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§ 77i Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) wird um eine Unzumutbarkeitsprüfung erweitert. Hiernach können Anträge von Personen nach § 77i Abs. 2 TKG, die auf eine Mitverlegung von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze im Rahmen von zumindest teilweise öffentlich finanzierten Bauarbeiten abzielen, abgelehnt werden, wenn dies unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn jene Bauarbeiten dem Verlegen eines schon geplanten Glasfasernetzes dienen und eine Bewilligung des Antrages dazu führte, dass dieses durch andere Telekommunikationsinfrastrukturen zugleich überbaut würde. Voraussetzung für den Überbauschutz ist, dass das geplante Glasfasernetz einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll und dass im Fall einer öffentlichen Förderung hierfür bereits ein Zuwendungsbescheid bekanntgegeben oder eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt wurde.
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz soll „der Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung angemessen und flächendeckend sichergestellt“ werden. Im Einzelnen soll ein gleichwertiger Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung ermöglicht werden. Dazu sollen die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung ab April 2019 rund um die Uhr unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer sowie online erreichbar sein und Termine zu Haus- oder Jugend- bzw. Kinderärztinnen bzw. -ärzten oder in dringenden Fällen in eine offene Praxis oder Notfallambulanz vermitteln, vgl. § 75 Abs. 1a SGB V. Sie sollen darüber hinaus dabei unterstützen, einen Haus- bzw. Kinder- oder Jugendarzt zur dauerhaften Behandlung zu finden. Die Terminservicestellen müssen Versicherten zukünftig innerhalb einer Woche einen Termin bei Vertragsärztinnen und -ärzten nach § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V vermitteln, vgl. § 75 Abs. 1a S. 3 Nr. 1 SGB V. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, Sprechstundenzeiten von Vertragsärztinnen und -ärzten zu veröffentlichen, vgl. § 75 Abs. 1a S. 2. Zur Terminvermittlung bei Ärztinnen und Ärzten soll auch das digitale Angebot der Terminservicestellen verbessert werden, um Termine online oder mittels einer App buchen zu können. Zudem soll die elektronische Patientenakte ab dem 1. Januar 2021 im gesamten Bundesgebiet eingeführt werden, vgl. § 291a Abs. 5c S. 2 SGB V.
Darüber hinaus müssen Vertragsärztinnen und -ärzte künftig mindestens 25 anstatt 20 Stunden pro Woche Mindestsprechstundenzeit für gesetzlich Versicherte anbieten, vgl. § 19a Abs. 1 S. 2 der Zulassungs-VO für Vertragsärzte. Fünf Stunden pro Woche müssen von Ärzten, die an der fachärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a S.2 SGB V teilnehmen und der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung angehören als offene Sprechstunde ohne Termin angeboten werden, vgl. § 19a Abs. 1 S. 3 der Zulassungs-VO für Vertragsärzte. Als Ausgleich werden diverse Vergütungsanreize geschaffen.
Zudem soll in ländlichen und strukturschwachen Regionen die Versorgung verbessert werden. Dazu sollen Zulassungssperren für die Niederlassung von bestimmten Ärztinnen und Ärzten in diesen, von den Ländern zu bestimmenden, Regionen unter den Voraussetzungen des § 103 Abs. 2 S.4-7 SGB V, entfallen.
Weiterhin werden für gesetzlich Versicherte punktuell Leistungsansprüche erweitert. So erhalten Versicherte, die ein substantielles HIV-Infektionsrisiko haben, ab 16 Jahren einen Anspruch auf ärztliche Beratung zur medikamentösen Präexpositionsprophylaxe, begleitende Untersuchungen sowie Verschreibung entsprechender Medikamente, um eine Ansteckung mit HIV zu vermeiden, § 20j SGB V. Des Weiteren können Versicherte, einen Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie dazugehöriger medizinischer Maßnahmen haben. Voraussetzung ist, dass aufgrund einer, beispielsweise krebsbedingten oder rheumatologischen, Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie, dieser medizinisch notwendig erscheint, vgl. § 27a Abs. 4 SGB V.
