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Außenwirtschaftsbeziehungen
(2018)
Die Europäische Kommission wirkt mit zentralen Durchführungzuständigkeiten im Unions-wettbewerbsrecht – Kartellrecht, Beihilfenrecht und Fusionskontrollrecht – administrativ auf das Wirtschaftsleben in den Mitgliedstaaten ein. Für die zivilrechtliche Durchsetzung haben die mitgliedstaatlichen Zivilgerichte Zuständigkeiten. Diese Parallelität führt zu einem Span-nungsverhältnis. Die Arbeit untersucht vor diesem Hintergrund die unionsrechtlichen Rah-menbedingungen der Zusammenarbeit von Europäischer Kommission und nationalen Zivil-gerichten mit einem Schwerpunkt auf der Thematik gegenseitiger Berücksichtigungs-pflichten.
Nach einer Einführung in Kapitel 1 werden in Kapitel 2 die Grundlagen und Grundanforde-rungen für die Zusammenarbeit dargestellt (Vorrang und unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts, Durchführungszuständigkeiten, konkrete Regelungen der Zusammenarbeit).
Im zentralen Kapitel 3 werden die Berücksichtigungspflichten nationaler Zivilgerichte bezo-gen auf Beschlüsse der Europäischen Kommission zunächst primär- dann sekundärrechtlich untersucht, Fallgruppen gebildet und auf dieser Grundlage die Wirkung der einzelnen Be-schlussarten im Kartell-, Beihilfen- und Fusionskontrollrecht betrachtet. Als zentral erweist sich das primärrechtliche Loyalitätsgebot verbunden mit der primärrechtlich verankerten Position der Europäischen Kommission. Kapitel 4 untersucht spiegelbildlich, inwieweit eine Pflicht der Europäischen Kommission besteht, Entscheidungen der nationalen Gerichte zu berücksichtigen.
In den Kapiteln 5 und 6 wird dann die Relevanz informeller Verwaltungsschreiben und von soft law (Mitteilungen, Leitlinien, Bekanntmachungen etc.) der Europäischen Kommission für die Entscheidungsfindung der nationalen Gerichte ausgelotet.
Kapitel 7 widmet sich den primär- und sekundärrechtlichen Pflichten nationaler Zivilgerichte und der Europäischen Kommission bei ihrer Zusammenarbeit. Untersucht werden Rechte und Pflichten bezogen auf gerichtliche Anfragen und amicus curiae-Stellungnahmen der Europäischen Kommission sowie die Pflicht zur Urteilsübermittlung.
Das abschließende Kapitel 8 enthält eine Zusammenfassung, Ableitungen und einen Aus-blick. Insgesamt ergibt die Untersuchung, dass die Zusammenarbeit von Europäischer Kom-mission und nationalen Zivilgerichten im Bereich des Unionswettbewerbsrechts ein großes, facettenreiches Thema ist und die Praxis, Rechtsprechung und Gemeinschafts- und Unions-gesetzgebung hier bedeutsame Entwicklungen hervorgebracht hat, die Zusammenarbeit aber gleichwohl noch nicht ideal ist und es eine Reihe von Ansatzpunkten für Verbesserun-gen gibt.
Introduction
(2018)
EU administrative law scholarship and practice remain confused about the reach and interrelation of arts 290 and 291 TFEU, which created the categories of delegated and implementing Commission acts. The introduction of these two different instruments of executive rule-making by the Lisbon Treaty has prompted attempts in delineating them, based on constitutional theories of separation of powers or functional differentiation. These attempts have failed to a large extent, all the more since the CJEU’s relevant case law has not been helpful in constructing a proper distinction. Today, recourse to arts 290 and 291 TFEU by the legislator takes place in the tension created between the fact that the Treaties, informed by an abstract constitutional distinction between legislation and execution, appear to have created categorically different acts, and the fact that delegated and implementing rule-making procedures in practice have become increasingly similar to each other. In simplified terms, the problem is that delegated and implementing acts appear – in terms of their foundation in primary law – as fundamentally different acts that are, however, adopted in practice through similar procedures, at the same time as their content and legal effects are indistinguishable in many or even in most cases. Yet, if we accept that the creation of two forms of Commission acts was prompted by some form of legal necessity or legitimate political will, then understanding the difference between delegating and implementing acts remains paramount.
Arts. 290 and 291 TFEU are notoriously hard to differentiate. However, there is some evidence that a separation on the basis of substantive regulation through delegated acts and procedural specifications by implementing acts is forthcoming. The substantive – procedural differentiation is not very clear cut, but it affords the institutions flexibility in answering new challenges while at the same time exerting some guiding force. This Conclusion describes the separation of delegated and implementing acts along the substantive – procedural differentiation but also points to problems ahead. Thus, constitutional ambiguity, an inappropriate reliance on pre-Lisbon doctrine and the lack of a common vision continue to plague the law on EU administrative rule-making. To find a way to fulfil the promise of simplification that is part of the Lisbon reform, the EU institutions will all need to take the procedural safeguards around delegated and implementing acts more seriously.
Die Lissabonner Verträge haben die EU grundlegend transformiert. Eine der Gemeinschaften ist in der EU aufgegangen -- die andere, Euratom, besteht aber weiter. Im Lichte der tiefgreifenden Veränderungen, vor denen die EU im Zuge des Austritts eines Mitgliedstaates steht, ist das Verhältnis zwischen der EU und Euratom grundlegend zu klären. Wie verhält sich die Mitgliedschaft in der EU zur Mitgliedschaft in der Euratom? Der vorliegende Beitrag kommt zu dem Schluss, dass trotz getrennter rechtlicher Existenz beider Organisationen eine Mitgliedsschaft nur in beiden gleichzeitig möglich ist.
Die Zusammenstellung enthält die Kooperationsvereinbarungen, die im Rahmen der Dissertationsschrift „Kooperationsstrukturen und Kooperationsvereinbarungen zwischen der EU und den Mitgliedstaaten im Rahmen gemischter Abkommen“ von Herrn Maximilian Demper gesammelt und inhaltlich sowie rechtlich analysiert wurden. Kooperationsvereinbarungen sind verbindliche oder unverbindliche schriftliche Vereinbarungen zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. Sie konkretisieren die loyale Zusammenarbeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verhandlung, des Abschlusses und der Durchführung von (gemischten) völkerrechtlichen Abkommen und regeln die Interessenkoordinierung und Interessenvertretung auf internationaler Ebene.
Kommunales EU-Beihilfenrecht
(2018)
Das Europäische Beihilfenrecht (Art. 107 und 108 AEUV) verankert ein grundsätzliches Verbot nationaler Begünstigungen zugunsten von Unternehmen, von dem nur die Europäische Kommission eine Ausnahme erteilen kann. Dieses Politikfeld der EU ist daher von großer Relevanz für alle nationalen Stellen, weil sämtliche finanzwirksamen Maßnahmen auf die Einhaltung dieser Vorgaben überprüft werden müssen. Das betrifft auch die kommunale Ebene. Hinzu kommt, dass bestimmte Bereiche des EU-Beihilfenrechts infolge von unionalen Rechtsakten in die unmittelbare Anwendung überführt wurden. Der vorliegende Band entfaltet die Bedeutung des EU-Beihilfenrechts für die Kommunen anhand einer Behandlung aktueller kommunalrelevanter beihilfenrechtlicher Sachverhalte. In den einzelnen Kapiteln werden die einschlägigen Probleme analysiert und Lösungsmöglichkeiten für beihilferechtskonforme Gestaltung aufgezeigt.