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Mit dem Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) soll der Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und u.a. den Sozialversicherungsträgern angepasst werden, um im Sinne der Digitalisierung und Entbürokratisierung den Erhalt von Leistungen für Leistungsberechtigte zu optimieren. Des Weiteren soll der Versicherungsschutz für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) weiterentwickelt werden.
Das Gesetz soll im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger in der Künst-lersozialversicherungspflicht am 1. Januar 2023 in Kraft treten, vgl. Art. 28 Abs. 1, 3 8. SGB IV-ÄndG.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Die Entscheidung selbstständiger Künstlerinnen und Künstler sowie selbstständiger Publi-zistinnen und Publizisten, sich von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung be-freien zu lassen, soll für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger mit geringem Einkommen auf sechs Jahre begrenzt werden (§ 6 Abs. 2 S. 1 KSVG). Dies könnte betroffene junge Men-schen vor den finanziellen Risiken einer privaten Krankenversicherung durch steigende Beiträge schützen.
Durch die geplante Begrenzung der Befreiungsmöglichkeit auf sechs Jahre haben junge Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten in der Künstlersozialkasse zudem auch über den Zeitraum von drei Jahren als Berufsanfängerin bzw. Berufsanfänger hinaus Zeit, um in der Branche Fuß zu fassen, ohne sich Sorgen zu müssen, dauerhaft in der privaten Krankenversicherung versichert zu bleiben. Dies könnte die Entscheidung für eine private Krankenversicherung für junge Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten erleichtern.
Mit dem Entwurf eines achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungs-förderungsgesetzes (28. BAföGÄndG) sollen Vorsorge für künftige bundesweite Krisen mit erheblichen Folgen auf dem Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Erwerbstätigkeiten von Auszubildenden, wie beispielsweise die Covid-19-Pandemie, getroffen und auch ansonsten vom BAföG-Bezug ausgeschlossene Auszubildende vorübergehend finanziell unterstützt werden können. Dadurch sollen im Falle einer solchen Notlage drohende Ausbildungsab-brüche, erhebliche Verzögerungen in der Ausbildung oder gar der Verzicht auf eine solche unterbunden werden. Dafür soll die Bundesregierung im Bundesausbildungsförderungs-gesetz (BAföG) zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung ermächtigt werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Bei künftigen bundesweiten Krisen mit erheblichen Folgen auf dem Arbeitsmarkt für aus-bildungsbegleitende Erwerbstätigkeiten von Auszubildenden soll die Bundesregierung er-mächtigt werden, durch eine Rechtsverordnung den Kreis der BAföG-Förderungsberechtig-ten auszuweiten (§ 59 Abs. 1 S. 1 BAföG). So könnten auch jene Auszubildenden finanzielle Entlastung erfahren, die ansonsten vom BAföG-Bezug ausgeschlossen sind.
Bei einer Nichtanwendung bestimmter Förderungsvoraussetzungen wie z.B. der Pflicht, in Vollzeit zu studieren, könnten Teilzeitstudierende finanziell unterstützt werden (§ 59 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BAföG). Durch die finanzielle Abfederung könnten längere Verzögerungen bei der Ausbildung oder deren Abbruch eher vermieden werden.
Dadurch könnten BAföG-Beziehende von einer Verordnung profitieren, welche die Anrech-nung des über dem Freibetrag liegenden Einkommens vorübergehend aussetzt (§ 59 Abs. 3 BAföG). Denn dann könnten sie abweichend von § 11 Abs. 2 BAföG statt einer Teil-Förderung eine Voll-Förderung erhalten und so eine finanzielle Entlastung in Krisenzeiten erfahren.
Außerdem könnten durch diese finanzielle Unterstützung in Krisenzeiten junge Auszubilden-de mehr Planungssicherheit haben. Durch die Möglichkeit der Begrenzung der Notlage-Förderung auf einen monatlichen Höchstbetrag könnten jedoch Stress und Existenzängste aufgrund finanzieller Unsicherheiten unter den Auszubildenden fortbestehen (§ 59 Abs. 6 Nr. 2 BAföG).
Aktualisierter Jugend-Check zum Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (Stand: 18.12.2018)
(2019)
Regelungsvorhaben
Ziel des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ist es, einen kohärenten Gesamtansatz für die gezielte und gesteuerte Steigerung der Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften zu schaffen, da der Wirtschaftsstandort Deutschland aufgrund des Fachkräftemangels auf diese angewiesen ist.
Nach § 16b Abs. 4 AufenthG kann eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, wenn die antragstellende Person eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums hat und sie stattdessen eine Aufenthaltserlaubnis für eine Berufsausbildung, vgl. § 16a AufenthG, zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft und zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen, vgl. § 19c Abs. 2 AufenthG, haben möchte. Die antragstellende Person kann somit den Zweck des Aufenthalts wechseln. Es muss ein neuer Antrag gestellt werden, aber auf die Erteilung besteht ein Anspruch. Das greift die Vorgaben der Richtlinie 2016/801/EU auf, die von einem Erteilungsanspruch bei Studiengangs- und Hochschulwechsel ausgeht. Diese Regelung betrifft ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind.
Nach geltendem Recht kann die Aufenthaltserlaubnis zur weiteren Qualifizierung, um eine Vollanerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation zu erlangen, nur 18 Monate betragen. Dies wird um eine Verlängerungsmöglichkeit von 6 Monaten bis zu 2 Jahren erweitert, vgl. § 16d Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Dies betrifft auch junge Menschen, die eine ausländische Berufsqualifikation haben, die nicht vollständig anerkannt wird.
§ 16d AufenthG ersetzt den geltenden § 17a AufenthG. Beide befassen sich mit der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Ausländischen Personen, deren ausländische Berufsqualifikation in Deutschland nicht vollständig anerkannt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Bildungsmaßnahme erteilt werden. Ziel der Bildungsmaßnahme ist die Vollanerkennung der ausländischen Berufsqualifikation. Dabei wird das Erfordernis des engen Zusammenhangs „mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen“ gestrichen, vgl. § 16d Abs. 2 AufenthG. Dies betrifft auch qualifizierungsbedürftige ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind und die aufgrund des bisherigen Erfordernisses nach einem „engen Zusammenhang“, § 17a Abs. 3 Satz 1 AufenthG geltende Fassung, keine Beschäftigung aufnehmen konnten.
Eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation einer ausländischen Person soll durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von zwei Jahren anerkannt und die Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erlaubt werden, wenn eine teilweise Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation vorliegt, jedoch schwerpunktmäßig berufspraktische Teile fehlen, vgl. § 16d Abs. 3 AufenthG. Von dieser Regelung sind auch ausländische junge Menschen betroffen, die sich bereits in Deutschland aufhalten und bisher aufgrund der fehlenden Gleichwertigkeit keine qualifizierte Beschäftigung ausüben konnten.
§ 16f Abs. 3 AufenthG übernimmt die Aufenthaltszweckregelung von § 16b Abs. 4 AufenthG für § 16f AufenthG. Alles dort Gesagte gilt auch hier. Diese Regelung betrifft ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind.
In Bezug auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verkürzt sich die Vier-Jahresfrist auf zwei Jahre und die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 24 Monate, wenn die Fachkraft in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolviert hat, vgl. § 18c AufenthG. Dies betrifft ausländische junge Menschen, die in Deutschland leben, eine Aufenthaltserlaubnis haben, eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren bzw. absolviert haben und eine Niederlassungserlaubnis bekommen möchten.
Die Voraussetzungen der Ausbildungsduldung werden an die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis angeglichen, vgl. § 19d Abs. 1 Nr. 1 lit. c AufenthG. Zum Erhalt letzterer darf die ausländische Person nicht über ihre Identität getäuscht haben und es auch nicht zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten. Ein Vertretenmüssen liegt insbesondere vor, wenn aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht durchgeführt werden konnten, wenn die ausländische Person über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat oder falsche Angaben gemacht hat, vgl. § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG. Bislang war ausreichend, dass ausländische Personen von diesen vorgenommenen Täuschungshandlungen Abstand nahmen. Ein solches späteres Abstandnehmen genügt künftig nicht mehr. Die Handlung darf erst gar nicht vorgenommen worden sein. Das bedeutet die ausländische Person darf weder über ihre Identität getäuscht noch es zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten.
Ziel des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung ist es, besondere Fallgruppen der Duldungen in einen eigenen Tatbestand zu überführen und neu zu strukturieren, um die Anwendung zu vereinfachen. Erhalten ausländische Menschen langfristige Duldungen aus persönlichen Gründen, da sie eine Ausbildung oder Beschäftigung aufnehmen, soll ihnen ein rechtssicherer Aufenthalt ermöglicht und eine Bleibeperspektive aufgezeigt werden.
Wenn die ausländische Person bereits seit 30 Monaten eine Beschäftigungsduldung nach § 60c AufenthG hat, deren Voraussetzungen noch vorliegen und die ausländische Person über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt, soll dieser der Übergang von einer Beschäftigungsduldung zu einer Aufenthaltserlaubnis gewährt werden, vgl. § 25b Abs. 6 AufenthG. Bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, müssen Ehegattin bzw. Ehegatte oder Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner ebenfalls hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, um dieselbe Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, die dann auch für in familiärer Lebensgemeinschaft lebende minderjährige Kindern zu erteilen ist. Zugleich wird der Versagungsgrund zur Aufnahme einer Erwerbsarbeit für ausländische Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten ausgedehnt, vgl. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Nach geltendem Recht kann die Erwerbstätigkeit nur versagt werden, wenn sie aus einem sicheren Herkunftsland nach § 29a des Asylbewerbergesetzes sind und ihr bis zum 1. September 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Der Entwurf erweitert den Versagungsgrund auf zurückgenommene Anträge, sofern die Rücknahme nicht aufgrund einer Beratung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen einer Anhörung erfolgt, sowie auf Fälle, in denen ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Daneben wird eine Rückausnahme für unbegleitete minderjährige Geflüchtete eingeführt, deren Antrag aus Gründen des Kindeswohls nicht gestellt oder zurückgenommen wurde. Die Regelungen zur Ausbildungsduldung werden in den neuen § 60b AufenthG überführt und geändert. Nach geltendem Recht ist eine Duldung zu erteilen, wenn der ausländische Mensch eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat. Nach neuem Recht genügt es, dass die ausländische Person eine Assistenz- oder Helferausbildung aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt. Für diese qualifizierte Berufsausbildung muss die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt haben, vgl. § 60b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b AufenthG.
Zudem wird in § 60b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG eingeführt, dass Menschen, die im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sind und eine Berufsausbildung nach Nr. 1 aufnehmen, ebenfalls eine Ausbildungsduldung zu erteilen ist. Das Erfordernis dieser vorangegangenen Duldung entfällt für Asylsuchende, die bis zum 31. Dezember 2016 eingereist sind. Davon sind auch junge ausländische Menschen betroffen, die als Asylsuchende bis zum 31. Dezember 2016 eingereist sind. Die Ausbildungsduldung kann nur in Fällen offensichtlichen Missbrauchs versagt werden, § 60b Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Die Entwurfsbegründung will so Scheinausbildungsverhältnisse, „bei denen von vornherein offenkundig ausgeschlossen ist, dass die Ausbildung zum Erfolg geführt werden kann, zum Beispiel wegen nicht vorhandener Sprachkenntnisse“ , ausschließen.
Die Beschäftigungsduldung ist der ausreisepflichtigen ausländischen Person, der Ehegattin bzw. dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin bzw. dem Lebenspartner und den in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern zugleich zu gewähren, vgl. § 60c Abs. 1 Nr. 9 AufenthG. Einige der Voraussetzungen der Duldung gelten dabei nicht nur für die antragstellende ausländische Person, sondern auch für ihre Ehepartnerin bzw. ihren Ehepartner oder die Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner. Dazu zählt die geklärte Identität, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, keine Verurteilung wegen bestimmten Straftaten, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen, ein erfolgreicher Abschluss bzw. ein Nichtvertretenmüssen des Abbruchs eines verpflichtenden Integrationskurses. Es ist keinem Familienmitglied die Duldung zu erteilen, wenn ein Elternteil diejenigen Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt, die für beide gelten. Zudem dürfen die o.g. minderjährigen ledigen Kinder nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sein und es darf keiner der Fälle des § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG vorliegen, vgl. § 60c Abs. 1 Nr. 9 AufenthG. Letzteres wäre der Fall, wenn beispielsweise eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren vorliegt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die ausreisepflichtige ausländische Person eine 18-monatige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen von 35 Stunden in der Woche bzw. 20 Stunden bei Alleinerziehenden ausübt, vgl. § 60c Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Eine Duldung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Nr. 1-9 AufenthG nicht mehr erfüllt sind, vgl. § 60 Abs. 3 AufenthG. Dabei rechtfertigt der Wegfall des Ausreisehindernisses allein den Widerruf der Beschäftigungsduldung nicht. Ein Widerruf der Duldung einer Ehepartnerin bzw. eines Ehepartners oder einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners betrifft mangels Akzessorietät der Duldung der anderen Partnerin bzw. des anderen Partners nicht deren bzw. dessen Aufenthaltstitel.
Anders sieht dies für Duldungen von minderjährigen ledigen Kindern aus, da deren Aufenthaltstitel „für den gleichen Aufenthaltszeitraum“, § 60c Abs. 2 AufenthG, wie die Duldung nach Absatz 1 erteilt und von dieser mithin abhängig ist.
Der neue § 104 Abs. 15 AufenthG regelt, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG auch erteilt werden kann, wenn der ausländischen Person bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung eine Duldung erteilt wurde und die ausländische Person die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat.
Betroffene Gruppe(n) von jungen Menschen
Für den Jugend-Check relevant sind ausschließlich solche betroffenen ausländischen jungen Menschen, die sich bereits in Deutschland aufhalten. Sie lassen sich in verschiedene Gruppen einteilen.
Eine erste Gruppe sind angehende ausländische Studierende und angehende ausländische Auszubildende, die bereits über eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verfügen und ein Studium bzw. eine Ausbildung aufnehmen möchten. Eine zweite Gruppe sind ausländische junge Menschen, die bereits in ihrem Heimatland eine Berufsqualifikation erworben haben, die jedoch in Deutschland nicht vollständig anerkannt wird und die sich nachqualifizieren müssen, wenn sie eine vollständige Anerkennung erlangen wollen. Eine dritte Gruppe sind ausländische junge Menschen, die sich weiterqualifizieren wollen. Eine vierte Gruppe sind ausländische junge Menschen, die eine berufliche Qualifikation haben, die in Deutschland nicht anerkannt wird und die aufgrund dieser fehlendenden Qualifikationen keine Beschäftigung ausüben konnten. Eine fünfte Gruppe sind ausländische junge Menschen, die einen Aufenthaltsstatus haben, eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolviert haben und eine Niederlassungserlaubnis erhalten wollen. Eine sechste Gruppe sind ausländische junge Menschen, die bereits eine Beschäftigungsduldung haben und eine Aufenthaltserlaubnis anstreben. Eine siebte Gruppe sind ausreisepflichtige ausländische junge Menschen mit einer Duldung, die entweder künftig eine Berufsausbildung anstreben oder bereits eine Berufsausbildung begonnen haben. Eine achte Gruppe sind alleinerziehende junge Menschen, die eine Ausbildungsduldung erhalten wollen und bereits einer Beschäftigung nachgehen. Eine neunte Gruppe sind ausländische junge Menschen, die vor dem 31. Dezember 2016 eingereist sind. Die letzte zehnte Gruppe sind ausländische junge Menschen bis 18 Jahren, deren Eltern die Voraussetzungen eines Aufenthalts in Deutschland nicht erfüllen.
Betroffene Lebensbereiche
☒
Familie ☐
Freizeit ☒
Bildung/Arbeit ☒
Umwelt/Gesundheit ☒
Politik/Gesellschaft ☐
Digitales
Erwartete Auswirkungen
§ 60a AufenthG i. V. m. § 60c AufenthG wird Auswirkungen auf den Lebensbereich „Familie“ haben. Die Beschäftigungsduldung für die antragstellende Person, durch die auch eine Duldung für die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner erteilt wird, betrifft nur die minderjährigen Kinder. Demgegenüber sind volljährige Kinder darauf angewiesen, eine Duldung oder einen Aufenthaltstitel aus eigenem Recht zu erhalten. Sollte dies nicht möglich sein, kann es dazu kommen, dass nicht alle Familienmitglieder in Deutschland bleiben können. An anderen Stellen, z.B. dem Familiennachzug, liegt dem AufenthG der Gedanke zugrunde, dass die Kernfamilie aus Eltern und Kindern zu schützen ist und möglichst zusammen in einem Land leben soll. Eine Trennung der Familie wirkt sich auf die sozialen Beziehungen der einzelnen Familienmitglieder untereinander aus. Zugleich wird die Duldung für alle Familienmitglieder versagt, wenn eines der Elternteile eine der Voraussetzungen, die bei beiden Teilen (geklärte Identität, keine Verurteilung wegen bestimmten Straftaten) vorliegen müssen, nicht erfüllt. Diese Familienmitglieder sind dann darauf angewiesen, einen Aufenthaltstitel aus eigenem Recht zu beantragen. Daneben regelt § 25b Abs. 6 AufenthG nicht nur den Übergang von einer Beschäftigungsduldung zu einer Aufenthaltserlaubnis für die betroffene ausländische Person, sondern erstreckt diesen Übergang auf die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner und die Kinder. Dies erweitert die Möglichkeiten aller Familienangehörigen in Deutschland zu bleiben, was den Familienzusammenhalt stärkt und mehr Planungssicherheit gibt.
§§ 16b Abs. 4, 16f Abs. 3 AufenthG ermöglichen es jungen ausländischen Menschen, ein in Deutschland aufgenommenes Studium oder eine in Deutschland aufgenommene Ausbildung zu wechseln und so ihre Ausbildungsentscheidung zu korrigieren. Auch der Wechsel von einem Studium zu einer Berufsausbildung ist nunmehr möglich. Eine Ausbildung bzw. ein Studium und damit die Möglichkeit, die Grundlage für die spätere Ergreifung eines Berufs zu legen, sind essentiell für junge Menschen. Sie sind ein wichtiger Schritt zu einer Sicherung des materiellen Auskommens und verleihen gesellschaftliche Anerkennung. Bei ausländischen jungen Menschen kommt hinzu, dass ein Wechselwunsch ihre Bleibeperspektive dann nicht mehr beeinflussen wird. Zudem wird ihre Selbstbestimmung gestärkt. Eine Berufsausbildung beugt auch einer möglichen Diskriminierung in der Gesellschaft vor.
Weiterhin werden durch § 16d Abs. 1 Satz 3 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG die Beschäftigungsperspektiven erweitert, während gleichzeitig die fehlende Qualifikation zur Vollanerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation nachgeholt wird. Dies erweitert die Möglichkeiten, für den eigenen Lebensunterhalt, insbesondere auch im eigenen Fachgebiet, aufzukommen und sichert so das materielle Auskommen. Dies bietet die Chance, in der Folge eine größere Selbstbestimmung und Verselbstständigung im Alltag zu erlangen. Zugleich geht von der Beschäftigung eine integrierende Wirkung aus, was einer möglichen Diskriminierung entgegenwirken kann.
