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- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (346)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (329)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (319)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (265)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (261)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (235)
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (191)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (180)
- Lehrstuhl für vergleichende Verwaltungswissenschaft und Policy-Analyse (Univ.-Prof. Dr. Michael Bauer) (127)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (116)
Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1999. 241 Seiten. brosch. DM 79,- ISBN 3-7890-5969-2
Im Rahmen des Neuen Steuerungsmodells nimmt die Neugestaltung des öffentlichen Haushalts- und Rechnungswesens mit den Bestandteilen Budgetierung, Kostenrechnung und Produktorientierung eine wesentliche Rolle ein. Diese Instrumente werden in aktuellen Reformprojekten jedoch i.d.R. an ein kamerales Haushalts- und Rechnungswesen angebunden. Da die Kameralistik rein zahlungsorientiert ist, bleibt der tatsächliche (Netto-)Ressourcenverbrauch in der Haushaltsplanung und -bewirtschaftung
weiter unberücksichtigt.
In der vorliegenden Arbeit wird, ausgehend vom Neuen Kommunalen Rechnungswesen, welches aus einer Ergebnis-, einer Vermögens- und einer Finanzrechnung besteht, und unter Berücksichtigung von internationalen Entwicklungen, ein Konzept für die Neugestaltung des Haushaltswesens auf der Grundlage des Ressourcenverbrauchskonzepts entwickelt. Der künftige Haushaltsplan besteht aus einem Ergebnishaushalt, der die Aufwendungen und Erträge der Periode gegenüberstellt, und aus
einem Finanzhaushalt, der die Einzahlungen und Auszahlungen der Periode erfasst. Statt der traditionellen Untergliederung des Haushaltsplans in Einzelpläne und Abschnitte erfolgt im neuen Haushaltswesen eine Untergliederung des Gesamthaushalts nach der organisatorischen Struktur.
Der neue Haushaltsplan wird mit Flexibilisierungsinstrumenten wie der Globalbudgetierung und Übertragbarkeit verbunden, so dass die Ressourcenverantwortung auf die dezentrale Ebene verlagert wird. Außerdem erfolgt eine Analyse der Übertragbarkeit des schwerpunktmäßig für die kommunale Ebene entwickelten Haushaltswesens auf die Ebene von Bund und Ländern. Des weiteren wird ein Konzept für die Ausgestaltung der Finanzplanung entwickelt. Einen weiteren Teil der Untersuchung nimmt die
Notwendigkeit und Ausgestaltung von outputbezogenen Haushaltsplänen im neuen Haushaltswesen ein.
Im letzten Teil erfolgt eine Beschreibung und Analyse des Modellhaushalts für die Stadt Wiesloch. Des weiteren werden Ansätze für die Neugestaltung des Haushaltsplanungsprozesses entwickelt. Dem schließen sich eine Zusammenstellung sämtlicher im Haushaltsplan darzulegenden Pläne und Übersichten und eine Analyse der Anpassung traditioneller Haushaltsgrundsätze an das neue Haushaltswesen an. Außerdem wird untersucht, wie die traditionellen finanzstatistischen Vorgaben mit dem neuen Haushaltswesen erfüllt werden können, inwieweit eine Neugestaltung der Haushaltsansatzstatistik notwendig ist und welche Bedeutung der Haushaltsansatzstatistik gegenwärtig und zukünftig zukommt.
Die vorliegende Untersuchung macht deutlich, dass ein ressourcenverbrauchsorientiertes Haushalts- und Rechnungswesen ein geeignetes Instrument für eine umfassende Verwaltungsreform darstellt.
Verlag für Wissenschaft und Forschung, Berlin 2002, 210 Seiten, € 29,90 ISBN: 3-89700-344-9
Angesichts staatlicher Finanzkrise, hoher Steuerlast und globalem Standortwettbewerb der Staaten untereinander wird die Modernisierung der öffentlichen Hand zu einem immer drängenderem Problem.
Bürgernähe und Flexibilität sind dabei ebenso Forderungen wie vermehrte Effizienz und Effektivität staatlichen Handelns. Der vorliegende Titel widmet sich der institutionenökonomischen Analyse der Verselbständigung von Organisationseinheiten der Verwaltung als einem Ansatzpunkt zur Verwaltungsmodernisierung.
