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Einwanderungsgesetz
(2019)
In Politik und Wissenschaft wird derzeit eine rege Diskussion über die Möglichkeiten und Grenzen einer Einwanderungsgesetzgebung geführt. Die Vorschläge der Parteien nehmen durchweg Bezug auf die bestehende Dogmatik des Ausländerrechts, welches auf einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt beruht. Der "Hallesche Entwurf für ein Einwanderungsgesetz" verfolgt einen grundlegend anderen Ansatz: Er basiert auf einem grundsätzlichen Recht auf Einreise und Aufenthalt, welches nur aus bestimmten Anlässen eingeschränkt werden kann. Das bisherige System der nach Aufenthaltszwecken differenzierenden Titel wird danach aufgegeben, nicht aber das Ziel, die Zuwanderung zu steuern. Der Vorschlag macht sich die Vorgaben des Völker- und Europarechts zu eigen und zielt zugleich auf eine Vereinfachung des Zuwanderungsrechts und damit mehr Transparenz und Rechtssicherheit.
Die Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - ein Hindernis für den Binnenmarkt?
(2019)
Die Mitbestimmung bietet den Beschäftigten großer Kapitalgesellschaften die Möglichkeit, bedeutsamen Einfluss auf die Unternehmenspolitik und damit nicht zuletzt auf ihre Beschäftigungsaussichten und -bedingungen zu nehmen. Sie erweist sich folglich als Gegengewicht zu den Interessen von Unternehmensführung und Anteilseignern...
Nachdem der EuGH in den frühen 2000er Jahren Unionsbürgern weitreichende sozialrecht-liche Teilhabe ermöglicht hat, beschränkt der Gesetzgeber nun deren Leistungsberechtigung. 2016 wurden nichterwerbstätige Angehörige anderer EU-Mitgliedstaaten aus der Grund-sicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII) ausgeschlossen. Dies soll auch im Kindergeldrecht nachvollzogen werden.
§§ 2-23 SGB III
(2019)
§§ 284-288 SGB III
(2019)
Wirtschaftsprivatrecht
(2019)
Dieses Lehrbuch für Bachelor- und Lehramt-Studierende mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung vermittelt juristisches Know-how für das Wirtschaftsstudium. Im Mittelpunkt stehen dabei das Bürgerliche Recht sowie das Handels- und Gesellschaftsrecht.
Diese Rechtsgebiete werden anhand expliziter Fallbeispiele, Grafiken und Merksätze illustriert. Ein Glossar hilft dabei, juristische Fachbegriffe zu verstehen und richtig zu verwenden. Abgerundet wird das Buch durch zahlreiche Übungsfälle, welche optimal auf die Prüfungen vorbereiten.
Medizinrecht
(2019)
Das Medizinrecht ist ein Querschnittsgebiet des Rechts, das neben dem Öffentlichen Recht auch das Zivilrecht und Strafrecht tangiert. Als eigenständiges Rechtsgebiet wird es erst seit wenigen Jahren wahrgenommen.
Dieses Buch führt kundig in das junge Rechtsgebiet ein und stellt es in seiner Vielseitigkeit dar: Die Autorin geht dabei auf das Recht der gesetzlichen Krankenkassen, das ärztliche Berufsrecht und die Rechtsbeziehungen zwischen Ärzten und Patienten ein. Auch das Ver-tragsarztrecht, die Leistungserbringung durch Krankenhäuser sowie die Versorgung mit Arzneimitteln und das Heil- und Hilfsmittelrecht stellt sie dar und beleuchtet abschließend auch das Arzthaftungsrecht und die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Ärzten.
Das Buch richtet sich an Juristen, Mediziner, Gesundheitsökonomen und Pflegewissenschaftler in Studium und Praxis.
