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- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (158)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (3)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (2)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft und öffentliches Recht (Univ.-Prof. Dr. Hermann Hill) (1)
Formulare begleiten das Leben des Bürgers von der Wiege
bis zur Bahre, heißt es im Volksmund. Dass die Verwaltung
ihm Informationen abverlangt, die ihr bereits bekannt sind,
nimmt der Citoyen ebenso mürrisch wie klaglos hin. Das
sog. Once-only-Prinzip setzt dem einen regulatorischen
Gegenentwurf entgegen: Die Verwaltung soll grundsätzlich
alle ihr vorliegenden Daten nutzen, bevor sie diese dem
Bürger erneut abringt. Die Implementierung des Prinzips
hat sich gegenwärtig die Europäische Kommission auf die
Fahnen geschrieben. So attraktiv der Grundgedanke auch
ist: Er steht in einem Spannungsverhältnis zum datenschutzrechtlichen
Zweckbindungsgrundsatz. Dieser ist von
einem gegenläufigen Ansatz, dem Leitmotiv »only once«,
getragen. Wie sich der Konflikt in dem Regime der DSGVO
und des BDSG-neu sinnvoll auflösen lässt, analysieren die
Autoren.
„Gelbe Karte“ von der Aufsichtsbehörde: die Verwarnung als datenschutzrechtliches Sanktionenhybrid
(2017)
Das Datenschutzrecht leidet bisher weniger an einem Norm- als vielmehr einem Umsetzungsdefizit. Sein Sanktionsregime will der Unionsgesetzgeber daher zu einem wirksamen Arsenal gegen Rechtsverstöße ausbauen. Im Schatten der Geldbuße (Art. 83, 58 Abs. 2 lit.i) DSGVO) und der sonstigen Sanktionen des Art. 84 DSGVO etabliert die DSGVO eine dritte Sanktionsform: die Verwarnung (Art. 58 Abs. 2 lit. B) DSGVO). Ihren Anwendungsbereich und ihre Wirkweise analysieren die Autoren.
§ 11 SektVO - Wettbewerbe
(2015)
§ 69 VgV: Anwendungsbereich
(2019)
In dem flutenden Strom moderner Verwaltungstätigkeit braucht es Orientierung und Halt - nicht nur für die Verwaltung selbst, sondern auch für Betroffene, Mitwirkende und Außen-stehende. Diese Funktion, dem Verwaltungshandeln durch einen übergeordneten Hand-lungskompass Berechenbarkeit zu verleihen, ist die Kernaufgabe exekutivischer Selbst-programmierung.
Zwischen Vermummungsverbot und Maskengebot: die Versammlungsfreiheit in Zeiten der Corona-Pandemie
(2020)
Die Corona-Pandemie versetzt das grundrechtliche Ordnungsgefüge in einen Ausnahme-zustand. Nicht zuletzt die Versammlungsbehörden sehen sich vor schwierige Entscheidungen gestellt. Die verfassungs-, versammlungs- und infektionsschutzrechtlichen Grenzen, denen Versammlungsbeschränkungen unterworfen sind, haben sie dabei nicht immer respektiert.
§ 35 a VwVfG, § 31 a SGB X und § 155 IV AO machen den
Weg für vollautomatisierte Verwaltungsverfahren in deutschen
Amtsstuben frei. Die persönlichkeitsrechtlichen Anforderungen,
welche die Datenschutz-Grundverordnung an solche
Verfahren stellt, engen den bislang bestehenden mitgliedstaatlichen
Handlungsspielraum ein; ihre Auswirkungen
blieben in der wissenschaftlichen Diskussion bislang
unbeleuchtet. Der Beitrag füllt diese Lücke – und wirft einen
Blick auf allgemeine regulatorische Herausforderungen des
Einsatzes von Algorithmen in der öffentlichen Verwaltung.
Das Buch fasst das Verwaltungsprozessrecht mit seinen Bezügen zum materiellen Verwaltungsrecht in einem neuen didaktischen Konzept zusammen. Dabei lässt es sich von der Erkenntnis leiten, dass für juristische Prüfungsleistungen weniger Detailwissen als vielmehr systematisches Verständnis der Grundstrukturen und die Kunst der Beschränkung auf das Wesentliche die entscheidenden Erfolgsfaktoren sind. Die Beherrschung dieser Kunst setzt einen Überblick über das Ganze voraus. Diesen möchte das Buch vermitteln.
