Refine
Document Type
- Jugend-Check (256) (remove)
Language
- German (256)
Has Fulltext
- yes (256)
Is part of the Bibliography
- no (256)
Keywords
- Arbeit (184)
- Bildung (184)
- Familie (138)
- Politik (81)
- Digitales (77)
- Gesellschaft (71)
- Freizeit (67)
- Gesundheit (67)
- Umwelt (66)
- Politik/Gesellschaft (5)
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze wird die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) 2010/13/EU in deutsches Recht umgesetzt. Die Umsetzung muss bis zum 19. September 2020 erfolgen.
Im Telemediengesetz (TMG) wird klargestellt, dass es sich nicht um kommerzielle Kommuni-kation handelt, wenn eine natürliche Person den Zugang zum Nutzerprofil einer anderen natürlichen Person ermöglicht, vgl. § 2 Nr. 5b HS. 2 TMG. Dies soll folglich aber nur in den Fällen gelten, in denen eine solche Verlinkung „unabhängig und insbesondere ohne finan-zielle Gegenleistung oder sonstige Vorteile“ erfolgt. Dies bedeutet, dass z.B. sogenannte Influencer , die auf das Profil einer anderen Person in den sozialen Medien verlinken, dies nicht nach dem TMG als kommerzielle Kommunikation („Werbung“) kennzeichnen müssen. Verlinkt eine natürliche Person auf das Profil einer Organisation oder eines Unternehmens, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, ist es weiterhin einzelfallabhängig, ob dies als kommerzielle Kommunikation zu werten ist.
Zukünftig sollen Videosharingplattform-Anbieter eine Funktion bereithalten, mit der Nutze-rinnen und Nutzer erklären können, ob ihre selbst hochgeladenen Videos audiovisuelle kom-merzielle Kommunikation enthalten, vgl. § 6 Abs. 3 TMG. Erfolgt eine solche Erklärung oder erhält ein Anbieter anderweitig Kenntnis von dieser, soll er verpflichtet sein, dies ent-sprechend zu kennzeichnen, vgl. § 10d TMG.
Diese Plattformen sollen zudem verpflichtend ein Meldeverfahren einführen, mit dem Nutzerinnen und Nutzer rechtswidrige Inhalte in elektronischer Form melden können, vgl. § 10a Abs. 1 TMG. Dieses Meldeverfahren soll u.a. „leicht auffindbar, nutzerfreundlich und transparent sein“, § 10a Abs. 2 Nr. 1 TMG. Dies kann beispielsweise ein Button neben dem Video sein, über den eine Meldung erfolgen kann. Das Meldeverfahren soll in „einfacher und präziser Sprache beschrieben werden“.
Mithilfe des Meldeverfahren sollen Anbieter von Videosharingplattformen gewährleisten, dass Beschwerden unverzüglich geprüft werden und es muss der Person, die eine Beschwer-de einreicht, ermöglicht werden, diese zu begründen, vgl. § 10a Abs. 2 Nr. 2 und 3 TMG. Wird eine Beschwerde gemeldet, müssen Anbieter von Videosharingplattformen „ein angemesse-nes, transparentes und wirksames Verfahren zur Prüfung und Abhilfe der nach § 10a Absatz 1 gemeldeten Beschwerden vorhalten“, § 10b Abs. 1 S. 1 TMG. Wenn ein gemeldeter Inhalt rechtswidrig ist, muss dieser durch Anbieter einer Videosharingplattform entfernt oder der Zugang gesperrt werden, vgl. § 10b Abs. 2 TMG. Die Person, die eine Beschwerde eingereicht hat und die von der Beschwerde betroffenen Nutzerinnen und Nutzer, sind durch die Anbie-ter von Videosharingplattformen über die Entscheidung zu einer Beschwerde zu informieren und die Entscheidung ist zu begründen, vgl. § 10b Abs. 3 S. 1 TMG. Personen, die eine Be-schwerde eingereicht haben sollen darüber informiert werden, dass sie an einem unpar-teiischen Schlichtungsverfahren teilnehmen können, vgl. § 10b Abs. 3 S. 3 TMG.
Personenbezogene Daten Minderjähriger, die aus Gründen des Jugendschutzes, z.B. zur Al-tersverifikation, erhoben wurden, sollen von Dienstanbietern nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden dürfen, vgl. § 14a TMG. Solche kommerziellen Zwecke sind beispielsweise „Direktwerbung, Profiling und Werbung, die auf das Nutzungsverhalten abgestimmt“ sind.
In § 20 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) soll das Wort „von Tabakerzeugnissen“ durch „diese Erzeugnisse“ ersetzt werden, um klarzustellen, dass das Verbot der audiovisuellen Kommunikation auch für Produkte wie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter gilt.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozial-gesetzbuch sollen aufgrund der derzeit stark ansteigenden Energiekosten für Heizöl, Gas und Fernwärme u.a. Empfängerinnen und Empfänger von Aus- und Fortbildungsförderung, insbe-sondere BAföG-Beziehende, finanzielle Unterstützung erhalten. Dies soll durch einen zweiten pauschalen Heizkostenzuschuss erfolgen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Junge Menschen in Studium, Aufstiegsfortbildungen oder Ausbildungen sollen unter be-stimmten Voraussetzungen einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro bekommen (§§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2, S. 3, Abs. 3 S. 3 Nr. 1 und 2, 2a Abs. 2 HeizkZuschG). Dies kann für die berechtigten jungen Menschen eine finanzielle Entlastung darstellen und ihnen helfen, höhere Heizkosten bzw. Abschläge für diese zahlen zu können.
Jedoch könnte sich die Einschätzung hinsichtlich der finanziellen Entlastung verändern, wenn die konkreten Heizkosten deutlich höher liegen und die geplante Pauschale ggf. nicht aus-reicht.
Fraglich bleibt, wie z.B. Studierende, die etwa aufgrund des Einkommens Ihrer Eltern nur knapp über der Bezugsgrenze von BAföG liegen, die steigenden Heizkosten finanzieren sollen.
Ungewiss ist derzeit auch, wie junge Studierende oder Auszubildenden, für die erst ab Januar 2023 eine Bewilligungsgrundlage für Aus- oder Fortbildungsförderung vorliegt, gestiegene Heizkosten im Winter 2022/23 decken sollen.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Vertrags vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende po-lizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag) „wird das Ziel verfolgt, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Polizei- und Zollbereich fortzu-entwickeln und zu erweitern.“ Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung und Aus-führung der Artikel 48 bis 51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrags, in denen die voll-streckungshilferechtliche Zusammenarbeit der deutschen und schweizerischen Behörden bei Verstößen gegen Straßenverkehrsvorschriften normiert wird. Es sollen die Zuständigkeit und das Verfahren einschließlich des Rechtsschutzes für ein- und ausgehende Vollstreckungs-hilfeersuchen sowie erforderliche Folgeänderungen geregelt werden. Das Gesetz soll am gleichen Tag wie der Deutsch-Schweizerische Polizeivertrag in Kraft treten, vgl. Artikel 5.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Eine Geldforderung, die wegen einer nach schweizerischem Recht strafbaren Tat gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden verhängt wurde, soll in eine nach dem Jugendgerichts-gesetz zulässige Sanktion umgewandelt werden können, vgl. §10 Abs. 2 S. 2 DECHPolVtrUG. Dadurch soll die Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen gegen Jugendliche oder Heran-wachsende ausgeschlossen werden, da es diese im deutschen Jugendstrafrecht nicht gibt.
