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Institute
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (10)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (8)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (7)
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (6)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (6)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (5)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (3)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (3)
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (2)
- Lehrstuhl für Personal, Führung und Entscheidung im öffentlichen Sektor (Univ.-Prof. Dr. Michèle Morner) (1)
Administrative and Security Challenges of Germany's Refugee Crisis: an Explorative Assessment
(2017)
Globally, there are challenges and threats that cannot be targeted by a single actor, even if it may be a national state, legitimized and willing to act. Hence, new collaboration regimes were created: international organizations, but also – formal or informal – cooperations with the private sector. Our paper discusses organization forms of these cooperations or ‘global public private partnerships’ (GPPP) theoretically and outlines framework conditions for the use of these global partnerships. Additionally, the health sector will be tackled exemplarily to delineate in how far GPPP are largely depending on the nature of the good provided.
Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer im Falle kurzfristiger Arbeitslosigkeit
(2017)
Kurzkommentierung zum BSG-Urteil vom 13.7.2017 – B 4 AS 17/16 R, BeckRS 2017, 132777
1. Der Leistungsausschluss nach § SGB_II § 7 Abs. SGB_II § 7 Absatz 1 S. 2 Nr. SGB_II § 7 Absatz 1 Nummer 2 SGB II aF ist nicht erfüllt, wenn ein Unionsbürger neben dem Recht zur Arbeitsuche den Tatbestand eines weiteren Aufenthaltsrechts erfüllt.
2. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts von Arbeitnehmern nach § FREIZUEGGEU § 2 Abs. FREIZUEGGEU § 2 Absatz 3 S. 1 Nr. FREIZUEGGEU § 2 Absatz 3 Nummer 2 FreizügG/EU setzt keine ununterbrochene Erwerbstätigkeit von mehr als einem Jahr voraus, sondern kann auch im Falle der Unterbrechung durch Arbeitslosigkeit erfüllt sein.
3. Kurzfristige Zeiten der Arbeitslosigkeit begründen keinen Anhaltspunkt für eine mangelnde Integration des Unionsbürgers in den Arbeitsmarkt des Aufenthaltsstaats. (Redaktionelle Leitsätze)
1. Der „gemeinsame Haushalt“ iSv § BEEG § 1 Abs. BEEG § 1 Absatz 1 S. 1 Nr. BEEG § 1 Absatz 1 Nummer 2 BEEG setzt ein auf Dauer angelegtes räumliches Zusammenleben voraus.
2. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis sind nicht berechtigt, in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende zu wohnen und können daher in einer solchen Einrichtung keinen „gemeinsamen Haushalt“ begründen.
3. Art. GG Artikel 6 GG ist nicht verletzt, wenn die zur Elterngeldberechtigung erforderliche Begründung eines „gemeinsamen Haushalts“ aufgrund der Lage am Wohnungsmarkt nicht möglich ist. (Redaktionelle Leitsätze)
Der Aufsatz stellt zunächst die Rechtsprechung des EuGH und des BSG dar, um die Hintergründe der Neuregelung zu verdeutlichen (II.), sodann werden die wesentlichen Änderungen in § 7 SGB II und § 23 SGB XII vorgestellt (III.) und anschließend einer verfassungs- (IV.) und europarechtlichen Bewertung (IV.)
Spätestens seit dem Herbst 2015 kommen Kindertagesstätten vermehrt mit dem Thema Asyl und Flucht in Berührung. Der folgende Beitrag zeigt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Leistungsansprüche von Asylsuchenden und Flüchtlingen auf, um Verständnis für die Lebenssituation der betroffenen Familien zu wecken.
Zu Unrecht bezogene Grundsicherungsleistungen müssen von den Betroffenen erstattet werden. Bei Grundsicherungsbeziehenden mit laufenden Zahlungen werden die zu viel gezahlten Leistungen in der Regel mit den laufenden Leistungsansprüchen aufgerechnet. Dabei dürfen bis zu 30 % des Regelbedarfs von SGB-II-Beziehenden gekürzt werden – und zwar bis zu drei Jahre lang. Ist eine so langfristige Absenkung des Sicherungsniveaus tatsächlich mit dem Recht auf eine menschenwürdige Existenz vereinbar, wie es das Bundessozialgericht (BSG) im letzten Jahr in einem Urteil1 festgestellt hat? Die Autorin bezweifelt das – und hat dafür gute Gründe.
