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Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Verfolgen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Umsetzung des Unionsrechts unterschiedliche Anpassungsstrategien oder lassen sich die jeweiligen Regelungen zur Umsetzung eher situativ deuten? Der vorliegende Band untersucht in einem ersten Teil, welche Veränderungen in der Verwaltungsorganisation und dem Verwaltungsverfahren die Umsetzung von Richtlinien aus dem Bereich des Umweltschutzes in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten bewirkt hat. Der zweite Teil befasst sich daran anknüpfend speziell mit der Transformationswirkung von Richtlinien auf die nationale Regulierungsverwaltung im Energiesektor. Der Band versteht sich als ein Beitrag zur EU-Implementationsforschung.
Der „Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ hat die Verbesserung des Gesundheitssystems zum Ziel. Für den Jugend-Check ist insbesondere die Neuregelung hinsichtlich der Hospiz- und Palliativversorgung von Kindern und Jugendlichen relevant.
Der Entwurf sieht vor, dass künftig eine eigenständige Rahmenvereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den für die ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen zur Förderung ambulanter Kinderhospizdienste getroffen werden soll, vgl. § 39a Abs. 2 S. 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Rahmenvereinbarungen für Kinder und Jugendliche bestehen bislang für die Förderung stationärer Kinderhospize, vgl. § 39a Abs. 1 S. 4 und 5 SGB V. Künftig sollen auch für die ambulante Versorgung in Hospizen Rahmenvereinbarungen bestehen. Demnach soll eine eigenständige Rahmenvereinbarung für Kinder und Jugendliche nunmehr neben einer ebenfalls gesonderten Rahmenvereinbarung für Erwachsene in ambulanter Hospizversorgung stehen.
Ziel des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogamms 2030 im Steuerrecht ist es, die verbindlichen nationalen Ziele zur Reduktion von Kohlenstoffdioxid u.a. durch steuerrecht-liche Erleichterungen für den Verkehrs- und Mobilitätssektor zu realisieren. Im Folgenden wird nur auf die für den Jugend-Check relevanten Änderungen Bezug genommen.
Mit dem Gesetzentwurf sollen künftig auch Beförderungen von Personen im Schienenbahn-fernverkehr von dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von sieben Prozent umfasst werden, vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 10 a Umsatzsteuergesetz (UStG). Zudem soll wie bislang auch eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro vollem Kilometer für die ersten 20 Kilometer Entfernung zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte angesetzt werden; darüber hinaus sollen im Veranlagungszeitraum 2021 bis 2026 ab dem 21. Kilometer 0,35 Euro anzusetzen sein, maximal 4.500 Euro im Kalenderjahr, vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 8 Hs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG). Mehr als 4.500 Euro sollen anzusetzen sein, wenn Arbeit-nehmerinnen oder Arbeitnehmer ein eigenes oder eines ihnen zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug nutzen, vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 8 Hs. 2 EStG. Gleiche Entfernungspauschalen sollen im selben Veranlagungszeitraum für Familienheimfahrten zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen sein, vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 9 EStG. Für Steuerpflichtige, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen inner-halb des Grundfreibetrags liegen, soll die Möglichkeit der Beantragung einer Mobilitäts-prämie neben der Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschale in Höhe von 0,35 Euro ab dem 21. vollen Kilometer in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale geschaffen werden, vgl. § 101 S. 1, 2 und 4 i. V. m. § 104 Abs. 1 EStG.
