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- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (18)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (16)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (13)
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (12)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (11)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (6)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (6)
- Lehrstuhl für vergleichende Verwaltungswissenschaft und Policy-Analyse (Univ.-Prof. Dr. Michael Bauer) (6)
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (5)
- Lehrstuhl für Wirtschaftliche Staatswissenschaften, insbesondere Allgemeine Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Gisela Färber) (2)
Ziel des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogamms 2030 im Steuerrecht ist es, die verbindlichen nationalen Ziele zur Reduktion von Kohlenstoffdioxid u.a. durch steuerrecht-liche Erleichterungen für den Verkehrs- und Mobilitätssektor zu realisieren. Im Folgenden wird nur auf die für den Jugend-Check relevanten Änderungen Bezug genommen.
Mit dem Gesetzentwurf sollen künftig auch Beförderungen von Personen im Schienenbahn-fernverkehr von dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von sieben Prozent umfasst werden, vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 10 a Umsatzsteuergesetz (UStG). Zudem soll wie bislang auch eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro vollem Kilometer für die ersten 20 Kilometer Entfernung zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte angesetzt werden; darüber hinaus sollen im Veranlagungszeitraum 2021 bis 2026 ab dem 21. Kilometer 0,35 Euro anzusetzen sein, maximal 4.500 Euro im Kalenderjahr, vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 8 Hs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG). Mehr als 4.500 Euro sollen anzusetzen sein, wenn Arbeit-nehmerinnen oder Arbeitnehmer ein eigenes oder eines ihnen zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug nutzen, vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 8 Hs. 2 EStG. Gleiche Entfernungspauschalen sollen im selben Veranlagungszeitraum für Familienheimfahrten zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen sein, vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 9 EStG. Für Steuerpflichtige, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen inner-halb des Grundfreibetrags liegen, soll die Möglichkeit der Beantragung einer Mobilitäts-prämie neben der Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschale in Höhe von 0,35 Euro ab dem 21. vollen Kilometer in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale geschaffen werden, vgl. § 101 S. 1, 2 und 4 i. V. m. § 104 Abs. 1 EStG.
Public officials have been shown to discriminate against citizens based on race and gender. We suggest that bureaucrats also discriminate based on political beliefs that citizens reveal to them. We support this argument with evidence from the application of freedom of assembly rights in the context of gay marriage. We confront German city administrations with requests about the organization of a political rally and randomize the underlying political belief and cause: the promotion of or opposition to same-sex marriage. We find that none of these causes receives discriminatory treatment per se. Instead, further explorative, yet theory-guided, analysis indicates that the cultural and political environment within which bureaucracies are embedded determines which of the two requests receives worse and less helpful answers. I.e. the treatment effect seems to be moderated by the local prevalence of Catholicism and the strength of sexually conservative political parties that oppose same-sex marriage.
National immigration policies increasingly meet with fierce political resistance from lower levels of government, in particular municipalities. Amongst industrialized countries, the USA and Germany are probably the most extreme examples. In the USA, a growing numbers of subnational entities, including some of the country’s largest cities, openly refuse to cooperate with federal immigration authorities. In retaliation, the Trump administrations has threatened several of these so-called ‘sanctuary cities’ to claim back past and to withdraw further federal funding from a number of jointly funded programs. Several court cases in this matter are pending. In stark contrast, an increasing number of German municipalities – labelled by the author as ‘non-sanctuary cities’ - have sought from their respective state governments a formal limitation of migration inflows into their territory, citing an overload on critical local administrative and not least housing resources. This paper contributes to the pertinent literature on multi-level governance in the area of immigration, first, by applying the economic theory of fiscal federalism to identify the theoretically appropriate level of government for defining and enforcing immigration policy. Second, the phenomenon of ‘sanctuary cities’ vs. ‘non-sanctuary cities’ and their potential impact on the design and enforcement of national immigration policies will be analyzed.
