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Institute
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (19)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (8)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (6)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (5)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (5)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (4)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (4)
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (3)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (3)
- Lehrstuhl für Wirtschaftliche Staatswissenschaften, insbesondere Allgemeine Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Gisela Färber) (1)
Im Sommersemester 2020 organisierten der Lehrstuhl für vergleichende Verwaltungs-wissenschaften und Policy Analyse und das WITI-Projekt der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer das digitale Seminar „Verwaltungsreform – Innovation – Implementation: Strategien (erfolgreicher) Verwaltungsmodernisierung im Vergleich“.
Im Rahmen der Qualifikationsziele des Seminars, welche unter anderem die methodische Vorbereitung der Studierenden auf die Erstellung der Masterarbeit umfassten, fertigten die Teilnehmenden Hausarbeiten zu ihren Vortragsthemen an. Aufgrund der durchweg erfreulichen Ergebnisse, der thematischen Nähe zum WITI-Projekt und ihrer Praxisrelevanz freuen wir uns, Ihnen die im Rahmen des Seminars entstandenen Hausarbeiten zu präsentieren.
Inhaltlich beschäftigen sie sich neben der Entstehung von Innovationslaboren im öffentlichen Sektor und Nutzerorientierung als Bestandteil der Public Sector Innovation mit dem Scheitern der Verwaltungsstrukturreform in Brandenburg, Legitimierungsstrategien des Politiknetzwerks „Bürokratieabbau“ und der Einführung der einheitlichen Behördennummer 115 im Stadt- und Landkreis Karlsruhe. Die Hausarbeit zur Einführung eines einheitlichen E-Akte-Basisdienstes kann aus Datenschutzgründen leider nicht in Gänze abgedruckt werden, ein anonymisiertes Executive Summary möchten wir Ihnen aber nicht vorenthalten.
Städte, Gemeinden und Landkreise haben in der COVID-19-Pandemie einen entscheidenden Beitrag zur Bewältigung der Krise geleistet. Zugleich wurde noch einmal offensichtlich, wie krisenanfällig und wenig resilient die kommunalen Finanzen und damit wie abhängig die Kommunen von Zuweisungen von Bund und Ländern sind, um ihre Aufgaben vor Ort verantwortlich zu erfüllen. Dabei wurden auch die durch Corona forcierten fiskalisch aufwendigen Herausforderungen für die Sanierung der Innenstädte/Ortskerne und bei der Digitalisierung der Kommunalverwaltungen einbezogen. Das vorliegende Positionspapier eines Anfang 2021 eingesetzten Ad-hoc-Arbeitskreises der ARL setzt sich mit den durch die Pandemie offenbarten strukturellen Defiziten der kommunalen Finanzausstattung auseinander und legt Reformvorschläge vor, wie eine für die kommunalen Aufgaben auskömmliche, die Selbstverantwortung stärkende und krisenfeste(re) Finanzierung der kommunalen Haushalte gestaltet werden sollte.
Am Mittwoch, dem 26.05.2021 diskutierte Dapde-Forschungsreferent Christian Drews mit Maryant Fernandez (BEUC), Cristiana Santos (Utrecht University) und Peter Eberl (Europäische Kommission) über die neue ePrivacy Verordnung und die momentan stattfindenden Trilog- Verhandlungen. Im Mittelpunkt stand die Frage, inwiefern die neue ePrivacy Verordnung Dark Patterns im Bereich Cookie-Consent effektiv limitieren kann und an welchen Stellen Nachholbedarf besteht. Moderiert wurde die Veranstaltung von Dapde-Projektkoordinator Quirin Weinzierl.
Die soziale Selbstverwaltung als Organisationsform der gesetzlichen Krankenversicherung stellt eine Beteiligungsinstitution der Betroffenen mit über einhundertjähriger Geschichte dar. Zahlreiche Gesetzesnovellen in den letzten zwanzig Jahren erwecken den Eindruck, dass ein immer enger werdendes Regelungskorsett mit staatlichen Kontrollmechanismen die eigenen Gestaltungsmöglichkeiten der Krankenkassen durch ihre Selbstverwaltungsorgane gegen Null reduziert.
Die Autorin arbeitet alle (noch) vorhandenen materiell-rechtlichen Spielräume im Sozial-gesetzbuch für die Selbstverwaltung heraus, um Antwort auf die Frage zu geben, ob das lang bewährte Organisationsprinzip durch die Legislative tatsächlich faktisch abgeschafft wird.
