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§ 77i Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) wird um eine Unzumutbarkeitsprüfung erweitert. Hiernach können Anträge von Personen nach § 77i Abs. 2 TKG, die auf eine Mitverlegung von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze im Rahmen von zumindest teilweise öffentlich finanzierten Bauarbeiten abzielen, abgelehnt werden, wenn dies unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn jene Bauarbeiten dem Verlegen eines schon geplanten Glasfasernetzes dienen und eine Bewilligung des Antrages dazu führte, dass dieses durch andere Telekommunikationsinfrastrukturen zugleich überbaut würde. Voraussetzung für den Überbauschutz ist, dass das geplante Glasfasernetz einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll und dass im Fall einer öffentlichen Förderung hierfür bereits ein Zuwendungsbescheid bekanntgegeben oder eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt wurde.
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals soll dem gestiegenen Bedarf an Fachkräften und der Arbeitsbelastung in der Pflege durch ein Sofortprogramm begegnet werden. Ziele sind eine Verbesserung der Personalausstattung und der Arbeitsbedingungen sowie eine bessere Versorgung in der Kranken- und Altenpflege. Im Krankenhaus soll jede zusätzliche und aufgestockte Pflegestelle am Bett vollständig finanziert werden. Weiterhin werden krankenhausindividuelle Pflegepersonalkosten über ein Pflegebudget vergütet und Tarifsteigerungen für das Pflegepersonal vollständig vom Kostenträger übernommen. Die Voraussetzungen zur Schaffung von mehr Ausbildungsplätzen in der (Kinder-)Krankenpflege sollen verbessert werden. In der Altenpflege können zusätzliche Pflegekräfte in vollstationären Pflegeeinrichtungen finanziert werden sowie digitale Anschaffungen, die Pflegekräfte entlasten, bezuschusst werden. In Kranken- und Altenpflege sollen Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Pflege zeitlich befristet gefördert bzw. unterstützt werden.
Menschen, die blind sind oder eine Seh- oder Lesebehinderung haben, soll es ermöglicht werden, ohne die Erlaubnis der Urheberin oder des Urhebers, barrierefreie Kopien von Werken zur eigenen Nutzung herzustellen bzw. diese von einer Hilfsperson anfertigen zu lassen. Des Weiteren dürfen befugte Stellen, z.B. Blindenbibliotheken, zukünftig barrierefreie Kopien erstellen und sie Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung und anderen befugten Stellen zur Verfügung stellen. Diese gesetzlichen Erlaubnisse gehen Verlagsangeboten vor; die Nutzungen durch die befugten Stellen sind grundsätzlich angemessen zu vergüten.
Das Digitalinfrastrukturfondsgesetz (DiFG) sieht die Einrichtung eines Sondervermögens zur Ermöglichung des weiteren Ausbaus von digitaler Infrastruktur vor. Betroffen ist zum einen der Ausbau des Gigabit-Netzes insbesondere im ländlichen Raum sowie die Förderung der Digitalisierung an Schulen, vgl. § 2 DIFG. Ersteres wird mit 70 Prozent, zweites mit 30 Prozent des Sondervermögens gefördert, vgl. § 6 Abs. 4 DIFG. Das Sondervermögen umfasst als Anschubfinanzierung aus dem Bundeshaushalt 2,4 Mrd. Euro als Einmalbetrag im Jahr 2018 und soll künftig durch Einnahmen aus der Vergabe der 5G- Lizenzen finanziert werden, vgl. § 4 DIFG.
§ 77i Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) wird um eine nicht abschließende Unzumutbarkeitsregel erweitert. Hiernach können Anträge von Personen nach § 77i Abs. 2 TKG, die auf eine Mitverlegung von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze im Rahmen von zumindest teilweise öffentlich finanzierten Bauarbeiten abzielen, abgelehnt werden, wenn dies unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn jene Bauarbeiten dem Verlegen eines schon geplanten Glasfasernetzes dienen und eine Bewilligung des Antrages dazu führte, dass dieses durch andere Telekommunikationsinfrastrukturen zugleich überbaut würde. Voraussetzung für den Überbauschutz ist, dass das geplante Glasfasernetz einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll und dass im Fall einer öffentliche Förderung hierfür bereits ein Zuwendungsbescheid bekanntgegeben wurde.
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz soll „der Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung angemessen und flächendeckend sichergestellt“ werden. Im Einzelnen soll ein gleichwertiger Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung ermöglicht werden. Dazu sollen die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung ab April 2019 rund um die Uhr unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein und Termine zu Haus- oder Jugend- bzw. Kinderärztinnen bzw. -ärzten oder in dringenden Fällen in eine offene Praxis oder Notfallambulanz vermitteln, vgl. § 75 Abs. 1a SGB V. Sie sollen darüber hinaus dabei unterstützen, einen Haus- bzw. Kinder- oder Jugendarzt zur dauerhaften Behandlung zu finden. Die Terminservicestellen müssen Versicherten zukünftig innerhalb einer Woche einen Termin bei Vertragsärztinnen und -ärzten nach § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V vermitteln, vgl. § 75 Abs. 1a SGB V. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, Sprechstundenzeiten von Vertragsärztinnen und -ärzten zu veröffentlichen. Zur Terminvermittlung bei Ärztinnen und Ärzten soll auch das digitale Angebot der Terminservicestellen verbessert werden, um Termine online oder mittels einer App buchen zu können. Zudem soll die elektronische Patientenakte ab dem 1. Januar 2021 im gesamten Bundesgebiet eingeführt werden, vgl. § 291a Abs. 5c SGB V.
