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- Lehrstuhl für Öffentliche Betriebswirtschaftslehre (Univ.-Prof. Dr. Holger Mühlenkamp) (9)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (8)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (6)
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (4)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (3)
The European Commission presented, in its White Paper on the Future of Europe, scenarios on the future of the EU in 2025, which prompt the question as to their meaning for the future of EU administrative law. This article explores the implications of the scenarios for the future of EU executive rulemaking and its constitutional consequences. As some scenarios imply a more powerful political role of the Commission, and almost all expand the scope and usage of executive rulemaking, the executive power gains induce the need for more distinct constitutional guidelines for executive rulemaking and for strengthened parliamentary control, to preserve the institutional power balance between legislative and executive rulemaking. The analysis develops proposals insofar and demands respect for constitutional barriers already enshrined in EU primary law but not sufficiently addressed yet in institutional practice.
As WTO members increasingly invoke security exceptions and the first panel report insofar was issued in Russia-Traffic in Transit, the methodical and procedural preliminaries of their adjudication must be reassessed. The preliminaries pertain to justiciability and to the proper interpretive approach for their vague terms that seemingly imply considerable discretion to WTO members, all the more as general exceptions are subject to expansive interpretation. Reading security exceptions expansively appears not viable as they miss the usual safeguard against abuse (i.e. the chapeau of Arts XX GATT/XIV GATS). This lack of safeguards rather suggests caution in conceptualising them expansively, as do the systemic consequences of recent attempts to re-politicise security exceptions which run the risk of nullifying the concept of multilateral trade regulation altogether. Furthermore, the appropriate standards of review and proof must be explored which have to strike a balance between control and deference in national security.
Vorliegender Beitrag analysiert das CETA-Gutachten des EuGH 1/17, das in erstaunlich un-kritischer Betrachtung denkbarer Konflikte zwischen den Zuständigkeiten des CETA-Tribunals einerseits und denen des EuGH andererseits keine Einwände erkennen wollte. In ersten Reaktionen ist dieses Gutachten als Ausweitung des Bewegungsspielraums der EU im Bereich Investitionsschutz begrüßt worden. Jedenfalls das Investitionsgerichtssystem nach CETA ist indes nur mit gewissen Maßgaben unionskonform, die im Text des Gutachtens deutlich werden und geeignet sind, den Spielraum für die vertraglichen EU-Außen-beziehungen nicht unerheblich einzuengen. Diese vom EuGH an der Autonomie der Unionsrechtsordnung festgemachten Einschränkungen bilden wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung den zentralen Gegenstand vorliegender Betrachtung. Zunächst wird die Neu-akzentuierung der externen Autonomie des Unionsrechts im CETA Gutachten analysiert (II). Anschließend werden die Überlegungen des EuGH zur Abgrenzung seiner Zuständigkeiten von denen des CETA Tribunals kritisch beleuchtet. Die dabei zu beobachtende recht oberflächliche Analyse des EuGH steht im Gegensatz zum Herangehen des EuGH in früheren Entscheidungen, verkennt Problemstellungen und führt daher nur scheinbar zu einer sauberen Abgrenzbarkeit der Zuständigkeiten (III.). Dem folgt eine Betrachtung des letzten Teiles der Autonomieanalyse des EuGH, in der er sich der Kritik des regulatory chill zuwendet (IV). Hier formuliert der EuGH mit dem Abstellen auf die ungehinderte Funktion der EU-Organe gemäß ihrem verfassungsrechtlichen Rahmen die eben angesprochene neue Schranke für Investitionsschutzmechanismen, die die zuvor umfassend bejahte Zuständigkeit des CETA-Tribunals in einem Punkt zurücknimmt und die darüber hinaus viele Fragen nach ihrer konkreten Bedeutung und Konsequenz, aber auch nach ihrem Anwendungsbereich aufwirft. Abschließend wird angesichts der Dürftigkeit der Begründung des EuGH eine Rekonstruktion dieser Schranke unternommen, die die für eine Begründung maßgeblichen Ansätze aus dem Schutz der demokratischen Entscheidungsfreiheit in der EU entfaltet (V.).
