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Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ hat die Verbesserung des Gesundheitssystems zum Ziel. Für den Jugend-Check ist insbesondere die Neuregelung hinsichtlich der Hospiz- und Palliativversorgung von Kindern und Jugendlichen relevant.
Der Entwurf sieht vor, dass künftig eine eigenständige Rahmenvereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den für die ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen zur Förderung ambulanter Kinderhospizdienste getroffen werden soll, vgl. § 39a Abs. 2 S. 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Rahmenvereinbarungen für Kinder und Jugendliche bestehen bislang für die Förderung stationärer Kinderhospize, vgl. § 39a Abs. 1 S. 4 und 5 SGB V. Künftig sollen auch für die ambulante Versorgung in Hospizen Rahmenvereinbarungen bestehen. Demnach soll eine eigenständige Rahmenvereinbarung für Kinder und Jugendliche nunmehr neben einer ebenfalls gesonderten Rahmenvereinbarung für Erwachsene in ambulanter Hospizversorgung stehen.
Verfolgen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Umsetzung des Unionsrechts unterschiedliche Anpassungsstrategien oder lassen sich die jeweiligen Regelungen zur Umsetzung eher situativ deuten? Der vorliegende Band untersucht in einem ersten Teil, welche Veränderungen in der Verwaltungsorganisation und dem Verwaltungsverfahren die Umsetzung von Richtlinien aus dem Bereich des Umweltschutzes in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten bewirkt hat. Der zweite Teil befasst sich daran anknüpfend speziell mit der Transformationswirkung von Richtlinien auf die nationale Regulierungsverwaltung im Energiesektor. Der Band versteht sich als ein Beitrag zur EU-Implementationsforschung.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsent-wicklung dient der Umsetzung des im Koalitionsvertrag verankerten Ziels, „dass geschlechts-angleichende medizinische Eingriffe an Kindern nur in unaufschiebbaren Fällen und zur Abwendung von Lebensgefahr zulässig“ sein sollen. Entsprechend soll mit dem Gesetz die geschlechtliche Selbstbestimmung betroffener Kinder geschützt sowie medizinisch nicht notwendige Behandlungen an inneren und äußeren Geschlechtsmerkmalen bei ihnen verboten werden. Dazu soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Änderung erfolgen, nach der die Eltern oder andere Personen, die die Personensorge innehaben, nicht das Recht haben sollen, „in eine Behandlung eines nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung einzuwilligen, die, ohne dass ein weiterer Grund für die Behandlung hinzutritt, allein in der Absicht erfolgt, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen“, § 1631e Abs. 1 BGB. Eltern sollen einem operativen Eingriff an den inneren und äußeren Geschlechts-merkmalen bei einem einwilligungsunfähigen Kind nur dann zustimmen können, wenn der Eingriff nicht warten kann, bis das Kind diese Entscheidung selbst treffen kann, vgl. § 1631e Abs. 2 S. 1 BGB. Ein solcher operativer Eingriff meint, dass es dadurch zu einer „Angleichung des körperlichen Erscheinungsbilds des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts“ kommen könnte, § 1631e Abs. 2 S. 1 BGB. Diese Einwilligung der Eltern nach § 1631e Abs. 2 S. 1 BGB in operative Eingriffe soll der Genehmigung durch das Familiengericht