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- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (2)
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- Lehrstuhl für Wirtschaftliche Staatswissenschaften, insbesondere Allgemeine Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Gisela Färber) (1)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (1)
Mit dem E-Government-Gesetz (EGovG BW) schuf das Land Baden-Württemberg im Jahr 2015 die gesetzliche Grundlage für die Förderung der elektronischen Verwaltung in den Behörden des Landes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Behörden im Sinne des EGovG). Das Gesetz sieht eine Evaluation innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten vor; der vorliegende Bericht stellt die Ergebnisse dieser Evaluation dar. Dabei wurden drei Schwerpunkte untersucht: die Wirkung der Handlungspflichten des EGovG BW, die Erfahrun-gen mit der durch das EGovG BW geschaffenen Organisationsstruktur und die Erfahrungen von Bund und Ländern mit deren jeweiligen E-Government-Gesetzen.
Das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG) trat am 6. Oktober 2012 in Kraft und löste damit das vorhergehende Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz (HmbIFG) ab und entwickelte dieses an entsprechenden Stellen weiter. Als erstes Bundesland schuf Hamburg damit eine gesetzliche Grundlage für ein umfassendes Informationsrecht, durch das öffentliche Stellen verpflichtet werden, Informationen proaktiv und nicht erst auf Anfrage der Allgemeinheit unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten in einem sog. Transparenzportal als Informationsregister zur Verfügung zu stellen.
§ 18 Abs. 2 S. 3 HmbTG sieht vor, dass der Senat das Gesetz spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten im Hinblick auf seine Anwendung und Auswirkungen überprüft und der Bürgerschaft über das Ergebnis berichtet.
Die Ziele des Evaluationsauftrags sind es, die
- Ermöglichung der Kontrolle staatlichen Handelns,
- Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung sowie die
- Gewährleistung des unmittelbaren und unverzüglichen Zugangs zu Informationen für die Allgemeinheit unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten
mit Hilfe von rechts- und sozialwissenschaftlichen Methoden zu untersuchen.
Der Vortrag geht auf die Grundlagen und zentralen Anwendungen der "E-Gesetzgebung" ein. Im Mittelpunkt der Präsentation steht die Vorstellung des Moduls "Evaluierung", das ein Bestandteil der elektronischen Gesetzesfolgenabschätzung ist, sowie erster Vorschläge zu einer Weiterentwicklung. Mit diesem Modul können Rechtsetzungsreferentinnen und -referenten die sich aus § 44 Abs. 7 GGO ergebende Prüfanforderung erfüllen.
Das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung ist vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) damit beauftragt worden, das derzeitige System der Luftsicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Passagier- und Gepäckkontrolle zu untersuchen, um auf dieser Grundlage Vorschläge für eine mögliche Reform der Organisation und Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Luftsicherheit zu erarbeiten.
Das Programm „Digitale Verwaltung 2020“ der Bundesregierung sieht vor, das Gesetz-gebungsverfahren auf Bundesebene bis zum Jahr 2023 vollständig elektronisch, inter-operabel und medienbruchfrei umzusetzen. Um die technischen Voraussetzungen für
einen solchen elektronischen Workflow zu schaffen, wurde das Projekt „E-Gesetzgebung“
ins Leben gerufen. Im Zuge dieses Projekts sollen auch alle Arbeitshilfen zum Gesetz-gebungsverfahren digitalisiert und in die Anwendung „E-Gesetzgebung“ integriert werden. Hierzu zählen u. a. die verschiedenen Arbeitshilfen zur Gesetzesfolgenabschätzung/ Gesetzesevaluation. Der Vortrag stellt das Projekt „E-Gesetzgebung“ vor und diskutiert die Chancen, die sich durch die Entwicklung digitaler Unterstützungsangebote im Bereich der Gesetzesfolgenabschätzung für die bessere Rechtsetzung ergeben.
Im Rahmen des Vortrags wird die Entwicklung der Besseren Rechtsetzung auf Bundesebene skizziert. Ein besonderer Fokus wird dabei auf die Ausgestaltung der Gesetzesfolgenab-schätzung gelegt. Neben der thematischen Ausdifferenzierung wird auch die Digitalisierung des Instruments im Rahmen des Projektes "E-Gesetzgebung" in den Blick genommen.