Die Änderungen in § 60a AufenthG führen dazu, dass bestimmte junge ausländische Menschen, die nach geltendem Recht erwerbstätig sein können, dies nach neuem Recht nicht mehr können. Speziell gilt dies für jene, die ausreisepflichtig und geduldet sind oder einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG erfüllen, wie die Einreise zur Erlangung von Asylbewerberleistungen, das Vertretenmüssen des Nichtvollzugs von aufenthaltsbeendigenden Maßnahmen oder Besitz einer Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes. Dazu kommen ausländische junge Menschen, die ausreisepflichtig geduldet sind und deren Asylantrag nicht abgelehnt wurde, die ihn jedoch bei drohender Ablehnung, aber nicht aufgrund einer Beratung durch das BAMF, zurückgezogen haben. Nach geltendem Recht trifft sie kein Erwerbsverbot, nach neuer Rechtslage hingegen schon. Dies kann sich negativ auf ihre materiellen Beteiligungsmöglichkeiten auswirken und das Bestreiten des Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln erschweren. Ebenso werden auch ihre Möglichkeiten zur Selbstbestimmung eingeschränkt. Das kann Auswirkungen auf das psychische Wohlergehen haben.
Die erleichterten Möglichkeiten, einen Aufenthaltstitel und eine Duldung zu erlangen, können sich auch auf die gesellschaftliche Stellung von ausländischen jungen Menschen auswirken. Beides eröffnet für sie Bleibeperspektiven und Integrationsmöglichkeiten. Insbesondere kann eine Erwerbstätigkeit sich auf sozial-kulturelle Beteiligungsmöglichkeiten auswirken.
Die neu eingeführten Einschränkungen im Aufenthaltsrecht (z.B. durch die Einwanderungsvoraussetzungen der Eltern oder die Einteilung in sichere Herkunftsländer) hingegen könnten den gegenteiligen Effekt nach sich ziehen und eine Integration junger Geflüchteter erschweren.
§ 77i Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) wird um eine Unzumutbarkeitsprüfung erweitert. Hiernach können Anträge von Personen nach § 77i Abs. 2 TKG, die auf eine Mitverlegung von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze im Rahmen von zumindest teilweise öffentlich finanzierten Bauarbeiten abzielen, abgelehnt werden, wenn dies unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn jene Bauarbeiten dem Verlegen eines schon geplanten Glasfasernetzes dienen und eine Bewilligung des Antrages dazu führte, dass dieses durch andere Telekommunikationsinfrastrukturen zugleich überbaut würde. Voraussetzung für den Überbauschutz ist, dass das geplante Glasfasernetz einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll und dass im Fall einer öffentlichen Förderung hierfür bereits ein Zuwendungsbescheid bekanntgegeben oder eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt wurde.
Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge sollen die Position von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber Unternehmen verbessert, die Verbraucherverträge fairer gestaltet und der Verbraucherschutz gestärkt werden.
In Zukunft sollen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über Verbraucherverträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen und eine von bis zu zwei Jahren bindende Laufzeit vorsehen, zwar auch, wie bislang, weiterhin möglich sein, vgl. § 309 Nr. 9 a aa Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Allerdings soll die Wirksamkeit von länger als einem Jahr und höchstens bis zu zwei Jahren bindenden Vertragslaufzeiten nur dann bestehen, wenn der Verbraucherin oder dem Verbraucher auch ein „Vertrag über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von einem Jahr zu einem Preis [angeboten wird], welcher den Preis für den Vertrag mit der längeren Laufzeit nicht um mehr als 25 Prozent im Monatsdurchschnitt übersteigt“, vgl. § 309 Nr. 9 a bb BGB. Weiterhin soll eine stillschweigende Verlängerung dieser Verbraucherverträge um ein Jahr, wie bislang auch, möglich bleiben, vgl. § 309 Nr. 9 b aa BGB. Auch hierbei soll die Wirksamkeit einer Verlängerung von über drei Monaten bis zu einem Jahr aber an die Bedingung geknüpft sein, dass die Verwenderin oder der Verwender der AGB gegenüber der Verbraucherin oder dem Verbraucher rechtzeitig „vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer in Textform“ ihren in § 309 b bb aaa-ccc BGB genannten Hinweispflichten nachkommt, , vgl. § 309 Nr. 9 b bb BGB. Es soll dabei auf den Zeitpunkt, zu dem die vereinbarte Vertragslaufzeit endet und zu dem die Kündigung spätestens eingehen muss sowie auf den Zeitraum, um den sich der Vertrag bei nicht rechtzeitiger Kündigung verlängert, hingewiesen werden, vgl. § 309 Nr. 9 b bb aaa – ccc BGB. Eine Kündigung des Verbrauchervertrages soll künftig innerhalb einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich sein, vgl. § 309 Nr. 9 c BGB.
Beim Kauf gebrauchter Sachen können die Vertragsparteien eine Gewährleistungsfrist von einem Zeitraum nicht unter einem Jahr für einen Mangel vereinbaren, der sich seit Ablieferung der gebrauchten Sache gezeigt hat, § 476 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB.
Die bisher geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sollen weiterhin auf Schuldverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, angewendet werden, vgl. Art. 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).
Künftig sollen Energielieferverträge im Bereich von Haushaltkundinnen und Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung der Textform bedürfen, um wirksam zu sein, vgl. § 41 Abs. 1 S. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Unternehmerinnen und Unternehmer sollen zudem verpflichtet werden eine vor der Telefonwerbung ausdrücklich durch Verbraucherinnen oder Verbraucher zu erteilende Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung zu dokumentieren, vgl. § 7a Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Nachweis über die Erteilung der Einwilligung soll ab dem Zeitpunkt der Erteilung und nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahrt werden müssen, vgl. § 7a Abs. 2 S. 1 UWG.
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz soll „der Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung angemessen und flächendeckend sichergestellt“ werden. Im Einzelnen soll ein gleichwertiger Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung ermöglicht werden. Dazu sollen die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung ab April 2019 rund um die Uhr unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer sowie online erreichbar sein und Termine zu Haus- oder Jugend- bzw. Kinderärztinnen bzw. -ärzten oder in dringenden Fällen in eine offene Praxis oder Notfallambulanz vermitteln, vgl. § 75 Abs. 1a SGB V. Sie sollen darüber hinaus dabei unterstützen, einen Haus- bzw. Kinder- oder Jugendarzt zur dauerhaften Behandlung zu finden. Die Terminservicestellen müssen Versicherten zukünftig innerhalb einer Woche einen Termin bei Vertragsärztinnen und -ärzten nach § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V vermitteln, vgl. § 75 Abs. 1a S. 3 Nr. 1 SGB V. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, Sprechstundenzeiten von Vertragsärztinnen und -ärzten zu veröffentlichen, vgl. § 75 Abs. 1a S. 2. Zur Terminvermittlung bei Ärztinnen und Ärzten soll auch das digitale Angebot der Terminservicestellen verbessert werden, um Termine online oder mittels einer App buchen zu können. Zudem soll die elektronische Patientenakte ab dem 1. Januar 2021 im gesamten Bundesgebiet eingeführt werden, vgl. § 291a Abs. 5c S. 2 SGB V.
Darüber hinaus müssen Vertragsärztinnen und -ärzte künftig mindestens 25 anstatt 20 Stunden pro Woche Mindestsprechstundenzeit für gesetzlich Versicherte anbieten, vgl. § 19a Abs. 1 S. 2 der Zulassungs-VO für Vertragsärzte. Fünf Stunden pro Woche müssen von Ärzten, die an der fachärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a S.2 SGB V teilnehmen und der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung angehören als offene Sprechstunde ohne Termin angeboten werden, vgl. § 19a Abs. 1 S. 3 der Zulassungs-VO für Vertragsärzte. Als Ausgleich werden diverse Vergütungsanreize geschaffen.
Zudem soll in ländlichen und strukturschwachen Regionen die Versorgung verbessert werden. Dazu sollen Zulassungssperren für die Niederlassung von bestimmten Ärztinnen und Ärzten in diesen, von den Ländern zu bestimmenden, Regionen unter den Voraussetzungen des § 103 Abs. 2 S.4-7 SGB V, entfallen.
Weiterhin werden für gesetzlich Versicherte punktuell Leistungsansprüche erweitert. So erhalten Versicherte, die ein substantielles HIV-Infektionsrisiko haben, ab 16 Jahren einen Anspruch auf ärztliche Beratung zur medikamentösen Präexpositionsprophylaxe, begleitende Untersuchungen sowie Verschreibung entsprechender Medikamente, um eine Ansteckung mit HIV zu vermeiden, § 20j SGB V. Des Weiteren können Versicherte, einen Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie dazugehöriger medizinischer Maßnahmen haben. Voraussetzung ist, dass aufgrund einer, beispielsweise krebsbedingten oder rheumatologischen, Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie, dieser medizinisch notwendig erscheint, vgl. § 27a Abs. 4 SGB V.
Mit dem Cannabisgesetz (CanG) soll der private Eigenbesitz sowie der private Eigenanbau von Cannabis zum Eigenkonsum unter strengen Voraussetzungen legalisiert werden. Zudem soll mit dem Gesetzvorhaben zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beigetragen wer-den. Es soll die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention gestärkt, der illegale Markt für Cannabis eingedämmt sowie der Kinder- und Jugendschutz gestärkt werden. Dafür soll u.a. das Konsumcannabisgesetz (KCanG) und das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) neu geschaffen werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, soll künftig der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt sein (§ 3 Abs. 1 KCanG). Auch der private Eigen-anbau von bis zu drei Cannabispflanzen zum Zweck des Eigenkonsums soll gestattet werden (§ 9 Abs. 1 KCanG). Dadurch wird es für junge Erwachsene erstmals möglich, legal Cannabis anzubauen und zu konsumieren. Dies kann die gesundheitlichen Risiken eines Cannabiskon-sums im Vergleich zum Konsum illegal erworbenen Cannabis für junge Konsumierende re-duzieren. Dennoch kann sich bei jungen Menschen auch ein problematisches Suchtverhalten entwickeln, wenn sie sich der Gefahren durch Cannabis nicht bewusst sind und die neue Möglichkeit des legalen Konsums regelmäßig nutzen.
Für Minderjährige soll weiterhin ein Konsum- und Anbauverbot von Cannabis bestehen (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 KCanG), welches Jugendliche vor schädlichen Auswirkungen des Can-nabiskonsums schützen kann. Denn der regelmäßige Konsum von Cannabis ab dem Jugend-alter erhöht u.a. die Wahrscheinlichkeit der Entwicklung psychischer Erkrankungen wie Angststörungen.
Die Weitergabe von Cannabis aus privatem Eigenanbau soll grundsätzlich verboten werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Dadurch könnte die Anzahl an Personen, die Cannabis konsumieren ohne Mitglied einer Anbauvereinigung zu sein oder bspw. beim Erwerb von Stecklingen über die Risiken des Cannabiskonsums informiert worden zu sein, reduziert und besonders junge Heranwachsende geschützt werden. Dies hängt allerdings von der Kontrolle des Weitergabe-verbots und damit der tatsächlichen Durchsetzbarkeit ab.
Der Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsent-wicklung dient der Umsetzung des im Koalitionsvertrag verankerten Ziels, „dass geschlechts-angleichende medizinische Eingriffe an Kindern nur in unaufschiebbaren Fällen und zur Abwendung von Lebensgefahr zulässig“ sein sollen. Entsprechend soll mit dem Gesetz die geschlechtliche Selbstbestimmung betroffener Kinder geschützt sowie medizinisch nicht notwendige Behandlungen an inneren und äußeren Geschlechtsmerkmalen bei ihnen verboten werden. Dazu soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Änderung erfolgen, nach der die Eltern oder andere Personen, die die Personensorge innehaben, nicht das Recht haben sollen, „in eine Behandlung eines nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung einzuwilligen, die, ohne dass ein weiterer Grund für die Behandlung hinzutritt, allein in der Absicht erfolgt, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen“, § 1631e Abs. 1 BGB. Eltern sollen einem operativen Eingriff an den inneren und äußeren Geschlechts-merkmalen bei einem einwilligungsunfähigen Kind nur dann zustimmen können, wenn der Eingriff nicht warten kann, bis das Kind diese Entscheidung selbst treffen kann, vgl. § 1631e Abs. 2 S. 1 BGB. Ein solcher operativer Eingriff meint, dass es dadurch zu einer „Angleichung des körperlichen Erscheinungsbilds des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts“ kommen könnte, § 1631e Abs. 2 S. 1 BGB. Diese Einwilligung der Eltern nach § 1631e Abs. 2 S. 1 BGB in operative Eingriffe soll der Genehmigung durch das Familiengericht bedürfen, vgl. § 1631e Abs. 3 S. 1 BGB. Eine solche Genehmigung soll nicht in Fällen erforder-lich sein, bei denen es um die Abwehr einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit geht und eine Genehmigungserteilung nicht abgewartet werden kann, vgl. § 1631e Abs. 3 S.1 BGB. Entspricht die künftige Operation dem Kindeswohl des einwilligungsunfähigen Kindes, soll das Familiengericht auf Antrag der Eltern hin die Genehmigung erteilen, vgl. § 1631e Abs. 3 S. 2 BGB. Dass ein solcher Eingriff dem Kindeswohl entspricht, soll dann angenommen werden, sofern die Eltern eine den Eingriff befürwortende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission nach § 1631e Abs. 4 BGB vorlegen, vgl. § 1631e Abs. 3 S. 3 BGB. Diese Kommis-sion soll neben der behandelnden Ärztin bzw. Arzt, u.a. mit Personen mit psychologischer oder kinder- und jugendpsychotherapeutischer Berufsqualifikation besetzt sein, vgl. § 1631e Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB. Eine befürwortende, von allen Mitgliedern der Kommission unterschriebene Stellungnahme soll u.a. die vorliegende Variante der Geschlechtsent-wicklung, den geplanten Eingriff und den Grund für diesen sowie eine Begründung für die befürwortende Stellungnahme unter dem Aspekt des Kindeswohls enthalten, vgl. § 1631e Abs. 5 S. 1 Nr. 2-4 und S. 2 BGB. Darüber hinaus soll in dieser Stellungnahme enthalten sein, ob die Eltern aufgeklärt und beraten sowie auf die Möglichkeit einer Beratung durch eine Person mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung hingewiesen wurden, vgl. § 1631e Abs. 5 Nr. 5 BGB. Ebenso soll in der Stellungnahme stehen, ob das Kind aufgeklärt und beraten wurde und in welchem Maße es in der Lage ist, eine eigene Meinung zu bilden und zu äußern sowie ob der Eingriff seinem Willen entspricht, vgl. § 1631e Abs. 5 S. 1 Nr. 7 BGB.
Die Patientenakte der Person mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, bei der eine Behandlung an inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen vorgenommen wurde, soll bis zur Vollendung ihres 48. Lebensjahres aufgehoben werden, vgl. § 1631e Abs. 6 BGB. Dies soll auch für Patientenakten von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung gelten, die vor dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung behandelt wurden, sofern die Aufbewahrungsfrist nach § 630f Abs. 3 BGB nicht bereits vor dem Datum des Inkrafttreten diesen Gesetzes verstrichen ist, vgl. Art. 229 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen wird das Ziel verfolgt, „Konversionsbehandlungen bei besonders schutzbedürftigen Personen zu verhindern, die Selbstbestimmung und die Interessen der betroffenen Menschen zu stärken und deren gesellschaftliche Diskriminierung zu bekämpfen.“
Hierzu soll das Gesetz zunächst verbieten, Behandlungen an Personen unter 18 Jahren oder an volljährigen Personen durchzuführen, deren Einwilligung hierzu unter einem Willens-mangel leidet, vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversions-behandlungen. Das Gesetz soll für „alle am Menschen durchgeführten Behandlungen, die auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfunde-nen geschlechtlichen Identität gerichtet sind (Konversionsbehandlung)“ gelten, § 1 Abs. 1 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Die Vornahme einer Konversionsbehandlung nach § 2 des Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen kann mit Freiheitstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden, vgl. § 5 Abs. 1 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Eltern oder Personensorgeberechtigte sollen nur bestraft werden, sofern sie ihre Erziehungspflicht gröblich verletzen, § 5 Abs. 2 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehand-lungen.
Weiterhin soll ein Verbot des öffentlichen Werbens, des Anbietens und des Vermittelns einer Konversionsbehandlung eingeführt werden, vgl. § 3 Abs. 1 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Darüber hinaus soll gegenüber Minderjährigen auch ein Verbot für nichtöffentliches Werben, Anbieten oder Vermitteln bestehen, vgl. § 3 Abs. 2 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Ein Verstoß gegen das Werben oder Anbieten nach § 3 stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro belegt werden, vgl. § 6 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Das Vermitteln einer Konversionsbehandlung an einen Minderjährigen wird strafbar, sofern diese durchgeführt wurde.
Der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung soll fortan die Aufgabe zukommen, einen mehrsprachigen sowie anonymen Telefon- und Online-Beratungsdienst vorzuhalten bei dem sich Betroffene und deren Angehörige zu Konversionsbehandlungen beraten lassen können. Zudem soll das Angebot auch Personen zugänglich sein, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen zu Fragen der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität beraten lassen wollen, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 2 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen.
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, vgl. § 7 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches sollen künftig die Mindeststrafen für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte auf sechs bzw. drei Monate abge-senkt werden. Damit sollen insbesondere jugendliche Täterinnen und Täter mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden können, sofern sie nicht aus (pädo-)krimineller Energie gehandelt haben und der Tatvorwurf am unteren Rand der Strafwürdigkeit liegt. Mit der Absenkung der Mindeststrafe soll eine tat- und schuldangemessene Reaktion im Einzel-fall ermöglicht werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte soll die Min-destfreiheitsstrafe auf sechs bzw. drei Monate abgesenkt werden (§ 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB), wodurch Strafverfahren in minderschweren Fällen eingestellt oder erledigt werden können. Die geplante Gesetzesänderung kann zu einer verhältnismäßigen Reaktion auf die Taten der zu hohem Anteil jugendlichen Beschuldigten in jedem Einzelfall beitragen. Gerade jugendliche Täterinnen und Täter handeln in der Regel nicht aus (pädo-)krimineller Energie, sondern aus einer für diese Lebensphase typischen Unbedarftheit, Neugierde oder Abenteuerlust. So verbreiten junge Menschen etwa wider besseren Wissens über Chat-Gruppen kinderpornografische Inhalte oder kommen ungewollt in deren Besitz. Gerade in diesen Fällen kann durch die Neuregelung eine schuldangemessene Reaktion ermöglicht werden und nicht etwa ganze Schulklassen strafrechtlich verfolgt werden. Da ein solches Vergehen nicht mehr als Verbrechen verfolgt werden muss, kann die Neuregelung junge Menschen vor weitreichenden Folgen für ihr (berufliches) Leben schützen. Denn eine Ver-urteilung wird im Führungszeugnis aufgenommen, wodurch bestimmte Berufsfelder, etwa im Bereich der Erziehung, für junge Menschen nicht mehr zugänglich waren. In Zukunft soll die Verbreitung, der Erwerb oder der Besitz kinderpornografischer Inhalte jedoch auch als Ver-gehen verfolgt werden können, was keinen Eintrag in das Führungszeugnis zur Folge hat.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts soll die Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 („Digital Single Market“, DSM-Richtlinie) sowie die Richtlinie (EU) 2019/789 vom 17. April 2019 („Online-SatCab-Richtlinie“) in deutsches Recht umgesetzt werden. Mit der DSM-Richtlinie werden unterschiedliche urheberrechtliche Bereiche wie z.B. gesetzliche Erlaubnisse für Data Mining, kollektive Lizenzvergaben, Reproduktionen von gemeinfreien visuellen Werken oder Verant-wortlichkeit von Upload-Plattformen adressiert. Dafür soll u.a. das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geändert und ein neues Gesetz, das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), erlassen werden, welches spezifische Regeln für das Teilen von Online-Inhalten enthalten soll.