Das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiter-entwicklung der Ausbildungsförderung verfolgt das Ziel, Beschäftigte, Auszubildende und Menschen, die zukünftig einen Beruf erlernen wollen, auf die Veränderungen der Arbeitswelt vorzubereiten. Zentrale Maßnahmen des Gesetzentwurfs beinhalten einerseits eine ver-besserte Förderung in der Phase der Berufsausbildung, damit insbesondere junge Menschen einen zukunftsfähigen Beruf erlernen und somit Phasen von Arbeitslosigkeit besser vermei-den können. Andererseits soll die kontinuierliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Erhalt ihrer Beschäftigungsfähigkeit gefördert werden. Dafür soll unter anderem die Assistierte Ausbildung verstetigt und erweitert werden, vgl. §§ 74 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Diese soll es förderungsbedürftigen jungen Menschen er-möglichen, vor und während ihrer betrieblichen Berufsausbildung individuelle Unterstützung und sozialpädagogische Begleitung zu bekommen, vgl. § 74 Abs. 4 SGB III. Zur Vereinfachung sollen die Assistierte Ausbildung und die ausbildungsbegleitenden Hilfen zusammengeführt werden. Die Zielgruppe soll erweitert werden, indem die nach § 130 Abs. 2 S. 1 SGB III derzeit geltende Beschränkung auf lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen wegfällt. Zudem soll künftig die Möglichkeit bestehen, einen Ausbildungsbegleiter als feste Bezugsperson während der gesamten Förderungsdauer zu bekommen, vgl. § 74 Abs. 4 S. 2 SGB III. Auch kann die Assistierte Ausbildung künftig auch während einer zweiten Berufsaus-bildung genutzt werden. Schließlich soll die Assistierte Ausbildung auch während einer Ein-stiegsqualifizierung in Anspruch genommen werden können, vgl. § 74 Abs. 1 S. 1 SGB III. Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung sollen außerdem durch die Übernahme von Fahrkosten zwischen Wohnort, Ausbildungsstätte und Berufsschule finanziell gefördert werden können, vgl. § 54a Abs. 6 SGB III i.V.m. § 63 Abs. 1 S.1 Nr.1 und Abs.3 SGB III.
Künftig soll es zudem einen Rechtsanspruch auf die Förderung einer berufsabschluss-bezogenen Weiterbildung für geringqualifizierte Beschäftigte geben, vgl. § 81 Abs. 2 SGB III. Dieser Anspruch soll an bestimmte Voraussetzungen gebunden werden. Zusätzlich zu den schon bislang geltenden Regelungen hinsichtlich eines fehlenden Berufsabschlusses und der Dauer der geringqualifizierten Vorbeschäftigung soll die Förderung fortan auch an Umstände wie die Eignung der betroffenen Person für den angestrebten Beruf, die Verbesserung ihrer Beschäftigungschancen und die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Abschlusses der Maß-nahme geknüpft werden, vgl. § 81 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB III. Im Hinblick auf die Kosten dieser Weiterbildungen soll sich der Arbeitgeberbeitrag für Lehrgangskosten der Beschäftig-ten nunmehr unabhängig von der Betriebsgröße um fünf Prozentpunkte verringern, sofern eine Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder ein entsprechender Tarif-vertrag vorliegt, vgl. § 82 Abs. 4 SGB III – bislang gilt dies nur für Betriebe mit mehr als 2.500 Beschäftigten. Die Arbeitgeberbeteiligung soll sich zusätzlich verringern, wenn mindestens 20 Prozent der Beschäftigten im Betrieb einer Weiterbildung bedürfen, vgl. § 82 Abs. 5 S. 1 SGB III. In diesem Fall sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zudem erhöhte Zuschüsse zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung erhalten können, vgl. § 82 Abs. 5 S. 2 SGB III. Das Antrags- und Bewilligungsverfahren soll vereinfacht werden, vgl. § 82 Abs. 6 SGB III.
Die bestehenden Regelungen zu Weiterbildungsprämien für das erfolgreiche Absolvieren von Zwischen- und Abschlussprüfungen sollen bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden, vgl. § 131a Abs.3 SGB III. Schließlich soll bei absehbarer oder bereits eingetretener Arbeits-losigkeit eine digitale Übermittlung der Arbeitssuchend- und Arbeitslosmeldung an die zuständige Agentur für Arbeit ermöglicht werden, die fortan auch Beratungsgespräche per Videotelefonie anbieten soll, vgl. § 38 Abs. 1 S. 1 und Abs. 1a i.V.m. § 141 SGB III.
Der Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen dient der Umsetzung des im Koalitionsvertrag verankerten Ziels, „dass geschlechtsangleichende medizinische Eingriffe an Kindern nur in unaufschiebbaren Fällen und zur Abwendung von Lebensgefahr zulässig“ sein sollen. Entsprechend soll mit dem Gesetz ein grundsätzliches Verbot geschlechtsangleichender Operationen an Kindern eingeführt werden.