Neue Konzepte der Selbststeuerung helfen, ein volatiles, unsicheres, komplexes und mehrdeutiges Umfeld im öffentlichen Sektor besser zu handhaben, da sie
insbesondere eine von oben kaum erzwingbare wissensintensive Zusammenarbeit
der Betroffenen fördern. Die Selbststeuerung ist jedoch aufwändig und
voraussetzungsvoll.
Higher education in both Germany and the UK has undergone numerous changes in the last two decades. It seems worthwhile to examine how varying forms of HE governance and pan-European influences have played out upon these two national systems. Of note in particular are Bologna, European Standards and Guidelines in Quality Assurance, and various accreditation regulations. In this article we postulate to what extent these two systems may or may not be able to move forward in the imminent future. Is German higher education, for example, becoming more autonomous if it can display its own systems of quality control are working well (system-accreditation)? Has British higher education relinquished autonomy, as both research and teaching domains are subject to external review (REF/TEF)? What can we learn about the transformational impact any of these mechanisms are having? This chapter adresses these issues and asks which benefits or disadvantages are to be gained by different systems in article.
Bauaufsicht in Deutschland
(2017)
Der „Smart City-Kongress“ an der Universität Speyer nimmt aktuelle Trends und Debatten zur digital vernetzten Stadt in den Blick. Die zweitätige Tagung fokussiert nicht nur Fragen nach den regulatorischen und binnenorganisatorischen Herausforderungen für die öffentliche Verwaltung, sondern auch Möglichkeiten der Kooperation zwischen staatlichen und privaten Stellen. Das vielseitige Programm richtet sich an Interessierte aus Verwaltung, Wissenschaft, kommunalen Unternehmen, Zivilgesellschaft und Wirtschaft.
Eine Personenkennziffer für jeden deutschen Bürger galt lange Zeit als rechtliche Tabuzone. Ein genauer Blick auf die unions- und verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen offenbart jedoch: Die Einführung einer Personenkennziffer verstößt im digitalen Zeitalter nicht zwangsläufig gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Programmbereich „Digitalisierung“ am FÖV Speyer analysierte die rechtliche Zulässigkeit als Teil des Gutachtens des Nationalen Normenkontrollrats „Mehr Leistung für Bürger und Unternehmen: Verwaltung digitalisieren. Register modernisieren".
Das europäische Bankenaufsichtsrecht wartet mit einem Novum im Europäischen Verwaltungsverbund auf: dem Vollzug nationalen (Bankenaufsichts-)Rechts durch die EZB. Beim Rechtsschutz gegen derartige Vollzugshandlungen muss der EuGH zwangsläufig auch das Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten als Prüfungsmaßstab anlegen. Unterlässt er dies, verstößt er gegen das Rechtsstaatsprinzip; tut er es, fehlt ihm dafür aber die Kompetenz. Dieses Dilemma lässt sich nur durch einen Rückbau der einheitlichen Bankenaufsicht oder durch die Einführung eines Vorlageverfahrens an die nationalen Verfassungsgerichte auflösen. Letzteres schlagen die Autoren vor.
Algorithmen, die im Maschinenraum moderner Softwareanwendungen
werkeln, sind zu zentralen Steuerungsinstanzen
der digitalen Gesellschaft avanciert. Immer nachhaltiger
beeinflussen sie unser Leben. Ihre Funktionsweise gleicht aber
teilweise einer Blackbox. Die in ihr schlummernden Risiken
zu bändigen, fordert die Rechtsordnung heraus. Der Beitrag
entwickelt erste Regulierungsideen, mit deren Hilfe sich die
Wertschöpfungspotenziale automatisierter digitaler Prozesse
mit den Grundwerten der Rechtsordnung, insbesondere der informationellen Selbstbestimmung und Diskriminierungsfreiheit,
versöhnen lassen.
