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- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (12)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (11)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (3)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (2)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (2)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (2)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (2)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft und öffentliches Recht (Univ.-Prof. Dr. Hermann Hill) (1)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (1)
Im Juli 2016 ist das MediationsG vier Jahre in Kraft. Es ist daher an der Zeit, den Stand der Mediation in Deutschland einer Überprüfung zu unterziehen. Mediation ist grundsätzlich ein Verfahren zur Erzielung außergerichtlicher Konfliktlösung, „bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben" (§ 1 MediationsG).
Gleichwohl ist das Verfahren frühzeitig auch an den Gerichten aufgegriffen worden. Das inzwischen als „Güterrichter" bezeichnete Verfahren ist durch einige Begleitforschungsprojekte und die Erfassung der Fälle an den Gerichten durch das statistische Bundesamt seit 2014 recht gut erforscht. Erste Einschätzungen kommen hier zu dem Schluss, dass die Mediation im Bereich der Gerichte, trotz Förderung und Pilotprojekten, immer noch ein „Schattendasein" führt. Allerdings ergibt sich ein sehr differenziertes Bild, je nach Bundesland und Gerichtsart, ebenso nach Sachgebiet der Verfahren (wobei nicht unbedingt die Verfahren, die man zunächst als besonders geeignet eingestuft hat, Familien- und Nachbarschaftsstreitigkeiten, die Hauptrolle spielen).
Auch im Bereich der Rechtsanwälte ist, nach Einschätzung des Deutschen Anwaltsvereins (DAV), die Mediation („gerichtsnahe Mediation") „zu wenig in der Breite verankert". Allerdings ist dieser Bereich noch wenig erforscht und statistisch erfasst. Noch schlechter ist die Informationslage im Bereich der „freien Mediation", die nicht in Verbindung mit einem Gerichtsprozess in dessen Vorfeld angesiedelt ist. Hier fehlen (flächendeckende) wissenschaftliche Untersuchungen noch vollständig.
Ebenfalls fehlen Untersuchungen über Motive und Erfahrungen der Konfliktparteien (auch bei den Güterrichterverfahren). Z.B. ist die Frage, warum in der überwiegenden Zahl von Konflikten die Parteien einer Mediation nicht zustimmen, für die Klärung der Frage über die Erfolgs- und Verbreitungschancen, von kaum zu unterschätzender Bedeutung. Ganz aktuell stellt sich hierbei auch die Frage, welche Auswirkungen die „Mediationskostenhilfe" (Pilotprojekt des Landes Berlin) bei Familienstreitigkeiten, haben wird. In diesem Zusammenhang ist die Frage der Auswirkungen der geplanten Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren zu untersuchen.
Zwei Übel auf einmal
(2017)
Wenn immer mehr Menschen glauben, Politik werde über ihre Köpfe hinweg gemacht und sei ihrem Einfluss entzogen - ist das ein populistischer Trugschluss? Oder ist der Eindruck der Bürger, sie seien entmachtet, womöglich zutreffend? Soviel Sprengstoff diese Fragen bergen, so analytisch-nüchtern geht der Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim in seiner System-diagnose vor. Er belegt: Die Parteienherrschaft hat eine neue Qualität erreicht. Hinter der demokratischen Fassade haben die Parteien einen Machtapparat installiert, der der Volks-souveränität Hohn spricht und absolutistische Züge trägt. Arnim deckt auf, welcher Mittel und Methoden sich die politische Klasse bedient, um die Regeln zu ihrem eigenen Vorteil umzugestalten. Parteienherrschaft und Willkür wirksam zu begrenzen ist dringend geboten
Die jüngsten Blitzgesetze in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz zeigen »beispielhaft«, wie Parlamente ihren finanziellen Status regeln und, um dies ungestört tun zu können, möglichst alle Kontrollen aushebeln. Da hierbei die Probleme sehr deutlich werden, die sich bei Entscheidungen des Parlaments in eigener Sache stellen, erschien eine eingehendere Analyse der Gesetze – unter Einbeziehung von Materialien und Rechtsprechung – angezeigt. Sie zeigt, dass die Gesetze politisch und verfassungsrechtlich unhaltbar sind. Zugleich werden die Probleme allgemeinverständlich auf den Punkt gebracht.
Although the Council of Europe has been working in the area of administrative law for decades, the body of pan-European general principles of good administration developed by this organisation remains mostly uncharted. This paper attempts to help fill this academic gap by examining the scope and content of the pan-European principles of administrative law stemming from the Council of Europe, with a special emphasis on the principle of good administration. In doing so, the sources of administrative law of the Council of Europe are considered together with the mechanisms by which they penetrate and permeate domestic legal systems. This paper concludes that the work done by the Council of Europe in the administrative field has contributed to a process of harmonisation in its Member States’ domestic law, but that the exact scope thereof has yet to be uncovered and requires further research.
Wie können kollaborative Aktivitäten in der Verwaltung auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene unter Nutzung von Web 2.0-basierten E-Government-Angeboten in Interaktion mit dem Bürger so effizient und effektiv organisiert werden, dass auf individueller, staatlicher und gesellschaftlicher Ebene Mehrwert (Public Value) entsteht? Dieser Forschungsbericht gibt differenzierte Antworten hierauf und verweist dabei auf organisationstheoretische Literatur, konzeptionelle Aufarbeitungen von Electronic und Collaborative Governance sowie auf verschieden ausgerichtete Beteiligungsvorhaben und eine großzahlige Erhebung. Zudem werden aus einer qualitativen sowie quantitativen Erhebung Handlungsempfehlungen für die Praxis abgeleitet.
Die deutsche Verwaltung schöpft die Potenziale des digitalen Zeitalters noch nicht aus. Nicht nur der Föderalismus, sondern auch datenschutzrechtliche Bedenken erweisen sich oftmals als Hemmschuh.1 Ein Vergleich mit anderen Ländern, die eine Vorreiterrolle bei der Digitalisierung ihrer staatlichen Leistungen einnehmen, legt für Deutschland Entwicklungsperspektiven offen.2 Als Ausgangsbasis für die Erfolge vieler Länder im E-Government identifiziert der Nationale Normenkontrollrat ein „modernes, digitales und vernetztes Registerwesen“3. Damit trifft er einen neuralgischen Punkt: Register sind eine wichtige Grundlage für automatisierte digitale Verwaltungsverfahren4 – allerdings nur, wenn die bestehenden unterschiedlichen Register bestmöglich vernetzt und ihre Datenbestände miteinander verzahnt sind.
Zu diesem Ziel können eine allgemeine Personen- (PKZ; unten A.) und Unternehmenskennziffer (UKZ; unten B.) beitragen, sofern sie den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen, welche das nationale Recht und das Unionsrecht an die Datenverarbeitung öffentlicher Stellen richten. Die Potenziale und Risiken einer allgemeinen Kennzahl – insbesondere für den Datenabgleich staatlicher Register und für Datenabfragen für statistische Zwecke in den Blick zu nehmen, macht sich dieses Werk zur Aufgabe.
Der Journalismus muss sich den aktuellen Gegebenheiten anpassen und nimmt daher auch an dem allgemeinen digitalen Transformationsprozess teil. Mit Blick auf die Konkurrenz im Internet muss die herkömmliche Presse zunehmend um ihre Existenz kämpfen. Der Beitrag zeigt den Status Quo europäischer Pressehilfen auf, beleuchtet die unionsrechtliche Rechtmäßigkeit und die Perspektiven der Presseförderung in Deutschland.
Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für die Arzneimittelversorgung der Versicherten sind in den letzten Jahren beständig gestiegen. Der Gesetzgeber hat auf verschiedenen Wegen den Kostenanstieg zu begrenzen gesucht. In ihrer im Jahr 2016 an der Universität Heidelberg als Dissertation angenommenen Schrift widmet sich Dorothea Dettling einem dieser Instrumente: den Leistungsausschlüssen von Arzneimitteln...
Ungeachtet seiner erheblichen Bedeutung war das Migrations- und Flüchtlingsrecht lange Zeit ein Rechtsgebiet, mit dem sich nur wenige auseinandergesetzt haben. Wissenschaftliche Abhandlungen sowie Ausbildungs- und Ratgeberliteratur waren daher nur in überschau-barem Maß verfügbar. Dies hat sich mit der sogenannten Flüchtlingskrise geändert...
1. Der „gemeinsame Haushalt“ iSv § BEEG § 1 Abs. BEEG § 1 Absatz 1 S. 1 Nr. BEEG § 1 Absatz 1 Nummer 2 BEEG setzt ein auf Dauer angelegtes räumliches Zusammenleben voraus.
2. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis sind nicht berechtigt, in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende zu wohnen und können daher in einer solchen Einrichtung keinen „gemeinsamen Haushalt“ begründen.
3. Art. GG Artikel 6 GG ist nicht verletzt, wenn die zur Elterngeldberechtigung erforderliche Begründung eines „gemeinsamen Haushalts“ aufgrund der Lage am Wohnungsmarkt nicht möglich ist. (Redaktionelle Leitsätze)