In this paper, the 2015/16 budgetary effects of refugee immigration in Germany are analyzed. The Public sector spends billions of Euros to accommodate and supply refugees and to integrate those into the labor markets who have a perspective for a permanent or even medium-term residence permit. In case of a successful integration, we can expect flow backs in the form of income tax revenues and social security contributions. The costs and financial benefits of several types of refugees are modelled and – weighted with the number of cases – added to a public sector ‘financial balance’. Financial ‘profitability’ depends on labor market integration, the volume of labor participation and the future income earned, which depends on qualification, education and training. The levels of government will experience diverging cost-benefit balances. They will only receive future flow backs in the form of their share in the income tax revenues if refugees find jobs within their territories. Administrative efforts should concentrate on a successful labor market integration of refugees and no longer continue the policy of preventing them from entering the labor market for many years and thereby making them heavily dependent on public transfer payments.
Dieser Rechtsprechungsbericht ist – wie die übrigen im selben Heft veröffentlichten Beiträge – aus einem Vortrag hervorgegangen, der auf den 11. Speyerer Tagen zum Friedhofs- und Be-stattungsrecht (12.und 13.09.2019) gehalten wurde. Er schließt an den Bericht aus dem Vorjahr von Tade Matthias Spranger an und umfasst damit primär den Zeitraum zwischen September 2018 und September 2019, bezieht aber auch einige Entscheidungen aus dem ersten Halbjahr 2018 ein.
Mit dem Ganztagsfinanzierungsgesetz soll der Ausbau von bedarfsgerechten Bildungs- und Betreuungsangeboten gefördert werden.
Dafür soll ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ errichtet werden, § 1 Ganztagsfinanzierungsgesetz (GaFG). Hintergrund dessen ist, das im Koalitionsvertrag verankerte Ziel, bis zum Jahr 2025 einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter einzuführen, zu erreichen. Das Sondervermögen soll Ländern und Gemeinden ermöglichen, durch Finanzhilfen Investitionen in den Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote vorzunehmen, vgl. § 2 S.1 GaFG. Grundlage für die Finanzhilfen ist Artikel 104c Grundgesetz, vgl. § 2 S.2 GaFG. Das Sondervermögen soll mit zwei Milliarden Euro ausgestattet werden, davon jeweils mit einer Milliarde Euro in den Jahren 2020 und 2021, vgl. § 4 GaFG.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeits-schutzes bei Bildaufnahmen soll der strafrechtliche Schutz „gegen die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen von zum Tatzeitpunkt verstorbenen Personen“ als auch „zur Verbesserung des Schutzes gegen Bildaufnahmen, die die Intimsphäre des Opfers berühren“ ausgeweitet werden.
Ziel des Gesetzes ist sowohl die Erweiterung des Schutzes der Intimsphäre von Opfern vor unbefugten Bildaufnahmen von gegen Anblick geschützten Körperteilen, als auch entsprechend die Erweiterung des von § 201a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) geschützten Personenkreises auf Verstorbene. Damit soll Verstorbenen gegenüber ein postmortaler Persönlichkeitsschutz gewährleistet und die schutzwürdigen Interessen Angehöriger, das Andenken verstorbener Personen zu bewahren, berücksichtigt werden.
Dementsprechend soll die Strafbarkeit des unbefugten Herstellens oder Übertragens einer Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, eingeführt werden, vgl. § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB. Des Weiteren soll das unbefugte Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterbekleidung einer anderen Person strafbar werden, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind, vgl. § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB. Auch das Gebrauchen von Bildaufnahmen im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 StGB und das Zugänglichmachen dieser für dritte Personen sowie das wissentlich unbefugte Zugänglichmachen von befugt aufgenommenen Bildern gegenüber dritten Personen soll strafbar werden, vgl. § 201a Abs. 1 Nr. 5 und 6 StGB. Darüber hinaus sollen sich Personen strafbar machen, die unbefugt von einer verstorbenen Person eine Bildaufnahme machen und diese einer dritten Person zugänglich machen, wenn diese geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, vgl. § 201a Abs. 2 S. 1 i.V.m. S. 2 StGB.