Nach einer Einordnung in den Gesamtzusammenhang der Reformbestrebungen des New Public Management bzw. des Neuen Steuerungsmodells werden die Erwartungen und kritischen Erfolgsfaktoren von Verselbständigungen beleuchtet. Berücksichtigung finden dabei nicht nur Themen wie Personal, Haushaltsrecht, Finanzierung und Organisationsformen, sondern ebenso die Effekte einer Modularisierungsstrategie, die zu öffentlichen Holdingstrukturen führt.
Im Sommersemester 2020 organisierten der Lehrstuhl für vergleichende Verwaltungs-wissenschaften und Policy Analyse und das WITI-Projekt der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer das digitale Seminar „Verwaltungsreform – Innovation – Implementation: Strategien (erfolgreicher) Verwaltungsmodernisierung im Vergleich“.
Im Rahmen der Qualifikationsziele des Seminars, welche unter anderem die methodische Vorbereitung der Studierenden auf die Erstellung der Masterarbeit umfassten, fertigten die Teilnehmenden Hausarbeiten zu ihren Vortragsthemen an. Aufgrund der durchweg erfreulichen Ergebnisse, der thematischen Nähe zum WITI-Projekt und ihrer Praxisrelevanz freuen wir uns, Ihnen die im Rahmen des Seminars entstandenen Hausarbeiten zu präsentieren.
Inhaltlich beschäftigen sie sich neben der Entstehung von Innovationslaboren im öffentlichen Sektor und Nutzerorientierung als Bestandteil der Public Sector Innovation mit dem Scheitern der Verwaltungsstrukturreform in Brandenburg, Legitimierungsstrategien des Politiknetzwerks „Bürokratieabbau“ und der Einführung der einheitlichen Behördennummer 115 im Stadt- und Landkreis Karlsruhe. Die Hausarbeit zur Einführung eines einheitlichen E-Akte-Basisdienstes kann aus Datenschutzgründen leider nicht in Gänze abgedruckt werden, ein anonymisiertes Executive Summary möchten wir Ihnen aber nicht vorenthalten.
Petra Bülow Verlag, Rothenburg o.Tbr. 1997. 244 Seiten. brosch. DM 92,- ISBN 3-925185-11-9
Die Dissertation prüft, ob die Bestandskraftlehre reformbedürftig ist. Zunächst wird der Untersuchungsgegenstand nach Maßgabe des überkommenen Sprachgebrauchs sowie seiner Wirkungen vorgestellt. Mit Blick auf die Wirkungen der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes unterscheidet man das Aufhebungs- und das Abweichungsverbot. Die Arbeit begreift das Abweichungsverbot als Bindungswirkung. Sie analysiert deren Begründung und Qualität und differenziert dabei zwischen objektiver und subjektiver Bindungswirkung. Auf die Konkurrenz zwischen parallelen Anlagengenehmigungen und die daraus folgenden Probleme geht die Untersuchung in einem eigenen Abschnitt ein.
Daran anschließend widmet sich die Dissertation dem Reformbedarf. Eine Neugestaltung der Bestandskraftlehre muß die Beseitigung von Regelungsdefiziten oder -mängeln zum Ziel haben. Ausgangspunkt ist die Frage, welche Aufgaben diese Doktrin erfüllt. Die Aufhebungsregeln stellen ein komplexes Konfliktschlichtungsprogramm dar. Sie müssen verschiedene Interessen entsprechend ihrer materiell-rechtlichen Grundlage differenziert in die Entscheidung über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes miteinbeziehen. Diese berührt das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Interessen des Adressaten und der Öffentlichkeit sowie schließlich die Interessen des Drittbetroffenen. Die betroffenen Interessen können im einfachen Recht oder gar im Verfassungsrecht wurzeln und verschiedene Ziele verfolgen. Dazu kann neben der Aufhebung des Verwaltungsakts ebenso sein Bestand oder eine Entschädigung gehören. Die Arbeit erforscht, inwieweit diesen einzelnen Interessen durch die Normstrukturen der Aufhebungsregeln entsprochen wird. Die besonderen Probleme, die eine Veränderung der Sach- und Rechtslage bei einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufwirft, bilden den Gegenstand eines eigenen Kapitels.
