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- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (27)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (23)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (20)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (20)
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (17)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (17)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (13)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (11)
- Lehrstuhl für Wirtschaftliche Staatswissenschaften, insbesondere Allgemeine Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Gisela Färber) (8)
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (7)
The paper deals with the Föderalismusreform III, focusing in particular on the amendments of the financial constitution (‘Finanzverfassung’) and on the changes in the Finanzausgleich that will be effective from 2020 onwards. Insofar the system of revenue distribution across and within the different layers of government (Finanzausgleich) has been one of the most controversial issue with reference to Bund-Länder financial relations and it is not by chance that the reform approved in July 2017 has substantially revised this system. Not only the horizontal equalization scheme (Länderfinanzausgleich) will expire by the end of 2019, but the VAT distribution among the Länder will be done according to new criteria, showing a strong redistributive impact. In discussing the main features of the new system to come, the paper investigates the pros and cons of the reform, evaluating the impact on federal dynamics.
In den einzelnen Bundesländern können unterschiedliche Maßnahmen getroffen werden, sodass die Auswirkungen auf junge Menschen zwischen den Bundesländern variieren können. Im Lebensbereich Familie kann die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für junge Menschen durch eine Ausweitung des Betreuungsumfangs verbessert werden. Zudem kann deren finanzielle Situation durch geringere Beiträge entlastet werden. Für das pädagogische Personal können sich die Arbeitsbedingungen sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten verbessern. Eine sichtbar gute Betreuungsqualität kann zudem dazu beitragen, dass junge Mütter eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten. Langfristig kann es zudem zu einer höheren gesellschaftlichen Anerkennung pädagogischer Berufe sowie zu einer Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse kommen (Lebensbereich Politik/Gesellschaft).
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz soll „der Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung angemessen und flächendeckend sichergestellt“ werden. Im Einzelnen soll ein gleichwertiger Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung ermöglicht werden. Dazu sollen die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung ab April 2019 rund um die Uhr unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer sowie online erreichbar sein und Termine zu Haus- oder Jugend- bzw. Kinderärztinnen bzw. -ärzten oder in dringenden Fällen in eine offene Praxis oder Notfallambulanz vermitteln, vgl. § 75 Abs. 1a SGB V. Sie sollen darüber hinaus dabei unterstützen, einen Haus- bzw. Kinder- oder Jugendarzt zur dauerhaften Behandlung zu finden. Die Terminservicestellen müssen Versicherten zukünftig innerhalb einer Woche einen Termin bei Vertragsärztinnen und -ärzten nach § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V vermitteln, vgl. § 75 Abs. 1a S. 3 Nr. 1 SGB V. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, Sprechstundenzeiten von Vertragsärztinnen und -ärzten zu veröffentlichen, vgl. § 75 Abs. 1a S. 2. Zur Terminvermittlung bei Ärztinnen und Ärzten soll auch das digitale Angebot der Terminservicestellen verbessert werden, um Termine online oder mittels einer App buchen zu können. Zudem soll die elektronische Patientenakte ab dem 1. Januar 2021 im gesamten Bundesgebiet eingeführt werden, vgl. § 291a Abs. 5c S. 2 SGB V.
Darüber hinaus müssen Vertragsärztinnen und -ärzte künftig mindestens 25 anstatt 20 Stunden pro Woche Mindestsprechstundenzeit für gesetzlich Versicherte anbieten, vgl. § 19a Abs. 1 S. 2 der Zulassungs-VO für Vertragsärzte. Fünf Stunden pro Woche müssen von Ärzten, die an der fachärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a S.2 SGB V teilnehmen und der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung angehören als offene Sprechstunde ohne Termin angeboten werden, vgl. § 19a Abs. 1 S. 3 der Zulassungs-VO für Vertragsärzte. Als Ausgleich werden diverse Vergütungsanreize geschaffen.
Zudem soll in ländlichen und strukturschwachen Regionen die Versorgung verbessert werden. Dazu sollen Zulassungssperren für die Niederlassung von bestimmten Ärztinnen und Ärzten in diesen, von den Ländern zu bestimmenden, Regionen unter den Voraussetzungen des § 103 Abs. 2 S.4-7 SGB V, entfallen.