Reputation systems are useful to assess the trustworthiness of potential transaction partners, but also a potential threat to privacy since rating profiles reveal users’ preferences. Anonymous reputation systems resolve this issue, but make it difficult to assess the trustworthiness of a rating. We introduce a privacy-preserving reputation system that enables anonymous ratings while making sure that only authorized users can issue ratings. In addition, ratings can be endorsed by other users. A user who has received a pre-defined number of endorsements can prove this fact, and be rewarded e.g. by receiving a “Premium member” status. The system is based on advanced cryptographic primitives such as Chaum-Pedersen blind signatures, verifiable secret sharing and oblivious transfer.
Im Rahmen von Verwaltungsreformen wird immer wieder – zumindest als Inspirationsquelle – Frido Wageners Habilitationsschrift „Neubau der Verwaltung“ herangezogen. Das 70. Jubiläum der DÖV soll zum Anlass genommen werden, an ihren langjährigen Schriftleiter Wagener zu erinnern und zugleich dessen Überlegungen vorzustellen, die in vieler Hinsicht nichts von ihrer Aktualität verloren haben.
Transnationale Netzwerke gewinnen zunehmend an Aufmerksamkeit. Eine besondere Rolle spielen darin diejenigen Wissenschaftler und Verwaltungspraktiker, die nach der nationalsozialistischen „Machtergreifung“ emigrieren mussten oder aber aus eigenem Entschluss emigriert sind, weil sie im nationalsozialistischen Deutschland nicht mehr leben wollten. Teilweise fanden diese nach 1945 den Weg in die Bundesrepublik Deutschland und brachten in ihrem intellektuellen Reisegepäck Vorstellungen und Methoden mit, die durch ihre Kombination von Verwaltungsvorstellungen aus der Weimarer Zeit mit den in den USA erlernten und weiterentwickelten Methoden eine „transatlantische Bereicherung“ für Regierung und Verwaltung der jungen Bundesrepublik darstellten.
Der Beitrag umreißt Struktur und Inhalte eines verwaltungswissenschaftlichen Schwerpunktstudiums mit der für dieses Thema typischen Verbindung grundlagen- und anwendungsbezogener Aspekte. Dabei wird den für die
Verwaltungswissenschaft(en) zentralen Fragen nachgegangen, ob es sich um eine‚einheitliche‘ Transdisziplin („Verwaltungswissenschaft“) oder eher um eine gegen-
standsbezogene Verbindung verschiedener wissenschaftlich-methodischer Zugänge(„Verwaltungswissenschaften“) handelt. Ferner wird auf zentrale Werke der Verwaltungswissenschaft(en) eingegangen – und es werden zentrale Lehrinhalte wie Personal, Haushalt, (öffentliche) Aufgaben dargestellt. Abschließend werden auch neuere Strömungen bzw. Themen wie das New Public Management die Governance-Forschung und die „Neue Verwaltungsrechtswissenschaft“ vorgestellt, und es wird ihre Verortung in einem verwaltungswissenschaftlichen Curriculum untersucht.
Zur Änderung des IZG SH
(2017)
Searching for Order. Exploring the use of delegated and implementing acts in the EU customs code
(2017)
Artikel über Unterschiede in der gesetzgeberischen Ermächtigung der Kommission unter Art. 290 AEUV gegenüber Art. 291 AEUV anhand des EU Zollkode. Der Artikel findet empirische Unterschiede insofern als Art. 290 AEUV für die Ermächtigung der Festsetzung von 'Bedingungen' verwendet wird, und Art. 291 AEUV für die Ermächtigung zur Festsetzung von Verfahrensregeln.
The European Union adopts rules governing the protection of minors against harmful media content in the form of soft law. Using the example of media law and the theory of competition between legal orders, I try to shed light on the possible reasons for the regulatory choice of soft law. In the present paper, I propose that one important reason for the preponderance of soft law in a given policy area is the legislator’s ambition to bridge strongly converging policy fields with areas where diversity between Member States persists due to their varying cultural traditions and moral convictions.