Es will damit demjenigen, der sich zum ersten Mal mit dem Verwaltungsrecht und dem Verwaltungsprozessrecht beschäftigt, den Einstieg in diese ausbildungsrelevanten Rechtsgebiete erleichtern und dem Examenskandidaten die rasche Wiederholung des bereits Gelernten ermöglichen.
Der Mensch lernt viel über seine visuelle Wahrnehmung. Die Tatsache, dass die Gedächtnis-leistung für Bilder erheblich höher ist als für abstrakte oder konkrete Begriffe, macht sich dieses Werk zunutze.
Das Allgemeine Verwaltungsrecht und das Verwaltungsprozessrecht werden hier in einer nahezu einzigartigen Form dargestellt: Durch die Grafik-Text-Kombination wird der Stoff visualisiert, wobei sich die jeweils gegenüberliegende Grafik und der Text ergänzen. Zwischenübersichten machen wichtige Zusammenhänge auf einen Blick sichtbar.
Verwaltungsprozessrecht
(1997)
Verwaltungsprozessrecht
(1999)
Verwaltungsprozessrecht
(2003)
Verwaltungsprozessrecht
(2008)
Verwaltungsprozessrecht
(2011)
Massive Open Online Courses (MOOCs) machen es möglich: Die weltweit besten Bildungs-angebote sind im digitalen Zeitalter nur noch wenige Klicks entfernt. Dank ihrer Hilfe kann im Grunde jeder Interessierte seinen Wissenshorizont bequem erweitern – ganz gleich, ob er unterwegs ist oder auf dem heimischen Sofa sitzt. In den vergangenen Jahren haben MOOCs eine rasante Entwicklung durchlaufen. Die interaktiven Online-Kurse haben das herkömm-liche Vorlesungsformat in das digitale Zeitalter überführt. Die Studierenden erwartet eine neue Lernatmosphäre: verdichtete Lernvideos statt Bücher, Online-Multiple-Choice-Tests statt Klausurbögen und Online-Foren statt Seminarräume.
Mit etwas Verzögerung sind inzwischen auch deutsche Hochschulen auf den fahrenden Zug des E-Learnings aufgesprungen. Sie kooperieren dabei vornehmlich mit (zumeist kommer-ziellen) Plattformbetreibern aus den USA. Diese stellen die digitale Infrastruktur zur Ver-fügung und übernehmen die gesamte Abwicklung der Online-Kurse.
Die Kehrseite der Medaille machen sich nicht alle Hochschulen bewusst: Wer Einblick in die virtuellen Hörsäle nehmen kann, der erfährt nicht nur, mit welchem Ergebnis oder innerhalb welcher Zeitspanne ein Nutzer seinen Kurs abgeschlossen hat. Dank moderner Analyse-verfahren vermag der „Herr über die Daten“ mitunter auch Rückschlüsse auf sensible Charaktereigenschaften der Studierenden zu ziehen – etwa auf ihre Intelligenz, Zuverlässigkeit oder Belastbarkeit. Das Ergebnis kann eine panoptische Durchleuchtung der Studierenden sein, wie sie in Zeiten von Kreidetafeln und papierenen Zeugnissen noch undenkbar gewesen wäre.
„Die Verwaltung darf man nicht unter die Lupe nehmen, weil sie sonst noch größer wird“, räsonierte einmal der Journalist Wolfram Weidner. Im Falle der Digitalisierung der Verwaltung verhält es sich anders: Sie ist einer der Königswege, Bürokratiekosten zu senken. Wer ihre Potenziale unter dem analytischen Mikroskop mit dem Status quo der Verwaltung abgleicht, erkennt ernüchtert: Die Bundesrepublik bleibt bislang hinter ihren Möglichkeiten zurück. Dass das Grundgesetz in einem Art. 91 c Abs. 5 GG-E nunmehr dem Bund die Kompetenz für einen einheitlichen Zugang zu Online-Angeboten der Verwaltung verleihen soll, nährt die Hoffnung auf einen digitalen Aufbruch. Im Verbund mit einer (datenschutzkonformen) Umsetzung des Once-only-Prinzips, den Chancen vollautomatisierter Verwaltungsverfahren und einem konsequenten E-Government-Nudging kann der Anschluss an die Weltspitze digitaler Verwaltung gelingen.