Das Mietrechtsanpassungsgesetz (MietAnpG) reagiert auf die angespannte Wohnsituation und hohe Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum in Ballungszentren.1 Zudem soll dem steigenden Modernisierungsanspruch Rechnung getragen werden (Energieeffizienz, altersgerechter Umbau).2
Basierend auf der vorvertraglichen Auskunftspflicht der Vermieterin bzw. des Vermieters hinsichtlich der Höhe der Vormiete sieht der Gesetzentwurf zunächst ein vereinfachtes Rügerecht der Mieterin bzw. des Mieters vor. Das heißt, Mieterinnen und Mieter können ihrer Meinung nach zu hohe Mietkosten zukünftig durch Streichung der Voraussetzung einer „qualifizierten Rüge“ in § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB in der aktuell gültigen Fassung in einfacherer Weise beanstanden, ohne dafür, wie zuvor erforderlich, begründende Tatsachen vortragen zu müssen. Weiterhin wird eine Kappungsgrenze bei der Modernisierungsumlage eingeführt. Eine Mieterhöhung durch Modernisierung darf hiernach zukünftig bei maximal drei Euro pro Quadratmeter je Monat innerhalb von sechs Jahren liegen, § 559 Abs. 3a BGB. Auch die Umlage von Modernisierungskosten auf die Miete wird zukünftig auf fünf Jahre befristet von elf auf acht Prozent abgesenkt, § 559 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies gilt für Gebiete, „in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist“, § 559 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zudem soll Mieterinnen und Mietern die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs erleichtert werden, sofern die Vermieterin oder der Vermieter beabsichtigt, sie durch die Modernisierung ihres Wohnraums zum Auszug zu drängen („Herausmodernisieren“3). Hierzu wird das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die Voraussetzung für den Schadensersatz ist, vermutet, vgl. § 559d S. 1 BGB. Dies stellt zukünftig ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStrG).
Vermieterinnen und Vermietern wird ein vereinfachtes Verfahren im Zuge kleinerer Modernisierungsmaßnahmen eingeräumt. Dies erlaubt eine vereinfachte Berechnung von Mieterhöhungen nach Modernisierungen, § 559c BGB.
In den einzelnen Bundesländern können unterschiedliche Maßnahmen getroffen werden, sodass die Auswirkungen auf junge Menschen zwischen den Bundesländern variieren können. Im Lebensbereich Familie kann die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für junge Menschen durch eine Ausweitung des Betreuungsumfangs verbessert werden. Zudem kann deren finanzielle Situation durch geringere Beiträge entlastet werden. Für das pädagogische Personal können sich die Arbeitsbedingungen sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten verbessern. Eine sichtbar gute Betreuungsqualität kann zudem dazu beitragen, dass junge Mütter eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten. Langfristig kann es zudem zu einer höheren gesellschaftlichen Anerkennung pädagogischer Berufe sowie zu einer Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse kommen (Lebensbereich Politik/Gesellschaft).
Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz sollen in der gesetzlichen Rentenversicherung Rahmenbedingungen verlässlich erhalten und Zielwerte eingehalten werden, damit alle Generationen auf diese vertrauen können. Im Einzelnen wird festgelegt, dass bis 2025 das Sicherungsniveau bei mindestens 48 Prozent liegen und der Beitragssatz auf maximal 20 Prozent ansteigen soll, vgl. § 154 Abs.3 SGB VI. Um einen Beitragssatz von maximal 20 Prozent zu garantieren („Beitragssatzgarantie“) wird der Bund verpflichtet, ggf. Bundesmittel an die Rentenversicherung abzugeben, vgl. § 287 Abs. 1 und 2 SGB VI. Zusätzlich zahlt der Bund zur Einhaltung der Beitragssatzgrenze von 2022 bis 2025 jeweils 500 Mio. Euro pro Jahr an die allgemeine Rentenversicherung, vgl. § 287a SGB VI.
Mit dem Entwurf soll darüber hinaus die Absicherung von Menschen, die Erwerbsminderungsrenten, Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten beziehen, verbessert werden: Bei Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente im Jahr 2019 oder bei Tod der Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente im Jahr 2019 wird die Zurechnungszeit auf 65 Lebensjahre und 8 Monate erhöht. In den Folgejahren wird die Zurechnungszeit bis 2030 schrittweise auf 66 Jahre und 10 Monate verlängert, vgl. § 253a SGB VI.