Das Umsetzungsgesetz zum Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrag soll die Rechtslage hinsichtlich der vollstreckungshilferechtlichen Zusammenarbeit zwischen deutschen und schweizerischen Behörden bei Zuwiderhandlungen gegen Straßenverkehrsnormen konkre-tisieren. Das könnte zu einer erhöhten Rechtsklarheit und -sicherheit bei Jugendlichen und Heranwachsenden führen, die in der Schweiz gegen Straßenverkehrsnormen verstoßen.
Ziel des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung und Einführung einer Bildungszeit ist es, die „Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik für Beschäftigte und Aus-bildungssuchende weiterzuentwickeln, um der beschleunigten Transformation der Arbeits-welt zu begegnen“. Der Gesetzesentwurf sieht im Rahmen der Ausbildungsförderung dafür die Einführung einer Ausbildungsgarantie vor, die durch verschiedene Leistungen ausgestal-tet sein soll. Die Ausbildungsgarantie soll die europäische Jugendgarantie umsetzen, durch die jungen Menschen eine Beschäftigung, Ausbildung oder Weiterbildung angeboten werden soll. Neben den Förderungsvorhaben, die insbesondere junge Menschen im Blick haben, sollen Weiterbildungsangebote insgesamt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter ausgebaut werden und damit auf die voranschreitende Veränderung des Arbeitsmarktes und die Verschiebung der Bedarfe reagiert werden. Dazu soll u.a. eine Bildungs(teil)zeit mit einem Bildungsgeld eingeführt werden, mit welcher außerbetriebliche Weiterbildungen absolviert oder Schulabschlüsse nachgeholt werden können. Die einzelnen Maßnahmen sollen schritt-weise bis zum 1. Juli 2024 in Kraft treten.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Junge Menschen, die als ausbildungssuchend gemeldet sind und die Vollzeitschulpflicht er-füllt haben, sollen bei Absolvieren eines Berufsorientierungspraktikum zwischen einer und sechs Wochen von der Agentur für Arbeit finanziell unterstützt werden (§ 48a SGB III) können. Dadurch können sie Einblicke in verschiedene Berufe erlangen und Kontakte zu Betrieben oder Unternehmen knüpfen, um sich so in ihrer Berufswahl zu orientieren.
Junge Menschen, die eine förderungsfähige Berufsausbildung nach § 57 Abs. 1 SGB III aufgenommen haben, die vom bisherigen Wohnort nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann, sollen einen Mobilitätszuschuss für eine monatliche Heimfahrt im ersten Ausbildungsjahr erhalten können (§ 73a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGB III). Das kann ein Anreiz für junge Menschen sein, eine Ausbildung in einem anderen Ort aufzunehmen, da sie so weiterhin Kontakt zu ihrer Familie und ihren Freunden halten können. Junge Menschen brauchen jedoch auch Zugang zu bezahlbarem Wohnraum am Ausbildungsort.
Eine Einstiegsqualifizierung soll auch ohne das Vorliegen von Gründen in Teilzeit möglich sein (§ 54a Abs. 2 Nr. 3 SGB III). Davon können z.B. junge Geflüchtete profitieren, die damit neben der Einstiegsqualifizierung auch einen Sprachkurs absolvieren können.
Es soll eine Bildungs(teil-)zeit eingeführt werden, die sozialversicherungspflichten Beschäftig-ten die Möglichkeit einer außerbetrieblichen Weiterbildung durch den Bezug eines Bildungs-geldes ermöglichen soll (§ 87b SGB III). Junge Menschen könnten diese nutzen, um neben ihrem Beruf einen höherqualifizierenden Schulabschluss nachzuholen und sich damit ggf. weiter qualifizieren.
Mit dem Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet soll ein neuer Straftatbestand eingeführt werden, um auch die Betreibenden solcher Plattformen strafrechtlich verfolgen zu können.
Künftig soll eine Strafbarkeit für Personen eingeführt werden, die Handelsplattformen im Internet betreiben, sofern der Zweck dieser Plattformen darauf ausgerichtet ist, die Begehung bestimmter rechtswidriger Taten zu ermöglichen oder zu fördern, vgl. § 127 Abs. 1 S. 1 Strafgesetzbuch (StGB). Die rechtswidrigen Taten im Sinne des § 127 Abs. 1 S. 1 StGB sind in einem Straftatenkatalog abschließend aufgeführt und sollen neben Verbrechen etwa auch Vergehen, wie das Verbreiten, Erwerben oder Besitzen kinder- bzw. jugendpornografischer Inhalte (§§ 184b Abs. 1 S. 2, 184c Abs. 1 StGB) oder beispielsweise das Handeltreiben oder Abgeben von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz – BtMG) betreffen, vgl. § 127 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 a und c StGB. Das Betreiben krimineller Handelsplattformen soll mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, vgl. § 127 Abs. 1 S. 1 StGB. Eine gewerbsmäßige Begehung dieser Tat soll mit sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden, vgl. § 127 Abs. 3 StGB.
Die Ermittlungsmöglichkeiten sollen ausgeweitet werden, sodass bei einer gewerbsmäßige Begehung dieser Tat die Telekommunikationsüberwachung und die Onlinedurchsuchung eingesetzt werden darf, vgl. §§ 100a Abs. 2 Nr. 1 d i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 100b Abs. 2 Nr. 1 b i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO).
Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland soll unter anderem der Schriftenbegriff des in der bisher geltenden Fassung des § 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) zu einem Inhalts-begriff fortentwickelt werden. Entsprechend sollen künftig alle Vorschriften, die auf diesen Schriftenbegriff Bezug nehmen, an diesen neuen Inhaltsbegriff angepasst werden.
Inhalte im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB sollen künftig solche sein, die in Schriften, auf Ton- und Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- und Kommunikationstechnik übertragen werden, § 11 Abs. 3 StGB. Aufgrund der Begriffsänderung von „eine Schrift“ in „einen Inhalt“ soll „auch die Live-Übertragung des gesprochenen Wortes, insbesondere in einem Telefonat“ erfasst werden, sodass das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen von volksverhetzenden Inhalten gegenüber eines Minderjährigen, beispielsweise das Auf-stacheln zum Hass gegen Teile der Bevölkerung, nun auch mittels telefonischer Übermittlung strafbar werden soll, vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 1a Var. 2 StGB.
Des Weiteren soll durch diese Begriffsänderung zum Beispiel das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen pornographischer Inhalte gegenüber Minderjährigen künftig auch durch telefonische Übermittlung erfasst werden, vgl. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Zudem soll auch die sexuell aufreizende Wiedergabe unbekleideter Genitalien oder des un-bekleideten Gesäßes Jugendlicher im strafrechtlichen Sinne unter jugendpornographische Inhalte fallen, sodass beispielsweise die Verbreitung oder das der Öffentlichkeit Zugänglich-machen dieser pornographischen Inhalte, strafbar werden, vgl. § 184c Abs. 1 Nr. 1c StGB.
Mit dem Bürgergeld-Gesetz und den dazugehörigen Änderungen sollen die Rahmenbedin-gungen geschaffen werden, um Menschen im Leistungsbezug finanziell abzusichern und bei der (Wieder-)Aufnahme von Erwerbsarbeit zu unterstützen. Insbesondere soll es ihnen er-möglicht werden, sich stärker auf die „Qualifizierung, Weiterbildung und Arbeitssuche“ zu konzentrieren. In diesem Sinne soll das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld ablösen. Das Bürgergeld-Gesetz soll schrittweise in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 1. Januar 2027 in Kraft treten, vgl. Art. 11 Abs. 1 Bürgergeld-Gesetz.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Bei der Bestimmung der Leistungshöhe des Bürgergeldes sollen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage für junge Menschen künftig – zum einen – weniger Einnahmen als Einkommen berücksichtigt werden (§§ 11a Abs. 7 SGB II; 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 S. 1-3 SGB XII; 25d Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BVG) und – zum anderen – die Absetzbeträge erhöht werden (§§ 11b Abs. 2b, Abs. 3 S. 4 SGB II; § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 S. 4 SGB XII). Dadurch könnten junge Menschen, die neben Schu-le, Studium oder Ausbildung einer Nebentätigkeit nachgehen, mehr Geld selbstbestimmt zur Verfügung haben. Das könnte möglicherweise einige Folgen von Armutserfahrungen, wie verringerte Möglichkeiten gesellschaftlicher Teilhabe, abmildern.