Im Laufe der internationalen Debatte über die Sackgasse der europäischen Rechtsstaatlich-keit, wurden die Fälle Polen und Ungarn häufig zum Vergleich gegenübergestellt. Es über-rascht nicht, dass das Hauptaugenmerk der Rechtsgemeinschaft auf den institutionellen Veränderungen lag, die in beiden Ländern eingeführt wurden. Nicht so viel Mühe wurde aber darauf verwandt, die Gründe für die gegenwärtige Unterstützung populistischer Regimes zu analysieren. Wissenschaftler identifizieren hauptsächlich zwei Gruppen von Faktoren, die den größten Einfluss auf die Entscheidung der Bürger, populistische Kandidaten zu unterstützen, gehabt haben könnten. Die erste Gruppe umfasst soziale und wirtschaftliche Aspekte, während die zweite Gruppe kulturelle Faktoren nennt. Dieser Artikel zielt darauf ab, zu untersuchen, wie wirtschaftliche und kulturelle Entwicklungen zusammenwirken, um Unter-stützung für Populismus in Ungarn und Polen zu generieren. Er geht davon aus, dass Gegen-überstellung von sozioökonomischen Argumenten mit denen kultureller Herkunft eine Quelle vieler fruchtbarer Überlegungen sein kann, von denen einige zu einer angemessenen Antwort auf populistische Politik beitragen sollten.
Forschungsprojekt Open Data
(2021)
Auf dem Weg zum Kunden: Die Deutsche Rentenversicherung vereinfacht ihre Bescheide und Formulare
(2021)
Die Bescheide der Deutschen Rentenversicherung verändern ihr Gesicht. Damit Versicherte und Rentner die Entscheidungen der Rentenversicherung besser nachvollziehen können, werden sie verständlicher, übersichtlicher und persönlicher. Der Beitrag, ursprünglich eine Poster-Präsentation, beschreibt die Reise eines interdisziplinären Teams der Deutschen Rentenversicherung und die wichtigsten Meilensteine des Weges.
Seit seiner Einführung im Jahre 1970 erweist sich in Italien das abrogative Referendum als starker Reformmotor. Insbesondere nach der Schmiergeldaffäre (Tangentopoli) in den 1990er Jahren wurde in großem Ausmaß auf dieses direktdemokratische Instrument u.a. hinsichtlich des Parlamentswahlrechts zurückgegriffen. Anschließend sank nach einer Phase der intensiven Nutzung mit zunehmender Häufigkeit und Zahl von Abstimmungsvorlagen die Beteiligung, was die meisten Volksabstimmungen zum Scheitern verurteilte.
Parallel zu dieser Entwicklung hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine proaktive Rolle eingenommen und ungeschriebene Regeln für die Zulässigkeit von Referenden festgelegt. Insbesondere beim abrogativen Referendum über Wahlgesetze hat sich der italienische Verfassungsgerichtshof (Corte Costituzionale) – zuletzt Anfang 2020 – entschieden gegen die Nutzung dieses direktdemokratischen Instruments zur Manipulierung von Wahlgesetzen ausgesprochen.
Der Beitrag untersucht aus ökonomischer Perspektive die jüngeren Entwicklungen im Besoldungsrecht des Bundes und der Länder. Hier sind verschiedene Einflussfaktoren auszumachen, insbesondere die neueren Urteile des Bundesverfassungsgerichts, aber auch ein intensivierter Wettbewerb um qualifizierte Arbeitskräfte nicht nur mit der Privatwirtschaft, sondern auch der Gebietskörperschaften untereinander. Trotz realer Einkommenserhöhungen bleibt die Mehrzahl der Länder z.T. deutlich hinter der Verdienstentwicklung der Privatwirtschaft zurück. Probleme bereitet die insbesondere wegen der weiter steigenden Wohnkosten. Der feststellbare Weg in Zulagen und Nebenleistungen könnte die Einheitlichkeit der Besoldungsordnungen erodieren.
Pflegefachpersonen aus Langzeitpflegeeinrichtungen formulieren nicht selten, dass vor allem hausinterne Vorgaben sie in der Ausübung ihrer Pflegefachlichkeit behindern. Rechtliche Restriktionen und/oder die Zuweisung der Tätigkeit in den ärztlichen Kompetenzbereich dienen als hinreichende Begründung. Ein im Kontext eines Forschungsprojektes erstelltes Rechtsgutachten stellt diese Begründungszusammenhänge in Frage. Diverse rechtliche Grundlagen ermöglichen und erwarten von Pflegefachpersonen, Verantwortung für eine bedarfsorientierte und rechtskonforme Versorgung der Bewohnenden in der stationären Langzeitpflege zu übernehmen.
Die öffentliche Verwaltung steht aktuell vor großen Herausforderungen, die nach neuen Antworten verlangen. Innovationen sind in der oft als unflexibel wahrgenommenen öffentlichen Verwaltung also dringend geboten, um angemessen auf diese teils „wicked problems“ reagieren zu können. Verwaltungsinnovation richtet sich zugleich nach innen, indem Service-Orientierung und eine Kultur der Offenheit verstärkt in den Vordergrund rücken, und nach außen, um Leistungen für Externe zu verbessern. Wissenstransfer aus Wissenschaftseinrichtungen sowie gemeinsames Arbeiten im Sinne von Co-Design und Co-Produktion spielen hierbei eine wichtige Rolle. Diesen Transfergedanken greift die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer auf. Der Beitrag leitet zunächst verwal-tungsspezifische Bedürfnisse ab und entwickelt hierfür ein erweitertes Transferverständnis. Anschließend werden neue Wege des Transfers, wie sie im Projekt „Wissens- und Ideen-transfer für Innovation in der öffentlichen Verwaltung“ in Speyer erprobt werden, vorgestellt. Gelingensbedingungen und Herausforderungen werden diskutiert.