Darüber hinaus müssen Vertragsärztinnen und -ärzte künftig mindestens 25 anstatt 20 Stunden pro Woche Mindestsprechstundenzeit für gesetzlich Versicherte anbieten, vgl. § 19a Abs. 1 der Zulassungs-VO für Vertragsärzte. Fünf Stunden pro Woche müssen von Ärzten der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung als offene Sprechstunde ohne Termin angeboten werden, vgl. § 19a Abs. 1 der Zulassungs-VO für Vertragsärzte. Als Ausgleich werden diverse Vergütungsanreize geschaffen.
Zudem soll in ländlichen und strukturschwachen Regionen die Versorgung verbessert werden. Dazu sollen Zulassungssperren für die Niederlassung von bestimmten Ärztinnen und Ärzten in diesen, von den Ländern zu bestimmenden, Regionen unter den Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 S. 2Hs. 2 SGB V, entfallen.
Weiterhin werden für gesetzlich Versicherte punktuell Leistungsansprüche erweitert. So erhalten bestimmte Versicherte, vgl. § 20j SGB V, mit einem erhöhten HIV-Infektionsrisiko ab 16 Jahren einen Anspruch auf ärztliche Beratung zur medikamentösen Präexpositionsprophylaxe und Verschreibung entsprechender Medikamente, um eine Ansteckung mit HIV zu vermeiden. Des Weiteren wird Versicherten, denen durch eine Krebserkrankung bzw. eine Behandlung dieser ein Fertilitätsverlust droht, nach Genesung eine künstliche Befruchtung durch die Ausweitung des Behandlungsanspruchs auch auf z.B. Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen ermöglicht , vgl. § 27a Abs. 4 SGB V.
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz soll „der Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung angemessen und flächendeckend sichergestellt“ werden. Im Einzelnen soll ein gleichwertiger Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung ermöglicht werden. Dazu sollen die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung ab April 2019 rund um die Uhr unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer sowie online erreichbar sein und Termine zu Haus- oder Jugend- bzw. Kinderärztinnen bzw. -ärzten oder in dringenden Fällen in eine offene Praxis oder Notfallambulanz vermitteln, vgl. § 75 Abs. 1a SGB V. Sie sollen darüber hinaus dabei unterstützen, einen Haus- bzw. Kinder- oder Jugendarzt zur dauerhaften Behandlung zu finden. Die Terminservicestellen müssen Versicherten zukünftig innerhalb einer Woche einen Termin bei Vertragsärztinnen und -ärzten nach § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V vermitteln, vgl. § 75 Abs. 1a S. 3 Nr. 1 SGB V. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, Sprechstundenzeiten von Vertragsärztinnen und -ärzten zu veröffentlichen, vgl. § 75 Abs. 1a S. 2. Zur Terminvermittlung bei Ärztinnen und Ärzten soll auch das digitale Angebot der Terminservicestellen verbessert werden, um Termine online oder mittels einer App buchen zu können. Zudem soll die elektronische Patientenakte ab dem 1. Januar 2021 im gesamten Bundesgebiet eingeführt werden, vgl. § 291a Abs. 5c S. 2 SGB V.
Darüber hinaus müssen Vertragsärztinnen und -ärzte künftig mindestens 25 anstatt 20 Stunden pro Woche Mindestsprechstundenzeit für gesetzlich Versicherte anbieten, vgl. § 19a Abs. 1 S. 2 der Zulassungs-VO für Vertragsärzte. Fünf Stunden pro Woche müssen von Ärzten, die an der fachärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a S.2 SGB V teilnehmen und der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung angehören als offene Sprechstunde ohne Termin angeboten werden, vgl. § 19a Abs. 1 S. 3 der Zulassungs-VO für Vertragsärzte. Als Ausgleich werden diverse Vergütungsanreize geschaffen.
Zudem soll in ländlichen und strukturschwachen Regionen die Versorgung verbessert werden. Dazu sollen Zulassungssperren für die Niederlassung von bestimmten Ärztinnen und Ärzten in diesen, von den Ländern zu bestimmenden, Regionen unter den Voraussetzungen des § 103 Abs. 2 S.4-7 SGB V, entfallen.
Weiterhin werden für gesetzlich Versicherte punktuell Leistungsansprüche erweitert. So erhalten Versicherte, die ein substantielles HIV-Infektionsrisiko haben, ab 16 Jahren einen Anspruch auf ärztliche Beratung zur medikamentösen Präexpositionsprophylaxe, begleitende Untersuchungen sowie Verschreibung entsprechender Medikamente, um eine Ansteckung mit HIV zu vermeiden, § 20j SGB V. Des Weiteren können Versicherte, einen Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie dazugehöriger medizinischer Maßnahmen haben. Voraussetzung ist, dass aufgrund einer, beispielsweise krebsbedingten oder rheumatologischen, Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie, dieser medizinisch notwendig erscheint, vgl. § 27a Abs. 4 SGB V.
