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Der Betrieb von Verkehrsinfrastruktur verursacht Lärm, weswegen von Anwohnern immer wieder Betriebsregelungen gefordert werden. Daraus folgen zwei rechtsdogmatische Fragen: Darf ein Planfeststellungsbeschluss eine Betriebsregelung enthalten? Und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage können Betriebsregelungen erlassen werden?
Als Antworten auf diese Fragen lässt sich festhalten: § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG sieht für die luft-verkehrsrechtliche Planfeststellung ausdrücklich die Möglichkeit vor, Betriebsregelungen zu erlassen, kodifiziert dabei aber nur die Rechtsprechung. Zugleich stellt er die Rechtsgrund-lage dar. Für Schienen und Straßen ergibt eine dogmatische Untersuchung der § 18 Abs. 1 AEG und § 17 FStrG, dass die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde
es ihr gestattet, Betriebsregelungen zu erlassen. Diese planerische Gestaltungsfreiheit stellt dabei auch die einzig richtige Rechtsgrundlage dar.
Organisation und Zuständigkeiten im Bereich der Luftsicherheit sind in Deutschland frag-mentiert. Um Vorschläge für eine mögliche Reform der Organisation und Aufgabenwahr-nehmung zu erarbeiten, wurde das derzeitige System der Luftsicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Passagier- und Gepäckkontrollen umfassend untersucht. Hierzu wurde der Ist-Zustand erfasst und mit der Situation in anderen Ländern verglichen. Bei der Unter-suchung wurden die Perspektiven aller relevanten Akteure aus dem Bereich der Luftsicher-heit berücksichtigt (z. B. Luftsicherheitsbehörden, Flughafenbetreiber, Fluggesellschaften, Luftsicherheitsunternehmen). Auf Grundlage dieser Ergebnisse erfolgte die Entwicklung von möglichen Reformvorschlägen.
Das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung ist vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) damit beauftragt worden, das derzeitige System der Luftsicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Passagier- und Gepäckkontrolle zu untersuchen, um auf dieser Grundlage Vorschläge für eine mögliche Reform der Organisation und Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Luftsicherheit zu erarbeiten.
Mit dem vorläufigen Abschluss des Dialogprozesses „Mitreden – Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“ Ende 2019 sprachen sich das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und die Mitglieder der Arbeitsgruppe „Mehr Inklusion / Wirksames Hilfesystem / Weniger Schnittstellen“ für eine Stärkung der inklusiven Ausgestaltung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit aus. Wichtiger Teil dieser Reform sollen „Leistungen aus einer Hand“ sein, d. h. die Zusammenführung der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Der Bericht skizziert die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Verwaltungsumstellung hin zu Leistungen zur Entwicklung und Teilhabe und Erziehung.
Die Hilfelandschaft für Kinder und Jugendliche mit körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen ist aktuell zweigeteilt. Für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung, wie für Kinder und Jugendliche allgemein ist die Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zuständig. Demgegenüber ist die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) [bzw. dem Neunten Buch Sozialgesetz-buch (SGB IX) ab dem 1. Januar 2020] vorrangig zuständiger Leistungsträger, wenn eine (drohende) geistige oder körperliche Behinderung diagnostiziert wird. In diesem Kontext ist immer wieder die sogenannte „Inklusive Lösung“ mit der Überführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche aus dem SGB XII (bzw. SGB IX) in das SGB VIII diskutiert worden, seit November 2018 auch im Dialogprozess „Mitreden – Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Zur besseren Einschätzung der Ausgangslage und der Implikationen einer möglichen Verwaltungsumstellung bietet die vorliegende Sachstandsanalyse einen Überblick über die aktuellen Verwaltungsstrukturen in der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Sozialhilfe bzw. der Eingliederungshilfe und über die Schnittstellen zwischen diesen Hilfesystemen.
Die Evaluation des HmbTG
(2019)
Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ), beispielsweise in Form von Zweckverbänden, hat in Rheinland-Pfalz eine lange Tradition, hat sich in vielen Projekten bewährt und ist ein bedeutsamer Bestandteil der Wirklichkeit kommunaler Aufgabenerfüllung. Interkommunale Zusammenarbeit kann im Hinblick auf bestimmte Aufgabenbereiche der kommunalen Ebene eine effiziente und effektive Alternative zu Gebietsreformen darstellen. Die Potenziale von IKZ sind keineswegs ausgeschöpft und eine Weiterverfolgung dieses Reformwegs kann zielführend sein, um absehbaren Veränderungen und Ansprüchen gerecht zu werden. In diesem Projekt sollen mögliche Aufgabenbereiche für die interkommunale Zusammenarbeit identifiziert, mögliche Organisationsformen geprüft, die Sicherung der Aufgabenerfüllung untersucht sowie die Auswirkungen auf die Organe der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften ausgelotet werden.
Gute Bürgerbeteiligung
(2019)
Gemeinsam mit der IFOK GmbH hatte das InGFA für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) wissenschaftlich fundierte und in der Praxis handhabbare Qualitätsstandards für Beteiligungsprozesse, die vom oder für das BMU durchgeführt werden, entwickelt.
Durch eine theoretische Fundierung und dem Einbezug des aktuellen Forschungsstandes vor dem Hintergrund der institutionellen und politischen Rahmenbedingungen des BMU wurde in Form eines neu erstellten Leitlinienkataloges ein für die Mitarbeiter/innen des Bundes-umweltministeriums in der Praxis handhabbarer Kriterienkatalog erstellt.
Die erstellten Leitlinien für gute Bürgerbeteiligung beruhen auf Hinweisen und Vorschlägen, welche in je einem BürgerInnen-Workshop sowie MitarbeiterInnen Workshop erarbeitet wurden. Weiter wurde im Entstehungsprozess der Leitlinien ein Fachgespräch zu "Bürgerbeteiligung bei Gesetzgebungsverfahren" mit MitarbeiterInnen des BMU durchgeführt. Im Anschluss an diese partizipativen Veranstaltungen fand eine Prüfung aller Hinweise, Rückmeldungen und Vorschläge statt. Die sich hieraus ergebenen Leitlinien-Empfehlungen stellten die Grundlage für den abschließend entwickelten und am 16.01.2019 auf einer Abschlussveranstaltung vorgestellten Leitlinienkatalog dar.
Die Leitlinien sind als Teil der Geschäftsordnung des BMU verbindlich anzuwenden und bieten den MitarbeiterInnen Orientierung für die Planung, Umsetzung und Bewertung von informellen Bürgerbeteiligungsverfahren.
Die Leitlinien können über die Homepage des BMU bezogen werden:
https://www.bmu.de/download/leitlinien-fuer-gute-buergerbeteiligung/