§ 1 TMG grenzt den Anwendungsbereich des Telemedienrechts inhaltlich gegen andere Rechtsgebiete, insbesondere das Telekommunikations-, Rundfunk- und Presserecht (Abs. TMG § 1 Absatz 1 S. 1; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 4; Abs. TMG § 1 Absatz 3; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 19 und Abs. TMG § 1 Absatz 4; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 21) sowie das Steuerrecht (Abs. TMG § 1 Absatz 2; →BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 18), personell (Abs. TMG § 1 Absatz 1 S. 2; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 16) und örtlich (Abs. TMG § 1 Absatz 5; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 26 und Abs. TMG § 1 Absatz 6; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 27) ab. Insbesondere definiert die Vorschrift den Begriff „Telemedien“ legal.
§ 2 TMG zieht – einer bewährten Gesetzestechnik folgend – die Definitionen einiger für die Anwendung des TMG zentraler Begriffe vor die Klammer. Anders als man es von einem gebündelten gesetzlichen Begriffskatalog erwarten würde, definiert das TMG den Leitbegriff der „Telemedien“ nicht in § TMG § 2, sondern bereits in § TMG § 1 Abs. TMG § 1 Absatz 1 S. 1 (→ § 1 BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 4).
TMG § 2 Begriffsbestimmungen
(2015)
TMG § 1 Anwendungsbereich
(2015)
Der Beitrag setzt die Staatshaftung für automatisierte Entscheidungen in den Zusammen-hang mit Risikopotenzialen automatisierter Verwaltungssysteme, verschuldensunabhängi-gen Staatshaftungsansprüchen, datenschutzrechtlichem Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO sowie der Amtshaftung im Zeichen der Verwaltungsdigitalisierung. Abschließend werden Handlungsempfehlungen thematisiert.
RFUNKSTVERTR § 21 normiert allgemeine Grundsätze für das Zulassungsverfahren, dem sich bundesweite private Rundfunkangebote stellen müssen.(21)
RFUNKSTVERTR § 22 fasst das zum Zweck der Sachverhaltsermittlung zur Verfügung stehende Instrumentarium zusammen.(22)
RFUNKSTVERTR § 23 regelt die Publizitäts- und Vorlagepflichten der Veranstalter.(23)
RFUNKSTVERTR § 24 schützt Private „jenseits des Anwendungsbereichs der DSGVO“ davor, solche vertraulichen Informationen (→ BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 24 Randnummer Rn. 5 ff.) zu offenbaren (→ BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 24 Randnummer Rn. 15), die den Landesmedienanstalten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt werden. Die Vorschrift modifiziert damit den allgemeinen Geheimhaltungsgrundsatz des § VWVFG § 30 (VWVFG § 30 Absatz L)VwVfG für den Sonderbereich rundfunkrechtlicher Zulassungsverfahren.(24)
Erlaubnisvorbehalt/Zulassungsverfahren (20)
Persönliche Zulassungsvoraussetzungen für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk (20a)
Hörfunkprogramme, die ausschließlich im Internet verbreitet werden, unterliegen (anders als etwa Internetfernsehen) keiner Zulassungs-, sondern lediglich einer Anzeigepflicht (20b)
RFUNKSTVERTR § 1 RStV steckt den Rahmen für die Anwendung des RStV in sachlicher wie räumlicher Hinsicht ab: Der RStV regelt die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk (Abs. RFUNKSTVERTR § 1 Absatz 1 Hs. 1; → Rn. 14 f.) sowie inhaltliche Anforderungen an den Betrieb von Telemedien. Auf Telemedien finden allerdings nur die Abschnitte über Revision und Ordnungswidrigkeiten (§§ RFUNKSTVERTR § 48 f.) und über Plattformen und Übertragungskapazitäten (§§ RFUNKSTVERTR § 50–RFUNKSTVERTR § 53b) sowie die speziellen telemedienrechtlichen Vorschriften der §§ RFUNKSTVERTR § 54 ff. Anwendung (Abs. RFUNKSTVERTR § 1 Absatz 1 Hs. 2; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 1 Randnummer Rn. 17). Für Teleshoppingkanäle schränkt Abs. RFUNKSTVERTR § 1 Absatz 6 (→ BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 1 Randnummer Rn. 33) den Anwendungsbereich auf die allgemeinen Vorschriften der §§ RFUNKSTVERTR § 1–RFUNKSTVERTR § 10 und die Vorschriften der §§ RFUNKSTVERTR § 20–RFUNKSTVERTR § 47 für den privaten Rundfunk ein. Ergänzend tritt jeweils subsidiär das Landesmedienrecht hinzu (Abs. RFUNKSTVERTR § 1 Absatz 2; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 1 Randnummer Rn. 19). Den räumlichen Anwendungsbereich gestalten Abs. RFUNKSTVERTR § 1 Absatz 3 –RFUNKSTVERTR § 1 Absatz 5 durch eine mehrstufige Regelung aus (→ BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 1 Randnummer Rn. 22 ff.).
