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Aus unterschiedlichen Gründen wird auf nationaler politischer Ebene immer wieder gefordert, Richtlinien der Europäischen Union prinzipiell nur (noch) „eins zu eins“ (1:1) umzusetzen. Nicht immer ist klar, welches Politikziel hiermit verfolgt wird und ob dies wirklich mittels einer „1:1-Umsetzung“ besser erreicht werden kann als mit ihrem Gegenstück: dem „Gold Plating“. Der Beitrag geht daher der Frage nach, bei welchen Arten von Richtlinien sich die Wahl zwischen einer „1:1-Umsetzung“ und „Gold Plating“ überhaupt stellen kann und ob es – wenn eine solche Wahl zu treffen ist – greifbare allgemeine rechtliche und/oder (rechts-)politische Gründe für einen Grundsatz prinzipieller „1:1-Umsetzung“ gibt. Oder handelt es sich hierbei nur um ein Schlagwort, auf das die nationalen politischen Akteure dann zurückgreifen, wenn eine „zurückhaltende“ oder sogar kontraproduktive Form der Umsetzung solcher Richtlinien gerechtfertigt werden soll, deren Ziele sich nicht mit der eigenen politischen Agenda decken, ihr sogar widersprechen oder deren Umsetzung jedenfalls als politisch nicht besonders dringlich angesehen wird?
Die Forschungsstelle Öffentlicher Dienst am Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV) und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat veranstalteten am 19. Dezember 2018 den Workshop „Öffentlicher Dienst und Rechtsetzung auf EU-Ebene“ in der Bayerischen Vertretung in Berlin. Hintergrund war das große Interesse von Praxis und Wissenschaft an den Einwirkungen des EU-Rechts auf das nationale Dienstrecht, das bei der Auftakttagung der Forschungsstelle Öffentlicher Dienst am 21. und 22. März 2018 in Speyer deutlich geworden war.
Der thematische Einstieg erfolgte über das Einleitungsreferat von Tim Vallée, Forschungs-stelle Öffentlicher Dienst, der verschiedene Einwirkungen des EU-Rechts auf das nationale Dienstrecht skizzierte. So führte er etwa die Regulierung religiöser Symbole am Arbeitsplatz als Diskriminierungsproblem und die Bedeutung des europäischen Urlaubsrechts für den öffentlichen Dienst an. Angestoßen durch insgesamt sechs Impulsreferate diskutierten anschließend namhafte Vertreter aus Wissenschaft und Praxis sowie Verbänden kontrovers verschiedene Aspekte der Auswirkungen von EU-Rechtsakten, Aktivitäten der EU-Kommission und EuGH-Rechtsprechung.
§§ 284-288 SGB III
(2019)
§§ 2-23 SGB III
(2019)
§ 69 VgV: Anwendungsbereich
(2019)
Die Personalwirtschaft des öffentlichen Dienstes steht in Zeiten eines „geräumten“ Arbeits-markts, hoher Ersatzbedarfe infolge von Renten- bzw. Pensionseintritten sowie des Nach-rückens vergleichsweise geburtenschwacher Jahrgänge in den Arbeitsmarkt vor großen Herausforderungen.
Dennoch liegen bisher keine empirischen Erkenntnisse darüber vor, wie sich der Fachkräfte-mangel in der Personalwirtschaft des öffentlichen Dienstes bemerkbar macht, welche Merk-male er in den verschiedenen Ebenen und Aufgabenbereichen des öffentlichen Dienstes annimmt und an welchen Stellen verstärkt Wettbewerb für die öffentliche Personalwirtschaft auftritt.
Dieser Beitrag befasst sich deshalb mit der Lage der Personalwirtschaft des öffentlichen Dienstes auf Grundlage empirischer Daten und weist auf strukturelle Probleme der öffentlichen Personalwirtschaft hin.
Wirtschaftsprivatrecht
(2019)
Dieses Lehrbuch für Bachelor- und Lehramt-Studierende mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung vermittelt juristisches Know-how für das Wirtschaftsstudium. Im Mittelpunkt stehen dabei das Bürgerliche Recht sowie das Handels- und Gesellschaftsrecht.
Diese Rechtsgebiete werden anhand expliziter Fallbeispiele, Grafiken und Merksätze illustriert. Ein Glossar hilft dabei, juristische Fachbegriffe zu verstehen und richtig zu verwenden. Abgerundet wird das Buch durch zahlreiche Übungsfälle, welche optimal auf die Prüfungen vorbereiten.
Verwaltungsstile
(2019)
Verständlich, übersichtlich, rechtssicher: Deutsche Rentenversicherung vereinfacht Rentenbescheide
(2019)
Die Bescheide der Deutschen Rentenversicherung verändern ihr Gesicht. Damit Versicherte und Rentner die Entscheidungen der Rentenversicherung besser nachzuvollziehen können, werden sie verständlicher, übersichtlicher und persönlicher. Der Beitrag gibt einen Überblick über den Ablauf des Projekts und die Struktur der neuen Rentenbescheide.