Atlas der Innovation
(2021)
Prävention verankern
(2021)
Das Rechtsgutachten „Prävention verankern: Verfassungsrechtliche Konsequenzen aus dem Verbot der Benachteiligung auf Grund sozialer Herkunft“ geht der Frage nach, über welche Änderungen im Grundgesetz kommunale Präventionsketten für alle Kinder und Jugendlichen in bundesdeutschen Kommunen verbindlicher werden könnten.
Brexit means Brexit
(2021)
Klausurenkurs im Sozialrecht
(2021)
Der Band veranschaulicht dem Studierenden die Technik der Fallbearbeitung in sozialrecht-lichen Fallkonstellationen, begleitet und fördert das vertiefte Studium des Sozialrechts im Rahmen der Schwerpunktbereichsausbildung und ist so die ideale Ergänzung zum Schwer-punkte-Lehrbuch „Sozialrecht“ von Waltermann. Der Klausurenkurs enthält 24 ausführlich gelöste Fallsachverhalte zu aktuellen, öffentlich debatierten Themen, die zu den Grundfragen sozialer Sicherheit führen. Ausgangspunkt der Fälle sind jeweils examensrelevante höchst-richterliche Entscheidungen. Sie wurden ausgewählt, um an ihnen die vielfältigen Querver-bindungen des Sozialrechts zu nahezu allen Rechtsgebieten aufzuzeigen. Daher sind Gegen-stand der Falllösung meist sachliche Verknüpfungen zum Arbeits-, Privat-, Straf-, Verfahrens-, Verwaltungs-, Verfassungs- und Europarecht.
Pflegerecht
(2021)
Das Buch widmet sich den wesentlichen Aspekten der sozialen Pflegeversicherung und der daran angrenzenden Rechtsgebiete. Die neuesten Entwicklungen durch das Gesetz zur digi-talen Modernisierung von Versorgung und Pflege (GDMGP), durch das Gesetz zur Verbesse-rung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GVGP), durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG), durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz, das Pflege-personal-Stärkungs- und das Pflegelöhneverbesserungsgesetz und die Reform des Betreu-ungsrechts wurden berücksichtigt, so dass sich das Werk auf dem aktuellsten Stand der Rechtsetzung befindet. Ferner wurde die aktuelle Rechtsprechung umfassend eingearbeitet.
Nach einer grundlegenden Einführung in den Begriff der Pflegebedürftigkeit werden der Kreis der Versicherten und deren leistungsrechtliche Ansprüche ebenso behandelt wie die Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern sowie Anforderungen an die Qualitätssicherung. Dabei wird nicht nur auf Pflegeleistungen im Rahmen des SGB XI, sondern auch in der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) und der Sozialhilfe (SGB XII) eingegangen.
Prüfschemata, Fallbeispiele, Wiederholungs- und Vertiefungsfragen sowie drei Muster-klausuren machen das Buch zu einem wertvollen Begleiter für das Studium der Rechts-wissenschaften, der sozialen Arbeit und der Pflegewissenschaften. Zugleich können sich Praktikerinnen und Praktiker einen kompakten Überblick über die aktuellen Entwicklungen im Pflegerecht verschaffen.
VO (EU) Nr. 492/2011; RL 2004/38/EG; VO (EG) Nr. 883/2004; Art. 18 AEUV 1. Art. 7 Abs. 2 und Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszu-legen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der ein Staatsange-höriger eines anderen Mitgliedstaats und seine minderjährigen Kinder, die alle im erstge-nannten Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 10 dieser Verordnung ge-nießen, weil die Kinder dort die Schule besuchen, unter allen Umständen automatisch vom Anspruch auf Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts ausgeschlossen sind. Diese Auslegung wird durch Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienange-hörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Än-derung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/ EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG nicht in Frage gestellt.
2. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 2 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Staatsangehöriger eines anderen Mitglied-staats und seine minderjährigen Kinder, die alle im erstgenannten Mitgliedstaat ein Aufent-haltsrecht aufgrund von Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 genießen, weil die Kinder dort die Schule besuchen, und die dort in einem Sozialversicherungssystem im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 eingebunden sind, unter allen Umständen automatisch vom Anspruch auf besondere beitragsunabhängige Geldleistungen ausgeschlossen sind.