Die neu eingeführten Straftaten bezüglich Bildaufnahmen Verstorbener sollen nach § 205 Abs. 2 S. 4 StGB nur auf Antrag verfolgt werden: Das Antragsrecht käme sodann den in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten Angehörigen, zum Beispiel der Ehegattin bzw. dem Ehegatten oder den Kindern zu. Alternativ bleibt Verfolgung auch möglich, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse feststellt und ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen soll die öffentliche Sicherheit gestärkt werden.
Hierfür sieht das Gesetz künftig eine Personalausweispflicht ab dem dritten Monat vor Haftentlassung für Strafgefangene vor, vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 Personalausweisgesetz (PAuswG).
Darüber hinaus sollen die Angaben des Geschlechtseintrages im Reisepass den Angaben der internationalen Regeln der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) angeglichen werden. Da sich die Angabe des Geschlechts nach § 4 Abs. 1 S. 3 Passgesetz (PassG) nach der Eintragung im Melderegister richtet, soll im deutschen Reisepass künftig in der visuell lesbaren Zone das Geschlecht mit „X“ bezeichnet werden, wenn im Melderegister das Geschlecht nicht mit weiblich („F“) oder männlich („M“) angegeben ist, vgl. § 4 Abs. 1 S. 4 Passgesetz (PassG). Die Eintragung „X“ im Reisepass soll für Personen gelten, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören und im Melderegister die Angabe „divers“ oder „keine Angabe“ eingetragen haben. In der Zone für das automatische Lesen soll das Zeichen „<“ für Passinhaber, die weder weiblichen noch männlichen Geschlechts sind, im Reisepass angegeben werden, vgl. § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 PassG.
Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge sollen die Position von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber Unternehmen verbessert, die Verbraucherverträge fairer gestaltet und der Verbraucherschutz gestärkt werden.
In Zukunft sollen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Verbraucher-verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen und eine länger als ein Jahr bindende Laufzeit vorsehen, unwirksam sein, vgl. § 309 Nr. 9a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Des Weiteren soll künftig eine stillschweigende Verlängerung dieser Verbraucherverträge nur noch für jeweils drei Monate erfolgen können, vgl. § 309 Nr. 9b BGB, und eine Kündigung des Verbrauchervertrages innerhalb einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich sein, vgl. § 309 Nr. 9c BGB.
Zudem soll eine sogenannte Bestätigungslösung im Falle eines telefonisch geschlossenen Fernabsatzvertrages einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers über eine im Volumen unbegrenzte oder in der Menge unbestimmte Gas- oder Stromlieferung eingeführt werden, sodass die Wirksamkeit dieses Vertrages von der Genehmigung des Vertrages in Textform abhängig sein soll, nachdem die Unternehmerin oder der Unternehmer der Verbraucherin oder dem Verbraucher den Vertragsinhalt auf einem dauerhaften Datenträger, zum Beispiel Papier oder USB-Stick, übermittelt hat, vgl. § 312c Abs. 3 S. 1 BGB. Die Genehmigung soll als verweigert gelten, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung zur Genehmigung erklärt, vgl. § 312c Abs. 3 S. 2 BGB. Die Unternehmerin oder der Unternehmer soll keinen Anspruch auf Wertersatz haben, falls sie oder er der Verbraucherin oder dem Verbraucher in Erwartung einer Genehmigung bereits geliefert hat, die Genehmigung im Fall des § 312c Abs. 3 BGB jedoch unterbleibt, vgl. § 312c Abs. 4 BGB. Beim Kauf gebrauchter Sachen können die Vertragsparteien eine Gewähr-leistungsfrist von einem Zeitraum nicht unter einem Jahr für einen Mangel vereinbaren, der sich seit Ablieferung der gebrauchten Sache gezeigt hat, § 476 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB.
Die bisher geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sollen weiterhin auf Schuldverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, angewendet werden, vgl. Art. 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).
Unternehmerinnen und Unternehmer sollen zudem verpflichtet werden eine vor der Telefonwerbung ausdrücklich durch Verbraucherinnen oder Verbraucher zu erteilende Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung zu dokumentieren, vgl. § 7a Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Nachweis über die Erteilung der Einwilligung muss fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Erteilung und nach jeder Verwendung der Einwilligung aufbewahrt werden, vgl. § 7a Abs. 2 S. 1 UWG.
