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Institute
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (13)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (3)
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (3)
- Lehrstuhl für Wirtschaftliche Staatswissenschaften, insbesondere Allgemeine Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Gisela Färber) (1)
- Lehrstuhl für vergleichende Verwaltungswissenschaft und Policy-Analyse (Univ.-Prof. Dr. Michael Bauer) (1)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (1)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (1)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (1)
Die öffentliche Verwaltung steht zurzeit vor der Herausforderung, die COVID-19-Krise und ihre Auswirkungen auf Staat und Gesellschaft bewältigen zu müssen. Dabei sind die Erwar-tungen hoch: Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen erwarten von der öffentlichen Verwaltung, schnell zu agieren und sich auf neue Situationen flexibel einzustellen. Doch wie sieht es in den Verwaltungen selbst aus? Wie haben die Mitarbeitenden vor Ort die Krise und deren Folgen bei der Arbeit erlebt?
Hier gilt es, das „Insiderwissen“ der Beschäftigten zu nutzen. Daher wurden in der Zeit vom 21. April bis zum 12. Mai 2020 die Mitarbeitenden der Stadtverwaltung Speyer in einer Online-Umfrage gefragt, was sie benötigen, um die Corona-Krise erfolgreich zu bewältigen. Aus der Auswertung und Analyse von insgesamt 193 Rückläufen können zudem konkrete Handlungsimpulse abgeleitet werden, die auch kurzfristig umgesetzt werden können: etwa das Angebot einer ausreichenden Schutzausrüstung oder die Ermöglichung von Arbeit im Homeoffice. Darüber hinaus wird der Wunsch nach langfristigen Veränderungen vor allem hinsichtlich der Arbeitskultur deutlich. Insbesondere lässt die Studie eine große Offenheit für selbstständiges Arbeiten und partizipative Veränderungsprozesse erkennen. Sie stellt damit konkrete Handlungsansätze für die Verwaltungsspitze bereit. Zusätzlich bieten die Studien-ergebnisse das Potenzial einer niederschwelligen Behördenmodernisierung ausgehend von der Corona-Krise und dem damit einhergehenden Aufbrechen starrer Strukturen und Verfahren. Zentral ist der Wunsch der Beschäftigten, nicht von Veränderungsprozessen abgehängt zu werden.
Welcher verfassungsrechtlichen Änderungen bedarf es, um Präventionsketten für Kinder und Jugendliche in allen bundesdeutschen Kommunen nachhaltig zu verankern? Die Ergebnisse des Rechtsgutachtens „Prävention verankern: Verfassungsrechtliche Konsequenzen aus dem Verbot der Benachteiligung auf Grund sozialer Herkunft“ sind hier zusammengefasst.
The present contribution analyses the Opinion 1/17 of the CJEU on CETA, which, in a surprisingly uncritical view of conceivable conflicts between the competences of the CETA Investment Tribunal on the one hand and those of the CJEU on the other hand, did not raise any objections. In first reactions, this opinion was welcomed as an extension of the EU's room for manoeuvre in investment protection. The investment court system under CETA, however, is only compatible with EU law to a certain extent, which the Court made clear in the text of the opinion, and the restrictions are likely to confine the leeway for EU external contractual relations. Due to their fundamental importance, these restrictions, derived by the CJEU from the autonomy of the Union legal order form the core subject of this contribution. In what follows, the new emphasis in the CETA opinion on the external autonomy of Union law will be analyzed first (II). Subsequently, the considerations of the CJEU on the delimitation of its competences from those of the CETA Tribunal will be critically examined. The rather superficial analysis of the CJEU in the CETA opinion is in contrast to its approach in earlier decisions as it misjudges problems and therefore only superficially leads to a clear delimitation of competences (III.). An exploration of the last part of the CJEU's autonomy analysis will follow, in which the CJEU tries to respond to the criticism of regulatory chill (IV). Here, by referring to the unhindered operation of the EU institutions in accordance with their constitutional framework, the CJEU identifies the new restrictions for investment protection mechanisms just mentioned, which takes back the previous comprehensive affirmation of jurisdiction of the CETA Tribunal in one point and which raises many questions about its concrete significance, consequence, and scope of application.
Härte zeigen
(2021)
Das Programm „Digitale Verwaltung 2020“ der Bundesregierung sieht vor, das Gesetz-gebungsverfahren auf Bundesebene bis zum Jahr 2023 vollständig elektronisch, inter-operabel und medienbruchfrei umzusetzen. Um die technischen Voraussetzungen für
einen solchen elektronischen Workflow zu schaffen, wurde das Projekt „E-Gesetzgebung“
ins Leben gerufen. Im Zuge dieses Projekts sollen auch alle Arbeitshilfen zum Gesetz-gebungsverfahren digitalisiert und in die Anwendung „E-Gesetzgebung“ integriert werden. Hierzu zählen u. a. die verschiedenen Arbeitshilfen zur Gesetzesfolgenabschätzung/ Gesetzesevaluation. Der Vortrag stellt das Projekt „E-Gesetzgebung“ vor und diskutiert die Chancen, die sich durch die Entwicklung digitaler Unterstützungsangebote im Bereich der Gesetzesfolgenabschätzung für die bessere Rechtsetzung ergeben.
Was kosten Gesetze?
(2021)
The outbreak of the Covid-19 pandemic in early 2020 and its consequences constitute a veritable capacity test for the European Union, challenging not only the single Member States, but also the European Union’s ability to provide policy responses that address pandemic control as a union-wide “public good” in different dimensions related to inter alia public health, but also the freedom of movement or the single market.
Against this backdrop, this article attempts to take stock of the Union’s early reactions to the first wave of the Covid-19 outbreak. After a brief introduction, we reflect on crisis manage-ment theories, power distribution in the EU, and the EU’s institutionalised crisis reaction capacity. Subsequently, crisis reaction in selected policy areas in the European Union is analysed, before we finish with a concluding section. We find some evidence for the pace-making function of the Franco-German tandem in the form of informal, decentralised action, as well as for a relative weak performance of institutionalised crisis management mecha-nisms on the EU level, but instead a centralisation towards the centre in the form of the European Commission.
Diese Arbeit untersucht die (Übergangs-)Versorgung in herausgehobenen Positionen der Verwaltung (politische Beamte, Minister und parlamentarische Staatssekretäre). Die besonderen Ansprüche an die Versorgung dieser kurzfristig besetzten Ämter werden ermittelt und die bestehenden Regelungen anhand modellhafter Berechnungen evaluiert.
Das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV) wurde vom Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz mit der Evaluierung des Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) beauftragt. Als zweites deutsches Bundesland und als erstes Flächenland hat Rheinland-Pfalz ein Transparenzgesetz eingeführt. Zu den Zielen des Geset-zes gehört es, die Transparenz der Verwaltung und die Kontrolle staatlichen Handelns durch Bürgerinnen und Bürger zu fördern sowie Transparenz als Leitlinie in der Verwaltung zu ver-ankern. Das Gesetz ergänzt den Anspruch auf Zugang zu Informationen der Verwaltung auf Antrag um eine proaktive Veröffentlichungspflicht für bestimmte Informationen auf der Transparenz-Plattform des Landes (https://tpp.rlp.de/). Außerdem wurde für einige transpa-renzpflichtige Stellen, die zur Auskunft auf Antrag verpflichtet sind, die Möglichkeit geschaf-fen, freiwillig Informationen auf der Transparenz-Plattform zu veröffentlichen. Das Gesetz sieht eine Evaluation vor; der vorliegende Bericht stellt die Ergebnisse dieser Evaluation dar. Das FÖV untersuchte im Rahmen der Evaluation die Erreichung der Gesetzesziele, die Auswir-kungen des Gesetzesvollzugs auf die Verwaltung und die Nutzung der Informationsangebote und -antragsmöglichkeiten durch die Bürgerinnen und Bürger. Im Ergebnis zeigte sich, dass das Hauptziel der Vereinfachung und Erweiterung des Informationszugangs erreicht wird; die Nachfrage nach Informationen per Antrag oder durch die Nutzung der Transparenz-Platt-form erscheint noch steigerungsfähig.
Artikel 5 des Gesetzes zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terroris-musbekämpfungsgesetzen vom 3. Dezember 2015 sah vor, dass die Bundesregierung die Anwendung der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz, das Terrorismusbekämpfungs-ergänzungsgesetz und das Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes geschaffenen und geänderten Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes und des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes unter Einbeziehung eines oder mehrerer Sachverständigen evaluiert. Untersucht werden sollten vor allem die Häufigkeit und die Auswirkungen der mit den Eingriffsbefugnissen verbundenen Grund-rechtseingriffe, die zudem in Beziehung zur Wirksamkeit der jeweiligen Regelungen zu setzen waren.
