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Institute
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (18)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (12)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (10)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (8)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (7)
- Lehrstuhl für Wirtschaftliche Staatswissenschaften, insbesondere Allgemeine Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Gisela Färber) (6)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (4)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (3)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (2)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft und öffentliches Recht (Univ.-Prof. Dr. Hermann Hill) (1)
Sommersemester 2019
(2019)
Wintersemester 2018/2019
(2019)
Die Debatte über einen Funktionswandel der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland, die in den vergangenen Jahren im Kontext der Umsetzung der Århus-Konvention geführt wurde, hat die großen Anpassungsleistungen anderer europäischer Staaten zur Verwirklichung eines effektiven Individualrechtsschutzes in den Hintergrund treten lassen. Angesichts wachsender Anforderungen an die gerichtliche Kontrolle bei hochkomplexen Sachfragen und schwierig zu erfassender Interessenvielfalt gewinnen zudem neue Formen der Konfliktlösung und Über-legungen zu einer veränderten Rollenverteilung zwischen Verwaltung und Verwaltungsge-richtsbarkeit weiter an Bedeutung. Im Kontext der europaweiten Ansätze zur Entwicklung von „E-Justice“ intensiviert sich die Debatte, inwieweit die Digitalisierung zur Funktionsfähig-keit des Verwaltungsrechtsschutzes und zu einer Steigerung der Verfahrensrationalität beitragen kann.
Das Handbuch zeichnet die Entwicklung des gerichtlichen Verwaltungsrechtsschutzes vom 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart vor dem jeweiligen politischen, sozialen und rechts-kulturellen Hintergrund nach, deutet sie und ordnet sie im europäischen Vergleich ein. Zugleich werden den Lesern die maßgeblichen Primärquellen zugänglich gemacht. Dazu wird die historische Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland und Europa in Länderberichten nachgezeichnet; Querschnittsanalysen sowie Beiträge zum Rechtsschutz auf europäischer und internationaler Ebene eröffnen eine übergreifende Perspektive. Erstmals analysiert das Handbuch dabei systematisch alle in Deutschland eingeführten Systeme der Verwaltungsgerichtsbarkeit, von Baden (1864) bis Bremen (1924). Vorangestellt sind Beiträge zu den Formen der Verwaltungskontrolle auf Reichsebene einschließlich ihrer Ursprünge sowie die Vorgeschichte in den Ländern. Auch die Besatzungszeit und die Zusammenführung der verschiedenen Traditionen in der Verwaltungsgerichtsordnung werden einschließlich der nachfolgenden Reformetappen ausführlich behandelt. Die Entwicklung des Verwaltungs-rechtsschutzes in anderen europäischen Staaten wird bis hin zur Gegenwart ebenfalls in Einzeldarstellungen präsentiert und durch Vergleichs- und Querschnittsanalysen eingeord-net. Über den Titel des Handbuchs hinaus wird der Blick auf ausgewählte, mit Europa in engem Rezeptionszusammenhang stehende Systeme des Verwaltungsrechtsschutzes erweitert. Der praktische Nutzen des Handbuchs wird dadurch erhöht, dass Originalquellen über die Errichtung, die Zuständigkeiten und das Verfahren der Verwaltungsgerichte abgedruckt sind. Das mit Unterstützung des Bundesministeriums der Justiz edierte Werk, mit dem mehrere Länder erstmals eine Geschichtsschreibung ihrer Verwaltungsgerichtsbarkeit erhalten, vereint fachlich ausgewiesene Autoren aus Wissenschaft und Praxis.
Teil I Vorgeschichte.- Teil II Die Entwicklung bis 1945.- Teil III Die Entwicklung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit bis zur Gegenwart.- Teil IV Verwaltungsrechtsschutz in ausgewählten europäischen Staaten.- Teil V Verwaltungsrechtsschutz in Amerika.- Teil VI Übergreifende Entwicklungen und Perspektiven.- Quellensammlung.
Wissenschaftsmanagement, quo vadis? Ansätze zur Definition, Personal- und Organisationsentwicklung
(2019)
Das Wissenschaftsmanagement wird in Wissenschaftsorganisationen zunehmend wichtiger. Gleichzeitig wissen wir bisher relativ wenig darüber. Deshalb werden wir zunächst die Entwicklung des Wissenschaftsmanagements einordnen und einige zentrale Entwicklungen nachzeichnen. Anhand der Vorstellung und Diskussion bisheriger Versuche zur Definition und Eingrenzung des Wissenschaftsmanagements wird dann herausgearbeitet, dass diese sich in unterschiedlichem Ausmaß als Grundlage für eine fundierte Diskussion von Qualifikationsanforderungen und für (zielgruppenspezifische) Maßnahmen wie zur Personalentwicklung eignen. Zudem wird aufgezeigt, dass das Wissenschaftsmanagement auch eine bisher möglicherweise unterschätzte Rolle bei der Organisationsentwicklung spielt.
Amtliche Werke sind auf Publizität angelegt. Der Gesetzgeber behandelt sie daher als Güter der Allgemeinheit: § 5 I UrhG kündigt jeden urheberrechtlichen Schutz auf, sobald geistige Leistungen unmittelbar Eingang in amtliche Werke gefunden haben. Er beschränkt dadurch das Verfügungs- und Verwertungsrecht des Urhebers an seinem Werk nachhaltig. Eine Aus-gleichsregelung, die eine Balance zwischen den Bedürfnissen des Gemeinwesens und der Ei-gentumsfreiheit des Art. 14 I 1 GG herstellt, kennt das Gesetz nicht. Den grundrechtlichen Anforderungen hält § 5 I UrhG nur in verfassungskonformer Auslegung stand.