bedürfen, vgl. § 1631e Abs. 3 S. 1 BGB. Eine solche Genehmigung soll nicht in Fällen erforder-lich sein, bei denen es um die Abwehr einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit geht und eine Genehmigungserteilung nicht abgewartet werden kann, vgl. § 1631e Abs. 3 S.1 BGB. Entspricht die künftige Operation dem Kindeswohl des einwilligungsunfähigen Kindes, soll das Familiengericht auf Antrag der Eltern hin die Genehmigung erteilen, vgl. § 1631e Abs. 3 S. 2 BGB. Dass ein solcher Eingriff dem Kindeswohl entspricht, soll dann angenommen werden, sofern die Eltern eine den Eingriff befürwortende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission nach § 1631e Abs. 4 BGB vorlegen, vgl. § 1631e Abs. 3 S. 3 BGB. Diese Kommis-sion soll neben der behandelnden Ärztin bzw. Arzt, u.a. mit Personen mit psychologischer oder kinder- und jugendpsychotherapeutischer Berufsqualifikation besetzt sein, vgl. § 1631e Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB. Eine befürwortende, von allen Mitgliedern der Kommission unterschriebene Stellungnahme soll u.a. die vorliegende Variante der Geschlechtsent-wicklung, den geplanten Eingriff und den Grund für diesen sowie eine Begründung für die befürwortende Stellungnahme unter dem Aspekt des Kindeswohls enthalten, vgl. § 1631e Abs. 5 S. 1 Nr. 2-4 und S. 2 BGB. Darüber hinaus soll in dieser Stellungnahme enthalten sein, ob die Eltern aufgeklärt und beraten sowie auf die Möglichkeit einer Beratung durch eine Person mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung hingewiesen wurden, vgl. § 1631e Abs. 5 Nr. 5 BGB. Ebenso soll in der Stellungnahme stehen, ob das Kind aufgeklärt und beraten wurde und in welchem Maße es in der Lage ist, eine eigene Meinung zu bilden und zu äußern sowie ob der Eingriff seinem Willen entspricht, vgl. § 1631e Abs. 5 S. 1 Nr. 7 BGB.
Die Patientenakte der Person mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, bei der eine Behandlung an inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen vorgenommen wurde, soll bis zur Vollendung ihres 48. Lebensjahres aufgehoben werden, vgl. § 1631e Abs. 6 BGB. Dies soll auch für Patientenakten von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung gelten, die vor dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung behandelt wurden, sofern die Aufbewahrungsfrist nach § 630f Abs. 3 BGB nicht bereits vor dem Datum des Inkrafttreten diesen Gesetzes verstrichen ist, vgl. Art. 229 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der Gesetzentwurf zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze verfolgt vor allem das Ziel, die Ausbildungen zu Berufen in der medizinischen Technologie zeitgemäß attraktiv auszugestalten und zukunftsgerecht weiter-zuentwickeln. Im Rahmen der Weiterentwicklung sollen neue technische, medizinische und wissenschaftliche Erkenntnisse in die Ausbildung integriert werden. Dafür sollen die Aus-bildungen in den vier Fachrichtungen Laboratoriumsanalytik, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin umfassend reformiert werden.
Künftig soll die Berufsbezeichnung „medizinisch-technische Assistenten“ in der jeweiligen o.g. Fachrichtung durch die Bezeichnung „Medizinische Technologin“ oder „Medizinischer Technologe“ ersetzt werden, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1-4 MT-Berufe-Gesetz (MTBG).
