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Institute
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (322)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (237)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (188)
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (187)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (187)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (172)
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (165)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (136)
- Lehrstuhl für Öffentliche Betriebswirtschaftslehre (Univ.-Prof. Dr. Holger Mühlenkamp) (95)
- Seniorprofessur für Verwaltungswissenschaft, Politik und Recht im Bereich von Umwelt und Energie (Univ.-Prof. Dr. Eberhard Bohne) (81)
Ausgabe 19 – 18. Januar 2024
(2024)
Inhaltsübersicht:
Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Master of Laws Staat und Verwaltung in Europa der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (MasterO LL.M.)
Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Master of Arts Public Administration der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (MasterO M.A. Public Administration)
Erste Ordnung zur Änderung der Satzung der Hörerschaft der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
Erste Ordnung zur Änderung der Beitragsordnung der Hörerschaft der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
Ausgabe 17 – 25. Juli 2023
(2023)
Ausgabe 16 – 18. April 2023
(2023)
Ausgabe 13 – 17. April 2020
(2020)
Inhaltsübersicht:
4. Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Master of Public Administration Wissenschaftsmanagement der Deutschen Universität für Verwaltungs-wissenschaften Speyer
4. Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für das Verwaltungswissen-schaftliche Aufbaustudium an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer
Ausgabe 10 – 23. Januar 2017
(2017)
Sommersemester 2023
(2023)
Wintersemester 2022/2023
(2023)
Sommersemester 2022
(2022)
Wintersemester 2021/2022
(2022)
Sommersemester 2021
(2021)
Wintersemester 2020/2021
(2021)
Sommersemester 2020
(2020)
Wintersemester 2019/2020
(2020)
Sommersemester 2019
(2019)
Wintersemester 2018/2019
(2019)
Sommersemester 2018
(2018)
Wintersemester 2017/2018
(2018)
Der Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung (Un-fallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz – UV-Weiterentwicklungsgesetz) zielt darauf ab, das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung an die veränderte Lebens- und Arbeitswelt anzupassen. Dafür sollen Lücken im gesetzlichen Unfallversicherungsschutz geschlossen und ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz u.a. für Studierende, darunter auch Früh- und Jungstudierende, international Freiwilligendienstleistende sowie Bewerberinnen und Bewer-ber in Auswahlverfahren eingeführt oder ausgeweitet werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig sollen Studierende unfallversichert sein, wenn sie für die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen außerhalb des räumlichen Bereichs ihrer Hochschule tätig werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII). Dies kann für Studierende eine verbesserte Absicherung gegen die gesundheitlichen und finanziellen Folgen eines Unfalls bedeuten. Infolgedessen kann das Abschließen einer privaten Unfallversicherung entfallen.
Zudem sollen Bewerberinnen und Bewerber gesetzlich unfallversichert sein, wenn sie an einem Personalauswahlverfahren teilnehmen, zu dem der potentielle Arbeitgeber auffordert bzw. darin einwilligt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3b SGB VII). Dies kann junge Menschen, die sich eigen-initiativ auf eine Stelle beworben haben, vor potentiell hohen Kosten infolge eines Unfalls bewahren und für sie eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung im Falle eines Unfalls bedeuten.
Des Weiteren sollen auch Freiwilligendienstleistende des Programmes „weltwärts“ und des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes während ihrer Freizeit unfallversichert sein, wenn der Unfall auf ein auslandsspezifisch erhöhtes Risiko zurückzuführen ist (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 SGB VII). Dies könnte dazu beitragen, dass junge internationale Freiwilligendienstleistende auch während ihrer Freizeit umfassender vor den gesundheitlichen und finanziellen Folgen eines Unfalls geschützt werden und infolgedessen ggf. keine zusätzlichen Versicherungs-kosten aufbringen müssten.
Das Gesetzvorhaben zielt darauf ab, die bislang im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vorgegebenen Strukturen „stärker an tatsächliche Studienverläufe anzupassen und den Auszubildenden mehr Flexibilität auf ihrem Weg zum Abschluss zu ermöglichen“. Dafür sollen unter anderem ein Flexibilitätssemester und eine sog. Studienstarthilfe eingeführt werden. Durch diese und weitere Maßnahmen soll Ausbildungsabbrüchen entgegengewirkt werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Mit der Einführung eines sog. Flexibilitätssemesters sollen Studierende in Zukunft auch unmittelbar nach Ablauf der Höchstdauer ihrer Ausbildungsförderung einmalig für ein weiteres Semester die Bundesausbildungsförderung beziehen können (§ 15 Abs. 4 BAföG). Dies kann den finanziellen Druck auf junge Menschen, ihre Ausbildung in Regelstudienzeit abzuschließen, ebenso wie die damit verbundene psychische Belastung verringern. Zudem kann die Einführung des Flexibilitätssemesters jungen Menschen erlauben, Praktika, Erwerbstätigkeiten sowie gesellschaftliches Engagement besser mit dem Studium zu vereinbaren.
Künftig soll die Möglichkeit eines Fachrichtungswechsels länger bestehen (§ 7 Abs. 3 S. 1 BAföG). Dies kann dazu beitragen, dass junge Menschen bei der Gestaltung ihrer Ausbildung flexibler sind und sich positiv auf ihre Studienzufriedenheit und -motivation auswirken.
