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- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (111)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (49)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (35)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (33)
- Lehrstuhl für Wirtschaftliche Staatswissenschaften, insbesondere Allgemeine Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Gisela Färber) (25)
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (23)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (23)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (22)
- Lehrstuhl für Öffentliche Betriebswirtschaftslehre (Univ.-Prof. Dr. Holger Mühlenkamp) (21)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (20)
Im Sommersemester 2020 organisierten der Lehrstuhl für vergleichende Verwaltungs-wissenschaften und Policy Analyse und das WITI-Projekt der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer das digitale Seminar „Verwaltungsreform – Innovation – Implementation: Strategien (erfolgreicher) Verwaltungsmodernisierung im Vergleich“.
Im Rahmen der Qualifikationsziele des Seminars, welche unter anderem die methodische Vorbereitung der Studierenden auf die Erstellung der Masterarbeit umfassten, fertigten die Teilnehmenden Hausarbeiten zu ihren Vortragsthemen an. Aufgrund der durchweg erfreulichen Ergebnisse, der thematischen Nähe zum WITI-Projekt und ihrer Praxisrelevanz freuen wir uns, Ihnen die im Rahmen des Seminars entstandenen Hausarbeiten zu präsentieren.
Inhaltlich beschäftigen sie sich neben der Entstehung von Innovationslaboren im öffentlichen Sektor und Nutzerorientierung als Bestandteil der Public Sector Innovation mit dem Scheitern der Verwaltungsstrukturreform in Brandenburg, Legitimierungsstrategien des Politiknetzwerks „Bürokratieabbau“ und der Einführung der einheitlichen Behördennummer 115 im Stadt- und Landkreis Karlsruhe. Die Hausarbeit zur Einführung eines einheitlichen E-Akte-Basisdienstes kann aus Datenschutzgründen leider nicht in Gänze abgedruckt werden, ein anonymisiertes Executive Summary möchten wir Ihnen aber nicht vorenthalten.
Das Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV) bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer kann auf eine inzwischen mehr als 25jährige - oder gar 40jährige! - Geschichte zurückblicken. Das FÖV ist zwischen 1956-1959 als "Institut für verwaltungswissenschaftliche Forschung" angedacht, 1962 als "Institut für Forschung und Information" hochschulintern gegründet und 1965 als "Forschungsinstitut" der Hochschule errichtet worden. Es existiert seit 1976 als verselbständigtes Institut bei der Hochschule Speyer.
Die Geschichte des Forschungsinstituts ist bislang noch nicht dargestellt worden. Sie findet auch im Schrifttum über die Hochschule für Verwaltungswissenschaften nur beiläufige Erwähnung.[1] Es fehlte bisher eine Darstellung, die auf der Grundlage der vorhandenen Quellen der Hochschule und des Instituts die Geschichte des FÖV, die mehrfachen Anläufe seiner Gründung, die Umstrukturierungen und Umbenennungen herausarbeitet und bewertet.
Die vorliegende Studie über die Geschichte des Forschungsinstituts Speyer basiert auf der Auswertung und Analyse ungedruckter Quellen. Dabei handelt es sich um die Protokolle des Senats und des Verwaltungsrats der Hochschule sowie die des Vorstands und des Verwaltungsrats des Forschungsinstituts aus der Zeit von 1947 bis zur Gegenwart. Hinzu kamen aussagekräftige Materialien - Berichte, Mitteilungen, Expertisen und Schriftverkehr - des jeweiligen Rektors der Hochschule und des amtierenden (Geschäftsführenden) Direktors des Forschungsinstituts. Diese Unterlagen befinden sich im Archiv der Hochschule bzw. in dem des Forschungsinstituts. Ergänzt wurden sie von Schriften, die die Hochschule herausgab bzw. von Literatur, die im Zusammenhang mit "runden" Geburtstagen und Jubiläen von Hochschule und Forschungsinstitut entstanden ist.[2] Der Aussagewert der schriftlichen Quellen und der Literatur wurde ergänzt durch die Erinnerungen und Sichtweisen der ehemaligen Geschäftsführenden Direktoren des FÖV, mit denen die Autorin Gespräche führte.
[1] Vgl. Franz Knöpfle, S. 61-66; Rudolf Morsey, 40 Jahre, S. 31 f.
[2] Vgl. das Quellen- und Literaturverzeichnis
In der französischen Besatzungszone Deutschlands gab es nach 1945 nur einige wenige beratende deutsche Institutionen, die für die gesamte Zone von Koblenz bis Lindau zuständig waren. Der im Juli 1946 auf französische Direktive eingesetzte Beratende Finanzausschuß bei der Militärregierung der französischen Besatzungszone (Comité Consultatif d Etudes Financières) in Speyer zählte zu diesen. Den Beratenden Finanzausschuß leitete Dr. Heinz-Maria Oeftering, der zugleich erster Präsident der damaligen Rechnungskammer Hessen-Pfalz, dann Präsident des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz, in Speyer, war. Der Beratende Finanzausschuß hatte die Aufgabe, die Tätigkeit der vier, dann drei Rechnungskammern bzw. Landesrechnungshöfe der Länder der französischen Zone das waren Rheinland-Pfalz, Baden, Württemberg-Hohenzollern und bis Anfang 1947 auch noch das Saargebiet abzustimmen und zu koordinieren. Des weiteren übte der Finanzausschuß im Auftrag der Besatzungsmacht, Gutachter- und Beratungstätigkeiten in steuer- und haushaltsrechtlichen, das hieß in allen finanziellen Fragen, die die Zone als Ganzes betrafen, aus. Der Beratende Finanzausschuß existierte bis Juli 1949 und wurde dann in das Büro der Sachverständigen der Finanzminister der französischen Zone umgewandelt. Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland stellte das Büro zum Ende des Jahres 1949 seine Arbeit ein.
This thesis explores the principles of administrative punishment under the European Con-vention of Human Rights (ECHR). Administrative punishment, for its part, is gaining popularity across European legal systems because it is a flexible, speedy and cost-efficient option. More precisely, it allows public authorities to inflict punishment without having to undergo a judi-cial action. The procedural safeguards that the concerned individual can expect are accor-dingly lower. However, whilst at the national and European Union levels the academic atten-tion grew in line with the gradual expansion of the use of administrative punishment, the same cannot be said regarding the legal framework of the Council of Europe (‘CoE’). Compre-hensive scholarly works on the subject matter are still missing and only a few authors are researching administrative sanctions within this framework more profoundly, i.e., in a cross-cutting manner.
This is regrettable because nowadays, one can speak of a rich and congruent body of admini-strative punishment under the CoE’s law. Not only has the European Court of Human Rights (ECtHR) admitted administrative sanctions within its remit since the famous Engel case in 1976, but it also interprets all relevant terms found in the letter of ECHR such as ‘criminal charge’, ‘penal procedure’, and ‘penalty’ autonomously and in harmony with one another. Autonomous interpretation of these key terms by using Engel criteria means that administra-tive sanctions can, and often are, put under scrutiny (as long as they bear ‘punitive’ and ‘de-terrent’ hallmarks). All in all, the following normative sources can be said to comprise the ius puniendi administrativus within the legal framework of the CoE: First, Article 6 ECHR, which ensures the procedural protection for administrative sanctioning by enshrining the right to a fair trial and its various components, i.e., by laying down a range of participatory and defence rights, as well as the possibility to have access to judicial review and the presumption of inno-cence. Secondly, Article 4 of Protocol No. 7 to the ECHR, which stipulates ne bis in idem prin-ciple precluding double jeopardy. Thirdly, Article 7 ECHR is essential in giving substantive pro-tection to the subject-matter, and lays down the requirement of legality including regulatory quality, non-retroactive application of administrative sanctions, and no punishment without personal liability. Finally, Recommendation No. R (91) 1 of the Committee of Ministers to the Members States on administrative sanctions of 13 February 1991 as a ‘soft’ yet authoritative legal act creates boundaries for acceptable administrative sanctioning. All of these normative sources form the backbone of the research.