Auch die Qualität der Ausbildung soll verbessert werden. Dafür sollen die bisher allgemein gehaltenen Vorgaben zur Ausbildung konkretisiert und neu strukturiert werden. Der Umfang der Ausbildung soll um mindestens 200 Stunden auf insgesamt mindestens 4.600 Stunden erhöht werden, vgl. § 13 Abs. 4 S. 1 MTBG. Diese verteilen sich je nach Fachrichtung etwas unterschiedlich auf den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die praktische Aus-bildung, vgl. § 13 Abs. 4 S. 2 Nr. 1-4 MTBG. Dabei soll die praktische Ausbildung bei allen vier Fachrichtungen im Umfang ausgeweitet werden. Zudem soll ihre Qualität gesteigert werden, indem beispielsweise der Träger der praktischen Ausbildung dazu verpflichtet werden soll, einen Ausbildungsplan zu erstellen und dessen Einhaltung sicherzustellen, vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und 4, § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MTBG. Außerdem soll z.B. gewährleistet sein, dass mindes-tens zehn Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl fachlich angeleitet werden, vgl. § 19 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Nr. 3 MTBG. Auch der theoretische und praktische Unterricht soll ver-bessert werden, indem die ihn anbietenden Schulen künftig Mindestanforderungen erfüllen müssen, vgl. § 18 Abs. 2 MTBG. So sollen die pädagogischen und fachlichen Mindestqualifi-kationen von Lehrkräften und Schulleitungen bundeseinheitlich normiert werden: Die Aus-zubildenden sollen demnach fortan nur noch von hauptberuflichen Lehrkräften unterrichtet werden, die eine fachliche Qualifikation im medizinisch-technischen Bereich vorweisen können und über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung mindestens auf Bachelor- oder vergleichbarem Niveau verfügen, vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 2 MTBG. Die hauptberuf-liche Leitung der Schule soll durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abge-schlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau erfolgen, vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 1 MTBG. Zudem werden Mindestanforderungen an den Betreuungsschlüssel sowie die Ausstattung mit Lehrmitteln und Räumlichkeiten gestellt, vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 MTBG. Allerdings soll staatlich bereits anerkannten Schulen eine Übergangsfrist bis Ende 2033 zum Nachweis dieser Mindestanforderungen gewährt werden, vgl. § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 MTBG. Zudem soll das Ausbildungsziel in den jeweiligen Fachrichtungen „moderni-siert, weiter spezifiziert und nun kompetenzorientiert ausgestaltet“ werden. Dafür sollen u.a. Erwerb und Weiterentwicklung übergreifender methodischer, persönlicher und sozialer Kompetenzen stärker betont werden, vgl. §§ 8 ff. MTBG. Ferner soll es zukünftig die Mög-lichkeit geben, die Ausbildung auch in Teilzeit zu absolvieren, vgl. § 13 Abs. 1 MTBG. In diesem Fall soll sich die Dauer der Ausbildung auf höchstens fünf Jahre verlängern; in Vollzeit soll sie auf drei Jahre begrenzt sein, vgl. § 13 Abs. 2 MTBG. Darüber hinaus soll die zuständige Behörde künftig in „besonders gelagerten Einzelfällen“ auch die Ausbildungsdauer auf Antrag um bis zu ein Jahr verlängern dürfen, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungs-ziel zu erreichen und die Fehlzeiten der betroffenen Person den zulässigen Umfang über-schreiten, vgl. § 17 Abs. 1 und 2 MTBG. Vom Träger der praktischen Ausbildung soll monatlich eine angemessene Ausbildungsvergütung an die Auszubildenden gezahlt werden, vgl. § 34 Abs. 1 MTBG. Die Erhebung von Schulgeld oder vergleichbaren Geldleistungen soll nicht mehr möglich sein, vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 1 MTBG. Schließlich sollen Personen, die ihre Aus-bildung im Ausland absolviert haben, künftig die Möglichkeit haben, die Erfüllung der fach-lichen Voraussetzungen vor den erforderlichen persönlichen Voraussetzungen vorab prüfen und sich ggf. darüber einen gesonderten Feststellungsbescheid erteilen zu lassen, vgl. §§ 44, 45 MTBG.
Weitere Änderungen des Gesetzentwurfs sehen u.a. auch Änderungen des Notfallsanitäter-gesetzes vor. Für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter soll mehr Rechtssicherheit ge-schaffen werden, indem ihnen die Erlaubnis erteilt werden soll, in Notfällen heilkundliche Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen eigenverantwortlich durchzuführen, vgl. § 2a Abs. 1 Notfallsanitätergesetz (NotSanG).
Der Entwurf der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe verfolgt das Ziel, Fahranfängerinnen und Fahranfänger frühzeitig mit der Nutzung von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben sowie von hochautomatisierten Fahr-funktionen vertraut zu machen. Dafür soll der Einsatz derartiger Fahrzeuge in den Fahr-schulen gefördert werden und damit verbundene Einschränkungen wegfallen.