Pflegerecht
(2019)
Das Buch widmet sich den wesentlichen Aspekten der sozialen Pflegeversicherung und der daran angrenzenden Rechtsgebiete. Die neuesten Entwicklungen durch die Pflegestärkungs-gesetze wurden berücksichtigt, sodass sich das Werk auf dem aktuellsten Stand der Recht-setzung befindet. Nach einer grundlegenden Einführung in den Begriff der Pflegebedürftig-keit werden der Kreis der Versicherten und deren leistungsrechtliche Ansprüche ebenso be-handelt wie die Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern und Anforderungen an die Qualitätssicherung. Dabei wird nicht nur auf Pflegeleistungen im Rah-men des SGB XI, sondern auch in der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) und der Sozialhilfe (SGB XII) eingegangen.
Prüfschemata, Fallbeispiele, Wiederholungs- und Vertiefungsfragen sowie drei Musterklau-suren machen das Buch zu einem wertvollen Begleiter für das Studium der Rechtswissen-schaften, der sozialen Arbeit und der Pflegewissenschaften. Zugleich können sich Praktiker einen kompakten Überblick über die aktuellen Entwicklungen im Pflegerecht verschaffen.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht 2010 über die Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) entschieden hatte, wurde diskutiert, ob und inwieweit die Grundsätze der Entscheidung auf das AsylbLG übertragen werden können. Die Entscheidung zu den Leistungsabsenkungen bei Pflichtverletzungen nach §§ 31 ff. SGB II hat eine ähnliche Debatte ausgelöst. Hintergrund sind die Leistungseinschränkungen in § 1 a AsylbLG, die mit dem „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ verschärft worden sind.
Der Beitrag zeichnet zunächst die tragenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Absenkung existenzsichernder Leistungen nach (A.) und gibt sodann einen systematischen Überblick über die Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen im
AsylbLG (B.), um daraus Schlussfolgerungen für die Verfassungsmäßigkeit der Leistungsein-schränkungen abzuleiten (C.).
The article focuses on the legal aspects of intergenerational solidarity in the German statutory pension system. Organised on a pay-as-you-go basis, it relies on a balance of those obliged to pay contributions vs. those who receive benefits. The footing of this system, however, becomes fragile in times of rising life expectancy and declining birth rates: fewer employees will have to finance the pension rights of a growing number of pensioners. These developments do not only lead to lower acceptance of the “intergenerational contract” by the economically active who have to invest a large share of their income in the financing of current pensions while facing the risk of receiving low payments in the future. It also raises questions of intergenerational justice.
Cantzler, Constantin, Asylbewerberleistungsgesetz: Handkommentar. Baden-Baden: Nomos Verlag, 2019
(2020)
§ 9 Arzneimittelrecht
(2020)
• Die Bewohner und ggf. ihre Betreuer sind eingehend und umfassend über die im Rahmen der Studie erhobenen Daten und deren Verwendung aufzuklären. Die Gesundheitsdaten der Bewohner sollten so vollständig wie möglich erfasst sein, damit die Nutzung der Handlungs-empfehlungen auf verlässlicher Basis erfolgen kann.
• Eine Vorabdelegation ärztlicher Aufgaben an Pflegefachkräfte ist unzulässig. Die Hand-lungsempfehlungen dürfen die Pflegefachkraft folglich nur dabei unterstützen, bestimmte dringliche Situationen richtig einzuschätzen. Sie dürfen hingegen nicht so eingesetzt werden, dass Pflegefachkräfte eigenverantwortlich heilkundliche Aufgaben wahrnehmen.
• Die Handlungsempfehlungen dürfen die situationsbedingte Abwägung nicht ersetzen. Sie dürfen nur zur Orientierung genutzt werden, nicht als Generator verbindlicher Verhaltens-anweisungen. In Zweifelsfällen sind ärztliche oder notfallmedizinische Maßnahmen zu ver-anlassen.
• In die Handlungsempfehlungen sollten die Leitlinien zur Ermittlung des Patientenwillens integriert werden.
Die Verfasserin beschäftigt sich mit der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung durch die oftmals als „Deutschlands größter Pflegedienst“ bezeichnete Angehörigenpflege und geht auf die damit verbundenen vielfältigen Belastungen der pflegenden Angehörigen (von der schwierigen familiären Situation über bürokratische und organisatorische Hürden bis hin zu den mit der Pflege einhergehenden hohen Kosten) ein. Im Rahmen einer Bestandsaufnahme blickt sie zunächst auf das gesetzgeberische Bild über die Pflege durch Angehörige sowie auf die tatsächliche Lage der pflegenden Angehörigen.