Verfassung und Verwaltung
(2019)
Massive Open Online Courses (MOOCs) machen es möglich: Die weltweit besten Bildungs-angebote sind im digitalen Zeitalter nur noch wenige Klicks entfernt. Dank ihrer Hilfe kann im Grunde jeder Interessierte seinen Wissenshorizont bequem erweitern – ganz gleich, ob er unterwegs ist oder auf dem heimischen Sofa sitzt. In den vergangenen Jahren haben MOOCs eine rasante Entwicklung durchlaufen. Die interaktiven Online-Kurse haben das herkömm-liche Vorlesungsformat in das digitale Zeitalter überführt. Die Studierenden erwartet eine neue Lernatmosphäre: verdichtete Lernvideos statt Bücher, Online-Multiple-Choice-Tests statt Klausurbögen und Online-Foren statt Seminarräume.
Mit etwas Verzögerung sind inzwischen auch deutsche Hochschulen auf den fahrenden Zug des E-Learnings aufgesprungen. Sie kooperieren dabei vornehmlich mit (zumeist kommer-ziellen) Plattformbetreibern aus den USA. Diese stellen die digitale Infrastruktur zur Ver-fügung und übernehmen die gesamte Abwicklung der Online-Kurse.
Die Kehrseite der Medaille machen sich nicht alle Hochschulen bewusst: Wer Einblick in die virtuellen Hörsäle nehmen kann, der erfährt nicht nur, mit welchem Ergebnis oder innerhalb welcher Zeitspanne ein Nutzer seinen Kurs abgeschlossen hat. Dank moderner Analyse-verfahren vermag der „Herr über die Daten“ mitunter auch Rückschlüsse auf sensible Charaktereigenschaften der Studierenden zu ziehen – etwa auf ihre Intelligenz, Zuverlässigkeit oder Belastbarkeit. Das Ergebnis kann eine panoptische Durchleuchtung der Studierenden sein, wie sie in Zeiten von Kreidetafeln und papierenen Zeugnissen noch undenkbar gewesen wäre.
Die Bundesregierung hat sich den Nachhaltigkeitszielen der Agenda 2030 verschrieben. Teil der entwicklungspolitischen Ziele des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) ist es, nachhaltige globale Lieferketten zu fördern. Im April 2018 hat das BMZ öffentlich die Befreiung der Kaffeesteuer für nachhaltig produzierten und fair gehandelten Kaffee gefordert, um die sozialen und ökologischen Produktionsbedingungen in den Anbauländern von Kaffee zu verbessern. Die Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) berät das BMZ im Rahmen des Programms „Nachhaltige Lieferketten und Standards" und hat das InGFA mit einer verwaltungswissenschaftlichen Studie beauftragt.
In der Studie wurde ein Vollzugssystem für die Sicherstellung und Überprüfung der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung bei der Kaffeesteuer für nachhaltigen Kaffee entwickelt. Dazu wurden zunächst die Kaffeesteuer und deren Vollzugssystem dargestellt sowie die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung bei der Kaffeesteuer zusammengefasst. Zudem wurden andere Systeme zur Prüfung von staatlich festgelegten Nachhaltigkeitskriterien vergleichend analysiert. Darauf aufbauend wurden Vorschläge zur Umsetzung des Kontrollsystems und der Steuerbefreiung entwickelt sowie daraus resultierende Verwaltungsabläufe konzipiert. Schließlich wurde eine Kostenschätzung vorgenommen hinsichtlich der durch ein Kontroll- und Bescheinigungssystem entstehenden Kosten sowie des zu erwartenden Steuerausfalls.
- Gefahr, dass „Rechtsarbeit“ vorzeitig abgebrochen wird, da die „einzig richtige Entscheidung“ nach deutschen Methoden bzw. Anwendungsroutinen schon gefunden scheint
- Gefahr, dass unionsrechtliche Verpflichtungen unter- oder überschätzt werden
- Gefahr der Sinnentleerung unionsrechtlicher Vorgaben durch „buchstabengetreue Verwirklichung“ – mit erheblichen Folgen auf allen drei Stufen des Verwirklichungsprozesses - Notwendigkeit, die mit einer unionsrechtlichen Regelung verfolgten Ziele schon bei der Umsetzung auf der ersten Stufe richtig zu erfassen
- Notwendigkeit, die mit einer unionsrechtlichen Regelung verfolgten Ziele so konsequent zu verwirklichen, wie „selbstbestimmtes“ Politikziel verwirklicht würde … auch wenn dieses Politikziel nicht geteilt oder nicht für dringlich angesehen wird und man mit guter Verwirklichung des Unionsrechts i.d.R. keine Wahlen gewinnen kann
- Streben nach „Minimalverwirklichung“ des Unionsrechts im nationalen Recht durch „1:1 Umsetzung“ geht fast immer schief
Die junge Bundesrepublik war ein Gemeinwesen im "Wiederaufbau": Strukturen, (Selbst-)Bilder, Institutionen und Gebäude wurden wieder und/oder neu errichtet. Dabei verschmolzen Vergangenheits- und Zukunftsorientierung: Gerade die öffentliche Verwaltung wurde institutionell kontinuitätswahrend reorganisiert, trat aber in neuen, dezidiert modernen Bauten in Erscheinung.