Der Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen dient der Umsetzung des im Koalitionsvertrag verankerten Ziels, „dass geschlechtsangleichende medizinische Eingriffe an Kindern nur in unaufschiebbaren Fällen und zur Abwendung von Lebensgefahr zulässig“ sein sollen. Entsprechend soll mit dem Gesetz ein grundsätzliches Verbot geschlechtsangleichender Operationen an Kindern eingeführt werden.
Dazu soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Änderung erfolgen, nach der Eltern in keinen „operativen Eingriff an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen“ ihres Kindes einwilligen können, durch den es „zu einer Änderung des angeborenen biologischen Geschlechts“ kommt, § 1631c Abs. 2 S. 1 HS. 1 BGB. Eine Ausnahmeregelung soll § 1631c Abs. 2 S. 2 BGB für den Fall vorhalten, dass operative geschlechtsverändernde Eingriffe „zur Abwendung einer Gefahr für das Leben oder einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit des Kindes erforderlich“ sind. Die Einwilligung hierzu soll jedoch der Genehmigung des Familiengerichts bedürfen, vgl. § 1631c Abs. 2 S. 3 BGB. Um die Genehmigung erteilen zu können, soll die Notwendigkeit des operativen Eingriffs durch ein Gutachten von einer Person mit ärztlicher Berufsqualifikation, die mit solchen operativen Eingriffen erfahren und nicht an der Operation beteiligt ist, im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme dargelegt werden, vgl. § 163 Abs. 3 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegen-heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Ein operativer geschlechtsverändernder Eingriff soll hingegen vom Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres angestoßen werden können: Hierzu bedarf es seiner, vom Familiengericht genehmigten, Einwilligung, vgl. § 1631c Abs. 3 S. 1 und 2 BGB. Das Familiengericht soll die Genehmigung zur Einwilligung des Kindes zu einem operativen Eingriff unter den Voraus-setzungen erteilen, dass das Kind einwilligungsfähig ist, die Eltern in den Eingriff einwilligen und der operative Eingriff dem Kindeswohl nicht widerspricht, vgl. § 1631c Abs. 3 S. 3 Nr. 1-3 BGB. Ein Eingriff soll in der Regel dem Kindeswohl widersprechen, wenn das Kind nicht beraten wurde, vgl. § 1631c Abs. 3 S. 4 BGB. Das Kind soll „eine ergebnisoffene spezifische Beratung in Bezug auf den Umgang mit seinen körperlichen Geschlechtsmerkmalen“ erhalten, welche die Selbstakzeptanz stärkt und das Selbstbestimmungsrecht des Kindes wahrt. Die Beratung kann von dem Jugendlichen selbst nach § 8 Absatz 2 und 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 SGB VIII in Anspruch genommen werden. Eine Sterilisation des Kindes soll gänzlich ausgeschlossen sein, sodass weder Eltern, noch das Kind selbst hierin einwilligen können, vgl. § 1631c Abs. 1 S. 1 und 2 BGB.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen wird das Ziel verfolgt, „Konversionsbehandlungen bei besonders schutzbedürftigen Personen zu verhindern, die Selbstbestimmung und die Interessen der betroffenen Menschen zu stärken und deren gesellschaftliche Diskriminierung zu bekämpfen.“
Hierzu soll das Gesetz zunächst verbieten, Behandlungen an Personen unter 18 Jahren oder an volljährigen Personen durchzuführen, deren Einwilligung hierzu unter einem Willens-mangel leidet, vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversions-behandlungen. Das Gesetz soll für „alle am Menschen durchgeführten Behandlungen, die auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfunde-nen geschlechtlichen Identität gerichtet sind (Konversionsbehandlung)“ gelten, § 1 Abs. 1 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Die Vornahme einer Konversionsbehandlung nach § 2 des Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen kann mit Freiheitstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden, vgl. § 5 Abs. 1 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Eltern oder Personensorgeberechtigte sollen nur bestraft werden, sofern sie ihre Erziehungspflicht gröblich verletzen, § 5 Abs. 2 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehand-lungen.