§ 18 Abs. 2 Satz 3 des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) sieht vor, dass der Senat das HmbTG im Hinblick auf seine Anwendung und Auswirkungen spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten überprüft und der Bürgerschaft über das Ergebnis berichtet. Mit der Durchführung der Gesetzesevaluation wurde das Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation (InGFA) am Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV) in Speyer beauftragt. Der Evaluationsbericht wurde vom InGFA im September 2017 vorgelegt.
Der Erfolg jeder Gesetzesevaluation beruht maßgeblich auf den zur Verfügung gestellten und erhobenen Daten. Für den Zugang zu dem hier verarbeiteten Datenmaterial möchten wir uns in erster Linie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg bedanken. Ebenfalls danken wir den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fachlichen Leitstelle beim Staatsarchiv, die uns bei der Umsetzung unserer Online-Umfragen unterstützt und damit die Möglichkeit gegeben haben, die Nutzerinnen und Nutzer des Transparenzportals zu befragen. Darüber hinaus vermittelten sie uns wertvolles (technisches) Wissen über die IT-Struktur und deren Aufbau.
Besonderer Dank gilt allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Online-Befragungen und der Experteninterviews. Die zur Verfügung gestellten Daten und persönlichen Erfahrungen bilden die Grundlage für die hier vorliegende umfangreiche Evaluation des Gesetzes.
Die Gesetzesfolgenabschätzung ist im Jahr 2000 in die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien aufgenommen worden. In den darauffolgenden Jahren erfolgte eine immer weitere Ausdifferenzierung des Folgenabschätzungssystems, die u. a. darauf zurück-geführt werden kann, dass gesellschaftliche Diskussionen auch Eingang in die Überlegungen zu einer besseren Rechtsetzung fanden. Im Rahmen des Beitrags soll skizziert werden, wie diese Ausdifferenzierung genau erfolgte, welche Anforderungen und damit verbundene Herausforderungen sich für die Ministerialverwaltung daraus ergeben.
Die öffentliche Verwaltung tritt in Evaluationsprozessen als Auftraggeberin, durchführende Instanz oder als Evaluationsgegenstand auf. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Evalua-tionspraxis im Handlungsfeld und des Öffentlichkeitsbezugs, aus dem sich besondere Rechenschaftspflichten ergeben, sollte die Berücksichtigung spezifischer Standards wie beispielweise der DeGEval-Standards selbstverständlich sein. Gleichwohl zeigt zumindest die oberflächliche und teilweise anekdotische Evidenz des Beitrags, dass die DeGEval-Standards im Handlungsfeld „Öffentliche Verwaltung“ nur eine nachgeordnete Rolle spielen, vielfach sogar sowohl bei Auftraggeberinnen/Auftraggebern als auch bei Evaluatorinnen/Evaluatoren unbekannt sind.
Gesetzesevaluationen dienen der Sammlung und Bewertung relevanter Informationen über den Zielerreichungsgrad sowie die intendierten und nicht-intendierten Wirkungen einer Norm. Dadurch tragen sie dazu bei, die Informationsbasis für politische Entscheidungsträger zu verbessern. Gesetzesevaluationen zeichnen sich durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der sowohl rechts- als auch sozialwissenschaftliche Methoden miteinander verknüpft.
Der Leitfaden setzt sich zunächst mit dem Evaluationsbegriff und der rechtlichen Pflicht zur Evaluierung auseinander. Anschließend werden die Grundlagen und Rahmenbedingungen für eine Gesetzesevaluation am Beispiel des Umgangs mit personenbezogenen Daten erörtert. Daran anknüpfend werden die zentralen Schritte der Konzeptions-, Durchführungs- und Auswertungsphase für eine Ex-post-Gesetzesevaluation unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten skizziert. Abschließend gibt der Leitfaden Hinweise für die Formulierung einer gesetzlichen Evaluationsklausel.
Das Werk ist Teil der Reihe Schriften zur Evaluationsforschung, Band 2.
Im Rahmen des Vortrags wurden erste Ergebnisse des Teilprojekts "Konsolidierung und Digitalisierung von Arbeitshilfen, Leitfäden und Handbüchern zum Gesetzgebungsverfahren" vorgestellt. Darüber hinaus wurden die Herausforderungen und Chancen, die sich durch die Digitalisierung der Gesetzesfolgenabschätzung ergeben, thematisiert.
Trotz diverser Initiativen und Bemühungen, Verfahren und Prozesse auf den verschiedenen Ebenen des politischen Systems zu digitalisieren, ist zu konstatieren, dass sowohl für den Rechtsetzungsprozess im Allgemeinen als auch für die Gesetzesfolgenabschätzung im Speziellen digitale Unterstützungsangebote weitgehend fehlen. Aus diesem Grund wurde auf Bundesebene im Jahr 2014 im Rahmen des Regierungsprogramms „Digitale Verwaltung 2020“ das Projekt „Elektronisches Gesetzgebungsverfahren“ („E-Gesetzgebung“) ins Leben gerufen. Ziel des Projekts ist es, einen medienbruchfreien elektronischen Workflow zu schaffen und die vorhandenen Arbeitshilfen, Leitfäden und Handbücher zum Rechtsetzungs-verfahren zu konsolidieren und zu digitalisieren. Hierzu gehören auch die Arbeitshilfen zur Gesetzesfolgenabschätzung.
Mit dem E-Government-Gesetz (EGovG BW) schuf das Land Baden-Württemberg im Jahr 2015 die gesetzliche Grundlage für die Förderung der elektronischen Verwaltung in den Behörden des Landes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Das Gesetz sieht eine Evaluation innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten vor. Dabei wurden drei Schwer-punkte untersucht: die Wirkungen der Handlungspflichten des EGovG BW, die Erfahrungen mit der durch das EGovG BW geschaffenen Organisationsstruktur und die Erfahrungen von Bund und Ländern mit deren jeweiligen E-Government-Gesetzen.
Elektronische Gesetzgebung
(2020)
Elektronische Gesetzgebung bezeichnet ein durchgängig elektronisches Verfahren vom Textentwurf bis zur Verkündung eines Gesetzes, das Format- und Medienbrüche vermeiden und sowohl den Aufwand als auch die Fehleranfälligkeit einzelner Prozessschritte verringern soll. Sie kann – abhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung und ihrer Akzeptanz durch die am Verfahren beteiligten Akteure – zu einer Verbesserung der Qualität der Gesetzgebung beitragen.
In den letzten Jahren wurde in zunehmendem Maße Kritik an der Qualität von Gesetzen geübt. Unter dem Stichwort better regulation bzw. bessere Rechtsetzung wurden Maßnahmen auf den Weg gebracht, die dazu beitragen sollten, die Qualität von Regulierungen insgesamt zu verbessern. Das zentrale Instrument zur Rechtsoptimierung, das immer wieder als Kernelement einer solchen Vorgehensweise genannt wird, ist die Gesetzesfolgenabschätzung.
Evaluation des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner (EAG) für das Land Baden-Württemberg
(2012)
Das Land Baden-Württemberg hat sich im Rahmen der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) für ein Kooperationsmodell mit optionaler Beteiligung der Kommunen entschieden. Nach dem Gesetz nehmen damit alle Kammern (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterkammern sowie Architektenkammer, Ingenieurkammer und Landestierärztekammer) die Funktion eines Einheitlichen Ansprechpartners wahr. Darüber hinaus können optional auch alle 44 Stadt- und Landkreise die Funktion des Einheitlichen Ansprechpartners übernehmen. Von dieser Möglichkeit machen derzeit 29 Land- und 9 Stadtkreise Gebrauch (Stand: 1. März 2012).
Im Rahmen des Evaluationsvorhabens soll zum einen überprüft werden, inwieweit die mit der Einrichtung des Einheitlichen Ansprechpartners verbundenen Ziele erreicht wurden. Zum anderen sollen mögliche Optimierungspotenziale identifiziert und dem Auftraggeber konkrete Handlungsempfehlungen unter Einschluss eventueller Rechtsänderungen gegeben werden, wie diese umzusetzen sind.
Die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG), die bis zum 28.12.2009 in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen war, sieht unter anderem die Einrichtung sogenannter Einheitlicher Ansprechpartner (EAP, Point of Single Contact) als Behördenlotsen für Dienstleister vor.
In der Bundesrepublik liegt die Zuständigkeit für die Einrichtung und Ausgestaltung des EAP bei den einzelnen Bundesländern, die sich zum Teil für unterschiedliche Verortungsmodelle entschieden haben. So hat z. B. das Land Rheinland-Pfalz den EAP bei den beiden Struktur- und Genehmigungsdirektionen angesiedelt.
Daher ging es bei dem Evaluationsvorhaben vor allem darum, die adäquate Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in rechtlicher, tech¬nischer und organisatorischer Hinsicht zu prüfen, sowie die Verortung des EAP bei den Struktur- und Genehmigungsbehörden hinsichtlich der Erfüllung der mit der Einrichtung des EAP verbundenen Ziele näher zu untersuchen.
Das InGFA hat die zu evaluierenden Vorschriften einer rechtswissenschaftlichen und einer empirisch-sozialwissenschaftlichen Analyse unterzogen. Im Rahmen der rechtswissenschaftlichen Analyse wurden die Vorschriften zunächst mit entsprechenden gefahrenabwehrrechtlichen Regelungen anderer Bundesländer und des Bundes sowie mit entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung verglichen.
In einem zweiten Schritt hat das InGFA überprüft, ob die Vorschriften den verfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten. Im Rahmen der empirisch-sozialwissenschaftlichen Analyse wurden in einem ersten Untersuchungsschritt gemeinsam mit den fünf rheinland-pfälzischen Polizeipräsidien und dem Landeskriminalamt(LKA) Fragebögen entwickelt, mit deren Hilfe die für die Evaluierung erforderliche Datenbasis geschaffen wurde. In einem zweiten Untersuchungsschritt wurden mit Vertretern der Polizeipräsidien, des LKA und der Hochschule der Polizei Gruppeninterviews geführt, die Auskunft über mögliche Probleme beim Vollzug der Vorschriften geben sollten. Schließlich hat das InGFA dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, das - von der Rasterfahndung abgesehen - für die Anordnung der Maßnahmen nach den zu evaluierenden Vorschriften zuständig ist, einen Fragenkatalog mit der Bitte um Stellungnahme übersandt, um auch die richterliche Perspektive in der Evaluation zu berücksichtigen. Abschließend hat das InGFA die Ergebnisse der rechtswissenschaftlichen und der empirisch-sozialwissenschaftlichen Analyse zusammengeführt und bewertet.
Artikel 9 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 7. Dezember 2011 sieht vor, dass die Bundesregierung die Anwendung der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz, das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz und das Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes geschaffenen und geänderten Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes und des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes unter Einbeziehung eines oder mehrerer Sachverständigen evaluiert. Besonders zu berücksichtigen sind dabei die Häufigkeit und die Auswirkungen der mit den Eingriffsbefugnissen verbundenen Grundrechtseingriffe, die zudem in Beziehung zur Wirksamkeit der jeweiligen Regelungen zu setzen sind.
Die Analyse der Folgen gesetzlicher Regelungen ist sehr voraussetzungsvoll und der Nachweis von kausalen Zusammenhängen oft nicht zu leisten. Daher setzt sich der Vortrag am Beispiel der Evaluation von Sicherheitsgesetzen auf Bundesebene mit der Frage auseinander, wie sich die Folgen von Gesetzen unter politischen Realbedingungen überhaupt ex post erfassen lassen.
In Deutschland existieren auf Bundesebene mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), dem Bundesnachrichtendienst (BND) sowie dem Bundesamt für den Militärischen Abschirm-dienst (BAMAD) drei Nachrichtendienste, deren Hauptaufgabe in der Sammlung und Auswertung von Informationen besteht. Das Nachrichtendienstrecht wurde im Laufe der Jahrzehnte immer weiter kodifiziert. Das erste Gesetz zum Verfassungsschutz erließ das Parlament im Jahre 1950. Die knapp gefassten fünf Paragrafen wurden den Anforderungen an das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wie es das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Jahre 1983 bestimmt hatte, nicht mehr gerecht. Im Jahre 1990 erfolgten daher eine Novellierung sowie die erste parlamentsgesetzliche Regelung für den MAD und den BND. Durch die Anschläge des 11. September 2001 entstand eine neue Sicherheitslage, die den Deutschen Bundestag seitdem zu insgesamt drei großen Novellierungen des Rechts der Nachrichtendienste in den Jahren 2002, 2007 und 2011 veranlasste.
Während sich das sog. erste Anti-Terrorpaket der straf-und vereinsrechtlichen Bekämpfung des Terrorismus widmete, enthielt das zweite Anti-Terrorpaket das Terrorismus-bekämpfungsgesetz (im Folgenden kurz: TBG; beide 2002). Im Jahre 2007 erfolgte eine Erweiterung der Bestimmungen zur Bekämpfung des Terrorismus mit dem sog. Terrorismus-bekämpfungsergänzungsgesetz (im Folgenden kurz: TBEG). Eine weitere Novellierung nahm der Gesetzgeber im Jahre 2011 mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutz-gesetzes vor (im Folgenden kurz: Änderungsgesetz).
Die mit dem TBG geänderten Bestimmungen im Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG), MAD-Gesetz (MADG), BND-Gesetz (BNDG) und Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) waren zunächst bis zum 10. Januar 2007 befristet, während das TBEG die einheitliche Befristung aufhob und im Einzelnen diejenigen Normen benannte, die einer Verlängerung unterlagen. Insoweit verlängerte sich die Befristung auf den 9. Januar 2012. Das Änderungs-gesetz aus dem Jahr 2011 verlängerte die Geltungsdauer der Regelungen bis zum 9. Januar 2016. Auf Grundlage der im April 2015 abgeschlossenen Evaluation wurde am 3. Dezember 2015 das Gesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismus-bekämpfungsgesetzen, das eine erneute Befristung und Evaluation der Befugnisse zur Auskunftseinholung bei u. a. Luftfahrtunternehmen, Kreditinstituten, Telekommunikations-diensten und Telediensten sowie der Vorschriften zur Einführung des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes vorsah, vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Sofern der Bundestag diese Bestimmungen nicht verlängert, wird am 10. Januar 2021 die Rechtslage vom 31. Dezember 2001 wiederhergestellt.
Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus vom 20. August 2012 sieht eine Evaluierung des RED-G vor dem 31. Januar 2016 unter Einbeziehung wissenschaftlicher Sachverständiger vor. Mit der Durchführung der Evaluation hat das Bundesministerium des Innern (BMI) im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag das Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation beauftragt.
Das Evaluationsvorhaben verfolgt zum einen das Ziel, die Häufigkeit und die Auswirkungen der mit den Datenerhebungen, -verarbeitungen und -nutzungen verbundenen Grundrechtseingriffe im Rahmen der RED zu erfassen. Zum anderen geht es um die Untersuchung der Wirksamkeit der gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus. Hierzu wird u.a. untersucht, welche Veränderungen sich beim Informationsaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden durch die Nutzung der RED ergeben haben, inwieweit die Regelungen des RED-G praktikabel sind und wie sich die technisch-organisatorischen Voraussetzungen für die Nutzung der RED darstellen. Die Evaluation verfolgt dabei einen interdisziplinären Ansatz, der aus einer Verknüpfung einer empirisch-sozialwissenschaftlichen mit einer rechtswissenschaftlichen Analyse besteht.
Das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung hat im Auftrag des Bundes-ministeriums des Innern und für Heimat das Ausmaß der Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Deutschland untersucht. Hierzu wurden bundesweit Behörden und Beschäftigte aus unterschiedlichen Bereichen befragt (z. B. auf kommunaler Ebene die Sozialverwaltung, Jobcenter, Bürger- und Ordnungsämter). Dabei wurde im Rahmen der Behördenbefragung das Ausmaß der gemeldeten Gewalt gegen Beschäftigte erfasst. Der besondere Fokus der Beschäftigtenbefragung lag auf der Erfassung der Dunkelziffer, d. h.
der Abweichung zwischen der Anzahl gemeldeter und tatsächlich erlebter gewalttätiger Übergriffe. Zudem wurden die Folgen von Gewalt, die Melde- und Erfassungsmöglichkeiten von Übergriffen in den jeweiligen Behörden sowie Präventions- und Nachsorgemaßnahmen in den Blick genommen.
Sowohl in der medialen Berichterstattung als auch in der wissenschaftlichen Literatur wird seit Jahren die Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes thematisiert. Flächen-deckende Zahlen liegen hierzu bislang jedoch nicht vor. Auch ein systematischer Überblick über praktische Erfahrungen mit Ansätzen zur Gewaltprävention fehlte bisher. Aus diesem Grund hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat eine Studie in Auftrag gege-ben, die das Ausmaß der Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes untersucht hat. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse sollen als Grundlage für die Entwicklung nach-haltiger und differenzierter Strategien zum Umgang mit Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes dienen. Der Fokus der Untersuchung lag dabei auf Gewalt, die von Personen außerhalb der öffentlichen Verwaltung auf Beschäftigte ausgeübt wird. Gewalt-tätige Übergriffe innerhalb einer Organisation sowie durch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes wurden im Rahmen dieser Studie nicht betrachtet. Der Artikel stellt die zentralen Untersuchungsergebnisse vor.
Der Beitrag fasst die zentralen Ergebnisse der Tagung "Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes" zusammen, die am 24. Juni 2022 in Berlin stattfand. Sie bildete den Abschluss einer vom Bundesministerium des Innern und für Heimat in Auftrag gegebenen Studie, die das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung durchgeführt hat.