Zurzeit wird die Ausbildung und praktische Fahrprüfung überwiegend auf Fahrzeugen mit Schaltgetriebe bevorzugt. Wenn die praktische Fahrprüfung auf einem Fahrzeug mit Auto-matikgetriebe erfolgt, wird die Fahrerlaubnis bislang auf das Führen von solchen Fahrzeugen beschränkt, vgl. § 17 Abs. 6 S. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Unter bestimmten Voraus-setzungen soll es künftig in diesen Fällen möglich sein, eine Fahrerlaubnis der Klasse B ohne diese sogenannte Automatikbeschränkung zu erhalten oder eine bestehende Beschränkung aufheben zu lassen. So soll fortan die Möglichkeit bestehen, eine entsprechende Bescheini-gung einer Fahrschule vorzuweisen, die bestätigt, dass die betroffene Person „zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Fahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B befähigt ist“, vgl. § 17a Abs. 1 und Abs. 2 FeV. Dieser Nachweis soll im Führer-schein eingetragen werden, vgl. § 17a Abs. 3 FeV.
Zum Erlangen des Nachweises sollen Fahrschülerinnen und Fahrschüler mindestens zehn Fahrstunden zu je 45 Minuten auf einem entsprechenden Fahrzeug der Klasse B sowie eine mindestens 15-minütige Testfahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften absolvieren müssen, vgl. § 17a Abs. 1 und Abs. 3 FeV i.V.m. § 5a Abs. 1 und Abs. 4 Fahr-schüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO). Die Ausbildung auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe muss nicht zusätzlich erfolgen, sondern kann in die praktische Ausbildung insgesamt integriert werden. Sie soll jedoch nach dem Abschluss der Grundausbildung absolviert werden, vgl. § 5a Abs. 2 FahrschAusbO. Auch Autofahrerinnen und Autofahrer, die bereits eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit Automatikbeschränkung besitzen, sollen diese Beschränkung aufheben lassen können, indem sie den geforderten Nachweis erbringen, vgl. § 17a Abs. 2 und Abs. 3 FeV i.V.m. § 5a Abs. 1 und Abs. 4 FahrschAusbO.
Die Verordnung soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten, vgl. Art. 4 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe.
Das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiter-entwicklung der Ausbildungsförderung verfolgt das Ziel, Beschäftigte, Auszubildende und Menschen, die zukünftig einen Beruf erlernen wollen, auf die Veränderungen der Arbeitswelt vorzubereiten. Zentrale Maßnahmen des Gesetzentwurfs beinhalten einerseits eine ver-besserte Förderung in der Phase der Berufsausbildung, damit insbesondere junge Menschen einen zukunftsfähigen Beruf erlernen und somit Phasen von Arbeitslosigkeit besser ver-meiden können. Andererseits soll die kontinuierliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Erhalt ihrer Beschäftigungsfähigkeit gefördert werden. Dafür soll unter anderem die Assistierte Ausbildung verstetigt und erweitert werden, vgl. §§ 74 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Diese soll es förderungsbedürftigen jungen Menschen ermöglichen, vor und während ihrer betrieblichen Berufsausbildung individuelle Unterstützung und sozialpädagogische Begleitung zu bekommen, vgl. § 74 Abs. 4 SGB III. Zur Vereinfachung sollen die Assistierte Ausbildung und die ausbildungsbegleitenden Hilfen zusammengeführt werden. Die Zielgruppe soll erweitert werden, indem die nach § 130 Abs. 2 S. 1 SGB III derzeit geltende Beschränkung auf lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen wegfällt. Zudem soll künftig die Möglichkeit bestehen, einen Ausbildungs-begleiter als feste Bezugsperson während der gesamten Förderungsdauer zu bekommen, vgl. § 74 Abs. 4 S. 2 SGB III. Auch kann die Assistierte Ausbildung künftig auch während einer zweiten Berufsausbildung genutzt werden. Schließlich soll die Assistierte Ausbildung auch während einer Einstiegsqualifizierung in Anspruch genommen werden können, vgl. § 74 Abs. 1 S. 1 SGB III. Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung sollen außerdem durch die Übernahme von Fahrkosten zwischen Wohnort, Ausbildungsstätte und Berufsschule finanziell gefördert werden können, vgl. § 54a Abs. 6 SGB III i.V.m. § 63 Abs. 1 S.1 Nr.1 und Abs.3 SGB III. Die Berufsausbildungsbeihilfe für Auszubildende mit externer Unterbringung soll in zweifacher Hinsicht erweitert werden: Die Altersgrenze für die Zugrundelegung der Entgelte für sozialpädagogische Begleitung zur Feststellung des Bedarfs für den Lebens-unterhalt soll von 18 Jahren auf 27 Jahre angehoben werden, vgl. § 61 Abs. 2 S. 2 SGB III. Außerdem sollen künftig über Internate und Wohnheime hinaus auch sonstige Formen betreuten Wohnens in die Förderung einbezogen werden können, vgl. § 61 Abs. 2 S. 1 SGB III.