Linguistic diversity is complicated. It involves two main elements: a headcount of “languages”, plus variation and variability within and between them. In this article we show how language policy in Europe claims to protect diversity but falls short on these two measures. Our legal analysis examines the institutional politics of the European Union, details of accession, and institutionalisation of multilingualism. We describe the manifestation of a multilevel language hierarchy: working languages are topmost, then official languages, then non-official languages. This largely privileges national languages, principally English. Meanwhile allochthonous (‘immigrant’) languages are discounted, despite outnumbering autochthonous (‘indigenous’) languages. Our legal analysis therefore suggests an early stumble for linguistic diversity: even limited to a headcount of “languages”, most are neglected. Next, our sociolinguistic analysis examines the Council of Europe’s approach to protecting minority languages. We show how diversity can decline even among protected languages, using two case studies: Cornish, a young revival; and Welsh, an older, more established revival. The Cornish revival could only proceed after agreement on singular standardisation. Meanwhile the internal diversity of Welsh as declined significantly, fuelled by the normative reproduction of its standard form in education, and by sharpened social pressures against local dialects. Moreover, by comparing the EU and the Council of Europe, we aim for an overarching argument about “European language policy”. We conclude that linguistic diversity is neglected, through exclusion of most of the languages spoken in Europe, and pressures on language-internal diversity within protected languages. Linguistic diversity is something richer and more complex than the limited goals of existing policies; it transcends language boundaries, and may be damaged by planned intervention.
Extraterriotrialitätsfragen des Rechts auf Vergessenwerden
Funktionen der Korrekturlesung am Beispiel der englischen Übersetzung des neuen ungarischen Verwaltungsgesetzes
Hochschulmanagement
(2017)
Ziemlich beste Feinde?
(2017)
Die Wirtschaft und Verwaltung (Beilage zum Gewerbearchiv) hat die Vorträge der 8. Speyerer Tage zum Friedhofs- und Bestattungsrecht veröffentlicht. Unter anderem findet sich darin ein Beitrag von Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens und Ass. iur. Sanja Nadine von Beauvais zur "Rechtsprechung zum Friedhofs- und Bestattungsrecht: Entwicklungen in 2015 und 2016 und Nachlese zu 2014" (WiVerw 1/2017, 1-27). Weitere Beiträge befassen sich mit dem Ende friedhofsrechtlicher Nutzungsrechte, den Besonderheiten der Sozialbestattung im Saarland, der Umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen der Friedhofsverwaltung sowie der Bedeutung des Wettbewerbsrechts für Friedhofsverwaltung und Bestattungsunternehmer.
In the field of public procurement EU law has deeply regulated not only the awarding procedures of public contracts of works, supplies or services (and since 2014 of concession contracts) but also the related review mechanisms. EU directives allow member states to decide upon the identification of the “bodies responsible for review procedures” (breviter “review bodies”) in charge of determining a possible breach of public procurement directives and whether such review bodies should or should not be judicial in character.
The essay focuses on the comparison between the implementation given to those rules by the German law, especially regarding the Vergabekammern (“Public procurement tribunals”), which are non-judicial review bodies in charge of first instance decisions, and by Italian law, where the new pre-litigation advice of ANAC (i.e. Italian Anti-Corruption Authority) has been introduced since 2016, in addition to the traditional judicial remedies, as an optional and ancillary non-judicial remedy.
Die Entwicklung der Kommunalfinanzen ist seit Jahren geprägt durch einen enormen An-stieg der Kassenkredite, welcher die prekäre Finanzsituation vieler Kommunen widerspiegelt. Allerdings verläuft diese Entwicklung regional sehr ungleich: Über die Hälfte der Kassenkredite konzentriert sich in Nordrhein-Westfalen (NRW). Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland komplettieren das Krisenquartett.
Als Reaktion auf diese Entwicklung legten seit 2009 neun der dreizehn Bundesländer kommunale Entschuldungsprogramme auf. Ziele und Wege der Programme sind im Detail sehr unterschiedlich. Gemein ist ihnen, dass sie zusätzliche Mittel außerhalb der regulären Finanzausgleiche bereitstellen, um die strukturellen Finanzprobleme der teilnehmenden Kommunen zu adressieren. Im Gegenzug verpflichten sich diese zu verstärkten Konsolidie-rungsanstrengungen.