Durch das Bürgergeld sollen – mit Ablauf des Sanktionsmoratoriums – weiterhin Sanktionen bei Pflichtverletzungen in Form von Leistungsminderungen verhängt werden können; diese sollen zukünftig jedoch für alle Altersgruppen gleich und auf 30 Prozent begrenzt sein (§ 31a Abs. 1, 2, 4 SGB II). Durch die Abschaffung der Ungleichbehandlung der unter 25-Jährigen gegenüber älteren Personen, könnte deren Vertrauen in die staatliche Absicherung gestärkt werden. Das Verhängen von Sanktionen könnte jedoch weiterhin eine Unsicherheit für junge Menschen und Hürde bei der Verselbstständigung darstellen und zudem zu psychischen Belastungen durch finanzielle Engpässe führen.
Durch die Einführung eines Beratungsangebots für junge Menschen bei Feststellung einer Leistungsminderung (§ 31a Abs. 6 SGB II), könnte der Berufseinstieg trotz Sanktion allerdings erleichtert werden. Dafür muss jedoch ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen.
Letztlich lässt die noch unbestimmte Höhe der monatlichen Regelsätze des Bürgergeldes offen, inwieweit die Einführung des Bürgergeldes für Kinder und Jugendliche aus den be-troffenen Haushalten auch indirekt eine spürbare Entlastung darstellen kann.
Mit dem Gesetzesvorhaben sollen Schwangere, welche einen Schwangerschaftsabbruch erwägen, besser geschützt werden. Dafür soll die ungehinderte Inanspruchnahme der Schwangerschaftskonfliktberatung sowie der ungehinderte Zugang zu solchen Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, gegenüber den Ländern sichergestellt werden. Zudem soll die Belästigung von Schwangeren und die Behinderung des Personals vor Beratungsstellen sowie Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen verboten werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Durch das geplante Belästigungsverbot im Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der Beratungsstellen (§ 8 Abs. 2 SchKG) und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen (§ 13 Abs. 3 SchKG), könnten junge Schwangere, die einen Schwangerschafts-abbruch erwägen, in einer vulnerablen Situation besser vor Einflussnahme durch Dritte ge-schützt werden. Sie könnten sich dann ohne Ablenkungen auf das bevorstehende Gespräch oder den bevorstehenden Eingriff einlassen. Dies kann ihre unabhängige Entscheidungs-findung stärken.
Junge Schwangere könnten zudem durch das Belästigungsverbot besser vor psychischer Gewalt geschützt werden. Wenn sie vor den Einrichtungen keine Einschüchterung erfahren oder verstörende Abbildungen gezeigt bekommen, werden sie in ihrer emotionalen Ausnahmesituation nicht länger verunsichert.
Mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes sollen die Vorgaben des Koalitionsvertrages umgesetzt werden, nach denen „ein zeitgemäßer Jugendmedienschutz den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gefährdenden Inhalten sicherstellen, den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte und ihrer Daten gewährleisten und die Instrumente zur Stärkung der Medienkompetenz weiterentwickeln“1 soll. Das Jugendschutzgesetz soll geändert werden, um „Kindern und Jugendlichen eine unbeschwerte Teilhabe an den für sie relevanten Medien in sicheren Interaktionsräumen zu ermöglichen und auch die Eltern entsprechend zu stärken“.
Im Einzelnen werden dazu in § 10a Jugendschutzgesetz (JuSchG) Schutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes definiert. So sollen Kinder und Jugendliche vor sogenannten entwicklungsbeeinträchtigenden Medien geschützt werden, also solchen, die ihre Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen beeinträchtigen können, vgl. § 10a Nr. 1 JuSchG. Darüber hinaus sollen Kinder und Jugendliche auch vor sogenannten jugendgefährdenden Medien geschützt werden, also solchen, die in der Lage sind, ihre Entwicklung oder „Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden“, § 10a Nr. 2 JuSchG. Zudem soll auch ihre persönliche Integrität bei der Mediennutzung geschützt werden, vgl. § 10a Nr. 3 JuSchG. Darüber hinaus soll die Orientierung für sie, ihre Eltern, Personensorgeberechtigte und pädagogische Fachkräfte bei der Medienerziehung und Mediennutzung gefördert werden, vgl. § 10a Nr 4 JuSchG. Als entwicklungsbeeinträchtigend sollen jene Medien gelten, die „insbesondere übermäßig [ängstigend sind], Gewalt [befürworten] oder das sozialethische Wertebild“3 beeinträchtigen, vgl. § 10b S. 1 JuSchG.
„Film- und Spielplattformen, die als Dienstanbieter Filme oder Spielprogramme in einem Gesamtangebot zusammenfassen und mit Gewinnerzielungsabsicht als eigene Inhalte“4 nach § 7 TMG zum jederzeit möglichen individuellen Abruf vorhalten, sollen verpflichtet werden, diese Inhalte bei „einer Entwicklungsbeeinträchtigung mit einer entsprechenden deutlichen Kennzeichnung“5, die nach § 14a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 JuSchG vorgenommen wurde, zu versehen, vgl. § 14a Abs. 1 S. 1 JuSchG. Diese Verpflichtung soll nicht gelten, sofern die Film- oder Spielplattform in Deutschland weniger als eine Million Nutzerinnen oder Nutzer hat, vgl. § 14a Abs. 2 JuSchG. Zudem sollen Medien, die als jugendgefährdende Medien nach § 24 Abs. 3 S.1 eingestuft sind, nicht als Telemedien an Orten vorgeführt werden, die Kindern oder Jugendlichen zugänglich sind oder von diesen eingesehen werden können, vgl. § 15 Abs. 1a JuSchG.
Fortan sollen nach § 24a Abs. 1 S. 1 JuSchG „Dienstanbieter, die fremde Informationen für Nutzerinnen und Nutzer mit Gewinnerzielungsabsicht speichern oder bereitstellen“, die Schutzziele nach § 10a Nr. 1-3 JuSchG durch angemessene und wirksame strukturelle Vorsorgemaßnahmen wahren. Diese Verpflichtung soll nicht für journalistisch-redaktionelle selbstverantwortete Angebote sowie für Anbieterinnen und Anbieter, deren Angebot sich nicht an Kinder oder Jugendliche richtet und von diesen auch nicht genutzt wird, gelten, vgl. § 24a Abs. 1 S. 2 JuSchG. Die vorgeschriebenen Vorsorgemaßnahmen können dabei beispielsweise nach § 24a Abs. 2 Nr. 2 JuSchG „die Bereitstellung eines Melde- und Abhilfeverfahrens mit einer für Kinder und Jugendliche geeigneten Benutzerführung, im Rahmen dessen insbesondere minderjährige Nutzer und Nutzerinnen Beeinträchtigungen ihrer persönlichen Integrität durch nutzergenerierte Informationen dem Dienstanbieter melden können“ sein. Eine weitere Möglichkeit soll darin bestehen, Voreinstellungen so einzurichten, dass Nutzungsrisiken für Minderjährige ihrem Alter entsprechend begrenzt werden, indem ohne anderslautende Einwilligung beispielsweise weder Standort- noch Kontaktdaten veröffentlicht werden, die Kommunikation mit anderen Nutzenden nur mit einem vorab selbst bestimmten Personenkreis möglich ist und die Nutzung nur anonym erfolgt, vgl. § 24a Abs. 2 Nr. 7 b, c, d JuSchG.