Bei vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern, werden 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt, vgl. § 249 Abs. 1 SGB VI. Damit werden zukünftig sechs Monate mehr angerechnet, was ca. einem halben Rentenentgeltpunkt entspricht. Menschen, die über ein maximales Arbeitsentgelt von 1300 Euro verfügen, sollen bei den Sozialabgaben entlastet werden. Dazu wird die bisherige Gleitzone, die zwischen 450,01 Euro und 850 Euro liegt, zu einem „sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich“ weiterentwickelt. Damit können bei Entgelten bis 1300 Euro geringere Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, vgl. § 163 Abs. 10 S. 1 SGB VI. Gleichzeitig sollen sich daraus keine geringeren Rentenleistungen ergeben.
Das Gesetzesvorhaben sieht vor, neue Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt zu schaffen.
Dazu wird unter § 16i SGB II eine neue Teilhabemöglichkeit eingeführt. Diese dient der Förderung von Arbeitsverhältnissen mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die innerhalb der letzten sieben Jahre mindestens sechs Jahre SGB II-Leistungen bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz erwerbstätig waren. Eine Förderung ist bis zu fünf Jahren möglich. In den ersten beiden Jahren des geförderten Arbeitsverhältnisses beträgt der Lohnkostenzuschuss 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns; die mit der Zeit steigende Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers spiegelt sich in einer Absenkung des Zuschusses um jeweils zehn Prozentpunkte nach Ablauf von zwölf Monaten wider. Eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber bleibt zur Zahlung einer höheren Vergütung verpflichtet, wenn sie bzw. er zum Beispiel an einen Tarifvertrag gebunden ist. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses bemisst sich dennoch am gesetzlichen Mindestlohn. Langfristiges Ziel bleibt der Übergang in eine ungeförderte Beschäftigung. Daher werden beschäftigungsbegleitende Betreuung, Weiterbildung und betriebliche Praktika während der Förderung ermöglicht, vgl.a. § 16i Abs. 4 SGB II.
Des Weiteren wird § 16e SGB II neu gefasst, um Langzeitarbeitslosen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Damit wird eine Rechtsgrundlage für einen neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Merkmale wie Minderleistung oder das Vorliegen von individuellen Vermittlungshemmnissen sind hierbei, weder bei der Auswahl der förderfähigen Personen, noch bei Dauer und Höhe der Förderung zu berücksichtigen. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses beträgt im ersten Jahr 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Vorgesehen ist zudem eine beschäftigungsbegleitende Betreuung, vgl.a. § 16e Abs. 4 SGB II. Der Erwerb von Arbeitslosengeldansprüchen ist während der Förderungszeit ausgeschlossen, § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III i.V.m. §§ 16e und 16i SGB II.
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2016/1106/EU der Kommission vom 7. Juli 2016 in nationales Recht. Dies führt zu einer Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13.12.2010 (BGBl. S. 1980). Betroffen sind Nummern 4 und 5 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeVO, die den fahrerlaubnisrechtlichen Umgang mit Herz-Gefäßerkrankungen sowie Diabetes mellitus-Erkrankungen nunmehr auf der Basis aktueller medizinischer Kenntnisse regeln. Zu den Änderungen gehören z.B. das Entfallen vormals regelmäßiger Kontrollen; die Spezifizierung von vormals „regelmäßigen Kontrollen“ bzw. „Nachuntersuchungen“ zu „fachärztliche Untersuchung“ und die Hinzunahme weiterer Krankheitsbilder und der Umgang mit diesen.
Ziel des Regelungsvorhabens ist es, einen kohärenten Gesamtansatz für die gezielte und gesteuerte Steigerung der Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften zu schaffen, da der Wirtschaftsstandort Deutschland aufgrund des Fachkräftemangels auf diese angewiesen ist.