Weiterhin soll ein Verbot des öffentlichen Werbens, des Anbietens und des Vermittelns einer Konversionsbehandlung eingeführt werden, vgl. § 3 Abs. 1 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Darüber hinaus soll gegenüber Minderjährigen auch ein Verbot für nichtöffentliches Werben, Anbieten oder Vermitteln bestehen, vgl. § 3 Abs. 2 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Ein Verstoß gegen das Werben oder Anbieten nach § 3 stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro belegt werden, vgl. § 6 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Das Vermitteln einer Konversionsbehandlung an einen Minderjährigen wird strafbar, sofern diese durchgeführt wurde.
Der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung soll fortan die Aufgabe zukommen, einen mehrsprachigen sowie anonymen Telefon- und Online-Beratungsdienst vorzuhalten bei dem sich Betroffene und deren Angehörige zu Konversionsbehandlungen beraten lassen können. Zudem soll das Angebot auch Personen zugänglich sein, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen zu Fragen der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität beraten lassen wollen, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 2 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen.
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, vgl. § 7 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen.
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität soll unter anderem der in den sozialen Medien zu beobachtenden „zunehmende[n] Verrohung der Kommunikation“ begegnet und deshalb „eine effektive Strafverfolgung insbesondere von Hasskriminalität mit rechtsextremistischem Hintergrund […] gerade auch bei Tatbegehungen im Internet“ ermöglicht werden.
Eine Beleidigung, die künftig auch öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB), z.B. Ton- und Bildträger, erfolgt, soll mit einer Höchst-strafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden können, vgl. § 185 StGB. Der Straftat-bestand der üblen Nachrede und der Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens soll auch bei Taten gelten, die gegen Personen des politischen Lebens bis hin zur kommuna-len Ebene gerichtet sind, vgl. § 188 Abs. 1 S. 2 StGB. Zudem wird der Straftatbestand der Bedrohung in § 241 StGB ausgeweitet: Es soll nicht mehr nur eine Drohung mit einem Verbrechen strafbar sein, sondern bereits eine Drohung gegen die Person selbst oder eine ihr nahestehende Person mit der Begehung einer rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit, wie eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB, oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert, vgl. § 241 Abs. 1 StGB. Die Drohung mit einem Verbrechen soll im Höchstmaß von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden, vgl. § 241 Abs. 2 StGB. Wird die Drohung im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften begangen, soll die Freiheitsstrafe künftig bis zu zwei Jahre betragen, vgl. § 241 Abs. 4 StGB. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei einer öffentlichen bzw. durch Verbreitung von Schriften begangenen Bedrohung nach § 241 Abs. 2 und Abs. 3 StGB, soll bis zu drei Jahren betragen, vgl. § 241 Abs. 4 StGB.
Künftig sollen Nutzungsdaten nach § 15 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) unter den Voraussetzungen des § 100g Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Strafprozessordnung (StPO) erhoben werden dürfen. Der Anwendungsbereich dieser Regelung soll auf Anbieter begrenzt sein, die Telemedien geschäftsmäßig anbieten, vgl. § 100g Abs. 1 S. 2 StPO. Durch die Erweiterung des § 100g Abs. 1 StPO soll eine rechtssichere Grundlage für die Erhebung von Metadaten bei Telemediendienstanbietern geschaffen werden. Auch in § 100j StPO ist eine Erweiterung der Auskunftserteilung über die Bestandsdatenerhebung bei geschäftsmäßigen Telemedien-anbietern vorgesehen, vgl. § 100j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO.
Das Bundeskriminalamt soll die Befugnis für Bestandsdatenabfragen bei Telemedien-anbietern erhalten, vgl. § 10 Abs. 1 S. 2 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG).