Ziel des Entwurfs ist die Weiterentwicklung der Qualität der Kindertagesbetreuung und Ent-lastung der Eltern hinsichtlich der Gebühren. Dafür soll insbesondere die Staffelung von Kindertagesbetreuungsbeiträgen nach § 90 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verbindlicher gestaltet werden, um so die finanzielle Situation der Familien stärker zu be-rücksichtigen. Diese Neuregelung soll zum 1. August 2023 in Kraft treten, vgl. Art. 4 Abs. 2.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Indem die Kriterien zur Staffelung der Kostenbeiträge in der Kindertagesbetreuung ver-bindlich gestaltet werden, können junge Eltern, die über wenig Einkommen verfügen, finanziell entlastet werden (§ 90 Abs. 3 S. 2 SGB VIII). Dadurch könnte sich die finanzielle Situation von jungen Eltern insgesamt verbessern.
Durch die verbindlichere Ausgestaltung der Kriterien zur Kostenstaffelung könnte sich auch der Zugang zu Kindertagesbetreuungsangeboten verbessern, wenn die Kostenbeiträge sin-ken. Dadurch könnten junge Eltern, die sich am Beginn ihres Berufslebens oder noch in der Ausbildung befinden, ihr Kind eher in einer Kindertageseinrichtung betreuen lassen. Dies kann den (Wieder-)Einstieg in das Erwerbsleben oder in Ausbildung oder Studium erleichtern. Insbesondere könnten junge Mütter mit niedrigem Einkommen betroffen sein, deren berufliche Perspektiven sich verbessern könnten, wenn Kostenbeiträge sinken und diese keinen Hinderungsgrund zur Inanspruchnahme einer Kindertagesbetreuung darstellen.
Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen verfolgt das Ziel, Familien über die verfassungs-rechtlichen Vorgaben des 13. Existenzminimumberichts hinaus wirtschaftlich zu fördern. Dafür sollen u.a. Kindergeld, Kinderfreibetrag sowie der steuerliche Grundfreibetrag erhöht werden.
Das Kindergeld soll ab dem 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Monat und Kind angehoben werden, vgl. § 6 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG), § 66 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Damit soll das monatliche Kindergeld für die ersten beiden Kinder auf 219 Euro, für das dritte Kind auf 225 Euro und ab dem vierten Kind auf 250 Euro erhöht werden, vgl. § 6 Abs. 1 BKGG, § 66 Abs. 1 EStG.
Entsprechend sollen auch die Kinderfreibeträge auf 2.730 Euro pro Elternteil und Jahr (5.460 Euro insgesamt) sowie der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Aus-bildungsbedarf pro Elternteil und Jahr auf 1.464 Euro (2.928 Euro insgesamt) angehoben werden, vgl. § 32 Abs. 6 S. 1 (EStG). So ergibt sich insgesamt eine Erhöhung der zur steuer-lichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge auf 8.388 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind und Jahr, vgl. § 32 Abs. 6 S. 1 EStG.
Zudem erfolgt eine Anpassung des Steuertarifs an das Existenzminimum und die Inflations-entwicklung: Dafür soll der Grundfreibetrag auf 9.696 Euro angehoben werden, vgl. § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG.
Mit dem Zweiten Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung soll die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch an den jeweils geltenden Mindestlohn angepasst werden, sodass Menschen in einem Minijob ihre Arbeitszeit aufgrund einer Mindestlohnerhöhung nicht reduzieren oder anpassen müssen, um weiterhin geringfügig beschäftigt zu sein. Zudem soll die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns stärker kontrolliert werden. Das Gesetz soll am 1. Oktober 2022 in Kraft treten, vgl. Artikel 13 Abs. 1 Zweites Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobs soll so angepasst werden, dass sie jeweils einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen entspricht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a SGB IV). Bei einer geplanten Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro, würde die neue Geringfügigkeitsgrenze 520 Euro pro Monat betragen. Minijobs können für junge Menschen neben Schule, Ausbildung und Studium eine wichtige Einkommensquelle als Zu-verdienst darstellen. Sie können durch die Anpassung von Mindestlohnerhöhungen profitieren, ohne aus der geringfügigen Beschäftigung zu fallen.
Die elektronische und manipulationssichere Dokumentation von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit bei geringfügiger Beschäftigung (§ 17 Abs. 1 S. 1 MiLoG), kann jungen Menschen Sicherheit geben, den Mindestlohn zu erhalten und nicht etwa unbezahlte Über-stunden ausüben zu müssen. Gerade junge Menschen können zu Beginn ihres Berufslebens Scheu haben, Missstände anzusprechen.
Die Abrechnung über das Arbeitsentgelt soll zukünftig auch die Information über die Höhe des für das jeweilige Arbeitsverhältnis geltenden Mindestlohns enthalten (§ 108 Abs. 1 S. 2 GewO). Dies könnte jungen Menschen helfen, die eventuell weniger informiert über ihre Rechte als Beschäftigte sind bzw. die gültige Mindestlohngrenze nicht kennen.
Das Gesetzesvorhaben sieht vor, neue Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt zu schaffen.
Dazu wird unter § 16i SGB II eine neue Teilhabemöglichkeit eingeführt. Diese dient der Förderung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die innerhalb der letzten acht Jahre mindestens sieben Jahre SGB II-Leistungen bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz erwerbstätig waren. Gefördert werden können nur Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Eine Förderung ist bis zu fünf Jahren möglich. In den ersten beiden Jahren des geförderten Arbeitsverhältnisses beträgt der Lohnkostenzuschuss 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns; die mit der Zeit steigende Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers spiegelt sich in einer Absenkung des Zuschusses um jeweils zehn Prozentpunkte nach Ablauf von zwölf Monaten wider. Eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber bleibt zur Zahlung einer höheren Vergütung verpflichtet, wenn sie bzw. er zum Beispiel an einen Tarifvertrag gebunden ist. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses bemisst sich dennoch am gesetzlichen Mindestlohn. Langfristiges Ziel bleibt der Übergang in eine ungeförderte Beschäftigung. Daher werden ganzheitliche, beschäftigungsbegleitende Betreuung, Weiterbildung und betriebliche Praktika während der Förderung ermöglicht, vgl.a. § 16i Abs. 4, Abs. 5 SGB II.
Des Weiteren wird § 16e SGB II neu gefasst, um Langzeitarbeitslosen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Damit wird eine Rechtsgrundlage für einen neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Merkmale wie Minderleistung oder das Vorliegen von individuellen Vermittlungshemmnissen sind hierbei, weder bei der Auswahl der förderfähigen Personen, noch bei Dauer und Höhe der Förderung Voraussetzung. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses beträgt im ersten Jahr 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Vorgesehen ist zudem eine ganzheitliche, beschäftigungsbegleitende Betreuung, vgl.a. § 16e Abs. 4 SGB II. Der Erwerb von Arbeitslosengeldansprüchen ist während der Förderungszeit ausgeschlossen, § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III i.V.m. §§ 16e und 16i SGB II.
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (4. AFBGÄndG) verfolgt der Gesetzgeber „das Ziel, die höherqualifizierende Berufsbildung in Deutschland zu stärken“. Durch den Abbau finanzieller Hemmnisse soll die Aufstiegsfort-bildung gestärkt und mehr Menschen für eine solche gewonnen werden, um einen aus-reichenden Nachwuchs an Fach- und Führungskräften sicherzustellen.