Die Einführung dieser Hilfsprogramme ging meist mit strukturellen Änderungen im Regime der kommunalen Finanzaufsicht einher. Dadurch will man sicherstellen, dass die Programmkommunen die Auflagen erfüllen und die Ziele der Programme erreichen. Die Änderung der Aufsichtsbeziehungen kann aber auch als Indiz gewertet werden, dass die gegebenen Strukturen nicht zufriedenstellend funktionierten und die kommunale Verschuldung nicht wirksam begrenzten. Der folgende Beitrag zeichnet anhand der Hilfsprogramme der Länder Hessen und NRW nach, welche formellen Änderungen sich aus diesen Programmen für die Finanzaufsicht ergeben und im Besonderen wie sich diese auf die Aufsichtspraxis auswirken.
Grundlage des Beitrags sind Daten des Forschungsprojekts Finanzaufsicht 2020, in dessen Rahmen Experteninterviews und Workshops mit Mitarbeitern der Aufsichtsbehörden und Aufsichtsbetroffenen sowie eine fragebogengestützte Befragung der Aufsichtsbehörden und Kämmereien der Länder Hessen, NRW und Sachsen durchgeführt wurden.
In Zeiten, in denen das Erfordernis zur Konsolidierung öffentlicher
Haushalte die Agenda von Forschung und Politik stark beeinflusst, verwundert
es, dass mit der Konsolidierungsbereitschaft in der Bevölkerung einem zentralen
Faktor für den Erfolg von Konsolidierungsprozessen vergleichsweise wenig Aufmerksamkeit
zu Teil wurde. Dadurch, dass die Bürger über verschiedene Kanäle
politische Institutionen und Akteure prägen sowie Entscheidungen direkt beeinflussen,
nehmen die Positionen der Bürger zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte
eine zentrale Bedeutung ein. Da einerseits aufgrund der größeren Nähe zwischen
Politik, Verwaltung und Bürgerschaft ein spezifisches Umfeld herrscht und andererseits
beim Blick auf Deutschland vor allem die kommunale Ebene mit einem
Schuldenberg belastet ist, richtet dieser Beitrag seinen Fokus auf die individuelle
Konsolidierungsbereitschaft in den Kommunen in NRW und im Besonderen auf die
Frage, ob diese im Zusammenhang mit dem tatsächlichen oder wahrgenommenen
Problemdruck steht. Dazu wird mithilfe von Umfragedaten kombiniert mit Haushaltsdaten
ein Regressionsmodell gerechnet, das Aufschluss über die vermuteten
Zusammenhänge gibt. Die Ergebnisse zeigen, dass sowohl der subjektiv wahrgenommene
Problemdruck in der eigenen Kommune als auch der objektive Problemdruck
in Form von Verschuldung eine Rolle spielt, allerdings nicht simultan, sondern in
Form eines Mediationseffekts. Bezogen auf praktische Implikationen verdeutlichen
diese Ergebnisse die Notwendigkeit, prekäre Haushaltssituationen der Bevölkerung
bewusst zu machen, um mehrheitsfähige Konsolidierungsmaßnahmen zu realisieren.
Governments and energy operators are frequently confronted with opposition to the construction of new energy infrastructure and a lack of public support. This is also true for the planning of new high-voltage overhead transmission lines. In this context, a question of interest for policy makers and energy operators is how residents react when they realize that they may be affected by future transmission lines in close proximity to their homes. This study provides evidence of how local residents respond to the announcement of transmission line corridor route alternatives (TLCRAs). By means of a natural experiment, it estimates the causal effects of spatial proximity to proposed TLCRAs during the planning phase of an energy project. The results reveal that proximity significantly enhanced residents’ risk perceptions with respect to landscape deterioration, property/house value reduction, and damages to human health. We also found that increasing proximity decreased residents’ support for grid expansion and increased the likelihood of performing information seeking behavior and becoming a member of a local citizens’ initiative. Finally, our findings suggest that the relationship between spatial proximity and the dependent variables are appropriately modeled by a distance decay function, showing that effects attenuate with increasing distance from the infrastructure site.