Für den Jugend-Check relevant sind die Änderungen im Straßenverkehrsgesetz (StVG). Dieses wird zum einen insofern geändert, als dass es dem Antragssteller nunmehr freisteht, durch freiwillige Angabe seiner E-Mail-Adresse eine elektronische Kommunikation mit ihm zu ermöglichen, vgl. § 2 Abs. 6 S. 3 StVG i.V.m. Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen. Zum anderen wird eine Ermächtigungsgrundlage für die Landesregierungen eingeführt, aufgrund derer diese das Mindestalter für die Führerscheinklasse AM von 16 Jahren auf 15 Jahre absenken können. Dabei wird die Fahrerlaubnis bei Erteilung auf diejenigen Bundesländer beschränkt, die von der Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht haben, § 6 Abs. 5a StVG.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch soll Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch erwägen, ein besserer Zugang zu Ärztinnen und Ärzten sowie zu sachlichen und zuverlässigen Informationen gewährleistet werden. Zudem soll Ärztinnen und Ärzten sowie Krankenhäusern und Einrichtungen, die Schwangerschafts-
abbrüche durchführen, Rechtssicherheit in Bezug auf die Informationen, die sie öffentlich bereitstellen dürfen, gegeben werden.
Hierfür wird mit § 219a Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) ein weiterer Ausnahmetatbestand geschaffen. Gemäß dieser Regelung dürfen Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser und Einrichtungen künftig z.B. auf ihrer Webseite darauf hinweisen, dass sie Schwangerschafts-
abbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vornehmen, § 219a Abs. 4 Nr. 1 StGB. Sie dürfen darüber hinaus auf Informationen zuständiger Bundes- oder Landes-
behörden, Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen, § 219a Abs. 4 Nr. 2 StGB. Weiterhin soll eine zentral von der Bundesärztekammer erstellte Liste geführt werden: Sie soll Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser und Einrichtungen auflisten, die Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1-3 StGB vornehmen und dies entsprechend mitgeteilt haben, § 13 Abs. 3 S. 1 Schwangerschatfskonfliktgesetz (SchKG). In dieser Liste werden auch die jeweils angewandten Methoden zur Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs benannt, § 13 Abs. 3 S. 2 SchKG. Der Öffentlichkeit soll sie durch Veröffentlichung im Internet zugänglich gemacht werden und weiteren öffentlichen Stellen wie z.B. der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Verfügung gestellt werden, § 13 Abs. 3 S. 3 SchKG.
Weiterhin soll der bundesweite Notruf nach § 1 Abs. 5 S. 1 SchKG, Auskunft in Bezug auf den Inhalt der Liste erteilen dürfen, vgl. § 13a Abs. 2 SchKG.
Daneben soll eine Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgenommen werden, die bewirkt, dass die Altersgrenze für Versicherte, die Anspruch auf verschreibungspflichtige Mittel zur Empfängnisverhütung haben, vom vollendeten 20. auf das vollendete 22. Lebensjahr heraufgesetzt wird, § 24a Abs. 2 S. 1 SGB V.
Ziel des „Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings“ ist es, einen strafrechtlich umfassenden Schutz von Kindern zu gewährleisten, wenn Täterinnen und Täter „insbesondere in der Anonymität des Internets, versuchen, missbräuchlich auf Kinder einzuwirken“. Cybergrooming ist das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet, welches die Anbahnung sexueller Kontakte zum Zweck hat. Die Strafbarkeit des Cybergroomings durch Vollendung der Tat ist schon jetzt erfasst, vgl. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB. Neu ist, dass nun auch bereits der Versuch des Cybergroomings gem. § 176 Abs. 6 S. 3 StGB unter Strafe gestellt werden soll: Dies dann, wenn eine Vollendung der Tat einzig daran scheitert, dass die Täterin bzw. der Täter sich irrt und glaubt, auf ein Kind unter 14 Jahren einzuwirken, obwohl sie bzw. er in Wirklichkeit mit einer oder einem Jugendlichen, Erwachsenen oder sogar nur einer computergeschaffenen Phantomfigur kommuniziert, vgl. § 176 Abs. 6 S. 3 StGB.
Des Weiteren wird die Subsidiaritätsklausel des § 184i Abs. 1 StGB eingeschränkt. Bislang trat diese Vorschrift hinter alle anderen Vorschriften zurück, die eine schwerere Strafe für die Tat vorsehen. Nunmehr gilt dies nur noch für Vorschriften desselben Abschnitts. Die Norm tritt mithin nur zurück, wenn Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, also Vorschriften mit derselben Schutzrichtung, mit schwererer Strafandrohung begangen werden.
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (4. AFBGÄndG) verfolgt der Gesetzgeber „das Ziel, die höherqualifizierende Berufsbildung in Deutschland zu stärken“. Durch den Abbau finanzieller Hemmnisse soll die Aufstiegsfort-bildung gestärkt und mehr Menschen für eine solche gewonnen werden, um einen aus-reichenden Nachwuchs an Fach- und Führungskräften sicherzustellen.
