ärzten in diesen, von den Ländern zu bestimmenden, Regionen unter den Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 S. 2Hs. 2 SGB V, entfallen.
Weiterhin werden für gesetzlich Versicherte punktuell Leistungsansprüche erweitert. So erhalten bestimmte Versicherte, vgl. § 20j SGB V, mit einem erhöhten HIV-Infektionsrisiko ab 16 Jahren einen Anspruch auf ärztliche Beratung zur medikamentösen Präexpositionsprophylaxe und Verschreibung entsprechender Medikamente, um eine Ansteckung mit HIV zu vermeiden. Des Weiteren wird Versicherten, denen durch eine Krebserkrankung bzw. eine Behandlung dieser ein Fertilitätsverlust droht, nach Genesung eine künstliche Befruchtung durch die Ausweitung des Behandlungsanspruchs auch auf z.B. Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen ermöglicht , vgl. § 27a Abs. 4 SGB V.
Die Regelung dient der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der geschlechtlichen Identität, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Bislang sieht das Geburtenregister drei Eintragsmöglichkeiten (weiblich/männlich/keine Angabe) vor. Durch die Neuregelung gibt es nun eine weitere Variante, nämlich das Geschlecht als „divers “ anstatt mit „keine Angabe“ zu beurkunden oder eine binäre Zuweisung vorzunehmen, vgl. § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG). Relevant ist dies für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die sich aufgrund körperlicher Merkmale nicht eindeutig als „weiblich“ oder „männlich“ zuordnen lassen. Die Angabe wird dabei weiterhin erstmals von den Eltern kurz nach Geburt gemacht. Im Falle einer gemäß § 45b Abs. 3 PStG ärztlich festgestellten Variante der Geschlechtsentwicklung kann diese elterliche Angabe ab Vollendung des 14. Lebensjahres von den Betroffenen, bis zum Eintritt der Volljährigkeit unter der Bedingung elterlicher Zustimmung, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt geändert werden, vgl. § 45b Abs. 2 S. 2 PStG. Im Falle mangelnder elterlicher Zustimmung, stößt das zuständige Standesamt einen Prozess an, durch den das Familiengericht die Zustimmung ersetzen kann. Parallel hierzu kann auch der Vorname angepasst werden, § 45b Abs. 1 S. 3 PStG.
Durch das Gesetzesvorhaben sollen Beschäftigte bessere Möglichkeiten haben, sich auf einen durch Digitalisierung und demografischen Wandel stetig ändernden Arbeitsmarkt einzustellen. Dafür sollen die Weiterbildungsförderung und Beratung ausgebaut sowie die Förderregelungen nach SGB II und SGB III angepasst werden.
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Der Gesetzentwurf sieht vor, beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den Zugang zu beruflichen Weiterbildungen zu erleichtern. Regelungsadressatinnen und -adressaten sind künftig nicht nur von Arbeitslosigkeit bedrohte, in KMU
2 befindliche oder ohne Berufsabschluss beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
3 Vielmehr sollen alle Beschäftigten unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße gefördert werden.
4 Hierfür zahlt der Bund den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Zuschüsse zum Arbeitsentgelt. Zudem eröffnet der Gesetzentwurf die im Einzelfall zu ermittelnde Möglichkeit einer Übernahme oder Kofinanzierung von Weiterbildungskosten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Voraussetzung hierfür ist nach § 82 Abs. 1 SGB III beispielsweise, dass keine Teilnahme an einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Weiterbildung innerhalb von vier Jahren vor Antragsstellung stattgefunden hat, der Berufsabschluss mindestens vier Jahre zurückliegt, die Weiterbildung außerhalb des Betriebes durchgeführt wird und mehr als vier Wochen dauert. Die finanzielle Beteiligung des Betriebes und deren Angemessenheit richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten, vgl. § 82 Abs. 2 SGB III. Eine Sonderregelung gibt es für Menschen, die aktuell SGB II-Leistungen erhalten: Haben sie eine Weiterbildungsmaßnahme nach SGB II absolviert, schließt sie das nicht von der Förderung der Weiterbildung nach § 81 SGB III aus, auch, wenn die SGB-Maßnahme innerhalb der letzten vier Jahre stattfand, vgl. § 81 Abs. 1a SGB III.
