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Institute
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (72)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (57)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (55)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (53)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (39)
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (38)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (29)
- Lehrstuhl für vergleichende Verwaltungswissenschaft und Policy-Analyse (Univ.-Prof. Dr. Michael Bauer) (28)
- Seniorprofessur für Verwaltungswissenschaft, Politik und Recht im Bereich von Umwelt und Energie (Univ.-Prof. Dr. Eberhard Bohne) (25)
- Lehrstuhl für Öffentliche Betriebswirtschaftslehre (Univ.-Prof. Dr. Holger Mühlenkamp) (16)
Das HVwR liefert in zwölf Bänden eine gesamthaft-repräsentative, systematische und plurale Darstellung von Stand und Perspektiven des deutschen, europäischen und internationalen Verwaltungsrechts. Mehr als 250 Auorinnen und Autoren aus der Wissenschaft beleuchten die allgemeinen Grundstrukturen, Begriffe, Prinzipien und Institute des Verwaltungsrechts sowohl in ausgewählten Referenzgebieten als auch unter Berücksichtigung ihrer verbund-förmigen Verflechtungen.
In dem flutenden Strom moderner Verwaltungstätigkeit braucht es Orientierung und Halt - nicht nur für die Verwaltung selbst, sondern auch für Betroffene, Mitwirkende und Außen-stehende. Diese Funktion, dem Verwaltungshandeln durch einen übergeordneten Hand-lungskompass Berechenbarkeit zu verleihen, ist die Kernaufgabe exekutivischer Selbst-programmierung.
Nordkorea ist eine der letzten verbliebenen Zentralverwaltungswirtschaften der Welt. Das Regime überstand selbst den wirtschaftlichen und politischen Kollaps der Sowjetunion – seines damaligen Haupthandelspartners - nicht nur politisch unbeschadet, sondern auch, zumindest offiziell, ohne grundlegende Änderungen am bestehenden Wirtschaftssystem - wenn auch um den Preis eines schweren Anpassungsschocks, der sich Mitte der 1990er auch in einer schweren Hungersnot manifestierte. Außenpolitisch befindet sich das Land seit Ende des Koreakrieges (1950-1953) offiziell noch immer im Kriegszustand mit Südkorea. Abgeschlossen wurde am 27. Juli 1953 vom Chinese-North Korea Command (der Korea-nischen Volksarmee und der Freiwilligenarmee des Chinesischen Volkes) und dem United Nations Command (der multinationalen Militärstreitmacht unter Führung der USA, die im Koreakrieg auf Seiten Südkoreas kämpfte) lediglich ein Waffenstillstandsabkommen als Zwischenschritt zu einer noch immer nicht erreichten abschließenden Friedensvereinbarung. Mit Beginn des Koreakriegs am 25. Juni 1950 wurde Nordkorea wirtschaftlichen Sanktionen unterworfen, die seither nicht aufgehoben wurden. Das damals von den USA verhängte Handelsembargo wurde nach dem Ausstieg Nordkoreas aus dem Atomwaffensperrvertrag im Januar 2003 und der (offiziellen) Aufnahme eines eigenen Nuklearwaffenprogramms durch mehrere Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zwischen 2006 und 2017 erheblich ausgeweitet. In den letzten beiden Jahren ließ sich jedoch gewisse politische Annäherung zwischen Nord- und Südkorea beobachten, die nicht zuletzt auf die Bereitschaft Donald Trumps zurückzuführen ist, als erster US-amerikanischer Präsident ein Gipfeltreffen mit einem Staatsoberhaupt Nordkoreas zu absolvieren, das am 12. Juni 2018 in Singapur stattfand; ein Folgegipfel wird derzeit auf höchster diplomatischer Ebene vorbereitet. Zugleich haben sich die offiziellen Kontakte zwischen den Staatsoberhäuptern Nordkoreas und Südkoreas deutlich intensiviert. Sichtbare Ergebnisse waren deren gemeinsame Panmunjom-Erklärung vom 27. April 2018 sowie die gemeinsame Erklärung von Pjöngjang vom 19. September 2018. In beiden Dokumenten wurde neben der Entnuklearisierung der koreanischen Halbinsel, der Aufstellung gesamtkoreanischer Mannschaften bei wichtigen internationalen Sportwettbewerben und der gemeinsamen Bewerbung um die Sommer-olympiade 2032 auch der Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit vereinbart. Demgegenüber scheinen sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage Nordkoreas kontinuierlich weiter zu verschlechtern. So warnte die Regierung im Februar 2019 die Vereinten Nationen vor einer anstehenden Hungersnot und erklärte, dass dem Land 1,4 Millionen Tonnen Nahrungsmittel benötige. Zugleich wurden die der Bevölkerung zugeteilten Essensrationen von 550 Gramm pro Tag auf nur mehr 300 Gramm nahezu halbiert. Vor diesem Hintergrund widmet sich die vorliegende Abhandlung dem Wirtschaftssystem und der wirtschaftlichen Entwicklung Nordkoreas.
Der Zusammenhang zwischen wirtschaftlicher Entwicklung oder Wirtschaftswachstum einerseits und der Existenz von bestimmten Institutionen – insbesondere „gute Regierungs-führung“ im Sinne demokratischer Strukturen oder Prozesse, aber auch entsprechend eines erweiterten Governancebegriffs – andererseits wird in der einschlägigen Literatur seit langem diskutiert. Theoretisch wie auch empirisch lassen sich hier sowohl Zusammenhänge als auch kausale Abhängigkeiten begründen; die Annahme hinter allen Modellen ist die Hauptannahme der Institutionenökonomik seit ihren Anfängen: Institutions matter! Gleichwohl sind Art und Umfang des Einflusses von Regierungs- und Governancequalität auf Wachstum und Entwicklung nicht unumstritten und teilweise empirisch schwächer als theoretisch ableitbar. Dies gilt umso mehr mit Blick auf weniger trennscharf zu erfassende informelle Institutionen oder in Fällen, wo einzelne institutionelle Dimensionen nicht kohärent sind. Darüber hinaus ist die einschlägige Literatur auch gekennzeichnet von der Diskussion über Daten, Indikatoren und methodische Schwierigkeiten.
Der vorliegende Beitrag trägt zu dieser Debatte um die Rolle von Institutionen in zweierlei Hinsicht bei: Zum einen erfolgt eine kritische Reflexion des Institutionenbegriffs sowie eine Analyse bestehender empirischer Arbeiten zum Thema, in welcher schwerpunktmäßig die Frage nach der Tauglichkeit der verwandten Indikatoren sowie inhaltliche wie methodische Inkonsistenzen der (empirischen) Literatur diskutiert werden. Anschließend erfolgt mit der Diskussion kultureller Faktoren als Komplement oder Substitut „traditionell“ definierter Institutionen eine bescheidene Erweiterung der Literatur. Das Hauptargument ist an dieser Stelle, dass weniger die formellen und beobachtbaren Institutionen relevant sein könnten, sondern deren kulturelle Basis, die in verschiedenen Dimensionen als „funktionales Äquivalent“ wirkt.
Vorläufiger Rechtsschutz
(1993)
The market for voluntary carbon offsets, i.e. those outside the strictly regulated Kyoto framework for tradable carbon emission permits, is growing with a vengeance. With only six such organisations in the business in 2000, their number has virtually skyrocketed to more than 232 commercial as well as not-for-profit outfits today – the vast majority of which entered the trade only after 2005. This trend has not eluded the world of commercial aviation. By contrast, starting in the early millennium years, voluntary carbon-offsetting schemes were appeared to have become a serious concern for the top management of some of the world’s leading airlines. Carriers as diverse as Air Canada, British Airways, Ethiopian Airways, Qantas (incl. its subsidiaries QantasLink and Jetstar), Continental, Cathay Pacific, Japan Air Lines, Air France/KLM, the SAS Group, EasyJet and Virgin Blue, to name just a few, then began to actively encourage their passengers to pay for the ‘neutralising’ services of select carbon offset providers on top of the ticket price whenever they book a flight. Finally, also some large online travel agencies such as Expedia and Travelocity as well as leading car rental companies (AVIS) opted to invite their customers to purchase carbon offsets. However, as this chapter will demonstrate, both the economic efficiency and ecological effectives of voluntary carbon offsetting as a tool to address the challenge of climate change appear very limited.
Verwaltungsstile
(2019)
Verwaltung im Rechtsstaat
(2002)
Vermögenspreisinflation
(2007)