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Im Zuge einer Entscheidung, die die Privatisierung einer Staatsaufgabe zum Gegenstand hat, stellt sich für die privatisierende öffentliche Hand die Frage, ob sie auch nach der Privatisie-rung in einem gewissen Umfang weiterhin in der Verantwortung steht oder ob keinerlei Bindungen mehr festzustellen sind und damit einziges Regulativ die Recht- und Verfassungs-mäßigkeit der Privatisierungsentscheidung ist. Die hier vorgelegte Arbeit macht es sich zur Aufgabe, aus dem Verfassungsrecht eine Rahmenordnung für die Gestaltung des Rechts – wie auch etwaiger Maßnahmen im Einzelfall – nach einer Privatisierungsentscheidung zu entwickeln. Hierbei wird ganz maßgeblich auf den Begriff der „Sicherstellungsverantwortung“ zurückgegriffen und dieser aus dem Verfassungsrecht heraus begründet.
Die Arbeit übernimmt den mittlerweile fast schon klassischen Kanon verschiedener staats-theoretischer und verwaltungswissenschaftlicher Verantwortungskategorien – vor allem Erfüllungsverantwortung, Gewährleistungsverantwortung sowie Auffangverantwortung – und setzt sie in Bezug zu einer solchen Sicherstellungsverantwortung, deren Entstehen vor allem darauf beruht, dass sie vom vormals leistenden Staat durch eine Privatisierungsentscheidung kausal ins Werk gesetzt wird und vornehmlich auf dem Grundsatz des Vertrauensschutzes beruht.
Im Folgenden wird aufzuzeigen sein, dass es sich bei der in Art. 87e Abs. 4 GG niedergelegten staatlichen Verpflichtung – jedenfalls funktionell – um die Normierung einer Sicherstellungs-verantwortung nach der hiesigen Konzeption handelt und der Rekurs auf eine allgemeine staatliche Gewährleistungsverantwortung für das Eisenbahnwesen nicht zur Anwendung gelangen muss. Die Arbeit wird sich – soweit das Eisenbahnverfassungsrecht konkret in den Blick genommen wird – auf diejenigen Sicherstellungstatbestände beschränken, die dem Bund obliegen: es sind dies die Infrastruktur der Eisenbahnen des Bundes als Ganzes sowie der Betrieb des Fernverkehrs durch die Eisenbahnen des Bundes.
Ausgenommen wird damit im Wesentlichen der Schienenpersonennahverkehr, wobei an vereinzelten Stellen hierauf für den Gesamtzusammenhang eingegangen werden wird. Sofern die Privatisierungsfolgenmaßnahmen betrachtet werden, erfolgt eine Fokussierung auf bestimmte Handlungsformen des Staates. Im Vordergrund stehen die Anforderungen an eine verfassungsrechtlich taugliche Ausgestaltung des Privatisierungsfolgenrechts und die Vorgaben der Sicherstellungsverantwortung an die staatlichen Rechtsanwender im Einzelfall, namentlich Verwaltung und Gerichte. Nur am Rande wird erörtert werden, welche Möglich-keiten der gesellschaftsrechtlichen Einflussnahme dem Bund bei den Eisenbahnen des Bundes offenstehen und wie er hiervon – mit Rücksicht auf das Spannungsverhältnis von Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG zu Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG – Gebrauch machen kann, um seiner eigenen Sicherstellungsverpflichtung nachzukommen und trotzdem die Eigenständigkeit der Eisenbahnen des Bundes zu wahren. Besonderheiten gelten insofern im Zusammenhang mit einer Sicherstellungsverantwortung denjenigen Schienenbahnunternehmen gegenüber, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, aber trotzdem auch dazu beitragen, dass eine öffent-liche Aufgabe erfüllt wird. Hierauf wird zurückzukommen sein.
In den Blick genommen wird zudem der heutige status quo, nämlich, dass es sich sowohl bei der Infrastruktur der Eisenbahnen des Bundes sowie der Betrieb des Fernverkehrs durch die Eisenbahnen des Bundes um Gegenstände der ausdrücklichen grundgesetzlichen Sicher-stellungsklausel des Art. 87e Abs. 4 GG handelt. Damit bleibt im Wesentlichen der zwar einmal geplante – und fast auch geglückte – Börsen-gang der DB Mobility Logistics AG außer Betracht. An einzelnen Stellen wird hierauf zwar verwiesen, aber die Wahrscheinlichkeit dieses Börsengangs ist deutlich gesunken im Vergleich zur Wahrscheinlichkeit in der politischen und wirtschaftlichen Stimmung der Jahre 2008 und 2009.
Selbstverständlich wird aber im Rahmen des Art. 87e Abs. 4 GG untersucht, welche Verän-derungsmöglichkeiten bestehen. Dies erfolgt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die sektorspezifische Sicherstellungsnorm des Art. 87e Abs. 4 GG insoweit dynamisch ausge-staltet ist, als sie ihren Regelungszugriff auch von den Kapitalbeteiligungsverhältnissen des Bundes an der Deutschen Bahn AG abhängig macht.
Water Management and Modernization of the Water Sector in Syria, Considering the German Experience
(2019)
Water plays an essential role in human life as well as in various sectors of the economy, it is a strategic and crucial factor for achieving social and economic development and supporting ecological systems. However, the world's water resources are exposed to considerable and continuing pressure since the water use rate has increased twice as quickly as the rate of population growth during the 20th century, which led to malfunctions in the balance between renewable and available water resources and the growing demand for water.