Zukünftig soll die Ausbildungsförderung auf alle drei im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO) bestehenden Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung bezogen werden können, vgl. § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 1a und Nr. 1b 4. AFBGÄndG. Ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 4. AFBGÄndG soll z.B. gefördert werden, wenn das neue Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten aufbaut – wie beispielsweise bei den Fortbildungsstufen nach § 53a BBiG und § 42a HwO, vgl. § 6 Abs. 2 4. AFBGÄndG. Eine Aufstiegsfortbildung kann auch gefördert werden, wenn dies im Einzelfall zu rechtfertigen ist, insbesondere wenn beispielsweise das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung aus fachlicher Sicht sinnvoll ist, vgl. § 6 Abs. 3 4. AFBGÄndG. Des Weiteren soll klargestellt wer-den, dass die Nutzung mediengestützter Kommunikation, sofern ebenso Präsenzunterricht und Leistungskontrollen stattfinden, förderfähig nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungs-gesetz ist, vgl. § 4a Abs. 1 4. AFBGÄndG. Insgesamt soll die finanzielle Förderung der Auf-stiegsfortbildung ausgeweitet und die Angebote, z.B. im Hinblick auf Familienfreundlichkeit, erweitert werden. Im Einzelnen erhalten Vollzeitgeförderte fortan einen Vollzuschuss zum Unterhalt – anstatt des bisherigen Zuschusses in Höhe von 50 Prozent, vgl. § 12 Abs. 2 4. AFBGÄndG. Zudem soll der einkommensunabhängige Kinderbetreuungszuschlag, den Alleinerziehende beziehen können, von 130 Euro auf 150 Euro erhöht und das Höchstalter zur Berücksichtigung betreuungspflichtiger Kinder von 10 Jahren auf 14 Jahre angehoben werden, vgl. § 10 Abs. 3 4. AFBGÄndG.
In Bezug auf die finanzielle Förderung der Aufstiegsfortbildung steigt der Zuschuss zum Maßnahmenbeitrag, durch den z.B. Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bestritten werden können sowie zur Erstellung der fachpraktischen Arbeit, von 40 Prozent auf 50 Prozent, vgl. § 12 Abs. 1 S.2 4. AFBGÄndG. Auch der sogenannte „Bestehenserlass“, der Teil des Darlehens ist, der bei bestandener Prüfung erlassen wird, wird von 40 auf 50 Prozent angehoben, vgl. § 13b Abs. 1 4. AFBGÄndG.
Analog zum 26. BaföGÄndG sollen die Vermögensfreibeträge von 2100 Euro auf 2300 Euro erhöht werden, vgl. § 17a Abs. 1 Nr. 2 4. AFBGÄndG.
Darüber hinaus entfällt künftig die nach geltendem Recht bestehende Höchstarbeitsgrenze gemäß § 13b Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AFBG, nach der Personen, die ein Darlehen beziehen, nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten dürfen.
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze wird die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) 2010/13/EU in deutsches Recht umgesetzt. Die Umsetzung muss bis zum 19. September 2020 erfolgen.
Im Telemediengesetz (TMG) wird klargestellt, dass es sich nicht um kommerzielle Kommuni-kation handelt, wenn eine natürliche Person den Zugang zum Nutzerprofil einer anderen natürlichen Person ermöglicht, vgl. § 2 Nr. 5b HS. 2 TMG. Dies soll folglich aber nur in den Fällen gelten, in denen eine solche Verlinkung „unabhängig und insbesondere ohne finan-zielle Gegenleistung oder sonstige Vorteile“ erfolgt. Dies bedeutet, dass z.B. sogenannte Influencer , die auf das Profil einer anderen Person in den sozialen Medien verlinken, dies nicht nach dem TMG als kommerzielle Kommunikation („Werbung“) kennzeichnen müssen. Verlinkt eine natürliche Person auf das Profil einer Organisation oder eines Unternehmens, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, ist es weiterhin einzelfallabhängig, ob dies als kommerzielle Kommunikation zu werten ist.
Zukünftig sollen Videosharingplattform-Anbieter eine Funktion bereithalten, mit der Nutze-rinnen und Nutzer erklären können, ob ihre selbst hochgeladenen Videos audiovisuelle kom-merzielle Kommunikation enthalten, vgl. § 6 Abs. 3 TMG. Erfolgt eine solche Erklärung oder erhält ein Anbieter anderweitig Kenntnis von dieser, soll er verpflichtet sein, dies ent-sprechend zu kennzeichnen, vgl. § 10d TMG.
Diese Plattformen sollen zudem verpflichtend ein Meldeverfahren einführen, mit dem Nutzerinnen und Nutzer rechtswidrige Inhalte in elektronischer Form melden können, vgl. § 10a Abs. 1 TMG. Dieses Meldeverfahren soll u.a. „leicht auffindbar, nutzerfreundlich und transparent sein“, § 10a Abs. 2 Nr. 1 TMG. Dies kann beispielsweise ein Button neben dem Video sein, über den eine Meldung erfolgen kann. Das Meldeverfahren soll in „einfacher und präziser Sprache beschrieben werden“.