Zukünftig soll die Ausbildungsförderung auf alle drei im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO) bestehenden Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung bezogen werden können, vgl. § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 1a und Nr. 1b 4. AFBGÄndG. Ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 4. AFBGÄndG soll z.B. gefördert werden, wenn das neue Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten aufbaut – wie beispielsweise bei den Fortbildungsstufen nach § 53a BBiG und § 42a HwO, vgl. § 6 Abs. 2 4. AFBGÄndG. Eine Aufstiegsfortbildung kann auch gefördert werden, wenn dies im Einzelfall zu rechtfertigen ist, insbesondere wenn beispielsweise das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung aus fachlicher Sicht sinnvoll ist, vgl. § 6 Abs. 3 4. AFBGÄndG. Des Weiteren soll klargestellt wer-den, dass die Nutzung mediengestützter Kommunikation, sofern ebenso Präsenzunterricht und Leistungskontrollen stattfinden, förderfähig nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungs-gesetz ist, vgl. § 4a Abs. 1 4. AFBGÄndG. Insgesamt soll die finanzielle Förderung der Auf-stiegsfortbildung ausgeweitet und die Angebote, z.B. im Hinblick auf Familienfreundlichkeit, erweitert werden. Im Einzelnen erhalten Vollzeitgeförderte fortan einen Vollzuschuss zum Unterhalt – anstatt des bisherigen Zuschusses in Höhe von 50 Prozent, vgl. § 12 Abs. 2 4. AFBGÄndG. Zudem soll der einkommensunabhängige Kinderbetreuungszuschlag, den Alleinerziehende beziehen können, von 130 Euro auf 150 Euro erhöht und das Höchstalter zur Berücksichtigung betreuungspflichtiger Kinder von 10 Jahren auf 14 Jahre angehoben werden, vgl. § 10 Abs. 3 4. AFBGÄndG.
In Bezug auf die finanzielle Förderung der Aufstiegsfortbildung steigt der Zuschuss zum Maßnahmenbeitrag, durch den z.B. Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bestritten werden können sowie zur Erstellung der fachpraktischen Arbeit, von 40 Prozent auf 50 Prozent, vgl. § 12 Abs. 1 S.2 4. AFBGÄndG. Auch der sogenannte „Bestehenserlass“, der Teil des Darlehens ist, der bei bestandener Prüfung erlassen wird, wird von 40 auf 50 Prozent angehoben, vgl. § 13b Abs. 1 4. AFBGÄndG.
Analog zum 26. BaföGÄndG sollen die Vermögensfreibeträge von 2100 Euro auf 2300 Euro erhöht werden, vgl. § 17a Abs. 1 Nr. 2 4. AFBGÄndG.
Darüber hinaus entfällt künftig die nach geltendem Recht bestehende Höchstarbeitsgrenze gemäß § 13b Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AFBG, nach der Personen, die ein Darlehen beziehen, nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten dürfen.
Der Entwurf eines vierten Bürokratieentlastungsgesetzes ist Teil des Bürokratieabbaupaketes der Bundesregierung und soll formulierte Vorhaben des Koalitionsvertrages umsetzen. Über-geordnetes Ziel des ressortübergreifenden Gesetzesentwurfs ist es, u.a. die Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung durch Verringerung von übermäßiger Bürokratie und Beschleu-nigung von Verwaltungsvorgängen zu entlasten. In diesem Zusammenhang sollen in einzel-nen Bundesgesetzen formale Anforderungen herabgesetzt und Maßnahmen zum Bürokratie-abbau festgesetzt werden. Solche Änderungen sind beispielsweise im Jugendarbeitsschutz-gesetz (JArbSchG) vorgesehen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll für fast alle schriftlichen Handlungen, die das Jugendarbeitsschutzgesetz vorsieht, die Einhaltung der Textform ausreichend sein (§ 1a JArbSchG). Dies kann für junge Arbeitneh-mende sowie Auszubildende eine Erleichterung ihres Arbeitsalltags bedeuten, da digitale Kommunikationswege die präferierten und vertrauten Kommunikationswege junger Men-schen sind. Die Verpflichtung zur physischen Auslage einer Kopie des Gesetzesinhalts des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde im Betrieb oder der Dienststelle soll aufgeweicht werden. Künftig sollen diese Inhalte vereinfacht bereit-gestellt werden können, z.B. auch über die im Betrieb gängigen Informationswege wie z.B. Intranet (§ 47 JArbSchG). Diese vereinfachte Bereitstellung soll auch für Informationen über Arbeits- und Pausenzeiten gelten (§ 48 JArbSchG). Diese Vereinfachungen können dazu füh-ren, dass junge Arbeitnehmende diese Informationen eher wahrnehmen und bei Unwissen-heit nachschauen. Die Anpassung könnte somit den Informationszugang erleichtern und etwaige Unsicherheiten über rechtliche Fragestellungen im Hinblick auf den Jugendarbeits-schutz verringern.
Mit dem Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) werden vor allem verschiedene Anpassungen der Regeln für die Sozialversicherung vorgenommen, darüber hinaus aber u.a. auch Vorgaben der Rechtsprechung sowie Anregungen der Praxis umgesetzt. Im Folgenden wird nur auf die für den Jugend-Check relevanten Änderungen Bezug genommen.
Eine solche jugendrelevante Norm ist § 31a Abs. 1 S. 1 SGB III, die vorsieht, dass junge Men-schen, die die Schule oder eine vergleichbare Ersatzmaßnahme ohne eine berufliche An-schlussperspektive (z.B. in Form einer Ausbildung) beenden, künftig von der Agentur für Arbeit kontaktiert werden und Informationen über Unterstützungsmöglichkeiten erhalten sollen, sofern sie letztere bzw. das Beratungsangebot der Agentur für Arbeit noch nicht nutzen.
Die hierfür erforderlichen Daten sollen von den Ländern bezogen werden. Grundlage für eine solche zulässige Datenerhebung ist § 31a Abs. 1 S. 2 SGB III i.V.m. § 67a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 a). Ob und wie die Übermittlung der Schülerdaten an die Agentur für Arbeit erfolgt, entschei-den die Länder selbst, es gibt diesbezüglich keine Anweisung zum Tätigwerden an diese.
Wird das Unterstützungsangebot durch den jungen Menschen nicht angenommen, soll die Agentur für Arbeit an eine durch Landesrecht bestimmte Stelle des Landes, in dem der junge Mensch seinen Wohnsitz hat, die Sozialdaten des jungen Menschen übermitteln können, sodass das jeweilige Land weitere Unterstützungsmöglichkeiten anbieten kann, soweit es dies landesrechtlich vorsieht vgl. § 31a Abs. 2 SGB III.
Mit dem Entwurf eines siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesaus-bildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) soll das Ziel verfolgt werden, förderungs-bedürftige Auszubildende besser zu erreichen und dadurch die Chancengerechtigkeit im Bereich der individuellen Bildungsfinanzierung zu stärken. Der Entwurf reagiert damit auf kontinuierlich sinkende Gefördertenzahlen, um finanzielle Hürden als ausschlaggebenden Grund für den Verzicht einer Ausbildung auszugleichen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Die Freibeträge sollen um 20 Prozent erhöht werden (§§ 23, 25 BAföG). So soll z.B. der Grundfreibetrag vom Elterneinkommen (wenn z.B. verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend) bei 2400 Euro statt wie aktuell bei 2000 Euro pro Monat liegen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Dadurch kann sich in erster Linie der Kreis der möglichen BAföG-Geförderten er-weitern und mehr junge Menschen können sich unabhängig vom Einkommen der Eltern einen Bildungsabschluss leisten. Durch die Anhebung der Freibeträge könnte es insgesamt mehr jungen Menschen ermöglicht werden, Zugang zu einem Bildungsangebot zu erhalten.