Die Dissertation schließt mit einer Untersuchung der Abgrenzung und Verhältnisbestimmung der Aufhebungsregeln untereinander. Deren Anwendungsbereich ist sowohl horizontal wie auch vertikal abzugrenzen. Die Schlüsselnorm für die Bestimmung des horizontalen Verhältnisses zwischen den unterschiedlichen Aufhebungsregeln verkörpert § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes. Diese Vorschrift bringt erhebliche Auslegungsprobleme mit sich. Das Verhältnis landesrechtlicher Normen zu den bundesrechtlichen Aufhebungsregeln ist dagegen von der Verfassung selbst geprägt. Im Ergebnis stellt die Arbeit erhebliche Defizite der Bestandskraftlehre bei der Verwirklichung der widerstreitenden Interessen fest und weist einen Reformbedarf - insbesondere in Ansehung der Interessen des Drittbetroffenen - nach.
Das Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV) bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer kann auf eine inzwischen mehr als 25jährige - oder gar 40jährige! - Geschichte zurückblicken. Das FÖV ist zwischen 1956-1959 als "Institut für verwaltungswissenschaftliche Forschung" angedacht, 1962 als "Institut für Forschung und Information" hochschulintern gegründet und 1965 als "Forschungsinstitut" der Hochschule errichtet worden. Es existiert seit 1976 als verselbständigtes Institut bei der Hochschule Speyer.
Die Geschichte des Forschungsinstituts ist bislang noch nicht dargestellt worden. Sie findet auch im Schrifttum über die Hochschule für Verwaltungswissenschaften nur beiläufige Erwähnung.[1] Es fehlte bisher eine Darstellung, die auf der Grundlage der vorhandenen Quellen der Hochschule und des Instituts die Geschichte des FÖV, die mehrfachen Anläufe seiner Gründung, die Umstrukturierungen und Umbenennungen herausarbeitet und bewertet.
Die vorliegende Studie über die Geschichte des Forschungsinstituts Speyer basiert auf der Auswertung und Analyse ungedruckter Quellen. Dabei handelt es sich um die Protokolle des Senats und des Verwaltungsrats der Hochschule sowie die des Vorstands und des Verwaltungsrats des Forschungsinstituts aus der Zeit von 1947 bis zur Gegenwart. Hinzu kamen aussagekräftige Materialien - Berichte, Mitteilungen, Expertisen und Schriftverkehr - des jeweiligen Rektors der Hochschule und des amtierenden (Geschäftsführenden) Direktors des Forschungsinstituts. Diese Unterlagen befinden sich im Archiv der Hochschule bzw. in dem des Forschungsinstituts. Ergänzt wurden sie von Schriften, die die Hochschule herausgab bzw. von Literatur, die im Zusammenhang mit "runden" Geburtstagen und Jubiläen von Hochschule und Forschungsinstitut entstanden ist.[2] Der Aussagewert der schriftlichen Quellen und der Literatur wurde ergänzt durch die Erinnerungen und Sichtweisen der ehemaligen Geschäftsführenden Direktoren des FÖV, mit denen die Autorin Gespräche führte.
[1] Vgl. Franz Knöpfle, S. 61-66; Rudolf Morsey, 40 Jahre, S. 31 f.
[2] Vgl. das Quellen- und Literaturverzeichnis
In der französischen Besatzungszone Deutschlands gab es nach 1945 nur einige wenige beratende deutsche Institutionen, die für die gesamte Zone von Koblenz bis Lindau zuständig waren. Der im Juli 1946 auf französische Direktive eingesetzte Beratende Finanzausschuß bei der Militärregierung der französischen Besatzungszone (Comité Consultatif d Etudes Financières) in Speyer zählte zu diesen. Den Beratenden Finanzausschuß leitete Dr. Heinz-Maria Oeftering, der zugleich erster Präsident der damaligen Rechnungskammer Hessen-Pfalz, dann Präsident des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz, in Speyer, war. Der Beratende Finanzausschuß hatte die Aufgabe, die Tätigkeit der vier, dann drei Rechnungskammern bzw. Landesrechnungshöfe der Länder der französischen Zone das waren Rheinland-Pfalz, Baden, Württemberg-Hohenzollern und bis Anfang 1947 auch noch das Saargebiet abzustimmen und zu koordinieren. Des weiteren übte der Finanzausschuß im Auftrag der Besatzungsmacht, Gutachter- und Beratungstätigkeiten in steuer- und haushaltsrechtlichen, das hieß in allen finanziellen Fragen, die die Zone als Ganzes betrafen, aus. Der Beratende Finanzausschuß existierte bis Juli 1949 und wurde dann in das Büro der Sachverständigen der Finanzminister der französischen Zone umgewandelt. Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland stellte das Büro zum Ende des Jahres 1949 seine Arbeit ein.