Einer bewährten Gesetzgebungstechnik folgend zieht § RFUNKSTVERTR § 2 RStV zentrale Begriffsdefinitionen des RStV vor die Klammer, die den Ordnungsrahmen des RStV und des TMG sowie des Presserechts gegeneinander abschichten und Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Auslegung rundfunkstaatsvertraglicher Normen vermeiden sollen. Insbesondere enthält er die Bestimmung des einfachgesetzlichen Rundfunkbegriffs (Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 1 S. 1, Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 und RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 3; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 2 Randnummer Rn. 1 ff.), die für das Verständnis des RStV besonders wichtig ist, sowie die Klassifizierung rundfunkrechtlicher Programmtypen (Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nr. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 1–RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 6; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 2 Randnummer Rn. 17 ff.), der Werbung und anderer kommerzieller Nutzungen (Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nr. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 7–RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 11; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 2 Randnummer Rn. 28 ff.), der Betriebsformen (Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nr. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 12–RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 14; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 2 Randnummer Rn. 50 ff.) und Programminhalte (Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nr. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 15–RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 18; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 2 Randnummer Rn. 55 ff.). Ferner grenzt er Rundfunk von sendungsbezogenen Telemedien (Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nr. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 19; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 2 Randnummer Rn. 63 f.) und presseähnlichen Angeboten (Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nr. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 20; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 2 Randnummer Rn. 65 ff.) ab.
RStV § 1 Anwendungsbereich
(2015)
Nicht weniger als achtzehn Aufsichtsbehörden wachen in Deutschland auf Bundes- und Länderebene über den Schutz personenbezogener Daten. Die Vielstimmigkeit ihres Chores lässt in Politik und Wirtschaft Forderungen nach einer grundlegenden Aufsichtsreform ertönen. Diese soll eine einheitlichere Rechtsauslegung und -anwendung sicherstellen. Welche Pläne die neue Bundesregierung verfolgt, welche alternativen Gestaltungsoptionen sich anbieten und wie sie unions- und verfassungsrechtlich zu bewerten sind, analysiert dieser Beitrag.
Eine Personenkennziffer für jeden deutschen Bürger galt lange Zeit als rechtliche Tabuzone. Ein genauer Blick auf die unions- und verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen offenbart jedoch: Die Einführung einer Personenkennziffer verstößt im digitalen Zeitalter nicht zwangsläufig gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Programmbereich „Digitalisierung“ am FÖV Speyer analysierte die rechtliche Zulässigkeit als Teil des Gutachtens des Nationalen Normenkontrollrats „Mehr Leistung für Bürger und Unternehmen: Verwaltung digitalisieren. Register modernisieren".
Recht der Digitalisierung
(2024)
Die digitale Transformation wälzt unser gesellschaftliches Zusammenleben grundlegend um: Ob in der Medizin, im Verkehrssektor, bei der beruflichen und privaten Kommunikation so-wie in vielen weiteren Bereichen – digitale Anwendungen sind kaum mehr aus dem Alltag der Menschen hinwegzudenken. Das ruft eine Kernfrage auf den Plan, die wir als Gesellschaft beantworten müssen: Nach welchen Regeln wollen wir heute und künftig (im digitalen Raum) miteinander leben? Von der Suche nach passgenauen Antworten hierauf sowie der rasant wachsenden Bedeutung, die Rechtsfragen mit Digitalisierungsbezug in der Praxis und Juris-tenausbildung erfahren, handelt dieses Lehrbuch. Bislang fehlt es an einer rechtsgebiets-übergreifenden didaktischen Darstellung des Rechts der Digitalisierung. Unser Ziel ist es, einen möglichst breiten Blick auf all die Herausforderungen zu werfen, die die digitale gesell-schaftliche Transformation für das Recht bereithält. Wir möchten dabei zum einen darstellen und mitunter kritisch reflektieren, welchen Umgang das Recht schon heute mit Veränderun-gen gefunden hat, die sich in unserer Lebenswirklichkeit durch die digitale Transformation ergeben haben. Zum anderen möchten wir zeigen, in welchen Winkeln des Rechts noch Nachholbedarf besteht – und wie die nationalen und der europäische Gesetzgeber diesen de lege ferenda befriedigen könnten.