Die geplante Einführung einer Studienstarthilfe in Höhe von 1000 Euro könnte jungen Menschen, insbesondere aus einkommensschwachen Haushalten, die Entscheidung für ein Studium erleichtern und sie zu Beginn ihres Studiums finanziell entlasten (§ 56 a BAföG). Die Entlastungswirkung ist jedoch auch vom Zeitpunkt der Auszahlung abhängig.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches sollen künftig die Mindeststrafen für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte auf sechs bzw. drei Monate abge-senkt werden. Damit sollen insbesondere jugendliche Täterinnen und Täter mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden können, sofern sie nicht aus (pädo-)krimineller Energie gehandelt haben und der Tatvorwurf am unteren Rand der Strafwürdigkeit liegt. Mit der Absenkung der Mindeststrafe soll eine tat- und schuldangemessene Reaktion im Einzel-fall ermöglicht werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte soll die Min-destfreiheitsstrafe auf sechs bzw. drei Monate abgesenkt werden (§ 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB), wodurch Strafverfahren in minderschweren Fällen eingestellt oder erledigt werden können. Die geplante Gesetzesänderung kann zu einer verhältnismäßigen Reaktion auf die Taten der zu hohem Anteil jugendlichen Beschuldigten in jedem Einzelfall beitragen. Gerade jugendliche Täterinnen und Täter handeln in der Regel nicht aus (pädo-)krimineller Energie, sondern aus einer für diese Lebensphase typischen Unbedarftheit, Neugierde oder Abenteuerlust. So verbreiten junge Menschen etwa wider besseren Wissens über Chat-Gruppen kinderpornografische Inhalte oder kommen ungewollt in deren Besitz. Gerade in diesen Fällen kann durch die Neuregelung eine schuldangemessene Reaktion ermöglicht werden und nicht etwa ganze Schulklassen strafrechtlich verfolgt werden. Da ein solches Vergehen nicht mehr als Verbrechen verfolgt werden muss, kann die Neuregelung junge Menschen vor weitreichenden Folgen für ihr (berufliches) Leben schützen. Denn eine Ver-urteilung wird im Führungszeugnis aufgenommen, wodurch bestimmte Berufsfelder, etwa im Bereich der Erziehung, für junge Menschen nicht mehr zugänglich waren. In Zukunft soll die Verbreitung, der Erwerb oder der Besitz kinderpornografischer Inhalte jedoch auch als Ver-gehen verfolgt werden können, was keinen Eintrag in das Führungszeugnis zur Folge hat.
Die Studie analyisiert die Anwendungs- und Nutzungsumstände der Open Data-Plattform GovData, der Plattform für offene Verwaltungsdaten in Deutschland. Die Ergebnisse geben Einblicke in die Nutzergruppen, Zwecke der Nutzung, Herausforderungen im Rahmen der Nutzung und Weiterverwendung, Anforderungen an die offenen Verwaltungsdaten sowie offene Bedarfe hinsichtlich des Datenangebots.
Sommersemester 2017
(2017)
Die kommunale Europaarbeit ist mit einer Vielzahl von Herausforderungen konfrontiert. In diesem Working Paper stellen wir Beispiele bester Praktiken vor, die unterschiedliche Aspek-te dieser Herausforderungen adressieren. Von der Fördermittelakquise über Netzwerkarbeit, Zielgruppenansprache und Städtepartnerschaftsarbeit bis hin zur internen Europaarbeit finden sich ganz unterschiedliche Beispiele, wie Europaarbeit lokal organisiert werden kann. Die Steckbriefe geben dabei eine schnelle Übersicht, mit welchem Ressourcenaufwand das jeweilige Projekt durchgeführt werden kann und beinhalten Hinweise zu Herausforderungen und Nutzen des Projekts. So können Ideen einfach und passgenau adaptiert werden.
One of the standard textbooks of German-language evaluation research has undergone a new edition. Since the first edition from 2007, 15 years have passed. In the meantime, a lot has happened with regard to the institutionalisation and professionalisation of evaluation research. With the new edition of the Handbook for Evaluation, students, practitioners and also experienced evaluators receive a significantly expanded and updated version of the classic. The volume documents the steps taken so far in the institutionalisation and professionalisation of evaluation and provides practical advice for conducting evaluations throughout their entire course. Despite some desiderata, the handbook is still the most comprehensive introduction to evaluation research for many practitioners and students in German language. It offers orientation and serves as a reference work even for experienced evaluators. Stockmann’s commitment to the professionalisation and institutionalisation of evaluation has thus created an institution of its own kind in the form of the Handbook, the reception of which will hopefully help to clear up the misunderstandings often found about the status and quality characteristics of evaluations.
Hat die Einverdienstehe ausgedient? – Eine Bezugsgröße des Alimentationsprinzips auf dem Prüfstand
(2023)
Die Einverdienstehe bildet bis heute die Bezugsgröße, an der sich die Alimentation der Beamtinnen und Beamten sowie ihrer Familien orientiert. Basierend auf einer Umfrage
des Jahres 2022 untersucht der Beitrag die Haushaltsstruktur und Erwerbssituation der Beamtinnen und Beamten in den unteren Besoldungsgruppen. „Klassische“ Einverdienst-ehen im Sinne des Alimentationsprinzips finden sich in der weit überwiegenden Mehrheit
der Fälle nicht. Folglich scheint es angezeigt, die Alimentation im Zusammenhang mit der Besoldung von Beamtenfamilien auf Basis der aktuellen Befunde neu auszurichten.
Die Urteile des Bundesverfassungsgerichts zur Familienalimentation aus dem Jahr 2020 haben bei verschiedenen Bundesländern Anpassungsreaktionen ihrer Besoldungsordnungen ausgelöst. Diese werden im Beitrag auf ihre Zielkonformität mit den konservativ ausgelegten verfassungsrechtlichen Vorgaben hin untersucht. Da die Familienzuschläge allerdings inzwischen auch Größenordnungen erreicht haben, nach denen sie bei vier Kindern bis zu 100% der niedrigsten Grundbezüge ausmachen, und damit auch in einen Konflikt mit dem Leistungsprinzip geraten, reflektiert der Beitrag auch weitreichende Möglichkeiten einer Weiterentwicklung des Alimentationsprinzips im Rahmen der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.
Mit dem Gesetzentwurf soll dem Abkommen vom 21. Juli 2023 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenz-überschreitende Berufsausbildung (deutsch-französisches Abkommen zur grenzüberschrei-tenden Berufsausbildung) die notwendige Zustimmung erteilt werden. Ziel des Abkommens ist es, deutschen und französischen Auszubildenden „eine qualitativ hochwertige und effek-tive grenzüberschreitende Ausbildung“ zu ermöglichen. Dafür sollen die mit dem Abkommen bereits verabschiedeten Regelungen zur dualen, grenzüberschreitenden Berufsausbildung nun „weiter standardisiert sowie transparenter gestaltet werden“.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Mit dem Gesetzentwurf soll dem deutsch-französischen Abkommen zur grenzüberschreiten-den Berufsausbildung zugestimmt werden (Art. 1 S. 1 des Gesetzes zum deutsch-französi-schen Abkommen zur grenzüberschreitenden Berufsausbildung). Das Abkommen zielt auf die Konkretisierung der bisherigen Regelungen zur grenzüberschreitenden Berufsausbil-dung. Für junge Menschen soll auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, ihre Berufsausbil-dung grenzüberschreitend in Deutschland und Frankreich zu absolvieren. Dies könnte ihre beruflichen Chancen steigern, da junge Menschen während der grenzüberschreitenden Ausbildung neben ihren beruflichen Fähigkeiten auch ihre Sprachkenntnisse sowie ihre interkulturellen Kompetenzen ausbauen können. Das deutsch-französische Abkommen zur grenzüberschreitenden Berufsausbildung sieht den Wegfall der Nachweispflicht über die Mindestzeit der Berufstätigkeit vor (Art. 3 Abs. 2 lit. d) des Abkommens). Dadurch soll die Zulassung zu einer optionalen Externenprüfung für junge Auszubildende aus Frankreich, die den praktischen Teil ihrer Berufsausbildung in einem deutschen Ausbildungsbetrieb absol-vieren, erleichtert werden. Sie können so einfacher einen zusätzlichen deutschen Berufs-bildungsabschluss erwerben, wodurch ihre berufliche Mobilität sowie ihre beruflichen Chancen in Deutschland langfristig gesteigert werden können.