<b>Abstract</b>
In der historischen Studie über die Funktion und Arbeitsweise der Führungsgremien der SED von 1949 bis 1963 wird die Art und Weise beschrieben, wie die SED-Führung ihre politische Macht in der DDR ausübte und absicherte. Es werden Organisation, Struktur, personelle Zusammensetzung und die Verteilung fachlich-politischer Verantwortlichkeiten innerhalb der obersten SED-Gremien - dem Politbüro, dem ZK-Sekretariat, dem ZK-Fachapparat und dem Zentralkomitee - analysiert. Des weiteren werden Arbeitsweise und Entscheidungsabläufe in den genannten Gremien der SED untersucht, ebenso das Funktionieren des SED-Kader-Nomenklatursystems sowie die Karriereverläufe von SED-Spitzenpolitikern. Ausführlich kommen die Ursachen und Auswirkungen der in den 1950er Jahren zwei Mal aufbrechenden Machtkonflikte - 1953 und 1956/58 - zwischen SED-Spitzenfunktionären im Politbüro des ZK der SED zur Sprache.
Dietz Verlag, Berlin 1997. 231 S., 14 Faksimiles, DM 29,80 ISBN 3-320-01939-2
Die Studie zur DDR-Nationalhymne umfaßt im Schwerpunkt ein historisches Thema aus der Zeit der Frühgeschichte der DDR, das für deren staatliches Selbstverständnis und internationales Renommee, wenig später für die Abgrenzungspolitik gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, von großer politischer Bedeutung gewesen ist.
Die Arbeit gliedert sich in sechs Kapitel; nach kurzen Erläuterungen zur Rolle und Bedeutung von politischen Symbolen im Staatsleben werden Vorgeschichte und Entstehung der Becher-Eisler-Hymne 1949/1950 nachgezeichnet, dann die Art und Weise der Popularisierung der Nationalhymne in den 50er Jahren - wie sie von der SED-Führung instrumentalisiert und von der Bevölkerung akzeptiert worden ist - dokumentiert. Ein Exkurs über die Entscheidung der Bundesrepublik für das "Deutschlandlied" als Nationalhymne des Landes 1952 und die Schwierigkeiten mit deren Durchsetzung runden das Bild von Entstehung und Annahme der Hymne im östlichen Teil Deutschlands ab.
Die Behandlung der Geschichte der DDR-Nationalhymne schließt das Problem des "Nicht-Singens" des Becherschen Hymnentextes seit Anfang der 70er Jahre ein, da der Text von einem "Deutschland" ausging, an das zu erinnern der SED-Führung nicht mehr opportun erschien. Der "schleichende Textentzug", von dem jeder DDR-Bürger wußte, aber niemand offiziell informiert wurde, gehört zu den interessantesten Fragen der Thematik.
Den Abschluß der Studie bildet die Darstellung der Diskussionen aus der jüngsten Vergangenheit bei den Verhandlungen zu den deutsch-deutschen Staatsverträgen um eine neue deutsche Nationalhymne 1990.
Akademie Verlag Berlin 1999. 400 Seiten. Gebunden. DM 78,- ISBN 3-05-003446-7
Die historische Studie zum Thema der SED-Westpolitik im Zeitraum von der Gründung der DDR 1949 bis zum Bau der Berliner Mauer 1961 behandelt umfassend und detailliert die Westarbeit der SED. Dabei geht es um die Vorbereitung und die operative Umsetzung der west- und deutschlandpolitischen Ziele der SED-Führung in der Bundesrepublik Deutschland, und zwar auf den verschiedenen Ebenen des zentralen Apparates der SED (Politbüro, Sekretariat und Westkommission des Zentralkomitees), der Ministerien für Auswärtige Angelegenheiten (MfAA) und für Staatssicherheit (MfS) sowie des quasi-staatlichen Gremiums für die Westarbeit der DDR, der Nationalen Front des demokratischen Deutschland.
