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- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (111)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (49)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (35)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (33)
- Lehrstuhl für Wirtschaftliche Staatswissenschaften, insbesondere Allgemeine Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Gisela Färber) (25)
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (23)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (23)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (22)
- Lehrstuhl für Öffentliche Betriebswirtschaftslehre (Univ.-Prof. Dr. Holger Mühlenkamp) (21)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (20)
• Die Bewohner und ggf. ihre Betreuer sind eingehend und umfassend über die im Rahmen der Studie erhobenen Daten und deren Verwendung aufzuklären. Die Gesundheitsdaten der Bewohner sollten so vollständig wie möglich erfasst sein, damit die Nutzung der Handlungs-empfehlungen auf verlässlicher Basis erfolgen kann.
• Eine Vorabdelegation ärztlicher Aufgaben an Pflegefachkräfte ist unzulässig. Die Hand-lungsempfehlungen dürfen die Pflegefachkraft folglich nur dabei unterstützen, bestimmte dringliche Situationen richtig einzuschätzen. Sie dürfen hingegen nicht so eingesetzt werden, dass Pflegefachkräfte eigenverantwortlich heilkundliche Aufgaben wahrnehmen.
• Die Handlungsempfehlungen dürfen die situationsbedingte Abwägung nicht ersetzen. Sie dürfen nur zur Orientierung genutzt werden, nicht als Generator verbindlicher Verhaltens-anweisungen. In Zweifelsfällen sind ärztliche oder notfallmedizinische Maßnahmen zu ver-anlassen.
• In die Handlungsempfehlungen sollten die Leitlinien zur Ermittlung des Patientenwillens integriert werden.
Selbstbedienung in Brüssel
(2007)
Die jüngsten Blitzgesetze in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz zeigen »beispielhaft«, wie Parlamente ihren finanziellen Status regeln und, um dies ungestört tun zu können, möglichst alle Kontrollen aushebeln. Da hierbei die Probleme sehr deutlich werden, die sich bei Entscheidungen des Parlaments in eigener Sache stellen, erschien eine eingehendere Analyse der Gesetze – unter Einbeziehung von Materialien und Rechtsprechung – angezeigt. Sie zeigt, dass die Gesetze politisch und verfassungsrechtlich unhaltbar sind. Zugleich werden die Probleme allgemeinverständlich auf den Punkt gebracht.
Selbständiges Leben im Alter
(1995)
This conference speech argues that the judgement of the Polish Constitutional Tribunal K 3/21 can be understood only in the context of the current conflict between the Polish government and the European Union. Moreover, some other details, including how the unconstitutionality of the EU Treaty provisions was formulated, are important. The development of the judicial independence doctrine in the case law of the Court of Justice of the European Union may cause discussion. Nonetheless, the judgement K 3/21 is not an example of constructive debate about the division of the competences in the European legal sphere. It constitutes an example of the abuse of the constitutional identity and it resolves a false problem, as in reality there is no conflict between the norms of the Polish Constitution and the EU law as far as the guarantees of the judicial independence are concerned. Moreover, the judgement K 3/21 was delivered by the Constitutional Tribunal which itself lacks the guarantees of independence, what was confirmed by the European Court of Human
Rights (7.05.2021 Xero Flor, 4907/18).
In den vergangenen 20 Jahren hat es eine Reihe von Sicherheitsgesetzen zur Terrorismus-bekämpfung gegeben, die eine Evaluierungsverpflichtung enthalten, um die Aus-wirkungen der zum Teil mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbundenen Regelungen zu untersuchen. Im Rahmen des Vortrags werden die organisatorischen und methodischen Herausforderungen skizziert und Vorschläge diskutiert, wie diesen bei zukünftigen Evaluationen begegnet werden könnte.