Weiterhin werden für gesetzlich Versicherte punktuell Leistungsansprüche erweitert. So erhalten Versicherte, die ein substantielles HIV-Infektionsrisiko haben, ab 16 Jahren einen Anspruch auf ärztliche Beratung zur medikamentösen Präexpositionsprophylaxe, begleitende Untersuchungen sowie Verschreibung entsprechender Medikamente, um eine Ansteckung mit HIV zu vermeiden, § 20j SGB V. Des Weiteren können Versicherte, einen Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie dazugehöriger medizinischer Maßnahmen haben. Voraussetzung ist, dass aufgrund einer, beispielsweise krebsbedingten oder rheumatologischen, Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie, dieser medizinisch notwendig erscheint, vgl. § 27a Abs. 4 SGB V.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (PKH-Richtlinie).
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie ergibt sich eine Vorverlagerung der notwendigen Verteidigung von der Hauptverhandlung zum Ermittlungsverfahren, wodurch ein Betroffener früher Beistand erhalten kann. Ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Strafprozessordnung (StPO) soll künftig bereits mit der Vorführung vor einen Richter eintreten und nicht wie bisher erst mit Vollstreckung der Untersuchungshaft oder vorläufiger Unterbringung, vgl. § 140 StPO. Weiterhin soll es fortan für einen Fall notwendiger Verteidigung unerheblich sein, wie lange die vorangegangene Dauer der Haft war; damit sind künftig alle Fälle von Freiheitsentzug ein Grund für eine notwendige Verteidigung. Liegt die zu erwartende Strafe bei mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe oder wird die Verhandlung vor einem Oberlandesgericht, Landgericht oder Schöffengericht verhandelt, stellt dies nun auch einen Fall notwendiger Verteidigung dar, vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StPO. Beschuldigte erhalten zudem ein Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung, vgl. § 141 Abs. 1 S.1 Var. 1 StPO. Weiterhin muss Prozesskostenhilfe nun vor der Befragung durch die Polizei, einer anderen Strafverfolgungsbehörde oder einer Justizbehörde sowie vor einer Gegenüberstellung gewährt werden.
Auch Personen, die mit einem Europäischen Haftbefehl gesucht werden, erhalten ab ihrer Festnahme einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Rechtsbeistand, vgl. § 40 IRG. Über die Bestellung eines Rechtsbeistandes entscheidet dabei das nach § 40 Abs. 3 IRG maßgebliche Gericht.
Mit der Umsetzung der PKH-Richtlinie wird das System der Prozesskostenhilfe an bestimmte Kriterien gebunden: Zur Gewährleistung der Qualität dürfen nur noch Fachanwältinnen und-anwälte für Strafrecht oder solche Anwältinnen und Anwälte, die Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt haben, § 142 Abs. 4 StPO, als Pflichtverteidiger bestellt werden. Beschuldigte können weiterhin eine Verteidigerin oder einen Verteidiger ihrer Wahl bestellen.
Sie erhalten zudem ein erstmals grundlegend geregeltes Recht, dass sie die ihnen zugewiesene Pflichtverteidigerin oder Pflichtverteidiger bei Vorliegens von dies rechtfertigenden Gründen, wie beispielsweise der Beauftragung einer Wahlverteidigung, auswechseln können, vgl. § 143a Abs. 1 und 2 StPO.
Vorgaben der PKH-Richtlinie in Bezug auf schutzbedürftige Personen entsprechen dem deutschen Recht im Wesentlichen. Neu hinzugefügt wird, dass auf Antrag auch für sehbehinderte Personen, nicht nur für hör- und sprachbehinderte Beschuldigte, eine Pflichtverteidigerin oder ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss, vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO.
Der Gesetzentwurf dient zum einen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Jugendliche, die zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Auch gelten die Vorgaben der Richtlinie grundsätzlich, wenn der Jugendliche zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahren ist, aber während des Verfahrens 18 Jahre alt wird. Zum anderen dient das Vorhaben der Umsetzung eines Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder zur Lockerung der Rechtsmittelbeschränkungen. Ziel des Entwurfs ist die Gewährleistung bestimmter Mindestrechte für Verdächtige oder beschuldigte Jugendliche im Strafverfahren.