Die Durchleuchtung dieser verschiedenen und trotz zentraler Steuerung teilweise auch unterschiedlich agierenden Instanzen ermöglicht es, die gesamte Breite der SED-Westarbeit - von zentralen Aktivitäten der SED-Spitze über Einzelaktionen des Außen- und Staatssicherheitsministeriums bis hin zu massenaktivierenden Propagandamaßnahmen der Nationalen Front - im Untersuchungszeitraum darzustellen. Das gilt auch für den personellen wie organisatorischen Auf- und Umbau der betreffenden Institutionen.
Das Buch beruht auf einer umfassenden Auswertung ungedruckter Quellen, und zwar der einschlägigen Bestände des Bundesarchivs / Abteilung Berlin (SAPMO), des Archivs des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR in Berlin sowie des Politischen Archivs des Auswärtigen Amtes / Außenstelle Berlin.
Böhlau Verlag Köln, Weimar, Wien 1996. 310 Seiten. Gebunden. DM 68,- ISBN 3-412-09895-7
Den deutschen Kommunisten und auch vielen Sozialdemokraten galt nach 1945 die Justiz vor allem als Instrument der Klassenherrschaft. Dieses Rechts- und Justizverständnis beeinflußte den Aufbau und die Steuerung der Rechtspflege in der Sowjetischen Besatzungszone und dann in der DDR entscheidend. Das vorliegende Buch erforscht anhand von zahlreichen archivalischen Quellen die kommunistische Personalpolitik in der Deutschen Zentralen Justizverwaltung und im Ministerium für Justiz der DDR. Sowohl die Zentralen Institutionen als auch das Gros des Justizpersonals, die "allgemeine Kaderlage", werden untersucht. Ein Exkurs erschließt die rechtspolitischen Neuerungen, die in der frühen Zeit der DDR eingeführt wurden, aber keine wesentliche Wirkung entfalten konnten.
Ein umfangreicher Anhang umfaßt 20 zentrale Quellen.
<b>Abstract</b>
Die historische Studie leistet einen Beitrag zur Erforschung der verfassungspolitischen Entwicklung in Deutschland nach 1945. Untersuchungsgegenstand ist der Prozeß der Verfassungsgebung in der Sowjetischen Besatzungszone von 1946 bis zur Annahme der ersten Verfassung der DDR am 7. Oktober 1949.
In der Arbeit wird den Fragen nachgegangen, warum bereits Mitte 1946 die verfassungspolitische Diskussion mit einem SED-Entwurf für eine "Reichsverfassung" einsetzte, welche Einflüsse und Weisungen von Seiten der sowjetischen Besatzungsmacht auf den Verfassungsgebungsprozeß nachweisbar sind und in welchen Etappen der gesamtdeutsch angelegte "Entwurf einer Verfassung für die deutsche demokratische Republik" entstanden ist. Verschiedene Verfassungsentwürfe zwischen 1946 bis 1949 sind als Dokumente im Anhang abgedruckt.
This thesis explores the principles of administrative punishment under the European Con-vention of Human Rights (ECHR). Administrative punishment, for its part, is gaining popularity across European legal systems because it is a flexible, speedy and cost-efficient option. More precisely, it allows public authorities to inflict punishment without having to undergo a judi-cial action. The procedural safeguards that the concerned individual can expect are accor-dingly lower. However, whilst at the national and European Union levels the academic atten-tion grew in line with the gradual expansion of the use of administrative punishment, the same cannot be said regarding the legal framework of the Council of Europe (‘CoE’). Compre-hensive scholarly works on the subject matter are still missing and only a few authors are researching administrative sanctions within this framework more profoundly, i.e., in a cross-cutting manner.