Der Beitrag geht der Frage nach, inwiefern die auf eine Notversorgung beschränkten Krankenbehandlungsansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) mit Verfassungs-, Unions- und Völkerrecht vereinbar sind. Die Gesundheitsfürsorge ist Teil des Rechts auf menschenwürdige Existenz aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG. Differenzierungen im Leistungsrecht sind nur zulässig, wenn signifikant unterschiedliche Bedarfe zwischen einzelnen Personengruppen bestehen. Da die Gesundheit bzw. Krankheit eines Menschen und die daran anknüpfenden Behandlungsbedarfe aber unabhängig von Herkunft und Aufenthaltsstatus allein nach medizinischen Kriterien zu bestimmen sind, ist eine einheitliche Ausgestaltung der Gesundheitsleistungen geboten, ohne zwischen physischem und sozio-kulturellem gesundheitlichen Existenzminimum zu differenzieren.
Im Oktober 2020 hatte sich der EuGH zum wiederholten Mal mit den Leistungsausschlüssen für Ausländerinnen und Ausländer in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auseinanderzusetzen. Nachdem der Gerichtshof in der Rechtssache Alimanovic ohne nähere Begründung entschieden hatte, dass Sozialleistungen denjenigen vorbehalten werden können, die ein Aufenthaltsrecht aus der Unionsbürgerrichtlinie vorweisen können, hat er das Verhältnis zwischen Aufenthalts-recht und Sozialleistungsberechtigung in seiner jüngsten Entscheidung durchaus präziser bestimmt. An seinen früheren Entscheidungen hält er jedoch fest.
Das BVerfG hat im März 2021 eine spektakuläre Entscheidung zu den Rechten künftiger Generationen im Kampf gegen den Klimawandel gefällt. Danach vermitteln die Grundrechte im Wege des intertemporalen Freiheitsschutzes ein Recht auf Schutz vor einer einseitigen Verlagerung der Klimafolgenbewältigung in die Zukunft. Die Frage nach einem „Recht auf Zukunft“ und der Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen stellt sich auch in der Sozialversicherung.
Der Vortag erörtert, wie durch systematische und formativ-begleitende Evaluation Beteili-gungsprojekte optimiert werden können. Konkret wird dies am Beispiel der Evaluation des Bürgerdialogs Stromnetz (BDS) durch das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Ver-waltung (FÖV) dargestellt. Der BDS ist eine Initiative, die seit 2015 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gefördert und vom FÖV seit 2016 evaluiert wird und als Initiative sowohl die Betroffenen als auch die Bevölkerung insgesamt frühzeitig, umfassend und unabhängig über den Stromnetzausbau und die Beteiligungsmöglichkeiten für Bürgerin-nen und Bürger informiert. Die Evaluation konnte mit Hilfe von quantitativen und qualitati-ven Analysen Umsetzungsprobleme identifizieren und Lösungsvorschläge entwickeln, sodass bereits während der Umsetzungsphase steuernd eingegriffen werden konnte, um die Betei-ligungsangebote substanziell zu verbessern.
Ein innovativer Regulierungsansatz zur Belebung des Wettbewerbs im Schienenpersonenfernverkehr
(2021)
Im Schienenpersonenfernverkehr bestehen trotz Bahnstrukturreform weiterhin hohe Markt-eintrittsbarrieren. Der Wettbewerb im Nah- und Schienengüterverkehr ist im Vergleich dazu bereits besser in Gang gekommen. Die Autoren schlagen einen innovativen Regulierungs-ansatz vor, um den intramodalen Wettbewerb im Schienenpersonenfernverkehr zu beleben. Mitbewerbern der Deutschen Bahn soll nicht nur der offene Zugang zu Gleisen, sondern auch zu Zügen und Wagen – also Sitzplatzkontingenten – ermöglicht werden.
Emissionshandel als Leitinstrument für eine effektive und effiziente EU-Klimapolitik im Verkehr
(2021)
Das oberste klimapolitische Ziel der EU ist die vollständige Dekarbonisierung der Wirtschaft
ihrer Mitgliedsstaaten bis 2050, d. h. die Klimaneutralität in allen Sektoren, die derzeit noch
von fossilen Brennstoffen abhängig sind. Dies spiegelt sich in der politischen Agenda der EU-Kommission unter dem Titel „European Green Deal“ wider. Um die Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen, wurde das bisherige CO2-Zwischenziel der EU kürzlich von 40 % auf 55 % Reduktion bis 2030 verschärft. Im unlängst angekündigten „Fit for 55“-Programm hat die Kommission umfassende Reformen des EU-Emissionshandelssystems, der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und der Energiesteuerrichtlinie vorgeschlagen, um den European Green Deal vollständig umzusetzen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden kritisch bewertet.
Zulassungsverfahren für Künstliche Intelligenz – Über IT-Regulierung, Impfstoffe und Covid-Tests
(2021)
Bevor ein Patient ein Medikament einnimmt, muss aufgrund umfangreicher Tests feststehen, dass die Risiken beherrschbar sind. Warum aber dürfen Betriebssysteme, Smartphones und Smart-Home-Devices ohne unabhängige Vorabprüfung auf den Markt? Für Hochrisiko-KI schlägt die EU nun einen neuen Weg ein, um riskante Technologien künftig zu regulieren.
Wie kann zukünftig sichergestellt werden, dass Gesetze mit einem digitalen bzw. (teil)automatisierten Verwaltungsvollzugsprozess kompatibel sind? Hierfür muss der Hebel bereits bei der Entwurfsphase von Gesetzen und Verordnungen angesetzt werden. So lautete eine Kernaussage unseres Impulspapiers »Recht Digital«, in dem wir einige der Voraussetzungen dargestellt haben, die für automationstaugliche Rechtsnormen berücksichtigt werden sollten.
In der Cyberpunk-Welt kann jeder seine kognitiven und physischen Fähigkeiten mit Neuroimplantaten und Prothesen erweitern - Sicherheitslücken inbegriffen. So futuristisch dies klingen mag – Brain-Computer-Interfaces sind mittlerweile nicht mehr Science Fiction, sondern Realität geworden. Angriffe auf Brain-Computer-Interfaces können neurologische Daten erspähen und potenziell Gehirnaktivitäten manipulieren. Schützt uns das Grundgesetz vor der Cyberpunk-Dystopie?
Wenn Brain-Computer-Interfaces (BCI) künftig unser Privat- und Intimleben steuern, müssen nicht nur im physischen Sinne sicher sein, sondern auch ihre Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit als IT-Systeme gewährleisten. Angriffe auf BCIs, die neurologischen Daten erspähen, Gehirnaktivitäten manipulieren oder das BCI außer Betrieb setzen, sind bereits heute denkbar. Aus dem Grundgesetz ergeben sich zwar Schranken und Schutzpflichten, vor allem im Bereich der Privatheit, informationellen Selbstbestimmung und körperlichen Integrität. Allerdings werfen BCIs neue Probleme auf, z. B. wenn es um Fragen der mentalen Integrität, Autonomie oder Identität geht.
Der öffentlichen Verwaltung fällt es oft schwer, ihren eingeübten Sprachstil zu moderni-sieren. Dabei schaffen gut verständliche Verwaltungstexte Transparenz und Akzeptanz, führen zu weniger Rückfragen und verringern den Beratungsaufwand. Im Vortrag werden Ablauf und Ergebnisse von Projekten zur adressatengerechten Modernisierung der Verwaltungskommunikation vorgestellt.
Es reicht nicht aus, den Beschäftigten Sprach-Ratgeber zu geben oder ihnen Fortbildungen anzubieten. Dauerhaften Erfolg bringen Projekte, die die Beschäftigten intensiv einbeziehen und von externen Expertinnen oder Experten begleitet werden. Wesentliche Erfolgsfaktoren sind die Unterstützung durch die Führungsebene und die Bereitstellung zeitlicher Ressourcen für die Projekte.
An Beispielen wird gezeigt, dass es nicht nur auf kurze Sätze und einfache Sprache ankommt. Wesentlich sind eine klare und übersichtliche Struktur, persönliche Ansprache und eine ansprechende Gestaltung.
Formulare sind ein zentrales Medium der Kommunikation von Bürgern und Verwaltung. Viele Bürgerinnen und Bürger empfinden Formulare als umständlich und schwer zu verstehen, manchmal als einschüchternd und beängstigend. Ausfüllhinweise werden oft nicht oder nicht vollständig gelesen. Daraus entstehen falsch oder nicht vollständig ausgefüllte Formulare, die weitere Ermittlungen nach sich ziehen.
In diesem Workshop lernen Sie die Grundlagen eines modernen Sprachstils für die öffentliche Verwaltung kennen. Dieser erfüllt Erfordernisse rechtlicher und organisationaler Art und ist zugleich bürgernah und leichter verständlich. Anhand praktischer Beispiele wird untersucht, was Formulare schwer verständlich macht.
Neue Rentenbescheide
(2021)
Mit Unterstützung des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung gestaltet die Deutsche Rentenversicherung ihre Bewilligungsbescheide übersichtlicher, persönlicher, verständlicher, kürzer und zeitgemäßer. Der Vortrag liefert einen Überblick über das Gesamtkonzept und die Stufen der Umsetzung.
Defusing Dark Patterns
(2021)
Art. 10 GG
(2021)
Art. 91c GG
(2021)
Art. 25 - 35 DSGVO
(2021)
In der Welt digitaler Benutzeroberflächen begegnen Nutzer immer häufiger sog. „Dark Patterns“, die Entscheidungen ihrer Adressaten subtil in eine bestimmte Richtung lenken. Wer Webseiten aufruft, stellt etwa fest, dass es deutlich leichter ist, Berechtigungen für Cookies zu erteilen, als diese zu verweigern. Der Beitrag leuchtet die bestehenden recht-lichen Grenzen, aber auch Lücken für Dark Patterns im Datenschutz-, Vertrags- und Lauterkeitsrecht aus.
Die Quellen-TKÜ ist grundrechtsdogmatisch gleichsam ein Sandwichkind zwischen Tele-kommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung. Mit ihrer kleinen Schwester, der Telekommunikationsüberwachung, teilt sie die Eigenschaft, auf die gleichen Kommunika-tionsdaten, nämlich zu übermittelnde Inhalte, zuzugreifen. Mit ihrer großen Schwester, der Online-Durchsuchung hat sie gemeinsam, das gesamte Endgerät zu infiltrieren. Anders als diese darf sie aber nicht das Gesamtsystem ausspähen, sondern ausschließlich „laufende Kommunikation“ überwachen. Wie sich dies technisch gewährleisten lässt, damit die Quellen-TKÜ nicht in eine Online-Durchsuchung umschlägt, präzisieren die Ermächtigungsnormen bislang nur ungenügend. Der Beitrag sucht nach grundrechtsdogmatisch tragfähigen Antworten auf die verfassungsrechtlichen Problemlagen und legt den Finger in offene Wunden der gesetzlichen Regelungen.
Der Beitrag setzt die Staatshaftung für automatisierte Entscheidungen in den Zusammen-hang mit Risikopotenzialen automatisierter Verwaltungssysteme, verschuldensunabhängi-gen Staatshaftungsansprüchen, datenschutzrechtlichem Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO sowie der Amtshaftung im Zeichen der Verwaltungsdigitalisierung. Abschließend werden Handlungsempfehlungen thematisiert.
Justiz und Algorithmen
(2021)
Richterliche Rechtsfindung ist fehleranfällig. Was unspektakulär klingt, belegen neuere empirische Daten eindrucksvoll. Durch Rationalitätsschwächen kann es zu Verzerrungen und jedenfalls dazu kommen, dass sachfremde Aspekte einfließen. Können Algorithmen und »Künstliche Intelligenz« dazu beitragen, dass gerichtliche Entscheidungen »rationaler« werden? Überlegungen zur Automatisierung im Recht sind nicht neu, müssen aber aufgrund neuer technischer Möglichkeiten und Erkenntnisse zur Entscheidungsfindung neu gedacht werden. Eine vollständige Automatisierung scheidet allerdings aus. Einzelfallgerechtigkeit zu gewährleisten, ist in vollautomatisierten Verfahren nicht möglich. Neben technischen sind es zuvorderst verfassungsrechtliche Hürden, die einem solchen Vorhaben Grenzen setzten. Ein Verbot algorithmenbasierter Unterstützungssysteme ist dem Grundgesetz indes nicht zu entnehmen. Sofern es gelingt, den Systemen rechtsstaatliche Funktionsweisen einzuhauchen, können neue Technologien die richterliche Rechtsfindung sinnvoll unterstützen.
Die Gesetzesfolgenabschätzung ist im Jahr 2000 in die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien aufgenommen worden. In den darauffolgenden Jahren erfolgte eine immer weitere Ausdifferenzierung des Folgenabschätzungssystems, die u. a. darauf zurück-geführt werden kann, dass gesellschaftliche Diskussionen auch Eingang in die Überlegungen zu einer besseren Rechtsetzung fanden. Im Rahmen des Beitrags soll skizziert werden, wie diese Ausdifferenzierung genau erfolgte, welche Anforderungen und damit verbundene Herausforderungen sich für die Ministerialverwaltung daraus ergeben.
In den vergangenen 20 Jahren hat es eine Reihe von Sicherheitsgesetzen zur Terrorismus-bekämpfung gegeben, die eine Evaluierungsverpflichtung enthalten, um die Aus-wirkungen der zum Teil mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbundenen Regelungen zu untersuchen. Im Rahmen des Vortrags werden die organisatorischen und methodischen Herausforderungen skizziert und Vorschläge diskutiert, wie diesen bei zukünftigen Evaluationen begegnet werden könnte.
Artikel 5 des Gesetzes zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terroris-musbekämpfungsgesetzen vom 3. Dezember 2015 sah vor, dass die Bundesregierung die Anwendung der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz, das Terrorismusbekämpfungs-ergänzungsgesetz und das Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes geschaffenen und geänderten Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes und des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes unter Einbeziehung eines oder mehrerer Sachverständigen evaluiert. Untersucht werden sollten vor allem die Häufigkeit und die Auswirkungen der mit den Eingriffsbefugnissen verbundenen Grund-rechtseingriffe, die zudem in Beziehung zur Wirksamkeit der jeweiligen Regelungen zu setzen waren.
Das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV) wurde vom Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz mit der Evaluierung des Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) beauftragt. Als zweites deutsches Bundesland und als erstes Flächenland hat Rheinland-Pfalz ein Transparenzgesetz eingeführt. Zu den Zielen des Geset-zes gehört es, die Transparenz der Verwaltung und die Kontrolle staatlichen Handelns durch Bürgerinnen und Bürger zu fördern sowie Transparenz als Leitlinie in der Verwaltung zu ver-ankern. Das Gesetz ergänzt den Anspruch auf Zugang zu Informationen der Verwaltung auf Antrag um eine proaktive Veröffentlichungspflicht für bestimmte Informationen auf der Transparenz-Plattform des Landes (https://tpp.rlp.de/). Außerdem wurde für einige transpa-renzpflichtige Stellen, die zur Auskunft auf Antrag verpflichtet sind, die Möglichkeit geschaf-fen, freiwillig Informationen auf der Transparenz-Plattform zu veröffentlichen. Das Gesetz sieht eine Evaluation vor; der vorliegende Bericht stellt die Ergebnisse dieser Evaluation dar. Das FÖV untersuchte im Rahmen der Evaluation die Erreichung der Gesetzesziele, die Auswir-kungen des Gesetzesvollzugs auf die Verwaltung und die Nutzung der Informationsangebote und -antragsmöglichkeiten durch die Bürgerinnen und Bürger. Im Ergebnis zeigte sich, dass das Hauptziel der Vereinfachung und Erweiterung des Informationszugangs erreicht wird; die Nachfrage nach Informationen per Antrag oder durch die Nutzung der Transparenz-Platt-form erscheint noch steigerungsfähig.
Diese Arbeit untersucht die (Übergangs-)Versorgung in herausgehobenen Positionen der Verwaltung (politische Beamte, Minister und parlamentarische Staatssekretäre). Die besonderen Ansprüche an die Versorgung dieser kurzfristig besetzten Ämter werden ermittelt und die bestehenden Regelungen anhand modellhafter Berechnungen evaluiert.
Im Rahmen der Bundesjugendkonferenz hat das Kompetenzzentrum Jugend-Check mit jungen Menschen darüber diskutiert, welche Folgen Corona-bedingte Maßnahmen auf jugendliche Lebenswelten haben. In unserer Reihe „Im Gespräch“ geben die Forschungsreferentinnen Rebecca Romes und Viktoria Hahn Einblick in wichtige Ergebnisse zur Diskussion über jugendgerechte Gesetzgebung in Zeiten von Corona.
Der Jugend-Check wird vom Kompetenzzentrum Jugend-Check (KomJC) durchgeführt und auf Gesetzesvorhaben der Bundesregierung angewandt. Mit dem Jugend-Check werden die Folgen von Gesetzen für junge Menschen zwischen 12 und 27 Jahren beschrieben. Als Instrument der Gesetzesfolgenabschätzung macht der Jugend-Check ressortübergreifend darauf aufmerksam, wo und wie Gesetze aus unterschiedlichen Bereichen junge Menschen betreffen können. Der Jugend-Check soll damit zu einer jugendgerechten Gesetzgebung beitragen.
Junge Menschen stehen bei vielen politischen Entscheidungen nicht im Fokus, obwohl Gesetze aus allen Politikfeldern beabsichtigte und unbeabsichtigte Auswirkungen auf sie haben. So hatten die Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie spezifische Folgen für das Leben der 14 Mio. jungen Menschen in Deutschland: Kontaktbeschränkungen, Schulschließungen, geschlossene Freizeiteinrichtungen oder Ausbildungsabbruch und Jobverlust haben sich massiv auf die psychische Gesundheit und die Bildungsbedingungen junger Menschen ausgewirkt. Auch langfristig wird die junge Generation von den Folgen der Pandemie betroffen sein.
Um die Auswirkungen politischen Handelns auf die junge Generation sichtbar zu machen, wurde der Jugend-Check entwickelt. Denn viele Gesetze haben Auswirkungen auf das Leben von jungen Menschen in Deutschland. Das gilt nicht nur für solche Gesetze, die Jugend direkt adressieren – wie zum Beispiel das Jugendschutzgesetz. Vielmehr sind junge Menschen ressortübergreifend, d.h. von Gesetzen aus allen Politikbereichen betroffen. Teilweise sind sie indirekt betroffen oder sie sind Teil einer größeren Gruppe von Betroffenen. In diesem Fall ist es möglich, dass die Auswirkungen des Gesetzes auf junge Menschen anders sind als auf andere Altersgruppen. Das liegt daran, dass Jugend eine eigenständige Lebensphasen mit eigenen Spezifika und Herausforderungen ist, die sich deutlich von anderen Lebens-phasen unterscheidet – auch dies wurde während der Corona-Pandemie noch einmal deutlich sichtbar. Der Jugend-Check unterstützt daher dabei, die beabsichtigten und nicht beabsichtigten Auswirkungen von Gesetzesvorhaben auf junge Menschen im Blick zu haben.
Was kosten Gesetze?
(2021)
Welche Kompetenzen benötigt der deutsche Öffentliche Dienst, um den Herausforderungen der digitalen Transformation angemessen – und nach Möglichkeit sogar proaktiv – begegnen zu können? Dieser Fragestellung widmet sich das vom IT-Planungsrat finanzierte Projekt Qualifica Digitalis (QD), welches unter Federführung der Freien Hansestadt Bremen steht. Die drei zum Projektkonsortium verbundenen Forschungseinrichtungen, das Deutsche For-schungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV), das Fraunhofer-Institut für Offene Kommu-nikationssysteme (FOKUS) und das Institut für Informationsmanagement Bremen (ifib) analysieren die Veränderungen von Kompetenzanforderungen und Qualifikationsentwick-lungen, vergleichen sie mit dem Ist-Zustand und leiten daraus Qualifizierungsstrategien und Handlungsempfehlungen für die Ausgestaltung der beruflichen Bildung (Aus-, vor allem aber Fort- und Weiterbildung) und der Personalentwicklung ab. Das Arbeitspaket (AP) 5 von QD analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Adaptions- und Weiterentwicklungs-fähigkeit des deutschen Öffentlichen Dienstes im Rahmen der Digitalisierung. Analysiert wurde das Dienstrecht der Beamt:innen und der (Tarif-)Beschäftigten (übergreifend: Bedienstete).
Work in Progress
(2021)
Der Vortrag skizziert anhand der Evaluation des E-Government-Gesetzes Baden-Württem-berg die Chancen und Herausforderungen von Evaluationen inmitten dynamischer Ver-änderungsprozesse – in diesem Fall die Evaluation von Verwaltungsdigitalisierung, während die COVID-19-Pandemie einen massiven Modernisierungsdruck auf die Verwaltung ausübt.
Das Programm „Digitale Verwaltung 2020“ der Bundesregierung sieht vor, das Gesetz-gebungsverfahren auf Bundesebene bis zum Jahr 2023 vollständig elektronisch, inter-operabel und medienbruchfrei umzusetzen. Um die technischen Voraussetzungen für
einen solchen elektronischen Workflow zu schaffen, wurde das Projekt „E-Gesetzgebung“
ins Leben gerufen. Im Zuge dieses Projekts sollen auch alle Arbeitshilfen zum Gesetz-gebungsverfahren digitalisiert und in die Anwendung „E-Gesetzgebung“ integriert werden. Hierzu zählen u. a. die verschiedenen Arbeitshilfen zur Gesetzesfolgenabschätzung/ Gesetzesevaluation. Der Vortrag stellt das Projekt „E-Gesetzgebung“ vor und diskutiert die Chancen, die sich durch die Entwicklung digitaler Unterstützungsangebote im Bereich der Gesetzesfolgenabschätzung für die bessere Rechtsetzung ergeben.
Prof. Stelkens, Leiter des Programmbereichs „Europäischer Verwaltungsraum“, stellte die Forschungsausrichtung und die Forschungsfelder des Programmbereichs im Rahmen der von der Bayerischen Staatskanzlei ausgerichteten „EU-Referentenrunde“ der Bayerischen Staatsregierung vor. An diesem regelmäßig stattfindenden, insbesondere der internen Abstimmung dienenden Treffen nahmen rund 30 Ministerialbeamte teil, die in den verschiedenen Staatsministerien mit der Unionsrechtsumsetzung betraut sind.
Das HVwR liefert in zwölf Bänden eine gesamthaft-repräsentative, systematische und plurale Darstellung von Stand und Perspektiven des deutschen, europäischen und internationalen Verwaltungsrechts. Mehr als 250 Auorinnen und Autoren aus der Wissenschaft beleuchten die allgemeinen Grundstrukturen, Begriffe, Prinzipien und Institute des Verwaltungsrechts sowohl in ausgewählten Referenzgebieten als auch unter Berücksichtigung ihrer verbund-förmigen Verflechtungen.
Der Beitrag stellt die verwaltungsrechtlichen Grundsätze vor, die in Europaratsabkommen, den Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates, der Beschlusspraxis von Ein-richtungen des Europarates (wie der »Venedig Kommission«) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Ausdruck kommen. Er erläutert, welche Bedeutung diesen Grundsätzen für das nationale Verwaltungsrecht der 47 Mitglied-staaten des Europarates (insbesondere auch für Deutschland) zukommt.
In diesem Beitrag geht es um eine Besprechung einer Arbeit von Laura Hering mit dem Titel „Fehlerfolgen im europäischen Eigenverwaltungsrecht – Heilung und Unbeachtlichkeit in rechtsvergleichender Perspektive“, die 2019 erschienen ist. Hierbei handelt es sich um die auf den Stand von Mai 2018 gebrachte Dissertationsschrift Laura Herings, die von Markus Kotzur betreut worden und als Band Nr. 286 in der renommierten Reihe „Beiträge zum ausländi-schen öffentlichen Recht und Völkerrecht“ des Max-Planck-Instituts für öffentliches Recht und Völkerrecht erschienen ist.