Courts of auditors fulfil an important function within a state’s constitutional structure. One of their most important responsibilities is to strengthen the citizens’ trust in the state and in politics by controlling the state`s financial management. In order to perform this task, the courts of auditors need thorough insight into administrative proceedings, even in those that contain personal data. Therefore, the external financial control can come into conflict with the involved persons’ right to informational self-determination. If the GDPR applied in full to the courts of auditors’ processing activities, this could – in turn – interfere with their constitutionally protected independence. On closer examination, it becomes clear that audit and data protection authorities maintain a special relationship of cooperation. Their respective competency of control is reciprocally limited as required by their particular independence. As a consequence, they have to be treated in analogy to courts, which the GDPR explicitly privileges. Thus, courts of auditors are subject to data protection law, but (inter alia) released from the data protection authorities’ supervision.
Im Zuge einer Entscheidung, die die Privatisierung einer Staatsaufgabe zum Gegenstand hat, stellt sich für die privatisierende öffentliche Hand die Frage, ob sie auch nach der Privatisie-rung in einem gewissen Umfang weiterhin in der Verantwortung steht oder ob keinerlei Bindungen mehr festzustellen sind und damit einziges Regulativ die Recht- und Verfassungs-mäßigkeit der Privatisierungsentscheidung ist. Die hier vorgelegte Arbeit macht es sich zur Aufgabe, aus dem Verfassungsrecht eine Rahmenordnung für die Gestaltung des Rechts – wie auch etwaiger Maßnahmen im Einzelfall – nach einer Privatisierungsentscheidung zu entwickeln. Hierbei wird ganz maßgeblich auf den Begriff der „Sicherstellungsverantwortung“ zurückgegriffen und dieser aus dem Verfassungsrecht heraus begründet.
Die Arbeit übernimmt den mittlerweile fast schon klassischen Kanon verschiedener staats-theoretischer und verwaltungswissenschaftlicher Verantwortungskategorien – vor allem Erfüllungsverantwortung, Gewährleistungsverantwortung sowie Auffangverantwortung – und setzt sie in Bezug zu einer solchen Sicherstellungsverantwortung, deren Entstehen vor allem darauf beruht, dass sie vom vormals leistenden Staat durch eine Privatisierungsentscheidung kausal ins Werk gesetzt wird und vornehmlich auf dem Grundsatz des Vertrauensschutzes beruht.
Im Folgenden wird aufzuzeigen sein, dass es sich bei der in Art. 87e Abs. 4 GG niedergelegten staatlichen Verpflichtung – jedenfalls funktionell – um die Normierung einer Sicherstellungs-verantwortung nach der hiesigen Konzeption handelt und der Rekurs auf eine allgemeine staatliche Gewährleistungsverantwortung für das Eisenbahnwesen nicht zur Anwendung gelangen muss. Die Arbeit wird sich – soweit das Eisenbahnverfassungsrecht konkret in den Blick genommen wird – auf diejenigen Sicherstellungstatbestände beschränken, die dem Bund obliegen: es sind dies die Infrastruktur der Eisenbahnen des Bundes als Ganzes sowie der Betrieb des Fernverkehrs durch die Eisenbahnen des Bundes.
Ausgenommen wird damit im Wesentlichen der Schienenpersonennahverkehr, wobei an vereinzelten Stellen hierauf für den Gesamtzusammenhang eingegangen werden wird. Sofern die Privatisierungsfolgenmaßnahmen betrachtet werden, erfolgt eine Fokussierung auf bestimmte Handlungsformen des Staates. Im Vordergrund stehen die Anforderungen an eine verfassungsrechtlich taugliche Ausgestaltung des Privatisierungsfolgenrechts und die Vorgaben der Sicherstellungsverantwortung an die staatlichen Rechtsanwender im Einzelfall, namentlich Verwaltung und Gerichte. Nur am Rande wird erörtert werden, welche Möglich-keiten der gesellschaftsrechtlichen Einflussnahme dem Bund bei den Eisenbahnen des Bundes offenstehen und wie er hiervon – mit Rücksicht auf das Spannungsverhältnis von Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG zu Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG – Gebrauch machen kann, um seiner eigenen Sicherstellungsverpflichtung nachzukommen und trotzdem die Eigenständigkeit der Eisenbahnen des Bundes zu wahren. Besonderheiten gelten insofern im Zusammenhang mit einer Sicherstellungsverantwortung denjenigen Schienenbahnunternehmen gegenüber, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, aber trotzdem auch dazu beitragen, dass eine öffent-liche Aufgabe erfüllt wird. Hierauf wird zurückzukommen sein.
In den Blick genommen wird zudem der heutige status quo, nämlich, dass es sich sowohl bei der Infrastruktur der Eisenbahnen des Bundes sowie der Betrieb des Fernverkehrs durch die Eisenbahnen des Bundes um Gegenstände der ausdrücklichen grundgesetzlichen Sicher-stellungsklausel des Art. 87e Abs. 4 GG handelt. Damit bleibt im Wesentlichen der zwar einmal geplante – und fast auch geglückte – Börsen-gang der DB Mobility Logistics AG außer Betracht. An einzelnen Stellen wird hierauf zwar verwiesen, aber die Wahrscheinlichkeit dieses Börsengangs ist deutlich gesunken im Vergleich zur Wahrscheinlichkeit in der politischen und wirtschaftlichen Stimmung der Jahre 2008 und 2009.