This thesis intends to fill the aforementioned academic gap and contribute to the legal scho-larship. It furthermore aspires to be a useful source for practitioners working within the field of public law who are empowered to regulate on or impose administrative sanctions. For this reason, the following research questions are tackled: What is a sanction? What purposes does it serve in a legal system? What is an administrative sanction in particular? What are its role and idiosyncratic features? What aims does it follow? How can it be differentiated from other types of public admonition, i.e., from criminal law measures? How do the CoE and the ECtHR conceptualize an administrative sanction? What guarantees stipulated by the ECHR are applicable to these sanctions? To what extent do they apply? Are there any limitations? If so, then what are the implications thereof on the individual rights? Is the current level of pro-tection in the field of administrative punishment regarding fundamental rights sufficient?
The thesis has furthermore sought to verify the following hypothesis: “The ECtHR acknowled-ges certain minimum requirements stemming from the ECHR from which the administrative authorities imposing a punitive administrative measure upon the individual, cannot deviate”. The hypothesis was drafted similarly to the wording of Article 6 (3) ECHR, which, together with other paragraphs of this Article, enlists fundamental individual guarantees for (any kind of) punishment (“Everyone charged with a criminal offence has the following minimum rights […]”).
Administrative sanctions can be said to dwell in the periphery of punishment because they do not require setting the wheels of criminal procedure in motion. This allows States to save public resources as well as helps them to escape closer scrutiny at the judicial level. At the same time, the imposition of administrative sanctions usually curtails individual guarantees. Against this background, this article examines where the European Court of Human Rights (ECtHR) draws the line between measures belonging to the ‘hard core of criminal law’ and the periphery. After a presentation of gradual broadening of the ‘criminal limb’ guarantees of Article 6 European Convention on Human Rights to administrative measure of a punitive nature, it explores where do these guarantees meet their limits by taking the approach adopted in the landmark Jussila judgment as a point of departure. Subsequently, a structured analysis of the selected ECtHR case law in which this approach has been applied or – at least – invoked is provided. The article is finished with a reflection on the current interpretation of the said penumbra of punishment, which, among other things, identifies the possible gaps of individual protection, and the outlook for the future.
Diätenerhöhung
(2008)
Der Einsatz entscheidungsunterstützender Verfahren wird von Seiten der Sozial- und Organisationswissenschaften vorgeschlagen, wenn es gilt, schwierige Problemlöse- und Entscheidungsprozesse zu meistern. Beispiele sind orientierende Phasenschemata über idealtypische Ablaufschritte, Verfahren der individuellen und kollektiven Problemstrukturierung, Kreativitätstechniken, formale Verfahren der Alternativenauswahl, Verfahren des Projektmanagements sowie Evaluationsverfahren zur Abschätzung der Folgen und Nebenwirkungen einer Entscheidung.
Damit wird ein Thema aufgegriffen, das von Mitte der 1960er bis Mitte der 1970er Jahre schon einmal auf der Agenda von Entscheidungsträgern im politisch-administrativen Raum stand, und dann wieder an Bedeutung verloren hat. Seither wurden die Verfahren weiterentwickelt. Insbesondere der informationstechnische Fortschritt hat dazu geführt, dass die Verfahren heute vielfach computerunterstützt durchgeführt werden können und so leichter handhabbar wurden. Angesichts der aktuellen Herausforderungen an die öffentlichen Entscheidungsträger erschien somit ein neuer Blick auf deren Potentiale für den Umgang mit schwierigen Entscheidungslagen unter einer sozial- und organisationswissenschaftlichen Perspektive lohnenswert.
Im Mittelpunkt dieses Bandes stehen eine Systematisierung und ein Überblick über entscheidungsunterstützende Verfahren. Diese orientiert sich an einem idealtypischen Schema der Problemlösung und Entscheidungsfindung. In dessen Rahmen werden folgende funktionale Phasen unterschieden: Orientierung, Lösungssuche, Alternativenauswahl, Maßnahmenentwicklung, Umsetzung und retrospektive Bewertung. Ausgewählte Verfahren werden näher beschrieben und hinsichtlich ihrer Funktion in dem Phasenschema verortet. Die Beschreibung umfasst die grundlegenden Schritte des Vorgehens sowie die Möglichkeiten und Grenzen ihres Einsatzes.
In einer Zusammenschau der Verfahren werden auch deren psychologische Wirkmechanismen analysiert, aufgrund derer die Komplexität der inhaltlichen oder auch der sozialen Zusammenhänge in einer Problem- oder Entscheidungslage gehandhabt werden kann.
Eine explorative Studie zum Einsatz entscheidungsunterstützender Verfahren durch hochrangige Führungskräfte in der öffentlichen Verwaltung ergab, dass diese vergleichsweise selten zum Einsatz kommen. Weitere Recherchen zeigten, dass in bestimmten Bereichen, wie beispielsweise im Kontext von Planungsverfahren, bei der Arbeit der Polizei und insbesondere bei der Regionalförderung durch die Europäische Union ausgewählte Verfahren durchaus zum Einsatz kommen.
Vor dem Hintergrund des insgesamt eher seltenen Einsatzes widmet sich ein eigener Abschnitt den Einsatzbedingungen für entscheidungsunterstützende Verfahren. Dabei ergeben sich eine Reihe hinderlicher Faktoren, deren Spektrum sich von organisatorischen Rahmenbedingungen über die Ausbildung der Führungskräfte und individuelle Vorbehalte bis hin zu den Charakteristika der Verfahren selbst ausdehnt.
In einem perspektivischen Ausblick wird der Verbreitung des Wissens um diese Verfahren und ihre Einsatzbedingungen ein hoher Stellenwert beigemessen, wenn es darum geht, schwierige politisch-administrative Entscheidungslagen zu erfassen und in der Folge auch zu gestalten. Darüber hinaus dürfte bei zunehmender Ziel- und Wirkungsorientierung des Verwaltungshandelns auch das Interesse an entscheidungsunterstützenden Verfahren als psychologischer Technologie wachsen.
So will dieser Band zu einer besseren Orientierung von Entscheidungsträgern in schwierigen politisch-administrativen Entscheidungsprozessen beitragen. Die Verfahren helfen in Entscheidungsprozessen sowohl die inhaltliche Qualität als auch die dabei ablaufenden sozialen und politischen Prozesse im Auge zu behalten. Dabei können die beschriebenen Verfahren nur eine im wörtlichen Sinne unterstützende Funktion übernehmen. Die richtige Balance zu finden zwischen sachbezogenen, sozialen und politischen Aspekten der Entscheidung, bleibt weiterhin der Kunst der Entscheidungsträger im politisch-administrativen System vorbehalten.
Ausgangspunkt ist neben der zunächst notwendigen Erarbeitung und Vertiefung theoretischer Kenntnisse über Wesen, Aufgaben und Ziele kommunaler Wirtschaftsförderung und deren Rolle im Gefüge von Politik und Verwaltung, eine Analyse der wirtschaftlichen Entwicklung der Stadt Suhl seit der "Wende" bis zur Gegenwart sowie der organisatorischen Struktur und bisherigen Ergebnisse kommunaler Wirtschaftsöfrderung sowohl in der Stadtverwaltung als auch in der Stadt Suhl insgesamt. Aufbauend auf dieser Bestandsaufnahme und unter Einbeziehung einschlägiger Erkenntnisse aus der Literatur und aus vergleichbaren Städten, der schwerpunktmäßigen Darstellung der aktuellen Probleme und zukünftigen Entwicklungstendenzen der Stadt Suhl folgen Empfehlungen sowohl für die Organisation und die Tätigkeit der Stadtverwaltung, für das gemeinsame Handeln aller an der Stadtentwicklung beteiligten Kräfte als auch für die regionale Zusammenarbeit.
Ziel und Anliegen des Forschungsprojektes und des daraus resultierenden Abschlußberichtes bestehen daher darin, auf der Grundlage einer ersten Grobanalyse der Personalarbeit in der Stadtverwaltung Suhl und unter Einbeziehung von in der Literatur und in der Praxis bereits vorhandenen Lösungsansätzen eine theoretische Ausgangsbasis für eine konzeptionelle Personalarbeit in der Stadtverwaltung Suhl, insbesondere bezogen auf Fragen der Personalentwicklung, zu erarbeiten.
