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- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (28)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (22)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (19)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (15)
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (14)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft und öffentliches Recht (Univ.-Prof. Dr. Hermann Hill) (9)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (9)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (8)
- Lehrstuhl für Wirtschaftliche Staatswissenschaften, insbesondere Allgemeine Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Gisela Färber) (7)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (7)
Arnold Seligsohn (1854-1939)
(2016)
Ausgabe 7 – 18. April 2016
(2016)
Ausgabe 8 – 14. Juli 2016
(2016)
Inhaltsübersicht:
1. Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Master of Laws Staat und Verwaltung in Europa der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
2. Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Master of Public Administration Wissenschaftsmanagement der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
3. Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Master of Arts Public Administration der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
3. Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Master of Arts Öffentlichen Wirtschaft der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
Ausgabe 9 – 7. November 2016
(2016)
Inhaltsübersicht:
1. Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
3. Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Master of Public Administration Wissenschaftsmanagement der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
4. Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Master of Arts Public Administration der Deutschen Universität für Verwaltungs-wissenschaften Speyer
4. Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Master of Arts Öffentliche Wirtschaft der Deutschen Universität für Verwaltungs-wissenschaften Speyer
Im Mittelpunkt der Dissertation steht die Frage, ob Benchmarking ein Instrument besserer Rechtsetzung im föderalen Mehrebenenstaat sein kann. Zunächst wird das Vollzugsbench-marking, das horizontal (d.h. auf der Ebene der das Recht vollziehenden Akteure) zur Identi-fizierung effektiver und effizienter Vollzugslösungen und vertikal zu einer Rückkopplung von der vollziehenden auf die rechtsetzende Ebene beitragen soll, konzeptionell entwickelt (Kapi-tel 2). Nach einer Untersuchung der institutionellen Rahmenbedingungen für Rechtsetzung und Vollzug in der Bundesrepublik und einer Analyse des Konzept der besseren Rechtset-zung der Bundesregierung (Kapitel 3), wird das Vollzugsbenchmarking in einer empirischen Studie am Beispiel des Vollzugs des Wohngeldes erprobt und wird dabei neben den Ergeb-nissen, die es als Instrument der besseren Rechtsetzung liefert, selbst zum Gegenstand der Untersuchung (Kapitel 4). Die Fallstudie konzentriert sich auf die Ermittlung von Vollzugs-unterschieden beim Vollzug von Bundesrecht durch die Länder und Kommunen, testet die Eignung des Erfüllungsaufwands als Vergleichsmaßstab für Vollzugsbenchmarks und bewer-tet die gewonnenen Erfahrungen im Hinblick auf mögliche Implikationen für das Konzept der besseren Rechtsetzung der Bundesregierung (Kapitel 5).
Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen insgesamt, dass Vollzugsbenchmarking einer besseren Rechtsetzung dienen kann. Es macht die im Rahmen ihrer Vollzugskompetenz getroffenen Entscheidungen der Länder transparent und bestätigt ihre Rolle als „Vollzugs-labore“ im Exekutivföderalismus. Es nutzt die Informationsvorsprünge der vollziehenden Ebenen und kann die Zweiteilung des Regelkreises der besseren Rechtsetzung aufgrund des Auseinanderfallens von Rechtsetzung und Vollzug im föderalen Mehrebenensystem über-winden. Das Konzept des Erfüllungsaufwands bietet einen Orientierungsrahmen und syste-matischen Ansatz für die Zerlegung der Vollzugsprozesse von rechtlichen Vorgaben, wenn-gleich die Vergleichbarkeit der ermittelten Werte und die Ableitung von konkreten Hand-lungsempfehlungen durch verschiedene Faktoren, wie die Abhängigkeit der Dienstleistungs-produktion von externen Produktionsfaktoren, eingeschränkt wird. Auf Basis der gewonne-nen Erfahrungen dürften sich für die Durchführung künftiger Vollzugsbenchmarks vor allem Bereiche anbieten, in denen die Vollzugsträger über größere Ermessens- und Gestaltungs-spielräume verfügen und die eine geringere Regelungsdichte aufweisen als das Wohngeld-recht. Vollzugsbenchmarks dürften für solche Bereiche den größtmöglichen Nutzen bringen.