An diesem Spannungsverhältnis setzt Dorothea Steffen an: Die interdisziplinär angelegte, exemplarische Studie untersucht - zum ersten Mal -, ob und wie Institution und Neubau öffentlich thematisiert und aufeinander bezogen wurden, und beleuchtet so die zeitgenössische Wahrnehmung von Verwaltungsapparat und neuem Gemeinwesen insgesamt.
§ 1 TMG grenzt den Anwendungsbereich des Telemedienrechts inhaltlich gegen andere Rechtsgebiete, insbesondere das Telekommunikations-, Rundfunk- und Presserecht (Abs. TMG § 1 Absatz 1 S. 1; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 4; Abs. TMG § 1 Absatz 3; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 19 und Abs. TMG § 1 Absatz 4; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 21) sowie das Steuerrecht (Abs. TMG § 1 Absatz 2; →BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 18), personell (Abs. TMG § 1 Absatz 1 S. 2; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 16) und örtlich (Abs. TMG § 1 Absatz 5; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 26 und Abs. TMG § 1 Absatz 6; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 27) ab. Insbesondere definiert die Vorschrift den Begriff „Telemedien“ legal.
§ 2 TMG zieht – einer bewährten Gesetzestechnik folgend – die Definitionen einiger für die Anwendung des TMG zentraler Begriffe vor die Klammer. Anders als man es von einem gebündelten gesetzlichen Begriffskatalog erwarten würde, definiert das TMG den Leitbegriff der „Telemedien“ nicht in § TMG § 2, sondern bereits in § TMG § 1 Abs. TMG § 1 Absatz 1 S. 1 (→ § 1 BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 4).
Anlass des Gutachtens ist ein Beschluss der Bundesfachgruppe Bestatter des Bundes-verbands Holz und Kunststoff „Ja zur Meisterpflicht im Bestattungsgewerbe“ vom 7.5.2019, in dem gefordert wird, das Bestattungsgewerbe „im Zuge der Rückvermeisterungsinitiative des Handwerks“ in die Gruppe der sog. „zulassungspflichtigen Handwerke“ der Anlage A der Handwerksordnung aufzunehmen. Es untersucht verfassungsrechtliche und unions-rechtliche Grenzen eines solchen Regelungsvorhabens auch) unter besonderer Berück-sichtigung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (die nach der neueren Rechtsprechung des EuGH auch für Inlandssachverhalte gilt) und der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen.
Für die einen sind sie der Katalysator der Wirtschaft 4.0, für die anderen ein Bremsklotz, der Startups am „Erwachsenwerden“ hindert: Regulatorische Sandkastenmodelle. Dieses neue Aufsichtskonzept hat in der Finanzbranche weite Kreise gezogen, nachdem sich die britische Financial Conduct Authority als erste Aufsichtsbehörde im Europäischen Wirtschaftsraum einem ungewöhnlichen Projekt öffnete: 18 Startup-Unternehmen durften unter regulatorisch privilegierten Ausgangsbedingungen Finanzdienstleistungs-Apps auf der Grundlage neuer Technologien entwickeln. Der nachfolgende Beitrag nimmt einen bisher vernachlässigten Aspekt in Augenschein: die subventions- und beihilferechtliche Dimension.
Die Hilfelandschaft für Kinder und Jugendliche mit körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen ist aktuell zweigeteilt. Für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung, wie für Kinder und Jugendliche allgemein ist die Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zuständig. Demgegenüber ist die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) [bzw. dem Neunten Buch Sozialgesetz-buch (SGB IX) ab dem 1. Januar 2020] vorrangig zuständiger Leistungsträger, wenn eine (drohende) geistige oder körperliche Behinderung diagnostiziert wird. In diesem Kontext ist immer wieder die sogenannte „Inklusive Lösung“ mit der Überführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche aus dem SGB XII (bzw. SGB IX) in das SGB VIII diskutiert worden, seit November 2018 auch im Dialogprozess „Mitreden – Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Zur besseren Einschätzung der Ausgangslage und der Implikationen einer möglichen Verwaltungsumstellung bietet die vorliegende Sachstandsanalyse einen Überblick über die aktuellen Verwaltungsstrukturen in der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Sozialhilfe bzw. der Eingliederungshilfe und über die Schnittstellen zwischen diesen Hilfesystemen.