This is regrettable because nowadays, one can speak of a rich and congruent body of admini-strative punishment under the CoE’s law. Not only has the European Court of Human Rights (ECtHR) admitted administrative sanctions within its remit since the famous Engel case in 1976, but it also interprets all relevant terms found in the letter of ECHR such as ‘criminal charge’, ‘penal procedure’, and ‘penalty’ autonomously and in harmony with one another. Autonomous interpretation of these key terms by using Engel criteria means that administra-tive sanctions can, and often are, put under scrutiny (as long as they bear ‘punitive’ and ‘de-terrent’ hallmarks). All in all, the following normative sources can be said to comprise the ius puniendi administrativus within the legal framework of the CoE: First, Article 6 ECHR, which ensures the procedural protection for administrative sanctioning by enshrining the right to a fair trial and its various components, i.e., by laying down a range of participatory and defence rights, as well as the possibility to have access to judicial review and the presumption of inno-cence. Secondly, Article 4 of Protocol No. 7 to the ECHR, which stipulates ne bis in idem prin-ciple precluding double jeopardy. Thirdly, Article 7 ECHR is essential in giving substantive pro-tection to the subject-matter, and lays down the requirement of legality including regulatory quality, non-retroactive application of administrative sanctions, and no punishment without personal liability. Finally, Recommendation No. R (91) 1 of the Committee of Ministers to the Members States on administrative sanctions of 13 February 1991 as a ‘soft’ yet authoritative legal act creates boundaries for acceptable administrative sanctioning. All of these normative sources form the backbone of the research.
This thesis intends to fill the aforementioned academic gap and contribute to the legal scho-larship. It furthermore aspires to be a useful source for practitioners working within the field of public law who are empowered to regulate on or impose administrative sanctions. For this reason, the following research questions are tackled: What is a sanction? What purposes does it serve in a legal system? What is an administrative sanction in particular? What are its role and idiosyncratic features? What aims does it follow? How can it be differentiated from other types of public admonition, i.e., from criminal law measures? How do the CoE and the ECtHR conceptualize an administrative sanction? What guarantees stipulated by the ECHR are applicable to these sanctions? To what extent do they apply? Are there any limitations? If so, then what are the implications thereof on the individual rights? Is the current level of pro-tection in the field of administrative punishment regarding fundamental rights sufficient?
The thesis has furthermore sought to verify the following hypothesis: “The ECtHR acknowled-ges certain minimum requirements stemming from the ECHR from which the administrative authorities imposing a punitive administrative measure upon the individual, cannot deviate”. The hypothesis was drafted similarly to the wording of Article 6 (3) ECHR, which, together with other paragraphs of this Article, enlists fundamental individual guarantees for (any kind of) punishment (“Everyone charged with a criminal offence has the following minimum rights […]”).
Administrative sanctions can be said to dwell in the periphery of punishment because they do not require setting the wheels of criminal procedure in motion. This allows States to save public resources as well as helps them to escape closer scrutiny at the judicial level. At the same time, the imposition of administrative sanctions usually curtails individual guarantees. Against this background, this article examines where the European Court of Human Rights (ECtHR) draws the line between measures belonging to the ‘hard core of criminal law’ and the periphery. After a presentation of gradual broadening of the ‘criminal limb’ guarantees of Article 6 European Convention on Human Rights to administrative measure of a punitive nature, it explores where do these guarantees meet their limits by taking the approach adopted in the landmark Jussila judgment as a point of departure. Subsequently, a structured analysis of the selected ECtHR case law in which this approach has been applied or – at least – invoked is provided. The article is finished with a reflection on the current interpretation of the said penumbra of punishment, which, among other things, identifies the possible gaps of individual protection, and the outlook for the future.
Libro IV – Contratti
(2016)
ARTEA A IV-A - CONTRACTE
(2016)
Diätenerhöhung
(2008)
Brasilienkunde-Verlag, Mettingen 1998. 319 Seiten. Gebunden. DM 32,- ISBN 3-88559-073-5
Die Agrarreform in Brasilien stellt kein rechtliches und kein ökonomisches Problem dar. Der für eine Agrarreform notwendige Boden ist ausreichend vorhanden. Es fehlt am politischen Willen zur Durchsetzung weitreichender sozialpolitischer Maßnahmen wie der Agrarreform.
Der Prozeß der Demokratisierung in Brasilien ist durch die Verabschiedung der neuen Verfassung von 1988 formell abgeschlossen. Die brasilianische Gesellschaft ist noch auf dem Weg, eine demokratische "politische Kultur" auf der Grundlage der Verfassung zu entwickeln.
Der Autor zeigt, daß der Agrarsektor für den Prozeß einer breitenwirksamen und nachhaltigen Entwicklung wichtig ist. Die Agrarreform bietet die Möglichkeit diese politische Kultur zu fördern und hemmende Strukturen zu durchbrechen.