Mithilfe des Meldeverfahren sollen Anbieter von Videosharingplattformen gewährleisten, dass Beschwerden unverzüglich geprüft werden und es muss der Person, die eine Beschwer-de einreicht, ermöglicht werden, diese zu begründen, vgl. § 10a Abs. 2 Nr. 2 und 3 TMG. Wird eine Beschwerde gemeldet, müssen Anbieter von Videosharingplattformen „ein angemesse-nes, transparentes und wirksames Verfahren zur Prüfung und Abhilfe der nach § 10a Absatz 1 gemeldeten Beschwerden vorhalten“, § 10b Abs. 1 S. 1 TMG. Wenn ein gemeldeter Inhalt rechtswidrig ist, muss dieser durch Anbieter einer Videosharingplattform entfernt oder der Zugang gesperrt werden, vgl. § 10b Abs. 2 TMG. Die Person, die eine Beschwerde eingereicht hat und die von der Beschwerde betroffenen Nutzerinnen und Nutzer, sind durch die Anbie-ter von Videosharingplattformen über die Entscheidung zu einer Beschwerde zu informieren und die Entscheidung ist zu begründen, vgl. § 10b Abs. 3 S. 1 TMG. Personen, die eine Be-schwerde eingereicht haben sollen darüber informiert werden, dass sie an einem unpar-teiischen Schlichtungsverfahren teilnehmen können, vgl. § 10b Abs. 3 S. 3 TMG.
Personenbezogene Daten Minderjähriger, die aus Gründen des Jugendschutzes, z.B. zur Al-tersverifikation, erhoben wurden, sollen von Dienstanbietern nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden dürfen, vgl. § 14a TMG. Solche kommerziellen Zwecke sind beispielsweise „Direktwerbung, Profiling und Werbung, die auf das Nutzungsverhalten abgestimmt“ sind.
In § 20 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) soll das Wort „von Tabakerzeugnissen“ durch „diese Erzeugnisse“ ersetzt werden, um klarzustellen, dass das Verbot der audiovisuellen Kommunikation auch für Produkte wie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter gilt.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeits-schutzes von Verstorbenen soll „der strafrechtliche Schutz gegen die Herstellung und Ver-breitung bloßstellender Bildaufnahmen von verstorbenen Personen“ ausgeweitet werden.
Ziel des Gesetzes ist entsprechend die Erweiterung des von § 201a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) geschützten Personenkreises auf Verstorbene. Damit soll Verstorbenen gegenüber ein postmortaler Persönlichkeitsschutz gewährleistet und die schutzwürdigen Interessen Ange-höriger, das Andenken verstorbener Personen zu bewahren, berücksichtigt werden.
Dementsprechend soll die Strafbarkeit des unbefugten Herstellens oder Übertragens einer Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, einge-führt werden, vgl. § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB. Auch das Gebrauchen von Bildaufnahmen im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB und das Zugänglichmachen dieser für dritte Personen sowie das wissentlich unbefugte Zugänglichmachen von befugt aufgenommenen Bildern gegenüber dritten Personen soll strafbar werden, vgl. § 201a Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB. Darüber hinaus sollen sich Personen strafbar machen, die unbefugt von einer verstorbenen Person eine Bildaufnahme machen und diese einer dritten Person zugänglich machen, wenn diese geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, vgl. § 201a Abs. 2 S. 1 i.V.m. S. 2 StGB.
Die neu eingeführten Straftaten sollen nach § 205 Abs. 2 S. 4 StGB nur auf Antrag verfolgt werden: Das Antragsrecht käme sodann den in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten Angehörigen, zum Beispiel der Ehegattin bzw. dem Ehegatten oder den Kindern zu. Alternativ bleibt Ver-folgung auch möglich, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse feststellt und ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen verfolgt unter anderem das Ziel, die Kenntnisse der Bevölkerung über die eigene Altersvorsorge zu verbessern und sie zu motivieren, sich intensiver mit der eigenen Altersvorsorge zu beschäftigen.
Dafür soll künftig als ergänzendes Angebot zu den bisherigen Rentenbescheiden eine Digitale Rentenübersicht entwickelt werden, die verständliche, verlässliche und möglichst vergleichbare Informationen liefern soll, vgl. § 1 Abs. 1 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG).
Bürgerinnen und Bürger sollen demnach die Möglichkeit haben, diese sog. Digitale Renten-übersicht über das elektronische Portal einer Zentralen Stelle für die Digitale Rentenüber-sicht abzufragen, vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 RentÜG; diese neu zu errichtende Zentrale Stelle soll bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingerichtet werden, vgl. §§ 1 Abs. 2, 6 Abs. 1 S. 1 RentÜG.