In erster Linie betrifft der Entwurf Änderungen im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Hier wird nunmehr klargestellt, dass die Jugendgerichtshilfe während des gesamten Verfahrens so früh wie möglich einzubinden ist, § 38 Abs. 6 JGG und § 70 Abs. 2 JGG, und hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer besonderen Schutzbedürftigkeit des betroffenen Jugendlichen, z.B. aufgrund seiner Entwicklung, im Laufe des Verfahrens beratend hinzugezogen wird, § 38 Abs. 2 JGG und § 70 Abs. 3 JGG. Es ist auch möglich, dass die Anklage ohne Bericht der Jugendgerichtshilfe erhoben wird, wenn dies dem Wohl der oder des Jugendlichen dient, z.B. weil sich das Verfahren ansonsten verzögern würde. Die individuelle Begutachtung muss jedoch spätestens mit Beginn der Hauptverhandlung erfolgen, §46a JGG. Des Weiteren wird geregelt, dass eine Verhandlung von neuem beginnt, wenn der oder die Jugendliche während der Hauptverhandlung keine Unterstützung durch einen Rechtsbeistand hatte, obwohl die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Verhängung einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist, § 51a i.V.m. § 68 Nr. 5 JGG. Zu den neuen Mindestrechten von Verdächtigen oder beschuldigten Jugendlichen im Strafverfahren gehört ferner die sofortige Bestellung einer Pflichtverteidigung, wenn davon Kenntnis erlangt wird, dass sich der Jugendliche bereits in anderer Sache in Haft befindet, § 68a Abs. 1 S. 1 JGG. Ausnahmen hiervon müssen stets mit dem Wohl der oder des Jugendlichen vereinbar sein, § 68a Abs. 2 JGG.
Das Vorhaben schlägt zudem eine Lockerung der Rechtsmittelbeschränkung vor, § 55 Abs. 1 JGG. Hierdurch wird künftig eine sofortige Beschwerde, die sich beispielsweise gegen den Umfang der verhängten Maßnahmen richtet, möglich. Dies ist bisher nur durch die Rechtsmittel der Berufung oder Revision möglich. Sofortige Beschwerde kann nunmehr auch bei Entscheidung über die Verhängung eines Jugendarrests eingelegt werden, § 63 Abs. 2 JGG.
Ferner wird das Recht auf Informierung des „Trägers der elterlichen Verantwortung“ erweitert, indem nun unter bestimmten Voraussetzungen der Jugendliche auch eine andere volljährige Person zur Unterrichtung über das Verfahren vorschlagen kann, § 67a Abs. 4 JGG. Auch die beschuldigten Jugendlichen selbst haben zukünftig das Recht auf Information über das gesamte Vorgehen des Strafverfahrens und ihre Rechte während des Verfahrens, § 70a JGG.
Hinsichtlich der Vernehmung des oder der beschuldigten Jugendlichen ist darauf zu achten, dass die Verhandlung ihrem Alter, Reife- und Bildungsgrad entspricht, § 70c Abs. 1 JGG. Dazu gehört ggf. Gebrauch von der Möglichkeit der audiovisuellen Aufzeichnung der Vernehmung - auch außerhalb der Hauptverhandlung – zu machen, sofern dadurch die Interessen der oder des Jugendlichen besser geschützt werden als ohne diese Aufzeichnung, § 70c Abs. 2 JGG. Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 48 Abs. 3 S. 2 JGG wird bei Beteiligung eines Jugendlichen nun auch für Verfahren vor den für allgemeinen Strafsachen zuständigen Gerichten festgelegt, § 104 Abs. 1 Nr. 4a JGG.
Für den Jugend-Check relevant sind die Änderungen im Straßenverkehrsgesetz (StVG). Dieses wird zum einen insofern geändert, als dass es dem Antragssteller nunmehr freisteht, durch freiwillige Angabe seiner E-Mail-Adresse eine elektronische Kommunikation mit ihm zu ermöglichen, vgl. § 2 Abs. 6 S. 3 StVG i.V.m. Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen. Zum anderen wird eine Ermächtigungsgrundlage für die Landesregierungen eingeführt, aufgrund derer diese das Mindestalter für die Führerscheinklasse AM von 16 Jahren auf 15 Jahre absenken können. Dabei wird die Fahrerlaubnis bei Erteilung auf diejenigen Bundesländer beschränkt, die von der Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht haben, § 6 Abs. 5a StVG.
Der Gesetzentwurf sieht Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit vor. Es wird geregelt, wie nach Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (GBR) aus der Europäischen Union (EU) die soziale Sicherheit betroffener britischer und deutscher Bürgerinnen und Bürger bestmöglich gewährleistet werden kann. Hierzu wird festgelegt, welche Leistungen nach diesem Zeitpunkt noch erbracht werden können.