RFUNKSTVERTR § 21 normiert allgemeine Grundsätze für das Zulassungsverfahren, dem sich bundesweite private Rundfunkangebote stellen müssen.(21)
RFUNKSTVERTR § 22 fasst das zum Zweck der Sachverhaltsermittlung zur Verfügung stehende Instrumentarium zusammen.(22)
RFUNKSTVERTR § 23 regelt die Publizitäts- und Vorlagepflichten der Veranstalter.(23)
RFUNKSTVERTR § 24 schützt Private „jenseits des Anwendungsbereichs der DSGVO“ davor, solche vertraulichen Informationen (→ BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 24 Randnummer Rn. 5 ff.) zu offenbaren (→ BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 24 Randnummer Rn. 15), die den Landesmedienanstalten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt werden. Die Vorschrift modifiziert damit den allgemeinen Geheimhaltungsgrundsatz des § VWVFG § 30 (VWVFG § 30 Absatz L)VwVfG für den Sonderbereich rundfunkrechtlicher Zulassungsverfahren.(24)
Erlaubnisvorbehalt/Zulassungsverfahren (20)
Persönliche Zulassungsvoraussetzungen für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk (20a)
Hörfunkprogramme, die ausschließlich im Internet verbreitet werden, unterliegen (anders als etwa Internetfernsehen) keiner Zulassungs-, sondern lediglich einer Anzeigepflicht (20b)
RFUNKSTVERTR § 1 RStV steckt den Rahmen für die Anwendung des RStV in sachlicher wie räumlicher Hinsicht ab: Der RStV regelt die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk (Abs. RFUNKSTVERTR § 1 Absatz 1 Hs. 1; → Rn. 14 f.) sowie inhaltliche Anforderungen an den Betrieb von Telemedien. Auf Telemedien finden allerdings nur die Abschnitte über Revision und Ordnungswidrigkeiten (§§ RFUNKSTVERTR § 48 f.) und über Plattformen und Übertragungskapazitäten (§§ RFUNKSTVERTR § 50–RFUNKSTVERTR § 53b) sowie die speziellen telemedienrechtlichen Vorschriften der §§ RFUNKSTVERTR § 54 ff. Anwendung (Abs. RFUNKSTVERTR § 1 Absatz 1 Hs. 2; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 1 Randnummer Rn. 17). Für Teleshoppingkanäle schränkt Abs. RFUNKSTVERTR § 1 Absatz 6 (→ BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 1 Randnummer Rn. 33) den Anwendungsbereich auf die allgemeinen Vorschriften der §§ RFUNKSTVERTR § 1–RFUNKSTVERTR § 10 und die Vorschriften der §§ RFUNKSTVERTR § 20–RFUNKSTVERTR § 47 für den privaten Rundfunk ein. Ergänzend tritt jeweils subsidiär das Landesmedienrecht hinzu (Abs. RFUNKSTVERTR § 1 Absatz 2; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 1 Randnummer Rn. 19). Den räumlichen Anwendungsbereich gestalten Abs. RFUNKSTVERTR § 1 Absatz 3 –RFUNKSTVERTR § 1 Absatz 5 durch eine mehrstufige Regelung aus (→ BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 1 Randnummer Rn. 22 ff.).
Einer bewährten Gesetzgebungstechnik folgend zieht § RFUNKSTVERTR § 2 RStV zentrale Begriffsdefinitionen des RStV vor die Klammer, die den Ordnungsrahmen des RStV und des TMG sowie des Presserechts gegeneinander abschichten und Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Auslegung rundfunkstaatsvertraglicher Normen vermeiden sollen. Insbesondere enthält er die Bestimmung des einfachgesetzlichen Rundfunkbegriffs (Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 1 S. 1, Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 und RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 3; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 2 Randnummer Rn. 1 ff.), die für das Verständnis des RStV besonders wichtig ist, sowie die Klassifizierung rundfunkrechtlicher Programmtypen (Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nr. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 1–RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 6; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 2 Randnummer Rn. 17 ff.), der Werbung und anderer kommerzieller Nutzungen (Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nr. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 7–RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 11; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 2 Randnummer Rn. 28 ff.), der Betriebsformen (Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nr. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 12–RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 14; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 2 Randnummer Rn. 50 ff.) und Programminhalte (Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nr. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 15–RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 18; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 2 Randnummer Rn. 55 ff.). Ferner grenzt er Rundfunk von sendungsbezogenen Telemedien (Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nr. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 19; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 2 Randnummer Rn. 63 f.) und presseähnlichen Angeboten (Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nr. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 20; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 2 Randnummer Rn. 65 ff.) ab.
Region
(2019)
Präambel des RStV
(2019)
Die Präambel formuliert die programmatischen Leitideen des RStV. Sie gibt ein klares Bekenntnis zum Bestand und zur Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (→ BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR PRAEAMBEL Randnummer Rn. 12 ff.) in der digitalen Welt (Abs. 4; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR PRAEAMBEL Randnummer Rn. 15 ff.) sowie zum Ausbau und zur Fortentwicklung des privaten Rundfunks ab (Abs. 5; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR PRAEAMBEL Randnummer Rn. 24 f.). Handlungsräume, Auftrag und Perspektiven der beiden Säulen des dualen Rundfunksystems beschreibt die Präambel als vor die Klammer gezogener normativer Rahmenplan skizzenhaft. Die einzelnen Bestimmungen des RStV formen ihn näher aus.
Pflegerecht
(2019)
Das Buch widmet sich den wesentlichen Aspekten der sozialen Pflegeversicherung und der daran angrenzenden Rechtsgebiete. Die neuesten Entwicklungen durch die Pflegestärkungs-gesetze wurden berücksichtigt, sodass sich das Werk auf dem aktuellsten Stand der Recht-setzung befindet. Nach einer grundlegenden Einführung in den Begriff der Pflegebedürftig-keit werden der Kreis der Versicherten und deren leistungsrechtliche Ansprüche ebenso be-handelt wie die Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern und Anforderungen an die Qualitätssicherung. Dabei wird nicht nur auf Pflegeleistungen im Rah-men des SGB XI, sondern auch in der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) und der Sozialhilfe (SGB XII) eingegangen.