Die Gesetzesfolgenabschätzung ist im Jahr 2000 in die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien aufgenommen worden. In den darauffolgenden Jahren erfolgte eine immer weitere Ausdifferenzierung des Folgenabschätzungssystems, die u. a. darauf zurück-geführt werden kann, dass gesellschaftliche Diskussionen auch Eingang in die Überlegungen zu einer besseren Rechtsetzung fanden. Im Rahmen des Beitrags soll skizziert werden, wie diese Ausdifferenzierung genau erfolgte, welche Anforderungen und damit verbundene Herausforderungen sich für die Ministerialverwaltung daraus ergeben.
In den vergangenen 20 Jahren hat es eine Reihe von Sicherheitsgesetzen zur Terrorismus-bekämpfung gegeben, die eine Evaluierungsverpflichtung enthalten, um die Aus-wirkungen der zum Teil mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbundenen Regelungen zu untersuchen. Im Rahmen des Vortrags werden die organisatorischen und methodischen Herausforderungen skizziert und Vorschläge diskutiert, wie diesen bei zukünftigen Evaluationen begegnet werden könnte.
This conference speech argues that the judgement of the Polish Constitutional Tribunal K 3/21 can be understood only in the context of the current conflict between the Polish government and the European Union. Moreover, some other details, including how the unconstitutionality of the EU Treaty provisions was formulated, are important. The development of the judicial independence doctrine in the case law of the Court of Justice of the European Union may cause discussion. Nonetheless, the judgement K 3/21 is not an example of constructive debate about the division of the competences in the European legal sphere. It constitutes an example of the abuse of the constitutional identity and it resolves a false problem, as in reality there is no conflict between the norms of the Polish Constitution and the EU law as far as the guarantees of the judicial independence are concerned. Moreover, the judgement K 3/21 was delivered by the Constitutional Tribunal which itself lacks the guarantees of independence, what was confirmed by the European Court of Human
Rights (7.05.2021 Xero Flor, 4907/18).
It has become a truism that the Internet gives a range of private actors, such as social media, substantial power. They are thus able to control the communication processes, hold considerable authority over shaping opinions, and become the arbiters of free speech. That is why legal scholars and policymakers are searching for legal tools that would ensure a fair balance between the conflicting rights of these two groups of private actors (platforms and their users).
The aim of this presentation would be to reconsider the relationship between individuals and online platforms, analyze how horizontal online conflicts may be resolved (giving examples of some national legislation and EU proposal concerning digital services), and answer the question if the discretion of the platforms can be limited in order to protect rights and freedoms. The theoretical framework of the analysis would be the doctrine of the State’s positive obligations, as established in the current European Court of Human Rights case law.
The main argument would be that it is necessary to strengthen the public supervision over Internet platforms, in particular the way they resolve horizontal conflicts. The possibility of limiting their discretion, in order to provide individual protection, does not mean however creating the unlimited right of access to the platform in order to express any opinion or view (freedom of forum).
Electoral disinformation has become one of the most challenging problems for democratic states. All of them are facing the phenomenon of - both online and offline - dissemination of false information during pre-electoral period, which is harmful for individual and collective rights. As a consequence, some European countries adopted special measures, including summary judicial proceedings in order to declare that information or materials used in elec-tioneering are false and to prohibit its further dissemination. There are already three rulings of the ECtHR concerning this expeditious judicial examination provided in the Polish law. In December 2018 France passed complex regulation against manipulation of information that include similar mechanisms. This article, basing on the ECtHR’s case law and some national experiences, attempts to define the minimal European standard for measures targeted at electoral disinformation, especially judicial summary proceeding. It contains the analysis of the notion of electoral disinformation, defines the state’s positive obligations in this sphere, and indicates mayor challenges for the legal framework. The principal argument is that summary judicial proceedings – if adequately designed – cannot be questioned from the Convention standpoint and provide a partial solution to the problem of electoral dis-information.
The lecture explains the emergence of the new European Public Law against the backdrop of a constitutional crisis.
The conference presentation explains the use of the scientific data in the case law of the European Court of Human Rights
The lecture explains how some of the well-established institutions of constitutional law are being questioned. It explains also how the experience of the XX-century atrocities and the emergence of the authoritarian regimes in Europe impacted on the State Theory, Political Science and Constitutionalism.
Ein innovativer Regulierungsansatz zur Belebung des Wettbewerbs im Schienenpersonenfernverkehr
(2021)
Im Schienenpersonenfernverkehr bestehen trotz Bahnstrukturreform weiterhin hohe Markt-eintrittsbarrieren. Der Wettbewerb im Nah- und Schienengüterverkehr ist im Vergleich dazu bereits besser in Gang gekommen. Die Autoren schlagen einen innovativen Regulierungs-ansatz vor, um den intramodalen Wettbewerb im Schienenpersonenfernverkehr zu beleben. Mitbewerbern der Deutschen Bahn soll nicht nur der offene Zugang zu Gleisen, sondern auch zu Zügen und Wagen – also Sitzplatzkontingenten – ermöglicht werden.
Emissionshandel als Leitinstrument für eine effektive und effiziente EU-Klimapolitik im Verkehr
(2021)
Das oberste klimapolitische Ziel der EU ist die vollständige Dekarbonisierung der Wirtschaft
ihrer Mitgliedsstaaten bis 2050, d. h. die Klimaneutralität in allen Sektoren, die derzeit noch
von fossilen Brennstoffen abhängig sind. Dies spiegelt sich in der politischen Agenda der EU-Kommission unter dem Titel „European Green Deal“ wider. Um die Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen, wurde das bisherige CO2-Zwischenziel der EU kürzlich von 40 % auf 55 % Reduktion bis 2030 verschärft. Im unlängst angekündigten „Fit for 55“-Programm hat die Kommission umfassende Reformen des EU-Emissionshandelssystems, der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und der Energiesteuerrichtlinie vorgeschlagen, um den European Green Deal vollständig umzusetzen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden kritisch bewertet.
For centuries, export control regulations have accompanied the development of new weapon technologies. The revelations of the ‘Pegasus Project’ have put the question of whether and how to regulate the export of the new technology ‘cyberweapons’ in the limelight: Is the current international export control law up to the challenge of sufficiently regulating the proliferation of ‘cyberweapons’ or does it need an update? To answer this question, the blog post will, first, turn to the definition and relevance of ‘cyberweapons’. Secondly, international export control law is introduced as a possible measure to mitigate the risks posed by ‘cyberweapons’ against the backdrop of regulating the use of ‘cyberweapons’ or establishing a moratorium on its trade. Third, the blog post will assess the export of ‘cyberweapons’ in general and the export of Pegasus in particular within the current international export control framework. The current framework seems to touch upon partial aspects of the trade with ‘cyberweapons’. However, it stands to fear that it is not up to the task of sufficiently curtailing the proliferation of ‘cyberweapons’ and the associated risks, as it especially leaves the underlying problem of the trade with zero-day vulnerabilities untouched.
Der Vortag erörtert, wie durch systematische und formativ-begleitende Evaluation Beteili-gungsprojekte optimiert werden können. Konkret wird dies am Beispiel der Evaluation des Bürgerdialogs Stromnetz (BDS) durch das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Ver-waltung (FÖV) dargestellt. Der BDS ist eine Initiative, die seit 2015 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gefördert und vom FÖV seit 2016 evaluiert wird und als Initiative sowohl die Betroffenen als auch die Bevölkerung insgesamt frühzeitig, umfassend und unabhängig über den Stromnetzausbau und die Beteiligungsmöglichkeiten für Bürgerin-nen und Bürger informiert. Die Evaluation konnte mit Hilfe von quantitativen und qualitati-ven Analysen Umsetzungsprobleme identifizieren und Lösungsvorschläge entwickeln, sodass bereits während der Umsetzungsphase steuernd eingegriffen werden konnte, um die Betei-ligungsangebote substanziell zu verbessern.
Prävention verankern
(2021)
Das Rechtsgutachten „Prävention verankern: Verfassungsrechtliche Konsequenzen aus dem Verbot der Benachteiligung auf Grund sozialer Herkunft“ geht der Frage nach, über welche Änderungen im Grundgesetz kommunale Präventionsketten für alle Kinder und Jugendlichen in bundesdeutschen Kommunen verbindlicher werden könnten.
VO (EU) Nr. 492/2011; RL 2004/38/EG; VO (EG) Nr. 883/2004; Art. 18 AEUV 1. Art. 7 Abs. 2 und Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszu-legen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der ein Staatsange-höriger eines anderen Mitgliedstaats und seine minderjährigen Kinder, die alle im erstge-nannten Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 10 dieser Verordnung ge-nießen, weil die Kinder dort die Schule besuchen, unter allen Umständen automatisch vom Anspruch auf Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts ausgeschlossen sind. Diese Auslegung wird durch Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienange-hörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Än-derung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/ EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG nicht in Frage gestellt.
2. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 2 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Staatsangehöriger eines anderen Mitglied-staats und seine minderjährigen Kinder, die alle im erstgenannten Mitgliedstaat ein Aufent-haltsrecht aufgrund von Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 genießen, weil die Kinder dort die Schule besuchen, und die dort in einem Sozialversicherungssystem im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 eingebunden sind, unter allen Umständen automatisch vom Anspruch auf besondere beitragsunabhängige Geldleistungen ausgeschlossen sind.
Der Beitrag geht der Frage nach, inwiefern die auf eine Notversorgung beschränkten Krankenbehandlungsansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) mit Verfassungs-, Unions- und Völkerrecht vereinbar sind. Die Gesundheitsfürsorge ist Teil des Rechts auf menschenwürdige Existenz aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG. Differenzierungen im Leistungsrecht sind nur zulässig, wenn signifikant unterschiedliche Bedarfe zwischen einzelnen Personengruppen bestehen. Da die Gesundheit bzw. Krankheit eines Menschen und die daran anknüpfenden Behandlungsbedarfe aber unabhängig von Herkunft und Aufenthaltsstatus allein nach medizinischen Kriterien zu bestimmen sind, ist eine einheitliche Ausgestaltung der Gesundheitsleistungen geboten, ohne zwischen physischem und sozio-kulturellem gesundheitlichen Existenzminimum zu differenzieren.
Im Oktober 2020 hatte sich der EuGH zum wiederholten Mal mit den Leistungsausschlüssen für Ausländerinnen und Ausländer in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auseinanderzusetzen. Nachdem der Gerichtshof in der Rechtssache Alimanovic ohne nähere Begründung entschieden hatte, dass Sozialleistungen denjenigen vorbehalten werden können, die ein Aufenthaltsrecht aus der Unionsbürgerrichtlinie vorweisen können, hat er das Verhältnis zwischen Aufenthalts-recht und Sozialleistungsberechtigung in seiner jüngsten Entscheidung durchaus präziser bestimmt. An seinen früheren Entscheidungen hält er jedoch fest.
Das BVerfG hat im März 2021 eine spektakuläre Entscheidung zu den Rechten künftiger Generationen im Kampf gegen den Klimawandel gefällt. Danach vermitteln die Grundrechte im Wege des intertemporalen Freiheitsschutzes ein Recht auf Schutz vor einer einseitigen Verlagerung der Klimafolgenbewältigung in die Zukunft. Die Frage nach einem „Recht auf Zukunft“ und der Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen stellt sich auch in der Sozialversicherung.
On the way to the customer
(2021)
The notices of Deutsche Rentenversicherung are changing their face. In order to ensure that everybody insured as well as pensioners can better understand the decisions of Deutsche Rentenversicherung, the notices are becoming more comprehensible, clearer and more personal. The poster presentation describes the journey of an interdisciplinary team of Deutsche Rentenversicherung and the most important milestones along the way.
Im Laufe der internationalen Debatte über die Sackgasse der europäischen Rechtsstaatlich-keit, wurden die Fälle Polen und Ungarn häufig zum Vergleich gegenübergestellt. Es über-rascht nicht, dass das Hauptaugenmerk der Rechtsgemeinschaft auf den institutionellen Veränderungen lag, die in beiden Ländern eingeführt wurden. Nicht so viel Mühe wurde aber darauf verwandt, die Gründe für die gegenwärtige Unterstützung populistischer Regimes zu analysieren. Wissenschaftler identifizieren hauptsächlich zwei Gruppen von Faktoren, die den größten Einfluss auf die Entscheidung der Bürger, populistische Kandidaten zu unterstützen, gehabt haben könnten. Die erste Gruppe umfasst soziale und wirtschaftliche Aspekte, während die zweite Gruppe kulturelle Faktoren nennt. Dieser Artikel zielt darauf ab, zu untersuchen, wie wirtschaftliche und kulturelle Entwicklungen zusammenwirken, um Unter-stützung für Populismus in Ungarn und Polen zu generieren. Er geht davon aus, dass Gegen-überstellung von sozioökonomischen Argumenten mit denen kultureller Herkunft eine Quelle vieler fruchtbarer Überlegungen sein kann, von denen einige zu einer angemessenen Antwort auf populistische Politik beitragen sollten.
Un bilan de la Charte doit également prendre en compte son interaction avec les autres textes internationaux de protection des droits fondamentaux. La Convention occupe une place centrale à cet égard, car chaque fois que les juges nationaux appliquent le droit de l’Union, ils doivent le faire dans le respect de la Convention. D’où l’importance de la cohérence entre la Convention et la Charte, car in fine, le contrôle du respect des droits fondamentaux dans un cas concret se fait à Strasbourg. Eu égard à cette réalité, le législateur de l’Union a instauré un double contrôle de cohérence entre la Charte et la Convention : le premier, interne à l’Union, s’exerce sur la base de l’article 52(3) de la Charte ; le second, qui le complète, est appelé à s’exercer à travers le contrôle externe par la Cour européenne des droits de l’homme, prévu par l’article 6(2) TUE. S’agissant du contenu des droits fondamentaux, le contrôle interne de cohérence a bien fonctionné. On ne peut pas en dire autant s’agissant de la méthodologie des droits. Dans la jurisprudence de la Cour de justice de l’UE, en effet, tout se passe comme si l’article 52(3) de la Charte ne concernait que le contenu des droits, à l’exclusion de leur méthodologie. Aussi cette jurisprudence génère-t-elle des divergences méthodologiques qui conduisent tantôt à des déficits de protection par rapport à la Convention, tantôt à la confusion juridique. Ces défaillances du contrôle interne rendent nécessaire la mise en place du contrôle externe.
The hybrid EPPO structure is operating under a hybrid set of fundamental rights, thus calling into question the well-established principle of the single set of norms applicable throughout criminal proceedings. Moreover, the system is characterized by a distortion of the commonly applied logical link between liability for violations of fundamental rights and control over the actions entailing those violations. EU Member States risk being held accountable under the Convention for actions on behalf of the EPPO which they did not fully control and which were subject to a different corpus of fundamental rights. The EU, for its part, takes the risk of seeing EPPO prosecutions being invalidated by domestic courts applying a Convention protection level which may be higher than the Union level. The only way to minimize the impact of these distortions is for the EU to become a Contracting Party to the Convention, along with its own Member States. This would do away with the ambivalence of the legal framework characterizing the protection of fundamental rights under the EPPO Regulation. It would also contribute to a better implementation of the principles of the rule of law and procedural fairness, advocated by the Regulation itself. Such a move would seem all the more important in light of the fact that if the EPPO proves successful, its competence might be extended in the future to other areas.
The landmark judgment in the case of Bivolaru and Moldovan v. France, which concerned the execution of a European arrest warrant, provides a good illustration of the effects of the Con-vention liability of EU Member States for their implementation of EU law. These effects touch on such notions as cooperation, trust, complementarity, autonomy and responsibility. The two European courts have been cooperating towards some convergence of the standards applicable to the handling of EAWs. The Bosphorus presumption and its application in Bivo-laru and Moldovan show the amount of trust placed by the Strasbourg Court in the EU pro-tection of fundamental rights in this area. To the extent that their standards of protection coincide, the Luxembourg and Strasbourg jurisdictions are complementary. However, the two protection systems remain autonomous, notably as regards the methodology applied to fundamental rights. Ultimately, the EU Member States engage their Convention responsibility for the execution by their domestic courts of any EAWs.
Im Sommersemester 2020 organisierten der Lehrstuhl für vergleichende Verwaltungs-wissenschaften und Policy Analyse und das WITI-Projekt der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer das digitale Seminar „Verwaltungsreform – Innovation – Implementation: Strategien (erfolgreicher) Verwaltungsmodernisierung im Vergleich“.
Im Rahmen der Qualifikationsziele des Seminars, welche unter anderem die methodische Vorbereitung der Studierenden auf die Erstellung der Masterarbeit umfassten, fertigten die Teilnehmenden Hausarbeiten zu ihren Vortragsthemen an. Aufgrund der durchweg erfreulichen Ergebnisse, der thematischen Nähe zum WITI-Projekt und ihrer Praxisrelevanz freuen wir uns, Ihnen die im Rahmen des Seminars entstandenen Hausarbeiten zu präsentieren.
Inhaltlich beschäftigen sie sich neben der Entstehung von Innovationslaboren im öffentlichen Sektor und Nutzerorientierung als Bestandteil der Public Sector Innovation mit dem Scheitern der Verwaltungsstrukturreform in Brandenburg, Legitimierungsstrategien des Politiknetzwerks „Bürokratieabbau“ und der Einführung der einheitlichen Behördennummer 115 im Stadt- und Landkreis Karlsruhe. Die Hausarbeit zur Einführung eines einheitlichen E-Akte-Basisdienstes kann aus Datenschutzgründen leider nicht in Gänze abgedruckt werden, ein anonymisiertes Executive Summary möchten wir Ihnen aber nicht vorenthalten.
Die Beiträge beschäftigen sich mit den Ergebnissen einer Arbeitgeber-/Dienstherrn- und einer Beschäftigtenbefragung des öffentlichen Dienstes im Jahr 2018. Wachsender Ein-stellungsbedarf durch neue und altersbedingt freiwerdende Stellen trifft auf eine insb. demografisch bedingt sinkende Zahl an jungen Neuqualifizierten aus den Bildungssystemen. Es wurden Stellenbesetzungsprobleme festgestellt, die z.T. auch in den langwierigen per-sonalwirtschaftlichen Verfahren sowie noch unzureichenden personalwirtschaftlichen In-strumenten zur Personalgewinnung und –bindung liegen. Zugleich äußern viele Beschäftigte Wechselabsichten nicht nur zu anderen Stellen des öffentlichen Dienstes, sondern auch in die Privatwirtschaft. Als Hauptgründe werden schlechte Beförderungs- und Aufstiegschancen sowie eine in Relation zu Leistung nicht angemessene Bezahlung genannt. Angesichts des extrem hohen Qualifikationsgrades des öffentlichen Dienstes erscheinen Reformen im öffentlichen Dienst unabdingbar.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Jahresbericht 2021
(2021)
Mit dem Teilhabestärkungsgesetz soll ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvR 696/12) umgesetzt werden, mit dem Teile des kommunalen Bildungspakets im SGB XII als verfassungswidrig erklärt wurden. Durch die Änderungen soll die Zuständigkeit bei den örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe verbleiben, die Kommunen sollen jedoch nicht mehr durch ein Bundesgesetz benannt werden. Darüber hinaus sollen Änderungen in Bezug auf die Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung erfolgen und die Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden verbessert werden.
Im Einzelnen soll es eine Verpflichtung geben, bei der Erbringung von Teilhabeleistungen einen Gewaltschutz zu gewährleisten. Demnach sollen Leistungserbringer Maßnahmen treffen, die geeignet sind, Menschen mit (drohender) Behinderung und dabei insbesondere Frauen und Kinder mit (drohender) Behinderung, vor Gewalt zu schützen, vgl. § 37a Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Auf die Umsetzung des Schutzauftrags durch die Leistungserbringer sollen die Integrationsämter und die Rehabilitationsträger zur Erfüllung ihres Auftrags hinwirken, vgl. § 37a Abs. 2 SGB IX.
Für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeits-suchende beziehen, sollen Anpassungen bei der Leistungserbringung erfolgen sowie die aktive Arbeitsförderung ausgeweitet werden. Dazu sollen erwerbsfähige Leistungsberechtig-te, für die ein Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX zuständig ist, Leistungen nach §§ 16a und 16b, 16d und 16f bis 16 i SGB II erhalten können, vgl. § 5 Abs. 5 Hs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Damit können solche Leistungen durch die Jobcenter neben einem Rehabilitationsverfahren erbracht werden. Darüber hinaus soll eine Regelungslücke für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen geschlossen werden: 116 Abs. 5 SGB Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) soll hierbei entsprechend gelten, nach dem z.B. eine Finanzierung einer außerbetrieblichen Ausbildung durch die Jobcenter auch über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus möglich ist, wenn ohne eine Finanzierung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann und dies auch aufgrund der Behinderung erforderlich ist, vgl. § 16 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB II.
Der leistungsberechtigte Personenkreis für das Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX soll erweitert werden: Künftig sollen auch „Menschen mit Behinderungen, die sich schon im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsan-bieters befinden“ das Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen können, vgl. § 61a Abs. 1 S. 1 SGB IX. Das Budget für Ausbildung wird damit auch auf Leistungsberechtigte nach § 58 SGB IX ausgeweitet, vgl. § 61a Abs. 1 S. 1 SGB IX. Darüber hinaus soll geregelt werden, dass zukünftig neben der Ausbildungsvergütung und den erforderlichen Aufwendungen für die Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz sowie in der Berufsschule auch der Arbeit-geberanteil für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der Beitrag zur Unfallversicherung sowie erforderliche Fahrtkosten vom Budget für Ausbildung umfasst sein soll, vgl. § 61a Abs. 2 S. 1 SGB IX. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) soll unabhängig davon, ob sie auch Leistungsträgerin des Budgets für Ausbildung ist, bei der Ausbildungsplatzsuche im Sinne von § 61a Abs. 1 SGB IX unterstützen, vgl. § 61a Abs. 5 S. 1 SGB IX. Kann die Berufsschule am Ort des Ausbildungsplatzes aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung nicht besucht werden, soll die BA dabei unterstützen, eine geeignete Einrichtung der beruflichen Rehabili-tation zu finden, in welcher der schulische Ausbildungsteil absolviert werden kann, vgl. § 61a Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 4 SGB IX.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts soll die Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 („Digital Single Market“, DSM-Richtlinie) sowie die Richtlinie (EU) 2019/789 vom 17. April 2019 („Online-SatCab-Richtlinie“) in deutsches Recht umgesetzt werden. Mit der DSM-Richtlinie werden unterschiedliche urheberrechtliche Bereiche wie z.B. gesetzliche Erlaubnisse für Data Mining, kollektive Lizenzvergaben, Reproduktionen von gemeinfreien visuellen Werken oder Verant-wortlichkeit von Upload-Plattformen adressiert. Dafür soll u.a. das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geändert und ein neues Gesetz, das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), erlassen werden, welches spezifische Regeln für das Teilen von Online-Inhalten enthalten soll.
In § 60a UrhG wird die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in Unterricht und Lehre geregelt. So regelt bislang schon § 60a Abs. 3 UrhG, welche Werke von der zustim-mungsfreien Nutzung nach § 60a Abs. 1 und Abs. 2 UrhG in Unterricht und Lehre ausge-schlossen sind. Dies umfasst nach § 60a Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 UrhG etwa Lehrmaterialien wie Schulbücher oder grafische Aufzeichnungen von Musik (Noten). Um Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 DSM-RL umzusetzen, soll diese „voraussetzungslose Bereichsausnahme“ eingeschränkt werden. Fortan soll für Werke nach § 60a Abs. 3 UrhG nur noch in den Fällen eine Lizenz erworben werden müssen, in denen diese „Lizenzen […] leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen ent-sprechen und Nutzungen nach [§60a Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 UrhG] erlauben“, § 60a Abs. 3 S. 2 UrhG. Diese Werke sollen damit immer dann im Rahmen des § 60a Abs. 1 und 2 UrhG frei nutzbar sein, wenn keine Angebote für Lizenzverträge vorliegen. Weiterhin sollen unter bestimmten Voraussetzungen künftig Computerprogramme für Unterricht und Lehre im Sinne von § 60a UrhG vollständig genutzt werden dürfen und nicht nur im Umfang von 15 Prozent, vgl. § 69d Abs. 5 Nr. 3 UrhG.
Die Regelungen über die zulässige öffentliche Wiedergabe, die Vervielfältigung und die Verbreitung „eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches“ sollen neu gefasst und gegenüber geltendem Recht erweitert werden, sodass diese erlaubt sein sollen, „sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“, § 51a S. 1 UrhG.
Mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz sollen neue Regelungen zur Verantwort-lichkeit für das Hochladen urheberrechtlich geschützter Werke auf Upload-Plattformen eingeführt werden. Als Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes sollen solche Plattformen gelten, die u.a. große Mengen an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalte speichern und öffentlich zugänglich machen und diese Inhalte dabei zum Zweck der Gewinnerzielung bewerben, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UrhDaG. Dies kann z.B. die Upload-Plattform YouTube sein. Der Grundidee nach sollen die Diensteanbieter für die von den Nutzenden ihrer Plattform hochgeladenen Inhalte urheberrechtlich verantwortlich sein, es sei denn, sie beachten die ihnen auferlegten Pflichten (Erwerb vertraglicher Nutzungsrechte nach § 4 UrhDaG; Sperrung und Blockierung nicht erlaubter Nutzungen nach Maßgabe von §§ 7- 11 UrhDaG), vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 UrhDaG. So soll für den Diensteanbieter die Pflicht bestehen, „bestmögliche“ Anstrengungen zu unternehmen, um vertragliche Nutzungs-rechte für geschützte Werke, etwa über eine Verwertungsgesellschaft, zu erwerben, vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 UrhDaG.
Außerdem soll das UrhDaG Regelungen darüber enthalten, welche Nutzungen gesetzlich erlaubt sind. Ist die öffentliche Wiedergabe laut UrhG gesetzlich erlaubt, so darf das betreffende Werk auch hochgeladen werden; dies gilt insbesondere auch für die Karikaturen, Parodien oder Pastiches nach § 51a UrhG, vgl. § 5 Abs. 1 UrhDaG.
Bei nicht erlaubten Nutzungen soll der Diensteanbieter unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, das Werk auf Verlangen der Rechtsinhaberin bzw. des Rechtsinhabers zu blockieren (Einfache Blockierung, „take down“) bzw. ggf. durch Sperren oder Entfernen des Werkes auch bestmöglich sicherzustellen, dass das Werk auch künftig nicht mehr verfügbar ist (Qualifizierte Blockierung, „stay down“), vgl. §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 UrhDaG. In beiden Fällen sollen die Nutzenden, die dieses Werk hochgeladen haben, sofort über die Blockierung sowie über das Recht, dagegen Beschwerde einzulegen, informiert werden, vgl. § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 UrhDaG. Maßnahmen einer qualifizierten Blockierung nach § 7 Abs. 1 UrhDaG sollen nicht dazu führen dürfen, dass hochgeladene Inhalte, die nicht gegen Ur-heberrecht verstoßen und deren Nutzung gesetzlich erlaubt ist, nicht verfügbar sind, vgl. § 7 Abs. 2 S. 1 UrhDaG. Insbesondere beim Einsatz automatisierter Verfahren („Upload-Filter“) soll gewährleistet werden, dass keine Inhalte blockiert werden, deren Nutzung erlaubt ist – unverhältnismäßige automatisierte Blockierungen („Overblocking“) sollen vermieden werden, vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 i.V.m. §§ 9 – 11 UrhDaG. Dafür soll eine gesetzliche widerlegliche Ver-mutung eingeführt werden, nach der bestimmte nutzergenerierte Inhalte als mutmaßlich erlaubt gelten, vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 UrhDaG. Hierunter sollen etwa nutzergenerierte Inhalte fallen, die weniger als die Hälfte eines fremden Werks enthalten, diese Werkteile mit an-derem Inhalt kombiniert werden und zudem nur eine geringfügige Nutzung fremder Werke nach § 10 UrhDaG besteht oder die Inhalte nach § 11 UrhDaG als gesetzlich erlaubt gekenn-zeichnet sind, vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 3 UrhDaG. Bis zum Abschluss des Beschwerde-verfahrens sollen diese Inhalte online verfügbar bleiben, vgl. § 9 Abs. 1 UrhDaG. Rechts-inhabende sollen vom Diensteanbieter sofort über die öffentliche Wiedergabe der Inhalte informiert und darauf hingewiesen werden, dass sie Beschwerde nach § 14 UrhDaG einlegen können, um die Vermutung prüfen zu lassen, vgl. § 9 Abs. 3 UrhDaG. Eine Ausnahme soll im Hinblick auf § 9 Abs. 1 UrhDaG bestehen, wenn ein Abwarten des Beschwerdeverfahrens für den Rechtsinhaber nicht zumutbar ist: Wenn ein vertrauenswürdiger Rechtsinhaber nach Prüfung durch einen Menschen erklärt, dass die Vermutung nach § 9 Abs. 2 UrhDaG zu widerlegen ist und eine erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes durch die fortdauernde öffentliche Wiedergabe vorliegt, soll der Diensteanbieter zur sofortigen Blockierung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens verpflichtet sein, vgl. § 14 Abs. 4 UrhDaG (sog. „roter Knopf“). Falls Rechtsinhabende dieses Verfahren „roter Knopf“ wiederholt fälschlicherweise missbrauchen, sollen sie von diesem Verfahren für eine ange-messene Zeit ausgeschlossen werden, vgl. § 18 Abs. 3 UrhDaG. Soll nutzergenerierter Inhalt, der nicht als geringfügige Nutzung gilt, beim Hochladen automatisiert geblockt werden, soll der Diensteanbieter verpflichtet werden, den Nutzenden über das Blockierverlangen zu informieren und auf die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Erlaubnis nach § 5 UrhDaG hin-zuweisen, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhDaG. Zudem sollen die Nutzenden die Möglichkeit erhalten, die Nutzung als nach § 5 UrhDaG gesetzlich erlaubt zu kennzeichnen (sog. „Pre-flagging“), vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3 UrhDaG. Soll der Inhalt erst nach dem Hochladen automati-siert geblockt werden, so soll er zudem auch ohne eine solche Kennzeichnung für 48 Stunden als mutmaßlich erlaubt gelten, vgl. § 11 Abs. 2 UrhDaG.
Weiterhin soll etwa ein „wirksames, kostenfreies und zügiges“ internes Beschwerdeverfahren über die Blockierung und über die öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken seitens der Diensteanbieter für die Nutzenden und Rechtsinhabenden bereitgestellt werden, vgl. § 14 Abs. 1 UrhDaG. Über die Beschwerde sollen natürliche unparteiische Personen entschei-den müssen, vgl. § 14 Abs. 5 UrhDaG. Bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens sollen Nutzende in Fällen geringfügiger Nutzungen als urheberrechtlich nicht verantwortlich gelten, vgl. § 12 Abs. 3 i.V.m. § 14 UrhDaG. Diensteanbieter sollen in Fällen von öffentlicher Wieder-gabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen nach §§ 9 – 11 UrhDaG ebenfalls bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens, längstens jedoch bis zum Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde als urheberrechtlich nicht verantwortlich gelten, vgl. § 12 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 3 Nr. 3 UrhDaG.
Das Gesetz soll am 7. Juni 2021 in Kraft treten, vgl. Artikel 5 Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Be-treibens krimineller Handelsplattformen im Internet und des Bereitstellens entsprechender Server-Infrastrukturen soll ein neuer Straftatbestand eingeführt werden, um auch die Betreibenden solcher Plattformen sowie die Personen, die Server-Infrastrukturen für solche Plattformen bereitstellen, strafrechtlich verfolgen zu können.
Künftig soll eine Strafbarkeit für Personen eingeführt werden, die Handelsplattformen im Internet betreiben, sofern der Zweck dieser Plattformen darauf ausgerichtet ist, die Be-gehung bestimmter rechtswidriger Taten zu ermöglichen oder zu fördern, vgl. § 127 Abs. 1 S. 1 Strafgesetzbuch (StGB). Ebenso sollen sich Personen strafbar machen, die absichtlich oder wissentlich Server-Infrastrukturen dafür bereitstellen, vgl. § 127 Abs. 1 S. 2 StGB. Die rechts-widrigen Taten im Sinne des § 127 Abs. 1 S. 1 StGB sind in einem Straftatenkatalog ab-schließend aufgeführt und sollen neben Verbrechen etwa auch Vergehen, wie das Verbrei-ten, Erwerben oder Besitzen kinder- bzw. jugendpornografischer Inhalte (§§ 184b Abs. 1 S. 2, 184c Abs. 1 StGB) oder beispielsweise das Handeltreiben oder Abgeben von Betäubungs-mitteln (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz – BtMG) betreffen, vgl. § 127 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und Nr. 2 a und c StGB. Das Betreiben krimineller Handelsplattformen als auch das absichtliche oder wissentliche Bereitstellen der Server-Infrastrukturen für solche Plattformen soll mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, vgl. § 127 Abs. 1 S. 1 StGB. Fälle eines gewerbs- oder bandenmäßigen Betreibens solcher Plattformen sollen mit sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden, vgl. § 127 Abs. 3 StGB. Fälle, in denen die Täterin oder der Täter weiß oder es beabsichtigt, dass der Zweck der Handelsplattform darin besteht, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern sollen mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft werden, vgl. § 127 Abs. 4 StGB.
Die Ermittlungsmöglichkeiten sollen ausgeweitet werden, sodass bei einer gewerbs- oder bandenmäßigen Begehung im Sinne des § 127 Abs. 3 StGB als auch einer Tatbegehung nach § 127 Abs. 4 StGB Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung, der Onlinedurch-suchung und der Verkehrsdatenerhebung eingesetzt werden dürfen, vgl. §§ 100a Abs. 2 Nr. 1 d i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 100b Abs. 2 Nr. 1 b i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, 100g Abs. 2 S. 2 Nr. 1 b i.V.m. Abs. 2 S. 1 Strafprozessordnung (StPO).
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Tabaksteuergesetzes soll auf die Änderung von Konsumgewohnheiten und den Rückgang des Absatzes von herkömmlichen Tabakwaren eingegangen werden. Dafür sollen Änderungen im Tabaksteuergesetz (TabStG) vorgenommen werden. Das Gesetz soll am 01. Januar 2022 bzw. teilweise am 01. Juli 2022 in Kraft treten, vgl. Art. 5 TabStMoG.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Nikotinhaltige Substanzen für E-Zigaretten sollen künftig vom Tabaksteuergesetz erfasst werden und eine zusätzliche Steuer für Heat-not-Burn-Produkte soll erhoben werden (§§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 Nr. 5 TabStG). Dies kann sich materiell auf junge Konsumentinnen und Konsumenten auswirken, da durch die Besteuerung bzw. die zusätzliche Steuer zu erwarten ist, dass diese Produkte teurer werden.
Aufgrund der Teuerung durch die Besteuerungen könnte erreicht werden, dass gerade junge Menschen, die in der Regel über ein eher niedriges Einkommen verfügen, weil sie sich z.B. in Ausbildung befinden, den Konsum von Nikotin verringern oder gar nicht erst beginnen. Dies kann sich förderlich auf den Jugendschutz auswirken.
Daher könnten auch gesundheitlichen Schäden bei jungen Menschen vorgebeugt werden, wenn sie weniger rauchen. Rauchen kann bei jungen Menschen u.a. zu Atemwegsbeschwer-den und einer schnelleren Nikotinabhängigkeit führen.
Junge Menschen könnten E-Zigaretten bisher aufgrund fehlender Besteuerung als weniger schädlich wahrgenommen haben. Doch gerade auch der Konsum von E-Zigaretten kann bei ihnen den Weg in eine längerfristige Nikotinabhängigkeit bereiten. Eine Besteuerung kann daher zum Gesundheitsschutz beitragen.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings soll der Straftatbestand des § 238 Strafgesetzbuch (StGB) ausgeweitet und u.a. digitales Stalking erfasst werden. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Anwendung der Strafvorschrift zu erleichtern, die Strafbarkeitsschwelle herabzusetzen und dadurch den Opferschutz zu verbessern.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Verbesserung des Opferschutzes durch die Herabsetzung der Strafbarkeitsschwelle bei Nachstellungen (§ 238 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) und damit einhergehend Schutz vor psychischen und physischen Folgen des Stalkings.
Umfassenderer Schutz junger Menschen vor (Cyber-)Stalking durch die nunmehr explizite gesetzliche Erfassung von Cyberstalking-Handlungen (§ 238 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 StGB), z.B. Schutz vor Verbreitung oder dem der Öffentlichkeit Zugänglichmachen von Bildaufnahmen von Opfern oder ihnen nahestehender Personen (§ 238 Abs. 1 Nr. 6 StGB): Junge Menschen können bei solchen Taten ungewollt, etwa in den sozialen Medien, Angriffsobjekt unange-nehmer Kommentare werden. Besonders gravierend können die Folgen sein, wenn intime Aufnahmen der Opfer verbreitet werden, da diese Bilder sich im Internet rasend schnell verbreiten und bei den Opfern Scham- und Ohnmachtsgefühle auslösen können.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät sollen Änderungen im Personalausweisgesetz, im eID-Karte-Gesetz und im Aufenthaltsgesetz vorgenommen werden. Ziel ist es, neben den bisherigen Möglichkeiten des elektronischen Identitätsnachweises unter Verwendung des Personal-ausweises, der eID-Karte oder des elektronischen Aufenthaltstitels die Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises allein mit einem mobilen Endgerät zu ermöglichen und durch diese nutzerfreundliche Weiterentwicklung die Nutzungszahlen des elektronischen Identitätsnachweises zu erhöhen. Das Gesetz soll am 1. September 2021 in Kraft treten, vgl. Art. 4 des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Die künftige Möglichkeit der digitalen Authentifizierung allein mit mobilen Endgeräten, z.B. mit einem Smartphone oder einem Tablet (§ 10a PAuswG, § 8a eIDKG, § 78 Abs. 5 S. 2 AufenthG i. V. m. § 10a PAuswG), kann eine nutzerfreundlichere und an die Lebensrealität junger Menschen angepasste Möglichkeit des elektronischen Identitätsnachweises dar-stellen.
Durch eine orts- und zeitunabhängige Nutzung von Online-Dienstleistungen können junge Menschen mehr Flexibilität in der Antragstellung erfahren. Dies kann ihnen insbesondere bei der Beantragung von Leistungen wie BAföG oder der Ummeldung des Wohnsitzes zugute-kommen.
Der Verzicht auf die Notwendigkeit eines Kartenlesegeräts bzw. eines NFC (Near field communication)-fähigen Smartphones bei der digitalen Authentifizierung kann zu einer materiellen Entlastung führen. Gleichzeitig kann die Notwendigkeit eines hierfür geeigneten mobilen Endgerätes wiederum mit hohen Anschaffungskosten verbunden sein.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts soll eine Neustrukturierung und Anpassung der Beschädigtenversorgung u.a. für frühere und aktive Soldatinnen und Soldaten und deren Hinterbliebene vorgenommen werden. Hierfür soll dieser Regelungskomplex aus dem der-zeit anwendbaren Recht herausgelöst und eigenständig geregelt werden. Für den Jugend-Check sind insbesondere folgende Neuregelungen relevant:
Die einkommensunabhängige monatliche Entschädigung für gesundheitliche Schädigungs-folgen soll angehoben werden, vgl. § 11 Soldatenentschädigungsgesetz (SEG). Die Entschei-dung über die Anerkennung von gesundheitlichen Schädigungsfolgen soll dabei für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses fortwirken, vgl. § 5 Abs. 5 SEG. Somit müsste die Soldatin oder der Soldat künftig bei Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis keinen erneuten Antrag auf Anerkennung der Wehrdienstbeschädigung mehr stellen.
Des Weiteren soll das Bundesministerium für Verteidigung ermächtigt werden, durch Rechts-verordnung die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind, als auch die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren zu regeln, vgl. § 18 Abs. 2 SEG. Es soll beabsichtigt sein, auf die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung zu verweisen. Allerdings sollen diese sog. Leistungen zur Mobilität, also zu Anschaffung oder Umbau eines Kraftfahrzeugs, ein-kommensunabhängig ausgestaltet werden.
Das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben soll sich künftig am Kran-kengeld der Soldatenentschädigung orientieren und dadurch deutlich erhöht werden, vgl. § 30 Abs. 2 SEG.
Im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung soll die einkommensunabhängige Ent-schädigungszahlung an Witwen und Witwer auf 750 Euro erhöht werden, vgl. § 43 Abs. 1 SEG. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen weitere Ausgleichszahlungen hinzukommen können, vgl. § 43 Abs. 3 SEG. Auch für Halb- und Vollwaisen sollen die Ausgleichszahlungen angehoben werden, vgl. § 44 Abs. 1 und 2 SEG. Zudem soll für Waisen die reguläre Bezugs-dauer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs verlängert werden, vgl. § 44 Abs. 3 SEG. Über diesen Zeitpunkt hinaus sollen Waisen die Ausgleichszahlungen so lange erhalten können, wie sie einen Anspruch auf Kindergeld haben, vgl. § 44 Abs. 4 SEG.
Witwen und Witwer sollen darüber hinaus auch einmalig Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-leben erhalten können, vgl. § 46 Abs. 1 S. 1 SEG. Außerdem sollen für Angehörige bzw. Hinterbliebene von Soldatinnen oder Soldaten unter bestimmten Voraussetzungen auch Kosten für psychotherapeutische Leistungen erstattet werden, vgl. § 51 Abs. 1 SEG.
Für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sollen die Regelungen zur Förderdauer bei schulischer und beruflicher Bildung geändert werden. Nach § 5 Abs. 6 S. 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) im geltenden Recht wird beispielsweise die zulässige Förderdauer pauschal um drei Monate gemindert. Künftig soll der Förderungsumfang nicht mehr gemindert werden, wenn die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach § 5 Abs. 6 S. 1 SVG führenden Maßnahme der militärischen Ausbildung selbst weniger als drei Monate gedauert hat, vgl. § 5 Abs. 6 S. 3 SVG. Die Förderdauer soll um maximal neun Monate gemindert werden können, wenn die oder der Betroffene mehrere Abschlüsse erreicht, vgl. § 5 Abs. 6 S. 4 SVG. Auch bei zivilberuflichen Fortbildungen soll sich die Minderung bei Erreichen mehrerer Abschlüsse in diesem Fall auf sechs Monate beschränken, vgl. § 5 Abs. 7 S. 2 SVG. Bei der Teilnahme an einem Hochschul-studium im Rahmen der militärischen Ausbildung soll sich die Förderdauer abhängig von den abgeleisteten Dienstjahren erhöhen, vgl. § 5 Abs. 10 S. 2 SVG.
Das Gesetz soll – mit verschiedenen Einschränkungen und Übergangsregelungen – am 1. Januar 2025 in Kraft treten, vgl. Art. 90 des Entwurfs eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zur ausdrücklichen Verankerung der Kinder-rechte soll zu einer besseren Sichtbarmachung der Grundrechte von Kindern durch Aufnahme in den Text des Grundgesetzes führen. Mit der Grundgesetzänderung soll im Verfassungstext deutlich gemacht werden, dass die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder zu achten und zu schützen sind, vgl. Art. 6 Abs. 2 S. 3 Grundgesetz (GG). Auch ihr Recht auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit soll geschützt und geachtet werden, vgl. Art. 6 Abs. 2 S. 3 Grundgesetz (GG). Das Kindeswohl soll angemessen berück-sichtigt werden, vgl. Art. 6 Abs. 2 S. 4 GG. Zudem soll der verfassungsrechtliche Anspruch eines jeden Kindes auf rechtliches Gehör gewahrt werden, vgl. Art. 6 Abs. 2 S. 5 GG. Die Erstverantwortung der Eltern soll nicht berührt werden, vgl. Art. 6 Abs. 2 S. 6 GG.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Teilhabestärkungsgesetz soll ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvR 696/12) umgesetzt werden, mit dem Teile des kommunalen Bildungspakets im SGB XII als verfassungswidrig erklärt wurden. Durch die Änderungen soll die Zuständigkeit bei den örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe verbleiben, die Kommunen sollen jedoch nicht mehr durch ein Bundesgesetz benannt werden. Darüber hinaus sollen Änderungen in Bezug auf die Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung erfolgen.
Im Einzelnen soll es eine Verpflichtung geben, bei der Erbringung von Teilhabeleistungen einen Gewaltschutz zu gewährleisten. Demnach sollen Leistungserbringer Maßnahmen treffen, die geeignet sind, Menschen mit (drohender) Behinderung und dabei insbesondere Frauen und Mädchen mit (drohender) Behinderung, vor Gewalt zu schützen, vgl. § 37a Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Auf die Umsetzung des Schutzauftrags durch die Leistungserbringer sollen die Integrationsämter und die Rehabilitationsträger zur Erfüllung ihres Auftrags hinwirken, vgl. § 37a Abs. 2 SGB IX.
Der leistungsberechtigte Personenkreis für das Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX soll erweitert werden: Künftig sollen auch „Menschen mit Behinderungen, die sich schon im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungs-anbieters befinden“ das Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen können, vgl. § 61a Abs. 1 S. 1 SGB IX. Das Budget für Ausbildung wird damit auch auf Leistungsberechtigte nach § 58 SGB IX ausgeweitet, vgl. § 61a Abs. 1 S. 1 SGB IX. Darüber hinaus soll geregelt werden, dass zukünftig neben der Ausbildungsvergütung und den erforderlichen Aufwendungen für die Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz sowie in der Berufsschule auch der Arbeit-geberanteil für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der Beitrag zur Unfallversicherung sowie erforderliche Fahrtkosten vom Budget für Ausbildung umfasst sein soll, vgl. § 61a Abs. 2 S. 1 SGB IX. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) soll unabhängig davon, ob sie auch Leistungsträgerin des Budgets für Ausbildung ist, bei der Ausbildungsplatzsuche im Sinne von § 61a Abs. 1 SGB IX unterstützen, vgl. § 61a Abs. 5 S. 1 SGB IX. Kann die Berufsschule am Ort des Ausbildungsplatzes aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung nicht besucht werden, soll die BA dabei unterstützen, eine geeignete Einrichtung der beruflichen Reha-bilitation zu finden, in welcher der schulische Ausbildungsteil absolviert werden kann, vgl. § 61a Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 4 SGB IX.
Mit dem Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften sollen u.a. Änderungen im Meisterprüfungswesen vor-genommen werden.
So sollen künftig Menschen, die die Abschluss- oder Gesellenprüfung im Sinne des § 49 Abs. 1 S. 1 Handwerksordnung (HwO) in einem Ausbildungsberuf bestanden haben, „für den in der Ausbildungsordnung eine Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren festgelegt ist,“ für die Zulassung zur Meisterprüfung eine mindestens einjährige Berufstätigkeit in dem zulassungspflichtigen Handwerk nachweisen müssen, in dem sie die Meisterprüfung ablegen wollen, vgl. § 49 Abs. 1 S. 2 HwO.
Für Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits eine Abschluss- oder Gesellen-prüfung bestanden und eine Berufsausbildung mit einer Dauer von unter drei Jahren absolviert haben, soll es weiterhin möglich sein, innerhalb von zwei Jahren ab Verkündung des Gesetzes die Zulassung zur Meisterprüfung ohne den Praxisnachweis zu beantragen, vgl. § 123 Abs. 3 HwO.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Euro-päischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen soll u.a. eine Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vorgenommen werden. Ziel ist es, die Verwaltung durch eine bedarfsorientierte Einsetzung der Jugendarbeitsschutzausschüsse zu entlasten.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Die Bildung von Jugendarbeitsschutzausschüssen soll sowohl bei den obersten Landes-behörden als auch bei den Aufsichtsbehörden in das Ermessen der Länder gestellt werden (§§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 S. 1 JArbSchG). Dies kann dazu führen, dass künftig möglicherweise nicht mehr ausreichend auf die Bedarfe des Jugendarbeitsschutzes verwiesen werden könnte. Zum Beispiel könnten die Bedarfe zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit junger Menschen weniger stark in den Fokus der Behörde gerückt werden.
Für die Jahre ab 2023 sollen in der Europäischen Union im Rahmen einer Reform einer Ge-meinsamen Agrarpolitik (GAP) auch Direktzahlungen für die landwirtschaftlichen Erzeugerin-nen und Erzeuger neu geregelt werden. Zur Durchführung der Direktzahlungen ab dem Jahr 2023 soll es eines Bundesgesetzes bedürfen. Ein Ziel, das u.a. mit diesem GAP-Direktzahlun-gen – Gesetz verfolgt werden soll, ist, dass die Vielfalt der deutschen Landwirtschaft erhalten und zukunftssicher ausgerichtet wird.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Auch künftig sollen Junglandwirtinnen und Junglandwirte eine gesonderte Förderung erhal-ten. Für die Junglandwirte-Einkommensstützung soll u.a. ein höheres Budget zur Verfügung stehen und sie soll für mehr förderungsfähige Fläche gewährt werden (§ 14 Abs. 2 und 15 GAPDZG). Durch den dadurch geschaffenen materiellen Anreiz könnten Junglandwirtinnen und Junglandwirte in ihrer Entscheidung zur Übernahme landwirtschaftlicher Betriebe be-stärkt werden. Denn in der Anfangsphase nach der Hofübernahme müssen Junglandwirtin-nen und Junglandwirte oft hohe Investitionen tätigen.
Darüber hinaus könnte durch die Junglandwirte-Einkommensstützung die Hofübergabe zeit-lich früher erfolgen. Junglandwirtinnen und Junglandwirte können dadurch die Möglichkeit erhalten, bereits in jüngeren Jahren eigenverantwortlich auf dem Hof zu agieren. Dies könnte sie in ihrer Entscheidung, einen Hof zu übernehmen, bestärken. Denn Unabhängigkeit und Selbstständigkeit zählen für künftige Junglandwirtinnen und Junglandwirte auch zu wichtigen Faktoren bei einer Hofübernahme.
Die Förderung von künftig bis zu 120 Hektar Fläche (§ 14 Abs. 2 GAPDZG) kann insbesondere kleinere und mittlere Betriebe unterstützen, welche oft eine große Unsicherheit in der Hof-nachfolge haben. Denn wenn künftig mehr Fläche gefördert wird und damit mehr finanzielle Unterstützung für angehende Junglandwirtinnen und Junglandwirte kleiner und mittlerer Betriebe zur Verfügung stehen kann, könnten sie ermutigt werden, eher einen solchen Hof zu übernehmen oder neu zu gründen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämp-fung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings soll der Straftatbestand des § 238 Strafgesetzbuch (StGB) ausgeweitet und u.a. digitales Stalking erfasst werden. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Anwendung der Strafvorschrift zu erleichtern, die Strafbar-keitsschwelle herabzusetzen und dadurch den Opferschutz zu verbessern.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Verbesserung des Opferschutzes durch die Herabsetzung der Strafbarkeitsschwelle bei Nachstellungen (§ 238 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) und damit einhergehend Schutz vor psychi-schen und physischen Folgen des Stalkings.
Anerkennung der besonderen Schutzbedürftigkeit von Opfern unter 16 Jahren durch erhöhte Strafandrohung bei Täterinnen oder Tätern über 21 Jahren (§ 238 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 StGB): Ge-rade (sehr) junge Menschen könnten noch weniger resilient gegenüber Nachstellungstaten sein und die hieraus resultierenden traumatischen Erfahrungen könnten ihren weiteren Le-bensverlauf (z.B. Schulabschluss oder Ausbildungserfolg) massiv prägen.
Umfassenderer Schutz junger Menschen vor (Cyber-)Stalking durch die nunmehr explizite gesetzliche Erfassung von Cyberstalking-Handlungen (§ 238 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 StGB), z.B. Schutz vor Verbreitung oder dem der Öffentlichkeit Zugänglichmachen von Abbildungen von Opfern, ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehender Personen (§ 238 Abs. 1 Nr. 6 StGB): Junge Menschen können bei solchen Taten ungewollt, etwa in den sozialen Medien, Angriffsobjekt unangenehmer Kommentare werden. Besonders gravierend können die Folgen sein, wenn intime Aufnahmen der Opfer verbreitet werden, da diese Bilder sich im Internet rasend schnell verbreiten und bei den Opfern Scham- und Ohnmachtsgefühle aus-lösen können.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt verfolgt das Ziel, die Gründung und die Wahl von Betriebsräten zu fördern und zu erleichtern. Hierfür soll z.B. der Anwendungsbereich vereinfachter Wahl-verfahren sowohl für die Wahl des Betriebsrats als auch für die Wahl der Jugend- und Auszu-bildendenvertretung (JAV) ausgeweitet werden. Zudem soll die Digitalisierung der Betriebs-ratsarbeit sowie die Ausgestaltung mobiler Arbeit ausgebaut werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Durch die Aufhebung der Altersgrenze für Auszubildende bei der Wahl der Jugend- und Aus-zubildendenvertretung (§§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 2 S. 1 BetrVG) können sich nunmehr auch über 25-Jährige in der JAV engagieren. Dies kann sich auf deren Beteiligungsmöglichkeiten und die Sichtbarkeit ihrer Belange und Interessen innerhalb des Arbeitsumfeldes auswirken. Ein eige-nes Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte hinsichtlich der Ausgestaltung mobiler Arbeit
(§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG) kann letztlich zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf junger Auszubildender und Beschäftigter in Betrieben beitragen, wenn spezifische innerbetriebliche Regelungen zur mobilen Arbeit getroffen werden.
Die künftige Ausweitung der Möglichkeit der Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz (§ 30 Abs. 2 BetrVG) kann sich durch u.a. mehr Flexibilität förderlich auf die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf junger Menschen mit Be-treuungs- oder Pflegeverpflichtungen auswirken und deren Engagement im Betriebsrat vereinfachen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsför-derungsgesetz – GaFöG) sollen ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Grund-schulkinder ausgebaut werden, um gesellschaftspolitische Ziele, wie die Förderung der Entwicklung und Erziehung von Kindern zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die gleichberechtigte Teilhabe aller Geschlechter
am Erwerbsleben zu erreichen.
Hierfür soll zum Schuljahr 2025/2026 ein bedarfsunabhängiger Anspruch auf Ganztags-betreuung für Kinder eingeführt werden, die zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt in die erste Klassenstufe kommen, vgl. § 24 Abs. 4 S. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Diese Kinder sollen ab Schuleintritt bis zum Ende der vierten Klasse diesen Anspruch auf Ganztagsbetreuung haben, vgl. § 24 Abs. 4 S. 1 SGB VIII. In den Folgejahren soll dieser An-spruch stufenweise ausgeweitet werden, sodass zum Schuljahr 2028/2029 alle Kinder der ersten bis zur vierten Klassenstufe diesen bedarfsunabhängigen Anspruch haben sollen. Ab dem 1. August 2028 soll ein Anspruch auf Ganztagsbetreuung für alle Kinder ab Schuleintritt bis zum Ende der vierten Klassenstufe gelten, vgl. § 24 Abs. 4 S. 1 SGB VIII i.V.m. Art. 2 Nr. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 5 GaFöG.
Sofern noch kein Anspruch auf bedarfsunabhängige Betreuung nach § 24 Abs. 4 SGB VIII für Kinder bis zum Ende der vierten Klassenstufe besteht, soll wie nach derzeitiger Rechtslage, ein bedarfsgerechtes Angebot vorgehalten werden, vgl. § 24 Abs. 5 S. 1 SGB VIII. Nach dem Schuljahr 2027/2028, wenn ein bedarfsunabhängiges Angebot für Grundschulkinder von der ersten bis einschließlich zur vierten Klassenstufe gelten soll, soll ein bedarfsgerechtes Ange-bot nur noch für Kinder ab der 5. Klassenstufe vorgehalten werden, vgl. § 24 Abs. 5 S. 1 SGB VIII i.V.m. Art. 2 Nr. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 5 GaFöG.
Der Anspruch auf Ganztagsbetreuung durch Förderung in einer Tageseinrichtung soll im Um-fang von acht Stunden täglich von Montag bis Freitag, außer an gesetzlichen Feiertagen, be-stehen, vgl. § 24 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB VIII. Der Anspruch soll ebenso in den Schul-ferien gelten, einschließlich der Sommerferien nach der 4. Schulklasse. Als erfüllt soll der An-spruch des Kindes auf Ganztagsbetreuung im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der An-gebote der Ganztagsgrundschulen gelten, vgl. § 24 Abs. 4 S. 3 SGB VIII. Eine Möglichkeit zur Einschränkung des nach § 24 Abs. 4 S. 1 SGB VIII bestehenden Anspruchs auf Betreuung über werktäglich acht Stunden soll den Ländern eingeräumt werden, die über Landesrecht Schließzeiten von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln können, vgl. § 24 Abs. 4 S. 4 SGB VIII. Über den zeitlichen Umfang von werktäglich acht Stunden hinaus, soll ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorgehalten werden, wobei sich der Umfang der Förderung nach dem individuellen Bedarf richten soll, vgl. § 24 Abs. 4 S. 5 SGB VIII.
Das Gesetz soll hinsichtlich der beschriebenen Regelungen des Art. 1 Nr. 3 GaFöG am 1. August 2025 in Kraft treten, vgl. Art. 5 Abs. 4 GaFöG.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
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Sommersemester 2021
(2021)
Wintersemester 2020/2021
(2021)