Künftig sollen die sog. Bedarfssätze in §§ 12, 13 BAföG um etwa 5 Prozent angehoben wer-den. Beispielsweise soll sich der Wohnkostenzuschlag etwa für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, auf monatlich 360 Euro statt bislang 325 Euro erhöhen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 BAföG). Vor dem Hintergrund stetig steigender Lebenshaltungskosten und Inflation – insbesondere auch mit Blick auf die vielerorts rasant steigenden Mietpreise und hohen Wohnkosten (z.B. in Berlin) – kann die Anhebung der Bedarfssätze ein Schritt in Richtung materieller Entlastung für betroffene junge Menschen sein. Nichtsdestotrotz kann sich die finanzielle Entlastung nicht pauschal für betroffene junge Menschen aller Regionen zeigen. Daher könnte selbst ein Wohnkostenzuschlag von 360 Euro pro Monat in einigen Regionen nicht ausreichen, um allein damit die Wohnkosten zu decken.
Künftig soll keine Originalunterschrift oder ein schriftformersetzendes Authentisierungs-verfahren bei der digitalen Antragstellung von BAföG mehr nötig sein (§ 46 Abs. 1 BAföG). Durch diese Vereinfachung der Antragsstellung könnte der Zugang zu einer BAföG-Förderung niedrigschwelliger werden und sich der Kreis an BAföG-Geförderten erhöhen. Ein vollständig digital einzureichender Antrag würde insbesondere der Lebensrealität der jungen Menschen, die an digitale Prozesse gewöhnt sind, entsprechen. Somit nehmen künftig ggf. auch BAföG-Berechtigte die Hürde einer Antragsstellung, die sich vormals aufgrund formaler Hürden haben abschrecken lassen.
Mit dem 26. BAföG-Änderungsgesetz werden die BAföG-Sätze an aktuelle Entwicklungen angepasst und das Ziel verfolgt, förderungsberechtigte Personen wieder besser zu erreichen.
Der Gesetzentwurf sieht eine Erhöhung der Bedarfssätze in zwei Stufen, jeweils zum Wintersemester bzw. zum Schuljahresbeginn, vor. 2019 werden diese Sätze um fünf Prozent und 2020 um zwei Prozent angehoben, vgl. § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 BAföG. So wird der monatliche Grundbedarf für Studierende beispielsweise von 399 Euro pro Monat auf 419 Euro bzw. 427 Euro in den Jahren 2019 und 2020 festgesetzt. Zudem wird die Wohnkostenpauschale für Studierende sowie für Schülerinnen und Schüler, die Fachschulklassen , Abendgymnasien oder Kollegs besuchen und nicht bei ihren Eltern wohnen, von derzeit 250 Euro auf 325 Euro pro Monat erhöht, vgl. § 13 Abs. 2 BAföG. Des Weiteren werden die Einkommensfreibeträge in drei Schritten erhöht: 2019 um 7 Prozent, 2020 um 3 Prozent und 2021 um 6 Prozent. Damit steigt z.B. der Grundfreibetrag von Elterneinkommen von derzeit 1.715 Euro im Monat in drei Schritten auf 2.000 Euro im Jahr 2021, § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Zudem werden 2020 die Freibeträge für eigenes Vermögen des Auszubildenden von 7.500 Euro auf 8.200 Euro angehoben, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Im Zuge der Erhöhung der Bedarfssätze werden ebenso die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge angehoben, wobei erstmals die Zusatzbelastungen durch erhobene Zusatzbeiträge der Krankenkassen Berücksichtigung finden, vgl. § 13a BAföG.
Die monatliche Mindestrate zur Rückzahlung der Ausbildungsförderung (BAföG) wird in Anlehnung an die vorgenommenen Neuregelungen auf 130 Euro im Monat angehoben, § 18 Abs. 3 BAföG. In diesem Zusammenhang wird die maximale Rückzahlungsdauer des Darlehens auf 20 Jahre begrenzt, § 18 Abs. 3 BAföG. Dies gilt fortan auch für diejenigen, die für eine gewisse Dauer von den Zahlungen befreit wurden. Zudem wird die Rückzahlung auf 77 Monatsraten begrenzt, § 18 Abs. 13 BAföG.
Zum Wintersemester 2019/2020 wird ein zinsfreies Staatsdarlehen (Volldarlehen) eingeführt, welches das verzinsliche Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ersetzt. Dieses verzinsliche Darlehen wird derzeit häufig als „Hilfe zum Studienabschluss“ in Anspruch genommen, nachdem die BAföG-Förderungsdauer durch Überschreiten der Regelstudienzeit endet.
Letztlich soll die zweijährige Berichtspflicht der Bundesregierung von 2019 auf 2021 verschoben werden, § 35 S. 4 BAföG. Der Bericht bildet die Grundlage zur Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge.
Weiterhin wird der Katalog der Ausbildungsstätten, die in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen sind, um private Berufsakademien ohne Hochschuleigenschaft, sog. Akademien im tertiären Bereich, ergänzt, vgl. § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 5 und 6 BAföG.
Das Gesetzvorhaben zielt darauf ab, die bislang im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vorgegebenen Strukturen „stärker an tatsächliche Studienverläufe anzupassen und den Auszubildenden mehr Flexibilität auf ihrem Weg zum Abschluss zu ermöglichen“. Dafür sollen unter anderem ein Flexibilitätssemester und eine sog. Studienstarthilfe eingeführt werden. Durch diese und weitere Maßnahmen soll Ausbildungsabbrüchen entgegengewirkt werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Mit der Einführung eines sog. Flexibilitätssemesters sollen Studierende in Zukunft auch nach Ablauf der Höchstdauer ihrer Ausbildungsförderung einmalig für ein weiteres Semester die Bundesausbildungsförderung beziehen können (§ 15 Abs. 4 BAföG). Dies kann den finanziel-len Druck auf junge Menschen, ihre Ausbildung in Regelstudienzeit abzuschließen, ebenso wie die damit verbundene psychische Belastung verringern. Zudem kann die Einführung des Flexibilitätssemesters jungen Menschen erlauben, Praktika, Erwerbstätigkeiten sowie gesell-schaftliches Engagement besser mit dem Studium zu vereinbaren. Künftig soll die Möglich-keit eines Fachrichtungswechsels länger bestehen (§ 7 Abs. 3 S. 1 BAföG). Dies kann dazu beitragen, dass junge Menschen bei der Gestaltung ihrer Ausbildung flexibler sind und sich positiv auf ihre Studienzufriedenheit und -motivation auswirken. Die geplante Einführung einer Studienstarthilfe in Höhe von 1000 Euro könnte jungen Menschen, insbesondere aus einkommensschwachen Haushalten, die Entscheidung für ein Studium erleichtern und sie zu Beginn ihres Studiums finanziell entlasten (§ 56 a BAföG). Die Entlastungswirkung ist jedoch auch vom Zeitpunkt der Auszahlung abhängig.
Mit dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 soll einem fachlich notwendigen Regelungsbedarf im Steuerrecht nachgekommen werden.
Für den Jugend-Check relevant ist die Neuregelung, dass künftig abgesehen von den Ver-pflegungsdienstleistungen auch Beherbergungsleistungen gegenüber Studierenden und Schülerinnen und Schülern an Hochschulen oder bestimmten Schulen, wie z.B. staatlich anerkannten Ergänzungsschulen, umsatzsteuerfrei sein sollen, vgl. § 4 Nr. 23 S. 1 c Hs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Dies soll dann gelten, wenn sie als eigenständige Leistungen erbracht werden. Vor allem die Leistungen der Studierendenwerke sollen danach begünstigt sein.