Insbesondere den Übergangsregelungen für Schülerinnen, Schüler, Auszubildende und Studierende kommt dabei Bedeutung zu: Denn haben diese zum Zeitpunkt des Endes der Mitgliedschaft des GBR in der EU am 29. März 2019 eine Schulbildung, betriebliche Berufsausbildung oder ein Studium begonnen und werden nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) unterstützt, so kann die Förderung bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts weiter bezogen werden. Dies gilt sowohl für Bürgerinnen und Bürger des GBR, die in Deutschland ihre Ausbildung absolvieren, als auch für deutsche Studierende, Auszubildende oder Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung im Raum des GBR begonnen haben, § 67 BAföG. Diese Regelung gilt nicht für Studiengänge (z.B. Masterstudiengänge), die nach dem 29. März 2019 begonnen werden, auch wenn sie auf einen vorherigen Ausbildungsgang aufbauen.
Studierende, die zum Austrittsdatum an einer Hochschule im GBR eingeschrieben waren und der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V unterfallen, erhalten einen Anspruch auf Kostenerstattung, § 13 BrexitSozSichÜG.
Ferner regelt der Entwurf, dass Bürgerinnen und Bürger, die vor dem genannten Austrittsdatum einen Antrag auf Einbürgerung im GBR oder Deutschland gestellt haben, einen evtl. bestehenden Anspruch auf Mehrstaatlichkeit nicht verlieren. Sie müssen mithin ihre deutsche Staatsbürgerschaft bei Einbürgerung ins GBR bzw. die britische Staatsbürgerschaft bei Einbürgerung nach Deutschland nicht aufgeben, vgl. Übergangsregelung zum Staatsangehörigkeitsgesetz: Einbürgerung britischer und deutscher Staatsangehöriger.
Außenwirtschaftsbeziehungen
(2018)
Introduction
(2018)
EU administrative law scholarship and practice remain confused about the reach and interrelation of arts 290 and 291 TFEU, which created the categories of delegated and implementing Commission acts. The introduction of these two different instruments of executive rule-making by the Lisbon Treaty has prompted attempts in delineating them, based on constitutional theories of separation of powers or functional differentiation. These attempts have failed to a large extent, all the more since the CJEU’s relevant case law has not been helpful in constructing a proper distinction. Today, recourse to arts 290 and 291 TFEU by the legislator takes place in the tension created between the fact that the Treaties, informed by an abstract constitutional distinction between legislation and execution, appear to have created categorically different acts, and the fact that delegated and implementing rule-making procedures in practice have become increasingly similar to each other. In simplified terms, the problem is that delegated and implementing acts appear – in terms of their foundation in primary law – as fundamentally different acts that are, however, adopted in practice through similar procedures, at the same time as their content and legal effects are indistinguishable in many or even in most cases. Yet, if we accept that the creation of two forms of Commission acts was prompted by some form of legal necessity or legitimate political will, then understanding the difference between delegating and implementing acts remains paramount.
Arts. 290 and 291 TFEU are notoriously hard to differentiate. However, there is some evidence that a separation on the basis of substantive regulation through delegated acts and procedural specifications by implementing acts is forthcoming. The substantive – procedural differentiation is not very clear cut, but it affords the institutions flexibility in answering new challenges while at the same time exerting some guiding force. This Conclusion describes the separation of delegated and implementing acts along the substantive – procedural differentiation but also points to problems ahead. Thus, constitutional ambiguity, an inappropriate reliance on pre-Lisbon doctrine and the lack of a common vision continue to plague the law on EU administrative rule-making. To find a way to fulfil the promise of simplification that is part of the Lisbon reform, the EU institutions will all need to take the procedural safeguards around delegated and implementing acts more seriously.
Die empirische Kultursoziologie und die neuere Sozialstrukturanalyse haben in beeindruckender Weise die Sozialstruktur der Konsumenten von kulturellen Angeboten, insbesondere der Hochkultur beschreiben können. Ausgespart bleibt an dieser Stelle aber häufig die Erklärung für diese spezifische Zusammensetzung des Publikums. Der Aufsatz macht deutlich, dass man die Sozialstruktur des Opernpublikums sehr gut durch unterschiedliche Besuchsmotive erklären kann. Während eine Präferenz für Opernmusik und eine Identifikation mit der Oper für alle Besucher relevant ist, zeigt sich, dass höher gebildete Personen stärker über die soziale Anerkennung durch andere Personen in ihrem sozialen Netzwerk motiviert sind. Ältere Befragte sind im Gegensatz dazu stärker durch die normative Distinktion zum Opernbesuch motiviert. In diesen Ergebnissen wird deutlich, dass unterschiedliche Bevölkerungsgruppen tatsächlich verschiedene Motive für den Opernbesuch haben. Eine Clusteranalyse legt eine Unterscheidung zwischen vier Typen von Opernbesuchern nahe, die sich in Sozialstruktur und Besuchsmotiven unterscheiden.