Im Weiteren zeigt sie auf, welche Anreize die soziale Pflegeversicherung zur Förderung der Pflegebereitschaft setzt und gibt einen Überblick über verschiedene Rechtsfragen der sogenannten 24-Stunden- Pflege. Nach einer Vorstellung der gesetzgeberischen Maßnahmen zur finanziellen Entlastung von Angehörigen pflegebedürftiger Menschen in vollstationären Einrichtungen geht sie abschließend der Frage nach, ob und inwiefern weitere pflege-politische Regulierungsmaßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung und zur Entlastung pflegender Angehöriger beitragen können.
Der Beitrag beruht auf einem Vortrag, den die Autorin auf dem 18. Kölner Sozialrechtstag am 5.3.2020 in Köln gehalten hat.
Prävention verankern
(2021)
Das Rechtsgutachten „Prävention verankern: Verfassungsrechtliche Konsequenzen aus dem Verbot der Benachteiligung auf Grund sozialer Herkunft“ geht der Frage nach, über welche Änderungen im Grundgesetz kommunale Präventionsketten für alle Kinder und Jugendlichen in bundesdeutschen Kommunen verbindlicher werden könnten.
Brexit means Brexit
(2021)
Klausurenkurs im Sozialrecht
(2021)
Der Band veranschaulicht dem Studierenden die Technik der Fallbearbeitung in sozialrecht-lichen Fallkonstellationen, begleitet und fördert das vertiefte Studium des Sozialrechts im Rahmen der Schwerpunktbereichsausbildung und ist so die ideale Ergänzung zum Schwer-punkte-Lehrbuch „Sozialrecht“ von Waltermann. Der Klausurenkurs enthält 24 ausführlich gelöste Fallsachverhalte zu aktuellen, öffentlich debatierten Themen, die zu den Grundfragen sozialer Sicherheit führen. Ausgangspunkt der Fälle sind jeweils examensrelevante höchst-richterliche Entscheidungen. Sie wurden ausgewählt, um an ihnen die vielfältigen Querver-bindungen des Sozialrechts zu nahezu allen Rechtsgebieten aufzuzeigen. Daher sind Gegen-stand der Falllösung meist sachliche Verknüpfungen zum Arbeits-, Privat-, Straf-, Verfahrens-, Verwaltungs-, Verfassungs- und Europarecht.
Pflegerecht
(2021)
Das Buch widmet sich den wesentlichen Aspekten der sozialen Pflegeversicherung und der daran angrenzenden Rechtsgebiete. Die neuesten Entwicklungen durch das Gesetz zur digi-talen Modernisierung von Versorgung und Pflege (GDMGP), durch das Gesetz zur Verbesse-rung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GVGP), durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG), durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz, das Pflege-personal-Stärkungs- und das Pflegelöhneverbesserungsgesetz und die Reform des Betreu-ungsrechts wurden berücksichtigt, so dass sich das Werk auf dem aktuellsten Stand der Rechtsetzung befindet. Ferner wurde die aktuelle Rechtsprechung umfassend eingearbeitet.
Nach einer grundlegenden Einführung in den Begriff der Pflegebedürftigkeit werden der Kreis der Versicherten und deren leistungsrechtliche Ansprüche ebenso behandelt wie die Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern sowie Anforderungen an die Qualitätssicherung. Dabei wird nicht nur auf Pflegeleistungen im Rahmen des SGB XI, sondern auch in der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) und der Sozialhilfe (SGB XII) eingegangen.
Prüfschemata, Fallbeispiele, Wiederholungs- und Vertiefungsfragen sowie drei Muster-klausuren machen das Buch zu einem wertvollen Begleiter für das Studium der Rechts-wissenschaften, der sozialen Arbeit und der Pflegewissenschaften. Zugleich können sich Praktikerinnen und Praktiker einen kompakten Überblick über die aktuellen Entwicklungen im Pflegerecht verschaffen.