In § 60a UrhG wird die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in Unterricht und Lehre geregelt. So regelt bislang schon § 60a Abs. 3 UrhG, welche Werke von der zustim-mungsfreien Nutzung nach § 60a Abs. 1 und Abs. 2 UrhG in Unterricht und Lehre ausge-schlossen sind. Dies umfasst nach § 60a Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 UrhG etwa Lehrmaterialien wie Schulbücher oder grafische Aufzeichnungen von Musik (Noten). Um Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 DSM-RL umzusetzen, soll diese „voraussetzungslose Bereichsausnahme“ eingeschränkt werden. Fortan soll für Werke nach § 60a Abs. 3 UrhG nur noch in den Fällen eine Lizenz erworben werden müssen, in denen diese „Lizenzen […] leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen ent-sprechen und Nutzungen nach [§60a Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 UrhG] erlauben“, § 60a Abs. 3 S. 2 UrhG. Diese Werke sollen damit immer dann im Rahmen des § 60a Abs. 1 und 2 UrhG frei nutzbar sein, wenn keine Angebote für Lizenzverträge vorliegen. Weiterhin sollen unter bestimmten Voraussetzungen künftig Computerprogramme für Unterricht und Lehre im Sinne von § 60a UrhG vollständig genutzt werden dürfen und nicht nur im Umfang von 15 Prozent, vgl. § 69d Abs. 5 Nr. 3 UrhG.
Die Regelungen über die zulässige öffentliche Wiedergabe, die Vervielfältigung und die Verbreitung „eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches“ sollen neu gefasst und gegenüber geltendem Recht erweitert werden, sodass diese erlaubt sein sollen, „sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“, § 51a S. 1 UrhG.
Mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz sollen neue Regelungen zur Verantwort-lichkeit für das Hochladen urheberrechtlich geschützter Werke auf Upload-Plattformen eingeführt werden. Als Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes sollen solche Plattformen gelten, die u.a. große Mengen an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalte speichern und öffentlich zugänglich machen und diese Inhalte dabei zum Zweck der Gewinnerzielung bewerben, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UrhDaG. Dies kann z.B. die Upload-Plattform YouTube sein. Der Grundidee nach sollen die Diensteanbieter für die von den Nutzenden ihrer Plattform hochgeladenen Inhalte urheberrechtlich verantwortlich sein, es sei denn, sie beachten die ihnen auferlegten Pflichten (Erwerb vertraglicher Nutzungsrechte nach § 4 UrhDaG; Sperrung und Blockierung nicht erlaubter Nutzungen nach Maßgabe von §§ 7- 11 UrhDaG), vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 UrhDaG. So soll für den Diensteanbieter die Pflicht bestehen, „bestmögliche“ Anstrengungen zu unternehmen, um vertragliche Nutzungs-rechte für geschützte Werke, etwa über eine Verwertungsgesellschaft, zu erwerben, vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 UrhDaG.
Außerdem soll das UrhDaG Regelungen darüber enthalten, welche Nutzungen gesetzlich erlaubt sind. Ist die öffentliche Wiedergabe laut UrhG gesetzlich erlaubt, so darf das betreffende Werk auch hochgeladen werden; dies gilt insbesondere auch für die Karikaturen, Parodien oder Pastiches nach § 51a UrhG, vgl. § 5 Abs. 1 UrhDaG.
Bei nicht erlaubten Nutzungen soll der Diensteanbieter unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, das Werk auf Verlangen der Rechtsinhaberin bzw. des Rechtsinhabers zu blockieren (Einfache Blockierung, „take down“) bzw. ggf. durch Sperren oder Entfernen des Werkes auch bestmöglich sicherzustellen, dass das Werk auch künftig nicht mehr verfügbar ist (Qualifizierte Blockierung, „stay down“), vgl. §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 UrhDaG. In beiden Fällen sollen die Nutzenden, die dieses Werk hochgeladen haben, sofort über die Blockierung sowie über das Recht, dagegen Beschwerde einzulegen, informiert werden, vgl. § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 UrhDaG. Maßnahmen einer qualifizierten Blockierung nach § 7 Abs. 1 UrhDaG sollen nicht dazu führen dürfen, dass hochgeladene Inhalte, die nicht gegen Ur-heberrecht verstoßen und deren Nutzung gesetzlich erlaubt ist, nicht verfügbar sind, vgl. § 7 Abs. 2 S. 1 UrhDaG. Insbesondere beim Einsatz automatisierter Verfahren („Upload-Filter“) soll gewährleistet werden, dass keine Inhalte blockiert werden, deren Nutzung erlaubt ist – unverhältnismäßige automatisierte Blockierungen („Overblocking“) sollen vermieden werden, vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 i.V.m. §§ 9 – 11 UrhDaG. Dafür soll eine gesetzliche widerlegliche Ver-mutung eingeführt werden, nach der bestimmte nutzergenerierte Inhalte als mutmaßlich erlaubt gelten, vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 UrhDaG. Hierunter sollen etwa nutzergenerierte Inhalte fallen, die weniger als die Hälfte eines fremden Werks enthalten, diese Werkteile mit an-derem Inhalt kombiniert werden und zudem nur eine geringfügige Nutzung fremder Werke nach § 10 UrhDaG besteht oder die Inhalte nach § 11 UrhDaG als gesetzlich erlaubt gekenn-zeichnet sind, vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 3 UrhDaG. Bis zum Abschluss des Beschwerde-verfahrens sollen diese Inhalte online verfügbar bleiben, vgl. § 9 Abs. 1 UrhDaG. Rechts-inhabende sollen vom Diensteanbieter sofort über die öffentliche Wiedergabe der Inhalte informiert und darauf hingewiesen werden, dass sie Beschwerde nach § 14 UrhDaG einlegen können, um die Vermutung prüfen zu lassen, vgl. § 9 Abs. 3 UrhDaG. Eine Ausnahme soll im Hinblick auf § 9 Abs. 1 UrhDaG bestehen, wenn ein Abwarten des Beschwerdeverfahrens für den Rechtsinhaber nicht zumutbar ist: Wenn ein vertrauenswürdiger Rechtsinhaber nach Prüfung durch einen Menschen erklärt, dass die Vermutung nach § 9 Abs. 2 UrhDaG zu widerlegen ist und eine erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes durch die fortdauernde öffentliche Wiedergabe vorliegt, soll der Diensteanbieter zur sofortigen Blockierung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens verpflichtet sein, vgl. § 14 Abs. 4 UrhDaG (sog. „roter Knopf“). Falls Rechtsinhabende dieses Verfahren „roter Knopf“ wiederholt fälschlicherweise missbrauchen, sollen sie von diesem Verfahren für eine ange-messene Zeit ausgeschlossen werden, vgl. § 18 Abs. 3 UrhDaG. Soll nutzergenerierter Inhalt, der nicht als geringfügige Nutzung gilt, beim Hochladen automatisiert geblockt werden, soll der Diensteanbieter verpflichtet werden, den Nutzenden über das Blockierverlangen zu informieren und auf die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Erlaubnis nach § 5 UrhDaG hin-zuweisen, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhDaG. Zudem sollen die Nutzenden die Möglichkeit erhalten, die Nutzung als nach § 5 UrhDaG gesetzlich erlaubt zu kennzeichnen (sog. „Pre-flagging“), vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3 UrhDaG. Soll der Inhalt erst nach dem Hochladen automati-siert geblockt werden, so soll er zudem auch ohne eine solche Kennzeichnung für 48 Stunden als mutmaßlich erlaubt gelten, vgl. § 11 Abs. 2 UrhDaG.
Weiterhin soll etwa ein „wirksames, kostenfreies und zügiges“ internes Beschwerdeverfahren über die Blockierung und über die öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken seitens der Diensteanbieter für die Nutzenden und Rechtsinhabenden bereitgestellt werden, vgl. § 14 Abs. 1 UrhDaG. Über die Beschwerde sollen natürliche unparteiische Personen entschei-den müssen, vgl. § 14 Abs. 5 UrhDaG. Bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens sollen Nutzende in Fällen geringfügiger Nutzungen als urheberrechtlich nicht verantwortlich gelten, vgl. § 12 Abs. 3 i.V.m. § 14 UrhDaG. Diensteanbieter sollen in Fällen von öffentlicher Wieder-gabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen nach §§ 9 – 11 UrhDaG ebenfalls bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens, längstens jedoch bis zum Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde als urheberrechtlich nicht verantwortlich gelten, vgl. § 12 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 3 Nr. 3 UrhDaG.
Das Gesetz soll am 7. Juni 2021 in Kraft treten, vgl. Artikel 5 Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts.
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität soll unter anderem der in den sozialen Medien zu beobachtenden „zunehmende[n] Verrohung der Kommunikation“ begegnet und deshalb „eine effektive Strafverfolgung insbesondere von Hasskriminalität mit rechtsextremistischem Hintergrund […] gerade auch bei Tatbegehungen im Internet“ ermöglicht werden.
Eine Beleidigung, die künftig auch öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB), z.B. Ton- und Bildträger, erfolgt, soll mit einer Höchststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden können, vgl. § 185 StGB. Der Straftatbestand der üblen Nachrede und der Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens soll auch bei Taten gelten, die gegen Personen des politischen Lebens bis hin zur kommunalen Ebene gerichtet sind, vgl. § 188 Abs. 1 S. 2 StGB. Zudem wird der Straftatbestand der Bedrohung in § 241 StGB ausgeweitet: Es soll nicht mehr nur eine Drohung mit einem Verbrechen strafbar sein, sondern bereits eine Drohung gegen die Person selbst oder eine ihr nahestehende Person mit der Begehung einer rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit, wie eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB, gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert, vgl. § 241 Abs. 1 StGB. Die Drohung mit einem Verbrechen soll im Höchstmaß von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden, vgl. § 241 Abs. 2 StGB. Wird die Drohung im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB öffentlich, in einer Versamm-lung oder durch Verbreitung von Schriften begangen, soll die Freiheitsstrafe künftig bis zu zwei Jahre betragen, vgl. § 241 Abs. 4 StGB. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei einer öffentlichen bzw. durch Verbreitung von Schriften begangenen Bedrohung nach § 241 Abs. 2 und Abs. 3 StGB, soll bis zu drei Jahren betragen, vgl. § 241 Abs. 4 StGB.
Künftig sollen Nutzungsdaten nach § 15 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) unter den Voraus-setzungen des § 100g Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Strafprozessordnung (StPO) erhoben werden dürfen. Der Anwendungsbereich dieser Regelung soll auf Anbieter begrenzt sein, die Tele-medien geschäftsmäßig anbieten, vgl. § 100g Abs. 1 S. 2 StPO. Durch die Erweiterung des § 100g Abs. 1 StPO soll eine rechtssichere Grundlage für die Erhebung von Metadaten bei Telemediendienstanbietern geschaffen werden. Auch in § 100j StPO ist eine Erweiterung der Auskunftserteilung über die Bestands- und Nutzungsdatenerhebung bei geschäftsmäßigen Telemedienanbietern vorgesehen, vgl. § 100j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO. Die Abfrage von Pass-wörtern soll dem Richtervorbehalt unterliegen, vgl. § 100j Abs. 1 S. 2 StPO.
Das Bundeskriminalamt soll die Befugnis für Bestandsdatenabfragen bei Telemedien-anbietern erhalten, vgl. § 10 Abs. 1 S. 2 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG).
Neu geregelt wird das Auskunftsverfahren über die Erhebung von Bestands- und Nutzungs-daten gegenüber Telemediendienstanbietern, vgl. § 15a TMG. Geschäftsmäßige Telemedien-dienstanbieter dürfen die erhobenen Bestands- und Nutzungsdaten nach § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 TMG zur Erfüllung ihrer Auskunftspflichten nur gegenüber den in § 15a Abs. 3 TMG genannten Stellen verwenden, vgl. § 15a Abs. 1 S. 1 TMG. Stellen im Sinne des § 15a Abs. 3 TMG sollen z.B. die für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sein, vgl. § 15a Abs. 3 Nr. 1 TMG. Die Auskunftspflicht nach § 15a Abs. 1 S. 1 TMG soll nicht für Pass-wörter und andere Daten gelten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speicher-einrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt werden, vgl. § 15a Abs. 1 S. 2 TMG. Die Bestandsdaten, über die Auskunft erteilt werden sollen, sollen anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internet-protokoll-Adresse bestimmt werden dürfen, vgl. § 15a Abs. 1 S. 3 Hs. 1 TMG. Die Auskunft soll nur erteilt werden dürfen, wenn eine Stelle nach § 15a Abs. 3 TMG dies in Textform verlangt und dies beispielsweise dem Zweck der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dient, vgl. § 15a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 TMG. Die nach § 14 Abs. 1 TMG erhobenen Passwörter und anderen Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, dürfen abweichend von § 15a TMG jedoch von geschäftsmäßigen Telemediendienstanbietern an die in § 15b Abs. 2 TMG genannten Stellen übermittelt wer-den, vgl. § 15b Abs. 1 S. 1 TMG. Das bedeutet, dass diese Zugangsdaten nur an zuständige Behörden zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten im Sinne des § 100b Abs.2 StPO, wie z.B. ein schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 StGB, sowie zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes übermittelt werden dürfen, wobei die Übermittlung durch ein Gericht angeordnet werden muss, vgl. § 15b Abs. 2 S. 1. Nr. 1 und Nr. 2 TMG.
Künftig soll eine Meldepflicht für Anbieter sozialer Netzwerke eingeführt werden, vgl. § 3a Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Anbieter sozialer Netzwerke sollen dem Bundes-kriminalamt zum Zwecke eine Strafverfolgung zu ermöglichen, Inhalte übermitteln, „die dem Anbieter in einer Beschwerde über rechtswidrige Inhalte gemeldet worden sind, die der Anbieter entfernt oder zu denen er den Zugang gesperrt hat und bei denen konkrete An-haltspunkte dafür bestehen, dass sie mindestens einen der Tatbestände im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 a – c NetzDG, wie etwa das Zugänglichmachen kinderpornografischer Inhalte mittels Telemedien im Sinne des § 184b i.V.m. § 184d StGB, erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, vgl. § 3a Abs. 2 NetzDG. Des Weiteren sollen Anbieter sozialer Netzwerke unverzüglich nach Entfernen eines Inhaltes oder Sperren des Zugangs zu diesem prüfen, ob die Voraus-setzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 3 vorliegen und unverzüglich danach den Inhalt nach § 3a Abs. 4 NetzDG übermitteln, vgl. § 3a Abs. 3 NetzDG. Dem Bundeskriminalamt übermittelt werden sollen der Inhalt und wenn vorhanden, die IP-Adresse einschließlich der Portnummer, die dem Nutzer oder der Nutzerin als letztes zugeteilt war, als er oder sie den Inhalt mit anderen Nutzern und Nutzerinnen geteilt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, vgl. § 3a Abs. 4 NetzDG.
Außerdem soll es künftig insbesondere den Personen, die sich aufgrund beruflicher oder ehrenamtlich ausgeübter Tätigkeit in größerem Umfang Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sehen, erleichtert werden, eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen zu lassen, vgl. § 51 Abs. 1 S. 3 Bundesmeldegesetz (BMG). Zudem soll gesetzlich verdeutlicht werden, dass unter ein ähnliches schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 BMG insbesondere der Schutz einer Person vor Bedrohungen, Beleidigungen und unbefugten Nachstellungen fällt, vgl. § 51 Abs. 1 S. 2 BMG.
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder soll vor allem das Ziel verfolgt werden, „den Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt zu verbessern“.
Künftig sollen die entsprechenden Tatbestände im Strafgesetzbuch begrifflich als „sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ und nicht mehr als „sexueller Missbrauch von Kindern“ bezeichnet werden, §§ 176 – 176d Strafgesetzbuch (StGB). Der Grundtatbestand der sexualisierten Gewalt gegen Kinder soll künftig ein Verbrechen sein – und kein Vergehen mehr – und mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden, vgl. § 176 Abs. 1 StGB. Ebenfalls soll sich der Strafrahmen bei Tathandlungen der sexualisierten Gewalt gegen Kinder ohne körperlichen Kontakt mit dem Kind erhöhen und künftig mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet werden, vgl. § 176a Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Auch die Tathandlungen der Verbreitung, des Besitzes oder der Besitzverschaffung von Kinderpornographie sollen künftig als Verbrechen eingestuft werden und eine Verschärfung des Strafrahmens von einem bis zu fünf Jahren bzw. bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe sowie im Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Verbreitens von zwei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsehen, vgl. § 184b Abs. 1 – Abs. 3 StGB. Zudem soll in Fällen von § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB, also dem Einwirken auf ein Kind mittels porno-graphischen Inhalts oder durch entsprechende Reden, der Versuch strafbar sein, wenn eine Vollendung der Tat nur daran scheitert, dass der Täter oder die Täterin irrig davon ausgeht, er oder sie wirke auf ein Kind ein, vgl. § 176a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB. Des Weiteren sollen u.a. die Straftatbestände, die den sexuellen Missbrauch von Schutz-befohlenen betreffen, um sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person ergänzt werden, vgl. § 174 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StGB. Neu eingeführt werden soll ein Straftat-bestand, der das Inverkehrbringen, den Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild regelt, vgl. § 184l StGB. Die Verjährungsfrist soll im Fall des Herstellens kinderpornographischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers beginnen, vgl. § 78b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Abs. 2 StGB. Künftig soll auch in Fällen des § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb, Besitz von Kinderpornographie) Führungsaufsicht angeordnet werden können, vgl. § 181b StGB.
Den Strafverfolgungsbehörden sollen hinsichtlich der Verfolgung dieser Taten im Bereich der sexualisierten Gewalt gegen Kinder als auch im Bereich der Verbreitung, des Erwerbs und der Besitzverschaffung weitere Ermittlungsbefugnisse eingeräumt werden: dies soll zum Beispiel die Telekommunikationsüberwachung oder die Onlinedurchsuchung betreffen, vgl. § 100a Abs. 2 Nr. 1 f i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO) i.V.m. §§ 176, 176c und 176d StGB, § 100a Abs. 2 Nr. 1 g i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 184b StGB, § 100b Abs. 2 Nr. 1 d i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. §§ 176 Abs. 1, 176c und 176d StGB, § 100b Abs. 2 Nr. 1 e i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 184b Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 StGB. Auch in Fällen schwerer sexualisierter Gewalt gegen Kinder oder in Fällen der sexualisierten Gewalt mit Todesfolge soll die Anordnung der Untersuchungshaft unter erleichterten Voraussetzungen möglich werden, vgl. § 112 Abs. 3 StPO i.V.m. §§ 176c und 176d StGB. Des Weiteren soll ausdrücklich geregelt werden, dass in Strafverfahren mit minderjährigen Opferzeugen ein Beschleunigungsgebot gelten soll, vgl. § 48a Abs. 2 StPO.