Inhaltlich soll die Digitale Rentenübersicht Informationen über die individuellen Alters-vorsorgeansprüche aus der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge enthalten, die von den bei der Zentralen Stelle angebundenen Vorsorgeeinrichtungen übermittelt werden, vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 RentÜG. Der Inhalt der zu übermittelnden Informationen wird im Gesetzentwurf weiter konkretisiert, vgl. § 3 Abs. 2 RentÜG. Zudem soll die Zentrale Stelle zur besseren Information der Nutzenden wertmäßige Angaben der Altersvorsorgeansprüche in einem Gesamtüberblick zusammenfassen, vgl. § 3 Abs. 4 RentÜG. Vorsorgeeinrichtungen, die gesetzlich zur Abgabe regelmäßiger Standmitteilungen verpflichtet sind, sollen ab einem noch zu bestimmenden Stichtag zur Anbindung an die Zentralen Stelle verpflichtet sein; für andere Vorsorgeeinrichtungen soll die Anbindung grundsätzlich freiwillig sein, vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 RentÜG. In weiteren Vorschriften sieht der Gesetzesentwurf Regelungen zum Datenschutz sowie zur Entwicklung des Portals für die Digitale Rentenübersicht und der Einrichtung der Zentralen Stelle vor.
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder soll vor allem das Ziel verfolgt werden, „den Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt zu verbessern“.
Künftig sollen die entsprechenden Tatbestände im Strafgesetzbuch begrifflich als „sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ und nicht mehr als „sexueller Missbrauch von Kindern“ bezeichnet werden, §§ 176 – 176d Strafgesetzbuch (StGB). Der Grundtatbestand der sexualisierten Gewalt gegen Kinder soll künftig ein Verbrechen sein – und kein Vergehen mehr – und mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden, vgl. § 176 Abs. 1 StGB. Ebenfalls soll sich der Strafrahmen bei Tathandlungen der sexualisierten Gewalt gegen Kinder ohne körperlichen Kontakt mit dem Kind erhöhen und künftig mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet werden, vgl. § 176a Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Auch die Tathandlungen der Verbreitung, des Besitzes oder der Besitzverschaffung von Kinderpornographie sollen künftig als Verbrechen eingestuft werden und eine Verschärfung des Strafrahmens von einem bis zu fünf Jahren bzw. bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe sowie im Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Verbreitens von zwei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsehen, vgl. § 184b Abs. 1 – Abs. 3 StGB. Zudem soll in Fällen von § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB, also dem Einwirken auf ein Kind mittels porno-graphischen Inhalts oder durch entsprechende Reden, der Versuch strafbar sein, wenn eine Vollendung der Tat nur daran scheitert, dass der Täter oder die Täterin irrig davon ausgeht, er oder sie wirke auf ein Kind ein, vgl. § 176a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB. Des Weiteren sollen u.a. die Straftatbestände, die den sexuellen Missbrauch von Schutz-befohlenen betreffen, um sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person ergänzt werden, vgl. § 174 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2, Abs. 3 Nr. 2 StGB. Die Verjährungsfrist soll im Fall des Herstellens kinderpornographischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wieder-geben, mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers beginnen, vgl. § 78b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Abs. 2 StGB.
Den Strafverfolgungsbehörden sollen hinsichtlich der Verfolgung dieser Taten im Bereich der sexualisierten Gewalt gegen Kinder als auch im Bereich der Verbreitung, des Erwerbs und der Besitzverschaffung weitere Ermittlungsbefugnisse eingeräumt werden: dies soll zum Beispiel die Telekommunikationsüberwachung oder die Onlinedurchsuchung betreffen, vgl. § 100a Abs. 2 Nr. 1 f i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO) i.V.m. §§ 176, 176c und 176d StGB, § 100a Abs. 2 Nr. 1 g i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 184b StGB, § 100b Abs. 2 Nr. 1 d i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. §§ 176c und 176d StGB, § 100b Abs. 2 Nr. 1 e i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 184b Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 StGB. Auch in Fällen schwerer sexualisierter Gewalt gegen Kinder oder in Fällen der sexualisierten Gewalt mit Todesfolge soll die Anordnung der Untersuchungshaft unter erleichterten Voraussetzungen möglich werden, vgl. § 112 Abs. 3 StPO i.V.m. §§ 176c und 176d StGB.
Die Eintragungsfristen von auch nur geringfügigen Verurteilungen wegen „besonders kinder- und jugendschutzrelevanter Straftaten“ sollen im erweiterten Führungszeugnis auf zehn Jahre verlängert und die Mindesttilgungsfristen verdoppelt werden, vgl. §§ 34 Abs. 2, Abs. 3 S. 2, 46 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 3 S. 2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG).
Qualitätsanforderungen an Familienrichterinnen und Familienrichter, als auch an Jugend-richterinnen und Jugendrichter sowie an Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte sollen eingeführt bzw. konkretisiert und verbindlicher festgelegt werden, vgl. § 23b Abs. 3 S. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), § 37 Abs. 1 S. 2 und 3 Jugendgerichtsgesetz (JGG). Zudem soll eine Neustrukturierung und Konkretisierung der Regelungen der Verfahrensbeistände erfolgen, vgl. §§ 158 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Insbesondere sollen konkrete Qualifikations-anforderungen für Verfahrensbeistände hinsichtlich ihrer fachlichen Eignung geregelt werden, vgl. § 158a Abs. 1 FamFG. Auch die persönliche Anhörung des Kindes in Kindschafts-verfahren soll grundsätzlich und nunmehr altersunabhängig erfolgen, vgl. § 159 Abs. 1 FamFG.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften verfolgt, abgesehen von der Modernisierung verschiedener Bereiche im notariellen Berufsrecht, das Ziel, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern und die juristische Ausbildung in zwei Punkten zu modernisieren.