Die vorliegende Arbeit stellt die erste verwaltungswissenschaftliche Untersuchung der Regulierung der Gasnetznutzung dar. Der zugrunde gelegte verhaltens- und vollzugsorientierte theoretische Bezugsrahmen macht insbesondere den Einfluss der vorherrschenden Regulierungskultur und informaler Instrumente auf das Regulierungsergebnis deutlich.
Ausgangsproblem der Untersuchung ist, dass sich der EU-Binnenmarkt für Energie nur zögerlich entwickelt hat. Aus Sicht der EU-Kommission ist ein zentraler Grund hierfür, dass die entsprechenden EU-Rechtsvorschriften in vielen Mitgliedstaaten nur mangelhaft umgesetzt wurden. Die Arbeit zeigt am Beispiel der deutschen Gasnetzzugangs- und Gasnetzentgeltregulierung, dass weniger die mangelnde Umsetzung des EU-Regulierungskonzepts für Liberalisierungsmängel verantwortlich ist, sondern das Konzept selbst einige dieser Mängel zu verantworten hat.
Das EU-Regulierungskonzept orientiert sich am britischen Modell der Infrastrukturregulierung, das die Einrichtung unabhängiger sektorspezifischer Regulierungsbehörden vorsieht, die mit weitreichenden Eingriffsbefugnissen und Ermessensspielräumen ausgestattet sind. Dieser Regulierungsansatz wird im Kontext der Arbeit als Ausdruck des Regulierungsstaates gesehen. Mit Blick auf Deutschland stellt sich die Frage der Geeignetheit dieses Ansatzes, um das Liberalisierungsergebnis zu verbessern.
Eine Ausgangshypothese der Arbeit ist, dass die Verbesserung des Wettbewerbs auf dem deutschen Gasmarkt in den letzten Jahren weniger auf der Umsetzung des EU-Regulierungskonzepts, sondern vor allem auf informale Absprachen und Arrangements im Sinne des Gewährleistungsstaates zurückzuführen sind. Der Gewährleistungsstaat zeichnet sich durch Verantwortungsteilung zwischen staatlichen und privaten Akteuren auf der Basis regulierter Selbstregulierung und eines Kooperations- und Konsensprinzips aus, bei dem der Staat nach wie vor die Letztverantwortung trägt.
Die Arbeit zeigt, dass der Bereich der Netzzugangsregulierung durch informale Handlungen und Absprachen geprägt ist, die durch Merkmale des Gewährleistungsstaates gekennzeichnet sind und eine positive Wirkung auf das Liberalisierungsergebnis entfalten konnten. Demgegenüber hat sich der Bereich der Netzentgeltregulierung, der sich durch Merkmale des Regulierungsstaates auszeichnet, nicht wesentlich auf das Liberalisierungsergebnis ausgewirkt. Stattdessen leidet die dort praktizierte Anreizregulierung entgegen den Erwartungen der ökonomischen Literatur unter diversen Regulierungsproblemen, die die Transparenz, Methodenrobustheit und das Investitionsverhalten der Netzbetreiber betreffen. Auf der Grundlage der Ergebnisse werden Reformvorschläge und ein Regulierungsmodell entwickelt, die sich an Merkmalen des Gewährleistungsstaates orientieren und eine stärkere Einbindung von Netzbetreibern und Netznutzern in die Netzentgeltregulierung als Alternative zur Anreizregulierung vorsehen, um das Liberalisierungsergebnis zu verbessern.
A Creeping Transformation?
(2001)
The European Commission
(2005)
The study of the processes and effects of internationalization has become a major field of inquiry in the social sciences. This article takes stock of corresponding research efforts in the field of public administration (PA) to understand the internationalization phenomenon by analyzing studies that were systematically sampled from major PA journals over recent decades. After 10 delineating, sampling, categorizing, and subsequently examining the scholarly production of PA regarding what can be understood as the internationalization of domestic PA, three major themes of PA-related debates are identified: diffusion, resistance, and the transformation of bureaucratic power. The article concludes that PA has developed neither genuine research questions nor a coherent theoretical framework able to come to grips with the internationalization challenge. It 15 ends with an appeal for PA to become aware of this deficit and recommends PA scholars liaise Q3 more intensively with other social sciences to overcome the current state of affairs.