Art. 21 - Widerspruchsrecht
(2018)
Um EU-Richtlinien, die die Mitgliedstaaten zur Änderung ihres Rechts verpflichten, richtig umzusetzen und das nationale Umsetzungsgesetz richtig auszulegen, ist es unerlässlich, das Ziel jeder einzelnen Richtlinienbestimmung konkret zu bestimmen. Insoweit kann es für den nationalen Rechtsanwender hilfreich sein, auch zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Umsetzung der jeweiligen Richtlinien-Bestimmung auf die Rechtsordnung anderer Mitgliedstaaten hat. Durch einen solchen Rechtsvergleich kann geklärt werden, ob und in welchem Umfang die Richtlinie auch Umsetzungsbedarf in der eigenen Rechtsordnung schafft. Der Beitrag stellt diesen Ansatz vor. Er zeigt am Beispiel des zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in das VwVfG eingeführten § VWVFG § 42 a VwVfG, dass er helfen kann, ungewollte überschießende Richtlinienumsetzungen – auch in Form nicht gebotener „richtlinienkonformer Auslegungen“ – zu vermeiden.
Mit 193.929 Studienberechtigten lag die Quote derer, die direkt im Jahr des Schulabschlusses ein Studium aufnehmen, 2014 bei 44,6%. Zehn Jahre zuvor waren es nur 32,2 % (Autorengruppe Bildungsberichterstattung 2016, Tab. F2-7web). Diese und weitere Veränderungen des Hochschulsystems - wie die Einführung des Bachelor-Mastersystems - führten dazu, dass sich deutsche Hochschulen den Schnittstellenproblemen des Übergangs von der Schule zur Hochschule widmeten (Mischauk 2009, S. 22). Aktivitäten in diesem Handlungsfeld belegen zudem, dass Hochschulen „ihrer Verantwortung für den Übergang Schule-Hochschule nachkommen“ (Wolters 2011, S. 5). Bislang unbeantwortet sind allerdings Fragen zur Entwicklung und Implementierung von hochschulweiten Strategien für den Übergang Schule-Hochschule in den Hochschulen (Helferich/Bechthold 2008, S. 127). Diese Forschungslücke aufgreifend, fokussiert das vorliegende qualitative empirische Forschungsdesign sich auf die Forschungsfrage: „Welcher Ansatz liegt der Strategiebildung für den Übergang Schule-Hochschule in den Hochschulen zugrunde?“ In der Managementliteratur existieren unterschiedliche Ansätze der Strategiebildung. Zur Unterscheidung von Strategieansätzen übertrug Zechlin (2007) das Modell von Whittington (2001) auf den Hochschulbereich. Aus Fragen nach strategischen Zielen und Prozessen resultiert eine Vier-Felder-Matrix. In den beiden oberen Quadranten finden mit den „klassischen Ansätzen“ und dem „New Public Management“ die an der Betriebswirtschaftslehre orientierten Ansätze ihren Platz. In den unteren Quadranten werden die der sozialwissenschaftlichen Organisationsforschung entstammenden „systemischen Ansätze“ und die „evolutionären Ansätze“ verortet. (Zechlin 2007, S.127) Ziel ist die Anwendung dieses Modells auf den strategischen Zugang für den Übergang Schule-Hochschule. Da Leitungen bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien eine besondere Verantwortung zukommt (Berthold 2011, S. 1ff.), erfolgt die Analyse anhand von 15 leitfadengestützten Experteninterviews mit Mitgliedern der Hochschulleitungen. Das transkribierte Material wird anhand der Qualitativen Inhaltsanalyse nach Mayring (2015) ausgewertet. Der Kodierleitfaden des deduktiven Kategoriensystems beruht auf der theoretischen Systematik von Zechlin (2007). Dementsprechend wird untersucht, ob eindimensionale Ziele oder plurale Ziele seitens der Hochschulleitungen für den Übergang Schule-Hochschule angestrebt werden. Ferner werden die Aussagen kodiert hinsichtlich einer bewusst durch die Hochschulleitung geplanten oder emergenten, aus dem System heraus erfolgten, Strategieentstehung. Abschließend wird die Typologie strategischer Hochschulentwicklung von Zechlin (2007) auf den Strategieprozess des Übergangs Schule-Hochschule angewendet. Es ist zu erwarten, dass keine eindeutige gemeinsame Verortung