Selbstverständlich wird aber im Rahmen des Art. 87e Abs. 4 GG untersucht, welche Verän-derungsmöglichkeiten bestehen. Dies erfolgt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die sektorspezifische Sicherstellungsnorm des Art. 87e Abs. 4 GG insoweit dynamisch ausge-staltet ist, als sie ihren Regelungszugriff auch von den Kapitalbeteiligungsverhältnissen des Bundes an der Deutschen Bahn AG abhängig macht.
1. Unionsrechtliche Grenzen für nationale Regulierung (auch) des Bestattungsgewerbes
2. Streitigkeiten zwischen Hinterbliebenen um Totenfürsorge und Gedenkformen
3. Postmortales Persönlichkeitsrecht und Friedhofssatzung
4. Grabnutzungsrechte: Inhalt, Verlängerung, Begründung
5. Friedhofsgebühren
6. Umbettung
7. Ordnungsbehördliche Bestattung
8. Sozialrecht
9. Baurecht
Die Hilfelandschaft für Kinder und Jugendliche mit körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen ist aktuell zweigeteilt. Für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung, wie für Kinder und Jugendliche allgemein ist die Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zuständig. Demgegenüber ist die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) [bzw. dem Neunten Buch Sozialgesetz-buch (SGB IX) ab dem 1. Januar 2020] vorrangig zuständiger Leistungsträger, wenn eine (drohende) geistige oder körperliche Behinderung diagnostiziert wird. In diesem Kontext ist immer wieder die sogenannte „Inklusive Lösung“ mit der Überführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche aus dem SGB XII (bzw. SGB IX) in das SGB VIII diskutiert worden, seit November 2018 auch im Dialogprozess „Mitreden – Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Zur besseren Einschätzung der Ausgangslage und der Implikationen einer möglichen Verwaltungsumstellung bietet die vorliegende Sachstandsanalyse einen Überblick über die aktuellen Verwaltungsstrukturen in der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Sozialhilfe bzw. der Eingliederungshilfe und über die Schnittstellen zwischen diesen Hilfesystemen.
I. „Postmortales Persönlichkeitsrecht“ und „Totenfürsorgeberechtigung“ als verfassungsrechtlicher Rahmen
II. Ursachen der zunehmenden Reformdiskussionen im Friedhofs- und Bestattungsrecht
III. Dogmen und „Angst vor Sachkenntnis“ als Problem von Reformen im Friedhofs- und Bestattungsrecht
IV. Interföderale Abstimmungsprobleme
Univ.-Prof. Dr. M. Martini widmet sich den übergreifenden Herausforderungen, denen sich Verwaltung und Justiz zu stellen haben, aus einer eher strukturell-analytischen Perspektive. Er leuchtet insbesondere die rechtsstaatlichen und demokratietheoretischen Problemfelder aus, die sich mit dem Einsatz automatisierter und entscheidungsunterstützender Systeme verknüpfen.
Die Bundesregierung erwägt, – ähnlich wie in Österreich – ein nationales Bildungsregister zu etablieren. Der Vortrag erläutert die kompetenziellen und datenschutzrechtlichen Hürden, denen ein solches Vorhaben sich ausgesetzt sieht. Der Vortrag fasst die Ergebnisse eines Gutachtens zusammen, das der Referent im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung jüngst erstellt hat.
Open Data
(2019)
Der Wortlaut von Gesetzestexten wird häufig in Bescheide und andere Schriftstücke der öffentlichen Verwaltung übernommen, ohne den Kontext der zitierten Passagen zu berücksichtigen. Dadurch entstehen unklare Bezüge, die zu Nicht-Verstehbarkeit führen können. Bei der Redaktion von Gesetzestexten sollte daher verstärkt auf einen einfachen Satzbau und gute Verstehbarkeit geachtet werden.
RFUNKSTVERTR § 21 normiert allgemeine Grundsätze für das Zulassungsverfahren, dem sich bundesweite private Rundfunkangebote stellen müssen.(21)
RFUNKSTVERTR § 22 fasst das zum Zweck der Sachverhaltsermittlung zur Verfügung stehende Instrumentarium zusammen.(22)
RFUNKSTVERTR § 23 regelt die Publizitäts- und Vorlagepflichten der Veranstalter.(23)
RFUNKSTVERTR § 24 schützt Private „jenseits des Anwendungsbereichs der DSGVO“ davor, solche vertraulichen Informationen (→ BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 24 Randnummer Rn. 5 ff.) zu offenbaren (→ BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 24 Randnummer Rn. 15), die den Landesmedienanstalten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt werden. Die Vorschrift modifiziert damit den allgemeinen Geheimhaltungsgrundsatz des § VWVFG § 30 (VWVFG § 30 Absatz L)VwVfG für den Sonderbereich rundfunkrechtlicher Zulassungsverfahren.(24)
Erlaubnisvorbehalt/Zulassungsverfahren (20)
Persönliche Zulassungsvoraussetzungen für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk (20a)
Hörfunkprogramme, die ausschließlich im Internet verbreitet werden, unterliegen (anders als etwa Internetfernsehen) keiner Zulassungs-, sondern lediglich einer Anzeigepflicht (20b)
In einem Rechtsstaat wie Deutschland verteidigt die Polizei die verfassungsgemäße Ordnung. Als Teil der Exekutive steht sie für das Gewaltmonopol des Staates, ihre Kernaufgabe ist der Schutz der Bürgerinnen und Bürger. Neben dem rechtlichen Rahmen, in dem sich die Polizei bewegt, beeinflussen aber auch Ausbildung, Tradition, gesellschaftlicher Wandel und die individuelle Haltung der einzelnen Beamtinnen und Beamten die Polizeiarbeit. Die Einhaltung der Menschenrechte ist dabei ein maßgebliches Kriterium in der Bewertung polizeilichen Handelns in einem demokratischen Rechtsstaat. Dieser Sammelband vereint zahlreiche Perspektiven, geht auf unterschiedliche Dimensionen menschenrechtskonformer Polizei-arbeit ein und verweist dabei auf die aktuelle und relevante Rechtsprechung. Neben grund-legenden Texten zum Verhältnis von Polizei und Menschenrechten werden auch kontroverse Themen wie Racial Profiling oder die besonderen Herausforderungen durch Terrorismus und Extremismus dargestellt und diskutiert.