Social Media ist für viele Bürgerinnen und Bürger ein wichtiger Bestandteil ihres Alltages geworden. Eine Bürgerorientierung der öffentlichen Verwaltung legt dementsprechend auch ein verstärktes Engagement im Umfeld von Web 2.0 und Social Media nahe. Die erfolgreiche Gestaltung von Web 2.0- Services der öffentlichen Verwaltungen bedarf daher einer nachfrageorientierten Untersuchung des spezifischen Nutzungsverhaltens sowie der damit verbundenen Serviceakzeptanz der Bürgerinnen und Bürger. Diese Untersuchung erarbeitet dazu ein Wirkungsmodel zur Erklärung der Akzeptanz bürgerorientierter Web 2.0- Services. Zur Umsetzung dieses Forschungsvorhabens wurden die folgenden Forschungsfragen betrachtet:
- Welche Faktoren beeinflussen die Nutzerakzeptanz bürgerorientierter Web 2.0- Services?
(Konfirmatorisch-deskriptiv)
- Wie wirken die einzelnen Faktoren auf die Nutzerakzeptanz bürgerorientierter Web 2.0- Services (Konfirmatorisch-explikativ)
Die Untersuchung leitet dazu anhand einer systematischen Literaturanalyse ein Wirkungsmodel ab. Zur Prüfung des Models wurde eine Bürgerumfrage durchgeführt und insgesamt 164 verwertbare Rückläufer von Nutzern der Facebook- Seiten generiert, die auf eine Ausschreibung auf 15 städtischen Facebook-Seiten eingegangen sind (Frankfurt, Stuttgart, Essen, Bielefeld, Gelsenkirchen, Mönchengladbach, Krefeld, Hagen, Hamm, Ludwigshafen am Rhein, Offenbach am Rhein, Bottrop, Reutlingen, Ludwigsburg, Gießen). Die Analyse der Daten ergaben, dass alle Wirkungsbeziehungen des erarbeiteten Strukturmodels signifikant Auswirkungen auf die gewählten endogenen Variablen Nutzungsintention bzw. Weiterempfehlungsintention haben. Diese theoriegeleitete Erforschung von Einflussfaktoren mit anschließend empirischer Bestätigung der Wirkungsbeziehungen ermöglicht Strategien zur Einführung entsprechender nachfrageorientierter, effektiver und effizienter Anwendungen mit beiderseitigem Nutzen für Bürger und öffentliche Verwaltung abzuleiten.
Diese Veröffentlichung ist ein Literaturbericht über die verwaltungswissenschaftliche Sekundärliteratur zum E-Government des Bundes. Im Wesentlichen konzentrieren sich die Ausführungen in diesem Discussion-Paper auf deutschsprachige Publikationen (Zeitschriften, Monographien sowie erste wissenschaftliche Studien)seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2013.Die zentralen Informationen aus den wissenschaftlichen Publikationen sollen zum einen übersichtlich dargestellt und dem Leser zum anderen erklärend näher gebracht werden. Auf weitläufige erklärende Ausführungen, in denen auf die Entwicklung von E-Government in Deutschland und die allgemeinen Rahmenbedingungen eingegangen werden, wird bewusst verzichtet.
Seit Anfang 2015 ist die Neufassung des Art. 91b GG in Kraft. Die 1970 ins Grundgesetz ein-gefügte und zuletzt 2006 veränderte Norm ist die zentrale verfassungsrechtliche Grundlage für das Zusammenwirken von Bund und Ländern in Wissenschaft und Bildung.
Das erste Erkenntnisziel der Arbeit ist ein umfassendes Verständnis des neuen, die Wissen-schaft betreffenden ersten Absatzes des Art. 91b GG. Diese systematische Perspektive wird um eine Untersuchung der Normgeschichte und der damit verknüpften verfassungs- und wissenschaftspolitischen Entwicklungen ergänzt. Das zweite Erkenntnisziel ist es, in dem so entfalteten Gesamtbild ein zugrundeliegendes Erklärungsmuster für die vielfachen Normän-derungen und Normnutzungen zu identifizieren.