Ziel des Gesetzes ist es, die im Bundeshaushalt 2024 und im Finanzplan bis 2027 festgelegten Änderungen umzusetzen, die zu einer Entlastung des Bundeshaushaltes und der Rückkehr zur finanziellen Normalität beitragen sollen. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem Zuständigkeitsverschiebungen, die das zweite und dritte Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB III) betreffen.
Die Änderungen hinsichtlich des SGB II und SGB III sollen gem. Art. 10 Abs. 2 Entwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes am 01. Januar 2025 in Krafttreten.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass künftig kein Anspruch mehr auf Leistungen zur Ein-gliederung in Arbeit nach dem ersten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB II für unter 25-jährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte besteht (§ 5 Abs. 4 SGB II). Künftig sollen diese jungen Menschen Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III erhalten (§ 22 Abs. 4 S. 5 SGB III). Die Zuständigkeitsverschiebung könnte zur Aufhebung von bisherigen Doppelstrukturen führen und zur Gleichbehandlung aller junger Menschen beitragen, die Leistungen der Arbeitsförderung erhalten.
Da der Übergang in das Erwerbsleben für die betroffenen Jugendlichen und jungen Erwach-senen häufig eine besondere Herausforderung darstellt, bedürfen sie jedoch einer bedarfs-gerechten Unterstützung. Denn die Betroffenen sind häufig vielfältigen Problemlagen aus-gesetzt und benötigen etwa Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen oder um in das Arbeitsleben einzumünden. Die Änderung kann auch neue Doppelzuständigkeiten für junge Menschen schaffen und dazu führen, dass ihnen nicht mehr dasselbe Leistungs-spektrum zur Verfügung steht wie bisher.
Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz sollen in der gesetzlichen Rentenversicherung Rahmenbedingungen verlässlich erhalten und Zielwerte eingehalten werden, damit alle Generationen auf diese vertrauen können. Im Einzelnen wird festgelegt, dass bis 2025 das Sicherungsniveau bei mindestens 48 Prozent liegen und der Beitragssatz auf maximal 20 Prozent ansteigen soll, vgl. § 154 Abs.3 SGB VI. Um einen Beitragssatz von maximal 20 Prozent zu garantieren („Beitragssatzgarantie“) wird der Bund verpflichtet, ggf. Bundesmittel an die Rentenversicherung abzugeben, vgl. § 287 Abs. 1-2 SGB VI. Zusätzlich zahlt der Bund zur Einhaltung der Beitragssatzgrenze von 2022 bis 2025 jeweils 500 Mio. Euro pro Jahr an die allgemeine Rentenversicherung, vgl. § 287a SGB VI.
Mit dem Entwurf soll darüber hinaus die Absicherung von Menschen, die Erwerbsminderungsrenten, Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten beziehen, verbessert werden: Bei Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente im Jahr 2019 oder bei Tod der Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente im Jahr 2019 wird die Zurechnungszeit auf 65 Lebensjahre und 8 Monate erhöht. In den Folgejahren wird die Zurechnungszeit bis 2030 schrittweise auf 66 Jahre und 10 Monate verlängert, vgl. § 253a SGB VI.
Bei vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern werden 36 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt, wenn insgesamt mehr als zwei Kinder erzogen wurden, vgl. § 249 Abs. 1 Sätze 2-4 SGB VI. Menschen, die über ein maximales Arbeitsentgelt von 1300 Euro verfügen, sollen bei den Sozialabgaben entlastet werden. Dazu wird die bisherige Gleitzone, die zwischen 450,01 Euro und 850 Euro liegt, zu einem „sozialversicherungsrechtlichen Einstiegsbereich“ weiterentwickelt. Damit können bei Entgelten bis 1300 Euro geringere Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, vgl. § 163 Abs. 10 S. 1 SGB VI, § 149 Abs. 2 SGB VI. Gleichzeitig sollen sich daraus keine geringeren Rentenleistungen ergeben.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechts-eintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften soll künftig „das Verfahren für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei einer Variante der Geschlechtsentwicklung einerseits und bei Abweichen der Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag andererseits vereinheitlicht“ und entbürokratisiert werden. Ziel der Neuregelungen zur selbstbestimmten Änderung des Geschlechtseintrags ist es, die verfassungsrechtlich geschützte Geschlechts-identität zu wahren und zu schützen. Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) sollen nunmehr sowohl für transgeschlechtliche und nicht-binäre, als auch für intergeschlechtliche Menschen einheitliche Regelungen gelten.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Der Geschlechtseintrag und die Vornamen sollen im Personenstandsregister künftig durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt geändert werden können, wenn die Geschlechts-identität einer Person nicht mit ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister über-einstimmt (§ 2 Abs. 1 SBGG). Durch die einfache Erklärung mit Eigenversicherung beim Stan-desamt können die individuellen Rechte und die Selbstbestimmung intergeschlechtlicher, transgeschlechtlicher sowie nicht-binärer junger Menschen gestärkt werden.
Durch die Neuregelungen können insbesondere für transgeschlechtliche und nicht-binäre Personen, aber auch für intergeschlechtliche Personen die bestehenden Hürden bei der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgebaut werden. Fortan soll weder das Betreiben eines Gerichtsverfahrens, noch die Vorlage eines ärztlichen Attests oder die Durchführung einer psychologischen Begutachtung erforderlich sein. In der Folge können transgeschlechtliche, intergeschlechtliche sowie nicht-binäre junge Menschen selbst- und weniger fremdbestimmt über ihren Geschlechtseintrag und/oder ihren Vornamen entschei-den. Insbesondere transgeschlechtliche und nicht-binäre junge Menschen könnten psychisch entlastet werden, da für sie auch die Kosten für die psychologischen Gutachten und das Gerichtsverfahren entfallen.
Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sollen die Änderung ihres Ge-schlechtseintrags und/oder ihrer Vornamen selbst erklären können (§ 3 Abs. 1 S.1 SBGG). Die Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten soll durch eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung des Familiengerichts ersetzt werden können (§ 3 Abs 1 S. 2SBGG). Dadurch können minder-jährige Betroffene Änderungsentscheidungen selbstbestimmt vorantreiben und die Persön-lichkeitsrechte auch ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten gewahrt werden.
Ferner könnten die Neuregelungen für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche sowie nicht-binäre junge Menschen insgesamt dazu beitragen, dass sie u.a. weniger geschlechtsbezoge-ne Diskriminierung erfahren. Sie müssten künftig nicht mehr erklären, warum beispielsweise das äußerliche Erscheinungsbild und/oder die empfundene Geschlechtsidentität nach Beur-teilung dritter Personen nicht mit dem biologischen Geschlecht auf den Papieren überein-stimmt. Dies kann gerade für Heranwachsende in der Auseinandersetzung mit der eigenen Identität von Bedeutung sein.
Für die Jahre ab 2023 sollen in der Europäischen Union im Rahmen einer Reform einer Ge-meinsamen Agrarpolitik (GAP) auch Direktzahlungen für die landwirtschaftlichen Erzeugerin-nen und Erzeuger neu geregelt werden. Zur Durchführung der Direktzahlungen ab dem Jahr 2023 soll es eines Bundesgesetzes bedürfen. Ein Ziel, das u.a. mit diesem GAP-Direktzahlun-gen – Gesetz verfolgt werden soll, ist, dass die Vielfalt der deutschen Landwirtschaft erhalten und zukunftssicher ausgerichtet wird.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Auch künftig sollen Junglandwirtinnen und Junglandwirte eine gesonderte Förderung erhal-ten. Für die Junglandwirte-Einkommensstützung soll u.a. ein höheres Budget zur Verfügung stehen und sie soll für mehr förderungsfähige Fläche gewährt werden (§ 14 Abs. 2 und 15 GAPDZG). Durch den dadurch geschaffenen materiellen Anreiz könnten Junglandwirtinnen und Junglandwirte in ihrer Entscheidung zur Übernahme landwirtschaftlicher Betriebe be-stärkt werden. Denn in der Anfangsphase nach der Hofübernahme müssen Junglandwirtin-nen und Junglandwirte oft hohe Investitionen tätigen.
