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Es kommt nicht allzu häufig vor, dass die traditionsgeprägten christlichen Großkirchen mit institutionellen Innovationen auf sich aufmerksam machen. Genau dies ist jedoch im kirchlichen Datenschutzrecht geschehen: Gestützt auf ihr verfassungsrechtliches Selbstbestimmungsrecht haben die Evangelische Kirche in Deutschland und die römisch-katholischen Diözesen erstmals einen eigenen Rechtsweg für datenschutzrechtliche Streitigkeiten eröffnet. Wie sich die kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit zu den unionalen Rechtsschutzvorgaben des Art. 91 i.V.m. Art. EWG_DSGVO Artikel 78 und EWG_DSGVO Artikel 79 DSGVO verhält, ist noch offen.
Die Datenschutz-Grundverordnung wird das Gesicht des Datenschutzes nachhaltig verändern. Es sind weniger die materiell-rechtilichen Neuerungen, mit denen sie Akzente setzt. Vor allem das Martortprinzip und die institutionellen Modifikationen in der Struktur der europäischen Datenschutzaufsicht sorgen für eine datenschutzrechtliche Frischzellenkkur, deren Ausstrahlungswirkung weit über die Grenzen der Union hinausreicht. Der Beitrag wirft einen Blick darauf, welche Änderungen die Verordnung im Datenschutzrecht nach sich zieht und wie weit die nationalen Spielräume reichen.