Der Winter 2022/23 wird womöglich als Zeitenwende Künstlicher Intelligenz in die Annalen eingehen. Wie einst die Dampfmaschie oder die Eisenbahn als Basisinnovationen die Produktion von Gütern bzw. das Verkehrswese grundlegend umwälzten, revolutionieren nunmehr generative Anwendungen, etwa ChatGPT oder der Bildgenerator Midjourney, die Nutzung intelligenter Systeme.
Der Winter 2022/23 wird womöglich als Zeitenwende Künstlicher Intelligenz in die Annalen eingehen. Wie einst die Dampfmaschine oder die Eisenbahn als Basisinnovationen die Produktion von Gütern bzw. das Verkehrswesen grundlegend umwälzten, revolutionieren nunmehr generative Anwendungen, etwa ChatGPT oder der Bildgenerator Midjourney, die Nutzung intelligenter Systeme.
Das Gesetzvorhaben zielt darauf ab, die bislang im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vorgegebenen Strukturen „stärker an tatsächliche Studienverläufe anzupassen und den Auszubildenden mehr Flexibilität auf ihrem Weg zum Abschluss zu ermöglichen“. Dafür sollen unter anderem ein Flexibilitätssemester und eine sog. Studienstarthilfe eingeführt werden. Durch diese und weitere Maßnahmen soll Ausbildungsabbrüchen entgegengewirkt werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Mit der Einführung eines sog. Flexibilitätssemesters sollen Studierende in Zukunft auch nach Ablauf der Höchstdauer ihrer Ausbildungsförderung einmalig für ein weiteres Semester die Bundesausbildungsförderung beziehen können (§ 15 Abs. 4 BAföG). Dies kann den finanziel-len Druck auf junge Menschen, ihre Ausbildung in Regelstudienzeit abzuschließen, ebenso wie die damit verbundene psychische Belastung verringern. Zudem kann die Einführung des Flexibilitätssemesters jungen Menschen erlauben, Praktika, Erwerbstätigkeiten sowie gesell-schaftliches Engagement besser mit dem Studium zu vereinbaren. Künftig soll die Möglich-keit eines Fachrichtungswechsels länger bestehen (§ 7 Abs. 3 S. 1 BAföG). Dies kann dazu beitragen, dass junge Menschen bei der Gestaltung ihrer Ausbildung flexibler sind und sich positiv auf ihre Studienzufriedenheit und -motivation auswirken. Die geplante Einführung einer Studienstarthilfe in Höhe von 1000 Euro könnte jungen Menschen, insbesondere aus einkommensschwachen Haushalten, die Entscheidung für ein Studium erleichtern und sie zu Beginn ihres Studiums finanziell entlasten (§ 56 a BAföG). Die Entlastungswirkung ist jedoch auch vom Zeitpunkt der Auszahlung abhängig.
Der Entwurf eines vierten Bürokratieentlastungsgesetzes ist Teil des Bürokratieabbaupaketes der Bundesregierung und soll formulierte Vorhaben des Koalitionsvertrages umsetzen. Über-geordnetes Ziel des ressortübergreifenden Gesetzesentwurfs ist es, u.a. die Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung durch Verringerung von übermäßiger Bürokratie und Beschleu-nigung von Verwaltungsvorgängen zu entlasten. In diesem Zusammenhang sollen in einzel-nen Bundesgesetzen formale Anforderungen herabgesetzt und Maßnahmen zum Bürokratie-abbau festgesetzt werden. Solche Änderungen sind beispielsweise im Jugendarbeitsschutz-gesetz (JArbSchG) vorgesehen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll für fast alle schriftlichen Handlungen, die das Jugendarbeitsschutzgesetz vorsieht, die Einhaltung der Textform ausreichend sein (§ 1a JArbSchG). Dies kann für junge Arbeitneh-mende sowie Auszubildende eine Erleichterung ihres Arbeitsalltags bedeuten, da digitale Kommunikationswege die präferierten und vertrauten Kommunikationswege junger Men-schen sind. Die Verpflichtung zur physischen Auslage einer Kopie des Gesetzesinhalts des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde im Betrieb oder der Dienststelle soll aufgeweicht werden. Künftig sollen diese Inhalte vereinfacht bereit-gestellt werden können, z.B. auch über die im Betrieb gängigen Informationswege wie z.B. Intranet (§ 47 JArbSchG). Diese vereinfachte Bereitstellung soll auch für Informationen über Arbeits- und Pausenzeiten gelten (§ 48 JArbSchG). Diese Vereinfachungen können dazu füh-ren, dass junge Arbeitnehmende diese Informationen eher wahrnehmen und bei Unwissen-heit nachschauen. Die Anpassung könnte somit den Informationszugang erleichtern und etwaige Unsicherheiten über rechtliche Fragestellungen im Hinblick auf den Jugendarbeits-schutz verringern.
Bei dem vorliegenden Buch handelt es sich um den überarbeiten Abschlussbericht zum Forschungsprojekt „Gleichwertige Lebensverhältnisse: Passgenaue Maßnahmen zur Ent-wicklung strukturschwacher Regionen“. Das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV) und das Institut für Stadt und Regionalplanung an der Technischen Universität Berlin haben dieses Projekt gemeinsam von 2019 bis 2021 für das Bundes-ministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) durchgeführt.