Die Eintragungsfristen von auch nur geringfügigen Verurteilungen wegen „besonders kinder- und jugendschutzrelevanter Straftaten“ sollen im erweiterten Führungszeugnis auf zehn Jahre verlängert und die Mindesttilgungsfristen verdoppelt werden, vgl. §§ 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 2, 46 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 3 S. 2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Eine Auf-nahmefrist von 20 Jahren im erweiterten Führungszeugnis soll für Verurteilungen wegen bestimmter besonders kinderschutzrelevanter Straftaten (§§ 176 – 176d StGB) zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geschaffen werden, vgl. § 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 BZRG. Qualitätsanforderungen an Familienrichterinnen und Familienrichter, als auch an Jugendrichterinnen und Jugendrichter sowie an Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte sollen eingeführt bzw. konkretisiert und verbindlicher festgelegt werden, vgl. § 23b Abs. 3 S. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), § 37 Abs. 1 S. 2 und 3 Jugendgerichtsgesetz (JGG). Zudem soll eine Neustrukturierung und Konkretisierung der Regelungen der Verfahrensbeistände erfolgen, vgl. §§ 158 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Insbesondere sollen konkrete Qualifikationsanforderungen für Verfahrensbeistände hinsichtlich ihrer fachlichen Eignung geregelt werden, vgl. § 158a Abs. 1 FamFG. Auch die persönliche Anhörung des Kindes in Kindschaftsverfahren soll grundsätzlich und nunmehr altersunabhängig erfolgen, vgl. § 159 Abs. 1 FamFG.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung soll Kinder-armut wirksam bekämpft und bessere Chancen für Kinder und Jugendlichen geschaffen werden. Dazu soll die Kindergrundsicherung die bestehenden Leistungen Kindergeld, Bür-gergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag und die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets
zu einer Leistung zusammenführen. Die Kindergrundsicherung soll aus dem einkommens-unabhängigen Kindergarantiebetrag, dem einkommensabhängigen und nach Alter gestaffel-ten Kinderzusatzbetrag sowie den Leistungen für Bildung und Teilhabe bestehen.
Das Gesetz soll zum 1. Januar 2025 in Kraft treten und zeitgleich das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) außer Kraft treten, vgl. Art. 11 Kindergrundsicherungsgesetz.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Zukünftig soll ein einkommensunabhängiger Kindergarantiebetrag eingeführt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BKG). Die Höhe des Kindergarantiebetrages soll der Höhe des Kindergeldes entsprechen (§ 7 BKG). Dies hat für junge Menschen, deren Eltern unbeschränkt steuer-pflichtig sind und derzeit Kindergeld beziehen, keine materiellen Auswirkungen, da er der Höhe des derzeitigen Kindergelds entspricht. Für junge Menschen, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten, erfolgt mit der Einführung der Kindergrundsicherung ein Systemwechsel, durch den sie grundsätzlich aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe herausgenommen werden.
Zudem soll ein einkommensabhängiger Kinderzusatzbetrag eingeführt werden, der gemein-sam mit dem Kindergarantiebetrag und den Leistungen für Bildung und Teilhabe das Exis-tenzminimum des Kindes sichern soll (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2.; 9; 11 BKG). Die Anspruchsinhaber-schaft des Kinderzusatzbetrages soll bei dem leistungsberechtigten Kind selbst liegen (§ 9 Abs. 1 BKG), wodurch junge Menschen zukünftig einen eigenen, einklagbaren gesetzlichen Anspruch auf die Leistung haben.
Durch den Kinderzusatzbetrag können mehr junge Menschen, deren Familien derzeit An-spruch auf den Kinderzuschlag haben, erreicht und unterstützt werden. Denn bisher er-reicht der Kinderzuschlag aufgrund des komplexen Antragsprozesses lediglich 35 Prozent der Leistungsberechtigten.
Für junge Menschen, die in Bedarfsgemeinschaften aufwachsen und Leistungen (z.B. monatliche Regelsätze) nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten, hat die Einführung des Kinderzusatzbetrages keine finanziellen Auswirkungen. Denn die maximale Höhe des monatlichen Höchstbetrages des Kinderzusatzbetrages soll sich nach den sozialrechtlichen altersgestaffelten Regelbedarfen nach dem SGB XII sowie den auf das Kind entfallenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem Existenzminimumbericht ergeben (§ 11 Abs. 1 BKG).
Soweit ein Anspruch des Kindes auf den Kinderzusatzbetrag besteht, sollen Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form eines monatlichen pauschalen Betrages für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Höhe von 15 Euro und für Schülerinnen und Schüler ein jährlicher Schulbedarf in Höhe von 174 Euro bis zum 18. Lebensjahr bewilligt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4; 20 Nr. 1 – 2; 21 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BKG). Die pauschale Teilhabeleistung in Höhe von 15 Euro monatlich soll jedoch nur dann erbracht werden, wenn tatsächliche Aufwendungen nachgewiesen werden, was für Eltern oder junge Menschen selbst einen bürokratischen Aufwand bedeutet. Damit besteht die Möglichkeit, dass diese pauschale Teilhabeleistung nur unzureichend in Anspruch genommen wird.
Mit einem Kindergrundsicherungs-Check soll durch den Familienservice eine automatisierte und elektronische Vorprüfung für Kinder erfolgen, für die bereits der Kindergarantiebetrag bezogen wird, um eine potenzielle Leistungsberechtigung eines Kindes für den Kinderzusatz-betrag zu erkennen und beraten zu können (§ 43 Abs. 1 BKG). Dadurch könnten junge Menschen und ihre Familien entlastet und besser erreicht werden, da sie fortan aktiv von der zuständigen Stelle auf eine Anspruchsberechtigung des Kinderzusatzbetrages und damit zusammenhängend auch auf die Pauschalleistungen für Bildung und Teilhabe hingewiesen werden können.
Mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts wird das Ziel verfolgt, ge-duldeten Ausländerinnen und Ausländern, die am 1.1.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen gestattet, geduldet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet leben, die Möglich-keit zu eröffnen, die fehlenden Voraussetzungen für einen dauerhaften Aufenthalt nachzu-holen. Zudem soll die Aufenthaltsgewährung von Menschen, die sich wirtschaftlich und sozial in Deutschland integriert haben sowie von Jugendlichen und jungen Volljährigen, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis erfüllen, erleichtert werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll geduldeten Ausländerinnen und Ausländern, die sich am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutsch-land aufhalten, unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer eines Jahres eine Aufent-haltserlaubnis erteilt werden (§ 104c Abs. 1, Abs. 3 S. 3 AufenthG). Diese Zeit soll ihnen er-möglichen, die Voraussetzungen für eine gesichertere Zukunftsperspektive (z.B. Deutsch-kenntnisse) zu erfüllen. Für junge Menschen, die sich innerhalb der fünf Jahre z.B. durch die Schule in Deutschland integriert haben, kann das im Hinblick auf den Start ins berufliche Leben relevant sein, weil ihnen eine Bleibeperspektive eröffnet wird.
Zudem könnten familiäre Beziehungen bestehen bleiben, indem u. a. minderjährige, ledige Kinder, die mit einer nach § 104c Abs. 1 AufenthG begünstigten Person in häuslicher Gemein-schaft leben, auch eine Bleibeperspektive bekommen können (§ 104c Abs. 2 S. 1 AufenthG). Dies kann dem Wohle der im Haushalt lebenden jungen Menschen dienen, weil familiäres Zusammenleben für sie eine wichtige emotionale Stütze und Orientierung sein kann.
Jedoch wird z.B. jungen Menschen, die nicht bereits am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren in Deutschland sind oder in häuslicher Gemeinschaft mit einer bzw. einem Berechtigten leben, dieser Zugewinn an Zukunftsperspektive und Familienzusammenhalt nicht gegeben.
Letztlich könnten durch die Anhebung der Altersgrenze bei der Beantragung einer Aufent-haltserlaubnis von 21 auf 27 Jahre sowie das Herabsetzen der vorab notwendigen gedulde-ten, erlaubten oder gestatteten Aufenthaltsdauer von vier auf drei Jahre (§ 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 AufenthG), künftig mehr Jugendliche und junge Volljährige eine sicherere Bleibeperspek-tive in Deutschland bekommen.
Das Mietrechtsanpassungsgesetz (MietAnpG) reagiert auf die angespannte Wohnsituation und hohe Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum in Ballungszentren.1 Zudem soll dem steigenden Modernisierungsanspruch Rechnung getragen werden (Energieeffizienz, altersgerechter Umbau).2
Basierend auf der vorvertraglichen Auskunftspflicht der Vermieterin bzw. des Vermieters hinsichtlich der Höhe der Vormiete sieht der Gesetzentwurf zunächst ein vereinfachtes Rügerecht der Mieterin bzw. des Mieters vor. Das heißt, Mieterinnen und Mieter können ihrer Meinung nach zu hohe Mietkosten zukünftig durch Streichung der Voraussetzung einer „qualifizierten Rüge“ in § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB in der aktuell gültigen Fassung in einfacherer Weise beanstanden, ohne dafür, wie zuvor erforderlich, begründende Tatsachen vortragen zu müssen. Weiterhin wird eine Kappungsgrenze bei der Modernisierungsumlage eingeführt. Eine Mieterhöhung durch Modernisierung darf hiernach zukünftig bei maximal drei Euro pro Quadratmeter je Monat innerhalb von sechs Jahren liegen, § 559 Abs. 3a BGB. Auch die Umlage von Modernisierungskosten auf die Miete wird zukünftig auf fünf Jahre befristet von elf auf acht Prozent abgesenkt, § 559 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies gilt für Gebiete, „in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist“, § 559 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zudem soll Mieterinnen und Mietern die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs erleichtert werden, sofern die Vermieterin oder der Vermieter beabsichtigt, sie durch die Modernisierung ihres Wohnraums zum Auszug zu drängen („Herausmodernisieren“3). Hierzu wird das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die Voraussetzung für den Schadensersatz ist, vermutet, vgl. § 559d S. 1 BGB. Dies stellt zukünftig ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStrG).
Vermieterinnen und Vermietern wird ein vereinfachtes Verfahren im Zuge kleinerer Modernisierungsmaßnahmen eingeräumt. Dies erlaubt eine vereinfachte Berechnung von Mieterhöhungen nach Modernisierungen, § 559c BGB.
Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung soll der Mindestlohn einmalig auf 12 Euro erhöht werden und die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch an den jeweils geltenden Mindestlohn angepasst werden, sodass sie sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stun-den orientiert. Damit wird zum einen das Ziel verfolgt, angesichts steigender Lebenshaltungs- und Wohnkosten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine angemessene Lebensgrund-lage bzw. einen angemessenen Mindestschutz zu gewährleisten. Zum anderen soll verhin-dert werden, dass Menschen in einem Minijob ihre Arbeitszeit aufgrund einer Mindestlohner-höhung reduzieren oder anpassen müssen, um weiterhin geringfügig beschäftigt zu sein. Bis auf die hier beschriebenen Regelungen zum Mindestlohngesetz soll das Gesetz grundsätzlich am 1. Oktober 2022 in Kraft treten, vgl. Artikel 14 Abs. 1 und Abs. 2 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der gering-fügigen Beschäftigung.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Ab dem 1. Oktober 2022 soll der Mindestlohn auf einen Bruttostundenlohn von 12 Euro erhöht werden (§ 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG). Dadurch kann sich die materielle Situation junger Menschen verbessern, weil sie ggf. mehr Einkommen zur Verfügung haben. Dies kann zu ihrer Verselbstständigung beitragen.
Der höhere Mindestlohn könnte bei betroffenen jungen Menschen dazu beitragen, nicht zusätzlich auf Sozialleistungen („aufstocken“) angewiesen zu sein. Für junge Menschen, die am Beginn des Berufslebens stehen, kann das besonders wichtig und motivierend für ihren weiteren Berufsweg sein, wenn ihr Lohn zumindest in dem Maße ausreichend ist, dass sie nicht zusätzlich auf den Staat angewiesen sind.
Die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobs soll so angepasst werden, dass sie jeweils einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen entspricht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a SGB IV). Bei einer geplanten Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro, würde die neue Geringfügigkeitsgrenze 520 Euro pro Monat betragen. Minijobs können für junge Menschen neben Schule, Ausbildung und Studium eine wichtige Einkommensquelle als Zuverdienst darstellen. Sie können durch die Anpassung von Mindestlohnerhöhungen profitieren, ohne aus der geringfügigen Beschäftigung zu fallen.
Das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiter-entwicklung der Ausbildungsförderung verfolgt das Ziel, Beschäftigte, Auszubildende und Menschen, die zukünftig einen Beruf erlernen wollen, auf die Veränderungen der Arbeitswelt vorzubereiten. Zentrale Maßnahmen des Gesetzentwurfs beinhalten einerseits eine ver-besserte Förderung in der Phase der Berufsausbildung, damit insbesondere junge Menschen einen zukunftsfähigen Beruf erlernen und somit Phasen von Arbeitslosigkeit besser ver-meiden können. Andererseits soll die kontinuierliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Erhalt ihrer Beschäftigungsfähigkeit gefördert werden. Dafür soll unter anderem die Assistierte Ausbildung verstetigt und erweitert werden, vgl. §§ 74 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Diese soll es förderungsbedürftigen jungen Menschen ermöglichen, vor und während ihrer betrieblichen Berufsausbildung individuelle Unterstützung und sozialpädagogische Begleitung zu bekommen, vgl. § 74 Abs. 4 SGB III. Zur Vereinfachung sollen die Assistierte Ausbildung und die ausbildungsbegleitenden Hilfen zusammengeführt werden. Die Zielgruppe soll erweitert werden, indem die nach § 130 Abs. 2 S. 1 SGB III derzeit geltende Beschränkung auf lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen wegfällt. Zudem soll künftig die Möglichkeit bestehen, einen Ausbildungs-begleiter als feste Bezugsperson während der gesamten Förderungsdauer zu bekommen, vgl. § 74 Abs. 4 S. 2 SGB III. Auch kann die Assistierte Ausbildung künftig auch während einer zweiten Berufsausbildung genutzt werden. Schließlich soll die Assistierte Ausbildung auch während einer Einstiegsqualifizierung in Anspruch genommen werden können, vgl. § 74 Abs. 1 S. 1 SGB III. Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung sollen außerdem durch die Übernahme von Fahrkosten zwischen Wohnort, Ausbildungsstätte und Berufsschule finanziell gefördert werden können, vgl. § 54a Abs. 6 SGB III i.V.m. § 63 Abs. 1 S.1 Nr.1 und Abs.3 SGB III. Die Berufsausbildungsbeihilfe für Auszubildende mit externer Unterbringung soll in zweifacher Hinsicht erweitert werden: Die Altersgrenze für die Zugrundelegung der Entgelte für sozialpädagogische Begleitung zur Feststellung des Bedarfs für den Lebens-unterhalt soll von 18 Jahren auf 27 Jahre angehoben werden, vgl. § 61 Abs. 2 S. 2 SGB III. Außerdem sollen künftig über Internate und Wohnheime hinaus auch sonstige Formen betreuten Wohnens in die Förderung einbezogen werden können, vgl. § 61 Abs. 2 S. 1 SGB III.
Künftig soll es zudem einen Rechtsanspruch auf die Förderung einer berufsabschluss-bezogenen Weiterbildung für geringqualifizierte Beschäftigte geben, vgl. § 81 Abs. 2 SGB III. Dieser Anspruch soll an bestimmte Voraussetzungen gebunden werden. Zusätzlich zu den schon bislang geltenden Regelungen hinsichtlich eines fehlenden Berufsabschlusses und der Dauer der geringqualifizierten Vorbeschäftigung soll die Förderung fortan auch an Umstände wie die Eignung der betroffenen Person für den angestrebten Beruf, die Verbesserung ihrer Beschäftigungschancen und die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Abschlusses der Maß-nahme geknüpft werden, vgl. § 81 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB III. Im Hinblick auf die Kosten dieser Weiterbildungen soll sich der Arbeitgeberbeitrag für Lehrgangskosten der Beschäftig-ten nunmehr unabhängig von der Betriebsgröße um fünf Prozentpunkte verringern, sofern eine Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder ein entsprechender Tarif-vertrag vorliegt, vgl. § 82 Abs. 4 SGB III – bislang gilt dies nur für Betriebe mit mehr als 2.500 Beschäftigten. Die Arbeitgeberbeteiligung soll sich zusätzlich verringern, wenn mindestens 20 Prozent der Beschäftigten im Betrieb einer Weiterbildung bedürfen, vgl. § 82 Abs. 5 S. 1 SGB III. In diesem Fall sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zudem erhöhte Zuschüsse zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung erhalten können, vgl. § 82 Abs. 5 S. 2 SGB III. Das Antrags- und Bewilligungsverfahren soll vereinfacht werden, vgl. § 82 Abs. 6 SGB III.
Die bestehenden Regelungen zu Weiterbildungsprämien für das erfolgreiche Absolvieren von Zwischen- und Abschlussprüfungen sollen bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden, vgl. § 131a Abs.3 SGB III. Schließlich soll bei absehbarer oder bereits eingetretener Arbeits-losigkeit eine digitale Übermittlung der Arbeitssuchend- und Arbeitslosmeldung an die zuständige Agentur für Arbeit ermöglicht werden, die fortan auch Beratungsgespräche per Videotelefonie anbieten soll, vgl. § 38 Abs. 1 S. 1 und Abs. 1a i.V.m. § 141 SGB III.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Voll-streckung eines Europäischen Haftbefehls (PKH-Richtlinie).
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie ergibt sich eine Vorverlagerung der notwendigen Ver-teidigung von der Hauptverhandlung zum Ermittlungsverfahren, wodurch ein Betroffener früher Beistand erhalten kann. Ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Strafprozess-ordnung (StPO) soll künftig bereits mit der Vorführung vor einer Richterin oder vor einen Richter eintreten und nicht wie bisher erst mit Vollstreckung der Untersuchungshaft oder vorläufiger Unterbringung, vgl. § 140 StPO. Weiterhin soll es fortan für einen Fall notwendiger Verteidigung unerheblich sein, wie lange die vorangegangene Dauer der Haft war; damit sind künftig alle Fälle von Freiheitsentzug ein Grund für eine notwendige Verteidigung. Wird die Verhandlung vor einem Oberlandesgericht, Landgericht oder Schöffengericht verhandelt, stellt dies nun auch einen Fall notwendiger Verteidigung dar, vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Zudem soll künftig – in Anlehnung an Entwicklungen der Rechtsprechung - auch gesetzlich verankert werden, dass ein Fall notwendiger Verteidigung auch wegen der Schwere der zu erwarteten Rechtsfolge geboten sein kann, vgl. § 140 Abs. 2 Var. 2 StPO. Beschuldigte er-halten zudem ein Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung, vgl. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO. Weiterhin muss Prozesskostenhilfe nun vor der Befragung durch die Polizei, einer anderen Strafverfolgungsbehörde oder einer Justizbehörde sowie vor einer Gegenüberstellung gewährt werden.
Auch Personen, die mit einem Europäischen Haftbefehl gesucht werden, erhalten ab ihrer Festnahme einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Rechtsbeistand, vgl. § 40 IRG. Über die Bestellung eines Rechtsbeistandes entscheidet dabei das nach § 40 Abs. 6 S. 1 IRG maßgebliche Gericht.
Mit der Umsetzung der PKH-Richtlinie wird das System der Prozesskostenhilfe an bestimmte Kriterien gebunden: Zur Gewährleistung der Qualität dürfen nur noch Fachanwältinnen und -anwälte für Strafrecht oder solche Anwältinnen und Anwälte, die Interesse an der Über-nahme von Pflichtverteidigungen angezeigt haben, § 142 Abs. 6 StPO, als Pflichtverteidiger bestellt werden. Beschuldigte können weiterhin eine Verteidigerin oder einen Verteidiger ihrer Wahl bestellen.
Sie erhalten zudem ein erstmals grundlegend geregeltes Recht, dass sie die ihnen zuge-wiesene Pflichtverteidigerin oder Pflichtverteidiger bei Vorliegens von dies rechtfertigenden Gründen, wie beispielsweise der Beauftragung einer Wahlverteidigung oder wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigten endgültig zerstört ist, aus-wechseln können, vgl. § 143a Abs. 1 und 2 Nr. 3 Var. 1 StPO.
Vorgaben der PKH-Richtlinie in Bezug auf schutzbedürftige Personen entsprechen dem deutschen Recht im Wesentlichen. Neu hinzugefügt wird, dass auf Antrag auch für seh-behinderte Personen, nicht nur für hör- und sprachbehinderte Beschuldigte, eine Pflicht-verteidigerin oder ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss, vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO.
Das Hebammenreformgesetz (HebRefG) schlägt eine Reform der Hebammenausbildung vor und setzt die EU-Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates um. Ziel ist es, den Hebammenberuf zukunftsorientierter und attraktiver zu gestalten sowie die Qualität der Ausbildung zu verbessern. Es soll den in den vergangenen Jahren gewachsenen Anforderungen an Hebammen im Gesundheitssystem begegnet und eine flächendeckende und qualitativ hochwertige Hebammenversorgung für werdende Mütter gewährleistet werden.
Hierfür sieht das Hebammenreformgesetz eine vollständige Akademisierung der Hebammenausbildung vor. Ab dem Jahr 2020 wird bundesweit die akademische Hebammenausbildung eingeführt, vgl. Art. 5 Abs. 4 HebRefG. Der letzte reguläre Ausbildungsjahrgang an den Hebammenschulen beginnt im Jahr 2021, vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 5 HebRefG. Dazu werden die derzeit noch bestehende Ausbildung an Hebammenschulen sowie die fachschulischen Modellstudiengänge nach dem bislang gültigen § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebG) durch ein duales Studium der Hebammenausbildung nach § 11 Abs. 2 HebG ersetzt. Damit wird die duale Berufsausbildung eine neue Ausbildungsform für Heilberufe. Die Berufsbezeichnung lautet nunmehr für alle Berufsangehörigen (weiblich/männlich/divers) „Hebamme“, § 3 HebG.
Als Zugangsvoraussetzung für diesen Heilberuf soll anstelle einer bislang zehnjährigen eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung, sprich Fachabitur oder Abitur, gelten, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1a HebG. Alternativ zählt der Nachweis einer erfolgreich absolvierten Berufsausbildung, z.B. als Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger, § 10 Abs. 1 Nr. 1 b) aa) HebG. Zudem darf nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 HebG ein „Hebammenstudium nur absolvieren, wer sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Berufsausbildung ergibt“ sowie, wer nicht gesundheitlich ungeeignet ist und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse vorweist, § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 HebG. Die Hebammenausbildung soll in Vollzeit mindestens sechs und höchstens acht Semester umfassen, vgl. § 11 Abs. 1 HebG. Zudem wird die Ausbildung mit einem Mindestumfang von 4.600 Stunden festgelegt, der sich aus einem hochschulischen und einem berufspraktischen Studienteil mit jeweils mindestens 2.100 Stunden zusammensetzt, vgl. § 11 Abs. 3 HebG. Die restliche Anzahl von 400 Stunden steht zur freien Verteilung und kann von den Hochschulen z.B. genutzt werden, um spezifische Ausbildungsschwerpunkte zu setzen, vgl. § 11 Abs. 3 HebG. Die Studierenden müssen im praktischen Studienteil vorgesehene Praxiseinsätze sowohl in Krankenhäusern als auch im ambulanten Bereich bei freiberuflich tätigen Hebammen und in hebammengeleiteten Einrichtungen vollziehen, § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HebG. Vom Beginn des Studiums bis zum Ende des Vertragsverhältnisses ist die verantwortliche Praxiseinrichtung dazu verpflichtet, den angehenden Hebammen eine angemessene monatliche Vergütung zu zahlen, § 34 Abs. 1 HebG. Nach Beendigung des dualen Studiums und Bestehen der staatlichen Prüfung, erhalten die Studierenden eine staatliche Berufserlaubnis, welche die EU-Richtlinien 2005/36/EG des innereuropäischen Arbeitsmarktes erfüllen, vgl. § 24 Abs. 1 HebG.
Das Gesetz soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten, vgl. Art. 5 Abs. 4 HebRefG.
Der Gesetzentwurf zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze verfolgt vor allem das Ziel, die Ausbildungen zu Berufen in der medizinischen Technologie zeitgemäß attraktiv auszugestalten und zukunftsgerecht weiter-zuentwickeln. Im Rahmen der Weiterentwicklung sollen neue technische, medizinische und wissenschaftliche Erkenntnisse in die Ausbildung integriert werden. Dafür sollen die Aus-bildungen in den vier Fachrichtungen Laboratoriumsanalytik, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin umfassend reformiert werden.
Künftig soll die Berufsbezeichnung „medizinisch-technische Assistenten“ in der jeweiligen o.g. Fachrichtung durch die Bezeichnung „Medizinische Technologin“ oder „Medizinischer Technologe“ ersetzt werden, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1-4 MT-Berufe-Gesetz (MTBG).
Auch die Qualität der Ausbildung soll verbessert werden. Dafür sollen die bisher allgemein gehaltenen Vorgaben zur Ausbildung konkretisiert und neu strukturiert werden. Der Umfang der Ausbildung soll um mindestens 200 Stunden auf insgesamt mindestens 4.600 Stunden erhöht werden, vgl. § 13 Abs. 4 S. 1 MTBG. Diese verteilen sich je nach Fachrichtung etwas unterschiedlich auf den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die praktische Aus-bildung, vgl. § 13 Abs. 4 S. 2 Nr. 1-4 MTBG. Dabei soll die praktische Ausbildung bei allen vier Fachrichtungen im Umfang ausgeweitet werden. Zudem soll ihre Qualität gesteigert werden, indem beispielsweise der Träger der praktischen Ausbildung dazu verpflichtet werden soll, einen Ausbildungsplan zu erstellen und dessen Einhaltung sicherzustellen, vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und 4, § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MTBG. Außerdem soll z.B. gewährleistet sein, dass mindes-tens zehn Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl fachlich angeleitet werden, vgl. § 19 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Nr. 3 MTBG. Auch der theoretische und praktische Unterricht soll ver-bessert werden, indem die ihn anbietenden Schulen künftig Mindestanforderungen erfüllen müssen, vgl. § 18 Abs. 2 MTBG. So sollen die pädagogischen und fachlichen Mindestqualifi-kationen von Lehrkräften und Schulleitungen bundeseinheitlich normiert werden: Die Aus-zubildenden sollen demnach fortan nur noch von hauptberuflichen Lehrkräften unterrichtet werden, die eine fachliche Qualifikation im medizinisch-technischen Bereich vorweisen können und über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung mindestens auf Bachelor- oder vergleichbarem Niveau verfügen, vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 2 MTBG. Die hauptberuf-liche Leitung der Schule soll durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abge-schlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau erfolgen, vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 1 MTBG. Zudem werden Mindestanforderungen an den Betreuungsschlüssel sowie die Ausstattung mit Lehrmitteln und Räumlichkeiten gestellt, vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 MTBG. Allerdings soll staatlich bereits anerkannten Schulen eine Übergangsfrist bis Ende 2033 zum Nachweis dieser Mindestanforderungen gewährt werden, vgl. § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 MTBG. Zudem soll das Ausbildungsziel in den jeweiligen Fachrichtungen „moderni-siert, weiter spezifiziert und nun kompetenzorientiert ausgestaltet“ werden. Dafür sollen u.a. Erwerb und Weiterentwicklung übergreifender methodischer, persönlicher und sozialer Kompetenzen stärker betont werden, vgl. §§ 8 ff. MTBG. Ferner soll es zukünftig die Mög-lichkeit geben, die Ausbildung auch in Teilzeit zu absolvieren, vgl. § 13 Abs. 1 MTBG. In diesem Fall soll sich die Dauer der Ausbildung auf höchstens fünf Jahre verlängern; in Vollzeit soll sie auf drei Jahre begrenzt sein, vgl. § 13 Abs. 2 MTBG. Darüber hinaus soll die zuständige Behörde künftig in „besonders gelagerten Einzelfällen“ auch die Ausbildungsdauer auf Antrag um bis zu ein Jahr verlängern dürfen, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungs-ziel zu erreichen und die Fehlzeiten der betroffenen Person den zulässigen Umfang über-schreiten, vgl. § 17 Abs. 1 und 2 MTBG. Vom Träger der praktischen Ausbildung soll monatlich eine angemessene Ausbildungsvergütung an die Auszubildenden gezahlt werden, vgl. § 34 Abs. 1 MTBG. Die Erhebung von Schulgeld oder vergleichbaren Geldleistungen soll nicht mehr möglich sein, vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 1 MTBG. Schließlich sollen Personen, die ihre Aus-bildung im Ausland absolviert haben, künftig die Möglichkeit haben, die Erfüllung der fach-lichen Voraussetzungen vor den erforderlichen persönlichen Voraussetzungen vorab prüfen und sich ggf. darüber einen gesonderten Feststellungsbescheid erteilen zu lassen, vgl. §§ 44, 45 MTBG.
Weitere Änderungen des Gesetzentwurfs sehen u.a. auch Änderungen des Notfallsanitäter-gesetzes vor. Für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter soll mehr Rechtssicherheit ge-schaffen werden, indem ihnen die Erlaubnis erteilt werden soll, in Notfällen heilkundliche Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen eigenverantwortlich durchzuführen, vgl. § 2a Abs. 1 Notfallsanitätergesetz (NotSanG).
Mit dem Gesetzesentwurf soll das Ziel verfolgt werden, die hochschulische Pflegeausbildung neu zu strukturieren und sie dadurch in ihrer Attraktivität zu steigern. Die Novellierung be-trifft insbesondere die Einführung eines Finanzierungssystems für die gesamte Dauer des Pflegestudiums im Pflegeberufegesetz (PflBG). Studierende sollen künftig für den Zeitraum des Studiums eine monatliche Vergütung erhalten. Die Gesetzesänderungen sollen auch dazu beitragen, dass mehr Menschen mit Hochschulzugangsberechtigung die Aufnahme dieses Studiengangs in Erwägung ziehen und so dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden kann.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Mit der Einführung einer verpflichtenden monatlichen Vergütung für Studierende des pri-märqualifizierenden Pflegestudiums (§ 38b Abs. 2 PflBG) können (künftige) Studierende finanziell entlastet werden. Dadurch kann ihnen die Aufnahme des Studiums ermöglicht bzw. erleichtert werden. Somit könnten mehr junge Menschen von der akademischen Pflege-ausbildung profitieren, was ihnen langfristig mehr berufliche Optionen eröffnet und oftmals mit einer größeren Arbeitszufriedenheit – im Vergleich zu Absolvierenden der beruflichen Ausbildung – einhergeht.
Die Neustrukturierung des Studiengangs (§ 38 PflBG) kann zudem unter den Studierenden für mehr Klarheit und Transparenz hinsichtlich der Studienplanung führen.
Es stellt sich die Frage, ob ähnliche Regelungen künftig auch für Masterstudiengänge oder andere akademische Weiterbildungen im Pflegebereich vorgesehen sind. Auch diese könnten für junge Erwachsene in der Bildungsphase relevant werden und die Finanzierungsfrage nach sich ziehen.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen soll die öffentliche Sicherheit und die Bürgerfreundlichkeit von Verwaltungsdienstleistungen gestärkt werden.
Hierfür sieht das Gesetz künftig eine Personalausweispflicht ab dem dritten Monat vor Haft-entlassung für Strafgefangene vor, vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 Personalausweisgesetz (PAuswG).
Darüber hinaus sollen die Angaben des Geschlechtseintrages im Reisepass den Angaben der internationalen Regeln der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) angeglichen werden. Da sich die Angabe des Geschlechts nach § 4 Abs. 1 S. 3 Passgesetz (PassG) nach der Eintragung im Melderegister richtet, soll im deutschen Reisepass künftig in der visuell lesbaren Zone das Geschlecht mit „X“ bezeichnet werden, wenn im Melderegister das Geschlecht nicht mit weiblich („F“) oder männlich („M“) angegeben ist, vgl. § 4 Abs. 1 S. 4 Passgesetz (PassG). Eine entsprechende Bezeichnung soll auch auf dem Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 -4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium eingetragen werden, vgl. § 78 Abs. 1 S. 3 Nr. 16 AufenthG. Die Eintragung „X“ im Reisepass soll für Personen gelten, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören und im Melderegister die Angabe „divers“ oder „keine Angabe“ eingetragen haben. In der Zone für das automatische Lesen soll das Zeichen „<“ für Passinhaberinnen bzw. -inhaber, die weder weiblichen noch männlichen Geschlechts sind, im Reisepass angegeben werden, vgl. § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 PassG. Ein entsprechendes Zeichen soll ebenfalls auf dem o. g. Aufenthaltstitel und bei Vordrucken für selbige Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen jeweils in der Zone für das automatische Lesen eingetragen werden, vgl. §§ 78 Abs. 2 S. 2 Nr. 5, 78a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AufenthG.
Auf eigenen Antrag hin sollen Personen, deren Angabe zum Geschlecht nach § 45b Personenstandsgesetz (PStG) geändert wurde, künftig die Möglichkeit erhalten, einen Pass mit der Angabe zum bisherigen Geschlechtseintrag ausgestellt zu bekommen, wenn die vorherige Angabe zum Geschlecht „männlich“ oder „weiblich“ war, vgl. § 4 Abs. 1 S. 6 PassG. Entsprechendes soll auf Antrag hin auch für Personen möglich sein, die einen o. g. Aufenthaltstitel ausgestellt bekommen, vgl. § 78 Abs. 1 S. 6 AufenthG. Diese Option soll auch für die maschinenlesbare Zone bei Vordrucken für selbige Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen bestehen, vgl. § 78a Abs. 2 S. 2 AufenthG.
Mit dem Teilhabestärkungsgesetz soll ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvR 696/12) umgesetzt werden, mit dem Teile des kommunalen Bildungspakets im SGB XII als verfassungswidrig erklärt wurden. Durch die Änderungen soll die Zuständigkeit bei den örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe verbleiben, die Kommunen sollen jedoch nicht mehr durch ein Bundesgesetz benannt werden. Darüber hinaus sollen Änderungen in Bezug auf die Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung erfolgen und die Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden verbessert werden.
Im Einzelnen soll es eine Verpflichtung geben, bei der Erbringung von Teilhabeleistungen einen Gewaltschutz zu gewährleisten. Demnach sollen Leistungserbringer Maßnahmen treffen, die geeignet sind, Menschen mit (drohender) Behinderung und dabei insbesondere Frauen und Kinder mit (drohender) Behinderung, vor Gewalt zu schützen, vgl. § 37a Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Auf die Umsetzung des Schutzauftrags durch die Leistungserbringer sollen die Integrationsämter und die Rehabilitationsträger zur Erfüllung ihres Auftrags hinwirken, vgl. § 37a Abs. 2 SGB IX.
Für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeits-suchende beziehen, sollen Anpassungen bei der Leistungserbringung erfolgen sowie die aktive Arbeitsförderung ausgeweitet werden. Dazu sollen erwerbsfähige Leistungsberechtig-te, für die ein Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX zuständig ist, Leistungen nach §§ 16a und 16b, 16d und 16f bis 16 i SGB II erhalten können, vgl. § 5 Abs. 5 Hs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Damit können solche Leistungen durch die Jobcenter neben einem Rehabilitationsverfahren erbracht werden. Darüber hinaus soll eine Regelungslücke für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen geschlossen werden: 116 Abs. 5 SGB Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) soll hierbei entsprechend gelten, nach dem z.B. eine Finanzierung einer außerbetrieblichen Ausbildung durch die Jobcenter auch über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus möglich ist, wenn ohne eine Finanzierung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann und dies auch aufgrund der Behinderung erforderlich ist, vgl. § 16 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB II.
Der leistungsberechtigte Personenkreis für das Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX soll erweitert werden: Künftig sollen auch „Menschen mit Behinderungen, die sich schon im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsan-bieters befinden“ das Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen können, vgl. § 61a Abs. 1 S. 1 SGB IX. Das Budget für Ausbildung wird damit auch auf Leistungsberechtigte nach § 58 SGB IX ausgeweitet, vgl. § 61a Abs. 1 S. 1 SGB IX. Darüber hinaus soll geregelt werden, dass zukünftig neben der Ausbildungsvergütung und den erforderlichen Aufwendungen für die Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz sowie in der Berufsschule auch der Arbeit-geberanteil für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der Beitrag zur Unfallversicherung sowie erforderliche Fahrtkosten vom Budget für Ausbildung umfasst sein soll, vgl. § 61a Abs. 2 S. 1 SGB IX. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) soll unabhängig davon, ob sie auch Leistungsträgerin des Budgets für Ausbildung ist, bei der Ausbildungsplatzsuche im Sinne von § 61a Abs. 1 SGB IX unterstützen, vgl. § 61a Abs. 5 S. 1 SGB IX. Kann die Berufsschule am Ort des Ausbildungsplatzes aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung nicht besucht werden, soll die BA dabei unterstützen, eine geeignete Einrichtung der beruflichen Rehabili-tation zu finden, in welcher der schulische Ausbildungsteil absolviert werden kann, vgl. § 61a Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 4 SGB IX.
Der Gesetzentwurf dient zum einen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800 über Ver-fahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Jugendliche, die zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Auch gelten die Vorgaben der Richtlinie grundsätzlich, wenn der Jugendliche zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahren ist, aber während des Verfahrens 18 Jahre alt wird. Ziel des Entwurfs ist die Gewährleistung bestimmter Mindest-rechte für Verdächtige oder beschuldigte Jugendliche im Strafverfahren.
In erster Linie betrifft der Entwurf Änderungen im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Hier wird nunmehr klargestellt, dass die Jugendgerichtshilfe von der Einleitung des Verfahrens spätes-tens zum Zeitpunkt der Ladung der oder des Jugendlichen zu ihrer oder seiner ersten Ver-nehmung als Beschuldigte oder Beschuldigter benachrichtigt und somit sehr frühzeitig im Verfahren eingebunden werden soll, vgl. § 70 Abs. 2 S. 1 JGG. Auch hinsichtlich der Beurtei-lung des Vorliegens einer besonderen Schutzbedürftigkeit der oder des betroffenen Jugend-lichen, z.B. aufgrund seiner Entwicklung, soll die Jugendgerichtshilfe im Laufe des Verfahrens beratend hinzugezogen werden, vgl. § 38 Abs. 2 S. 2 JGG. Über das Ergebnis dieser individu-ellen Begutachtung durch die Jugendgerichtshilfe soll künftig so zeitnah wie möglich, jeden-falls in der Regel vor Anklageerhebung, berichtet werden, vgl. § 38 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 JGG. Ausnahmsweise ist es auch möglich, dass die Anklage ohne Bericht der Jugendgerichts-hilfe erhoben wird, wenn dies dem Wohl der oder des Jugendlichen dient, vgl. § 38 Abs. 7 S. 1 i.V.m. § 38 Abs. 3 S. 1 JGG i.V.m. § 46a JGG, z.B. weil sich das Verfahren ansonsten verzögern würde. Es muss jedoch zu erwarten sein, dass der Bericht mit dem Ergebnis der Nachfor-schungen spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung vorliegt, vgl. § 46a JGG. Zudem soll eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung sichergestellt werden, vgl. § 38 Abs. 4 S. 1 JGG. Des Weiteren wird geregelt, dass eine Ver-handlung von neuem beginnen soll, wenn der oder die Jugendliche während der Hauptver-handlung keine Unterstützung durch einen Rechtsbeistand hatte, obwohl die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Erziehungsanstalt zu erwarten ist, vgl. § 51a i.V.m. § 68 Nr. 5 JGG. Zu den neuen Mindestrechten beschuldigter Jugendlicher im Strafverfahren gehört ferner die Bestellung einer Pflichtverteidigung spätes-tens bevor eine Vernehmung der oder des Jugendlichen oder eine Gegenüberstellung mit ihr oder ihm durchgeführt werden soll, vgl. § 68a Abs. 1 JGG. Ausnahmen hiervon müssen stets mit dem Wohl der oder des Jugendlichen vereinbar sein, vgl. § 68b S. 1 JGG.