Die Quellen-TKÜ ist grundrechtsdogmatisch gleichsam ein Sandwichkind zwischen Tele-kommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung. Mit ihrer kleinen Schwester, der Telekommunikationsüberwachung, teilt sie die Eigenschaft, auf die gleichen Kommunika-tionsdaten, nämlich zu übermittelnde Inhalte, zuzugreifen. Mit ihrer großen Schwester, der Online-Durchsuchung hat sie gemeinsam, das gesamte Endgerät zu infiltrieren. Anders als diese darf sie aber nicht das Gesamtsystem ausspähen, sondern ausschließlich „laufende Kommunikation“ überwachen. Wie sich dies technisch gewährleisten lässt, damit die Quellen-TKÜ nicht in eine Online-Durchsuchung umschlägt, präzisieren die Ermächtigungsnormen bislang nur ungenügend. Der Beitrag sucht nach grundrechtsdogmatisch tragfähigen Antworten auf die verfassungsrechtlichen Problemlagen und legt den Finger in offene Wunden der gesetzlichen Regelungen.
Präambel des RStV
(2015)
Präambel des RStV
(2019)
Die Präambel formuliert die programmatischen Leitideen des RStV. Sie gibt ein klares Bekenntnis zum Bestand und zur Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (→ BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR PRAEAMBEL Randnummer Rn. 12 ff.) in der digitalen Welt (Abs. 4; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR PRAEAMBEL Randnummer Rn. 15 ff.) sowie zum Ausbau und zur Fortentwicklung des privaten Rundfunks ab (Abs. 5; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR PRAEAMBEL Randnummer Rn. 24 f.). Handlungsräume, Auftrag und Perspektiven der beiden Säulen des dualen Rundfunksystems beschreibt die Präambel als vor die Klammer gezogener normativer Rahmenplan skizzenhaft. Die einzelnen Bestimmungen des RStV formen ihn näher aus.
Open Data
(2019)
Sinkende Anschaffungs- und Betriebskosten machen es möglich: Drohnentechnologie erlebt einen Höhenflug – medial und wirtschaftlich. Rund um den Globus greifen Private wie Be-hörden vermehrt auf ihre Hilfe zurück. Ihr Einsatz wirft aber auch vielschichtige Rechtsfragen auf – vom Luftfahrt-, Datenschutz- und Haftungsrecht bis hin zum klassischen Polizeirecht. Der Beitrag spürt diesen Grenzen mit Blick auf die polizeiliche Beobachtung von Groß-veranstaltungen und Versammlungen nach.
Das europäische Bankenaufsichtsrecht wartet mit einem Novum im Europäischen Verwaltungsverbund auf: dem Vollzug nationalen (Bankenaufsichts-)Rechts durch die EZB. Beim Rechtsschutz gegen derartige Vollzugshandlungen muss der EuGH zwangsläufig auch das Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten als Prüfungsmaßstab anlegen. Unterlässt er dies, verstößt er gegen das Rechtsstaatsprinzip; tut er es, fehlt ihm dafür aber die Kompetenz. Dieses Dilemma lässt sich nur durch einen Rückbau der einheitlichen Bankenaufsicht oder durch die Einführung eines Vorlageverfahrens an die nationalen Verfassungsgerichte auflösen. Letzteres schlagen die Autoren vor.
Das europäische Bankenaufsichtsrecht wartet mit einem Novum im Europäischen Verwaltungsverbund auf: dem Vollzug nationalen (Bankenaufsichts-)Rechts durch die EZB. Beim Rechtsschutz gegen derartige Vollzugshandlungen muss der EuGH zwangsläufig auch das Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten als Prüfungsmaßstab anlegen. Unterlässt er dies, verstößt er gegen das Rechtsstaatsprinzip; tut er es, fehlt ihm dafür aber die Kompetenz. Dieses Dilemma lässt sich nur durch einen Rückbau der einheitlichen Bankenaufsicht oder durch die Einführung eines Vorlageverfahrens an die nationalen Verfassungsgerichte auflösen. Letzteres schlagen die Autoren vor.
Mediation und Gemeinwohl
(2010)
Der Mensch trifft Entscheidungen nicht rein rational. Diese Erkenntnis hat sich in der Wirtschaftswissenschaft längst durchgesetzt. Wie mit „begrenzter Rationalität“ regulatorisch sachgerecht umzugehen ist, ist hingegen weniger klar. Die verhaltensökonomischen Effekte, die Entscheidungen lenken, lassen sich insbesondere normativ nur schwer greifen. Die Privacy by Default-Regelung der DSGVO (Art. 25 Abs. 2 S. 1 DSGVO) illustriert dies paradigmatisch: Sie soll datenschutzfeindliche Voreinstellungen unterbinden. Doch finden Entscheidungsarchitekten stets neue Gestaltungen, die verhaltenspsychologische Effekte zum Nachteil der Privatheit ausnutzen. Eine ihrer praktisch relevanten Spielarten ist der Zwang zur Entscheidung („Mandated Choice“). In welchem Verhältnis solche Architekturen zu den normativen Vorgaben des Art. 25 Abs. 2 S. 1 DSGVO stehen, ist im Augenblick unklar. Ein tiefer Blick in die verhaltenspsychologischen Hintergründe der Regelung bringt Licht ins Dunkel.
Klage gegen Volksschätzung
(2013)
Es kommt nicht allzu häufig vor, dass die traditionsgeprägten christlichen Großkirchen mit institutionellen Innovationen auf sich aufmerksam machen. Genau dies ist jedoch im kirchlichen Datenschutzrecht geschehen: Gestützt auf ihr verfassungsrechtliches Selbstbestimmungsrecht haben die Evangelische Kirche in Deutschland und die römisch-katholischen Diözesen erstmals einen eigenen Rechtsweg für datenschutzrechtliche Streitigkeiten eröffnet. Wie sich die kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit zu den unionalen Rechtsschutzvorgaben des Art. 91 i.V.m. Art. EWG_DSGVO Artikel 78 und EWG_DSGVO Artikel 79 DSGVO verhält, ist noch offen.
Wo einst Sicherheitsabstände und Schutzwände notwendig waren, arbeiten Mensch und Maschine heute zunehmend Hand in Hand. Eine neue Wegmarke in der Fortentwicklung der Mensch-Roboter-Kollaboration setzen womöglich Exoskelette. Ihre Träger können dank ihrer Hilfe schwere Lasten mit überdurchschnittlichen Kräften heben. Dadurch lassen sich innerbetriebliche Prozesse dort optimieren, wo es bislang keine vergleichbaren mobilen technischen Einrichtungen gab – insbesondere in der Logistik. Mithilfe moderner Sensortechnik können sog. aktive Exoskelett-Modelle sogar die Signale messen, die das Gehirn an die Muskulatur sendet, um körperliche Bewegungen in die Tat umzusetzen, sowie detailscharf Daten zum individuellen Arbeitsverhalten aufzeichnen. Damit können sie nicht nur in den Dienst des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten treten, indem sie typischen Verletzungen vorbeugen und vor körperlicher Überbelastungen schützen. Der Arbeitgeber kann sie auch als Überwachungstechnologie einsetzen und dadurch das Selbstbestimmungsrecht betroffener Arbeitnehmer gefährden. Der Einsatz aktiver Exoskelette muss sich deshalb nicht nur an den Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes messen lassen. Auch den Sonderregelungen des Beschäftigtendatenschutzes in Art. 88 DSGVO und in § 26 BDSG 2018 muss es sich stellen. Der Beitrag wagt einen Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Arbeitswelt der Zukunft.