RFUNKSTVERTR § 1 RStV steckt den Rahmen für die Anwendung des RStV in sachlicher wie räumlicher Hinsicht ab: Der RStV regelt die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk (Abs. RFUNKSTVERTR § 1 Absatz 1 Hs. 1; → Rn. 14 f.) sowie inhaltliche Anforderungen an den Betrieb von Telemedien. Auf Telemedien finden allerdings nur die Abschnitte über Revision und Ordnungswidrigkeiten (§§ RFUNKSTVERTR § 48 f.) und über Plattformen und Übertragungskapazitäten (§§ RFUNKSTVERTR § 50–RFUNKSTVERTR § 53b) sowie die speziellen telemedienrechtlichen Vorschriften der §§ RFUNKSTVERTR § 54 ff. Anwendung (Abs. RFUNKSTVERTR § 1 Absatz 1 Hs. 2; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 1 Randnummer Rn. 17). Für Teleshoppingkanäle schränkt Abs. RFUNKSTVERTR § 1 Absatz 6 (→ BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 1 Randnummer Rn. 33) den Anwendungsbereich auf die allgemeinen Vorschriften der §§ RFUNKSTVERTR § 1–RFUNKSTVERTR § 10 und die Vorschriften der §§ RFUNKSTVERTR § 20–RFUNKSTVERTR § 47 für den privaten Rundfunk ein. Ergänzend tritt jeweils subsidiär das Landesmedienrecht hinzu (Abs. RFUNKSTVERTR § 1 Absatz 2; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 1 Randnummer Rn. 19). Den räumlichen Anwendungsbereich gestalten Abs. RFUNKSTVERTR § 1 Absatz 3 –RFUNKSTVERTR § 1 Absatz 5 durch eine mehrstufige Regelung aus (→ BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 1 Randnummer Rn. 22 ff.).
Einer bewährten Gesetzgebungstechnik folgend zieht § RFUNKSTVERTR § 2 RStV zentrale Begriffsdefinitionen des RStV vor die Klammer, die den Ordnungsrahmen des RStV und des TMG sowie des Presserechts gegeneinander abschichten und Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Auslegung rundfunkstaatsvertraglicher Normen vermeiden sollen. Insbesondere enthält er die Bestimmung des einfachgesetzlichen Rundfunkbegriffs (Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 1 S. 1, Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 und RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 3; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 2 Randnummer Rn. 1 ff.), die für das Verständnis des RStV besonders wichtig ist, sowie die Klassifizierung rundfunkrechtlicher Programmtypen (Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nr. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 1–RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 6; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 2 Randnummer Rn. 17 ff.), der Werbung und anderer kommerzieller Nutzungen (Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nr. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 7–RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 11; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 2 Randnummer Rn. 28 ff.), der Betriebsformen (Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nr. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 12–RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 14; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 2 Randnummer Rn. 50 ff.) und Programminhalte (Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nr. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 15–RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 18; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 2 Randnummer Rn. 55 ff.). Ferner grenzt er Rundfunk von sendungsbezogenen Telemedien (Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nr. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 19; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 2 Randnummer Rn. 63 f.) und presseähnlichen Angeboten (Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nr. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 20; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 2 Randnummer Rn. 65 ff.) ab.
Präambel des RStV
(2019)
Die Präambel formuliert die programmatischen Leitideen des RStV. Sie gibt ein klares Bekenntnis zum Bestand und zur Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (→ BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR PRAEAMBEL Randnummer Rn. 12 ff.) in der digitalen Welt (Abs. 4; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR PRAEAMBEL Randnummer Rn. 15 ff.) sowie zum Ausbau und zur Fortentwicklung des privaten Rundfunks ab (Abs. 5; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR PRAEAMBEL Randnummer Rn. 24 f.). Handlungsräume, Auftrag und Perspektiven der beiden Säulen des dualen Rundfunksystems beschreibt die Präambel als vor die Klammer gezogener normativer Rahmenplan skizzenhaft. Die einzelnen Bestimmungen des RStV formen ihn näher aus.
§ 1 TMG grenzt den Anwendungsbereich des Telemedienrechts inhaltlich gegen andere Rechtsgebiete, insbesondere das Telekommunikations-, Rundfunk- und Presserecht (Abs. TMG § 1 Absatz 1 S. 1; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 4; Abs. TMG § 1 Absatz 3; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 19 und Abs. TMG § 1 Absatz 4; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 21) sowie das Steuerrecht (Abs. TMG § 1 Absatz 2; →BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 18), personell (Abs. TMG § 1 Absatz 1 S. 2; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 16) und örtlich (Abs. TMG § 1 Absatz 5; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 26 und Abs. TMG § 1 Absatz 6; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 27) ab. Insbesondere definiert die Vorschrift den Begriff „Telemedien“ legal.
