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Formulare begleiten das Leben des Bürgers von der Wiege
bis zur Bahre, heißt es im Volksmund. Dass die Verwaltung
ihm Informationen abverlangt, die ihr bereits bekannt sind,
nimmt der Citoyen ebenso mürrisch wie klaglos hin. Das
sog. Once-only-Prinzip setzt dem einen regulatorischen
Gegenentwurf entgegen: Die Verwaltung soll grundsätzlich
alle ihr vorliegenden Daten nutzen, bevor sie diese dem
Bürger erneut abringt. Die Implementierung des Prinzips
hat sich gegenwärtig die Europäische Kommission auf die
Fahnen geschrieben. So attraktiv der Grundgedanke auch
ist: Er steht in einem Spannungsverhältnis zum datenschutzrechtlichen
Zweckbindungsgrundsatz. Dieser ist von
einem gegenläufigen Ansatz, dem Leitmotiv »only once«,
getragen. Wie sich der Konflikt in dem Regime der DSGVO
und des BDSG-neu sinnvoll auflösen lässt, analysieren die
Autoren.
„Gelbe Karte“ von der Aufsichtsbehörde: die Verwarnung als datenschutzrechtliches Sanktionenhybrid
(2017)
Das Datenschutzrecht leidet bisher weniger an einem Norm- als vielmehr einem Umsetzungsdefizit. Sein Sanktionsregime will der Unionsgesetzgeber daher zu einem wirksamen Arsenal gegen Rechtsverstöße ausbauen. Im Schatten der Geldbuße (Art. 83, 58 Abs. 2 lit.i) DSGVO) und der sonstigen Sanktionen des Art. 84 DSGVO etabliert die DSGVO eine dritte Sanktionsform: die Verwarnung (Art. 58 Abs. 2 lit. B) DSGVO). Ihren Anwendungsbereich und ihre Wirkweise analysieren die Autoren.
Aus unterschiedlichen Gründen wird auf nationaler politischer Ebene immer wieder gefordert, Richtlinien der Europäischen Union prinzipiell nur (noch) „eins zu eins“ (1:1) umzusetzen. Nicht immer ist klar, welches Politikziel hiermit verfolgt wird und ob dies wirklich mittels einer „1:1-Umsetzung“ besser erreicht werden kann als mit ihrem Gegenstück: dem „Gold Plating“. Der Beitrag geht daher der Frage nach, bei welchen Arten von Richtlinien sich die Wahl zwischen einer „1:1-Umsetzung“ und „Gold Plating“ überhaupt stellen kann und ob es – wenn eine solche Wahl zu treffen ist – greifbare allgemeine rechtliche und/oder (rechts-)politische Gründe für einen Grundsatz prinzipieller „1:1-Umsetzung“ gibt. Oder handelt es sich hierbei nur um ein Schlagwort, auf das die nationalen politischen Akteure dann zurückgreifen, wenn eine „zurückhaltende“ oder sogar kontraproduktive Form der Umsetzung solcher Richtlinien gerechtfertigt werden soll, deren Ziele sich nicht mit der eigenen politischen Agenda decken, ihr sogar widersprechen oder deren Umsetzung jedenfalls als politisch nicht besonders dringlich angesehen wird?
From a comparative perspective the Covid-19 pandemic provides a unique grand-scale life experience: nearly all countries have been confronted with a similar issue, that of quickly fighting the pandemic, balancing individual health with the sustainability of the national health system, and juggling economic imperatives with the duty to care for the most vulnerable individuals in society. Access and use of data are key to this difficult balancing exercise. One question arises: is the Covid-19 pandemic conducive to developing shared legal strategies or does it reinforce cultural legal features when it comes to data protection?
Blogdroiteuropeen asked experts in data protection to reflect on key developments in their national systems. No definitive answer is possible as Covid-19 is not over yet. However, this preliminary information leads to the identification of six trends underlying the Covid-19 crisis and its impact on data protection. First, all countries were not equal before the pandemic due to differences in their factual and legal backgrounds. Secondly, constitutional techniques proved resilient to a large extent in general and in particular when it comes to data protection. Thirdly, the effectiveness of data protection legislation is connected to its embeddedness in the wider legal context. Fourthly, tracking the spread of Covid-19 through tracing apps may turn out to be a unicorn defeated by data protection even though different technologies have been attempted. Fifthly, aggregation of data or collective harvesting of data in some form has been implemented to very different extents, provided some data protection requirements are met. This leads to the final trend: the ever more articulated pressure on the European Union to decide how far it wants to reclaim its digital sovereignty, and what this would entail concretely. As legal systems may have to cope with the long-term consequences of Covid-19 all over the world it may be useful to take stock of these emerging trends before designing any grand scheme for post-Covid-19 society.
Über Widerstand
(2012)
Die Forschungsstelle Öffentlicher Dienst am Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV) und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat veranstalteten am 19. Dezember 2018 den Workshop „Öffentlicher Dienst und Rechtsetzung auf EU-Ebene“ in der Bayerischen Vertretung in Berlin. Hintergrund war das große Interesse von Praxis und Wissenschaft an den Einwirkungen des EU-Rechts auf das nationale Dienstrecht, das bei der Auftakttagung der Forschungsstelle Öffentlicher Dienst am 21. und 22. März 2018 in Speyer deutlich geworden war.
Der thematische Einstieg erfolgte über das Einleitungsreferat von Tim Vallée, Forschungs-stelle Öffentlicher Dienst, der verschiedene Einwirkungen des EU-Rechts auf das nationale Dienstrecht skizzierte. So führte er etwa die Regulierung religiöser Symbole am Arbeitsplatz als Diskriminierungsproblem und die Bedeutung des europäischen Urlaubsrechts für den öffentlichen Dienst an. Angestoßen durch insgesamt sechs Impulsreferate diskutierten anschließend namhafte Vertreter aus Wissenschaft und Praxis sowie Verbänden kontrovers verschiedene Aspekte der Auswirkungen von EU-Rechtsakten, Aktivitäten der EU-Kommission und EuGH-Rechtsprechung.