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Institute
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (19)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (17)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (15)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (15)
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (14)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (14)
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (9)
- Lehrstuhl für vergleichende Verwaltungswissenschaft und Policy-Analyse (Univ.-Prof. Dr. Michael Bauer) (9)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (8)
- Lehrstuhl für Öffentliche Betriebswirtschaftslehre (Univ.-Prof. Dr. Holger Mühlenkamp) (7)
Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus vom 20. August 2012 sieht eine Evaluierung des RED-G vor dem 31. Januar 2016 unter Einbeziehung wissenschaftlicher Sachverständiger vor. Mit der Durchführung der Evaluation hat das Bundesministerium des Innern (BMI) im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag das Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation beauftragt.
Das Evaluationsvorhaben verfolgt zum einen das Ziel, die Häufigkeit und die Auswirkungen der mit den Datenerhebungen, -verarbeitungen und -nutzungen verbundenen Grundrechtseingriffe im Rahmen der RED zu erfassen. Zum anderen geht es um die Untersuchung der Wirksamkeit der gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus. Hierzu wird u.a. untersucht, welche Veränderungen sich beim Informationsaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden durch die Nutzung der RED ergeben haben, inwieweit die Regelungen des RED-G praktikabel sind und wie sich die technisch-organisatorischen Voraussetzungen für die Nutzung der RED darstellen. Die Evaluation verfolgt dabei einen interdisziplinären Ansatz, der aus einer Verknüpfung einer empirisch-sozialwissenschaftlichen mit einer rechtswissenschaftlichen Analyse besteht.
Artikel 9 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 7. Dezember 2011 sieht vor, dass die Bundesregierung die Anwendung der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz, das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz und das Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes geschaffenen und geänderten Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes und des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes unter Einbeziehung eines oder mehrerer Sachverständigen evaluiert. Besonders zu berücksichtigen sind dabei die Häufigkeit und die Auswirkungen der mit den Eingriffsbefugnissen verbundenen Grundrechtseingriffe, die zudem in Beziehung zur Wirksamkeit der jeweiligen Regelungen zu setzen sind.
Der Beitrag untersucht analytisch die Konsequenzen des Exekutivföderalismus auf den Erfüllungsaufwand der Normaladressaten am Beispiel des Wohngeldgesetzes - präziser am Beispiel der Gestaltung des Wohngeldantrags und des Antragsverfahrens. Die Länder vollziehen das Wohngeldgesetz im Auftrag des Bundes und verfügen nach dem Grundgesetz über die Kompetenz zur Gestaltung des Vollzugs damit über gewisse Speilräume. Unter die vollzugskompetenz fällt auch die Gestaltung von Antragsformularen und der Verfahren zur Antragsbearbeitung.
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Artikel 22 und 34
(2015)