§ 2 TMG zieht – einer bewährten Gesetzestechnik folgend – die Definitionen einiger für die Anwendung des TMG zentraler Begriffe vor die Klammer. Anders als man es von einem gebündelten gesetzlichen Begriffskatalog erwarten würde, definiert das TMG den Leitbegriff der „Telemedien“ nicht in § TMG § 2, sondern bereits in § TMG § 1 Abs. TMG § 1 Absatz 1 S. 1 (→ § 1 BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 4).
Der Aufsatz beschäftigt sich mit den neuen, informationstechnisch gestützten Instrumenten des Polizeirechts (wie dem Einsatz von Drohnen und BodyCams, Gesichtserkennungs-software und intelligenter Videoüberwachung, Predictive Policing) und bettet diese in einen Gesamtrahmen des Verhältnisses von Freiheit und Sicherheit im Informationszeitalter ein.
Für die Modernisierung der Verwaltung ist ein elektronischer Identitätsnachweis elementar wichtig, der den Bürgerinnen und Bürgern das persönliche Erscheinen in der Behörde und die eigenhändige Unterschrift erspart. Ohne eine entsprechende Identifizierung über das Netz sind durchgängige elektronische Geschäftsprozesse kaum denkbar und würde auch der geplante Portalverbund mit seinen Bürgerkonten nicht funktionieren. Der neue Personal-ausweis, mit dem man sich elektronisch authentifizieren kann, sollte das ab 2010 leisten, wurde dafür aber nur von relativ wenigen Inhabern genutzt. Um mehr Menschen dazu zu bewegen, dieses Instrument zu nutzen, wurde 2017 geregelt, dass einer Freischaltung der Authentifizierungsfunktion ausdrücklich widersprochen werden muss („opting-out“ statt „opting-in“). Ob das ausreicht, das zirkelschlüssige Problem zu lösen, dass nur wenige den Ausweis nutzen, weil sie darin keinen Mehrwert für sich erkennen, dass aber zugleich keine attraktiven Angebote bestehen, weil es so wenige Nutzer gibt, bleibt abzuwarten. Einiges spricht dafür, dass am inhaltlichen Angebot gearbeitet und der Personalausweis zu einer Multifunktionskarte weiterentwickelt werden muss, die in vielen Bereichen eingesetzt werden kann, wenn er tatsächlich ein nützliches Instrument zur Modernisierung der Verwaltung werden soll.
Verständlich, übersichtlich, rechtssicher: Deutsche Rentenversicherung vereinfacht Rentenbescheide
(2019)
Die Bescheide der Deutschen Rentenversicherung verändern ihr Gesicht. Damit Versicherte und Rentner die Entscheidungen der Rentenversicherung besser nachzuvollziehen können, werden sie verständlicher, übersichtlicher und persönlicher. Der Beitrag gibt einen Überblick über den Ablauf des Projekts und die Struktur der neuen Rentenbescheide.
Mobilität in der Smart City
(2019)
Mit dem „Digitale-Versorgung-Gesetz“ sollen die Abrechnungsdaten gesetzlich Versicherter künftig der Wissenschaft zufließen. Doch welche Rolle kommt dabei dem einzelnen Patienten zu? Es ertönte wiederholt die Forderung nach einer Widerspruchsmöglichkeit, doch sowohl Befürworter als auch Gegner haben offenbar etwas übersehen.
Sinkende Anschaffungs- und Betriebskosten machen es möglich: Drohnentechnologie erlebt einen Höhenflug – medial und wirtschaftlich. Rund um den Globus greifen Private wie Be-hörden vermehrt auf ihre Hilfe zurück. Ihr Einsatz wirft aber auch vielschichtige Rechtsfragen auf – vom Luftfahrt-, Datenschutz- und Haftungsrecht bis hin zum klassischen Polizeirecht. Der Beitrag spürt diesen Grenzen mit Blick auf die polizeiliche Beobachtung von Groß-veranstaltungen und Versammlungen nach.
Für die einen sind sie der Katalysator der Wirtschaft 4.0, für die anderen ein Bremsklotz, der Startups am „Erwachsenwerden“ hindert: Regulatorische Sandkastenmodelle. Dieses neue Aufsichtskonzept hat in der Finanzbranche weite Kreise gezogen, nachdem sich die britische Financial Conduct Authority als erste Aufsichtsbehörde im Europäischen Wirtschaftsraum einem ungewöhnlichen Projekt öffnete: 18 Startup-Unternehmen durften unter regulatorisch privilegierten Ausgangsbedingungen Finanzdienstleistungs-Apps auf der Grundlage neuer Technologien entwickeln. Der nachfolgende Beitrag nimmt einen bisher vernachlässigten Aspekt in Augenschein: die subventions- und beihilferechtliche Dimension.
With Britain’s decision to leave the European Union, the question of the lasting legacy of a specific English administrative culture in the remaining member states arises. Although often treated as an import from the United States, this article argues that the British model of independent regulatory authorities is one of the most formative contributions to a common European administrative culture, forcing other EU member states to rethink fundamental ideas of democratic legitimacy. Taking national regulatory authorities in the energy sector as an example, this contribution shows how British approaches towards organisation and independence of these authorities played a decisive role in the drafting of the relevant EU directives. Consequently, only few changes in UK national legislation where necessary to comply, while in Germany major reforms were due, being the only member state in which no regulatory authority existed in the energy sector prior to the implementation of the EU directives. The analysis of these European requirements, the British influence on them, and the different ways of their implementation in the United Kingdom and Germany are the subject of this article.