Der hiermit vorgelegte Bericht über Veränderungen der Beziehungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden in der Budnesrepublik Deutschland ist Teil einer größeren Untersuchung, die unter dme Arbeitstitel "Wohlfahrtsstaatliche Entwicklung und föderalstaatliche Reaktion" von April 1984 bis März 1987 im Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer durchgeführt wurde. Ausgangspunkt des Projektes war dabei die vergleichende Beobachtung einer Reihe von Reformansätzen im Bereich des Regierungs- und Verwaltungssystems westlicher Industriestaaten, die in Reaktion auf spezifische "wohlfahrtsstaatliche" Probleme eine Anpassung ihrer politischen Makrostrukturen und hier wiederum insbesondere des Verhältnisses zwischen den gebietskörperschaftlichen Ebenenen anstrebten.
Warum braucht es einen Jugend-Check? Der aktuelle Kinder- und Jugendbericht (15. KJB)1 der Bundesregierung bestätigt zentrale Erkenntnisse der Eigenständigen Jugendpolitik: Jugend ist eine Lebensphase, deren Besonderheiten in politischen Prozessen oft nicht berücksichtigt werden. Dort ist gar von der „Leerstelle Jugendpolitik“ (15. KJB, S. 41) die Rede. Dabei können Gesetze aus allen Politikfeldern beabsichtigte und nicht beabsichtigte Auswirkungen auf junge Menschen haben – diese werden bislang im Gesetzgebungsprozess allerdings nicht systematisch erfasst. Hier setzt die Idee des Jugend-Checks an. Dieser soll dazu dienen, die zu erwartenden Folgen geplanter Gesetzesvorhaben für junge Menschen sichtbar zu machen und für mögliche Auswirkungen zu sensibilisieren. Als Prüf- und Sensibilisierungsinstrument ist der Jugend-Check ein Beitrag für eine jugendgerechtere Politik und Gesetzgebung.
In dem am 18. Mai 1990 in Bonn unterzeichneten Staatsvertrag zischen der BRD und der DDR, inzwischen in Kraft getreten, verpflichten sich die Vertragspartner, die Einheit Deutschlands auch durch die Entwicklung föderativer STrukturen zu befördern. Gleichzeitig ist in dem Vertrag ein Bekenntnis der Partner zur freiheitlichen, demokratischen, föderativen, rechtsstaatlichen und sozialen Grundordnung enthalten. Dieser Aufsatz wird zu einer Zeit verfaßt, in der eine Reihe von theoretischen und praktischen Fragen von Staat und Verwaltung der DDR erst Ansätze für Lösungen erkennen lassen.
Sowohl national als auch international wird Durchlässigkeit im Bildungssystem und insbesondere zwischen beruflicher und Hochschulbildung seit mehreren Jahren gefordert. Wenn man nun den Hochschulraum in Anlehnung an Bourdieus Konzept des sozialen Raumes versteht, dann kann dieser als relationale Anordnung von gesellschaftlichen Differenzierungen und damit als Institutionalisierung sozialer Hierarchien begriffen werden. Vor diesem Verständnis kann eine erhöhte Durchlässigkeit und damit der Zugang zum Hochschulraum von neuen Studierendengruppen zu einer Veränderung der Charakteristika des Hochschulraumes und der zugehörigen vertikalen und horizontalen Verteilung von sozialen Gruppen im Raum führen. Folgende Fragen ergeben sich: Wie wird berufliche Bildung und die Gruppe der beruflich Qualifizierten im Hochschulraum diskursiv in Deutschland und Frankreich positioniert? Inwiefern kam es im Zeitraum von 1990-2012 in beiden Ländern zu Veränderungen? Der Vergleich der Durchlässigkeitsdiskurse in Deutschland und Frankreich folgt dabei der Logik der Differenz. Beide Länder sind durch ihre unterschiedlichen Bildungstraditionen, Ideale und institutionellen Gegebenheiten geprägt, die sich auch in einem unterschiedlichen Verhältnis zwischen Berufs- und Hochschulbildung widerspiegeln. Die Analyse der Durchlässigkeitsdiskurse erfolgt aus der Forschungsperspektive der wissenssoziologischen Diskursanalyse (Keller 2008). Mit dieser gerät die Konflikthaftigkeit von Wandlungsprozessen, die mit Strukturveränderungen und damit womöglich auch mit Veränderungen von Positionierungen im Raum verbunden sind, in den Fokus. Durchlässigkeit wird als ein mehrdimensionales Konstrukt verstanden, das Fragen des Zugangs, der Anrechnung, organisationaler Verbindung zwischen Berufs- und Hochschulbildung und Umgang mit Heterogenität der Lernenden umfasst. Auf Basis dieses Verständnisses kann dann die diskursiv konstruierte Positionierung im Raum analysiert werden. Wer wird als legitime soziale Gruppe für den Zugang zum Hochschulraum konstruiert? Inwiefern wird berufliches kulturelles Kapital als gleichwertig anerkannt und angerechnet? Welche Charakteristika (Kapitalien und Dispositionen) werden der Gruppe der beruflich Qualifizierten zugeschrieben? Werden nur bestimmte Hochschulorganisationen geöffnet? Inwiefern werden Strukturen geschaffen, die ein erfolgreiches Studieren dieser Gruppe erleichtern können? Für den Zeitraum von 1990-2012 wurden 250 Stellungnahmen wichtiger bildungspolitischer Akteure in Frankreich und Deutschland zu Fragen von Durchlässigkeit in Anlehnung an das Vorgehen der Grounded Theory Methodologie diskursanalytisch untersucht. Es zeigt sich, dass sich in den Diskursen die Positionierungen im Hochschulraum sowohl in Deutschland als auch in Frankreich geändert haben. Der Hochschulraum wird (mehr oder weniger) für die soziale Gruppe der beruflich Qualifizierten geöffnet. Dabei werden starke Deutungskämpfe, vor allem im deutschen Fall, sichtbar. Hier gilt die Gruppe der beruflichen Qualifizierten einerseits als Gefahr für die Qualität der Hochschulbildung, da ein Mangel an allgemeinbildendem kulturellem Kapital konstruiert wird. Andererseits wird eine Gleichwertigkeit der ausgebildeten Dispositionen in der beruflichen und allgemeinen Bildung angenommen, wodurch beruflich Qualifizierte als legitime Studierendengruppe konstruiert wird. In Frankreich zeigt sich die Veränderung vor allem darin, dass berufliche Abiturient_innen, die formal eine Zugangsberechtigung für den Hochschulraum besitzen, im Laufe der Zeit auch als legitime Studierende anerkannt werden, allerdings deutlich am unteren Ende der Hierarchie des differenzierten Hochschulsystems. Keller, R. (2008). Wissenssoziologische Diskursanalyse. Grundlegung eines Forschungsprogramms. Wiesbaden: VS-Verlag für Sozialwissenschaften
Die Studie analyisiert die Anwendungs- und Nutzungsumstände der Open Data-Plattform GovData, der Plattform für offene Verwaltungsdaten in Deutschland. Die Ergebnisse geben Einblicke in die Nutzergruppen, Zwecke der Nutzung, Herausforderungen im Rahmen der Nutzung und Weiterverwendung, Anforderungen an die offenen Verwaltungsdaten sowie offene Bedarfe hinsichtlich des Datenangebots.
Die politikfeldübergreifende Studie zu Open Government auf Bundesebene wurde auf Initiative des Bundeskanzleramts erstellt. Die Kernfrage ist, welche Potentiale im Ausbau von Aktivitäten in einzelnen Handlungsfeldern von Open Government bestehen.
Zunächst werden die in der Literatur beschriebenen Ziele, Prinzipien und Wirkmechanismen von Open Government analysiert und systematisiert. Daraus werden für die Bundesebene in Deutschland relevante Handlungsfelder des Open Government identifiziert. Ergänzt werden diese durch eine Praxisbetrachtung zu Open Government auf kommunaler Ebene.