Künftig soll es unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, den juristischen Vorbe-reitungsdienst in Teilzeit abzuleisten. Antragsberechtigt sollen Personen sein, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder laut ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, oder in gerader Linie Verwandte tatsächlich betreuen oder pflegen, vgl. § 5b Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und 2 Deutsches Richtergesetz (DRiG). Bei Inanspruchnahme dieser Teilzeitmöglichkeit soll der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert und die Dauer des Vorbereitungsdienstes im Gegenzug auf zweieinhalb Jahre verlängert werden, vgl. § 5b Abs. 6 S. 2 und 3 DRiG. Diese zeitliche Verlängerung soll in angemessener Weise auf die Pflichtstationen verteilt werden, vgl. § 5b Abs. 6 S. 4 DRiG. Auch hinsichtlich des Zeitraumes, in dem die schriftlichen Leistungen der zweiten Staatsprüfung zu erbringen sind, soll die Verlängerung angemessen berücksichtigt werden, vgl. § 5d Abs. 3 S. 1 HS 2 DRiG.
Eine weitere Änderung betrifft die Form schriftlicher juristischer Staatsprüfungen. Diese sollen perspektivisch auch in elektronischer Form durchgeführt werden oder werden können; die Bundesländer sollen im jeweiligen Landesrecht künftig entsprechende Regelungen treffen können, vgl. § 5d Abs. 6 S. 2 DRiG. Auch in anderen Berufen aus dem Bereich der Rechts- oder Steuerberatung sollen schriftliche Prüfungen, z.B. bei der Steuer-beraterprüfung, künftig auch in elektronischer Form durchgeführt werden können, vgl. § 37 Abs. 2 S. 2 Steuerberatergesetz (StBerG).
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsgesetzes sollen u.a. das Anerkennungsverfahren von reglementierten Berufen weiterentwickelt und digitale Bildungsangebote schnell und einfach zugänglich gemacht werden.
Künftig soll ein Anspruch auf eine separate Gleichwertigkeitsfeststellung eines ausländischen Berufsabschlusses bei reglementierten Berufen eingeführt werden. Die zuständige Stelle soll dann auf Antrag „einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit [der] Berufsqualifikation [erteilen] oder […] auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation“ entscheiden, § 13 Abs. 1 S. 2 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG). Damit soll künftig eine Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufs-qualifikation bei reglementierten Berufen auch unabhängig von einem Antrag auf Erteilung der Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des reglementierten Berufs möglich sein.
Zudem soll das Fernunterrichtsschutzgesetz dahingehend geändert werden, dass fortan anstatt der Schriftform nach § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die Textform nach § 126b BGB bei Abschluss und Kündigung durch Teilnehmende eines Fernunterrichtsvertrages oder bei Kündigung gemischter Verträge vorausgesetzt wird, vgl. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 S. 2 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG).
Das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiter-entwicklung der Ausbildungsförderung verfolgt das Ziel, Beschäftigte, Auszubildende und Menschen, die zukünftig einen Beruf erlernen wollen, auf die Veränderungen der Arbeitswelt vorzubereiten. Zentrale Maßnahmen des Gesetzentwurfs beinhalten einerseits eine ver-besserte Förderung in der Phase der Berufsausbildung, damit insbesondere junge Menschen einen zukunftsfähigen Beruf erlernen und somit Phasen von Arbeitslosigkeit besser vermei-den können. Andererseits soll die kontinuierliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Erhalt ihrer Beschäftigungsfähigkeit gefördert werden. Dafür soll unter anderem die Assistierte Ausbildung verstetigt und erweitert werden, vgl. §§ 74 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Diese soll es förderungsbedürftigen jungen Menschen er-möglichen, vor und während ihrer betrieblichen Berufsausbildung individuelle Unterstützung und sozialpädagogische Begleitung zu bekommen, vgl. § 74 Abs. 4 SGB III. Zur Vereinfachung sollen die Assistierte Ausbildung und die ausbildungsbegleitenden Hilfen zusammengeführt werden. Die Zielgruppe soll erweitert werden, indem die nach § 130 Abs. 2 S. 1 SGB III derzeit geltende Beschränkung auf lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen wegfällt. Zudem soll künftig die Möglichkeit bestehen, einen Ausbildungsbegleiter als feste Bezugsperson während der gesamten Förderungsdauer zu bekommen, vgl. § 74 Abs. 4 S. 2 SGB III. Auch kann die Assistierte Ausbildung künftig auch während einer zweiten Berufsaus-bildung genutzt werden. Schließlich soll die Assistierte Ausbildung auch während einer Ein-stiegsqualifizierung in Anspruch genommen werden können, vgl. § 74 Abs. 1 S. 1 SGB III. Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung sollen außerdem durch die Übernahme von Fahrkosten zwischen Wohnort, Ausbildungsstätte und Berufsschule finanziell gefördert werden können, vgl. § 54a Abs. 6 SGB III i.V.m. § 63 Abs. 1 S.1 Nr.1 und Abs.3 SGB III.
Künftig soll es zudem einen Rechtsanspruch auf die Förderung einer berufsabschluss-bezogenen Weiterbildung für geringqualifizierte Beschäftigte geben, vgl. § 81 Abs. 2 SGB III. Dieser Anspruch soll an bestimmte Voraussetzungen gebunden werden. Zusätzlich zu den schon bislang geltenden Regelungen hinsichtlich eines fehlenden Berufsabschlusses und der Dauer der geringqualifizierten Vorbeschäftigung soll die Förderung fortan auch an Umstände wie die Eignung der betroffenen Person für den angestrebten Beruf, die Verbesserung ihrer Beschäftigungschancen und die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Abschlusses der Maß-nahme geknüpft werden, vgl. § 81 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB III. Im Hinblick auf die Kosten dieser Weiterbildungen soll sich der Arbeitgeberbeitrag für Lehrgangskosten der Beschäftig-ten nunmehr unabhängig von der Betriebsgröße um fünf Prozentpunkte verringern, sofern eine Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder ein entsprechender Tarif-vertrag vorliegt, vgl. § 82 Abs. 4 SGB III – bislang gilt dies nur für Betriebe mit mehr als 2.500 Beschäftigten. Die Arbeitgeberbeteiligung soll sich zusätzlich verringern, wenn mindestens 20 Prozent der Beschäftigten im Betrieb einer Weiterbildung bedürfen, vgl. § 82 Abs. 5 S. 1 SGB III. In diesem Fall sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zudem erhöhte Zuschüsse zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung erhalten können, vgl. § 82 Abs. 5 S. 2 SGB III. Das Antrags- und Bewilligungsverfahren soll vereinfacht werden, vgl. § 82 Abs. 6 SGB III.
Die bestehenden Regelungen zu Weiterbildungsprämien für das erfolgreiche Absolvieren von Zwischen- und Abschlussprüfungen sollen bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden, vgl. § 131a Abs.3 SGB III. Schließlich soll bei absehbarer oder bereits eingetretener Arbeits-losigkeit eine digitale Übermittlung der Arbeitssuchend- und Arbeitslosmeldung an die zuständige Agentur für Arbeit ermöglicht werden, die fortan auch Beratungsgespräche per Videotelefonie anbieten soll, vgl. § 38 Abs. 1 S. 1 und Abs. 1a i.V.m. § 141 SGB III.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes sollen einige Regelungen fortentwickelt werden.
Das von Anbietenden sozialer Netzwerke für Nutzende „vorzuhaltende Verfahren zur Über-mittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte“ soll nicht nur ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren sein, sondern es soll künftig dahingehend ergänzt werden, dass dieses Verfahren auch leicht bedienbar sein soll, vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Das Verfahren für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte muss gewährleisten, dass Anbietende sozialer Netzwerke fortan Nutzende unverzüglich über den Eingang einer Beschwerde informieren sollen, wenn für die Nutzenden der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1a NetzDG. Des Weiteren muss dieses Verfahren sicherstellen, dass Anbietende sozialer Netzwerke die Nutzenden, für die der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, und die Beschwerdeführenden unverzüglich über jede Entscheidung informieren und hierbei zum einen auf die künftige Möglichkeit einer Gegenvorstellung nach § 3b Abs. 1 S. 2 NetzDG und das zugehörige Verfahren nach § 3b Abs. 1 S. 3 NetzDG hinweisen sollen, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 5 b NetzDG. Zum anderen sollen Beschwerdeführende hierbei auch auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass sie eine Strafanzeige oder ggf. einen Strafantrag gegen die Nutzenden, für die der beanstandete Inhalt gilt, stellen können, sowie darauf, auf welchen Internetseiten weitere Informationen hierüber zu finden sind, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 5 c NetzDG. Anbietende sozialer Netzwerke sollen künftig ein sogenanntes Gegenvorstellungsverfahren vorhalten, mit dem Nutzende, über die beanstandete Inhalte gespeichert wurden, und Beschwerdeführende eine Überprüfung einer Entscheidung nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3a NetzDG herbeiführen können, wenn sie die Überprüfung binnen eines Monats nach der Information über die ursprüngliche Entscheidung beantragen, vgl. § 3b Abs. 1 S. 1 und S. 2 NetzDG. Eine solche Entscheidung betrifft etwa das Entfernen eines offensichtlich rechts-widrigen Inhalts innerhalb von 24 Stunden nach Beschwerdeeingang, vgl. § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 Alt. 1 NetzDG. Zum Zwecke dieser sogenannten Gegenvorstellung sollen Anbietende sozialer Netzwerke ein leicht erkennbares Verfahren vorhalten, das sowohl eine einfache elektronische Kontaktaufnahme als auch eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglicht, vgl. § 3b Abs. 1 S. 3 NetzDG. Für Anbietende von Videosharingplattform-Diensten soll dieses Gesetz ebenfalls gelten, sofern sich aus § 3e Abs. 2 und 3 NetzDG nichts anderes ergibt, vgl. § 3e Abs. 1 NetzDG.