Nach § 16b Abs. 4 AufenthG kann eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, wenn die antragstellende Person eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums hat und sie stattdessen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Berufsausbildung nach § 16a AufenthG, zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft und zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Abs. 2 AufenthG n.F. haben möchte. Die antragstellende Person kann somit den Zweck des Aufenthalts wechseln. Es muss ein neuer Antrag gestellt werden, aber auf die Erteilung besteht ein Anspruch. Das greift die Vorgaben der Richtlinie 2016/801/EU auf, die von einem Erteilungsanspruch bei Studiengangs- und Hochschulwechsel ausgeht. Diese Regelung betrifft ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind.
Nach geltendem Recht kann die Aufenthaltserlaubnis zur weiteren Qualifizierung, um eine Vollanerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation zu erlangen, nur 18 Monate betragen. Dies wird um eine Verlängerungsmöglichkeit von 6 Monaten bis zu 2 Jahren erweitert, § 16d Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. Dies betrifft auch junge Menschen, die eine ausländische Berufsqualifikation haben, die nicht vollständig anerkannt wird.
§ 16d AufenthG n.F. ersetzt den geltenden § 17a AufenthG. Beide befassen sich mit der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Ausländischen Personen, deren ausländische Berufsqualifikation in Deutschland nicht vollständig anerkannt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Bildungsmaßnahme erteilt werden. Ziel der Bildungsmaßnahme ist die Vollanerkennung der ausländischen Berufsqualifikation. Dabei wird in § 16d Abs. 2 AufenthG n.F. das Erfordernis des engen Zusammenhangs “mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen“ , gestrichen. Dies betrifft auch qualifizierungsbedürftige ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind und die aufgrund des bisherigen Erfordernisses nach einem „engen“ Zusammenhang keine Beschäftigung aufnehmen konnten.
Der neue § 16d Abs. 3 AufenthG n.F. berechtigt die ausländische Person zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung, wenn zwar eine teilweise Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation vorliegt, aber berufspraktische Teile und theoretische Kenntnisse in geringem Umfang fehlen. Das betrifft auch ausländische junge Menschen, die sich bereits in Deutschland aufhalten und bisher aufgrund der fehlenden Gleichwertigkeit keine qualifizierte Beschäftigung ausüben konnten.
§ 16f Abs. 3 AufenthG n.F. übernimmt die Aufenthaltszweckregelung von § 16b Abs. 4 AufenthG für § 16f AufenthG n.F. Alles dort Gesagte gilt auch hier. Diese Regelung betrifft ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind.
§ 18c AufenthG n.F. regelt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Dabei verkürzt sich die Vier-Jahresfrist auf zwei Jahre und die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 24 Monate, wenn die Fachkraft in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolviert hat. Dies betrifft ausländische junge Menschen, die in Deutschland leben, eine Aufenthaltserlaubnis haben, eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren bzw. absolviert haben und eine Niederlassungserlaubnis bekommen möchten.
Der neue § 19d Abs. 1c AufenthG n.F. gleicht die Voraussetzungen der Ausbildungsduldung an die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis an. Für letztere darf die ausländische Person nicht über ihre Identität getäuscht haben und es auch nicht zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten. Nach § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG liegt ein Vertretenmüssen insbesondere vor, wenn aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht durchgeführt werden konnten, wenn die ausländische Person über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat oder falsche Angaben gemacht hat. Für erstere genügte es bisher, dass dies vorlag, die ausländische Person aber von beidem Abstand genommen hatte. Das wird dahingehend geändert, dass ein späteres Abstandnehmen nicht mehr genügt. Die ausländische Person darf weder über ihre Identität getäuscht, noch es zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten.
Der neue § 25b Abs. 6 AufenthG n.F. erlaubt den Übergang von einer Beschäftigungsduldung zu einer Aufenthaltserlaubnis, wenn die ausländische Person bereits eine Beschäftigungsduldung hat und deren Voraussetzungen noch vorliegen. Dieselbe Aufenthaltserlaubnis ist auch der Ehepartnerin bzw. dem Ehepartner und den Kindern zu erteilen.
In § 60a Abs. 6 Satz 1 AufenthG n.F. wird eingefügt, dass denjenigen ausländischen Menschen, die sich entweder ins Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz zu erlangen, bei denen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden können oder die Staatsangehörige eines sicheren Herkunftslandes nach § 29a des Asylbewerbergesetzes sind und deren nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde nicht nur die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden darf, sondern auch die Aufnahme oder Fortführung einer Berufsausbildung, die vorwiegend in fachtheoretischer Form durchgeführt wird, zu untersagen ist. Dies soll den Widerspruch beseitigen, dass eine schulische Berufsausbildung, für die es keiner Erlaubnis der Ausländerbehörde bedarf, nach geltendem Recht trotz Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 6 erlaubt ist. Der geltende § 60a Abs. 6 AufenthG verbietet ausländischen Personen die Erwerbstätigkeit, die sich entweder ins Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz zu erlangen, bei denen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden können oder die Staatsangehörige eines sicheren Herkunftslandes nach § 29a des Asylbewerbergesetzes sind und deren nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Dies betrifft auch ausreisepflichtige ausländische junge Menschen mit einer Duldung, die in Deutschland sind und entweder eine schulische Berufsausbildung beginnen wollen oder begonnen haben.
Zugleich wird in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG n.F. der Versagungsgrund zur Aufnahme einer Erwerbsarbeit für ausländische Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten verschärft. Nach geltendem Recht kann die Erwerbstätigkeit nur versagt werden, wenn sie aus einem sicheren Herkunftsland nach § 29a des Asylbewerbergesetzes sind und ihr bis zum 01. September 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Der Entwurf erweitert den Versagungsgrund auf zurückgenommene Anträge.
Daneben wird in § 60a Abs. 6 Satz 1 AufenthG n.F. eine Nr. 4 eingeführt, nach der die Erwerbstätigkeit und die Berufsausbildung auch zu versagen ist, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Damit soll diesen Menschen keine Bleibeperspektive eröffnet werden.
Die Regelungen zur Ausbildungsduldung werden in den neuen § 60b AufenthG überführt und geändert. Nach geltendem Recht ist eine Duldung zu erteilen, wenn der ausländische Mensch eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat. Nach dem neuen § 60b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) AufenthG n.F. genügt es, dass die ausländische Person eine Assistenz- oder Helferausbildung aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung, für die die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt.
Zudem wird in § 60b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG n.F. eingeführt, dass Menschen, die im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sind und eine Berufsausbildung nach Nr. 1 aufnehmen, ebenfalls eine Ausbildungsduldung zu erteilen ist. Das Erfordernis dieser vorangegangenen Duldung entfällt für Asylsuchende, die bis zum 31. Dezember 2016 eingereist sind. Das betrifft auch junge ausländische Menschen, die als Asylsuchende bis zum 31. Dezember 2016 eingereist sind.
Der neue § 60c AufenthG n.F. regelt die Beschäftigungsduldung. Diese ist der ausreisepflichtigen ausländischen Person, der Ehegattin oder dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern zugleich zu gewähren. Einige der Voraussetzungen der Duldung gelten dabei nicht nur für die antragstellende ausländische Person, sondern auch für ihre Ehepartnerin/ihren Ehepartner (geklärte Identität, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, keine Verurteilung wegen bestimmten Straftaten, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen, erfolgreicher Abschluss eines verpflichtenden Integrationskurses). Dies erfasst auch ausländische junge Menschen, soweit sie mit der ausländischen ausreisepflichtigen Person verheiratet oder deren Kind sind. Die Regelung zu den Kindern zielt bewusst auf minderjährige junge Menschen und Kinder. Volljährige junge Menschen sind demgegenüber ausdrücklich ausgeschlossen.
Zugleich ist keinem Familienmitglied die Duldung zu erteilen, wenn ein Elternteil diejenigen Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 AufenthG n.F. nicht erfüllt, die für beide gelten (geklärte Identität, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, keine Straftat, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen, erfolgreicher Abschluss einen verpflichtenden Integrationskurses). Ein Widerruf der Duldung einer Ehepartnerin bzw. eines Ehepartners oder einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners betrifft mangels Akzessorietät der Duldung der anderen Partnerin bzw. des anderen Partners aber nicht deren bzw. dessen Aufenthaltstitel. Anders sieht dies für Duldungen von minderjährigen ledigen Kindern aus, da deren Aufenthaltstitel „für den gleichen Aufenthaltszeitraum“, § 60c Abs. 2 AufenthG, wie die Duldung nach Absatz 1 erteilt und von dieser mithin abhängig ist.
§ 77i Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) wird um eine nicht abschließende Unzumutbarkeitsregel erweitert. Hiernach können Anträge von Personen nach § 77i Abs. 2 TKG, die auf eine Mitverlegung von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze im Rahmen von zumindest teilweise öffentlich finanzierten Bauarbeiten abzielen, abgelehnt werden, wenn dies unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn jene Bauarbeiten dem Verlegen eines schon geplanten Glasfasernetzes dienen und eine Bewilligung des Antrages dazu führte, dass dieses durch andere Telekommunikationsinfrastrukturen zugleich überbaut würde. Voraussetzung für den Überbauschutz ist, dass das geplante Glasfasernetz einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll und dass im Fall einer öffentliche Förderung hierfür bereits ein Zuwendungsbescheid bekanntgegeben wurde.
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz soll „der Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung angemessen und flächendeckend sichergestellt“ werden. Im Einzelnen soll ein gleichwertiger Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung ermöglicht werden. Dazu sollen die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung ab April 2019 rund um die Uhr unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein und Termine zu Haus- oder Jugend- bzw. Kinderärztinnen bzw. -ärzten oder in dringenden Fällen in eine offene Praxis oder Notfallambulanz vermitteln, vgl. § 75 Abs. 1a SGB V. Sie sollen darüber hinaus dabei unterstützen, einen Haus- bzw. Kinder- oder Jugendarzt zur dauerhaften Behandlung zu finden. Die Terminservicestellen müssen Versicherten zukünftig innerhalb einer Woche einen Termin bei Vertragsärztinnen und -ärzten nach § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V vermitteln, vgl. § 75 Abs. 1a SGB V. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, Sprechstundenzeiten von Vertragsärztinnen und -ärzten zu veröffentlichen. Zur Terminvermittlung bei Ärztinnen und Ärzten soll auch das digitale Angebot der Terminservicestellen verbessert werden, um Termine online oder mittels einer App buchen zu können. Zudem soll die elektronische Patientenakte ab dem 1. Januar 2021 im gesamten Bundesgebiet eingeführt werden, vgl. § 291a Abs. 5c SGB V.
Darüber hinaus müssen Vertragsärztinnen und -ärzte künftig mindestens 25 anstatt 20 Stunden pro Woche Mindestsprechstundenzeit für gesetzlich Versicherte anbieten, vgl. § 19a Abs. 1 der Zulassungs-VO für Vertragsärzte. Fünf Stunden pro Woche müssen von Ärzten der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung als offene Sprechstunde ohne Termin angeboten werden, vgl. § 19a Abs. 1 der Zulassungs-VO für Vertragsärzte. Als Ausgleich werden diverse Vergütungsanreize geschaffen.
Zudem soll in ländlichen und strukturschwachen Regionen die Versorgung verbessert werden. Dazu sollen Zulassungssperren für die Niederlassung von bestimmten Ärztinnen und Ärzten in diesen, von den Ländern zu bestimmenden, Regionen unter den Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 S. 2Hs. 2 SGB V, entfallen.
Weiterhin werden für gesetzlich Versicherte punktuell Leistungsansprüche erweitert. So erhalten bestimmte Versicherte, vgl. § 20j SGB V, mit einem erhöhten HIV-Infektionsrisiko ab 16 Jahren einen Anspruch auf ärztliche Beratung zur medikamentösen Präexpositionsprophylaxe und Verschreibung entsprechender Medikamente, um eine Ansteckung mit HIV zu vermeiden. Des Weiteren wird Versicherten, denen durch eine Krebserkrankung bzw. eine Behandlung dieser ein Fertilitätsverlust droht, nach Genesung eine künstliche Befruchtung durch die Ausweitung des Behandlungsanspruchs auch auf z.B. Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen ermöglicht , vgl. § 27a Abs. 4 SGB V.