Umsetzung und Durchsetzung der EU-Handelspolitik: Neue Entwicklungen der „Open Strategic Autonomy“
(2020)
Die Europäische Kommission legt seit einiger Zeit eine stärkere Betonung auf die Verbesserung der Um- und Durchsetzung der Handelsregeln. Aktuell zeichnet sich dies in einer Fülle von Vorhaben und Initiativen ab, die sich auch in die projektierte Erneuerung der Handelspolitik unter dem Leitbild der „offenen strategischen Autonomie“ einfügen. Der Beitrag untersucht die neuen Entwicklungen auf institutioneller, prätorischer und legislativer Ebene.
Der Status von Parlamentsmitgliedem gehört wegen seiner grundlegenden Bedeutung für das Verhältnis Bürger - Staat zum Verfassungsrecht im materiellen Sinn. Das kürzlich vom Europäischen Parlament beschlossene Abgeordnetenstatut, das noch der Zustimmung des Rats bedarf, muss deshalb in die aktuelle Diskussion um eine europäische Verfassung einbezogen werden. Das Statut, dessen Inhalt bisher öffentlich kaum bekannt ist, erscheint im Grundsatz und in vielen Einzelheiten nicht hinnehmbar. Sein In-Kraft-Treten würde dem Europagedanken schweren Schaden zufügen.
Der Landtag hat im Frühjahr 2013 Reformen des finanziellen Status seiner Mitglieder beschlossen. Doch die vom Rechnungshof angemahnte Fortsetzung des Reformprozesses droht auf die Zeit nach der Landtagswahl und damit auf den St. Nimmerleinstag verschoben zu werden. Der Landtag verfolgt dabei eine ganz ähnliche Strategie wie der Bundestag, der eine Erhöhung seiner Diäten um fast 1000 Euro und ihre Dynamisierung ebenfalls erst nach der Wahl angehen will. ...
Dürfen Bundestagsabgeordnete ihre Freifahrtberechtigung nur mandatsbezogen oder auch für sonstige Zwecke nutzen? Die Frage wird im staatsrechtlichen Schrifttum seit langem behandelt. Dabei ist zwischen Verfassungs- und einfachem Gesetzesrecht, zwischen Staats- und Steuerrecht zu unterscheiden. Neben der Frage des Ob-überhaupt stellt sich die weitere Frage, wie eine Privatnutzung steuerlich zu bewerten ist.
Die „Unabhängige Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts“ unter dem Vorsitz des früheren Bundesjustizministers Edzard Schmidt-Jortzig war im November 2011 vom Ältestenrat des Bundestags eingesetzt worden. Ihr Auftrag lautete, „Empfehlungen für ein Verfahren für die künftige Anpassung der Abgeordnetenentschädigung und für die zukünftige Regelung der Altersversorgung von Abgeordneten nach Art. 48 III GG“ vorzulegen. Die Einsetzung erfolgte sozusagen zur Beruhigung. ...
Über Widerstand
(2012)
Zwei vorzeitige Rücktritte und die dritte Wahl eines Bundespräsidenten in nicht einmal drei Jahren haben den Blick auf das Verfahren gelenkt, in welchem das Staatsoberhaupt in Deutschland bestellt wird. Ja, sie haben sogar die Frage aufgeworfen, ob die Republik überhaupt noch einen Bundespräsidenten braucht. Der jüngste Rücktritt hat darüber hinaus den finanziellen Status ehemaliger Präsidenten in den Fokus gerückt. Ein "Ehrensold", lebenslang in voller Höhe des Amtsgehalts, für einen 52-Jährigen, der nur 20 Monate amtiert hat und in Unehren ausgeschieden ist, hat heftige öffentliche Diskussionen hervorgerufen und dazu veranlasst, die Voraussetzungen des Ehrensolds genauer unter die Lupe zu nehmen. Die Frage, wie es zu der für deutsche Amtsträger einmaligen Hundert-Prozent-Regelung kommen konnte, verlangt ebenfalls eine Antwort. Zugleich ist die konkrete Entscheidung des Bundespräsidialamts, Christian Wulff den Ehrensold zu gewähren, zu überprüfen und die noch ausstehende Entscheidung über die nachamtliche Ausstattung, die ExPräsidenten üblicherweise gewährt wird, zu erörtern.
