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Hiermit sollen Möglichkeiten für die dringend erforderlichen quantitative Entlastung der Gerichte aufgezeigt werden und Wege zur Verbesserung der Rechtspflege in qualitativer Hinsicht weisen. Es umfaßt die Themenbereich:
- Organisation der Gerichte und Prozeßabläufe
- Rechtliche Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens
- Zusammenspiel von außer- und innergerichtlichen Konfliktregelungen.
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 und der gleichzeitig erfolgten Bildung der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist durch die Geltung des Grundgesetzes die Möglichkeit und Notwendigkeit der Gesetzgebung der Länder verbunden (Art. 70 GG). Diese Entwicklugn war ungeachtet des schwer kalkulierbaren Tempos des Einigungsprozesses in den Grundzügen vorhersehbar, so daß in den bisherigen sächsischen Bezirken Dresden, Leipzig und Chemnitz die Länderbildung frühzeitig vorbereitet und mit der Erarbeitung von Entwürfen einiger landesrechtlicher Gesetze begonnen wurde. Dies betrifft auch die sächsische Gemeindeordnung, die Gegenstand des vorliegenden Bandes ist. Dabei war in der zur Verfügung stehenden Zeit eine Beschränkung des Berichts auf ausgewählte Komplexe des Entwurfs unumgänglich. Es werden ausschließlich Anmerkungen aus gemeindeverfassungsrechtlicher Sicht gemacht; Probleme der Gemeinde wirtschaft und der Aufischt bleiben außer Betracht. Fragen des Inkrafttretens einer Gemeindeordnung für Sachsen werden behandelt, weil dies als Konsequenz aus dem gemeindeverfassungsrechtlichen Überlegungen unausweichlich schien.
In dem am 18. Mai 1990 in Bonn unterzeichneten Staatsvertrag zischen der BRD und der DDR, inzwischen in Kraft getreten, verpflichten sich die Vertragspartner, die Einheit Deutschlands auch durch die Entwicklung föderativer STrukturen zu befördern. Gleichzeitig ist in dem Vertrag ein Bekenntnis der Partner zur freiheitlichen, demokratischen, föderativen, rechtsstaatlichen und sozialen Grundordnung enthalten. Dieser Aufsatz wird zu einer Zeit verfaßt, in der eine Reihe von theoretischen und praktischen Fragen von Staat und Verwaltung der DDR erst Ansätze für Lösungen erkennen lassen.
Aufgrund der Komplexität des Untersuchungsgegenstandes ist eine multidisziplinäre Vorgehensweise angebracht und auch vorgesehen gewesen. Die Entwicklungsdynamik des Projekts hat in der Zwischenzeit jedoch eine andere Richtung genommen: Von den ursprünglich beteiligten Disziplinen Politologie, Rechtswissenschaften und Soziologie sind nur die beiden Gesellschaftswissenschaften übrig geblieben. Dies hat zur Folge, daß der rechtliche Apsekt im Vergleich zum sozialwissenschaftlichen zurückgetreten ist, auch in dieser Fallstudie.