Dazu soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Änderung erfolgen, nach der Eltern in keinen „operativen Eingriff an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen“ ihres Kindes einwilligen können, durch den es „zu einer Änderung des angeborenen biologischen Geschlechts“ kommt, § 1631c Abs. 2 S. 1 HS. 1 BGB. Eine Ausnahmeregelung soll § 1631c Abs. 2 S. 2 BGB für den Fall vorhalten, dass operative geschlechtsverändernde Eingriffe „zur Abwendung einer Gefahr für das Leben oder einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit des Kindes erforderlich“ sind. Die Einwilligung hierzu soll jedoch der Genehmigung des Familiengerichts bedürfen, vgl. § 1631c Abs. 2 S. 3 BGB. Um die Genehmigung erteilen zu können, soll die Notwendigkeit des operativen Eingriffs durch ein Gutachten von einer Person mit ärztlicher Berufsqualifikation, die mit solchen operativen Eingriffen erfahren und nicht an der Operation beteiligt ist, im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme dargelegt werden, vgl. § 163 Abs. 3 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegen-heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Ein operativer geschlechtsverändernder Eingriff soll hingegen vom Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres angestoßen werden können: Hierzu bedarf es seiner, vom Familiengericht genehmigten, Einwilligung, vgl. § 1631c Abs. 3 S. 1 und 2 BGB. Das Familiengericht soll die Genehmigung zur Einwilligung des Kindes zu einem operativen Eingriff unter den Voraus-setzungen erteilen, dass das Kind einwilligungsfähig ist, die Eltern in den Eingriff einwilligen und der operative Eingriff dem Kindeswohl nicht widerspricht, vgl. § 1631c Abs. 3 S. 3 Nr. 1-3 BGB. Ein Eingriff soll in der Regel dem Kindeswohl widersprechen, wenn das Kind nicht beraten wurde, vgl. § 1631c Abs. 3 S. 4 BGB. Das Kind soll „eine ergebnisoffene spezifische Beratung in Bezug auf den Umgang mit seinen körperlichen Geschlechtsmerkmalen“ erhalten, welche die Selbstakzeptanz stärkt und das Selbstbestimmungsrecht des Kindes wahrt. Die Beratung kann von dem Jugendlichen selbst nach § 8 Absatz 2 und 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 SGB VIII in Anspruch genommen werden. Eine Sterilisation des Kindes soll gänzlich ausgeschlossen sein, sodass weder Eltern, noch das Kind selbst hierin einwilligen können, vgl. § 1631c Abs. 1 S. 1 und 2 BGB.
Das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) beinhaltet Maßnahmen zur Weiterentwicklung des gesetzlichen Rahmens der Telematikinfrastruktur, insbesondere zur Nutzbarmachung der elektronischen Patientenakte (ePA) und zum Schutz der Patientinnen- und Patientendaten.
So will das Gesetz in erster Linie zügige Entwicklungen digitaler Lösungen im Gesundheits-bereich schaffen. Es soll durch die Gesellschaft für Telematik eine App geschaffen und bereitgestellt werden, die den Zugriff Versicherter auf die Anwendung zur Übermittlung ärztlicher Verordnungen ermöglichen soll, vgl. § 311 Abs.1 Nr.10 i.V.m. § 360 Abs. 2 S. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Versicherte sollen über die App E-Rezepte z.B. einsehen und in der Apotheke einlösen können. Damit Überweisungen künftig auch auf elektronischem Weg übermittelt werden können, sollen die notwendigen Regelungen dafür vereinbart werden, vgl. § 86a S. 1 SGB V. Zugleich soll der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt werden, sodass z.B. für Versicherte Zugriffsrechte auf ihre Daten sowie ihr Recht auf Speicherung, Verarbeitung, Löschung und Erteilung von Zugriffsfreigaben bezüglich ihrer Daten ausgestaltet werden sollen, vgl. §§ 336, 337 SGB V.
Des Weiteren sollen Regelungen über die elektronische Patientenakte erweitert werden. Die elektronische Patientenakte ist eine versichertengeführte elektronische Akte, die den Ver-sicherten auf ihren Antrag von Krankenkassen zur Verfügung gestellt werden soll, vgl. § 341 Abs. 1 S. 1 SGB V. Hierbei soll „Patientensouveränität“ im Umgang mit der elektronischen Patientenakte gelten, das heißt, die Nutzung der Akte ist freiwillig und die Patientin oder der Patient entscheidet selbst, welche Dokumente in der elektronische Patientenakte hinterlegt werden und wer Zugriff auf welche Informationen hat, vgl. § 341 Abs.1 S. 1 und 2 SGB V.