The characteristics of creative educational interventions and the way they are implemented in the field often make their evaluation a challenging task. This article uses an exemplary intervention from a large-scale consumer education program on climate protection to present the design, method, and results of a two-step evaluation procedure which allows evaluators to cope with such a situation. Step 1 aims to answer the question of whether or not an intervention actually has the intended effects. Step 2 then assesses the factors that contribute to those effects. Thus, such a two-step evaluation yields information, not only on which interventions are effective and should therefore be maintained, but also on how they should be designed to achieve maximum effects.
Measuring societal impacts of research is a challenging task in research evaluation. In this article, we describe several of these challenges with regard to causal inference, time lag, side-effects, operationalization, comparability between disciplines, and availability of required data. We show how different approaches deal with these challenges in evaluation practice and focus on a particular approach named “practice impact” in more detail. This approach includes an improved documentation and is sought to have positive effects on innovation processes and synergies with research and research funding. Moreover, dialogue with different user groups is fostered and serves to make evaluation beyond scientific impact desired, feasible, and efficient.
Begünstigende VAe darf eine Behörde nicht unbegrenzt lange zurücknehmen. Vielmehr setzt das Gesetz ihr eine Ausschlussfrist: Sobald sie von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche eine Aufhebung rechtfertigen, darf sie den VA nur innerhalb eines Jahres zurücknehmen - § 48 IV 1 VwVfG. Die Vorschrift schränkt das Prinzip der Gesetzmäßigkeit (Art. 20 III GG) zugunsten der Rechtssicherheit ein: Der Bürger soll in seinem Vertrauen auf den Bestand des VAes wirksam geschützt sein, wenn die Verwaltung für eine bestimmte Zeit trotz Kenntnis untätig geblieben ist. Seine Begrenzungswirkung entfaltet § 48 IV VwVfG aber nur, soweit das Vertrauen des Begünstigten schutzwürdig ist: Die Frist kommt ihm daher nicht zugute, wenn er den VA durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (§ 48 IV 2 VwVfG). Gleiches gilt, wenn die Notifikation einer unionsrechtlichen Beihilfe entgegen Art. 108 III AEUV unterblieben ist.
Die Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen verhilft dem deutschen E-Government zu einem substanziellen Innovationssprung: Art. 91c Abs. 5 GG hebt einen neuen Kompetenztitel aus der Taufe, um Bürgern und Unternehmen einen übergreifenden digitalen Zugang zu Verwaltungsleistungen zu verschaffen. Auf dieser Grundlage will der Bund ein digitales Pendant zur Rufnummer 115 etablieren. Die neue Kompetenznorm und ihre einfachgesetzliche Ausgestaltung unterzieht der Beitrag einem kritischen Blick – und legt den Finger in ihre offenen Wunden.
Eine neue Technologie erobert die Welt: die Blockchain. Nicht nur Technik-Auguren trauen ihr zu, einen Quantensprung der digitalen Evolution auszulösen. Sie hat das Zeug, vertrauenswürdige Intermediäre wie Registraturbehörden oder Banken zu ersetzen. Denn sie formt einen effizienten technologischen Abwicklungsrahmen für Prozesse, die bislang noch relevante Transaktions- und Verwaltungskosten verschlingen. Doch scheinen IT-Pioniere ihre Rechnung ohne das Recht auf Vergessenwerden zu machen: Eine Blockchain ist wie der Rain Man in Barry Levinsons Filmdrama. Sie vergisst nicht. Entfernt man einzelne Bestandteile aus der kontinuierlichen Verknüpfung der Datenblöcke, droht die Datenkette zu reißen. Die Nutzung der Technologie gerät damit in ein Dilemma zwischen funktional unmöglichem Vergessen-Können und einem datenschutzrechtlich geforderten Vergessen-Müssen. Die Autoren suchen nach Auswegen.