aller Hochschulen in der Vier-Felder-Matrix möglich ist, sondern die Ansätze der Strategiebildung hochschulspezifisch variieren. Eine Diskussion möglicher Faktoren für das erwartete Ergebnis steht aus. Literaturverzeichnis: Autorengruppe Bildungsberichterstattung (2016): Bildung in Deutschland 2016 Ein indikatorengestützter Bericht mit einer Analyse zu Bildung und Migration. Bielefeld. Online verfügbar unter http://www.bildungsbericht.de. [zuletzt geprüft am 27.11.2017] Berthold, C. (2011): „Als ob es einen Sinn machen würde…“ Strategisches Management an Hochschulen, Gütersloh. Helferich, P./Bechthold, G. (2008): Wie geht es weiter? In: Bechtold, G./Helferich, P. (Hg.): Generation Bologna. Neue Herausforderungen am Übergang Schule-Hochschule, Bielefeld, S. 125-129. Mayring, P. (2015). Qualitative Inhaltsanalyse. Grundlagen und Techniken, Weinheim. Mischauk, Elke (2009): Das Bachelor-Master-System aus studentischer Sicht. In: TriOS: Übergang Schule - Hochschule, S. 21–31. Wolters, W. (2011): Studienorientierung als vorrangige Aufgabe der Hochschulen. In: Zeitschrift für Beratung und Studium (1), S. 4-6. Whittington, R. (2001). What is Strategy – and does it matter? London. Zechlin, L. (2007): Strategische Hochschulentwicklung. Überlegungen zu einer Typologie. In: die hochschule (1), S. 115-131.
Das „Speyerer Forum zur digitalen Lebenswelt“ ist eine Ideenwerkstatt rund um die Frage „Wie wollen bzw. werden wir im Zeitalter des Internets
leben?“. Es fand am 6. und 7. April 2017 zum sechsten Mal statt. Leitfragen der Fachtagung kreisten um die Themenfelder »maschinelles
Lernen«, Algorithmenkontrolle« und »digitale Grundrechte«.
Die Beiträge zu dieser Thematik finden sich in dem Tagungsband.
Die Lernende Stadt
(2018)
Verortung im sozialen Raum.
(2018)
In die Nutzung von digitalen Medien in Studium und Lehre an Hochschulen werden diverse Hoffnungen gesetzt, wie z.B. die Verbesserung und Nutzeradäquanz von Hochschullehre und zwar sowohl in allgemeiner Hinsicht als auch und besonders in Bezug auf die Diversität der Studierenden. So wecken digitale Medien die Hoffnung Ungleichheiten im Bildungssystem zu verringern. Beispielsweise erklärte die UNESCO, dass digitale Technologien "zum universellen Zugang zu Bildung, zur Gerechtigkeit in der Bildung, zur Bereitstellung von qualitativ hochwertigem Lernen und Lehren beitragen können" (http://www.unesco.org/new/en/unesco/themes/icts/). Doch ist das tatsächlich der Fall? Profitieren wirklich die Studierenden von digitalen und vor allem offenen Bildungsangeboten, die bisher von struktureller Ungleichbehandlung betroffen sind? Bisherige Studien deuten eher in eine andere Richtung. So zeigt beispielsweise die Studie von Engle, Mankoff und Carbrey (2015), dass die Wahrscheinlichkeit einen MOOC-Kurs abzuschließen steigt, wenn bereits ein Studienabschluss vorliegt. Studienabschlüsse erlangen wiederum eher die Studierenden aus Akademikerelternhäusern. Zudem zeigen Forschungsergebnisse, dass eine digitale Spaltung (digital divide) vorliegt, d.h. auch hier Studierende mit hohen kulturellen, öokonomischen und sozialen Ressourcen höhere digitale Kompetenzen besitzen und entsprechend digitale Angebote eher für ihr Studium adäquat nutzen können (van Dijk 2005). Doch wie genau zeigt sich die digitale Kluft, d. h. welche Ungleichheiten in der Hochschulbildung durch digitale Medien existieren, zunehmen oder entstehen? Um diese Forschungsfrage zu beantworten, wird die Habitus-Theorie von Bourdieu (1987) und die Milieustudien über Deutschland (Vester et al. 2001) nutzen, um zu analysieren, welche Nutzerpraktiken Studenten in Bezug auf digitale Technologien haben. Basierend auf Bourdieus Theorie gibt es Praktiken des Alltags (Alltagsroutinen), die auf der jeweiligen Zugehörigkeit zu einem Milieu basieren. Um diese Praktiken in Bezug auf die Nutzung digitaler Medien von Studierenden für das Studium aufzudecken werden lebensweltliche Interviews durchgeführt und mit der Habitus-Hermeneutik ausgewertet (Bremer und Teiwes-Kügler 2013). Das Ergebnis der Analyse sind Nutzungstypen, die sich aufgrund der Milieuzugehörigkeit im sozialen Raum verorten lassen. Im vorgeschlagenen Vortrag sollen diese Nutzungstypen vorgestellt und diskutiert werden, was die digitale Spaltung aufgrund milieuspezifischer Praktiken für die Weiterentwicklung von Hochschulen bedeutet. Literatur: Bourdieu, P. 1987b. Sozialer Sinn. Kritik der theoretischen Vernunft. 1. Aufl. Frankfurt am Main: Suhrkamp. Bremer, H., Teiwes-Kügler, C. 2013: Habitusanalyse als Habitus-Hermeneutik. ZQF 14:199–219. van Diejk, J. 2005: The Deepening Divide. Inequalities in the Information Society. London: Sage. Vester, M./von Oertzen, P./Geiling, H./Hermann, T./Müller, D. 2001: Soziale Milieus im gesellschaftlichen Strukturwandel. Frankfurt a.M.: Suhrkamp.
Verortung im sozialen Raum. Nutzung... (PDF Download Available). Available from: https://www.researchgate.net/publication/324482859_Verortung_im_sozialen_Raum_Nutzung_digitaler_Medien_im_Studium [accessed May 11 2018].
Sowohl national als auch international wird Durchlässigkeit im Bildungssystem und insbesondere zwischen beruflicher und Hochschulbildung seit mehreren Jahren gefordert. Wenn man nun den Hochschulraum in Anlehnung an Bourdieus Konzept des sozialen Raumes versteht, dann kann dieser als relationale Anordnung von gesellschaftlichen Differenzierungen und damit als Institutionalisierung sozialer Hierarchien begriffen werden. Vor diesem Verständnis kann eine erhöhte Durchlässigkeit und damit der Zugang zum Hochschulraum von neuen Studierendengruppen zu einer Veränderung der Charakteristika des Hochschulraumes und der zugehörigen vertikalen und horizontalen Verteilung von sozialen Gruppen im Raum führen. Folgende Fragen ergeben sich: Wie wird berufliche Bildung und die Gruppe der beruflich Qualifizierten im Hochschulraum diskursiv in Deutschland und Frankreich positioniert? Inwiefern kam es im Zeitraum von 1990-2012 in beiden Ländern zu Veränderungen? Der Vergleich der Durchlässigkeitsdiskurse in Deutschland und Frankreich folgt dabei der Logik der Differenz. Beide Länder sind durch ihre unterschiedlichen Bildungstraditionen, Ideale und institutionellen Gegebenheiten geprägt, die sich auch in einem unterschiedlichen Verhältnis zwischen Berufs- und Hochschulbildung widerspiegeln. Die Analyse der Durchlässigkeitsdiskurse erfolgt aus der Forschungsperspektive der wissenssoziologischen Diskursanalyse (Keller 2008). Mit dieser gerät die Konflikthaftigkeit von Wandlungsprozessen, die mit Strukturveränderungen und damit womöglich auch mit Veränderungen von Positionierungen im Raum verbunden sind, in den Fokus. Durchlässigkeit wird als ein mehrdimensionales Konstrukt verstanden, das Fragen des Zugangs, der Anrechnung, organisationaler Verbindung zwischen Berufs- und Hochschulbildung und Umgang mit Heterogenität der Lernenden umfasst. Auf Basis dieses Verständnisses kann dann die diskursiv konstruierte Positionierung im Raum analysiert werden. Wer wird als legitime soziale Gruppe für den Zugang zum Hochschulraum konstruiert? Inwiefern wird berufliches kulturelles Kapital als gleichwertig anerkannt und angerechnet? Welche Charakteristika (Kapitalien und Dispositionen) werden der Gruppe der beruflich Qualifizierten zugeschrieben? Werden nur bestimmte Hochschulorganisationen geöffnet? Inwiefern werden Strukturen geschaffen, die ein erfolgreiches Studieren dieser Gruppe erleichtern können? Für den Zeitraum von 1990-2012 wurden 250 Stellungnahmen wichtiger bildungspolitischer Akteure in Frankreich und Deutschland zu Fragen von Durchlässigkeit in Anlehnung an das Vorgehen der Grounded Theory Methodologie diskursanalytisch