Darüber hinaus könnte durch die Junglandwirte-Einkommensstützung die Hofübergabe zeit-lich früher erfolgen. Junglandwirtinnen und Junglandwirte können dadurch die Möglichkeit erhalten, bereits in jüngeren Jahren eigenverantwortlich auf dem Hof zu agieren. Dies könnte sie in ihrer Entscheidung, einen Hof zu übernehmen, bestärken. Denn Unabhängigkeit und Selbstständigkeit zählen für künftige Junglandwirtinnen und Junglandwirte auch zu wichtigen Faktoren bei einer Hofübernahme.
Die Förderung von künftig bis zu 120 Hektar Fläche (§ 14 Abs. 2 GAPDZG) kann insbesondere kleinere und mittlere Betriebe unterstützen, welche oft eine große Unsicherheit in der Hof-nachfolge haben. Denn wenn künftig mehr Fläche gefördert wird und damit mehr finanzielle Unterstützung für angehende Junglandwirtinnen und Junglandwirte kleiner und mittlerer Betriebe zur Verfügung stehen kann, könnten sie ermutigt werden, eher einen solchen Hof zu übernehmen oder neu zu gründen.
Das Anästhesie- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) soll erstmals bundeseinheitliche Regelungen über die Ausbildung der Anästhesie- und Operationstechnischen Assistentinnen und Assistenten schaffen. Es setzt die EU-Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie das Abkommen der Europäischen Union mit der Schweiz um. Ziel ist es, die bereits bestehenden „Berufsbilder der Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenz nachhaltig zu etablieren“ und staatlich anzuerkennen. Zudem soll die Attraktivität der Berufsbilder gesteigert, die Qualität der Ausbildungen und der folgenden Berufsausübung auf einem einheitlichen Niveau gesichert sowie die Stellung dieser Berufsgruppen innerhalb der Gesundheitsberufe gestärkt werden. Ebenso soll mit diesem Gesetz dem Fachkräftemangel begegnet werden.
Es gibt vier Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung: Zum einen soll entweder ein mittlerer Schulabschluss bzw. ein anderer gleichwertiger Schulabschluss oder „eine nach einem Hauptschulabschluss bzw. einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem Beruf, für den eine reguläre Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist“, vorliegen, vgl. § 11 Nr. 1 a und b ATA-OTA-G. Darüber hinaus dürfen sich keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Ausbildungsanwärterin oder des Ausbildungsanwärters bei der Berufsausübung ergeben, vgl. § 11 Nr. 2 ATA-OTA-G. Zudem soll hinsichtlich der Berufsausübung eine gesundheitliche Eignung vorliegen und ausreichend deutsche Sprachkenntnisse vorhanden sein, vgl. § 11 Nr. 3 und Nr. 4 ATA-OTA-G.
Die Ausbildung soll drei Jahre dauern, vgl. § 12 Abs. 1 ATA-OTA-G. Eine Teilzeitmöglichkeit für die Ausbildung innerhalb einer maximalen Dauer von fünf Jahren ist vorgesehen, vgl. § 12 Abs. 2 S. 1 und 2 ATA-OTA-G. Die Ausbildung zu Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistentinnen und Assistenten ist mindestens zur Hälfte gemeinschaftlich auszuführen, vgl. § 12 Abs. 3 ATA-OTA-G. Mindestens 2.100 Stunden in der Ausbildung fallen auf den theoretischen und praktischen Unterricht sowie mindestens 2.500 Stunden auf die praktische Ausbildung, vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ATA-OTA-G. Diese praktische Ausbildung ist, zumindest zu einem überwiegenden Teil, in einem geeigneten Krankenhaus durchzuführen. Im Übrigen ist eine teilweise praktische Ausbildung auch in einer geeigneten ambulanten Einrichtung möglich, vgl. § 15 Abs. 2 S. 1-3 ATA-OTA-G. Für eine qualitativ hochwertige praktische Ausbildung sollen die Krankenhäuser und Einrichtungen eine Praxisanleitung bereitstellen, die mindestens zehn Prozent der Einsatzzeit der praktischen Ausbildung zu umfassen hat, vgl. § 16 Abs. 1 und 2 ATA-OTA-G.
Der theoretische und praktische Unterricht soll in staatlich anerkannten Schulen stattfinden, vgl. § 15 Abs. 1 ATA-OTA-G. Der Abschluss der Ausbildung erfolgt durch eine staatliche Prüfung, vgl. § 21 Abs. 1 ATA-OTA-G. Während der gesamten Ausbildung, also auch während der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Schule und Prüfungen, erhalten die Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung durch den Ausbildungsträger, vgl. § 28 Abs. 1 ATA-OTA-G. Die Zahlung von Schulgeld durch die Auszubildenden ist künftig nicht mehr gestattet, vgl. § 35 Abs. 2 Nr. 1 ATA-OTA-G. Nach Abschluss der Ausbildung erlangen die Ausbildungsabsolventinnen und -absolventen auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ATA-OTA-G die Berufserlaubnis.
Nach § 70 Abs. 1 ATA-OTA-G wird „das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt […] durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung Bundesrates bedarf, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung“ einige Punkte wie beispielsweise die Mindestanforderungen an die Ausbildung des ATA-OTA-G oder auch das Nähere über die staatliche Prüfung zu regeln. Landesrechtliche Abweichungen von den Regelungen der nach § 70 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung sind nach § 70 Abs. 2 S. 1 ATA-OTA-G ausgeschlossen.
Das Gesetz soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten, vgl. Art. 3 Abs. 2 ATA-OTA-G.
Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (Stand 26.04.2018)
(2018)
Mit der Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) wird das deutsche Recht an europäische Vorgaben angepasst. Im Kern soll verhindert werden, dass illegal mit Tabakwaren gehandelt wird. Hierzu werden ein System zur Rückverfolgung dieser Tabakwaren sowie bestimmte fälschungsresistente Sicherheitsmerkmale eingeführt. Diese Sicherheitsmerkmale dienen dabei der einfachen Überprüfung der Echtheit von Tabakwaren, vgl. § 7 TabakerzG. Um dies zu gewährleisten, wird u.a. die Möglichkeit geschaffen, Sicherheitsmerkmale regelmäßig auszutauschen und zu erneuern, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 5 TabakerzG. Die Erstellung der Sicherheitsmerkmale ist von der Tabakindustrie losgekoppelt und erfolgt als Bundesaufgabe nach § 7a TabakerzG durch eine unabhängige Ausgabestelle.
Für den Jugend-Check relevant sind die Änderungen im Straßenverkehrsgesetz (StVG). Dieses wird zum einen insofern geändert, als dass es dem Antragssteller nunmehr freisteht, durch freiwillige Angabe seiner E-Mail-Adresse eine elektronische Kommunikation mit ihm zu ermöglichen, vgl. § 2 Abs. 6 S. 3 StVG i.V.m. Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen. Zum anderen wird eine Ermächtigungsgrundlage für die Landesregierungen eingeführt, aufgrund derer diese das Mindestalter für die Führerscheinklasse AM von 16 Jahren auf 15 Jahre absenken können. Dabei wird die Fahrerlaubnis bei Erteilung auf diejenigen Bundesländer beschränkt, die von der Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht haben, § 6 Abs. 5a StVG.