Pflegefachpersonen aus Langzeitpflegeeinrichtungen formulieren nicht selten, dass vor allem hausinterne Vorgaben sie in der Ausübung ihrer Pflegefachlichkeit behindern. Rechtliche Restriktionen und/oder die Zuweisung der Tätigkeit in den ärztlichen Kompetenzbereich dienen als hinreichende Begründung. Ein im Kontext eines Forschungsprojektes erstelltes Rechtsgutachten stellt diese Begründungszusammenhänge in Frage. Diverse rechtliche Grundlagen ermöglichen und erwarten von Pflegefachpersonen, Verantwortung für eine bedarfsorientierte und rechtskonforme Versorgung der Bewohnenden in der stationären Langzeitpflege zu übernehmen.
VO (EU) Nr. 492/2011; RL 2004/38/EG; VO (EG) Nr. 883/2004; Art. 18 AEUV 1. Art. 7 Abs. 2 und Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszu-legen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der ein Staatsange-höriger eines anderen Mitgliedstaats und seine minderjährigen Kinder, die alle im erstge-nannten Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 10 dieser Verordnung ge-nießen, weil die Kinder dort die Schule besuchen, unter allen Umständen automatisch vom Anspruch auf Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts ausgeschlossen sind. Diese Auslegung wird durch Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienange-hörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Än-derung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/ EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG nicht in Frage gestellt.
2. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 2 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Staatsangehöriger eines anderen Mitglied-staats und seine minderjährigen Kinder, die alle im erstgenannten Mitgliedstaat ein Aufent-haltsrecht aufgrund von Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 genießen, weil die Kinder dort die Schule besuchen, und die dort in einem Sozialversicherungssystem im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 eingebunden sind, unter allen Umständen automatisch vom Anspruch auf besondere beitragsunabhängige Geldleistungen ausgeschlossen sind.
Der Beitrag geht der Frage nach, inwiefern die auf eine Notversorgung beschränkten Krankenbehandlungsansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) mit Verfassungs-, Unions- und Völkerrecht vereinbar sind. Die Gesundheitsfürsorge ist Teil des Rechts auf menschenwürdige Existenz aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG. Differenzierungen im Leistungsrecht sind nur zulässig, wenn signifikant unterschiedliche Bedarfe zwischen einzelnen Personengruppen bestehen. Da die Gesundheit bzw. Krankheit eines Menschen und die daran anknüpfenden Behandlungsbedarfe aber unabhängig von Herkunft und Aufenthaltsstatus allein nach medizinischen Kriterien zu bestimmen sind, ist eine einheitliche Ausgestaltung der Gesundheitsleistungen geboten, ohne zwischen physischem und sozio-kulturellem gesundheitlichen Existenzminimum zu differenzieren.
Im Oktober 2020 hatte sich der EuGH zum wiederholten Mal mit den Leistungsausschlüssen für Ausländerinnen und Ausländer in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auseinanderzusetzen. Nachdem der Gerichtshof in der Rechtssache Alimanovic ohne nähere Begründung entschieden hatte, dass Sozialleistungen denjenigen vorbehalten werden können, die ein Aufenthaltsrecht aus der Unionsbürgerrichtlinie vorweisen können, hat er das Verhältnis zwischen Aufenthalts-recht und Sozialleistungsberechtigung in seiner jüngsten Entscheidung durchaus präziser bestimmt. An seinen früheren Entscheidungen hält er jedoch fest.
Das BVerfG hat im März 2021 eine spektakuläre Entscheidung zu den Rechten künftiger Generationen im Kampf gegen den Klimawandel gefällt. Danach vermitteln die Grundrechte im Wege des intertemporalen Freiheitsschutzes ein Recht auf Schutz vor einer einseitigen Verlagerung der Klimafolgenbewältigung in die Zukunft. Die Frage nach einem „Recht auf Zukunft“ und der Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen stellt sich auch in der Sozialversicherung.
Art. 20 GFK: Rationierung
(2022)
Art. 21 GFK: Wohnungswesen
(2022)