Künftig soll es zudem einen Rechtsanspruch auf die Förderung einer berufsabschluss-bezogenen Weiterbildung für geringqualifizierte Beschäftigte geben, vgl. § 81 Abs. 2 SGB III. Dieser Anspruch soll an bestimmte Voraussetzungen gebunden werden. Zusätzlich zu den schon bislang geltenden Regelungen hinsichtlich eines fehlenden Berufsabschlusses und der Dauer der geringqualifizierten Vorbeschäftigung soll die Förderung fortan auch an Umstände wie die Eignung der betroffenen Person für den angestrebten Beruf, die Verbesserung ihrer Beschäftigungschancen und die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Abschlusses der Maß-nahme geknüpft werden, vgl. § 81 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB III. Im Hinblick auf die Kosten dieser Weiterbildungen soll sich der Arbeitgeberbeitrag für Lehrgangskosten der Beschäftig-ten nunmehr unabhängig von der Betriebsgröße um fünf Prozentpunkte verringern, sofern eine Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder ein entsprechender Tarif-vertrag vorliegt, vgl. § 82 Abs. 4 SGB III – bislang gilt dies nur für Betriebe mit mehr als 2.500 Beschäftigten. Die Arbeitgeberbeteiligung soll sich zusätzlich verringern, wenn mindestens 20 Prozent der Beschäftigten im Betrieb einer Weiterbildung bedürfen, vgl. § 82 Abs. 5 S. 1 SGB III. In diesem Fall sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zudem erhöhte Zuschüsse zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung erhalten können, vgl. § 82 Abs. 5 S. 2 SGB III. Das Antrags- und Bewilligungsverfahren soll vereinfacht werden, vgl. § 82 Abs. 6 SGB III.
Die bestehenden Regelungen zu Weiterbildungsprämien für das erfolgreiche Absolvieren von Zwischen- und Abschlussprüfungen sollen bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden, vgl. § 131a Abs.3 SGB III. Schließlich soll bei absehbarer oder bereits eingetretener Arbeits-losigkeit eine digitale Übermittlung der Arbeitssuchend- und Arbeitslosmeldung an die zuständige Agentur für Arbeit ermöglicht werden, die fortan auch Beratungsgespräche per Videotelefonie anbieten soll, vgl. § 38 Abs. 1 S. 1 und Abs. 1a i.V.m. § 141 SGB III.