Die Krankenkassen sollen ab 01.01.2021 jeder und jedem Versicherten auf Antrag und mit Einwilligung der oder des Versicherten eine unter Berücksichtigung der Fristen nach § 342 Abs. 2 SGB V technisch entsprechende elektronische Patientenakte anbieten, vgl. § 342 Abs. 1 SGB V.
Die technischen Voraussetzungen für die Datenverarbeitung z.B. in der Anwendung nach § 334 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB V (elektronische Patientenakte nach § 341 SGB V) sollen die Krankenkassen spätestens bis zum 1. Januar 2022 bereitstellen, vgl. § 338 S. 1 SGB V, und die Versicherten zur „Wahrnehmung ihrer Zugriffsrechte“ durch diese technischen Möglichkeiten informieren, vgl. § 338 S. 2 SGB V. Die elektronische Patientenakte soll technisch insbesondere sicherstellen, dass Versicherte vor dem 01. Januar 2022 auf die bis zu diesem Zeitpunkt fehlende Möglichkeit hingewiesen werden, ihre Einwilligung über den Zugriff auf bestimmte Datensätze und Dokumente zu beschränken, vgl. § 342 Abs. 2 Nr. 1 g SGB V i.V.m. § 342 Abs. 2 Nr. 2 b und c SGB V.
Der Entwurf der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe verfolgt das Ziel, Fahranfängerinnen und Fahranfänger frühzeitig mit der Nutzung von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben sowie von hochautomatisierten Fahr-funktionen vertraut zu machen. Dafür soll der Einsatz derartiger Fahrzeuge in den Fahr-schulen gefördert werden und damit verbundene Einschränkungen wegfallen.
Zurzeit wird die Ausbildung und praktische Fahrprüfung überwiegend auf Fahrzeugen mit Schaltgetriebe bevorzugt. Wenn die praktische Fahrprüfung auf einem Fahrzeug mit Auto-matikgetriebe erfolgt, wird die Fahrerlaubnis bislang auf das Führen von solchen Fahrzeugen beschränkt, vgl. § 17 Abs. 6 S. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Unter bestimmten Voraus-setzungen soll es künftig in diesen Fällen möglich sein, eine Fahrerlaubnis der Klasse B ohne diese sogenannte Automatikbeschränkung zu erhalten oder eine bestehende Beschränkung aufheben zu lassen. So soll fortan die Möglichkeit bestehen, eine entsprechende Bescheini-gung einer Fahrschule vorzuweisen, die bestätigt, dass die betroffene Person „zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Fahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B befähigt ist“, vgl. § 17a Abs. 1 und Abs. 2 FeV. Dieser Nachweis soll im Führer-schein eingetragen werden, vgl. § 17a Abs. 3 FeV.
Zum Erlangen des Nachweises sollen Fahrschülerinnen und Fahrschüler mindestens zehn Fahrstunden zu je 45 Minuten auf einem entsprechenden Fahrzeug der Klasse B sowie eine mindestens 15-minütige Testfahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften absolvieren müssen, vgl. § 17a Abs. 1 und Abs. 3 FeV i.V.m. § 5a Abs. 1 und Abs. 4 Fahr-schüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO). Die Ausbildung auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe muss nicht zusätzlich erfolgen, sondern kann in die praktische Ausbildung insgesamt integriert werden. Sie soll jedoch nach dem Abschluss der Grundausbildung absolviert werden, vgl. § 5a Abs. 2 FahrschAusbO. Auch Autofahrerinnen und Autofahrer, die bereits eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit Automatikbeschränkung besitzen, sollen diese Beschränkung aufheben lassen können, indem sie den geforderten Nachweis erbringen, vgl. § 17a Abs. 2 und Abs. 3 FeV i.V.m. § 5a Abs. 1 und Abs. 4 FahrschAusbO.
Die Verordnung soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten, vgl. Art. 4 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe.