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Institute
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (19)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (17)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (15)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (15)
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (14)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (14)
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (9)
- Lehrstuhl für vergleichende Verwaltungswissenschaft und Policy-Analyse (Univ.-Prof. Dr. Michael Bauer) (9)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (8)
- Lehrstuhl für Öffentliche Betriebswirtschaftslehre (Univ.-Prof. Dr. Holger Mühlenkamp) (7)
Das Thema Transparenz in Politik und Verwaltung ist von hoher Aktualität: Informations-freiheitsgesetze des Bundes und vieler Bundesländer gewähren den Bürgern bisher un-bekannte Auskunftsansprüche gegenüber staatlichen Stellen. Die neuen Gesetze kehren das bisherige Regel-Ausnahme-Verhältnis um. Ein paradigmatischer Wandel vom geschichtlich tradierten Grundsatz des Amtsgeheimnisses zu einem »gläsernen Staat« des heutigen Informationszeitalters scheint im Gange zu sein. Doch hält die Praxis, was die Theorie ver-spricht? Nehmen die Bürger ihre neuen Informationsrechte tatsächlich in Anspruch und erhalten sie die ersuchten Auskünfte? Wie ist das Verhältnis etwa zu den ebenfalls ver-stärkten Datenschutzansprüchen von Privaten? Und wie lässt sich Transparenz dort her-stellen, wo die Akteure sie gezielt meiden, etwa im Bereich der Geheimdienstaktivitäten, der politischen Entscheidungen in eigener Sache oder des Lobbying?
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Studentische Urbanität
(2015)
Die Rolle der Stadt hat sich in der Knowledge Economy gewandelt. Wissen ist zur bedeutendsten Res-source ihrer Prosperität geworden und Universitäten gelten als Hoffnungsträger städtischer Entwick-lung. Diese Arbeit erkundet die Bedeutung, die von Studierenden als wichtigem Teil der Universitäten und ihrer Städte gleichermaßen für die Prägung und Entwicklung urbanen Raumes ausgeht. Mit dem Modell der studentischen Urbanität wird ein wertneutraler Ansatz eingeführt, der Studierende als Quelle urbaner Veränderungsprozesse begreift. Im Zuge einer vergleichenden explorativen Fallstudie der Universitätsstädte Heidelberg und Montpellier wird anhand dessen gezeigt, auf Basis welcher räumlichen und strukturellen Faktoren Studierende mit urbanem Raum interagieren, welche prägenden Einflüsse sie auf den Raum ausüben und wie daraus Auf- und Abwertungstendenzen entstehen. Die Analyse verbindet eine sozialstrukturelle Datengrundlage mit Beobachtungen, Fotodokumentationen und Kartographien. Sie schafft eine detaillierte empirische Grundlage studentischer Urbanität, auf Grundlage derer die Relation zwischen Studierenden und urbanem Raum vor dem Hintergrund der speziellen Entwicklungslogik der Wissensstädte interpretiert wird. Die Arbeit endet damit, die neue studentische Rolle in beiden Städten als Quelle einer Reurbanisierung bzw. Ausgangspunkt von Stu-dentification zu diskutieren.
Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus vom 20. August 2012 sieht eine Evaluierung des RED-G vor dem 31. Januar 2016 unter Einbeziehung wissenschaftlicher Sachverständiger vor. Mit der Durchführung der Evaluation hat das Bundesministerium des Innern (BMI) im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag das Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation beauftragt.
Das Evaluationsvorhaben verfolgt zum einen das Ziel, die Häufigkeit und die Auswirkungen der mit den Datenerhebungen, -verarbeitungen und -nutzungen verbundenen Grundrechtseingriffe im Rahmen der RED zu erfassen. Zum anderen geht es um die Untersuchung der Wirksamkeit der gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus. Hierzu wird u.a. untersucht, welche Veränderungen sich beim Informationsaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden durch die Nutzung der RED ergeben haben, inwieweit die Regelungen des RED-G praktikabel sind und wie sich die technisch-organisatorischen Voraussetzungen für die Nutzung der RED darstellen. Die Evaluation verfolgt dabei einen interdisziplinären Ansatz, der aus einer Verknüpfung einer empirisch-sozialwissenschaftlichen mit einer rechtswissenschaftlichen Analyse besteht.
Artikel 9 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 7. Dezember 2011 sieht vor, dass die Bundesregierung die Anwendung der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz, das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz und das Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes geschaffenen und geänderten Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes und des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes unter Einbeziehung eines oder mehrerer Sachverständigen evaluiert. Besonders zu berücksichtigen sind dabei die Häufigkeit und die Auswirkungen der mit den Eingriffsbefugnissen verbundenen Grundrechtseingriffe, die zudem in Beziehung zur Wirksamkeit der jeweiligen Regelungen zu setzen sind.
§ 11 SektVO - Wettbewerbe
(2015)
RStV § 1 Anwendungsbereich
(2015)
Präambel des RStV
(2015)
TMG § 2 Begriffsbestimmungen
(2015)
TMG § 1 Anwendungsbereich
(2015)
Focus on e-voting
(2015)
Außenwirtschaftsbeziehungen
(2015)
Protocol No. 16 and EU Law
(2015)
Protocol No. 16 will allow the highest courts of the Contracting States to the European Convention on Human Rights Convention to request an advisory opinion from the European Court of Human Rights on "questions of principle relating to the interpretation or application of the rights and freedoms defined in the
Convention or the protocols thereto". However, in its Opinion 2/13, the Court of Justice of the European Union expressed reservations in respect of that Protocol. The article analyses those reservations and looks for ways to dispell them.