Mit seiner neuen Rechtsprechung zur Höhe der Beamtenbesoldung verlangt der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts vom Gesetzgeber als Kompensat für fehlende inhaltliche Maßstäbe eine Begründung. Dafür kommen Indikatoren wie die Entwicklung von Preisen sowie anderweitigen Einkommen und Besoldungen in Betracht. Dadurch soll die Kontrolle durch Öffentlichkeit und Verfassungsgerichte erleichtert werden. Diese Rechtsprechung muss auch auf die Finanzierung von Fraktionen, parteinahen Stiftungen und Abgeordnetenmitarbeitern erstreckt werden, bei denen inhaltliche Maßstäbe ebenfalls völlig fehlen und wirksame Kontrollen erst recht notwendig sind. Die Begründung ergänzt damit den Gesetzesvorbehalt in seiner Funktion, die Kontrolle zu verbessern.
Hier soll die Berechtigung einer begrenzten staatlichen arteienfinanzierung keineswegs in Frage gestellt werden. Sie kann ein gewisses Gegengewicht zur Macht der Exekutive und der Wirtschaft bilden. Heute geht es aber nicht mehr um das Ob, sondern um das Wie, das Wieviel und das Wofür. Das zentrale Problem ist die mangelnde Kontrolle der in eigener Sache entscheidenden Parlamente bei gleichzeitig leichter Verfügbarkeit der Mittel und großer Versuchung zum Missbrauch. Die Reformbereitschaft, ja überhaupt die Erkenntnis der Probleme, wird bisher dadurch blockiert, dass die etablierten Demokratietheorien ihre normativen Standards senken, um sie der Entwicklung anzupassen, oder die Entwicklung völlig ignorieren. Auch die Staatsrechtslehre hat in ihrer Hauptrichtung die Probleme noch nicht erkannt. Sie konzentriert sich immer noch auf die formalen Parteien und übersieht dabei das rasante Wachstum der „Parteien im Staat“.
Da die Politik die nötige Transparenz und Kontrolle von selbst kaum einführen wird, wird einmal mehr das BVerfG eingreifen müssen. Nachdem das Gericht in seinem Urteil zur Fünfprozentklausel bei Europawahlen vom 9.11.2011 die
Kartellparteien im Bundestag nachdrücklich kritisiert und bestätigt hat, dass es auch in Zukunft bei Entscheidungen des Parlaments in eigener Sache besonders streng kontrollieren wird, dürfte ein Eingreifen auch hinsichtlich Fraktionen, Abgeordnetenmitarbeitern und Parteistiftungen nicht mehr lange auf sich warten lassen.
Der Anfang der siebziger Jahre vorgeschlagene Begriff der Entscheidung in eigener Sache hat sich inzwischen in Rechtsprechung und Literatur etabliert. Er umfasst aber über die Abgeordnetenentschädigungen und die Parteienfinanzierung hinaus auch die Wahlgesetzgebung. Das hat gravierende Konsequenzen für deren rechtliche Beurteilung auf Kommunal-, Europa-, Bundes- und Landesebene. Der Gesetzgeber sollte dies bei der anstehenden Reform des Bundestagswahlrechts berücksichtigen.
Mit der Verschärfung der Regelung über die Nebeneinkünfte von Abgeordneten und deren Offenlegung im Bund geraten auch die Länder in Zugzwang, nicht nur politisch, sondern auch verfassungsrechtlich. Einige dahingehende Initiativen liegen bereits vor. Diese unterzieht der Verfasser einer kritischen Würdigung.
Die verschärften Verhaltensregeln für Bundestagsabgeordnete sind verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 4. Juli 2007 bestätigt. Während das Diätenurteil von 1975 die staatliche Alimentation von Abgeordneten betraf, behandelt das neue Urteil ihre privaten Einnahmen. Die divergierenden Auffassungen der 4:4-Entscheidung beruhen auf ganz unterschiedlichen Leitbildern vom Abgeordneten. Die neuen Regeln erfassen nicht alle problematischen Fälle. Auch werden sie noch nicht voll umgesetzt.
Die Parteien wollen mehr Staatsgeld. Eine erste öffentliche Diskussionsrunde, in der die Koalitionsparteien erst vorpreschten und dann zurückruderten, fand im August statt. Das Thema bleibt aber aktuell. Ein Gesetzentwurf ist angekündigt. Deshalb ist an die Maßstäbe für die staatliche Parteienfinanzierung zu erinnern. Zugleich sind die Erhöhungspläne in den Gesamtrahmen der direkten und indirekten Subventionierung der Parteien und ihrer Hilfsorganisationen zu stellen.
Wohin treibt Europa?