Die Europäische Kommission wirkt mit zentralen Durchführungzuständigkeiten im Unions-wettbewerbsrecht – Kartellrecht, Beihilfenrecht und Fusionskontrollrecht – administrativ auf das Wirtschaftsleben in den Mitgliedstaaten ein. Für die zivilrechtliche Durchsetzung haben die mitgliedstaatlichen Zivilgerichte Zuständigkeiten. Diese Parallelität führt zu einem Span-nungsverhältnis. Die Arbeit untersucht vor diesem Hintergrund die unionsrechtlichen Rah-menbedingungen der Zusammenarbeit von Europäischer Kommission und nationalen Zivil-gerichten mit einem Schwerpunkt auf der Thematik gegenseitiger Berücksichtigungs-pflichten.
Nach einer Einführung in Kapitel 1 werden in Kapitel 2 die Grundlagen und Grundanforde-rungen für die Zusammenarbeit dargestellt (Vorrang und unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts, Durchführungszuständigkeiten, konkrete Regelungen der Zusammenarbeit).
Im zentralen Kapitel 3 werden die Berücksichtigungspflichten nationaler Zivilgerichte bezo-gen auf Beschlüsse der Europäischen Kommission zunächst primär- dann sekundärrechtlich untersucht, Fallgruppen gebildet und auf dieser Grundlage die Wirkung der einzelnen Be-schlussarten im Kartell-, Beihilfen- und Fusionskontrollrecht betrachtet. Als zentral erweist sich das primärrechtliche Loyalitätsgebot verbunden mit der primärrechtlich verankerten Position der Europäischen Kommission. Kapitel 4 untersucht spiegelbildlich, inwieweit eine Pflicht der Europäischen Kommission besteht, Entscheidungen der nationalen Gerichte zu berücksichtigen.
In den Kapiteln 5 und 6 wird dann die Relevanz informeller Verwaltungsschreiben und von soft law (Mitteilungen, Leitlinien, Bekanntmachungen etc.) der Europäischen Kommission für die Entscheidungsfindung der nationalen Gerichte ausgelotet.
Kapitel 7 widmet sich den primär- und sekundärrechtlichen Pflichten nationaler Zivilgerichte und der Europäischen Kommission bei ihrer Zusammenarbeit. Untersucht werden Rechte und Pflichten bezogen auf gerichtliche Anfragen und amicus curiae-Stellungnahmen der Europäischen Kommission sowie die Pflicht zur Urteilsübermittlung.
Das abschließende Kapitel 8 enthält eine Zusammenfassung, Ableitungen und einen Aus-blick. Insgesamt ergibt die Untersuchung, dass die Zusammenarbeit von Europäischer Kom-mission und nationalen Zivilgerichten im Bereich des Unionswettbewerbsrechts ein großes, facettenreiches Thema ist und die Praxis, Rechtsprechung und Gemeinschafts- und Unions-gesetzgebung hier bedeutsame Entwicklungen hervorgebracht hat, die Zusammenarbeit aber gleichwohl noch nicht ideal ist und es eine Reihe von Ansatzpunkten für Verbesserun-gen gibt.
Ende November trafen sich am Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung mehrere Wissesnchaftler und Verwaltungspraktiker zu einem "Workshop". Erfahrungen mit "Simulationsmodellen" in und für die öffentliche Verwaltung sollten ausgetauscher oder schon existierende Modelle demonstriert werdne. Ziel war eine bescheidene Bestandsaufnahme und - unbescheidener - das Abtasten von Entwicklungslinien. Lohnt es sich, ist es gar erforderlich auf diesem zunächst fast esoterischen Gebiet weiterzuarbeiten? Was kann die Verwaltungspraxis erwarten? Was sollte die Wissenschaft bedenken, worauf sollte sie ihren Entwicklungsdrang richten?
Persons who have been forced to leave their country of origin due of urgent threats to life and limb have a right to protection by their country of residence. This protection necessarily has to include social benefits ensuring an adequate standard of living. This article shows how the social rights of refugees and other forced migrants are regulated in European Union law.
The use of social science knowledge in the policy of administrative reforms results in a remarkably reflexive connection between science and practice. In the case of the Federal Republic of Germany, too, which is being dealt with here, the state administrations have become significant promoters of the policy of science. Within the scope of social sciences not only the administrative science, but also diciplines such as the political science increasingly serve as an advisory science for public agencies. In this way part of the problems of science and practice is reflected in the use of social science knowledge in the policy fo administrative reforms.
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