Das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiter-entwicklung der Ausbildungsförderung verfolgt das Ziel, Beschäftigte, Auszubildende und Menschen, die zukünftig einen Beruf erlernen wollen, auf die Veränderungen der Arbeitswelt vorzubereiten. Zentrale Maßnahmen des Gesetzentwurfs beinhalten einerseits eine ver-besserte Förderung in der Phase der Berufsausbildung, damit insbesondere junge Menschen einen zukunftsfähigen Beruf erlernen und somit Phasen von Arbeitslosigkeit besser vermei-den können. Andererseits soll die kontinuierliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Erhalt ihrer Beschäftigungsfähigkeit gefördert werden. Dafür soll unter anderem die Assistierte Ausbildung verstetigt und erweitert werden, vgl. §§ 74 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Diese soll es förderungsbedürftigen jungen Menschen er-möglichen, vor und während ihrer betrieblichen Berufsausbildung individuelle Unterstützung und sozialpädagogische Begleitung zu bekommen, vgl. § 74 Abs. 4 SGB III. Zur Vereinfachung sollen die Assistierte Ausbildung und die ausbildungsbegleitenden Hilfen zusammengeführt werden. Die Zielgruppe soll erweitert werden, indem die nach § 130 Abs. 2 S. 1 SGB III derzeit geltende Beschränkung auf lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen wegfällt. Zudem soll künftig die Möglichkeit bestehen, einen Ausbildungsbegleiter als feste Bezugsperson während der gesamten Förderungsdauer zu bekommen, vgl. § 74 Abs. 4 S. 2 SGB III. Auch kann die Assistierte Ausbildung künftig auch während einer zweiten Berufsaus-bildung genutzt werden. Schließlich soll die Assistierte Ausbildung auch während einer Ein-stiegsqualifizierung in Anspruch genommen werden können, vgl. § 74 Abs. 1 S. 1 SGB III. Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung sollen außerdem durch die Übernahme von Fahrkosten zwischen Wohnort, Ausbildungsstätte und Berufsschule finanziell gefördert werden können, vgl. § 54a Abs. 6 SGB III i.V.m. § 63 Abs. 1 S.1 Nr.1 und Abs.3 SGB III.
Künftig soll es zudem einen Rechtsanspruch auf die Förderung einer berufsabschluss-bezogenen Weiterbildung für geringqualifizierte Beschäftigte geben, vgl. § 81 Abs. 2 SGB III. Dieser Anspruch soll an bestimmte Voraussetzungen gebunden werden. Zusätzlich zu den schon bislang geltenden Regelungen hinsichtlich eines fehlenden Berufsabschlusses und der Dauer der geringqualifizierten Vorbeschäftigung soll die Förderung fortan auch an Umstände wie die Eignung der betroffenen Person für den angestrebten Beruf, die Verbesserung ihrer Beschäftigungschancen und die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Abschlusses der Maß-nahme geknüpft werden, vgl. § 81 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB III. Im Hinblick auf die Kosten dieser Weiterbildungen soll sich der Arbeitgeberbeitrag für Lehrgangskosten der Beschäftig-ten nunmehr unabhängig von der Betriebsgröße um fünf Prozentpunkte verringern, sofern eine Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder ein entsprechender Tarif-vertrag vorliegt, vgl. § 82 Abs. 4 SGB III – bislang gilt dies nur für Betriebe mit mehr als 2.500 Beschäftigten. Die Arbeitgeberbeteiligung soll sich zusätzlich verringern, wenn mindestens 20 Prozent der Beschäftigten im Betrieb einer Weiterbildung bedürfen, vgl. § 82 Abs. 5 S. 1 SGB III. In diesem Fall sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zudem erhöhte Zuschüsse zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung erhalten können, vgl. § 82 Abs. 5 S. 2 SGB III. Das Antrags- und Bewilligungsverfahren soll vereinfacht werden, vgl. § 82 Abs. 6 SGB III.
Die bestehenden Regelungen zu Weiterbildungsprämien für das erfolgreiche Absolvieren von Zwischen- und Abschlussprüfungen sollen bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden, vgl. § 131a Abs.3 SGB III. Schließlich soll bei absehbarer oder bereits eingetretener Arbeits-losigkeit eine digitale Übermittlung der Arbeitssuchend- und Arbeitslosmeldung an die zuständige Agentur für Arbeit ermöglicht werden, die fortan auch Beratungsgespräche per Videotelefonie anbieten soll, vgl. § 38 Abs. 1 S. 1 und Abs. 1a i.V.m. § 141 SGB III.