(2007)
Parteien in der Kritik
(2007)
Überzogene Politikfinanzierung und verfassungswidrige Ämterpatronagc markieren Probleme des Parteienstaats, wie sie etwa der frühere Bundespräsident Richard von Weizsäck er kritisiert hat. Derartige Fehlentwicklungen sind aber nur besonders ins Auge stechende Beispiele für Beschränkungen des politischen Wettbewerbs insgesamt und für die Beeinträchtigung seiner - für die Demokratie zentralen - Steuerungsfunktion. In dieselbe Richtung weisen auch neuere Forschungszweige der Politikwissenschaft wie die Ansätze der Kartellparteien und der politischen Klasse.
Seit Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments am 14. Juli 2009 "kassieren" viele deutsche Europaabgeordnete, die eine Pension als ehemalige Beamte oder Regierungsmitglieder eines Bundeslandes beziehen, "doppelt".1 Das ist mit dem Grundsatz, dass es keine Doppelalimentation aus öffentlichen Kassen geben darf, unvereinbar. Zudem verstößt es gegen das Verbot unangemessen hoher Bezahlung von Abgeordneten und das Gebot der Wirtschaftlichkeit. hn Bund besteht eine scharfe Anrechnungsregelung, die die Verwaltungen der Länder aber auf ihre Ruhestandsbeamten nicht anwenden. Viele Länder sehen sich in Bezug auf die Höhe der Anrechnung in einem Dilemma: Im Parallelfall von Landtagsabgeordneten, die neben ihrer Entschädigung Pensionen aus früherer Regierungs- oder Beamtentätigkeit erhalten, haben sich nämlich aufgrund laxer oder fehlender Anrechnungsvorschriften Privilegien eingeschlichen. Was sollen die Länder nun für ihre Europaabgeordneten zum Vorbild nehmen: die strenge Vorschrift des Bundes oder die großzügigen Regelungen für ihre Landtagsabgeordneten?
Die Länder sind stolz auf ihre Gesetzgebungskompetenz und verteidigen sie mit Zähnen und Klauen. Sollte man aber den Eindruck gewinnen, die Politiker meinten damit vor allem ihre selbst bewilligten Privilegien, hörte der Spaß auf, und die Begeisterung für den Föderalismus erhielte einen unguten Beigeschmack. ...
Politiker und Medien kommen zum 60. Geburtstag des Grundgesetzes nur allzu gern in Festtagslaune und streichen die Sternstunden der zweiten deutschen Republik heraus. Ich möchte dagegen auf die Schattenseiten unserer Demokratie eingehen, die neben den vollmundigen Erfolgsmeldungen in aller Regel ausgeblendet werden. Diese andere Seite unserer Geschichte zu betonen scheint mir legitim - gerade in einem Superwahljahr mit 16 Wahlen. Manchen wird meine Kritik vielleicht zu hart erscheinen. Aber schon das Sprichwort sagt: Ist die Rute verbogen, kann man· sie nur richten, indem man sie nach der anderen Seite biegt.
Um die Demokratie, also die "Herrschaft des Volkes, durch das Volk und für das Volk" (Abraham Lincoln), ist es in Deutschland schlecht bestellt. Das hängt mit der Entstehungsgeschichte unseres Grundgesetzes zusammen, aber auch mit der Entwicklung danach. Dies möchte ich - statt der bei uns üblichen Sicht der Herrschenden und ihrer Wortführer - aus der Perspektive der Bürger darstellen, die in einer Demokratie eigentlich maßgeblich sein sollte.
Was aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur 5-Prozent-Klausel bei Europawahlen folgt
(2012)
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur 5-ProzentKlausel bei Europawahlen setzt die strenge Kontrolle von Wahl- und Parteienfinanzierungsgesetzen durch den Zweiten Senat fort. Aus den Gründen dieser Entscheidung lassen sich Hinweise für die Beurteilung des neuen Bundestagswahlgesetzes entnehmen. Zusätzlich gibt das Urteil Fingerzeige für die rechtliche Einschätzung der "Parteien im Parlament", die aufgrund ihrer allzu großzügigen, selbst bewilligten Staatsfinanzierung immer mehr Parteiaufgahen übernehmen.
Bundespräsident Christian Wulff erhielte im Falle seines Rücktritts – entgegen verbreiteter Meinung – keinen „Ehrensold“, es sei denn, die Bundesregierung würde dem Gesetz Gewalt antun. Als Steuerzahler können wir also aufatmen. Ein lebenslanger Ehrensold in Höhe des vollen Gehalts nach 1 1/2jähriger Amtszeit eines 52jährigen Bundespräsidenten, der dem Amt keine Ehre gemacht hat, erschiene vielen als grob unangemessen. Als Bürger aber bleiben wir enttäuscht und Politikerverdrossen. Denn da Wulff auch seine Ministerpräsidenten- und Abgeordnetenpension erst später erhält, er im Falle eines Rücktritts also ziemlich mittellos dastehen würde, wird nun klar, warum er so hartnäckig an seinem Amt festhält und freiwillig kaum zum Rücktritt bereit sein dürfte. Wir werden ihn nicht los, auch wenn er sich für sein Amt disqualifiziert hat. Vor einem Dilemma steht auch Bundeskanzlerin Angela Merkel: Entweder verbiegt sie das Gesetz und verspricht Wulff doch noch den Ehrensold oder sie muss ihn weiter als Bundespräsidenten ertragen, auch wenn er zur politischen Belastung wird. Die auch finanzielle – Abhängigkeit von der Bundeskanzlerin nimmt dem Bundespräsidenten nun erst recht die für sein Amt unerlässliche Unabhängigkeit und schadet seinem Ansehen zusätzlich.
Bundespräsident Wulff erhielt in seiner Amtszeit als niedersächsischer Ministerpräsident einen Kredit von 500 000 Euro von dem befreundeten Ehepaar Geerkens. Dieser Kredit, der in Zusammenhang mit anderen Fällen von Gunsterweisen durch Geerkens und andere finanziell potente Freunde Wulffs - seit einiger Zeit öffentlkh diskutiert wird, soll hier in den Gesamtzusammenhang gestellt und einer juristischen Wertung unterzogen werden.
Rette sich, wer kann
(2011)
Der FDP-Mitgliederentscheid über den Euro-Rettungsschirm wirft seinen Schatten voraus. Falls die Koalition platzt, müssen nicht nur Regierungsmitglieder, sondern auch politische Beamte um ihren Job bangen. Aber sie fallen weich, und der Steuerbürger muss zahlen. Dass jetzt sogar die üppige Versorgung politischer Beamter noch weiter aufgestockt werden soll, signalisiert die Nervosität der Koalition. Die Erhöhung soll anscheinend auf die schnelle und möglichst an der kritischen Öffentlichkeit vorbei erfolgen. Die Regelungen sind überaus kompliziert – fast so, als gelte Machiavellis Maxime „wenn du nicht überzeugen
kannst, musst du verwirren.“ Auch früher schon waren exzessive Regelungen über politische Beamte auf ähnliche Weise durchgezogen worden.
Unmittelbar vor der Sommerpause hat der Bundestag im Schnellverfahren die staatliche Parteienfinanzierung angehoben. Gleichzeitig wurde, von der Öffentlichkeit nahezu unbemerkt, kleinen Parteien das Staatsgeld gekürzt. Die Neuregelung gibt Anlass, die Regelungen insgesamt näher in den Blick zu nehmen.
Wahlrecht und Politikfinanzierung berühren direkt die politische Macht. Das beflügelt oder blockiert die Gesetzgebung - je nach Interessenlage der politischen Klasse: Bei der Selbstbewilligung von Mitteln aus der Staatskasse kann es oft nicht schnell genug gehen. Notwendige Einschränkungen und Kontrollen schiebt das Parlament dagegen gern auf die lange Bank, und beim Wahlrecht kann selbst die Beseitigung verfassungswidriger Regelungen Jahre dauern. Für jeden dieser Fälle erteilte die politische Klasse vor der Sommerpause 2011 Anschauungsunterricht.
Die Zahl der persönlichen Mitarbeiter von Abgeordneten in Bund und Ländern ist - von der Öffentlichkeit unbemerkt - auf rund 10.000 angewachsen. Einige Parlamente haben die Mittel dafür erst kürzlich um bis zu 50 oder gar 100 % aufgestockt. Mangels wirksamer Kontrollen ist die staatliche Mitarbeiterfinanzierung immer mehr zum funktionalen Äquivalent der durch Obergrenzen und Mitgliederschwund beengten Parteienfinanzierung geworden.
Es wird Zeit, dass die Wissenschaft sich des Themas annimmt und die erforderlichen Kontrollen einfordert.
Neuere Urteile des Bundesverfassungsgerichts zu Sperrklauseln
und zu Hartz IV lenken den Blick - mit John Hart Ely - auf den Gesetzgebungsprozess. Bei Entscheidungen des Parlaments in eigener Sache drohen demokratie- und rechtsstaatswidrige Verzerrungen. Diesen muss durch Gesetzesvorbehalt, obligatorische Mindestfristen, Begründungsobliegenheiten und Obergrenzen sowie durch eine strikte Gerichtskontrolle entgegengewirkt werden. Gegen die beharrenden Kräfte der Politik und ihre Eigeninteressen ist Recht allerdings nicht leicht durchzusetzen. Auch Sperrklauseln bei Bundestags- und Landtagswahlen erscheinen inzwischen anfechtbar.
Die Balance zwischen Macht und Politik die sich zunehmend zu Lasten der Bürger verschiebt, für die gerade die Politik eintreten sollte und von ihr gemachte "gute", ausgewogene Gesetze Zeugnis sein sollten, steht auf dem Prüfstand des nachstehenden Beitrags. Der Verfasser behandelt u.a. auch die Machterhaltungsstrategien aller politischen Akteure sowie die mitunter offenkundigen Kontrolldefizite.
Die Urteile des Bundesverfassungsgerichts zu Sperrklauseln bei deutschen Europawahlen sind ungewöhnlich scharf kritisiert worden: sowohl aus der Wissenschaft als auch aus der Politik. Doch keines ihrer sachlich-inhaltlichen Argumente hält einer Überprüfung stand. Das zeigt die gründliche Durchsicht der wissenschaftlichen Stellungnahmen und der Minderheitsvoten, auf welche sich auch die Politik bezieht. Der Kern der Auseinandersetzung liegt denn auch darin, dass der Zweite Senat eine besonders intensive Prüfung von Sperrklauseln vornimmt, weil die Bundestagsmehrheit darüber »gewissermaßen in eigener Sache« beschließt, also dabei nicht unbefangen ist. Die darin liegende Einschränkung des Handlungsspielraums des Hohen Hauses scheint besonders zu stören. Eine solch intensive Prüfung durch das Gericht ist nun auch bei künftigen Entscheidungen des Parlaments in eigener Sache zu erwarten, wenn die 5:3-Mehrheit, mit weicher das 5 %- und das 3 %-Urteil beschlossen wurden, auch nach dem Auswechseln zweier Mitglieder des Zweiten Senats weiterhin »hält«.
Die Europawahl2014 rückt die staatliche Politikfinanzierung
erneut in den Fokus. Die. nachfolgende Analyse und Kritik
zeigt, dass bei der Finanzierung von Abgeordneten, Parteien
und Stiftungen wichtige Prinzipien des EU-Rechts unbeachtet
bleiben, etwa das Recht auf Chancengleichheit der politischen
Parteien und der Subsidiaritätsgrundsatz.
Das neue Diätengesetz stockt die Entschädigung und die Altersversorgung von Bundestagsabge:ordneten in zwei Schritten um 10 Prozent auf und lehnt sie damit an die Bezüge von Bundesrichtern an. Zudem wird die Entschädigung an die Bruttolohnentwicklung angekoppelt und so einem Dynamisierungsautomatismus unterworfen. Das widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Deshalb hatte der Bundestag früher für ein ähnliches Projekt eine Grundgesetzänderung vorgesehen, der aber der Bundesrat seine Zustimmung versagte. Ausschussvorsitzenden wird - entgegen ständiger Rechtsprechung - ein Zusatzgehalt gewährt. Eine große Zahl weiterer verfassungsrechtlicher Problempunkte greift der Gesetzgeber nicht auf.
1. Die Ast. hat eine Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb durch die Zuweisung staatlicher Finanzmittel an Fraktionen, politische Stiftungen sowie Abgeordnetenmitarbeiter der im Deutschen BT vertretenen Parteien nicht hinreichend dargelegt.
2. Da die Zuweisung nicht unmittelbar an die im BT vertretenen Parteien selbst, sondern an Dritte gezahlt wird, hätte bei einer Organklage gegen den Deutschen BT dargelegt werden müssen, dass dieser als Haushaltsgesetzgeber bereits durch die Bewilligung einer missbräuchlichen Verwendung der Mittel Vorschub geleistet habe.
3. Der Antrag ist bereits verfristet, soweit er sich gegen
eine seit den 1990er Jahren unveränderte Rechtslage richtet. (Nichtamtl. Leitsätze)
Zwischenruf Verfassungsbruch
(2011)
Lobbyismus und Politik
(2000)