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- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (14)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (5)
- Lehrstuhl für Öffentliche Betriebswirtschaftslehre (Univ.-Prof. Dr. Holger Mühlenkamp) (4)
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (2)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (2)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (1)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (1)
- Seniorprofessur für Verwaltungswissenschaft, Politik und Recht im Bereich von Umwelt und Energie (Univ.-Prof. Dr. Eberhard Bohne) (1)
Nomos Verlag, Baden-Baden 2001. 430 S., DM 98, € 56,- ISBN: 3-7890-6840-3
Vor dem Hintergrund der Hauptstadtentscheidung, des Regierungsumzuges nach Berlin und der Einsetzung eines Sachverständigenrates „Schlanker Staat“ stellen die Verfasser die Maßnahmen zur Modernisierung der Bundesverwaltung während der 13. Legislaturperiode dar. Unter Verweis auf die Reformgeschichte des Bundes sowie auf internationale Entwicklungen arbeiten sie die deutschen Eigenheiten der zentralstaatlichen Modernisierung heraus. Verwaltungswissenschaftlern vermittelt die Studie Kenntnis über die institutionellen und politischen Rahmenbedingungen der Verwaltungsreform auf Bundesebene; Verwaltungspraktiker erhalten Einblicke in den Stand der Reformen in den verwaltungspolitischen Teilbereichen Organisation, Prozesse, öffentliche Aufgaben, Haushalt und Personal.
Die Publikation veröffentlicht die Ergebnisse des von Univ.-Prof. Dr. Dr. Klaus König geleiteten und zusammen mit Natascha Füchtner, jetzt tätig im Verwaltungsreformstab des Thüringer Innenministeriums, als Forschungsreferentin am Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung bearbeiteten Projekts „Schlanker Staat - Verwaltungsmodernisierung im Bund“.
Duncker & Humblot GmbH, Berlin 2000. 132 S., DM 92.-, € 46.- ISBN: 3-428-10399-8
Die anerkannten Naturschutzverbände nehmen im Verwaltungsverfahren eine Sonderstellung ein: Sie sind an bestimmten Verfahren zu beteiligen, ohne dass damit eine eigene materielle (Rechts-)Position korrespondieren würde. Mit der vorliegenden Untersuchung wird die derzeitige Position der anerkannten Naturschutzverbände unter den Voraussetzungen verwaltungsrechtlicher Dogmatik bestimmt und damit ein Beitrag zur aktuellen Diskussion um die Verbandsklage im Umweltrecht geleistet.
Nach einer einleitenden Standortbestimmung der Verbandsbeteiligung im Naturschutzrecht widmet sich ein erster Schwerpunkt der Verfahrensbeteiligung, wobei die den Verbänden zukommende Verfahrensrolle und die einzelnen Modalitäten der Hinzuziehung im Mittelpunkt stehen. Die dabei möglichen Fehler und die damit verbundenen Fehlerfolgen bilden den Übergang zum zweiten Schwerpunkt der Abhandlung, der gerichtlichen Durchsetzbarkeit im Wege der uneigentlichen Verbandsklage. Die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Positionen werden einer Grundsatzkritik unterzogen.
Erich Schmidt Verlag, Berlin 2000. 228 Seiten, kartoniert, 76,– DMISBN 3-503-05839-7
Was Regierungsmitglieder verdienen, wieviel Übergangsgeld sie erhalten sollen und welche Altersversorgung - diese Fragen sind in Wissenschaft und Öffentlichkeit in den vergangenen Jahren oft, teilweise kontrovers, diskutiert worden. Die Vielfalt der möglichen staatlichen Leistungen deutet auf ein großes Sicherungsbedürfnis hin.
In der vorliegenden Arbeit werden erstmals ausführlich die finanziellen Leistungen des Bundes und der Länder sowie deren Rechtsgrundlagen in den Minister- und auch den Abgeordnetengesetzen untersucht. Ziel ist die Beantwortung der Frage, ob sich die derzeitige Ausgestaltung der Vorschriften in den Ministergesetzen über die finanziellen Ansprüche der amtierenden und ehemaligen Regierungsmitglieder mit den Anforderungen des Ministeramtes aus dem Grundgesetz und den Landesverfassungen vereinbaren lässt.