Die Forschungsstelle Öffentlicher Dienst am Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV) und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat veranstalteten am 19. Dezember 2018 den Workshop „Öffentlicher Dienst und Rechtsetzung auf EU-Ebene“ in der Bayerischen Vertretung in Berlin. Hintergrund war das große Interesse von Praxis und Wissenschaft an den Einwirkungen des EU-Rechts auf das nationale Dienstrecht, das bei der Auftakttagung der Forschungsstelle Öffentlicher Dienst am 21. und 22. März 2018 in Speyer deutlich geworden war.
Der thematische Einstieg erfolgte über das Einleitungsreferat von Tim Vallée, Forschungs-stelle Öffentlicher Dienst, der verschiedene Einwirkungen des EU-Rechts auf das nationale Dienstrecht skizzierte. So führte er etwa die Regulierung religiöser Symbole am Arbeitsplatz als Diskriminierungsproblem und die Bedeutung des europäischen Urlaubsrechts für den öffentlichen Dienst an. Angestoßen durch insgesamt sechs Impulsreferate diskutierten anschließend namhafte Vertreter aus Wissenschaft und Praxis sowie Verbänden kontrovers verschiedene Aspekte der Auswirkungen von EU-Rechtsakten, Aktivitäten der EU-Kommission und EuGH-Rechtsprechung.
Die wöchentliche Arbeitszeit darf aus Gründen des Gesundheitsschutzes europarechtlich pro Siebentageszeitraum 48 Stunden nicht überschreiten. Dieser Bezugszeitraum kann dabei durch nationales Recht auf bis zu vier oder sogar im – hier einschlägigen – Ausnahmefall auf bis zu sechs Monate ausgedehnt werden. Dabei darf ein solcher Bezugszeitraum mit festen Kalendertagen beginnen und enden (fester Bezugszeitraum), sofern die Regelung Mechanismen vorsieht, die einen Schutz wie ein gleitender Bezugszeitraum gewährleisten. So werden Fälle ausgeschlossen, in denen der Arbeitnehmer etwa durch hohe Arbeitslast in den Monaten vor und nach dem Übergang der Bezugszeiträume für einen (hier:) sechsmonatigen fiktiven Bezugszeitraum keine ausreichenden Ruhezeiten gewährt bekommt. Das deutsche Dienstrecht kennt ebenfalls feste Bezugszeiträume – auf Bundesebene und etwa in Bayern sogar von zwölf Monaten.
Nationale Verwaltungen sind auf unterschiedliche Weise in europäische Regelungsstrukturen in Form von Netzwerken, Ausschüssen und Agenturen eingebunden, die ihnen neue Handlungs- und Gestaltungsspielräume eröffnen. Dieses Phänomen ist keinesfalls neu, stellt es doch seit langem u.a. im Rahmen der Arbeit der Europäischen Kommission eine wichtige Quelle von Expertise dar (Christiansen/Piattoni 2003). Grundsätzlich scheinen insbesondere informelle Abstimmungsformen eher an Bedeutung zu gewinnen denn zu verlieren; obgleich extensive empirische Befunde hierzu rar sind, scheint ein gestiegener Bedarf gerade an informeller Abstimmung aufgrund einer zunehmenden Quantität und Komplexität von Regeln, jedoch auch nach wie vor bestehender Regelungslücken plausibel.
Entstehende Strukturen oder Arenen spielen eine zentrale Rolle u.a. im Agenda-Setting, bei der Vorbereitung von Rechtsakten oder der Abstimmung von gemeinsamen Auslegungshinweisen, Leitfäden und Umsetzungsstrategien. Dabei verbinden sie die nationale mit der EU-Ebene. “They play a crucial role in the daily operation of the European Union (EU) system of governance by providing expertise in policy development and decision-making, by linking Member-States’ governments and administrations with the EU level as well as by increasing the acceptance of European laws and programs in the member-states. EU committees are important arenas for EU governance as well as melting pots of national and supranational government systems” (Egeberg/Schaefer/Trondal 2003:4). Damit stellen sie eine zunehmend häufige Form von Governance dar, welche zentrale Felder nationaler Interessen berührt und oftmals eher transgovernemental aufgebaut ist (zu globalen transnationalen Netzwerken Slaughter 1997). Eine Reihe von Studien im Bereich neuer Governancemechanismen zeigt auf, dass die Zunahme von weichen Koordinierungs-mechanismen, von denen eine Reihe in informellen Arenen angesiedelt ist, empirisch beobachtbare Realität ist, und sucht darüber hinaus zu bestimmen, in wie fern diese informellen, nicht-bindenden Arrangements die Entstehung von Politiken und Entscheidungen erklären können, etwa im Bereich von Forschung zum „Trialog“ (Puetter 2012a). Hier ergeben sich erhebliche Rückwirkungen auch auf die nationale Ebene.
Insofern ist es für die Mitgliedstaaten von besonderer Relevanz, sich frühzeitig in diese Strukturen einzubringen, um sich Handlungsspielräume bei der Umsetzung zu erhalten oder neue zu schaffen sowie Agenden und Rechtsetzungsverfahren in einem frühzeitigen Stadium in bestimmte Richtungen zu lenken, bevor sie den Rat der europäischen Union erreichen.