untersucht. Es zeigt sich, dass sich in den Diskursen die Positionierungen im Hochschulraum sowohl in Deutschland als auch in Frankreich geändert haben. Der Hochschulraum wird (mehr oder weniger) für die soziale Gruppe der beruflich Qualifizierten geöffnet. Dabei werden starke Deutungskämpfe, vor allem im deutschen Fall, sichtbar. Hier gilt die Gruppe der beruflichen Qualifizierten einerseits als Gefahr für die Qualität der Hochschulbildung, da ein Mangel an allgemeinbildendem kulturellem Kapital konstruiert wird. Andererseits wird eine Gleichwertigkeit der ausgebildeten Dispositionen in der beruflichen und allgemeinen Bildung angenommen, wodurch beruflich Qualifizierte als legitime Studierendengruppe konstruiert wird. In Frankreich zeigt sich die Veränderung vor allem darin, dass berufliche Abiturient_innen, die formal eine Zugangsberechtigung für den Hochschulraum besitzen, im Laufe der Zeit auch als legitime Studierende anerkannt werden, allerdings deutlich am unteren Ende der Hierarchie des differenzierten Hochschulsystems. Keller, R. (2008). Wissenssoziologische Diskursanalyse. Grundlegung eines Forschungsprogramms. Wiesbaden: VS-Verlag für Sozialwissenschaften
Warum braucht es einen Jugend-Check? Der aktuelle Kinder- und Jugendbericht (15. KJB)1 der Bundesregierung bestätigt zentrale Erkenntnisse der Eigenständigen Jugendpolitik: Jugend ist eine Lebensphase, deren Besonderheiten in politischen Prozessen oft nicht berücksichtigt werden. Dort ist gar von der „Leerstelle Jugendpolitik“ (15. KJB, S. 41) die Rede. Dabei können Gesetze aus allen Politikfeldern beabsichtigte und nicht beabsichtigte Auswirkungen auf junge Menschen haben – diese werden bislang im Gesetzgebungsprozess allerdings nicht systematisch erfasst. Hier setzt die Idee des Jugend-Checks an. Dieser soll dazu dienen, die zu erwartenden Folgen geplanter Gesetzesvorhaben für junge Menschen sichtbar zu machen und für mögliche Auswirkungen zu sensibilisieren. Als Prüf- und Sensibilisierungsinstrument ist der Jugend-Check ein Beitrag für eine jugendgerechtere Politik und Gesetzgebung.
From today's viewpoint it seems almost inconceivable that there once was a time where academia functioned without peer review processes, which are now so much part and parcel of the academic environment. Peer review is mainly taken for granted and we assume that it generally works well in estimating the worth of academic outputs of differents kinds (publications, grant proposals etc.) However, the process itself is not free of criticism and much can still be done to improve review quality. In this paper I explore and question the purpose and function of peer review, engage with various problems that can occur in the process, and make suggestions for ways in which peer review might be improved. It is based on empirical research, participation in various peer review forms and observation of accreditation practice.
Kommunales EU-Beihilfenrecht
(2018)
Das Europäische Beihilfenrecht (Art. 107 und 108 AEUV) verankert ein grundsätzliches Verbot nationaler Begünstigungen zugunsten von Unternehmen, von dem nur die Europäische Kommission eine Ausnahme erteilen kann. Dieses Politikfeld der EU ist daher von großer Relevanz für alle nationalen Stellen, weil sämtliche finanzwirksamen Maßnahmen auf die Einhaltung dieser Vorgaben überprüft werden müssen. Das betrifft auch die kommunale Ebene. Hinzu kommt, dass bestimmte Bereiche des EU-Beihilfenrechts infolge von unionalen Rechtsakten in die unmittelbare Anwendung überführt wurden. Der vorliegende Band entfaltet die Bedeutung des EU-Beihilfenrechts für die Kommunen anhand einer Behandlung aktueller kommunalrelevanter beihilfenrechtlicher Sachverhalte. In den einzelnen Kapiteln werden die einschlägigen Probleme analysiert und Lösungsmöglichkeiten für beihilferechtskonforme Gestaltung aufgezeigt.