Neu geregelt wird das Auskunftsverfahren über die Erhebung von Bestands- und Nutzungsdaten gegenüber Telemediendienstanbietern, vgl. § 15a TMG. Geschäftsmäßige Telemediendienstanbieter dürfen die erhobenen Bestands- und Nutzungsdaten nach § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 TMG zur Erfüllung ihrer Auskunftspflichten nur gegenüber den in § 15a Abs. 3 TMG genannten Stellen verwenden, vgl. § 15a Abs. 1 S. 1 TMG. Stellen im Sinne des § 15a Abs. 3 TMG sollen z.B. die für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sein, vgl. § 15a Abs. 3 Nr. 1 TMG. Die Auskunftspflicht nach § 15a Abs. 1 S. 1 TMG soll auch für Bestandsdaten gelten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtun-gen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt werden, vgl. § 15a Abs. 1 S. 2 TMG. Dies betrifft etwa die Abfrage von Passwörtern. Die Bestandsdaten, über die Auskunft erteilt werden sollen, sollen anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden dürfen, vgl. § 15a Abs. 1 S. 3 Hs. 1 TMG. Die Auskunft soll nur erteilt werden dürfen, wenn eine Stelle nach § 15a Abs. 3 TMG dies in Textform verlangt und dies beispielsweise dem Zweck der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dient, vgl. § 15a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 TMG.
Künftig soll eine Meldepflicht für Anbieter sozialer Netzwerke eingeführt werden, vgl. § 3a Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Anbieter sozialer Netzwerke sollen dem Bundes-kriminalamt zum Zwecke eine Strafverfolgung zu ermöglichen, Inhalte übermitteln, „die dem Anbieter in einer Beschwerde über rechtswidrige Inhalte gemeldet worden sind, die der Anbieter entfernt oder zu denen er den Zugang gesperrt hat und bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie mindestens einen der Tatbestände im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 a – c NetzDG, wie etwa das Zugänglichmachen kinderpornografischer Inhalte mittels Telemedien im Sinne des § 184b i.V.m. § 184d StGB, erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, vgl. § 3a Abs. 2 NetzDG. Des Weiteren sollen Anbieter sozialer Netzwerke unverzüglich nach Entfernen eines Inhaltes oder Sperren des Zugangs zu diesem prüfen, ob die Voraus-setzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 3 vorliegen und unverzüglich danach den Inhalt nach § 3a Abs. 4 NetzDG übermitteln, vgl. § 3a Abs. 3 NetzDG. Dem Bundeskriminalamt übermittelt werden sollen der Inhalt und wenn vorhanden, die IP-Adresse einschließlich der Portnummer, die der Nutzer oder die Nutzerin verwendet hat, als er oder sie den Inhalt mit anderen Nutzern und Nutzerinnen geteilt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, vgl. § 3a Abs. 4 NetzDG.
The book explores the impact of WTO law on domestic regulatory autonomy. It identifies and critically analyses the mechanisms working in WTO law that cause increasing interferences with domestic law and thus restrain the regulatory autonomy of the WTO members. The book proposes ways how WTO law be conceptualized to enhance the policy space of WTO members. Therefore, the book demonstrates the flexibilities in interpreting and applying WTO core principles and provisions and explores interpretive and institutional conceptions that could serve as a pathway of allocating greater policy leeway to WTO members.
The analyses presented address the disturbing observation that even though WTO law appreciates the regulatory leeway of WTO members in several provisions across agreements, the WTO judiciary´s case law, but also other governance mechanism active in the WTO appear to narrow down the WTO members´ regulatory autonomy and to considerably limit the space for domestic policy choices. Wide spread, even scholarly perception of the WTO, and most recently the Trump administration blame the WTO, in particular its dispute settlement branch, for being biased towards free trade and unduly restraining even legitimate domestic policies, and voiding the domestic policy space needed for addressing societal concerns and global problems. A closer look at the development of GATT/WTO law, however, reveals that, in GATT era, panels were aware of the effect their interpretations had on domestic policy space, and that some of the more recent WTO dispute settlement reports show attempts to expand WTO member´s leeway again. These observations are the starting point for an indepth analysis of the different mechanisms present in WTO law which impact on domestic regulation.