Die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse war ein zentrales Anliegen der Bundes-regierung in der 19. Legislaturperiode. Zwei zentrale, nach wie vor gültige Ziele, die Stärkung der Fachkräftebasis und der Innovationskraft in strukturschwachen Regionen, können vor allem dann erreicht werden, wenn regionale Akteure Fördermaßnahmen selbst ausgestalten und an die Gegebenheiten vor Ort anpassen.
Vorstellung des KomJC
(2023)
Frau Dr. Jenny Rademann präsentierte vor Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Ländern, Kommunen und Verbänden den Sachstand des Projekts "Umsetzungsbegleitung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG): Umstellung der Verwaltungsstrukturen im Bereich der Eingliederungshilfe". Der Vortrag fand im Rahmen der Abschlussveranstaltung des Beteili-gungsprozesses „Gemeinsam zum Ziel: Wir gestalten die Inklusive Kinder- und Jugendhilfe“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Berlin statt.
Immer noch Neuland?
(2023)
Vorstellung des Jugend-Checks im Rahmen der Session "Legislative Processes: How a law is created and understood"
YES Forum and IEKEP Policy Event: "What language does the EU speak? EU Literacy and European Citizenship: Frameworks for Dialogue and Skills Enhancement"
Inputvortrag – New Work
(2023)
Das FÖV hat auf Bitten des Unterausschusses „Allgemeine Verwaltungsorganisation“ des Arbeitskreises VI der Innenministerkonferenz einen Workshop zum Thema „New Work in der öffentlichen Verwaltung“ geplant und durchgeführt. Der Inputvortrag behandelt theoretische Grundlagen zu New-Work-Ansätzen in der öffentlichen Verwaltung und war Auftakt eines strukturierten Wissensaufbaus und Wissensaustauschs mit Vertreterinnen und Vertretern der Privatwirtschaft sowie der öffentlichen Verwaltung.
Paging Doctor Know-it-all
(2023)
Frau Dr. Rademann stellte das durch das BMFSFJ geförderte Zuwendungsprojekt "Umsetzungsbegleitung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) Umstellung der Verwaltungsstrukturen im Bereich der Eingliederungshilfe" vor. Der Vortrag war Teil der digitalen Veranstaltungsreihe "Vorstellung der Projekte zur Umsetzung der inklusiven Kinder und Jugendhilfe und zur Einführung des Verfahrenslotsen" des Projekts "Umsetzungsbe-gleitung BTHG" des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.
Es wird u. a. darüber berichtet, wie in fünf Modellkommunen der Prozess zur Umsetzung der Zusammenführung von Zuständigkeiten im Bereich der Eingliederungshilfe erprobt und wissenschaftlich begleitet wird.
Im Rahmen der 4. Sitzung der Arbeitsgruppe „Inklusives SGB VIII“ des BMFSFJ am 27. Juni 2023 stellte Frau Dr. Rademann das erweiterte Projektdesign des durch das BMFSFJ geförderten Zuwendungsprojekts "Umsetzungsbegleitung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) Umstellung der Verwaltungsstrukturen im Bereich der Eingliederungshilfe" den AG-Mitgliedern aus Kommunen, Bund, Ländern und Verbänden vor.
Mit dem Gesetzesvorhaben soll unter anderem der Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) in der Strafprozessordnung (StPO) ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Bislang werden V-Personen durch die Strafverfolgungsbehörden unter Heranziehung der Ermittlungsgeneralklausel § 163 Abs. 1 S. 2 StPO eingesetzt. Es sollen für einen entsprechen-den Einsatz klare Einsatzvoraussetzungen und rechtsstaatliche Rahmenbedingungen fest-gesetzt werden, die den Maßstäben des Kernbereichsschutzes und des Identitätsschutzes entsprechen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig sollen Einsatzvoraussetzungen für V-Personen durch Strafverfolgungsbehörden ge-setzlich festgelegt werden. Der Einsatz von minderjährigen Personen soll verboten werden. (§ 110b Abs. 6 Nr. 1 lit a) StPO). Dies kann dem Schutz von Minderjährigen entgegenkommen, da sie die weitreichenden Folgen des Einsatzes als V-Person oftmals nicht einschätzen kön-nen und sich den Risiken einer solchen Rolle oftmals nicht bewusst sein können.
Die Regelung kann Minderjährige zudem vor potenziellen Gewissenskonflikte gegenüber ihrem familiären oder sozialen Umfeld schützen. Insbesondere können sie vor der psychi-schen Belastung geschützt werden, Handlungen oder Aussagen vorzunehmen, die in po-tenziellen negativen Folgen für ihre Familie oder Freundinnen und Freunde resultieren.
Die Regelung kann außerdem zur Rechtssicherheit junger Menschen beitragen, da so klare Voraussetzungen geschaffen werden, die zwingend zu wahren sind und auf die die betroffe-nen jungen Menschen vertrauen können.
Mit dem Gesetzesvorhaben soll den strukturellen Herausforderungen, mit denen sich das duale Berufsausbildungssystem aktuell konfrontiert sieht, entgegengewirkt und weitere Teile der nationalen Weiterbildungsstrategie umgesetzt werden. Ziel ist es u.a., das duale Ausbil-dungssystems zu stärken und zu modernisieren, sowie für junge Menschen attraktiver zu ge-stalten. Der Entwurf sieht dafür Maßnahmen bzw. Änderungen innerhalb des Berufsbil-dungsgesetzes (BBiB) und der Handwerksordnung (HwO) vor. Ein konkreter Gegenstand des Vorhabens soll in der Einführung eines Feststellungsverfahrens bzw. einer „Validierung“ der individuell erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit, unabhängig des Abschlusses eines formalen Berufsausbildungsabschlusses, bestehen sowie in der Implementierung von mobilen und digitalen Arbeitsformen im Rahmen der dualen Berufsausbildung. Zudem sind Änderungen vorgesehen, die digitale Verwaltungsprozesse innerhalb der beruflichen Bildung erstarken lassen sollen.
Die geplanten Änderungen zur Einführung des Feststellungsverfahrens der Berufsvalidierung sollen zum 01.01.2025 in Kraft treten, die sonstigen geplanten Änderungen zum 01.08.2024, vgl. Art. 5 BVaDiG.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll ein Feststellungsverfahren zur Validierung der beruflichen individuellen Hand-lungsfähigkeiten, die unabhängig von einem formalen Berufsausbildungsabschluss durch praktische Tätigkeit erworben worden sind, eingeführt werden (§ 50b Abs. 1 BBiG, § 41b Abs. 1 HwO). Dies kann die beruflichen Chancen von jungen Menschen, die keine Berufsausbil-dung abgeschlossen haben oder als Quereinsteigende einer Erwerbstätigkeit nachgehen, verbessern, da es ihre Kompetenzen sichtbarer und auf dem Arbeitsmarkt besser verwertbar macht.
Die Möglichkeit der Validierung könnte jedoch auch zu Fehlanreizen führen, wenn sich junge Menschen dadurch gegen das Absolvieren einer dualen Ausbildung entscheiden. Dies könnte die beruflichen Chancen junger Menschen langfristig mindern.
Zudem soll eine Vermittlung der Ausbildungsinhalte durch digitales mobiles Arbeiten bzw. Ausbilden erfolgen können (§ 28 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 – 3 BBiG). Dies entspricht den Wünschen und Bedürfnissen vieler junger Menschen und kann somit die Attraktivität der dualen Ausbildung für sie steigern. Durch die Möglichkeit des digitalen mobilen Ausbildens können junge Auszubildende bereits während ihrer Ausbildung auf das spätere Berufsleben in der digitalisierten Arbeitswelt besser vorbereitet werden. Es gilt jedoch zu beachten, dass mit den vorgesehenen Regelungen nicht für alle dualen betrieblichen Ausbildungsberufe, wie zum Beispiel im Handwerk, die Attraktivität für junge Menschen im selben Maß gesteigert werden kann.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches sollen künftig die Mindeststrafen für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte auf sechs bzw. drei Monate abge-senkt werden.1 Damit sollen insbesondere jugendliche Täterinnen und Täter mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden können, sofern sie nicht aus (pädo-)krimineller Energie gehandelt haben und der Tatvorwurf am unteren Rand der Strafwürdigkeit liegt. Mit der Absenkung der Mindeststrafe soll eine tat- und schuldangemessene Reaktion im Einzel-fall ermöglicht werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte soll die Min-destfreiheitsstrafe auf sechs bzw. drei Monate abgesenkt werden (§ 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB), wodurch Strafverfahren in minderschweren Fällen eingestellt oder erledigt
werden können. Die geplante Gesetzesänderung kann zu einer verhältnismäßigen Reaktion auf die Taten der zu hohem Anteil jugendlichen Beschuldigten in jedem Einzelfall beitragen. Gerade jugendliche Täterinnen und Täter handeln in der Regel nicht aus (pädo-)krimineller Energie, sondern aus einer für diese Lebensphase typische Unbedarftheit, Neugierde oder Abenteuerlust. So verbreiten junge Menschen etwa wider besseren Wissens über Chat-Gruppen kinderpornografische Inhalte oder kommen ungewollt in deren Besitz. Gerade in diesen Fällen kann durch die Neuregelung eine schuldangemessene Reaktion ermöglicht werden und nicht etwa ganze Schulklassen strafrechtlich verfolgt werden. Da ein solches Vergehen nicht mehr als Verbrechen verfolgt werden muss, kann die Neuregelung junge Menschen vor weitreichenden Folgen für ihr (berufliches) Leben schützen. Denn eine Ver-urteilung wird im Führungszeugnis aufgenommen, wodurch bestimmte Berufsfelder, etwa im Bereich der Erziehung, für junge Menschen nicht mehr zugänglich waren. In Zukunft soll die Verbreitung, der Erwerb oder der Besitz kinderpornografischer Inhalte jedoch auch als Ver-gehen verfolgt werden können, was keinen Eintrag in das Führungszeugnis zur Folge hat.
Mit dem Gesetzesvorhaben sollen Schwangere, welche einen Schwangerschaftsabbruch erwägen, besser geschützt werden. Dafür soll die ungehinderte Inanspruchnahme der Schwangerschaftskonfliktberatung sowie der ungehinderte Zugang zu solchen Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, gegenüber den Ländern sichergestellt werden. Zudem soll die Belästigung von Schwangeren und die Behinderung des Personals vor Beratungsstellen sowie Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen verboten werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Durch das geplante Belästigungsverbot im Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der Beratungsstellen (§ 8 Abs. 2 SchKG) und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen (§ 13 Abs. 3 SchKG), könnten junge Schwangere, die einen Schwangerschafts-abbruch erwägen, in einer vulnerablen Situation besser vor Einflussnahme durch Dritte ge-schützt werden. Sie könnten sich dann ohne Ablenkungen auf das bevorstehende Gespräch oder den bevorstehenden Eingriff einlassen. Dies kann ihre unabhängige Entscheidungs-findung stärken.
Junge Schwangere könnten zudem durch das Belästigungsverbot besser vor psychischer Gewalt geschützt werden. Wenn sie vor den Einrichtungen keine Einschüchterung erfahren oder verstörende Abbildungen gezeigt bekommen, werden sie in ihrer emotionalen Ausnahmesituation nicht länger verunsichert.
In diesem Artikel gehen wir neue Pfade und beforschen 1) Vertrauen und Misstrauen in Re-gulierung 2) über nationale und europäische Regierungsebenen hinweg 3) in einem Eliten-Kontext und berücksichtigen somit die entscheidenden Akteure im Regulierungsregime als Vertrauensgeber und -nehmer. Wir analysieren Daten einer Umfrage unter Entscheidungs-trägern in den Sektoren Lebensmittel, Finanzen sowie Datenschutz und finden relativ hohes und über Zeit steigendes Vertrauen in Regulierungsregime und - akteure. Dabei sehen wir, dass, v.a.in Deutschland, Regulierung als zu locker in der Anwendung wahrgenommen wird. Ebenso können wir rückschließen, dass inklusivere Regulierung ein wichtiger Faktor zur Vertrauenssteigerung sein kann. Weiterhin stellen wir fest, dass Misstrauen ein weitgehend von Vertrauen unabhängiges Konzept darstellt. Wir finden, dass hohes Vertrauen durchaus mit hohem Misstrauen vergesellschaftet sein kann – teils gar der Regulierungsperformanz zuträglich.
Das Projekt HoWas20211 untersucht die Bewältigung der Starkregen- und Hochwasserereig-nisse im Juli 2021 in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Durch die Zusammenarbeit verschiedener Fachdisziplinen (Hydrologie/Meteorologie, Kommunikationswissenschaft, Ver-waltungswissenschaft, geographische Risikoforschung und sozialwissenschaftliche Katastro-phenforschung) gelang es in dem Projekt, eine differenzierte Beschreibung der Ereignisse insbesondere bezogen auf Schwachstellen in der Governance und Kommunikation vorzu-nehmen.
Zwei Jahre nach dem intensiven Hochwasserereignis im Juli 2021 liegen erste Erkenntnisse
im Rahmen der wissenschaftlichen Aufarbeitung vor. Das BMBF-HoWas2021-Projekt richtet hierbei seinen Fokus auf die Warnkommunikation und das Krisenmanagement. Die Analyse beinhaltet die Verknüpfung vonmeteorologischen und hydrologischen Daten mit Aktivitäten aufbehördlicher Ebene und dem Katastrophenschutz. Im Ergebnis können technische und strukturelle Optimierungspotenziale identifiziert werden und deuten somit auf den Nachhol-bedarf bei der Antizipation zukünftiger Hochwasser und dem Entwickeln neuer Ansätze für effektive Warnsysteme hin.
Mit Inkrafttreten der Neufassung von § 10 Abs. 4 und Abs. 5 SGB VIII zum 01.01.2028 geht die Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohender) Be-hinderung vollständig auf die Jugendämter über, sofern bis zum 01.01.2017 ein entsprechen-des Bundesgesetz verabschiedet ist. Ziel dieser Zuständigkeitsverschiebung ist es, im Sinne der Inklusion eine einheitliche Anlaufstelle für alle jungen Menschen zu schaffen. Denn wäh-rend die Zuständigkeit für junge Menschen mit (drohender) seelischer Behinderung bereits jetzt bei der Jugendhilfe liegt, ist diese bislang noch nicht für Leistungen der Eingliederungs-hilfe für junge Menschen mit (drohender) körperlicher oder geistiger Behinderung zuständig. Die Zuständigkeit für junge Menschen mit (drohender) körperlicher oder geistiger Behinde-rung liegt derweil bei der Eingliederungshilfe nach dem 2. Teil des SGB IX. Das vom Bundes-ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) geförderte Projekt am Deut-schen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV) untersucht mit unterschiedlichen Methoden, wie die Umsetzung der Inklusiven Lösung verwaltungsseitig gelingen kann. Das Projekt hat eine Laufzeit von vier Jahren von 2022 bis 2025. Der vorliegende Sachstandsbe-richt fasst die Projekterkenntnisse des Zeitraums vom 01.01.2022 bis 31.10.2023 zusammen.
Das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV) wurde vom Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz mit der Evaluierung des Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) beauftragt. Als zweites deutsches Bundesland und als erstes Flächenland hat Rheinland-Pfalz ein Transparenzgesetz eingeführt. Zu den Zielen des Geset-zes gehört es, die Transparenz der Verwaltung und die Kontrolle staatlichen Handelns durch Bürgerinnen und Bürger zu fördern sowie Transparenz als Leitlinie in der Verwaltung zu verankern. Das Gesetz ergänzt den Anspruch auf Zugang zu Informationen der Verwaltung auf Antrag um eine proaktive Veröffentlichungspflicht für bestimmte Informationen auf der Transparenz-Plattform des Landes (https://tpp.rlp.de/). Außerdem wurde für einige transpa-renzpflichtige Stellen, die zur Auskunft auf Antrag verpflichtet sind, die Möglichkeit geschaf-fen, freiwillig Informationen auf der Transparenz-Plattform zu veröffentlichen. Das Gesetz sieht eine Evaluation vor.
Der vorliegende wissenschaftliche Artikel stellt die Ergebnisse dieser Evaluation in kompri-mierter Form dar. Das FÖV untersuchte im Rahmen der Evaluation die Erreichung der Ge-setzesziele, die Auswirkungen des Gesetzesvollzugs auf die Verwaltung und die Nutzung der Informationsangebote und -antragsmöglichkeiten durch die Bürgerinnen und Bürger. Im Ergebnis zeigte sich, dass das Hauptziel der Vereinfachung und Erweiterung des Informa-tionszugangs erreicht wird; die Nachfrage nach Informationen per Antrag oder durch die Nutzung der Transparenz-Plattform erscheint noch steigerungsfähig.
Das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV) wurde vom Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz mit der Evaluierung des Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) beauftragt. Als zweites deutsches Bundesland und als erstes Flächenland hat Rheinland-Pfalz ein Transparenzgesetz eingeführt. Zu den Zielen des Geset-zes gehört es, die Transparenz der Verwaltung und die Kontrolle staatlichen Handelns durch Bürgerinnen und Bürger zu fördern sowie Transparenz als Leitlinie in der Verwaltung zu verankern. Das Gesetz ergänzt den Anspruch auf Zugang zu Informationen der Verwaltung auf Antrag um eine proaktive Veröffentlichungspflicht für bestimmte Informationen auf der Transparenz-Plattform des Landes (https://tpp.rlp.de/). Außerdem wurde für einige transpa-renzpflichtige Stellen, die zur Auskunft auf Antrag verpflichtet sind, die Möglichkeit geschaf-fen, freiwillig Informationen auf der Transparenz-Plattform zu veröffentlichen. Das Gesetz sieht eine Evaluation vor.
Der vorliegende wissenschaftliche Artikel stellt die Ergebnisse dieser Evaluation in kompri-mierter Form dar. Das FÖV untersuchte im Rahmen der Evaluation die Erreichung der Ge-setzesziele, die Auswirkungen des Gesetzesvollzugs auf die Verwaltung und die Nutzung der Informationsangebote und -antragsmöglichkeiten durch die Bürgerinnen und Bürger. Im Ergebnis zeigte sich, dass das Hauptziel der Vereinfachung und Erweiterung des Informa-tionszugangs erreicht wird; die Nachfrage nach Informationen per Antrag oder durch die Nutzung der Transparenz-Plattform erscheint noch steigerungsfähig.
Daten der öffentlichen Hand sind in den letzten Jahren verstärkt in den Fokus der Zivilgesell-schaft und der digitalen Wirtschaft gerückt: Zugang und Nutzung derselben fördern demo-kratische Transparenz und stimulieren zunehmend digital basierte Geschäftsmodelle, die Innovation und Wohlstand versprechen.... So wurde das Informationsweiterverwendungs-gesetz am 23.7.2021 durch das Datennutzungsgesetz (DNG) abgelöst. Dem DNG widmet sich nun Heiko Richter in einer Neuauflage seines bei C. H. Beck erschienenen Kommentars.
Deutschland befindet sich bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten auf dem Weg, ein digitaler Staat zu werden. Als E-Government-Vorreiter gilt die Bundesrepublik bis heute gleichwohl nicht. Spätestens die globale COVID-19-Pandemie hat den politischen Verantwortungsträgern jedoch nachdrücklich vor Augen geführt, dass eine digitale Verwaltung entscheidend dafür ist, die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts bewältigen zu können. Folgerichtig ent-schied sich die schwarz-rote Bundesregierung 2020 dafür, als „Digitalisierungsbooster“ zu-sätzliche drei Milliarden Euro für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) in ihrem Corona-Konjunkturpaket vorzusehen.
Eine Mahnung, die immer dringlicher wird. Nach dem Weltklimarat könnte bereits im Jahr 2030 mit einem Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur um 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Zeitalter zu rechnen sein. Im Jahr 2016, dem bislang wärmsten Jahr seit Beginn der Messung 1880, lag der Temperaturanstieg noch bei ca. 1,1 °C. Ursächlich für diese rasante Erwärmung sind vornehmlich die industriell freigesetzten Treibhausgase, die die Zusammensetzung der Erdatmosphäre drastisch verändert haben. Seit der Industriali-sierung ist der CO2-Gehalt der Erdatmosphäre durch anthropogene Emissionen um rund
40 % gestiegen. Da CO2 die Wärmestrahlung absorbiert, die von der Erdoberfläche ausgeht, kühlt diese immer schlechter ab (sog. Treibhauseffekt).
Der Band ist Teil der Schriftenreihe des Praxis- und Forschungsnetzwerks der Hochschulen für den öffentlichen Dienst. Das Konzept der besseren Rechtsetzung hat in Wissenschaft und Praxis seit Beginn der 2000er Jahre zunehmend an Bedeutung gewonnen und soll aus unter-schiedlichen Perspektiven sowohl der interdisziplinären Verwaltungsforschung als auch der Vollzugspraxis beleuchtet werden und zur konzeptionellen Weiterentwicklung einer besseren Rechtsetzung beitragen.
Recht der Digitalisierung
(2024)
Die digitale Transformation wälzt unser gesellschaftliches Zusammenleben grundlegend um: Ob in der Medizin, im Verkehrssektor, bei der beruflichen und privaten Kommunikation so-wie in vielen weiteren Bereichen – digitale Anwendungen sind kaum mehr aus dem Alltag der Menschen hinwegzudenken. Das ruft eine Kernfrage auf den Plan, die wir als Gesellschaft beantworten müssen: Nach welchen Regeln wollen wir heute und künftig (im digitalen Raum) miteinander leben? Von der Suche nach passgenauen Antworten hierauf sowie der rasant wachsenden Bedeutung, die Rechtsfragen mit Digitalisierungsbezug in der Praxis und Juris-tenausbildung erfahren, handelt dieses Lehrbuch. Bislang fehlt es an einer rechtsgebiets-übergreifenden didaktischen Darstellung des Rechts der Digitalisierung. Unser Ziel ist es, einen möglichst breiten Blick auf all die Herausforderungen zu werfen, die die digitale gesell-schaftliche Transformation für das Recht bereithält. Wir möchten dabei zum einen darstellen und mitunter kritisch reflektieren, welchen Umgang das Recht schon heute mit Veränderun-gen gefunden hat, die sich in unserer Lebenswirklichkeit durch die digitale Transformation ergeben haben. Zum anderen möchten wir zeigen, in welchen Winkeln des Rechts noch Nachholbedarf besteht – und wie die nationalen und der europäische Gesetzgeber diesen de lege ferenda befriedigen könnten.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) sollen rechtliche Änderungen im Aufenthalts- und Asylrecht vorgenommen werden, u.a. mit dem Ziel die Ausländerbehörden zu entlasten. Hierfür sollen insbesondere die Regelungen, die Abschiebemaßnahmen verhindern oder erschweren, modifiziert werden. Zudem sollen Anpassungen des nationalen Rechts an Unionsrecht und die Rechtsprechung bzw. Ent-scheidungen des Europäischen Gerichtshof (EUGH) hinsichtlich der Rückführung erfolgen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll durch den Wegfall von § 60 Abs. 5 S. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die Abschie-bung von Ausländerinnen und Ausländern, denen gem. § 60a AufenthG eine Duldung erteilt wurde, und bei denen die Abschiebung für länger als ein Jahr ausgesetzt war, nicht mehr an-gekündigt werden. Allerdings soll hiervon eine Ausnahme für Ausländerinnen und Ausländer mit Kindern unter 12 Jahren gelten, deren Abschiebung für länger als ein Jahr ausgesetzt ist, in diesem Fall ist die Abschiebung weiterhin mindestens einen Monat vorher anzukündigen (§ 60a Abs. 5a S. 1 Hs. 1 AufenthG). Dies kann für Minderjährige ab 12 Jahren, die mit ihren Fa-milien länger als ein Jahr geduldet sind, zur Folge haben, dass sich die Angst und Unsicher-heit abgeschoben zu werden, verstärkt.
Zudem könnte es für geduldeten Minderjährigen über 12 Jahre traumatisierend und belas-tend sein, wenn sie ohne Ankündigung aus ihrem Alltag und sozialen Umfeld herausgerissen und abgeschoben werden und sich nicht verabschieden können. Die Wahl der Altersgrenze von 12 Jahren, bei der eine Information über eine anstehende Rückführung innerhalb von vier Wochen erfolgen muss, kann insgesamt als fehlende Beachtung des Minderjährigen-schutzes im Sinne von Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention gedeutet werden.
Des Weiteren soll der Katalog der Gründe, wann ein Asylantrag als offenkundig unbegründet abzulehnen ist erweitert und neu strukturiert werden. Die Gründe, wann ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, sollen in Hinblick auf den Asylantrag unbeglei-teter Minderjähriger nur eingeschränkt zur Anwendung gelangen (§ 30 Abs. 2 AsylG). Dies könnte die Ablehnung der Asylanträge unbegleiteter Minderjähriger erschweren, was den Betroffenen eine etwas sicherere Bleibeperspektive ermöglichen könnte.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Gesetz zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten so-wie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres soll das Angebot, einen Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) zu leisten, „erweitert und vereinfacht werden“. Dazu soll es jungen Freiwilligendienstleistenden künftig ermöglicht werden, auch ohne den Nach-weis eines „berechtigten Interesses“ ihren Freiwilligendienst in Teilzeit zu absolvieren. Zudem soll die Obergrenze des Taschengeldes, das junge Menschen während ihres Jugend- bzw. Bundesfreiwilligendienstes beziehen, angehoben werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll es unter bestimmten Voraussetzungen allen jungen Freiwilligendienstleistenden unter 27 Jahren möglich sein, ihren Jugend- bzw. Bundesfreiwilligendienst in Teilzeit zu absol-vieren ohne ein berechtigtes Interesse hierfür nachweisen zu müssen (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b) JFDG, § 2 Nr. 2 b) BFDG). Diese Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit im Freiwilligendienst (FWD) kann es jungen Freiwilligen ermöglichen, ihre Zeit flexibler zu gestalten und neben dem FWD noch weiteren Interessen bzw. Verpflichtungen nachzugehen. Für Personengrup-pen, die bisher ihr berechtigtes Interesse nachweisen mussten, wird durch den Wegfall der Nachweispflicht der Zugang zum FWD in Teilzeit vereinfacht. Letztlich erweitert sich der Kreis potentieller Interessenten von Freiwilligen um jene jungen Menschen, die aufgrund der bis-herigen Notwendigkeit des Nachweises eines „berechtigten Interesses“ vom Ausüben eines FWD abgesehen haben, da nunmehr diese Hürde entfällt.
Künftig soll die Obergrenze eines möglichen angemessenen, monatlichen Taschengeldes von 6 auf 8 Prozent der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze angehoben werden (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 JFDG, § 2 Nr. 4 a) BFDG). Für das Jahr 2023 würde dies eine Anhebung des Maximalbetrags für das Taschengeld von 483 Euro auf 584 Euro monatlich bedeuten. Hierdurch können sich zum einen finanzielle Entlastungen für die Freiwilligendienstleisten-den ergeben. Zum anderen könnte diese mögliche Erhöhung des Taschengeldes auch dazu führen, dass sich mehr junge Menschen das Ausüben eines FWD leisten können. Auch die Wertschätzung der Arbeit der Freiwilligen könnte hiermit gesteigert werden.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung soll Kinder-armut wirksam bekämpft und bessere Chancen für Kinder und Jugendlichen geschaffen werden. Dazu soll die Kindergrundsicherung die bestehenden Leistungen Kindergeld, Bür-gergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag und die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets
zu einer Leistung zusammenführen. Die Kindergrundsicherung soll aus dem einkommens-unabhängigen Kindergarantiebetrag, dem einkommensabhängigen und nach Alter gestaffel-ten Kinderzusatzbetrag sowie den Leistungen für Bildung und Teilhabe bestehen.
Das Gesetz soll zum 1. Januar 2025 in Kraft treten und zeitgleich das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) außer Kraft treten, vgl. Art. 11 Kindergrundsicherungsgesetz.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Zukünftig soll ein einkommensunabhängiger Kindergarantiebetrag eingeführt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BKG). Die Höhe des Kindergarantiebetrages soll der Höhe des Kindergeldes entsprechen (§ 7 BKG). Dies hat für junge Menschen, deren Eltern unbeschränkt steuer-pflichtig sind und derzeit Kindergeld beziehen, keine materiellen Auswirkungen, da er der Höhe des derzeitigen Kindergelds entspricht. Für junge Menschen, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten, erfolgt mit der Einführung der Kindergrundsicherung ein Systemwechsel, durch den sie grundsätzlich aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe herausgenommen werden.
Zudem soll ein einkommensabhängiger Kinderzusatzbetrag eingeführt werden, der gemein-sam mit dem Kindergarantiebetrag und den Leistungen für Bildung und Teilhabe das Exis-tenzminimum des Kindes sichern soll (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2.; 9; 11 BKG). Die Anspruchsinhaber-schaft des Kinderzusatzbetrages soll bei dem leistungsberechtigten Kind selbst liegen (§ 9 Abs. 1 BKG), wodurch junge Menschen zukünftig einen eigenen, einklagbaren gesetzlichen Anspruch auf die Leistung haben.
Durch den Kinderzusatzbetrag können mehr junge Menschen, deren Familien derzeit An-spruch auf den Kinderzuschlag haben, erreicht und unterstützt werden. Denn bisher er-reicht der Kinderzuschlag aufgrund des komplexen Antragsprozesses lediglich 35 Prozent der Leistungsberechtigten.
Für junge Menschen, die in Bedarfsgemeinschaften aufwachsen und Leistungen (z.B. monatliche Regelsätze) nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten, hat die Einführung des Kinderzusatzbetrages keine finanziellen Auswirkungen. Denn die maximale Höhe des monatlichen Höchstbetrages des Kinderzusatzbetrages soll sich nach den sozialrechtlichen altersgestaffelten Regelbedarfen nach dem SGB XII sowie den auf das Kind entfallenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem Existenzminimumbericht ergeben (§ 11 Abs. 1 BKG).
Soweit ein Anspruch des Kindes auf den Kinderzusatzbetrag besteht, sollen Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form eines monatlichen pauschalen Betrages für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Höhe von 15 Euro und für Schülerinnen und Schüler ein jährlicher Schulbedarf in Höhe von 174 Euro bis zum 18. Lebensjahr bewilligt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4; 20 Nr. 1 – 2; 21 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BKG). Die pauschale Teilhabeleistung in Höhe von 15 Euro monatlich soll jedoch nur dann erbracht werden, wenn tatsächliche Aufwendungen nachgewiesen werden, was für Eltern oder junge Menschen selbst einen bürokratischen Aufwand bedeutet. Damit besteht die Möglichkeit, dass diese pauschale Teilhabeleistung nur unzureichend in Anspruch genommen wird.
Mit einem Kindergrundsicherungs-Check soll durch den Familienservice eine automatisierte und elektronische Vorprüfung für Kinder erfolgen, für die bereits der Kindergarantiebetrag bezogen wird, um eine potenzielle Leistungsberechtigung eines Kindes für den Kinderzusatz-betrag zu erkennen und beraten zu können (§ 43 Abs. 1 BKG). Dadurch könnten junge Menschen und ihre Familien entlastet und besser erreicht werden, da sie fortan aktiv von der zuständigen Stelle auf eine Anspruchsberechtigung des Kinderzusatzbetrages und damit zusammenhängend auch auf die Pauschalleistungen für Bildung und Teilhabe hingewiesen werden können.