Prüfschemata, Fallbeispiele, Wiederholungs- und Vertiefungsfragen sowie drei Musterklau-suren machen das Buch zu einem wertvollen Begleiter für das Studium der Rechtswissen-schaften, der sozialen Arbeit und der Pflegewissenschaften. Zugleich können sich Praktiker einen kompakten Überblick über die aktuellen Entwicklungen im Pflegerecht verschaffen.
Das Anhörungsverfahren in der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung birgt Herausforderungen für alle Teilnehmer, ein fristgerechter Abschluss ist die Ausnahme. Im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) analysieren die Autor/-innen Problemursachen und Optimierungsmöglichkeiten für Verfahrensablauf und -organisation.
Die Verfahrensdauer verlängert sich durch rechtliche Faktoren wie gestiegene Anforderungen des Umweltrechts und tatsächliche Faktoren wie die materielle und personelle Unterausstattung einzelner Behörden, das Fehlen von Absprachen, unklare Arbeitsaufteilungen und Doppelarbeiten bei Planfeststellungs- und Anhörungsbehörden. Optimierungsvorschläge formuliert der Bericht für Ablaufplanung, Qualitätssicherung und bundesweite Prozess- und Verfahrensstandards. Zu einzelnen Verfahrensschritten enthält er Arbeitshilfen in Form von Leitfäden.
Open Data
(2019)
Sinkende Anschaffungs- und Betriebskosten machen es möglich: Drohnentechnologie erlebt einen Höhenflug – medial und wirtschaftlich. Rund um den Globus greifen Private wie Be-hörden vermehrt auf ihre Hilfe zurück. Ihr Einsatz wirft aber auch vielschichtige Rechtsfragen auf – vom Luftfahrt-, Datenschutz- und Haftungsrecht bis hin zum klassischen Polizeirecht. Der Beitrag spürt diesen Grenzen mit Blick auf die polizeiliche Beobachtung von Groß-veranstaltungen und Versammlungen nach.
Mobilität in der Smart City
(2019)
Die Einbindung gesellschaftlicher Interessen in ministerielle Entscheidungen ist im Rahmen der governance-Forschung längst akzeptiert. Gesellschaftliche Interessen, dazu zählt die ganze Bandbreite der artikulierten und aggregierten Interessen, erhöhen nicht nur die Legitimität der ministeriellen Entscheidungen, sondern erweitern auch das Informations-spektrum der Behörden. Theoretisch begreifen insbesondere organisationsökonomische Ansätze diese Ergänzung durch gesellschaftliche Akteure als effizient. Demokratietheoretische Ansätze betonen hingegen die Herausforderungen transparenter und gleicher Betrachtung diverser Interessen.
Dieser Aufsatz vergleicht die ministeriellen Netzwerke in Deutschland, Niederlande, Schweden, und dem Vereinigten Königreich und versucht sich an der Einschätzung, welche Akteure, welche Informationen zu welcher Nützlichkeit für das Ministerium anbieten. Dazu greift das Papier auf knapp 100 Interviews mit nationalen Ministerien und ihren Kooperationsnetzwerken bezüglich verschiedene EU-Richtlinien zurück. Der Aufsatz stellt fest, dass die Integration und Betrachtung verschiedener gesellschaftlicher Interessen zwischen Politikfeld, Land und auch auf der policy-Ebene variiert. Weil die administrativen Prozesse zur Bildung und Nutzung dieser Netzwerke nur bedingt voneinander abweichen, fehlt es bis dato an einer Erklärung der Abweichungen.
Medizinrecht
(2019)
Das Medizinrecht ist ein Querschnittsgebiet des Rechts, das neben dem Öffentlichen Recht auch das Zivilrecht und Strafrecht tangiert. Als eigenständiges Rechtsgebiet wird es erst seit wenigen Jahren wahrgenommen.
Dieses Buch führt kundig in das junge Rechtsgebiet ein und stellt es in seiner Vielseitigkeit dar: Die Autorin geht dabei auf das Recht der gesetzlichen Krankenkassen, das ärztliche Berufsrecht und die Rechtsbeziehungen zwischen Ärzten und Patienten ein. Auch das Ver-tragsarztrecht, die Leistungserbringung durch Krankenhäuser sowie die Versorgung mit Arzneimitteln und das Heil- und Hilfsmittelrecht stellt sie dar und beleuchtet abschließend auch das Arzthaftungsrecht und die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Ärzten.
Das Buch richtet sich an Juristen, Mediziner, Gesundheitsökonomen und Pflegewissenschaftler in Studium und Praxis.
Der Mensch trifft Entscheidungen nicht rein rational. Diese Erkenntnis hat sich in der Wirtschaftswissenschaft längst durchgesetzt. Wie mit „begrenzter Rationalität“ regulatorisch sachgerecht umzugehen ist, ist hingegen weniger klar. Die verhaltensökonomischen Effekte, die Entscheidungen lenken, lassen sich insbesondere normativ nur schwer greifen. Die Privacy by Default-Regelung der DSGVO (Art. 25 Abs. 2 S. 1 DSGVO) illustriert dies paradigmatisch: Sie soll datenschutzfeindliche Voreinstellungen unterbinden. Doch finden Entscheidungsarchitekten stets neue Gestaltungen, die verhaltenspsychologische Effekte zum Nachteil der Privatheit ausnutzen. Eine ihrer praktisch relevanten Spielarten ist der Zwang zur Entscheidung („Mandated Choice“). In welchem Verhältnis solche Architekturen zu den normativen Vorgaben des Art. 25 Abs. 2 S. 1 DSGVO stehen, ist im Augenblick unklar. Ein tiefer Blick in die verhaltenspsychologischen Hintergründe der Regelung bringt Licht ins Dunkel.
Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ), beispielsweise in Form von Zweckverbänden, hat in Rheinland-Pfalz eine lange Tradition, hat sich in vielen Projekten bewährt und ist ein bedeutsamer Bestandteil der Wirklichkeit kommunaler Aufgabenerfüllung. Interkommunale Zusammenarbeit kann im Hinblick auf bestimmte Aufgabenbereiche der kommunalen Ebene eine effiziente und effektive Alternative zu Gebietsreformen darstellen. Die Potenziale von IKZ sind keineswegs ausgeschöpft und eine Weiterverfolgung dieses Reformwegs kann zielführend sein, um absehbaren Veränderungen und Ansprüchen gerecht zu werden. In diesem Projekt sollen mögliche Aufgabenbereiche für die interkommunale Zusammenarbeit identifiziert, mögliche Organisationsformen geprüft, die Sicherung der Aufgabenerfüllung untersucht sowie die Auswirkungen auf die Organe der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften ausgelotet werden.
Nationale Verwaltungen sind auf unterschiedliche Weise in europäische Regelungsstrukturen in Form von Netzwerken, Ausschüssen und Agenturen eingebunden, die ihnen neue Handlungs- und Gestaltungsspielräume eröffnen. Dieses Phänomen ist keinesfalls neu, stellt es doch seit langem u.a. im Rahmen der Arbeit der Europäischen Kommission eine wichtige Quelle von Expertise dar (Christiansen/Piattoni 2003). Grundsätzlich scheinen insbesondere informelle Abstimmungsformen eher an Bedeutung zu gewinnen denn zu verlieren; obgleich extensive empirische Befunde hierzu rar sind, scheint ein gestiegener Bedarf gerade an informeller Abstimmung aufgrund einer zunehmenden Quantität und Komplexität von Regeln, jedoch auch nach wie vor bestehender Regelungslücken plausibel.
Entstehende Strukturen oder Arenen spielen eine zentrale Rolle u.a. im Agenda-Setting, bei der Vorbereitung von Rechtsakten oder der Abstimmung von gemeinsamen Auslegungshinweisen, Leitfäden und Umsetzungsstrategien. Dabei verbinden sie die nationale mit der EU-Ebene. “They play a crucial role in the daily operation of the European Union (EU) system of governance by providing expertise in policy development and decision-making, by linking Member-States’ governments and administrations with the EU level as well as by increasing the acceptance of European laws and programs in the member-states. EU committees are important arenas for EU governance as well as melting pots of national and supranational government systems” (Egeberg/Schaefer/Trondal 2003:4). Damit stellen sie eine zunehmend häufige Form von Governance dar, welche zentrale Felder nationaler Interessen berührt und oftmals eher transgovernemental aufgebaut ist (zu globalen transnationalen Netzwerken Slaughter 1997). Eine Reihe von Studien im Bereich neuer Governancemechanismen zeigt auf, dass die Zunahme von weichen Koordinierungs-mechanismen, von denen eine Reihe in informellen Arenen angesiedelt ist, empirisch beobachtbare Realität ist, und sucht darüber hinaus zu bestimmen, in wie fern diese informellen, nicht-bindenden Arrangements die Entstehung von Politiken und Entscheidungen erklären können, etwa im Bereich von Forschung zum „Trialog“ (Puetter 2012a). Hier ergeben sich erhebliche Rückwirkungen auch auf die nationale Ebene.
Insofern ist es für die Mitgliedstaaten von besonderer Relevanz, sich frühzeitig in diese Strukturen einzubringen, um sich Handlungsspielräume bei der Umsetzung zu erhalten oder neue zu schaffen sowie Agenden und Rechtsetzungsverfahren in einem frühzeitigen Stadium in bestimmte Richtungen zu lenken, bevor sie den Rat der europäischen Union erreichen.
Der vorliegende Beitrag befasst sich mit diesem Phänomen und fokussiert dabei informelle Arenen. Kernthese ist, dass die europäische Integration und ihre Strukturen informelle Arenen befördern, indem sie einerseits mehr Raum, andererseits aber auch mehr Notwendigkeiten generiert. Diskutiert werden sollen neben den Merkmalen der Informalität insbesondere diejenigen Rahmenbedingungen der EU, welche Informalität begünstigen oder erzwingen. Anschließend wird eine Typologie der Informalität auf Ebene der EU skizziert, welche Ansätze zu einer weiteren insbesondere auch empirischen Forschungsagenda eröffnen kann, einerseits mit Blick auf eine detaillierte quantitative und qualitative Erfassung dieser informellen Arenen, andererseits bezüglich der Rolle der Mitgliedsstaaten in ihnen.