Für die Handlungsfelder und die Praxisbetrachtung werden nach der Beschreibung der jeweiligen Ziele und Wirkmechanismen der Stand derzeitiger Aktivitäten in Deutschland sowie Überlegungen zu Potentialen und Herausforderungen herausgearbeitet.
Insgesamt zeigt sich, dass in Deutschland bereits Maßnahmen im Bereich Open Government angestoßen wurden, diese jedoch noch stark voneinander separiert sind. Die größten Potentiale werden darin gesehen, bestehende Maßnahmen zu bündeln, um Synergien zu erzeugen und ein ganzheitliches Verständnis von Open Government zu schaffen.
After 25 years of transformations of higher education systems in Post-Soviet countries, the single Soviet model of higher education has evolved into fifteen unique national systems, shaped by economic, cultural, and political forces, both national and global (Johnstone and Bain 2002). International agencies such as the World Bank and the OECD have lobbied for certain policies, while the Bologna Process has created isomorphic pressures, many post-soviet countries have yielded to albeit with different motivations and unclear outcomes (Tomusk, 2011). Comparative research on these developments, however, is scarce and has primarily discussed them in terms of decentralization, marketization and institutional autonomy (Heyneman 2010; Silova, 2011). My PhD thesis conducted between 2014 and 2017 at the University of Leipzig and the Higher School of Economics (Moscow), has reconstructed the developments in terms of driving forces and path dependencies at national, regional and global level have promoted convergence and divergence in the governance of higher education in post-Soviet higher education space, studying in detail the three Post-Soviet, non-EU Bologna signatory states Russia, Moldova and Kazakhstan. Drawing on work by Becher & Kogan (1992), Clark (1983), Jongbloed (2003), Paradeise (2009); Hood (2004); Dill (2010) and Dobbins et al. (2011), the research has conceptualized and analyzed the governance of higher education systems by analyzing change actor roles, power, structures and processes in four areas: 1. Educational Standards, quality assessment, and information provision; 2. Regulation of admissions to higher education; 3. Institutional structures, decision-making and autonomy; 4. Higher education financing and incentive structures. Explanatory approaches draw upon perspectives of path dependence and models of institutional change drawing on work by North (1990), Steinmo (1992), Weick (1976), Pierson (2000) and Witte (2006). The study rests on the one hand on extensive literature analysis of previous academic publications, reports by international organizations such as the World Bank, OECD, and the EU, national strategy papers. Furthermore, over 60 semi-structured expert interviews were conducted with representatives of State organizations, HEIs and other stakeholder groups engaged in the governance of higher education. The outcomes of interviews were used to situate developments in the particular social-political and societal contexts and to triangulate policy documents with various stakeholder perspectives, in order to reconstruct how and why certain policy changes came about, were implemented or abandoned. The results show a differentiated picture: Powerful ministerial control over HEIs remains everywhere, but the means are changing. While in Moldova the political volatility and underfunding have all but made substantial reforms impossible, Russia and Kazakhstan have adopted governance and management practices from New Public Management in idiosyncratic ways. While Kazakhstan has embarked on an authoritarian-driven decentralization program, Russia has created a two-tier system of state steering through financial incentivization and evaluation on the one hand, and tight oversight, control and intervention on the other.
Hiermit sollen Möglichkeiten für die dringend erforderlichen quantitative Entlastung der Gerichte aufgezeigt werden und Wege zur Verbesserung der Rechtspflege in qualitativer Hinsicht weisen. Es umfaßt die Themenbereich:
- Organisation der Gerichte und Prozeßabläufe
- Rechtliche Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens
- Zusammenspiel von außer- und innergerichtlichen Konfliktregelungen.
Hiermit sollen Möglichkeiten für die dringend erforderlichen quantitative Entlastung der Gerichte aufgezeigt werden und Wege zur Verbesserung der Rechtspflege in qualitativer Hinsicht weisen. Es umfaßt die Themenbereich:
- Organisation der Gerichte und Prozeßabläufe
- Rechtliche Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens
- Zusammenspiel von außer- und innergerichtlichen Konfliktregelungen.
Die vorliegende Studie beruht auf einem Rechtsgutachten, das vom Verfasser im Juli 1999 im Auftrag der Deutschen Bahn Immobiliengesellschaft mbH und der Eisenbahn-Immobilien GmbH, beide Frankfurt a.M., erstattet wurde. Fragen der Widmung und Entwidmung von Eisenbahnbetriebsanlagen waren auch bereits Gegenstand der Erörterungen der beiden Forschungsseminare über "Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts", die in den Jahren 1995 und 1996 unter dem Dach des Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung stattfanden (book 160/1996 und book 175/1997, herausgegeben vom Verfasser und von Hans-Jürgen Kühlwetter). In der dem Verfasser zum 70. Geburtstag gewidmeten, von Klaus Grupp und Michael Ronellenfitsch herausgegebenen Festschrift "Planung - Recht - Rechtsschutz" (Berlin 1999) befasste sich Hans-Jürgen Kühlwetter erneut mit dem aktuellen Thema.
Die im folgenden abgedruckte Ausarbeitung bildete die Grundlage für den gleichnamigen Vortrag, den Univ.-Prof. Dr. Willi Blümel am 18. September in der Universität Hokkaido/Sapporo (Japan) auf Einladung der Juristischen Fakultät sowie der Vereinigungen staatlicher und kommunaler Behörden gehalten hat.
Dieser Band der Speyerer Forschungsberichte enthält die beiden Vorträge zu aktuellen Problemen des Atomrechts, die Prof. Dr. Willi Blümel im Herbst 1992 in Japan gehalten hat. Anlaß der Japan-Reise war das 3. Japanisch-Deutsche Atomrechts-Symposium, das vom 5.-7.10.1992 in Toky stattfand und an dessen Vorbereitung er auf deutscher Seite beteiligt war. Zusammen mit Prof. Hiroshi Shiono (jetzt) von der Seikei Universität in Tokyo leitete er am 6.10.1992 die 4. Arbeitssitzung über "Rechtsfragen bei der Stillegung von Kernernergienanlagen".
Der vorliegende Bericht ist Teil einer sich in drei Schritten vollziehenden Bemühung um größere Flexibilität der Hochschulhaushalte in der Bundesrepublik Deutschland. Der Arbeitskreis der Kanzler der wissenschaftlichen Hochschulen zur "Verwaltungsvereinfachung" und das Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer haben in einem ersten Schritt den Ist-Zustand an Flexibilität im Ländervergleich dargestellt. Hierbei zeigte sich, daß die Bundesländer zum Teil sehr unterschiedlich die Instrumente der Flexibilität handhaben, z.B. die Übertragbarkeit von nicht verbrauchten Haushaltsmitteln in das folgende Jahr oder die Einräumung der Deckungsfähigkeit von Haushaltstiteln. Dieser Vergleich wurde den Wissenschafts- und Finanzministern bzw. -senatoren der Bundesländer mit der Bitte übermittelt, ein Gespräch über diese Praxis und eine mögliche Verbesserung führen zu dürfen. In allen 16 Bundesländern hat es diese Gespräche gegeben.
Der Forschungsbericht resümiert die Ergebnisse einer Interviewreihe, die von 1996 bis 1997 in allen Finanz- und Wissenschaftsministerien der Bundesländer zur Haushaltsreform und -steuerung im Hochschulbereich durchgeführt werden konnte. Mit länderspezifischen Unterschiedlichkeiten ist eine Ausweitung der Flexibilisierungspotentiale für die Hochschulen festzustellen. Parallel zu diesem Zuwachs an Haushaltsflexibilität und -globalität müssen die Hochschulen jedoch seit Jahren in fast allen Bundesländern ausgeprägte Haushaltskürzungen hinnehmen.
Wenn auch die Steuerung der Hochschulhaushalte aufgrund allgemeiner haushaltsrechtlicher Vorgaben in bestimmten Bereichen immer noch mit Instrumenten der bürokratischen Regelsteuerung (Richtlinien, Erlasse, Detailvorgaben für Arbeits- und Entscheidungsprozesse) erfolgt, wird länderübergreifend zunehmend anerkannt, daß sich der Staat möglichst auf eine Globalsteuerung beschränken und die Ziele der Hochschulentwicklung mit den Hochschulen partnerschaftlich vereinbaren sollte. In verschiedenen Bundesländern werden Elemente eines neuen Steuerungsmodells für die Hochschulen angedacht, z.T. bereits umgesetzt, die u.a. eine dezentrale Ressourcenverantwortung, eine Kosten-/Leistungsrechnung, ein Controllingwesen und eine Evaluation beinhalten. In diesem Sinne praktizieren einzelne Bundesländer ein Kontraktmanagement zwischen Finanz- und Wissenschaftsressort, das um ein entsprechendes Management zwischen Fachressort und der einzelnen Hochschule erweitert werden soll. Da diese und ähnliche Konzepte zur Globalsteuerung in vielen, aber nicht in allen Bundesländern, den Hochschulen eine zu erwirtschaftende "Flexibilisierungsdividende" vorgeben, bleibt kritisch zu fragen, ob die Bereitschaft zur Reform des Hochschulhaushaltswesens primär auf eine Stärkung der Hochschulautonomie abzielt oder aber sich auf eine Haushaltskonsolidierung verkürzen läßt.
Bereits heute werden mit den Veränderungen der Haushaltssysteme hochschulstrukturelle und -politische Fragen aufgeworfen, die die Haushaltsthematik transzendieren: Indem die aktuellen Haushaltsreformen auf eine grundlegende Umgestaltung der universitären Organisationsstrukturen hin zu einem professionellen Management und eine Deregulierung auch jenseits des Haushaltsrechts verweisen, schaffen sie zugleich maßgebliche Koordinaten für die Universität von morgen, die mehr als bislang wettbewerbsorientiert und kostenbewußt arbeiten wird.
Diese Veröffentlichung des Forschungsinstituts dokumentiert die Ergebnisse von bundesweiten Erhebungen in Haushaltsabteilungen wissenschaftlicher Hochschulen und in Wissenschaftsministerien der Bundesländer zum Haushaltsvollzug 1995. Die Darstellung der finanzministeriellen Bewirtschaftungsauflagen und Zustimmungsvorbehalte gilt nicht nur den Bestimmungen der Haushaltsordnungen, sondern vor allem den zu einigen Bestimmungen der Haushaltsordnungen ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie den finanzministeriellen Durchführungserlassen zum Haushalt 1995. Angesichts der allgemeinen Konsolidierungszwänge im öffentlichen Sektor zeigte sich für das Haushaltsjahr 1995 in nicht wenigen Bundesländern eine zunehmende Bereitschaft der Finanzministerien (und partiell der Fachministerien), Instrumente der Detailsteuerung (Sperren unterschiedlicher Art, Abbau und/oder Umwidmung von Stellen, Kw- und Ku-Vermerke, Absenkung von Wertgrenzen u.a.m.) auch im Hochschulbereich zu nutzen.
Diese "restriktiven" Steuerungsinstrumente führten, insbesondere wenn sie kurzfristig ergänzend zu den Instrumenten einer Globalsteuerung genutzt wurden, zu Kommunikationsproblemen, Planungsunsicherheiten und erhöhtem Koordinationsbedarf zwischen Hochschulen und Ministerien. Es stellt sich deshalb die Frage, welche Steuerungskonzepte und -instrumente mit der erwünschten und partiell bereits eingeführten Flexibilisierung und Globalisierung von Hochschulhaushalten vereinbar sind.
In der Zeit vom 28. bis 30. Oktober 1992 fand in Barcelona das vierte gemeinsame Seminar des Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer mti der Escola d'Administració Pública de Catalunya statt. Grundlage der gemeinsamen Tagungen ist ein im Juni 1987 zwischen beiden Einrichtungen geschlossenes Kooperationsabkommen.
In diesem Jahr lag es nahe, die Tagung den durch die deutsche Vereinigung ausgelösten grundlegenden Gesetzesreformvorhaben in der Bundesrepublik zu widmen. Dazu zählen die Maßnahmen zur Beschleunigung der Verkehrswegeplanung ebenso wie die Beratungen zur Änderung des Grundgesetzes udn die Verfassunggebung in den neuen Ländern.
Dieser Band der Speyerer Forschungsberichte enthält zwei Vorträge zu aktuellen Problemen des Umweltrechts, die im November 1994 und im Juni 1995 in Süd-Korea gehalten habe. Ergänzt wird die Veröffentlichung durch eine Abhandlung über "Neuere Entwicklungen im deutschen Verwaltungsverfahrensrecht", die einen unmittelbaren Bzug zu den beiden anderen Themen aufweist.
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 und der gleichzeitig erfolgten Bildung der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist durch die Geltung des Grundgesetzes die Möglichkeit und Notwendigkeit der Gesetzgebung der Länder verbunden (Art. 70 GG). Diese Entwicklugn war ungeachtet des schwer kalkulierbaren Tempos des Einigungsprozesses in den Grundzügen vorhersehbar, so daß in den bisherigen sächsischen Bezirken Dresden, Leipzig und Chemnitz die Länderbildung frühzeitig vorbereitet und mit der Erarbeitung von Entwürfen einiger landesrechtlicher Gesetze begonnen wurde. Dies betrifft auch die sächsische Gemeindeordnung, die Gegenstand des vorliegenden Bandes ist. Dabei war in der zur Verfügung stehenden Zeit eine Beschränkung des Berichts auf ausgewählte Komplexe des Entwurfs unumgänglich. Es werden ausschließlich Anmerkungen aus gemeindeverfassungsrechtlicher Sicht gemacht; Probleme der Gemeinde wirtschaft und der Aufischt bleiben außer Betracht. Fragen des Inkrafttretens einer Gemeindeordnung für Sachsen werden behandelt, weil dies als Konsequenz aus dem gemeindeverfassungsrechtlichen Überlegungen unausweichlich schien.
The report outlines the basic issues, research questions, approach and methods of the project, the progress made thus far, and the steps to be taken next. Using the approaches and methods of political science and comparative policy research, it consists in a comparative analysis of the implementation and enforcement of national permitting and inspection systems for large industrial installations including Environmental Impact Assessment (EIA), and Major Accident Prevention (MAP). The study is being conducted on a broad selection of EU member states (D, DK, E, F, I, NL, S, UK) using five languages, English, French, German, Italian, and Spanish in all the process of data collection and devising the research instruments.
In the context of growing policy debate on international trends toward environmental integration, such as the EU Directive on IPPC the main objective of the project is to explore and analyse the existence and extent of an integrated approach in the national environmental laws and administrations of member states, the different problems involved in its achievement and practical implementation and enforcement, the factors of various types that account for the similarities and variation identified in the countries included, and the degree of adaptation of the national systems necessary to meet the requirements of implementation of European legislation.
The report proceeds first by discussing the basic practical and theoretical issues involved in integrated pollution control and permitting. Then, after a comprehensive review of previous research and sources, some conceptual discussion and definitions are presented which, together with the research questions, form the basis of the proposed comparative analytical framework. These lead to the concrete empirical methods proposed in the fourth section. In the fifth section a comparative descriptive overview of the formal legal-administrative aspects of the countries in the study is presented. Finally a description of the steps taken so far and forthcoming steps is found in the last section. Country overviews based on preliminary interviews are attached as Annex I to this report. Annex II contains a list of institutions interviewed. Annex III presents the guidelines for the expert interviews to be conducted in the eight countries.
Raubzug der Parteien
(2010)
To contribute to the laudable objectives regarding Export Controls the EU – US Trade and Technology Council has set, a multi-disciplinary network of independent experts from research institutes, think tanks, and policy advisory bodies, has joined forces and drafted the following priorities for action.
A further elaboration of the actions recommended below will be performed by the members of this international network in the weeks and months to come, as Working Group 7 of the EU – US Trade and Technology Council will proceed in its work.
Hochschulen und ihr Umfeld
(1985)
Damit die fortgeschrittenen Ansätze zur experimentellen Rechtsetzung auch international leichter zugänglich sind, wurde der Leitfaden zur Gesetzesfolgenabschätzung (BMI 2000) nun in englischer Sprache verfügbar gemacht - zusammen mit der deutschen Fassung. Der Leitfaden soll den Einstieg in Intention und Durchführung der zunehmend empfohlenen Gesetzesfolgenabschätzungen (GFA) bei unterschiedlichen Stadien der Rechtsetzung und bei der Bewährungsprüfung erleichtern. Er basiert auf langjährigen Praxiserfahrungen und wurde mehrfach getestet.
Gesetzesfolgenabschätzung (GFA) mag als Schlüsselbegriff der Rechtssetzungswissenschaft im Jahre 1997 charakterisiert werden, und es wird allgemein akzeptiert, daß es drei Module der Gesetzesfolgenabschätzung gibt:
Die prospektive GFA - als eine Art prälegislativer Analytik - liefert Ansatzpunkte und Vorgehensweise, wenn es noch ein „offenes Regelungsfeld“ gibt, d.h. wenn noch überlegt wird, ob man überhaupt und in welcher „Denk“richtung man eine rechtsförmige Regelung erwägen könnte; wenn alternative Regelungsmodelle („Programmalternativen“) ermittelt, in ihren Folgen abgeschätzt und bewertet werden sollen.Die begleitende GFA - zumeist in Form von Tests vorformulierter Rechtssätze (z.B. von Referentenentwürfen) - soll Vollzugspraktikabilität, Befolgbarkeit, Verständlichkeit, Kosten-Nutzen-Relationen und institutionelle Funktionalitäten so prüfen, „als ob“ die Rechtsvorschrift schon in Kraft wäre.Die retrospektive GFA soll als ex-post Evaluierung (von Zeit zu Zeit) die Bewährung von Rechtsvorschriften in ihrer Praxis nachprüfen mit Folgerungen für Novellierung, Aussetzung oder Neugestaltung.
Nie zuvor - seit den ersten Einspielungen von 1994/95 - gab es solche Aufmerksamkeit und so viele Verlautbarungen. Im Bericht des Sachverständigenrats „Schlanker Staat“ kumulierten die Forderungen und Gedankenspiele zur GFA, parallel dazu liefen und laufen viele Versuche, das neue Phänomen in die Gemeinsamen Geschäftsordnungen (GGO) der Länder aufzunehmen, das Abschätzungsvorgehen in Leitfäden zu übertragen und schließlich auch Zuständigkeiten zu schaffen. Unterstützt werden die Forderungen von der Wirtschaft und den Kommunalen Spitzenverbände. Da heißt es beispielsweise: „Abschätzung der Kosten für das Land ..., Kosten der Umsetzung (auf den Verwaltungsebenen), Probeausrechnungen der finanziellen Auswirkungen von Gesetzen“ (AG Kommunale Spitzenverbände Rheinland-Pfalz). Oder: „Was wir brauchen ist mehr prälegislative Forschung. Ihre Ergebnisse sollen dann eine erkenntnisgesicherte Grundlage von Gesetzen und Verordnungen bilden.“ (BASF-Brief 1995). Die Forderung nach der Anwendung von Gesetzesfolgenabschätzungen und die Tendenz, sie irgendwie zu institutionalisieren ist merklich.Wir sind einerseits recht schnell bei der Hand, etwas dauerhaft zu installieren, weil es jetzt relevant zu sein scheint, weil es jetzt von vielen gefordert wird. Aber andererseits folgen wir dabei häufig tradierten Wegen: Es wird aufgeschrieben, daß etwas getan werden soll, und dann überlassen wir die wirkliche Anwendung der Erinnerung und gelegentlichem Druck aus der Problementwicklung.
Das Ministerium für Umwelt und Forsten des Landes Rheinland - Pfalz beschritt einen anderen Weg und initiierte Mitte 1997 - noch bevor die GFA in der GGO des Landes Rheinland-Pfalz verankert wurde - eine prospektive Gesetzesfolgenabschätzung zum Regelungsvorhaben LWaldG. Das Ministerium folgte damit einer Empfehlung der Verwaltungsmodernisierungskommission Rheinland-Pfalz. Das persönliche Engagement der Ministerin für Umwelt und Forsten, Frau Klaudia Martini, war unverzichtbar um den Prozeß zu initiieren und voranzubringen.
In enger Kooperation des Ministeriums mit der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer und dem dort angegliederten Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung konnte die prospektive Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt und Anfang 1998 erfolgreich abgeschlossen werden. Das Kapitel 2 des hier vorliegenden Berichts gibt die Vorgehensweise und die Ergebnisse der prospektiven Gesetzesfolgenabschätzung zum LWaldG wieder.
Auf der Grundlage der prospektiven GFA wurde der Referentenentwurf zum LWaldG erarbeitet. Anschließend wurde dieser seinerseits wiederum unterschiedlichen Prüf- und Testverfahren unterzogen (siehe Kapitel 3). In der Abbildung 1 sind die angewandten Methoden genannt.
Zum ersten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland wurden damit eine prospektive und eine begleitende Gesetzesfolgenabschätzung an einem konkreten Regelungsvorhaben durchgeführt.
Die naturwissenschaftliche, technische und medizinische Forschungslandschaft in Rheinland-Pfalz
(1996)
Es wurde eine spezielle Befragung der naturwissenschaftlichen und technischen Lehrstühle in Rheinland-Pfalz in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung des Landes Rheinland-Pfalz und der Universität Koblenz durchgeführt. Zentrale Ergebnisse des o.a. Delphi-Berichts wurden reflektiert und Innovationsbereiche an rheinland-pfälzischen Forschungseinrichtungen festgestellt. Eine Arbeitsgruppe überprüfte und bewertete spezielle Aspekte der Befragung.
Wichtigste Empfehlungen:
Angestrebt werden sollte in Rheinland-Pfalz ein standortübergreifender Forschungsverbund. Der Diskurs zwischen den Forschungsstätten sollte durch geeignete Verfahren erhöht werden.
Dies gilt auch für den interdisziplinären Diskurs. Denn die Technologie ist heute nicht mehr nach herkömmlichen Gesichtspunkten zu gliedern. Die verschiedenen Entwicklungslinien wirken letztlich zusammen und sind isoliert nicht entwicklungsfähig. Aufgrund der hohen Interdependenz von Forschungen in verschiedenen Bereichen ist ein interdisziplinärer Diskurs in Form eines inhaltlichen Forschungsverbundes notwendig. Und auch Arbeitsformen, die über den Informationsaustausch und Dialog hinausgehen, sind zu entwickeln, damit Ressourcen und Kapazitäten möglichst effizient eingesetzt werden können. Mit beiden Aufgaben - Förderung des wissenschaftlichen Diskurses und Organisation der Arbeitsteilung - sind selbst wieder Aufgaben der modernen Managementtechnik angesprochen.
Mit dem Thema Produktions- und Managementtechniken ist ein Technikfeld angesprochen, welches quer zu den 16 Technikfeldern des deutschen Delphi-Berichts verortet werden kann. In ähnlicher Weise gilt dies auch für die Software-Entwicklung. Deshalb sollten bei weiteren Untersuchungen die 16 Technikfelder um die Felder "Software" sowie "Produktions- und Managementtechniken" ergänzt werden. Eventuell müßte zudem eine Abgrenzung von Biowissenschaften und Medizin überdacht werden.
Erstrebenswert wäre in Rheinland-Pfalz eine eigene Delphi-Untersuchung, die die Erfahrungen des Arbeitskreises berücksichtigt. Die Datenbank mit den Namen und Adressen aller habilitierten Wissenschaftler bildet eine gute Grundlage für eine solche weiterführende Untersuchung.
Auch andere Methoden zur Wissenserweiterung sollten auf der Grundlage der jetzt vorliegenden Daten angewandt werden. Beispielsweise ist die Durchführung von Symposien und Cience-Courts zu wichtigen zukunftsträchtigen Themen empfehlenswert. Neben Naturwissenschaftlern, Ingenieuren und Medizinern sollten auch Experten aus anderen Wissenschaften (Verwaltungswissenschaftler, Sozialwissenschaftler, Juristen etc.) und Bereichen (Industrie, Politik) in diese Veranstaltungen einbezogen werden, um neben der technisch-wissenschaftlichen Seite auch ethische, rechtliche, politische, organisatorische und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen zu können.
Lernmodell Virtuelle Zukunft
(1997)
Je schwieriger und komplexer die Wirklichkeit wird, desto eher sollte mit dynamischen Abbildern jener Realität experimentiert werden.
Das computer-gestützte Planspiel TAU (Technik, Arbeit, Umwelt) wird als dynamisiertes Lern- und Fortbildungsmodell sowie als Hilfsmittel für politisch-administrative. Entscheidungsdiskussionen eingesetzt. TAU erlaubt es, die Nebeneffekte und Langfristwirkungen von Handlungsprogrammen wie von Nicht-Entscheidungen von Ministerien (Teams) in wichtigen Politikfeldern zu simulieren und dabei auch die potentiellen Rückwirkungen auf politische und gesellschaftliche Zustimmung ("Öffentlichkeit") zu erfassen. TAU ermöglicht so das risikofreie, realitätsnahe Experimentieren in potentiellen Entwicklungskorridoren ("Übergangsgesellschaft") unter Knappheitsbedingungen. Dem dient auch ein längerfristiges Budgetierungssystem mit kurzfristigen Mittelübertragungen.
TAU ist modular aufgebaut, es kann leicht auf bestimmte Anforderungen und Veränderungen ausgerichtet werden. Das TAU-System integriert Strukturmodelle und Wirkungsmodelle. Die Auswirkungen und Langfristfolgen der Entscheidungen werden errechnet und in 27 dynamischen Indikatoren dargestellt. Derzeit sind rund 450 (z.T. variantenreiche) Programme bzw. Maßnahmen in unterschiedlichen Kombinationen und mit differenzierten Effekten einsetzbar. Während der Experimente sind zusätzliche politisch-administrative Erfindungen integrierbar, können unmittelbar getestet werden.
Modell-Basis: 16 Dateien, die über relationale Verknüpfungen miteinander verbunden sind. Mehrere rechenbare Teilmodelle, diverse interne Kontrollmechanismen; Zufallsgenerator usw.
TAU wird zumeist in erweiterter Form durchgeführt:
mit inhaltlichen Experimenten (Politikentscheidungen unter Unsicherheit mit Langfristfolgen)
mit sozialpsychologischer Kommunikations- und konfliktsteuernder Betreuung
mit Erörterung der Modellannahmen und der Simulationsergebnisse.
Abgeordnete und ihre Zulagen
(2010)
Die Literaturstudie bietet einen Überblick über den aktuellen Forschungsstand zum Phäno-men der Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Deutschland sowie über Strategien, Maßnahmen und Initiativen zur Gewaltprävention. Dabei werden alle Bereiche des öffentlichen Dienstes betrachtet, zu denen Befunde zur Gewalt gegen Beschäftigte vor-liegen. Der Fokus liegt dabei auf Gewalt, die von Personen außerhalb der öffentlichen Verwal-tung auf Beschäftigte ausgeübt wird. Gewalttätige Übergriffe innerhalb einer Organisation sowie durch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes werden nicht betrachtet. Die unter-schiedliche Nutzung des Gewaltbegriffs durch verschiedene Studien erschwert die Vergleich-barkeit der Ergebnisse sowie eine Aussage darüber, wie sich das Ausmaß der Gewalt in den letzten Jahren entwickelt hat.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat das Deutsche Forschungsinstitut
für öffentliche Verwaltung (FÖV) mit der Untersuchung des Ausmaßes von Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes beauftragt. Zunächst wurden zentrale Forschungs-arbeiten, Statistiken und weitere Dokumente zum Thema „Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes“ zusammengetragen, ausgewertet und die wesentlichen Erkenntnis-
se in einer Literaturstudie zusammengefasst. Anschließend wurden zwei bundesweite Be-fragungen konzipiert und durchgeführt, die sich zum einen an die Behördenleitungen und zum anderen an die Beschäftigten richteten. Diese Zusammenfassung stellt die zentralen Projektergebnisse dar.
Im Rahmen der Untersuchung wurden bundesweit Behörden und Beschäftigte befragt, um das Ausmaß der Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Deutschland abzu-schätzen. Dabei wurde im Rahmen der Behördenbefragung das Ausmaß der gemeldeten Gewalt gegen Beschäftigte erfasst. Der besondere Fokus der Beschäftigtenbefragung lag auf der Erfassung der Dunkelziffer, d. h. der Abweichung zwischen der Anzahl gemeldeter und tatsächlich erlebter gewalttätiger Übergriffe. Zudem wurden die Folgen von Gewalt, die Melde- und Erfassungsmöglichkeiten von Übergriffen in den jeweiligen Behörden sowie Präventions- und Nachsorgemaßnahmen in den Blick genommen.
Der Fokus liegt dabei auf Gewalt, die von Personen außerhalb der öffentlichen Verwaltung auf Beschäftigte ausgeübt wird. Gewalttätige Übergriffe innerhalb einer Organisation sowie durch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes werden nicht betrachtet. Die unterschiedliche Nutzung des Gewaltbegriffs durch verschiedene Studien erschwert die Vergleichbarkeit der Ergebnisse sowie eine Aussage darüber, wie sich das Ausmaß der Gewalt in den letzten Jahren entwickelt hat.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung mit der Untersuchung des Phänomens von Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes beauftragt, um einen Überblick über das Ausmaß der Gewalt und eine wissenschaftliche Grundlage für die Entwicklung nachhaltiger und differenzierter Strate-gien im Umgang mit dieser Gewalt zu erhalten. Die vorliegende Handreichung stellt auf der Grundlage einer Literaturstudie verschiedene Maßnahmen zur Gewaltprävention vor. Im Fo-kus steht dabei die Bewertung von Nutzen und Aufwand der Maßnahmen durch Behörden-leitungen und Beschäftigte in einer bundesweiten Befragung.
Kann es ein harmonisches Miteinander von EuGH und EGMR ohne Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention geben?
Das ist die Frage, die sich seit Gutachten 2/13 stellt, mit dem der EuGH den Beitrittsprozess für unbestimmte Zeit unterbrochen hat. Die jüngere Vergangenheit
zeigt, dass grundrechtliche Alleingänge des EuGH durchaus
möglich sind, dass sie sich aber auch im Dialog der Gerichte überwinden
lassen, wenngleich mit einem größeren Aufwand und einem ungewissen Ausgang. Die externe grundrechtliche Kontrolle bleibt daher der Königsweg, auch wenn er sich in absehbarer Zeit wohl nicht verwirklichen lassen wird.
Kann es ein harmonisches Miteinander von EuGH und EGMR ohne Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention geben? Das ist die Frage, die sich seit Gutachten 2/13 stellt, mit dem der EuGH den Beitrittsprozess für unbestimmte Zeit unterbrochen hat. Die jüngere Vergangenheit zeigt, dass grundrechtliche Alleingänge des EuGH durchaus möglich sind, dass sie sich aber auch im Dialog der Gerichte überwinden lassen, wenngleich mit einem größeren Aufwand und einem ungewissen Ausgang. Die externe grundrechtliche Kontrolle bleibt daher der Königsweg, auch wenn er sich in absehbarer Zeit wohl nicht verwirklichen lassen wird.
Provided for under the Treaty of Lisbon, the accession of the European Union to the European Convention on Human Rights is destined to be a landmark in European
legal history because it will finally make it possible for individuals and undertakings
to apply to the European Court of Human Rights for review of the acts of European
Union institutions. After nearly three years of negotiations, a draft agreement on European
Union accession was adopted on 5 April 2013. In the light of the draft agreement,
this publication offers a concise analysis of the reasons for European Union accession to the Convention, the means by which this is to be achieved and the effects it will have.
On ne peut plus aujourd’hui s’arrêter au contenu des droits fondamentaux sans se demander comment ils sont
appliqués. Quand il s’agit pour le droit de l’Union d’appliquer les droits fondamentaux, il semble traversé par des tensions
conceptuelles et méthodologiques fortes, à la recherche d’un point d’équilibre. Les développements les plus récents consécutifs à l’avis 2/13 montrent qu’une certaine convergence entre le droit de
l'Union et la Convention est possible.
This article offers an in-depth analysis of the relationship between European law and the
case-law born of the European Convention. The author addresses the tension between
the drive for legal certainty and the need to expand fundamental rights. By offering an
overview of the legal reality that this tension has created, the author seeks to find the balance
between needless plurality and rigid certainty. Through this overview, the author argues
that the promotion of fundamental rights must be organised along lines of harmony and
not of uniformity. To do this, he offers a detailed analysis of the respective approaches
to the detention of asylum seekers and to the privilege against self-incrimination. The
article thus traces the increasingly inter-referential nature of Strasbourg and Luxembourg
jurisprudence, arguing that this trend has the potential to promote fundamental rights, as
long as the jurisdiction of human rights’ legislation is significantly expanded. The author
goes on to discuss the EU Charter of Fundamental Rights, looking at the ways in which
it grew out of jurisprudence from both legal systems and how this cross-pollination may
change the expansion of fundamental rights in a wider sense.
Erstaunlicherweise ist über die „Tragweite" von Grundrechten bis heute recht
wenig geschrieben worden. Der Begriff wird in Art. 52 Abs. 3 der EU-Grundrechtecharta verwendet und verweist auf einen Bestandteil der Rechte aus der Europaischen
Menschenrechtskonvention, die von der Charta ubemommen
wurden. Seine Verwendung in diesem Zusammenhang bietet Anlass fur Überlegungen
über die Stellung der Grundrechte im Unionsrecht, welche mit dem Lissabonner
Vertrag und vor allem der Grundrechtecharta eine neue Dimension erhalten haben
dürfte.
In einem ersten
Schritt wird die Bedeutung der europäischen Grundrechte
fur den Verwaltungsrechtsraum Europa anhand einiger
konkreter Beispiele untersucht. Im Licht dieser
Erkenntnisse wird in einem zweiten Schritt die
Frage erörtert, inwiefern heute uberhaupt von einem
„Grundrechtsraum Europa" gesprochen werden
kann, was also ein solcher Grundrechtsraum voraussetzt
und was davon bereits erfüllt ist.
Mit dem Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen
Menschenrechtskonvention ist der Vorgang gemeint, bei dem die EU Vertragspartei der EMRK werden soll mit der Folge, dass auch sie damit der Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
unterworfen sein wird. Mehr als dreißig Jahre ist davon
schon die Rede, aber der Lissabonner Vertrag, der die EU zu diesem Beitritt auffordert und dazu die Rechtsgrundlage
schafft, hat diesem Projekt einen neuen Elan gegeben.
Grundrechtsschutz und gegenseitige Anerkennung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
(2014)
Der Grundrechtsschutz gerät zunehmend in den Mittelpunkt der Diskussionen über die
gegenseitige Anerkennung von Gerichtsentscheidungen im Unionsrecht, wie auch die
neuere Rechtsprechung des EuGH und manche Reaktion darauf belegen. Es geht dabei
nicht nur um die Frage, welche Grundrechte, nationale oder europäische, angewandt werden sollen, sondern auch darum, wo sie zur Anwendung kommen sollen, im Ausstellungs- oder
im Vollstreckungsstaat? Bei der Beantwortung dieser Fragen ist das Wesen der Grundrechte sowie die besondere Rolle, die ihnen dementsprechend in jedem Rechtssystem zukommen soll, zu berücksichtigen,
will man die Grundrechte nicht zu „einfachen Rechten“ verkommen lassen.
Protocol No. 16 and EU Law
(2015)
Protocol No. 16 will allow the highest courts of the Contracting States to the European Convention on Human Rights Convention to request an advisory opinion from the European Court of Human Rights on "questions of principle relating to the interpretation or application of the rights and freedoms defined in the
Convention or the protocols thereto". However, in its Opinion 2/13, the Court of Justice of the European Union expressed reservations in respect of that Protocol. The article analyses those reservations and looks for ways to dispell them.
Par trois arrêts récents, la grande chambre de la Cour européenne des droits de l’homme précise les exigences et limites de la Convention européenne des droits de l’homme dans le domaine migratoire.
L’interaction et la complémentarité entre la Convention et le droit de l’Union dans ce domaine sont à la fois matérielles et procédurales.
Une approche globale est requise, car les juges nationaux des États membres sont tenus d’appliquer le droit de l’Union dans le respect de la Convention.
Article 6(2) TEU provides that the EU shall accede to the European Convention on Human Rights. However, the EU accession project has been significantly delayed by Opinion 2/13 of the ECJ. At the same time, there appears to be some harmony in the case law of the two European Courts, which could lead to the status quo being considered as a valid alternative to EU accession. It might therefore be tempting to remove Article 6(2) altogether from the TEU at the next revision of the Treaties. This paper argues that Article 6(2) should stay in the TEU, because a closer look reveals that the current status quo is not satisfactory: it does not allow an adequate representation of the EU in the procedure before the European Court of Human Rights, nor is it capable of ensuring in the long-term comprehensive and stable consistency between EU law and the Convention. Moreover, removing Article 6(2) TEU would undermine the very idea of a collective understanding and enforcement of fundamental rights. This could initiate a process leading to the current European architecture of fundamental rights protection being unravelled altogether. Hence, there is no return from Article 6(2) TEU. Neither is there from actually implementing it.
Un bilan de la Charte doit également prendre en compte son interaction avec les autres textes internationaux de protection des droits fondamentaux. La Convention occupe une place centrale à cet égard, car chaque fois que les juges nationaux appliquent le droit de l’Union, ils doivent le faire dans le respect de la Convention. D’où l’importance de la cohérence entre la Convention et la Charte, car in fine, le contrôle du respect des droits fondamentaux dans un cas concret se fait à Strasbourg. Eu égard à cette réalité, le législateur de l’Union a instauré un double contrôle de cohérence entre la Charte et la Convention : le premier, interne à l’Union, s’exerce sur la base de l’article 52(3) de la Charte ; le second, qui le complète, est appelé à s’exercer à travers le contrôle externe par la Cour européenne des droits de l’homme, prévu par l’article 6(2) TUE. S’agissant du contenu des droits fondamentaux, le contrôle interne de cohérence a bien fonctionné. On ne peut pas en dire autant s’agissant de la méthodologie des droits. Dans la jurisprudence de la Cour de justice de l’UE, en effet, tout se passe comme si l’article 52(3) de la Charte ne concernait que le contenu des droits, à l’exclusion de leur méthodologie. Aussi cette jurisprudence génère-t-elle des divergences méthodologiques qui conduisent tantôt à des déficits de protection par rapport à la Convention, tantôt à la confusion juridique. Ces défaillances du contrôle interne rendent nécessaire la mise en place du contrôle externe.
The hybrid EPPO structure is operating under a hybrid set of fundamental rights, thus calling into question the well-established principle of the single set of norms applicable throughout criminal proceedings. Moreover, the system is characterized by a distortion of the commonly applied logical link between liability for violations of fundamental rights and control over the actions entailing those violations. EU Member States risk being held accountable under the Convention for actions on behalf of the EPPO which they did not fully control and which were subject to a different corpus of fundamental rights. The EU, for its part, takes the risk of seeing EPPO prosecutions being invalidated by domestic courts applying a Convention protection level which may be higher than the Union level. The only way to minimize the impact of these distortions is for the EU to become a Contracting Party to the Convention, along with its own Member States. This would do away with the ambivalence of the legal framework characterizing the protection of fundamental rights under the EPPO Regulation. It would also contribute to a better implementation of the principles of the rule of law and procedural fairness, advocated by the Regulation itself. Such a move would seem all the more important in light of the fact that if the EPPO proves successful, its competence might be extended in the future to other areas.