Ferner soll das Recht auf Informierung des „Trägers der elterlichen Verantwortung“ erweitert werden, indem nun unter bestimmten Voraussetzungen die oder der Jugendliche auch eine andere volljährige Person zur Unterrichtung über das Verfahren vorschlagen kann, vgl. § 67a Abs. 4 JGG. Auch die beschuldigten Jugendlichen selbst haben zukünftig das Recht auf Infor-mation über das gesamte Vorgehen des Strafverfahrens und ihre Rechte während des Ver-fahrens, vgl. § 70a JGG.
Hinsichtlich der Vernehmung beschuldigter Jugendlicher soll nun klarstellend in § 70c Abs. 1 JGG festgelegt werden, dass darauf zu achten ist, dass die Verhandlung ihrem Alter, Reife- und Bildungsgrad entspricht. Dazu gehört ggf. Gebrauch von der Möglichkeit der audio-visuellen Aufzeichnung der Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung zu machen, vgl. § 70c Abs. 2 S. 1 JGG. Nicht-richterliche Vernehmungen sollen dann in Bild und Ton aufge-zeichnet werden, wenn zum Vernehmungszeitpunkt eine Verteidigerin oder ein Verteidiger nicht anwesend ist, obwohl ihre oder seine Mitwirkung notwendig ist, vgl. § 70c Abs. 2 S. 2 JGG. Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 48 Abs. 3 S. 2 JGG wird bei Beteiligung eines Jugendlichen nun auch für Verfahren vor den für allgemeinen Strafsachen zuständigen Gerichten festgelegt, vgl. § 104 Abs. 1 Nr. 4a JGG.
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) sollen die rechtlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe weiterentwickelt und dadurch die Subjektstellung der durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) adressierten Personen gestärkt werden. Der Gesetzentwurf sieht Änderungen in verschiedenen Bereichen vor. So sollen der Kinder- und Jugendschutz verbessert, junge Menschen in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe gestärkt werden, die inklusive Lösung im SGB VIII durch einen Prozess in zwei Phasen eingeführt, präventive Angebote vor Ort gestärkt und junge Menschen, Eltern und Familien mehr beteiligt werden.
Ziel des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Ände-rung weiterer steuerlicher Vorschriften ist es, insbesondere im Hinblick auf die Änderungen weiterer steuerlicher Vorschriften, steuerliche Erleichterungen für Bürgerinnen und Bürger zu schaffen.
Für diesen Jugend-Check relevant sind die Regelungen zur Änderung weiterer steuerrecht-licher Vorschriften. Hier ist insbesondere neu, dass es nun keine Einkommensbesteuerung von Sachleistungen einer Wohnraumgeberin bzw. eines Wohnraumgebers oder einer Wohn-raumnehmerin bzw. eines Wohnraumnehmers mehr geben soll. Dies soll dem Zweck der Förderung alternativer Wohnformen in Zeiten von Mangel an bezahlbarem Wohnraum und damit einhergehender Wohnungsnot dienen. So werden Vorteile aus der Nutzung einer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Unterkunft sowie Vorteile, die aus der als Sachbezug gestellten üblichen Verpflegung gegen die Erbringung von Leistungen im Privathaushalt der Wohnraumgeberin oder des Wohnraumgebers entstehen, in Form von haushaltsnahen Dienstleistungen steuerfrei, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Hierunter fällt beispielsweise das Kon-zept „Wohnen für Hilfe“. Die Neuregelung gilt für das Erbringen von Leistungen, für die das Haushaltsscheckverfahren nach § 28a Abs. 7 SGB IV, also eine vereinfachte Meldepflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers an die Einzugsstelle für eine oder einen im privaten Haushalt Beschäftigte bzw. Beschäftigten, dem Grunde nach anwendbar wäre, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind, dass „weitere durch den Wohn-raumgeber gewährte steuerpflichtige Bezüge“ wie Geldleistungen oder Sachbezüge einen Betrag in Höhe von 450 Euro im Monat nicht übersteigen und ein räumlicher Zusammen-hang zwischen überlassener Wohnung bzw. Unterkunft mit der Wohnung der Wohnraum-geberin bzw. des Wohnraumgebers besteht, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Ein solcher Zusammen-hang besteht beispielsweise dann, wenn die Wohnung bzw. Unterkunft der Wohnraum-nehmerin bzw. des Wohnraumnehmers mit der Wohnung der Wohnraumgeberin bzw. des Wohnraumgebers durch wenige bauliche Änderungen zu einer Wohneinheit miteinander verbunden werden können. Wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 49 S. 1 EStG vorliegen, sind nun auch die „Vorteile des Wohnraumgebers aus den Leistungen des Wohnraum-nehmers in seinem Privathaushalt und die gezahlten umlagefähigen Kosten im Sinne [der Betriebskostenverordnung] steuerfreie Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung“, § 3 Nr. 49 S. 2 EStG. Insgesamt sind die umlagefähigen Nebenkosten und eventuelle Einnahmen in Geld jedoch dann nicht steuerfrei, wenn der Wohnraumgeberin bzw. dem Wohnraumgeber neben den Vorteilen, wie z.B. Hilfe im Haushalt, Einnahmen in Geld zufließen, vgl. § 3 Nr. 49 S. 3 EStG.
Eine weitere Neuerung ist, dass der § 4 Nr. 22a UStG in geltender Fassung wegfällt, wonach Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die beispielsweise von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit wurden. Diese Regelung soll in ihrer bisherigen Fassung insgesamt in der Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG aufgehen. Von der Umsatzsteuer nicht befreit werden sollen künftig Leistungen, die nach ihrer Zielsetzung der reinen Freizeitgestaltung dienen, vgl. § 4 Nr. 21b S. 2 UStG. Unter der Vorgängerregelung galt auch für diese Leistungen eine Umsatzsteuerbefreiung.
Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens dient der Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/1023 in deutsches Recht. Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 umzusetzen. Dazu soll das Restschuldbefreiungsverfahren von derzeit sechs auf drei Jahre reduziert werden. Schuldnerinnen oder Schuldner sollen demnach ihre pfänd-baren Forderungen auf Bezüge nur noch für drei Jahre nach Beginn des Insolvenzverfahrens an einen Treuhänder abtreten müssen, vgl. § 287 Abs. 2 S. 1 Insolvenzordnung (InsO). Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Verfahren gelten, vgl. § 103k Abs. 1 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO). Für Insolvenzverfahren, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt werden bzw. wurden, soll das derzeit sechsjährige Restschuld-befreiungsverfahren schrittweise um jeweils einen Monat verkürzt werden, vgl. § 287 Abs. 2 InsO i.V.m. § 103k Abs. 2 S. 1 (EGInsO). Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre ist zunächst bis zum 30. Juni 2025 für Verbraucherinnen und Verbraucher befristet.
Fortan soll für Schuldnerinnen oder Schuldner eine Restschuldbefreiung auch möglich sein, ohne dass sie dafür besondere Voraussetzungen erfüllen müssen. Daher entfallen die der-zeit geltenden Sondertatbestände, die zu erfüllen sind, um eine vorzeitige Restschuld-befreiung zu erlangen.
Für ein erneutes Restschuldbefreiungsverfahren soll eine fünfjährige Abtretungsfrist be-stehen und damit eine längere Verfahrensdauer von fünf Jahren, vgl. § 287 Abs. 2 S. 2 InsO. Fehlanreizen einer leichtfertigen Verschuldung, die durch das kürzere reguläre Restschuld-befreiungsverfahren von drei Jahren entstehen könnten, soll damit begegnet werden. Auch die Sperrfrist, die gilt, bevor ein erneutes Restschuldbefreiungsverfahren angestrebt werden kann, soll von derzeit 10 auf 11 Jahre angehoben werden, vgl. § 287a Abs. 2 S.1 Nr. 1 InsO.
Tätigkeitsverbote, die durch die Insolvenz bestanden, sollen fortan mit Rechtskraft der Erteilung einer Restschuldbefreiung nicht mehr gelten, vgl. § 301 Abs. 4 S. 1 InsO. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten bedürfen auch weiterhin einer Erlaubnis oder Zulassung, vgl. § 301 Abs. 4 S. 2 InsO.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung soll das Aufenthaltsrecht einwanderungsfreundlicher gestaltet werden. Ziel ist es, den bereits beste-henden Fachkräfteengpässen entgegenzuwirken und die Innovations- und Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik zu sichern. Durch gezielte und gesteuerte Zuwanderungsregulierungen sollen Fachkräfte gewonnen werden und qualifizierte Drittstaatsangehörige, die sich aus di-versen Gründen bereits in der Bundesrepublik aufhalten, eine bessere Bleibeperspektive er-halten. Dies betrifft u.a. Menschen mit verschiedenen Aufenthaltsmodalitäten in Qualifizie-rungsphasen, die aus Drittstaaten nach Deutschland kommen und hier bspw. ein Studium oder einen Sprachkurs belegen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll die Altersgrenze der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung für junge Menschen aus Drittstaaten von 25 auf 35 Jahre angehoben werden (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dadurch können mehr junge Menschen von der Möglichkeit eines längerfristigen Aufenthalts in Deutschland Gebrauch machen.
Zudem soll es künftig Menschen mit dem Aufenthaltstitel der Aufenthaltserlaubnis, z.B. zum Zwecke des Studiums oder zum Zweck der Teilnahme an einem Sprachkurs möglich sein, in einem höherem Umfang einer Nebenbeschäftigung nachzugehen (u.a. 16b Abs. 3 S. 1 Auf-enthG; § 16f Abs. 3 S. 4 AufenthG) und z.T. eine größere Wahlfreiheit bei der Suche gestattet werden (§ 16b Abs. 3 S. 3 und 4 AufenthG). Den betroffenen jungen Menschen kann dies zum einen zu einem höheren Verdienst verhelfen, zum anderen können sich die gewonnenen Er-fahrungen förderlich auf die weitere Integration in Deutschland auswirken.
Zukünftig soll auch während der Berufsausbildung oder vor Abschluss des Studiums ein Wechsel der Aufenthaltserlaubnis möglich sein, soweit die Ausländerin oder der Ausländer die Voraussetzungen für die jeweilige Aufenthaltserlaubnis erfüllt (§§ 16a Abs. 1 S. 2, 16b Abs. 4 S. 1 AufenthG). Das kann junge Menschen betreffen, die z.B. ihr aufgenommenes Studium oder ihr Ausbildungsvorhaben nicht fortsetzen wollen, wenn dieses nicht ihren Vorstellungen und Erwartungen entspricht. Sie haben dann die Möglichkeit, z.B. eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit zu erhalten, wodurch sich für sie auch andere Bleibeperspektiven jen-seits der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis eröffnen können.
In den einzelnen Bundesländern können unterschiedliche Maßnahmen getroffen werden, sodass die Auswirkungen auf junge Menschen zwischen den Bundesländern variieren können. Im Lebensbereich Familie kann die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für junge Menschen durch eine Ausweitung des Betreuungsumfangs verbessert werden. Zudem kann deren finanzielle Situation durch geringere Beiträge entlastet werden. Für das pädagogische Personal können sich die Arbeitsbedingungen sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten verbessern. Eine sichtbar gute Betreuungsqualität kann zudem dazu beitragen, dass junge Mütter eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten. Langfristig kann es zudem zu einer höheren gesellschaftlichen Anerkennung pädagogischer Berufe sowie zu einer Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse kommen (Lebensbereich Politik/Gesellschaft).
Mit der Erhöhung des Kinderzuschlags wird das durchschnittliche sächliche Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen gewährleistet. Insbesondere Alleinerziehende können durch die Neuregelung häufiger anspruchsberechtigt sein, da ihnen weniger Einkommen des Kindes auf den Kinderzuschlag angerechnet wird. Dies kann zugleich vor einem SGB II-Bezug bewahren. Finanzielle Planbarkeit kann durch den einheitlichen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten sowie einheitliche Bemessungszeiträume verbessert werden. Dabei kann es jedoch auch zu einer vorübergehenden Unterdeckung des sächlichen Existenzminimums junger Menschen kommen. Durch mehr anspruchsberechtigte Familien haben auch Jugendliche in diesen Haushalten Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Sie haben damit die Möglichkeit einer höheren sozialen und kulturellen Teilhabe als ohne diesen Bezug.
Eltern können mehr von ihrem selbst erwirtschafteten Einkommen behalten, ohne starke Einbußen oder eine Nichtbewilligung beim Kinderzuschlag befürchten zu müssen. Auch den betroffenen jungen Menschen in diesen Familien wird die Aufnahme eines Neben- oder Schülerjobs durch die geringere Anrechnung eigenen Einkommens erleichtert.
In Bezug auf Veränderungen beim Bildungs- und Teilhabepaket entfallen für junge Menschen die Eigenanteile beim Mittagessen und bei der Schulbeförderung. Junge Menschen können darüber hinaus auch ohne Feststellung einer Versetzungsgefährdung Lernförderung in Anspruch nehmen. Weiterhin erhalten sie mehr Geld, um den persönlichen Schulbedarf zu decken.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts soll das bislang geltende Namensrecht modernisiert und so den vielfältigen Lebenswirklich-keiten der Gegenwart Rechnung getragen werden. Zudem soll das Namensrecht an die Ent-wicklung in anderen europäischen Staaten angepasst und so die Namenswahl insbesondere für Familien mehrerer Nationalitäten erleichtert werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Kinder sollen künftig einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppel-namen als Geburtsnamen führen können, der sog. Geburtsdoppelname (§§ 1617 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 1617a Abs. 3 BGB). Dadurch könnten junge Menschen die Möglichkeit erhalten, die Zugehörigkeit zu beiden Elternteilen in ihrem Nachnamen ausdrücken und damit in ihrer Selbstbestimmung gestärkt werden, was für die Herausbildung der eigenen Identität wichtig sein kann. Minderjährige bleiben dabei jedoch auf die Mitwirkung der Eltern angewiesen und können ihren Nachnamen weiterhin nicht selbstständig bestimmen.
Der Geburtsdoppelname eines Kindes soll aus dem Ehenamen eines Elternteils und dessen Ehegatten bzw. Ehegattin, der bzw. die nicht Elternteil des Kindes ist, und dem von dem Kind ursprünglich geführten Geburtsnamen bestehen können (§ 1617e Abs.1 Nr. 2 BGB). Diese Namenswahl soll auch wieder rückgängig gemacht werden können (§ 1617e Abs. 3 BGB). Junge Menschen könnten damit insgesamt mehr Freiheit in der Namensbestimmung erhal-ten und ihre Familiengeschichte in ihrem Nachnamen besser abbilden.
Weiterhin soll es möglich sein, den Geburtsnamen eines Kindes nach der Namenstradition der in Deutschland lebenden Minderheiten der Sorben, Friesen und Dänen zu bestimmen. (§§ 1617f, 1617g, 1617h BGB). Dadurch könnten junge Menschen mit einem entsprechenden Geburtsnamen in dem Ausdruck ihrer ethnischen und kulturellen Identität gestärkt werden.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämp-fung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings soll der Straftatbestand des § 238 Strafgesetzbuch (StGB) ausgeweitet und u.a. digitales Stalking erfasst werden. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Anwendung der Strafvorschrift zu erleichtern, die Strafbar-keitsschwelle herabzusetzen und dadurch den Opferschutz zu verbessern.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Verbesserung des Opferschutzes durch die Herabsetzung der Strafbarkeitsschwelle bei Nachstellungen (§ 238 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) und damit einhergehend Schutz vor psychi-schen und physischen Folgen des Stalkings.
Anerkennung der besonderen Schutzbedürftigkeit von Opfern unter 16 Jahren durch erhöhte Strafandrohung bei Täterinnen oder Tätern über 21 Jahren (§ 238 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 StGB): Ge-rade (sehr) junge Menschen könnten noch weniger resilient gegenüber Nachstellungstaten sein und die hieraus resultierenden traumatischen Erfahrungen könnten ihren weiteren Le-bensverlauf (z.B. Schulabschluss oder Ausbildungserfolg) massiv prägen.
Umfassenderer Schutz junger Menschen vor (Cyber-)Stalking durch die nunmehr explizite gesetzliche Erfassung von Cyberstalking-Handlungen (§ 238 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 StGB), z.B. Schutz vor Verbreitung oder dem der Öffentlichkeit Zugänglichmachen von Abbildungen von Opfern, ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehender Personen (§ 238 Abs. 1 Nr. 6 StGB): Junge Menschen können bei solchen Taten ungewollt, etwa in den sozialen Medien, Angriffsobjekt unangenehmer Kommentare werden. Besonders gravierend können die Folgen sein, wenn intime Aufnahmen der Opfer verbreitet werden, da diese Bilder sich im Internet rasend schnell verbreiten und bei den Opfern Scham- und Ohnmachtsgefühle aus-lösen können.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Be-treibens krimineller Handelsplattformen im Internet und des Bereitstellens entsprechender Server-Infrastrukturen soll ein neuer Straftatbestand eingeführt werden, um auch die Betreibenden solcher Plattformen sowie die Personen, die Server-Infrastrukturen für solche Plattformen bereitstellen, strafrechtlich verfolgen zu können.
Künftig soll eine Strafbarkeit für Personen eingeführt werden, die Handelsplattformen im Internet betreiben, sofern der Zweck dieser Plattformen darauf ausgerichtet ist, die Be-gehung bestimmter rechtswidriger Taten zu ermöglichen oder zu fördern, vgl. § 127 Abs. 1 S. 1 Strafgesetzbuch (StGB). Ebenso sollen sich Personen strafbar machen, die absichtlich oder wissentlich Server-Infrastrukturen dafür bereitstellen, vgl. § 127 Abs. 1 S. 2 StGB. Die rechts-widrigen Taten im Sinne des § 127 Abs. 1 S. 1 StGB sind in einem Straftatenkatalog ab-schließend aufgeführt und sollen neben Verbrechen etwa auch Vergehen, wie das Verbrei-ten, Erwerben oder Besitzen kinder- bzw. jugendpornografischer Inhalte (§§ 184b Abs. 1 S. 2, 184c Abs. 1 StGB) oder beispielsweise das Handeltreiben oder Abgeben von Betäubungs-mitteln (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz – BtMG) betreffen, vgl. § 127 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und Nr. 2 a und c StGB. Das Betreiben krimineller Handelsplattformen als auch das absichtliche oder wissentliche Bereitstellen der Server-Infrastrukturen für solche Plattformen soll mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, vgl. § 127 Abs. 1 S. 1 StGB. Fälle eines gewerbs- oder bandenmäßigen Betreibens solcher Plattformen sollen mit sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden, vgl. § 127 Abs. 3 StGB. Fälle, in denen die Täterin oder der Täter weiß oder es beabsichtigt, dass der Zweck der Handelsplattform darin besteht, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern sollen mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft werden, vgl. § 127 Abs. 4 StGB.
Die Ermittlungsmöglichkeiten sollen ausgeweitet werden, sodass bei einer gewerbs- oder bandenmäßigen Begehung im Sinne des § 127 Abs. 3 StGB als auch einer Tatbegehung nach § 127 Abs. 4 StGB Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung, der Onlinedurch-suchung und der Verkehrsdatenerhebung eingesetzt werden dürfen, vgl. §§ 100a Abs. 2 Nr. 1 d i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 100b Abs. 2 Nr. 1 b i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, 100g Abs. 2 S. 2 Nr. 1 b i.V.m. Abs. 2 S. 1 Strafprozessordnung (StPO).
Mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechts-eintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften soll künftig „das Verfahren für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei einer Variante der Geschlechtsentwicklung einerseits und bei Abweichen der Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag andererseits vereinheitlicht“ und entbürokratisiert werden. Ziel der Neuregelungen zur selbstbestimmten Änderung des Geschlechtseintrags ist es, die verfassungsrechtlich geschützte Geschlechts-identität zu wahren und zu schützen. Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) sollen nunmehr sowohl für transgeschlechtliche und nicht-binäre, als auch für intergeschlechtliche Menschen einheitliche Regelungen gelten.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Der Geschlechtseintrag und die Vornamen sollen im Personenstandsregister künftig durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt geändert werden können, wenn die Geschlechts-identität einer Person nicht mit ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister über-einstimmt (§ 2 Abs. 1 u. Abs. 3 SBGG). Durch die einfache Erklärung mit Eigenversicherung beim Standesamt können die individuellen Rechte und die Selbstbestimmung interge-schlechtlicher, transgeschlechtlicher sowie nicht-binärer junger Menschen gestärkt werden.
Durch die Neuregelungen können insbesondere für transgeschlechtliche und nicht-binäre Personen, aber auch für intergeschlechtliche Personen die bestehenden Hürden bei der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgebaut werden. Fortan soll weder das Betreiben eines Gerichtsverfahrens, noch die Vorlage eines ärztlichen Attests oder die Durchführung einer psychologischen Begutachtung erforderlich sein. In der Folge können transgeschlechtliche, intergeschlechtliche sowie nicht-binäre junge Menschen selbst- und weniger fremdbestimmt über ihren Geschlechtseintrag und/oder ihren Vornamen ent-scheiden. Insbesondere transgeschlechtliche und nicht-binäre junge Menschen könnten psychisch entlastet werden, da für sie auch die Kosten für die psychologischen Gutachten und das Gerichtsverfahren entfallen.
Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sollen die Änderung ihres Ge-schlechtseintrags und/oder ihrer Vornamen selbst erklären können (§ 3 Abs. 1 S.1 SBGG). Die Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten soll durch eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung des Familiengerichts ersetzt werden können (§ 3 Abs 1 S. 2 SBGG). Dadurch können minder-jährige Betroffene Änderungsentscheidungen selbstbestimmt vorantreiben und die Persön-lichkeitsrechte auch ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten gewahrt werden.
Ferner könnten die Neuregelungen für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche sowie nicht-binäre junge Menschen insgesamt dazu beitragen, dass sie u.a. weniger geschlechtsbezoge-ne Diskriminierung erfahren. Sie müssten künftig nicht mehr erklären, warum beispielsweise das äußerliche Erscheinungsbild und/oder die empfundene Geschlechtsidentität nach Beur-teilung dritter Personen nicht mit dem biologischen Geschlecht auf den Papieren überein-stimmt. Dies kann gerade für Heranwachsende in der Auseinandersetzung mit der eigenen Identität von Bedeutung sein.
Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz sollen in der gesetzlichen Rentenversicherung Rahmenbedingungen verlässlich erhalten und Zielwerte eingehalten werden, damit alle Generationen auf diese vertrauen können. Im Einzelnen wird festgelegt, dass bis 2025 das Sicherungsniveau bei mindestens 48 Prozent liegen und der Beitragssatz auf maximal 20 Prozent ansteigen soll, vgl. § 154 Abs.3 SGB VI. Um einen Beitragssatz von maximal 20 Prozent zu garantieren („Beitragssatzgarantie“) wird der Bund verpflichtet, ggf. Bundesmittel an die Rentenversicherung abzugeben, vgl. § 287 Abs. 1 und 2 SGB VI. Zusätzlich zahlt der Bund zur Einhaltung der Beitragssatzgrenze von 2022 bis 2025 jeweils 500 Mio. Euro pro Jahr an die allgemeine Rentenversicherung, vgl. § 287a SGB VI.
Mit dem Entwurf soll darüber hinaus die Absicherung von Menschen, die Erwerbsminderungsrenten, Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten beziehen, verbessert werden: Bei Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente im Jahr 2019 oder bei Tod der Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente im Jahr 2019 wird die Zurechnungszeit auf 65 Lebensjahre und 8 Monate erhöht. In den Folgejahren wird die Zurechnungszeit bis 2030 schrittweise auf 66 Jahre und 10 Monate verlängert, vgl. § 253a SGB VI.
Bei vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern, werden 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt, vgl. § 249 Abs. 1 SGB VI. Damit werden zukünftig sechs Monate mehr angerechnet, was ca. einem halben Rentenentgeltpunkt entspricht. Menschen, die über ein maximales Arbeitsentgelt von 1300 Euro verfügen, sollen bei den Sozialabgaben entlastet werden. Dazu wird die bisherige Gleitzone, die zwischen 450,01 Euro und 850 Euro liegt, zu einem „sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich“ weiterentwickelt. Damit können bei Entgelten bis 1300 Euro geringere Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, vgl. § 163 Abs. 10 S. 1 SGB VI. Gleichzeitig sollen sich daraus keine geringeren Rentenleistungen ergeben.
Das Gesetzvorhaben zielt darauf ab, die bislang im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vorgegebenen Strukturen „stärker an tatsächliche Studienverläufe anzupassen und den Auszubildenden mehr Flexibilität auf ihrem Weg zum Abschluss zu ermöglichen“. Dafür sollen unter anderem ein Flexibilitätssemester und eine sog. Studienstarthilfe eingeführt werden. Durch diese und weitere Maßnahmen soll Ausbildungsabbrüchen entgegengewirkt werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Mit der Einführung eines sog. Flexibilitätssemesters sollen Studierende in Zukunft auch unmittelbar nach Ablauf der Höchstdauer ihrer Ausbildungsförderung einmalig für ein weiteres Semester die Bundesausbildungsförderung beziehen können (§ 15 Abs. 4 BAföG). Dies kann den finanziellen Druck auf junge Menschen, ihre Ausbildung in Regelstudienzeit abzuschließen, ebenso wie die damit verbundene psychische Belastung verringern. Zudem kann die Einführung des Flexibilitätssemesters jungen Menschen erlauben, Praktika, Erwerbstätigkeiten sowie gesellschaftliches Engagement besser mit dem Studium zu vereinbaren.
Künftig soll die Möglichkeit eines Fachrichtungswechsels länger bestehen (§ 7 Abs. 3 S. 1 BAföG). Dies kann dazu beitragen, dass junge Menschen bei der Gestaltung ihrer Ausbildung flexibler sind und sich positiv auf ihre Studienzufriedenheit und -motivation auswirken.
Die geplante Einführung einer Studienstarthilfe in Höhe von 1000 Euro könnte jungen Menschen, insbesondere aus einkommensschwachen Haushalten, die Entscheidung für ein Studium erleichtern und sie zu Beginn ihres Studiums finanziell entlasten (§ 56 a BAföG). Die Entlastungswirkung ist jedoch auch vom Zeitpunkt der Auszahlung abhängig.
Mit dem Entwurf eines siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesaus-bildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) soll das Ziel verfolgt werden, förderungs-bedürftige Auszubildende besser zu erreichen und dadurch die Chancengerechtigkeit im Bereich der individuellen Bildungsfinanzierung zu stärken. Der Entwurf reagiert damit auf kontinuierlich sinkende Gefördertenzahlen, um finanzielle Hürden als ausschlaggebenden Grund für den Verzicht einer Ausbildung auszugleichen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Die Freibeträge sollen um 20 Prozent erhöht werden (§§ 23, 25 BAföG). So soll z.B. der Grundfreibetrag vom Elterneinkommen (wenn z.B. verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend) bei 2400 Euro statt wie aktuell bei 2000 Euro pro Monat liegen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Dadurch kann sich in erster Linie der Kreis der möglichen BAföG-Geförderten er-weitern und mehr junge Menschen könnten sich unabhängig vom Einkommen der Eltern einen Bildungsabschluss leisten. Es könnten auch mehr junge Menschen eine Arbeitsförde-rung erhalten, da sich parallel z.B. die Freibeträge für die Berufsausübungsbeihilfe erhöhen (§ 67 Abs. 2 S. 1 SGB III). Durch die Anhebung der Freibeträge könnte es insgesamt mehr jungen Menschen ermöglicht werden, Zugang zu einem Bildungsangebot zu erhalten.
Künftig sollen die sog. Bedarfssätze in §§ 12, 13 BAföG um etwa 5 Prozent angehoben wer-den. Beispielsweise soll sich der Wohnkostenzuschlag etwa für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, auf monatlich 360 Euro statt bislang 325 Euro erhöhen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 BAföG). Vor dem Hintergrund stetig steigender Lebenshaltungskosten und Inflation – insbesondere auch mit Blick auf die vielerorts rasant steigenden Mietpreise und hohen Wohnkosten (z.B. in Berlin) – kann die Anhebung der Bedarfssätze ein Schritt in Rich-tung materieller Entlastung für betroffene junge Menschen sein. Nichtsdestotrotz kann sich die finanzielle Entlastung nicht pauschal für betroffene junge Menschen aller Regionen zeigen. Daher könnte selbst ein Wohnkostenzuschlag von 360 Euro pro Monat in einigen Regionen nicht ausreichen, um allein damit die Wohnkosten zu decken.
Künftig soll keine Originalunterschrift oder ein schriftformersetzendes Authentisierungs-verfahren bei der digitalen Antragstellung von BAföG mehr nötig sein (§ 46 Abs. 1 BAföG). Durch diese Vereinfachung der Antragsstellung könnte der Zugang zu einer BAföG-Förderung niedrigschwelliger werden und sich der Kreis an BAföG-Geförderten erhöhen. Ein vollständig digital einzureichender Antrag würde insbesondere der Lebensrealität junger Menschen, die an digitale Prozesse gewöhnt sind, entsprechen. Somit nehmen künftig ggf. auch BAföG-Berechtigte die Hürde einer Antragsstellung, die sich vormals aufgrund formaler Hürden haben abschrecken lassen.
Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen verfolgt das Ziel, Familien über die verfassungs-rechtlichen Vorgaben des 13. Existenzminimumberichts hinaus wirtschaftlich zu fördern. Dafür sollen u.a. Kindergeld, Kinderfreibetrag sowie der steuerliche Grundfreibetrag erhöht werden.
Das Kindergeld soll ab dem 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Monat und Kind angehoben werden, vgl. § 6 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG), § 66 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Damit soll das monatliche Kindergeld für die ersten beiden Kinder auf 219 Euro, für das dritte Kind auf 225 Euro und ab dem vierten Kind auf 250 Euro erhöht werden, vgl. § 6 Abs. 1 BKGG, § 66 Abs. 1 EStG.
Entsprechend sollen auch die Kinderfreibeträge auf 2.730 Euro pro Elternteil und Jahr (5.460 Euro insgesamt) sowie der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf pro Elternteil und Jahr auf 1.464 Euro (2.928 Euro insgesamt) angehoben werden, vgl. § 32 Abs. 6 S. 1 EStG. So ergibt sich insgesamt eine Erhöhung der zur steuer-lichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge auf 8.388 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind und Jahr, vgl. § 32 Abs. 6 S. 1 EStG. Darüber hinaus soll der erweiterte Zugang zum Kinderzuschlag nach § 6a Abs. 1a BKGG um ein Jahr, befristet bis zum 31. Dezember 2023, verlängert werden, vgl. § 20 Abs. 2 BKGG.
Zudem erfolgt eine Anpassung des Steuertarifs an das Existenzminimum und die Inflations-entwicklung: Dafür soll der Grundfreibetrag auf 9.696 Euro angehoben werden, vgl. § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG.
Mit dem Gesetz sollen flexiblere Angebote zur Nutzung des Elterngeldes geschaffen, Eltern von frühgeborenen Kindern entlastet sowie verwaltungsrechtliche Änderungen und Vereinfachungen vorgenommen werden.
Im Einzelnen soll die zulässige Höchstarbeitsgrenze während des Bezugs von Elterngeld von derzeit 30 auf 32 Wochenstunden erhöht werden, vgl. § 1 Abs. 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Auch während der Elternzeit, ohne den Bezug von Elterngeld, soll die wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 32 Stunden nicht übersteigen dürfen, vgl. § 15 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BEEG.
Weiterhin soll sich der Bezug von Elterngeld um einen Monat Basiselterngeld erhöhen, wenn ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin geboren wurde, vgl. § 4 Abs. 5 S. 1 BEEG. In diesen Fällen kann ein Elternteil maximal 13 Monate anstatt 12 Monate Basiselterngeld beziehen, der maximale Bezugszeitraum des Basiselterngeldes kann demnach 15 anstatt 14 Monate betragen, wenn beide Elternteile Basiselterngeld beziehen, vgl. § 4 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG.
Die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus, der beim Bezug von Elterngeld Plus bei einer gleichzeitigen Erwerbstätigkeit beider Eltern erzielt werden kann, sollen flexibilisiert werden. Um den Partnerschaftsbonus zu erhalten, sollen Eltern zukünftig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sein, anstatt wie bislang 25 bis 30 Wochenstunden und Berechtigte im Sinne des § 1 BEEG sein, vgl. § 4b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG. Zudem soll der Partnerschaftsbonus nicht wie bisher nur in vier aufeinanderfolgenden Monaten ausgezahlt werden können, sondern in einem Zeitraum von zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten bezogen werden können, vgl. § 4b Abs. 2 BEEG. Eine Ausnahmeregelung für das Erfordernis des Bezugs in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten nach § 4b Abs. 3 BEEG soll aufgenommen werden, nach der Eltern, wenn sie nicht in allen Lebensmonaten die Voraussetzungen zum Bezug des Partnerschaftsbonus erfüllen und sich dies während oder nach Ende des Bezugs herausstellt, diesen Partnerschaftsbonus dennoch für die Monate erhalten, in denen sie die Voraussetzungen erfüllt haben, vgl. § 4b Abs. 5 BEEG.
Auch Eltern, die beispielsweise alleinerziehend sind, sollen, wenn sie in zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Lebensmonats arbeiten, weitere Monate Elterngeld beanspruchen können, vgl. § 4c Abs. 2 i.V.m. § 4c Abs. 1 Nr. 1 BEEG.
Zukünftig soll nach Bezug des Elterngeldes kein Nachweis mehr über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erfolgen müssen, sofern im Antrag ein voraussichtliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit genannt und angegeben wird, dass die Arbeitszeit nicht mehr als 32 Wochenstunden, bzw. 24 bis 32 Wochenstunden beim Bezug des Partnerschaftsbonus, betragen wird, vgl. § 8 Abs. 1 BEEG. Über eine tatsächliche oder vertragliche Änderung der Arbeitszeit nach Antragstellung besteht jedoch Mitteilungspflicht.
Das Gesetz soll zum 1. September 2021 in Kraft treten, vgl. Art 7 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
Mit dem Bürgergeld-Gesetz und den dazugehörigen Änderungen sollen die Rahmenbedin-gungen geschaffen werden, um Menschen im Leistungsbezug finanziell abzusichern und bei der (Wieder-)Aufnahme von Erwerbsarbeit zu unterstützen. Insbesondere soll es ihnen er-möglicht werden, sich stärker auf die „Qualifizierung, Weiterbildung und die Arbeitsuche“ zu konzentrieren. In diesem Sinne soll das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld ablösen. Das Bürgergeld-Gesetz soll schrittweise in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 1. August 2024 in Kraft treten, vgl. Art. 13 Bürgergeld-Gesetz.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Mit der Einführung des Bürgergeldes sollen die Regelsätze im SGB II-Bezug neu definiert wer-den. Je nach Alter können diese dann z.B. 420 Euro (= 47 Euro mehr als aktuell) monatlich für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren oder 502 Euro (= 53 Euro mehr als aktuell) für allein lebende junge Erwachsene betragen. Diese Erhöhung kann insbesondere angesichts der derzeit an-steigenden Lebenshaltungskosten zu einer materiellen Entlastung junger Menschen beitra-gen, die einen großen Teil der Leistungsbeziehenden ausmachen.
Bei der Bestimmung der Leistungshöhe des Bürgergeldes sowie beim SGB XII-Bezug sollen für junge Menschen künftig – zum einen – weniger Einnahmen als Einkommen berücksichtigt werden (§ 11a Abs. 7 S. 1 SGB II; § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 und 7 SGB XII) und – zum anderen – die Absetzbeträge erhöht werden (§ 11b Abs. 2b S. 1 SGB II). Dadurch könnten junge Menschen, die neben Schule, Studium oder Ausbildung einer Nebentätigkeit nachgehen, mehr Geld selbstbestimmt zur Verfügung haben. Das könnte möglicherweise einige Folgen von Armuts-erfahrungen, wie verringerte Möglichkeiten gesellschaftlicher Teilhabe, abmildern.
Durch das Bürgergeld sollen – mit Ablauf des Sanktionsmoratoriums – weiterhin Sanktionen bei Pflichtverletzungen in Form von Leistungsminderungen verhängt werden können; diese sollen zukünftig jedoch für alle Altersgruppen gleich und auf 30 Prozent begrenzt sein (§ 31a Abs. 1, 4 SGB II). Durch die Abschaffung der Ungleichbehandlung der unter 25-Jährigen ge-genüber älteren Personen, könnte deren Vertrauen in die staatliche Absicherung gestärkt werden. Das Verhängen von Sanktionen könnte jedoch weiterhin eine Unsicherheit für junge Menschen und Hürde bei der Verselbstständigung darstellen und zudem zu psychischen Belastungen durch finanzielle Engpässe führen.
Durch die Einführung eines Beratungsangebots für junge Menschen bei Feststellung einer Leistungsminderung (§ 31a Abs. 6 SGB II), könnte der Berufseinstieg trotz Sanktion allerdings erleichtert werden. Dafür muss jedoch ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeits-schutzes bei Bildaufnahmen soll der strafrechtliche Schutz „gegen die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen von zum Tatzeitpunkt verstorbenen Personen“ als auch „zur Verbesserung des Schutzes gegen Bildaufnahmen, die die Intimsphäre des Opfers berühren“ ausgeweitet werden.
Ziel des Gesetzes ist sowohl die Erweiterung des Schutzes der Intimsphäre von Opfern vor unbefugten Bildaufnahmen von gegen Anblick geschützten Körperteilen, als auch entsprechend die Erweiterung des von § 201a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) geschützten Personenkreises auf Verstorbene. Damit soll Verstorbenen gegenüber ein postmortaler Persönlichkeitsschutz gewährleistet und die schutzwürdigen Interessen Angehöriger, das Andenken verstorbener Personen zu bewahren, berücksichtigt werden.
Dementsprechend soll die Strafbarkeit des unbefugten Herstellens oder Übertragens einer Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, eingeführt werden, vgl. § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB. Des Weiteren soll das unbefugte Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterbekleidung einer anderen Person strafbar werden, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind, vgl. § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB. Auch das Gebrauchen von Bildaufnahmen im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 StGB und das Zugänglichmachen dieser für dritte Personen sowie das wissentlich unbefugte Zugänglichmachen von befugt aufgenommenen Bildern gegenüber dritten Personen soll strafbar werden, vgl. § 201a Abs. 1 Nr. 5 und 6 StGB. Darüber hinaus sollen sich Personen strafbar machen, die unbefugt von einer verstorbenen Person eine Bildaufnahme machen und diese einer dritten Person zugänglich machen, wenn diese geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, vgl. § 201a Abs. 2 S. 1 i.V.m. S. 2 StGB.
Die neu eingeführten Straftaten bezüglich Bildaufnahmen Verstorbener sollen nach § 205 Abs. 2 S. 4 StGB nur auf Antrag verfolgt werden: Das Antragsrecht käme sodann den in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten Angehörigen, zum Beispiel der Ehegattin bzw. dem Ehegatten oder den Kindern zu. Alternativ bleibt Verfolgung auch möglich, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse feststellt und ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Ziel des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung ist es, die „Förder-instrumente der Arbeitsmarktpolitik für Beschäftigte und Ausbildungssuchende weiter-zuentwickeln, um der beschleunigten Transformation der Arbeitswelt zu begegnen“. Der Gesetzesentwurf sieht im Rahmen der Ausbildungsförderung dafür die Einführung einer Ausbildungsgarantie vor, die durch verschiedene Leistungen ausgestaltet sein soll. Die Ausbildungsgarantie soll die europäische Jugendgarantie umsetzen, durch die jungen Menschen eine Beschäftigung, Ausbildung oder Weiterbildung angeboten werden soll.
Die einzelnen Maßnahmen sollen schrittweise bis zum 1. August 2024 in Kraft treten.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Junge Menschen, die als ausbildungssuchend gemeldet sind und die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, sollen bei Absolvieren eines Berufsorientierungspraktikum zwischen einer
und sechs Wochen von der Agentur für Arbeit finanziell unterstützt werden (§ 48a SGB III) können. Dadurch können sie Einblicke in verschiedene Berufe erlangen und Kontakte zu Betrieben oder Unternehmen knüpfen, um sich so in ihrer Berufswahl zu orientieren.
Junge Menschen, die eine förderungsfähige Berufsausbildung nach § 57 Abs. 1 SGB III aufgenommen haben, die vom bisherigen Wohnort nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann, sollen einen Mobilitätszuschuss für eine monatliche Heimfahrt im ersten Ausbildungsjahr erhalten können (§ 73a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGB III). Das kann ein Anreiz für junge Menschen sein, eine Ausbildung in einem anderen Ort aufzunehmen, da sie so weiterhin Kontakt zu ihrer Familie und ihren Freunden halten können. Junge Menschen brauchen jedoch auch Zugang zu bezahlbarem Wohnraum am Ausbildungsort.
Eine Einstiegsqualifizierung soll auch ohne das Vorliegen von Gründen in Teilzeit möglich sein (§ 54a Abs. 2 Nr. 3 SGB III). Davon können z.B. junge Geflüchtete profitieren, die damit neben der Einstiegsqualifizierung auch einen Sprachkurs absolvieren können.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts soll eine Neustrukturierung und Anpassung der Beschädigtenversorgung u.a. für frühere und aktive Soldatinnen und Soldaten und deren Hinterbliebene vorgenommen werden. Hierfür soll dieser Regelungskomplex aus dem der-zeit anwendbaren Recht herausgelöst und eigenständig geregelt werden. Für den Jugend-Check sind insbesondere folgende Neuregelungen relevant:
Die einkommensunabhängige monatliche Entschädigung für gesundheitliche Schädigungs-folgen soll angehoben werden, vgl. § 11 Soldatenentschädigungsgesetz (SEG). Die Entschei-dung über die Anerkennung von gesundheitlichen Schädigungsfolgen soll dabei für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses fortwirken, vgl. § 5 Abs. 5 SEG. Somit müsste die Soldatin oder der Soldat künftig bei Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis keinen erneuten Antrag auf Anerkennung der Wehrdienstbeschädigung mehr stellen.
Des Weiteren soll das Bundesministerium für Verteidigung ermächtigt werden, durch Rechts-verordnung die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind, als auch die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren zu regeln, vgl. § 18 Abs. 2 SEG. Es soll beabsichtigt sein, auf die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung zu verweisen. Allerdings sollen diese sog. Leistungen zur Mobilität, also zu Anschaffung oder Umbau eines Kraftfahrzeugs, ein-kommensunabhängig ausgestaltet werden.
Das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben soll sich künftig am Kran-kengeld der Soldatenentschädigung orientieren und dadurch deutlich erhöht werden, vgl. § 30 Abs. 2 SEG.
Im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung soll die einkommensunabhängige Ent-schädigungszahlung an Witwen und Witwer auf 750 Euro erhöht werden, vgl. § 43 Abs. 1 SEG. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen weitere Ausgleichszahlungen hinzukommen können, vgl. § 43 Abs. 3 SEG. Auch für Halb- und Vollwaisen sollen die Ausgleichszahlungen angehoben werden, vgl. § 44 Abs. 1 und 2 SEG. Zudem soll für Waisen die reguläre Bezugs-dauer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs verlängert werden, vgl. § 44 Abs. 3 SEG. Über diesen Zeitpunkt hinaus sollen Waisen die Ausgleichszahlungen so lange erhalten können, wie sie einen Anspruch auf Kindergeld haben, vgl. § 44 Abs. 4 SEG.
Witwen und Witwer sollen darüber hinaus auch einmalig Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-leben erhalten können, vgl. § 46 Abs. 1 S. 1 SEG. Außerdem sollen für Angehörige bzw. Hinterbliebene von Soldatinnen oder Soldaten unter bestimmten Voraussetzungen auch Kosten für psychotherapeutische Leistungen erstattet werden, vgl. § 51 Abs. 1 SEG.
Für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sollen die Regelungen zur Förderdauer bei schulischer und beruflicher Bildung geändert werden. Nach § 5 Abs. 6 S. 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) im geltenden Recht wird beispielsweise die zulässige Förderdauer pauschal um drei Monate gemindert. Künftig soll der Förderungsumfang nicht mehr gemindert werden, wenn die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach § 5 Abs. 6 S. 1 SVG führenden Maßnahme der militärischen Ausbildung selbst weniger als drei Monate gedauert hat, vgl. § 5 Abs. 6 S. 3 SVG. Die Förderdauer soll um maximal neun Monate gemindert werden können, wenn die oder der Betroffene mehrere Abschlüsse erreicht, vgl. § 5 Abs. 6 S. 4 SVG. Auch bei zivilberuflichen Fortbildungen soll sich die Minderung bei Erreichen mehrerer Abschlüsse in diesem Fall auf sechs Monate beschränken, vgl. § 5 Abs. 7 S. 2 SVG. Bei der Teilnahme an einem Hochschul-studium im Rahmen der militärischen Ausbildung soll sich die Förderdauer abhängig von den abgeleisteten Dienstjahren erhöhen, vgl. § 5 Abs. 10 S. 2 SVG.
Das Gesetz soll – mit verschiedenen Einschränkungen und Übergangsregelungen – am 1. Januar 2025 in Kraft treten, vgl. Art. 90 des Entwurfs eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts.
Das Gesetzesvorhaben sieht vor, neue Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt zu schaffen.
Dazu wird unter § 16i SGB II eine neue Teilhabemöglichkeit eingeführt. Diese dient der Förderung von Arbeitsverhältnissen mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die innerhalb der letzten sieben Jahre mindestens sechs Jahre SGB II-Leistungen bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz erwerbstätig waren. Eine Förderung ist bis zu fünf Jahren möglich. In den ersten beiden Jahren des geförderten Arbeitsverhältnisses beträgt der Lohnkostenzuschuss 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns; die mit der Zeit steigende Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers spiegelt sich in einer Absenkung des Zuschusses um jeweils zehn Prozentpunkte nach Ablauf von zwölf Monaten wider. Eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber bleibt zur Zahlung einer höheren Vergütung verpflichtet, wenn sie bzw. er zum Beispiel an einen Tarifvertrag gebunden ist. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses bemisst sich dennoch am gesetzlichen Mindestlohn. Langfristiges Ziel bleibt der Übergang in eine ungeförderte Beschäftigung. Daher werden beschäftigungsbegleitende Betreuung, Weiterbildung und betriebliche Praktika während der Förderung ermöglicht, vgl.a. § 16i Abs. 4 SGB II.
Des Weiteren wird § 16e SGB II neu gefasst, um Langzeitarbeitslosen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Damit wird eine Rechtsgrundlage für einen neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Merkmale wie Minderleistung oder das Vorliegen von individuellen Vermittlungshemmnissen sind hierbei, weder bei der Auswahl der förderfähigen Personen, noch bei Dauer und Höhe der Förderung zu berücksichtigen. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses beträgt im ersten Jahr 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Vorgesehen ist zudem eine beschäftigungsbegleitende Betreuung, vgl.a. § 16e Abs. 4 SGB II. Der Erwerb von Arbeitslosengeldansprüchen ist während der Förderungszeit ausgeschlossen, § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III i.V.m. §§ 16e und 16i SGB II.
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2016/1106/EU der Kommission vom 7. Juli 2016 in nationales Recht. Dies führt zu einer Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13.12.2010 (BGBl. S. 1980). Betroffen sind Nummern 4 und 5 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeVO, die den fahrerlaubnisrechtlichen Umgang mit Herz-Gefäßerkrankungen sowie Diabetes mellitus-Erkrankungen nunmehr auf der Basis aktueller medizinischer Kenntnisse regeln. Zu den Änderungen gehören z.B. das Entfallen vormals regelmäßiger Kontrollen; die Spezifizierung von vormals „regelmäßigen Kontrollen“ bzw. „Nachuntersuchungen“ zu „fachärztliche Untersuchung“ und die Hinzunahme weiterer Krankheitsbilder und der Umgang mit diesen.
Der Entwurf der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe verfolgt das Ziel, Fahranfängerinnen und Fahranfänger frühzeitig mit der Nutzung von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben sowie von hochautomatisierten Fahr-funktionen vertraut zu machen. Dafür soll der Einsatz derartiger Fahrzeuge in den Fahr-schulen gefördert werden und damit verbundene Einschränkungen wegfallen.
Zurzeit wird die Ausbildung und praktische Fahrprüfung überwiegend auf Fahrzeugen mit Schaltgetriebe bevorzugt. Wenn die praktische Fahrprüfung auf einem Fahrzeug mit Auto-matikgetriebe erfolgt, wird die Fahrerlaubnis bislang auf das Führen von solchen Fahrzeugen beschränkt, vgl. § 17 Abs. 6 S. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Unter bestimmten Voraus-setzungen soll es künftig in diesen Fällen möglich sein, eine Fahrerlaubnis der Klasse B ohne diese sogenannte Automatikbeschränkung zu erhalten oder eine bestehende Beschränkung aufheben zu lassen. So soll fortan die Möglichkeit bestehen, eine entsprechende Bescheini-gung einer Fahrschule vorzuweisen, die bestätigt, dass die betroffene Person „zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Fahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B befähigt ist“, vgl. § 17a Abs. 1 und Abs. 2 FeV. Dieser Nachweis soll im Führer-schein eingetragen werden, vgl. § 17a Abs. 3 FeV.
Zum Erlangen des Nachweises sollen Fahrschülerinnen und Fahrschüler mindestens zehn Fahrstunden zu je 45 Minuten auf einem entsprechenden Fahrzeug der Klasse B sowie eine mindestens 15-minütige Testfahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften absolvieren müssen, vgl. § 17a Abs. 1 und Abs. 3 FeV i.V.m. § 5a Abs. 1 und Abs. 4 Fahr-schüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO). Die Ausbildung auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe muss nicht zusätzlich erfolgen, sondern kann in die praktische Ausbildung insgesamt integriert werden. Sie soll jedoch nach dem Abschluss der Grundausbildung absolviert werden, vgl. § 5a Abs. 2 FahrschAusbO. Auch Autofahrerinnen und Autofahrer, die bereits eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit Automatikbeschränkung besitzen, sollen diese Beschränkung aufheben lassen können, indem sie den geforderten Nachweis erbringen, vgl. § 17a Abs. 2 und Abs. 3 FeV i.V.m. § 5a Abs. 1 und Abs. 4 FahrschAusbO.
Die Verordnung soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten, vgl. Art. 4 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe.
Mit dem Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) soll der Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und u.a. den Sozialversicherungsträgern, z.B. bezüglich der Versicherungsfreiheit der Studieren-den als auch der Sozialversicherungsträger untereinander auf elektronische Austauschver-fahren umgestellt werden. Dies soll der Entbürokratisierung und Digitalisierung dienen. Des Weiteren soll der Versicherungsschutz für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) weiterentwickelt werden.
Das Gesetz soll im Hinblick auf die Verpflichtung von Arbeitgebern zum Abruf der notwendi-gen Angaben für gesetzlich krankenversicherte Studierende am 1. Januar 2024 und in Bezug auf die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit zur Befreiung von der Krankenversicherungs-pflicht für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger in der Künstlersozialversicherungs-pflicht am 1. Januar 2023 in Kraft treten, vgl. Art. 28 Abs. 1, 3 8. SGB IV-ÄndG.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Arbeitgeber, die Studierende beschäftigen, sollen künftig zur Prüfung und Feststellung der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung die Angaben zum Studium in einem automatisierten Verfahren bei der zuständigen Krankenkasse abrufen müssen (§ 109b Abs. 1 SGB IV). Dies kann Studierende dahingehend zeitlich entlasten, dass sie die Studienbe-scheinigung nicht mehr selbst beim Arbeitgeber vorlegen müssen. Durch die ausdrückliche Zuständigkeit des Arbeitgebers können Studierende zudem Rechtsklarheit darüber erlangen, ob sie noch versicherungsfrei beschäftigt werden können.
Die Entscheidung selbstständiger Künstlerinnen und Künstler sowie selbstständiger Publizis-tinnen und Publizisten, sich von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreien zu lassen, soll für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger mit geringem Einkommen auf sechs Jahre begrenzt werden (§ 6 Abs. 2 S. 1 KSVG). Dies könnte betroffene junge Menschen vor den finanziellen Risiken einer privaten Krankenversicherung durch steigende Beiträge schützen und ihre Entscheidung für eine private Krankenversicherung erleichtern, da eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung bei geringem Einkommen nun zwingend nach sechs Jahren erfolgen soll und damit ermöglicht wird.
Mit dem Entwurf eines achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungs-förderungsgesetzes (28. BAföGÄndG) sollen Vorsorge für künftige bundesweite Krisen mit erheblichen Folgen auf dem Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Erwerbs-tätigkeiten von Auszubildenden, wie beispielsweise die Covid-19-Pandemie, getroffen und auch ansons-ten vom BAföG-Bezug ausgeschlossene Auszubildende vorübergehend finanziell unterstützt werden können.
Dadurch sollen im Falle einer solchen Notlage drohende Ausbildungsabbrüche, erhebliche Verzögerungen in der Ausbildung oder gar der Verzicht auf eine solche unterbunden werden. Dafür soll die Bundesregierung im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung ermächtigt werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Bei künftigen bundesweiten Krisen mit erheblichen Folgen auf dem Arbeitsmarkt für aus-bildungsbegleitende Erwerbstätigkeiten von Auszubildenden soll die Bundesregierung er-mächtigt werden, durch eine Rechtsverordnung den Kreis der BAföG-Förderungsberechtig-ten auszuweiten. So könnten auch jene Auszubildenden finanzielle Entlastung erfahren, die ansonsten vom BAföG-Bezug ausgeschlossen sind: Bei einer Nichtanwendung bestimmter Förderungsvoraussetzungen wie z.B. der Pflicht, in Vollzeit zu studieren, könnten Teilzeit-studierende finanziell unterstützt werden (§ 59 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BAföG). Durch die finan-zielle Abfederung könnten längere Verzögerungen bei der Ausbildung oder deren Abbruch eher vermieden werden.
Außerdem könnten durch diese finanzielle Unterstützung in Krisenzeiten junge Auszubilden-de mehr Planungssicherheit haben. Durch die Möglichkeit der Begrenzung der Notlage-Förderung auf einen monatlichen Höchstbetrag könnten jedoch Stress und Existenzängste aufgrund finanzieller Unsicherheiten unter den Auszubildenden fortbestehen (§ 59 Abs. 6 Nr. 2 BAföG).
Mit dem Gesetzesvorhaben soll den strukturellen Herausforderungen, mit denen sich das duale Berufsausbildungssystem aktuell konfrontiert sieht, entgegengewirkt und weitere Teile der nationalen Weiterbildungsstrategie umgesetzt werden. Ziel ist es u.a., das duale Ausbil-dungssystems zu stärken und zu modernisieren, sowie für junge Menschen attraktiver zu ge-stalten. Der Entwurf sieht dafür Maßnahmen bzw. Änderungen innerhalb des Berufsbil-dungsgesetzes (BBiB) und der Handwerksordnung (HwO) vor. Ein konkreter Gegenstand des Vorhabens soll in der Einführung eines Feststellungsverfahrens bzw. einer „Validierung“ der individuell erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit, unabhängig des Abschlusses eines formalen Berufsausbildungsabschlusses, bestehen sowie in der Implementierung von mobilen und digitalen Arbeitsformen im Rahmen der dualen Berufsausbildung. Zudem sind Änderungen vorgesehen, die digitale Verwaltungsprozesse innerhalb der beruflichen Bildung erstarken lassen sollen.
Die geplanten Änderungen zur Einführung des Feststellungsverfahrens der Berufsvalidierung sollen zum 01.01.2025 in Kraft treten, die sonstigen geplanten Änderungen zum 01.08.2024, vgl. Art. 5 BVaDiG.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll ein Feststellungsverfahren zur Validierung der beruflichen individuellen Hand-lungsfähigkeiten, die unabhängig von einem formalen Berufsausbildungsabschluss durch praktische Tätigkeit erworben worden sind, eingeführt werden (§ 50b Abs. 1 BBiG, § 41b Abs. 1 HwO). Dies kann die beruflichen Chancen von jungen Menschen, die keine Berufsausbil-dung abgeschlossen haben oder als Quereinsteigende einer Erwerbstätigkeit nachgehen, verbessern, da es ihre Kompetenzen sichtbarer und auf dem Arbeitsmarkt besser verwertbar macht.
Die Möglichkeit der Validierung könnte jedoch auch zu Fehlanreizen führen, wenn sich junge Menschen dadurch gegen das Absolvieren einer dualen Ausbildung entscheiden. Dies könnte die beruflichen Chancen junger Menschen langfristig mindern.
Zudem soll eine Vermittlung der Ausbildungsinhalte durch digitales mobiles Arbeiten bzw. Ausbilden erfolgen können (§ 28 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 – 3 BBiG). Dies entspricht den Wünschen und Bedürfnissen vieler junger Menschen und kann somit die Attraktivität der dualen Ausbildung für sie steigern. Durch die Möglichkeit des digitalen mobilen Ausbildens können junge Auszubildende bereits während ihrer Ausbildung auf das spätere Berufsleben in der digitalisierten Arbeitswelt besser vorbereitet werden. Es gilt jedoch zu beachten, dass mit den vorgesehenen Regelungen nicht für alle dualen betrieblichen Ausbildungsberufe, wie zum Beispiel im Handwerk, die Attraktivität für junge Menschen im selben Maß gesteigert werden kann.