Der vorliegende Beitrag befasst sich mit diesem Phänomen und fokussiert dabei informelle Arenen. Kernthese ist, dass die europäische Integration und ihre Strukturen informelle Arenen befördern, indem sie einerseits mehr Raum, andererseits aber auch mehr Notwendigkeiten generiert. Diskutiert werden sollen neben den Merkmalen der Informalität insbesondere diejenigen Rahmenbedingungen der EU, welche Informalität begünstigen oder erzwingen. Anschließend wird eine Typologie der Informalität auf Ebene der EU skizziert, welche Ansätze zu einer weiteren insbesondere auch empirischen Forschungsagenda eröffnen kann, einerseits mit Blick auf eine detaillierte quantitative und qualitative Erfassung dieser informellen Arenen, andererseits bezüglich der Rolle der Mitgliedsstaaten in ihnen.
Die Einbindung gesellschaftlicher Interessen in ministerielle Entscheidungen ist im Rahmen der governance-Forschung längst akzeptiert. Gesellschaftliche Interessen, dazu zählt die ganze Bandbreite der artikulierten und aggregierten Interessen, erhöhen nicht nur die Legitimität der ministeriellen Entscheidungen, sondern erweitern auch das Informations-spektrum der Behörden. Theoretisch begreifen insbesondere organisationsökonomische Ansätze diese Ergänzung durch gesellschaftliche Akteure als effizient. Demokratietheoretische Ansätze betonen hingegen die Herausforderungen transparenter und gleicher Betrachtung diverser Interessen.
Dieser Aufsatz vergleicht die ministeriellen Netzwerke in Deutschland, Niederlande, Schweden, und dem Vereinigten Königreich und versucht sich an der Einschätzung, welche Akteure, welche Informationen zu welcher Nützlichkeit für das Ministerium anbieten. Dazu greift das Papier auf knapp 100 Interviews mit nationalen Ministerien und ihren Kooperationsnetzwerken bezüglich verschiedene EU-Richtlinien zurück. Der Aufsatz stellt fest, dass die Integration und Betrachtung verschiedener gesellschaftlicher Interessen zwischen Politikfeld, Land und auch auf der policy-Ebene variiert. Weil die administrativen Prozesse zur Bildung und Nutzung dieser Netzwerke nur bedingt voneinander abweichen, fehlt es bis dato an einer Erklärung der Abweichungen.
§ 69 VgV: Anwendungsbereich
(2019)
Die Evaluation des HmbTG
(2019)
Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ), beispielsweise in Form von Zweckverbänden, hat in Rheinland-Pfalz eine lange Tradition, hat sich in vielen Projekten bewährt und ist ein bedeutsamer Bestandteil der Wirklichkeit kommunaler Aufgabenerfüllung. Interkommunale Zusammenarbeit kann im Hinblick auf bestimmte Aufgabenbereiche der kommunalen Ebene eine effiziente und effektive Alternative zu Gebietsreformen darstellen. Die Potenziale von IKZ sind keineswegs ausgeschöpft und eine Weiterverfolgung dieses Reformwegs kann zielführend sein, um absehbaren Veränderungen und Ansprüchen gerecht zu werden. In diesem Projekt sollen mögliche Aufgabenbereiche für die interkommunale Zusammenarbeit identifiziert, mögliche Organisationsformen geprüft, die Sicherung der Aufgabenerfüllung untersucht sowie die Auswirkungen auf die Organe der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften ausgelotet werden.
Der Mensch trifft Entscheidungen nicht rein rational. Diese Erkenntnis hat sich in der Wirtschaftswissenschaft längst durchgesetzt. Wie mit „begrenzter Rationalität“ regulatorisch sachgerecht umzugehen ist, ist hingegen weniger klar. Die verhaltensökonomischen Effekte, die Entscheidungen lenken, lassen sich insbesondere normativ nur schwer greifen. Die Privacy by Default-Regelung der DSGVO (Art. 25 Abs. 2 S. 1 DSGVO) illustriert dies paradigmatisch: Sie soll datenschutzfeindliche Voreinstellungen unterbinden. Doch finden Entscheidungsarchitekten stets neue Gestaltungen, die verhaltenspsychologische Effekte zum Nachteil der Privatheit ausnutzen. Eine ihrer praktisch relevanten Spielarten ist der Zwang zur Entscheidung („Mandated Choice“). In welchem Verhältnis solche Architekturen zu den normativen Vorgaben des Art. 25 Abs. 2 S. 1 DSGVO stehen, ist im Augenblick unklar. Ein tiefer Blick in die verhaltenspsychologischen Hintergründe der Regelung bringt Licht ins Dunkel.
Grundlinien eines Kontrollsystems für algorithmenbasierte Entscheidungsprozesse: Stand: 01.05.2019
(2019)
Das Gutachten entwickelt ein verbraucherpolitisches Regulierungskonzept, das sich der Zielsetzung verschreibt, Betroffene im Einzelfall angemessen zu schützen, ohne die wirt-schaftlichen Chancen neuer Technologien zu verkennen. Jede zusätzliche Regulierung sollte dabei insbesondere immer auch den (bürokratischen) Aufwand für (insbesondere kleinere und mittlere) Unternehmen sowie gemeinnützige Vereine antizipieren und auf das not-wendige Maß beschränken. Wie sich die denkbaren Ansatzpunkte im Einzelnen zu einem Gesamtkonzept zusammenfügen und auf welche Akteure sie zugreifen sollen, um die Risiken, welche Algorithmen und Künstliche Intelligenz in den Alltag der Verbraucher hineintragen, ethisch-rechtlich einzuhegen, ist im Kern eine Frage gesellschaftlich-politischer Verständigung. Das Gutachten macht sich zur Aufgabe, die Debatte um einige Facetten zu bereichern.
Massive Open Online Courses (MOOCs) machen es möglich: Die weltweit besten Bildungs-angebote sind im digitalen Zeitalter nur noch wenige Klicks entfernt. Dank ihrer Hilfe kann im Grunde jeder Interessierte seinen Wissenshorizont bequem erweitern – ganz gleich, ob er unterwegs ist oder auf dem heimischen Sofa sitzt. In den vergangenen Jahren haben MOOCs eine rasante Entwicklung durchlaufen. Die interaktiven Online-Kurse haben das herkömm-liche Vorlesungsformat in das digitale Zeitalter überführt. Die Studierenden erwartet eine neue Lernatmosphäre: verdichtete Lernvideos statt Bücher, Online-Multiple-Choice-Tests statt Klausurbögen und Online-Foren statt Seminarräume.
Mit etwas Verzögerung sind inzwischen auch deutsche Hochschulen auf den fahrenden Zug des E-Learnings aufgesprungen. Sie kooperieren dabei vornehmlich mit (zumeist kommer-ziellen) Plattformbetreibern aus den USA. Diese stellen die digitale Infrastruktur zur Ver-fügung und übernehmen die gesamte Abwicklung der Online-Kurse.
Die Kehrseite der Medaille machen sich nicht alle Hochschulen bewusst: Wer Einblick in die virtuellen Hörsäle nehmen kann, der erfährt nicht nur, mit welchem Ergebnis oder innerhalb welcher Zeitspanne ein Nutzer seinen Kurs abgeschlossen hat. Dank moderner Analyse-verfahren vermag der „Herr über die Daten“ mitunter auch Rückschlüsse auf sensible Charaktereigenschaften der Studierenden zu ziehen – etwa auf ihre Intelligenz, Zuverlässigkeit oder Belastbarkeit. Das Ergebnis kann eine panoptische Durchleuchtung der Studierenden sein, wie sie in Zeiten von Kreidetafeln und papierenen Zeugnissen noch undenkbar gewesen wäre.
Die Personalwirtschaft des öffentlichen Dienstes steht in Zeiten eines „geräumten“ Arbeits-markts, hoher Ersatzbedarfe infolge von Renten- bzw. Pensionseintritten sowie des Nach-rückens vergleichsweise geburtenschwacher Jahrgänge in den Arbeitsmarkt vor großen Herausforderungen.
Dennoch liegen bisher keine empirischen Erkenntnisse darüber vor, wie sich der Fachkräfte-mangel in der Personalwirtschaft des öffentlichen Dienstes bemerkbar macht, welche Merk-male er in den verschiedenen Ebenen und Aufgabenbereichen des öffentlichen Dienstes annimmt und an welchen Stellen verstärkt Wettbewerb für die öffentliche Personalwirtschaft auftritt.
Dieser Beitrag befasst sich deshalb mit der Lage der Personalwirtschaft des öffentlichen Dienstes auf Grundlage empirischer Daten und weist auf strukturelle Probleme der öffentlichen Personalwirtschaft hin.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien soll der als verfassungswidrig erkannte Ausschluss der Stiefkindadoption für Paare in nichtehelichen Lebensgemeinschaft beseitigt werden. Ziel des Gesetzes ist es, dass eine Stiefkindadoption nicht mehr nur bei Ehepaaren möglich sein soll, sondern auch in nichtehelichen Stiefkind-familien, ohne dass die Verwandtschaftsbeziehung zu dem in der verfestigten Lebens-gemeinschaft lebenden leiblichen Elternteil erlischt.
Gesetzlich geregelt wird nun, dass Paare in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einer Generalverweisung auf Vorschriften des Untertitels 1 über die Adoption Minderjähriger, die sich auf die Annahme eines Kindes von Ehegatten beziehen, in Bezug auf die Stiefkind-adoption gleichgestellt werden sollen, vgl. § 1766a Abs. 1 BGB. Diese Vorschriften des Untertitels 1 gelten für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, entsprechend, vgl. § 1766a Abs. 1 BGB. Dazu zählen auch gleichgeschlechtliche Paare, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben. Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1766a Abs. 1 BGB ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn die Personen seit mindestens vier Jahren eheähnlich oder bereits als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem zusammenleben, vgl. § 1766a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Diese beiden Regelbeispiele sind nicht abschließend, sodass im Einzel-fall auch in anderen Fällen eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegen kann und dies stets zu prüfen ist. Dabei handelt es sich bei einer verfestigten Lebensgemeinschaft um eine solche, „die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partnerinnen bzw. Partner füreinander begründet, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht“. Eine solche verfestigte Lebensgemein-schaft soll jedoch dann nicht vorliegen, wenn eine Partnerin oder ein Partner mit einer oder einem Dritten verheiratet ist, vgl. § 1766a Abs. 2 S. 2 BGB.
Künftig soll die Annahme als Kind im Inland dem deutschen Recht unterliegen, vgl. Art. 22 Abs. 1 S. 1 EGBGB.
Das Gesetz soll am 31. März 2020 in Kraft treten, vgl. Art. 6 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien.