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Ein innovativer Regulierungsansatz zur Belebung des Wettbewerbs im Schienenpersonenfernverkehr
(2021)
Im Schienenpersonenfernverkehr bestehen trotz Bahnstrukturreform weiterhin hohe Markt-eintrittsbarrieren. Der Wettbewerb im Nah- und Schienengüterverkehr ist im Vergleich dazu bereits besser in Gang gekommen. Die Autoren schlagen einen innovativen Regulierungs-ansatz vor, um den intramodalen Wettbewerb im Schienenpersonenfernverkehr zu beleben. Mitbewerbern der Deutschen Bahn soll nicht nur der offene Zugang zu Gleisen, sondern auch zu Zügen und Wagen – also Sitzplatzkontingenten – ermöglicht werden.
Emissionshandel als Leitinstrument für eine effektive und effiziente EU-Klimapolitik im Verkehr
(2021)
Das oberste klimapolitische Ziel der EU ist die vollständige Dekarbonisierung der Wirtschaft
ihrer Mitgliedsstaaten bis 2050, d. h. die Klimaneutralität in allen Sektoren, die derzeit noch
von fossilen Brennstoffen abhängig sind. Dies spiegelt sich in der politischen Agenda der EU-Kommission unter dem Titel „European Green Deal“ wider. Um die Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen, wurde das bisherige CO2-Zwischenziel der EU kürzlich von 40 % auf 55 % Reduktion bis 2030 verschärft. Im unlängst angekündigten „Fit for 55“-Programm hat die Kommission umfassende Reformen des EU-Emissionshandelssystems, der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und der Energiesteuerrichtlinie vorgeschlagen, um den European Green Deal vollständig umzusetzen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden kritisch bewertet.
VO (EU) Nr. 492/2011; RL 2004/38/EG; VO (EG) Nr. 883/2004; Art. 18 AEUV 1. Art. 7 Abs. 2 und Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszu-legen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der ein Staatsange-höriger eines anderen Mitgliedstaats und seine minderjährigen Kinder, die alle im erstge-nannten Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 10 dieser Verordnung ge-nießen, weil die Kinder dort die Schule besuchen, unter allen Umständen automatisch vom Anspruch auf Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts ausgeschlossen sind. Diese Auslegung wird durch Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienange-hörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Än-derung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/ EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG nicht in Frage gestellt.
2. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 2 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Staatsangehöriger eines anderen Mitglied-staats und seine minderjährigen Kinder, die alle im erstgenannten Mitgliedstaat ein Aufent-haltsrecht aufgrund von Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 genießen, weil die Kinder dort die Schule besuchen, und die dort in einem Sozialversicherungssystem im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 eingebunden sind, unter allen Umständen automatisch vom Anspruch auf besondere beitragsunabhängige Geldleistungen ausgeschlossen sind.
Im Oktober 2020 hatte sich der EuGH zum wiederholten Mal mit den Leistungsausschlüssen für Ausländerinnen und Ausländer in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auseinanderzusetzen. Nachdem der Gerichtshof in der Rechtssache Alimanovic ohne nähere Begründung entschieden hatte, dass Sozialleistungen denjenigen vorbehalten werden können, die ein Aufenthaltsrecht aus der Unionsbürgerrichtlinie vorweisen können, hat er das Verhältnis zwischen Aufenthalts-recht und Sozialleistungsberechtigung in seiner jüngsten Entscheidung durchaus präziser bestimmt. An seinen früheren Entscheidungen hält er jedoch fest.
Das BVerfG hat im März 2021 eine spektakuläre Entscheidung zu den Rechten künftiger Generationen im Kampf gegen den Klimawandel gefällt. Danach vermitteln die Grundrechte im Wege des intertemporalen Freiheitsschutzes ein Recht auf Schutz vor einer einseitigen Verlagerung der Klimafolgenbewältigung in die Zukunft. Die Frage nach einem „Recht auf Zukunft“ und der Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen stellt sich auch in der Sozialversicherung.
Der Straßengüterverkehr ist das Rückgrat des Warenaustauschs im Europäischen Binnen-markt, denn der überwiegende Teil der in Europa gehandelten Waren wird allen politischen Bekenntnissen zur Verlagerung auf die Schiene zum Trotz nach wie vor per Lkw transportiert. In dieser Branche kommt es jedoch, auch angesichts des starken Wachstums der letzten Jahre, zunehmend zu Verwerfungen. Vordergründig wird über das Problem des Fahrerman-gels diskutiert, der sich nicht nur in Westeuropa, sondern mittlerweile sogar in den osteuro-päischen Staaten bemerkbar macht. Im Hintergrund stellt sich aber die Frage, ob die Prinzi-pien des Binnenmarkts - insbesondere die Dienstleistungsfreiheit - und die Wettbewerbs-situation auf den nationalen Transportmärkten noch kompatibel sind.
Die Verfasserin beschäftigt sich mit der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung durch die oftmals als „Deutschlands größter Pflegedienst“ bezeichnete Angehörigenpflege und geht auf die damit verbundenen vielfältigen Belastungen der pflegenden Angehörigen (von der schwierigen familiären Situation über bürokratische und organisatorische Hürden bis hin zu den mit der Pflege einhergehenden hohen Kosten) ein. Im Rahmen einer Bestandsaufnahme blickt sie zunächst auf das gesetzgeberische Bild über die Pflege durch Angehörige sowie auf die tatsächliche Lage der pflegenden Angehörigen.
Im Weiteren zeigt sie auf, welche Anreize die soziale Pflegeversicherung zur Förderung der Pflegebereitschaft setzt und gibt einen Überblick über verschiedene Rechtsfragen der sogenannten 24-Stunden- Pflege. Nach einer Vorstellung der gesetzgeberischen Maßnahmen zur finanziellen Entlastung von Angehörigen pflegebedürftiger Menschen in vollstationären Einrichtungen geht sie abschließend der Frage nach, ob und inwiefern weitere pflege-politische Regulierungsmaßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung und zur Entlastung pflegender Angehöriger beitragen können.
Der Beitrag beruht auf einem Vortrag, den die Autorin auf dem 18. Kölner Sozialrechtstag am 5.3.2020 in Köln gehalten hat.
Vorliegender Beitrag analysiert das CETA-Gutachten des EuGH 1/17, das in erstaunlich un-kritischer Betrachtung denkbarer Konflikte zwischen den Zuständigkeiten des CETA-Tribunals einerseits und denen des EuGH andererseits keine Einwände erkennen wollte. In ersten Reaktionen ist dieses Gutachten als Ausweitung des Bewegungsspielraums der EU im Bereich Investitionsschutz begrüßt worden. Jedenfalls das Investitionsgerichtssystem nach CETA ist indes nur mit gewissen Maßgaben unionskonform, die im Text des Gutachtens deutlich werden und geeignet sind, den Spielraum für die vertraglichen EU-Außen-beziehungen nicht unerheblich einzuengen. Diese vom EuGH an der Autonomie der Unionsrechtsordnung festgemachten Einschränkungen bilden wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung den zentralen Gegenstand vorliegender Betrachtung. Zunächst wird die Neu-akzentuierung der externen Autonomie des Unionsrechts im CETA Gutachten analysiert (II). Anschließend werden die Überlegungen des EuGH zur Abgrenzung seiner Zuständigkeiten von denen des CETA Tribunals kritisch beleuchtet. Die dabei zu beobachtende recht oberflächliche Analyse des EuGH steht im Gegensatz zum Herangehen des EuGH in früheren Entscheidungen, verkennt Problemstellungen und führt daher nur scheinbar zu einer sauberen Abgrenzbarkeit der Zuständigkeiten (III.). Dem folgt eine Betrachtung des letzten Teiles der Autonomieanalyse des EuGH, in der er sich der Kritik des regulatory chill zuwendet (IV). Hier formuliert der EuGH mit dem Abstellen auf die ungehinderte Funktion der EU-Organe gemäß ihrem verfassungsrechtlichen Rahmen die eben angesprochene neue Schranke für Investitionsschutzmechanismen, die die zuvor umfassend bejahte Zuständigkeit des CETA-Tribunals in einem Punkt zurücknimmt und die darüber hinaus viele Fragen nach ihrer konkreten Bedeutung und Konsequenz, aber auch nach ihrem Anwendungsbereich aufwirft. Abschließend wird angesichts der Dürftigkeit der Begründung des EuGH eine Rekonstruktion dieser Schranke unternommen, die die für eine Begründung maßgeblichen Ansätze aus dem Schutz der demokratischen Entscheidungsfreiheit in der EU entfaltet (V.).
Umsetzung und Durchsetzung der EU-Handelspolitik: Neue Entwicklungen der „Open Strategic Autonomy“
(2020)
Die Europäische Kommission legt seit einiger Zeit eine stärkere Betonung auf die Verbesserung der Um- und Durchsetzung der Handelsregeln. Aktuell zeichnet sich dies in einer Fülle von Vorhaben und Initiativen ab, die sich auch in die projektierte Erneuerung der Handelspolitik unter dem Leitbild der „offenen strategischen Autonomie“ einfügen. Der Beitrag untersucht die neuen Entwicklungen auf institutioneller, prätorischer und legislativer Ebene.
Wissenschaftsmanagement, quo vadis? Ansätze zur Definition, Personal- und Organisationsentwicklung
(2019)
Das Wissenschaftsmanagement wird in Wissenschaftsorganisationen zunehmend wichtiger. Gleichzeitig wissen wir bisher relativ wenig darüber. Deshalb werden wir zunächst die Entwicklung des Wissenschaftsmanagements einordnen und einige zentrale Entwicklungen nachzeichnen. Anhand der Vorstellung und Diskussion bisheriger Versuche zur Definition und Eingrenzung des Wissenschaftsmanagements wird dann herausgearbeitet, dass diese sich in unterschiedlichem Ausmaß als Grundlage für eine fundierte Diskussion von Qualifikationsanforderungen und für (zielgruppenspezifische) Maßnahmen wie zur Personalentwicklung eignen. Zudem wird aufgezeigt, dass das Wissenschaftsmanagement auch eine bisher möglicherweise unterschätzte Rolle bei der Organisationsentwicklung spielt.