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Der Beitrag beruht auf dem Rechtsgutachten "Positive Maßnahmen für mehr Vielfalt in der öffentlichen Verwaltung", das die Autorinnen im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung erstellt haben. Er fasst die wichtigsten Punkte knapp zusammen und gibt einen kurzen Überblick über die Zulässigkeit positiver Maßnahmen.
Die Frage, ob Armut als soziales Phänomen im Recht oder durch Recht bekämpft werden kann, scheint auf den ersten Blick schwer zu beantworten. Weder lässt sich normativ vor-geben, dass Menschen die häufigsten Armutsrisiken – prekäre Beschäftigungsverhältnisse, Trennung und Scheidung, Auftreten einer Behinderung, Migration – vermeiden, noch lässt sich ein Leben in Armut verbieten. Versuche einer Kriminalisierung der Erscheinungsbilder von Armut – in Ungarn wird beispielsweise seit Oktober 2018 das Leben auf der Straße straf-rechtlich sanktioniert – ändern nichts an den Ursachen, sondern zielen allenfalls darauf ab, Armut unsichtbar zu machen. Eine wirksame Herangehensweise kann nur darin liegen, Armutsfallen im Recht zu identifizieren und nachhaltig zu vermeiden. Gefragt ist daher ein erhöhtes Bewusstsein des Gesetzgebers für die sozioökonomischen Auswirkungen der Rechtsetzung – nicht zuletzt im Sozialrecht selbst.
Art. 20 GFK: Rationierung
(2022)
Art. 21 GFK: Wohnungswesen
(2022)