Das Handbuch zeichnet die Entwicklung des gerichtlichen Verwaltungsrechtsschutzes vom 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart vor dem jeweiligen politischen, sozialen und rechts-kulturellen Hintergrund nach, deutet sie und ordnet sie im europäischen Vergleich ein. Zugleich werden den Lesern die maßgeblichen Primärquellen zugänglich gemacht. Dazu wird die historische Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland und Europa in Länderberichten nachgezeichnet; Querschnittsanalysen sowie Beiträge zum Rechtsschutz auf europäischer und internationaler Ebene eröffnen eine übergreifende Perspektive. Erstmals analysiert das Handbuch dabei systematisch alle in Deutschland eingeführten Systeme der Verwaltungsgerichtsbarkeit, von Baden (1864) bis Bremen (1924). Vorangestellt sind Beiträge zu den Formen der Verwaltungskontrolle auf Reichsebene einschließlich ihrer Ursprünge sowie die Vorgeschichte in den Ländern. Auch die Besatzungszeit und die Zusammenführung der verschiedenen Traditionen in der Verwaltungsgerichtsordnung werden einschließlich der nachfolgenden Reformetappen ausführlich behandelt. Die Entwicklung des Verwaltungs-rechtsschutzes in anderen europäischen Staaten wird bis hin zur Gegenwart ebenfalls in Einzeldarstellungen präsentiert und durch Vergleichs- und Querschnittsanalysen eingeord-net. Über den Titel des Handbuchs hinaus wird der Blick auf ausgewählte, mit Europa in engem Rezeptionszusammenhang stehende Systeme des Verwaltungsrechtsschutzes erweitert. Der praktische Nutzen des Handbuchs wird dadurch erhöht, dass Originalquellen über die Errichtung, die Zuständigkeiten und das Verfahren der Verwaltungsgerichte abgedruckt sind. Das mit Unterstützung des Bundesministeriums der Justiz edierte Werk, mit dem mehrere Länder erstmals eine Geschichtsschreibung ihrer Verwaltungsgerichtsbarkeit erhalten, vereint fachlich ausgewiesene Autoren aus Wissenschaft und Praxis.
Teil I Vorgeschichte.- Teil II Die Entwicklung bis 1945.- Teil III Die Entwicklung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit bis zur Gegenwart.- Teil IV Verwaltungsrechtsschutz in ausgewählten europäischen Staaten.- Teil V Verwaltungsrechtsschutz in Amerika.- Teil VI Übergreifende Entwicklungen und Perspektiven.- Quellensammlung.
Gute Bürgerbeteiligung
(2019)
Gemeinsam mit der IFOK GmbH hatte das InGFA für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) wissenschaftlich fundierte und in der Praxis handhabbare Qualitätsstandards für Beteiligungsprozesse, die vom oder für das BMU durchgeführt werden, entwickelt.
Durch eine theoretische Fundierung und dem Einbezug des aktuellen Forschungsstandes vor dem Hintergrund der institutionellen und politischen Rahmenbedingungen des BMU wurde in Form eines neu erstellten Leitlinienkataloges ein für die Mitarbeiter/innen des Bundes-umweltministeriums in der Praxis handhabbarer Kriterienkatalog erstellt.
Die erstellten Leitlinien für gute Bürgerbeteiligung beruhen auf Hinweisen und Vorschlägen, welche in je einem BürgerInnen-Workshop sowie MitarbeiterInnen Workshop erarbeitet wurden. Weiter wurde im Entstehungsprozess der Leitlinien ein Fachgespräch zu "Bürgerbeteiligung bei Gesetzgebungsverfahren" mit MitarbeiterInnen des BMU durchgeführt. Im Anschluss an diese partizipativen Veranstaltungen fand eine Prüfung aller Hinweise, Rückmeldungen und Vorschläge statt. Die sich hieraus ergebenen Leitlinien-Empfehlungen stellten die Grundlage für den abschließend entwickelten und am 16.01.2019 auf einer Abschlussveranstaltung vorgestellten Leitlinienkatalog dar.
Die Leitlinien sind als Teil der Geschäftsordnung des BMU verbindlich anzuwenden und bieten den MitarbeiterInnen Orientierung für die Planung, Umsetzung und Bewertung von informellen Bürgerbeteiligungsverfahren.
Die Leitlinien können über die Homepage des BMU bezogen werden:
https://www.bmu.de/download/leitlinien-fuer-gute-buergerbeteiligung/
I. „Postmortales Persönlichkeitsrecht“ und „Totenfürsorgeberechtigung“ als verfassungsrechtlicher Rahmen
II. Ursachen der zunehmenden Reformdiskussionen im Friedhofs- und Bestattungsrecht
III. Dogmen und „Angst vor Sachkenntnis“ als Problem von Reformen im Friedhofs- und Bestattungsrecht
IV. Interföderale Abstimmungsprobleme
Grundlinien eines Kontrollsystems für algorithmenbasierte Entscheidungsprozesse: Stand: 01.05.2019
(2019)
Das Gutachten entwickelt ein verbraucherpolitisches Regulierungskonzept, das sich der Zielsetzung verschreibt, Betroffene im Einzelfall angemessen zu schützen, ohne die wirt-schaftlichen Chancen neuer Technologien zu verkennen. Jede zusätzliche Regulierung sollte dabei insbesondere immer auch den (bürokratischen) Aufwand für (insbesondere kleinere und mittlere) Unternehmen sowie gemeinnützige Vereine antizipieren und auf das not-wendige Maß beschränken. Wie sich die denkbaren Ansatzpunkte im Einzelnen zu einem Gesamtkonzept zusammenfügen und auf welche Akteure sie zugreifen sollen, um die Risiken, welche Algorithmen und Künstliche Intelligenz in den Alltag der Verbraucher hineintragen, ethisch-rechtlich einzuhegen, ist im Kern eine Frage gesellschaftlich-politischer Verständigung. Das Gutachten macht sich zur Aufgabe, die Debatte um einige Facetten zu bereichern.