Grundlinien eines Kontrollsystems für algorithmenbasierte Entscheidungsprozesse: Stand: 01.05.2019
(2019)
Das Gutachten entwickelt ein verbraucherpolitisches Regulierungskonzept, das sich der Zielsetzung verschreibt, Betroffene im Einzelfall angemessen zu schützen, ohne die wirt-schaftlichen Chancen neuer Technologien zu verkennen. Jede zusätzliche Regulierung sollte dabei insbesondere immer auch den (bürokratischen) Aufwand für (insbesondere kleinere und mittlere) Unternehmen sowie gemeinnützige Vereine antizipieren und auf das not-wendige Maß beschränken. Wie sich die denkbaren Ansatzpunkte im Einzelnen zu einem Gesamtkonzept zusammenfügen und auf welche Akteure sie zugreifen sollen, um die Risiken, welche Algorithmen und Künstliche Intelligenz in den Alltag der Verbraucher hineintragen, ethisch-rechtlich einzuhegen, ist im Kern eine Frage gesellschaftlich-politischer Verständigung. Das Gutachten macht sich zur Aufgabe, die Debatte um einige Facetten zu bereichern.
Rund eine Milliarde Videoüberwachungskameras sind rund um den Globus installiert. Immer häufiger kommen dabei auch Gesichtserkennungssysteme zum Einsatz. Für diese ist es längst kein technischer Herkulesakt mehr, eine Person allein auf der Grundlage einer beliebigen Fotoaufnahme an jedem denkbaren Ort zu identifizieren. Welchen rechtlichen Rahmenbedingungen der präventive Einsatz automatisierter Gesichtserkennung in der Polizeiarbeit unterworfen ist, analysiert der Beitrag am Beispiel dreier praktisch relevanter Einsatzszenarien.
Courts of auditors fulfil an important function within a state’s constitutional structure. One of their most important responsibilities is to strengthen the citizens’ trust in the state and in politics by controlling the state`s financial management. In order to perform this task, the courts of auditors need thorough insight into administrative proceedings, even in those that contain personal data. Therefore, the external financial control can come into conflict with the involved persons’ right to informational self-determination. If the GDPR applied in full to the courts of auditors’ processing activities, this could – in turn – interfere with their constitutionally protected independence. On closer examination, it becomes clear that audit and data protection authorities maintain a special relationship of cooperation. Their respective competency of control is reciprocally limited as required by their particular independence. As a consequence, they have to be treated in analogy to courts, which the GDPR explicitly privileges. Thus, courts of auditors are subject to data protection law, but (inter alia) released from the data protection authorities’ supervision.
Lange haben Erben, die Digitalwirtschaft und die Öffentlichkeit auf die erste höchstrichterliche Entscheidung zum digitalen Nachlass gewartet (JZ 2019, 255, in diesem Heft). Nunmehr hat der BGH die juristische »Leichenstarre« überwunden, welche die Diskussion über Jahre prägte: Er gewährt Erben Zugang zum Benutzerkonto des sozialen Netzwerks Facebook. Die Interessen und Rechte der betroffenen Kommunikationspartner haben das Nachsehen gegenüber dem Erbrecht. Das Grundsatzurteil entspricht dem Rechtsgefühl vieler Menschen. So sehr seine Wertung in den Grundzügen überzeugen mag: Die telekommunikations- sowie datenschutzrechtliche Würdigung des BGH gibt Anlass zur Kritik.
Es geht um Milliarden
(2011)
Der „Smart City-Kongress“ an der Universität Speyer nimmt aktuelle Trends und Debatten zur digital vernetzten Stadt in den Blick. Die zweitätige Tagung fokussiert nicht nur Fragen nach den regulatorischen und binnenorganisatorischen Herausforderungen für die öffentliche Verwaltung, sondern auch Möglichkeiten der Kooperation zwischen staatlichen und privaten Stellen. Das vielseitige Programm richtet sich an Interessierte aus Verwaltung, Wissenschaft, kommunalen Unternehmen, Zivilgesellschaft und Wirtschaft.
Die Bundesregierung erwägt, – ähnlich wie in Österreich – ein nationales Bildungsregister zu etablieren. Der Vortrag erläutert die kompetenziellen und datenschutzrechtlichen Hürden, denen ein solches Vorhaben sich ausgesetzt sieht. Der Vortrag fasst die Ergebnisse eines Gutachtens zusammen, das der Referent im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung jüngst erstellt hat.