Formulare begleiten das Leben des Bürgers von der Wiege
bis zur Bahre, heißt es im Volksmund. Dass die Verwaltung
ihm Informationen abverlangt, die ihr bereits bekannt sind,
nimmt der Citoyen ebenso mürrisch wie klaglos hin. Das
sog. Once-only-Prinzip setzt dem einen regulatorischen
Gegenentwurf entgegen: Die Verwaltung soll grundsätzlich
alle ihr vorliegenden Daten nutzen, bevor sie diese dem
Bürger erneut abringt. Die Implementierung des Prinzips
hat sich gegenwärtig die Europäische Kommission auf die
Fahnen geschrieben. So attraktiv der Grundgedanke auch
ist: Er steht in einem Spannungsverhältnis zum datenschutzrechtlichen
Zweckbindungsgrundsatz. Dieser ist von
einem gegenläufigen Ansatz, dem Leitmotiv »only once«,
getragen. Wie sich der Konflikt in dem Regime der DSGVO
und des BDSG-neu sinnvoll auflösen lässt, analysieren die
Autoren.
„Die Verwaltung darf man nicht unter die Lupe nehmen, weil sie sonst noch größer wird“, räsonierte einmal der Journalist Wolfram Weidner. Im Falle der Digitalisierung der Verwaltung verhält es sich anders: Sie ist einer der Königswege, Bürokratiekosten zu senken. Wer ihre Potenziale unter dem analytischen Mikroskop mit dem Status quo der Verwaltung abgleicht, erkennt ernüchtert: Die Bundesrepublik bleibt bislang hinter ihren Möglichkeiten zurück. Dass das Grundgesetz in einem Art. 91 c Abs. 5 GG-E nunmehr dem Bund die Kompetenz für einen einheitlichen Zugang zu Online-Angeboten der Verwaltung verleihen soll, nährt die Hoffnung auf einen digitalen Aufbruch. Im Verbund mit einer (datenschutzkonformen) Umsetzung des Once-only-Prinzips, den Chancen vollautomatisierter Verwaltungsverfahren und einem konsequenten E-Government-Nudging kann der Anschluss an die Weltspitze digitaler Verwaltung gelingen.
„Gelbe Karte“ von der Aufsichtsbehörde: die Verwarnung als datenschutzrechtliches Sanktionenhybrid
(2017)
Das Datenschutzrecht leidet bisher weniger an einem Norm- als vielmehr einem Umsetzungsdefizit. Sein Sanktionsregime will der Unionsgesetzgeber daher zu einem wirksamen Arsenal gegen Rechtsverstöße ausbauen. Im Schatten der Geldbuße (Art. 83, 58 Abs. 2 lit.i) DSGVO) und der sonstigen Sanktionen des Art. 84 DSGVO etabliert die DSGVO eine dritte Sanktionsform: die Verwarnung (Art. 58 Abs. 2 lit. B) DSGVO). Ihren Anwendungsbereich und ihre Wirkweise analysieren die Autoren.
§ 35 a VwVfG, § 31 a SGB X und § 155 IV AO machen den
Weg für vollautomatisierte Verwaltungsverfahren in deutschen
Amtsstuben frei. Die persönlichkeitsrechtlichen Anforderungen,
welche die Datenschutz-Grundverordnung an solche
Verfahren stellt, engen den bislang bestehenden mitgliedstaatlichen
Handlungsspielraum ein; ihre Auswirkungen
blieben in der wissenschaftlichen Diskussion bislang
unbeleuchtet. Der Beitrag füllt diese Lücke – und wirft einen
Blick auf allgemeine regulatorische Herausforderungen des
Einsatzes von Algorithmen in der öffentlichen Verwaltung.
Das europäische Bankenaufsichtsrecht wartet mit einem Novum im Europäischen Verwaltungsverbund auf: dem Vollzug nationalen (Bankenaufsichts-)Rechts durch die EZB. Beim Rechtsschutz gegen derartige Vollzugshandlungen muss der EuGH zwangsläufig auch das Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten als Prüfungsmaßstab anlegen. Unterlässt er dies, verstößt er gegen das Rechtsstaatsprinzip; tut er es, fehlt ihm dafür aber die Kompetenz. Dieses Dilemma lässt sich nur durch einen Rückbau der einheitlichen Bankenaufsicht oder durch die Einführung eines Vorlageverfahrens an die nationalen Verfassungsgerichte auflösen. Letzteres schlagen die Autoren vor.