Leben und Wirken von Christoph Schumacher standen immer im Dienste der Gerechtigkeit und waren geprägt durch den Dialog und die Bereitschaft, auf andere – auch anders-denkende – Menschen zuzugehen. 2018 ist er plötzlich im Alter von 70 Jahren verstorben. Die Gedenkschrift würdigt sein vielfältiges Engagement vom Migrations- über das Sozialrecht zum Arbeitsrecht und spiegelt die Anliegen wider, die Christoph Schumacher zwischen Politik, Rechtspraxis und Wissenschaft nachhaltig verfolgte. Die Beiträge widmen sich Menschenrechten von geflüchteten Menschen und Arbeitsmigranten, dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, der sozialen Absicherung von Unionsbürgern, der Durchsetzung von Arbeitnehmerinteressen im Gesellschaftsrecht wie auch der Entschädigung ehemaliger Zwangsarbeiter und würdigen darüber hinaus die Person Christoph Schumachers, dem Initiator und jahrzehntelangen Impulsgeber und Begleiter der Hohenheimer Tage zum Migrationsrecht.
Courts of auditors fulfil an important function within a state’s constitutional structure. One of their most important responsibilities is to strengthen the citizens’ trust in the state and in politics by controlling the state`s financial management. In order to perform this task, the courts of auditors need thorough insight into administrative proceedings, even in those that contain personal data. Therefore, the external financial control can come into conflict with the involved persons’ right to informational self-determination. If the GDPR applied in full to the courts of auditors’ processing activities, this could – in turn – interfere with their constitutionally protected independence. On closer examination, it becomes clear that audit and data protection authorities maintain a special relationship of cooperation. Their respective competency of control is reciprocally limited as required by their particular independence. As a consequence, they have to be treated in analogy to courts, which the GDPR explicitly privileges. Thus, courts of auditors are subject to data protection law, but (inter alia) released from the data protection authorities’ supervision.
Lange haben Erben, die Digitalwirtschaft und die Öffentlichkeit auf die erste höchstrichterliche Entscheidung zum digitalen Nachlass gewartet (JZ 2019, 255, in diesem Heft). Nunmehr hat der BGH die juristische »Leichenstarre« überwunden, welche die Diskussion über Jahre prägte: Er gewährt Erben Zugang zum Benutzerkonto des sozialen Netzwerks Facebook. Die Interessen und Rechte der betroffenen Kommunikationspartner haben das Nachsehen gegenüber dem Erbrecht. Das Grundsatzurteil entspricht dem Rechtsgefühl vieler Menschen. So sehr seine Wertung in den Grundzügen überzeugen mag: Die telekommunikations- sowie datenschutzrechtliche Würdigung des BGH gibt Anlass zur Kritik.
With Britain’s decision to leave the European Union, the question of the lasting legacy of a specific English administrative culture in the remaining member states arises. Although often treated as an import from the United States, this article argues that the British model of independent regulatory authorities is one of the most formative contributions to a common European administrative culture, forcing other EU member states to rethink fundamental ideas of democratic legitimacy. Taking national regulatory authorities in the energy sector as an example, this contribution shows how British approaches towards organisation and independence of these authorities played a decisive role in the drafting of the relevant EU directives. Consequently, only few changes in UK national legislation where necessary to comply, while in Germany major reforms were due, being the only member state in which no regulatory authority existed in the energy sector prior to the implementation of the EU directives. The analysis of these European requirements, the British influence on them, and the different ways of their implementation in the United Kingdom and Germany are the subject of this article.
Die wöchentliche Arbeitszeit darf aus Gründen des Gesundheitsschutzes europarechtlich pro Siebentageszeitraum 48 Stunden nicht überschreiten. Dieser Bezugszeitraum kann dabei durch nationales Recht auf bis zu vier oder sogar im – hier einschlägigen – Ausnahmefall auf bis zu sechs Monate ausgedehnt werden. Dabei darf ein solcher Bezugszeitraum mit festen Kalendertagen beginnen und enden (fester Bezugszeitraum), sofern die Regelung Mechanismen vorsieht, die einen Schutz wie ein gleitender Bezugszeitraum gewährleisten. So werden Fälle ausgeschlossen, in denen der Arbeitnehmer etwa durch hohe Arbeitslast in den Monaten vor und nach dem Übergang der Bezugszeiträume für einen (hier:) sechsmonatigen fiktiven Bezugszeitraum keine ausreichenden Ruhezeiten gewährt bekommt. Das deutsche Dienstrecht kennt ebenfalls feste Bezugszeiträume – auf Bundesebene und etwa in Bayern sogar von zwölf Monaten.