Im zweiten Kapitel wird die Geschichte der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung im Wis-senschaftsbereich dargestellt – von den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik über die Grundgesetzänderungen 1969 und 2006 bis zur Phase vor der jüngsten Verfassungsände-rung. Dabei werden die Vorteile, aber auch die Nachteile der gemeinsamen Wissenschafts-förderung aufgearbeitet.
Im dritten Kapitel wird der verfassungsrechtliche Kontext des Art. 91b Abs. 1 GG beleuchtet, u.a. die Regelzuständigkeit der Länder, die Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes in Wissen-schaft und Bildung und der Lastentragungsgrundsatz. Erläutert werden die ungeschriebenen Verwaltungskompetenzen des Bundes sowie die Gemeinschaftsaufgaben.
Im vierten Kapitel wird der neue Art. 91b GG ausgelegt. Diskutiert werden u.a. der fakultative Charakter der Norm, ihre verfassungssystematische Stellung, die zentralen Begriffe der „För-derung“ und der „überregionalen Bedeutung“ sowie die mit der Wendung „Wissenschaft, For-schung und Lehre“ erfassten Fördergegenstände. Die Reichweite des neuen Art. 91b Abs. 1 GG wird mit den einschlägigen Bestimmungen der Vorgängernorm verglichen.
Im fünften Kapitel wird gezeigt, dass die gegenständliche Reichweite der neuen Normfassung einen historischen Höchststand markiert. Im Anschluss wird ein dem Normwandel und der Normnutzung zugrundliegendes Muster identifiziert: Gemeinschaftsaufgaben in der Wissen-schaft sind oft als Instrument dafür aufgefasst worden, Finanzierungslasten und Einfluss-möglichkeiten zwischen Bund und Ländern zu verschieben. Dieses von den maßgeblichen Akteuren geteilte Grundverständnis hat die verfassungspolitischen Debatten zwar nicht ausschließlich, aber doch maßgeblich geprägt.
Die Datenschutz-Grundverordnung wird das Gesicht des Datenschutzes nachhaltig verändern. Es sind weniger die materiell-rechtilichen Neuerungen, mit denen sie Akzente setzt. Vor allem das Martortprinzip und die institutionellen Modifikationen in der Struktur der europäischen Datenschutzaufsicht sorgen für eine datenschutzrechtliche Frischzellenkkur, deren Ausstrahlungswirkung weit über die Grenzen der Union hinausreicht. Der Beitrag wirft einen Blick darauf, welche Änderungen die Verordnung im Datenschutzrecht nach sich zieht und wie weit die nationalen Spielräume reichen.
Die Zukunft der Rente
(2016)
Die Digitalisierung hat sich zu einem Motor grundlegender, dynamischer Veränderungsprozesse in Staat und Gesellschaft entwickelt. In diesem Prozess hat die deutsche Industrie als Werkbank der Welt mit hervorragend ausgebildeten Ingenieuren das Zeug zum Musterschüler im digitalen Universum. Die öffentliche Verwaltung gilt demgegenüber als Sorgenkind. Schon seit den Anfängen des digitalen Wandels hält sie mit der dynamischen technischen Entwicklung der wirtschaftlichen Welt nicht vollständig Schritt – dabei sollte ihr im Idealfall gerade die Rolle des Impulsgebers gesamtgesellschaftlichen Fortschritts zukommen. Der Schatz an Daten, den der Staat hütet, kann durch digitale Öffnung einerseits enormes wirtschaftliches Wertschöpfungspotenzial entfalten (Open Data); andererseits können die Effizienzvorteile digitaler Techniken den Wirtschaftsakteuren und der Gesellschaft in erheblichem Umfang staatliche Transaktionskosten ersparen. Nicht zuletzt kann die Digitalisierung eine lebendige Kultur der Partizipation, des gesellschaftichen Austauschs und der demokratischen Entfaltung beflügeln.
Einleitung
(2016)