Zudem werden Beratungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) ausgebaut. Sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind berechtigt, Weiterbildungs- bzw. Qualifizierungsberatungen durch die BA zu nutzen,
5 vgl. § 29 Abs. 1 und Abs. 3 SGB III. Auch erwerbsfähige leistungsberechtige Personen nach SGB II können dieses Angebot nutzen.
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Die Agentur für Arbeit ist zudem zukünftig in der Pflicht, unverzüglich Berufsberatungen mit allen Personen durchzuführen, die sich aufgrund der Beendigung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden, vgl. § 38 Abs. 2 SGB III.
Ferner sieht der Gesetzentwurf einen vereinfachten Zugang zu Arbeitslosengeld I vor: Musste bisher innerhalb der letzten 24 Monate eine Mindestversicherungszeit von 12 Monaten vorgewiesen werden, können diese 12 Monate nun innerhalb der vorangegangenen 30 Monate erworben werden, vgl. § 28a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1, § 147 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III. Weiterhin wird die Sonderregelung, dass für überwiegend kurz befristet Beschäftigte die Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld nur sechs Monate beträgt, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, vgl. § 142 Abs. 2 S. 1 SGB III.
Eine weitere Neuerung des Vorhabens liegt in der Senkung des Beitragssatzes der Arbeitslosenversicherung von 3,0 auf 2,6 Prozent, vgl. § 341 Abs. 2 SGB III, und der Senkung der Sozialversicherungspauschale von 21 auf 20 Prozent, vgl. § 153 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III.
Weiterhin wird die Regelung zu Saisonarbeit verstetigt, indem der Zeitraum für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage festgelegt wird, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
Jahresbericht 2018
(2018)
Das Mietrechtsanpassungsgesetz (MietAnpG) reagiert auf die angespannte Wohnsituation und hohe Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum in Ballungszentren.1 Zudem soll dem steigenden Modernisierungsanspruch Rechnung getragen werden (Energieeffizienz, altersgerechter Umbau).2
Basierend auf der vorvertraglichen Auskunftspflicht der Vermieterin bzw. des Vermieters hinsichtlich der Höhe der Vormiete sieht der Gesetzentwurf zunächst ein vereinfachtes Rügerecht der Mieterin bzw. des Mieters vor. Das heißt, Mieterinnen und Mieter können ihrer Meinung nach zu hohe Mietkosten zukünftig durch Streichung der Voraussetzung einer „qualifizierten Rüge“ in § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB in der aktuell gültigen Fassung in einfacherer Weise beanstanden, ohne dafür, wie zuvor erforderlich, begründende Tatsachen vortragen zu müssen. Weiterhin wird eine Kappungsgrenze bei der Modernisierungsumlage eingeführt. Eine Mieterhöhung durch Modernisierung darf hiernach zukünftig bei maximal drei Euro pro Quadratmeter je Monat innerhalb von sechs Jahren liegen, § 559 Abs. 3a BGB. Auch die Umlage von Modernisierungskosten auf die Miete wird zukünftig auf fünf Jahre befristet von elf auf acht Prozent abgesenkt, § 559 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies gilt für Gebiete, „in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist“, § 559 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zudem soll Mieterinnen und Mietern die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs erleichtert werden, sofern die Vermieterin oder der Vermieter beabsichtigt, sie durch die Modernisierung ihres Wohnraums zum Auszug zu drängen („Herausmodernisieren“3). Hierzu wird das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die Voraussetzung für den Schadensersatz ist, vermutet, vgl. § 559d S. 1 BGB. Dies stellt zukünftig ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStrG).
Vermieterinnen und Vermietern wird ein vereinfachtes Verfahren im Zuge kleinerer Modernisierungsmaßnahmen eingeräumt. Dies erlaubt eine vereinfachte Berechnung von Mieterhöhungen nach Modernisierungen, § 559c BGB.
Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz sollen in der gesetzlichen Rentenversicherung Rahmenbedingungen verlässlich erhalten und Zielwerte eingehalten werden, damit alle Generationen auf diese vertrauen können. Im Einzelnen wird festgelegt, dass bis 2025 das Sicherungsniveau bei mindestens 48 Prozent liegen und der Beitragssatz auf maximal 20 Prozent ansteigen soll, vgl. § 154 Abs.3 SGB VI. Um einen Beitragssatz von maximal 20 Prozent zu garantieren („Beitragssatzgarantie“) wird der Bund verpflichtet, ggf. Bundesmittel an die Rentenversicherung abzugeben, vgl. § 287 Abs. 1 und 2 SGB VI. Zusätzlich zahlt der Bund zur Einhaltung der Beitragssatzgrenze von 2022 bis 2025 jeweils 500 Mio. Euro pro Jahr an die allgemeine Rentenversicherung, vgl. § 287a SGB VI.
Mit dem Entwurf soll darüber hinaus die Absicherung von Menschen, die Erwerbsminderungsrenten, Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten beziehen, verbessert werden: Bei Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente im Jahr 2019 oder bei Tod der Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente im Jahr 2019 wird die Zurechnungszeit auf 65 Lebensjahre und 8 Monate erhöht. In den Folgejahren wird die Zurechnungszeit bis 2030 schrittweise auf 66 Jahre und 10 Monate verlängert, vgl. § 253a SGB VI.
Bei vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern, werden 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt, vgl. § 249 Abs. 1 SGB VI. Damit werden zukünftig sechs Monate mehr angerechnet, was ca. einem halben Rentenentgeltpunkt entspricht. Menschen, die über ein maximales Arbeitsentgelt von 1300 Euro verfügen, sollen bei den Sozialabgaben entlastet werden. Dazu wird die bisherige Gleitzone, die zwischen 450,01 Euro und 850 Euro liegt, zu einem „sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich“ weiterentwickelt. Damit können bei Entgelten bis 1300 Euro geringere Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, vgl. § 163 Abs. 10 S. 1 SGB VI. Gleichzeitig sollen sich daraus keine geringeren Rentenleistungen ergeben.
Die Frage nach dem Zustand von Demokratie und Rechtsstaat ist derzeit besonders aktuell, angesichts der Euro-Krise, des Brexits oder der Flüchtlingskrise. Vor diesem Hintergrund geht es in mehreren Beiträgen dieses Bandes um zu wenig Demokratie, weil politische Entschei-dungen dem Volk oder dem Parlament entzogen oder vorenthalten werden. So etwa durch Gerichte, die den Gesetzen und der Verfassung oft mehr unterlegen, als sie auszulegen, oder durch Regierungen und ihre Chefs, die den Parlamenten nur die formale Absegnung längst getroffener Entscheidungen überlassen. Weitere Themen sind die Flüchtlingswelle im Herbst 2015, Gefahren für Demokratie und Rechtsstaat, die von Freihandelsabkommen ausgehen, Licht- und Schattenseiten der Demokratie in den Europäischen Institutionen, das undurch-sichtige Bundestagswahlrecht, das zu einer gewaltigen Aufblähung des Bundestags geführt hat, sowie die Chancen und Gefahren von direktdemokratischen Elementen auf Bundes-ebene.
Inhaltsübersicht:
4. Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Master of Public Administration Wissenschaftsmanagement der Deutschen Universität für Verwaltungs-wissenschaften Speyer
4. Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für das Verwaltungswissen-schaftliche Aufbaustudium an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer
Sommersemester 2018
(2018)
Wintersemester 2017/2018
(2018)