Therefore, the issue of water is the main challenge to humans in the 21st century. Particularly affected by water scarcity is the Middle East, where the availability of water is less than 1,700 m3 per capita per year. This dissertation focuses on the Syrian water sector, considering both aspects of administrative modernization and stakeholder approaches for ensuring the creation of an enabling environment capable of improving water management in Syria. The central goal of this research is to introduce a set of institutional, legislative and economic measures that can be used to rationalize and maintain the water resources in Syria to apply Integrated Water Resources Management (IWRM). Quantitative and qualitative data and methods were scrutinized to provide an overview of the status and problems of the water sector, as well as perspectives for innovative water management and corresponding modernization policies in Syria.
The thesis tackled the research questions defining the main challenges of the Syrian water sector and examining its existing enabling environment as well as its suitability for achieving sustainable water resources management. Furthermore, the study evaluated the existing
governance regime and the institutional framework of the Syrian water sector, checked the availability, and estimated the degree of application of its management instruments. The research also examined the ongoing process of development and financing of waterinfrastructure and finally estimated the overall impact of water resources management in Syria on economic, social, and environmental aspects. Finally, the study provides optimized recommendations and potential solutions for the development of the Syrian water sector according to the IWRM paradigm.
Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit ist die Abgrenzung des dem Polizei- und Gefahren-abwehrrecht zugrunde liegenden unbestimmten Rechtsbegriffs einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit von dessen Vorfeld. Aus der Perspektive der Systemtheorie Niklas Luhmanns und anhand der im Jahre 1987 erschienenen „Soziale Systeme- Grundriss einer allgemeinen Theorie“ soll der Frage nachgegangen werden, ob die im Sicherheits- und Ordnungsrecht gängige Definition des Vorliegens einer konkreten Gefahr als Einschreit-schwelle staatlichen Handelns weiterhin uneingeschränkt Anwendung finden kann.
Die These der Arbeit lautet, dass grundrechtsrelevante Maßnahmen immer dann ein Grund-recht unverhältnismäßig tangieren, wenn sie die die Zeitreferenz des Beobachtungsobjektes als solche zum Gegenstand nehmen.
Der als Einleitung fungierende erste Teil grenzt die thematische Ausrichtung der Arbeit ein. Er markiert die verfassungsrechtliche Vorgabe der Anwendung des polizeirechtlichen Gefahren-begriffs auch im Bereich des Rechts des Verfassungsschutzes (BVerfG, Aktenzeichen 1 BvR 370/ 07 vom 27.02.2008) als Ausgangspunkt der Überlegungen.
Der zweite Teil arbeitet sich zum Zusammenhang tatsächlicher Anhaltspunkte einerseits und dem nach Luhmann verstandenen Erwartungsbegriff vor. Die Zwischenergebnisse des zweiten Teils betreffen zum einen den Unterschied zwischen(bloßer) polizeirechtlicher Gefahr und konkreter Gefahr und in diesem Zusammenhang das Verbot eines Rückschlusses von der Bedeutung des bedrohten Schutzgutes auf die Voraus-setzungen des Vorliegens (bloßer) Gefahr- tatsächliche Anhaltspunkte.
Das Zwischenergebnis des dritten Teils betrifft den Zusammenhang sachlicher und zeitlicher Differenzierung, sowie den Gesichtspunkt, dass sachliche Differenz (tatsächliche Anhalts-punkte) nur unter Berücksichtigung von bzw. nur „unter Zeit“ beobachtbar wird- also jede sachliche Differenzierung zeitliche Differenzierung impliziert, welche ihrerseits lediglich Ergebnis der Beobachtung selbst- nicht hingegen des Beobachtungsgegenstandes ist. Das Zwischenergebnis betrifft somit den Gesichtspunkt, dass die Zeit des beobachtenden Systems insgesamt auch dem beobachteten System zugerechnet wird, obwohl die Korrelation sachlicher und zeitlicher Differenzierung allein das beobachtende System betrifft- das beobachtete System für das beobachtende, trotz aller Beobachtung, black box bleibt.
Das Zwischenergebnis des dritten Teils läuft somit angesichts doppelter Kontingenz und Interpenetration darauf hinaus, dass Beobachtung und Beobachtungsgegenstand in sachlicher Hinsicht Ein- und Rückwirkungsbedingungen unterliegen, welche in zeitlicher Hinsicht nicht zum Tragen kommen- das beobachtende System seine Zeitreferenz dem beobachteten, mangels Beobachtbarkeit dessen, was nicht beobachtet werden kann (Einschluss des ausgeschlossenen Dritten) vollständig „überzieht“, zurechnet. Der Korrelation sachlicher mit zeitlicher Differenzierung auf Seiten des beobachtenden Systems entspricht anlässlich von Beobachtung somit keine ebensolche auf Seiten des beobachteten Systems. Beobachtung zeitlicher Differenzierung läuft somit auf die Beobachtung zeitlicher Differenzierung allein des beobachtenden Systems hinaus.
Kassenkreditverschuldung rückt in hessischen Kommunen seit etwa zwei Jahrzehnten zuneh-mend in den Fokus. Während sich bisherige Forschungsansätze überwiegend auf die vom in-dustriellen Strukturwandel und großstädtischen Strukturen geprägten Kommunen Nordrhein Westfalens konzentrierten, gibt es für die Verschuldung der Kommunen aus dem eigentlich so „reichen" Hessen bislang keinen gesamtheitlichen Erklärungsansatz. Dabei betragen de-ren Kassenkredite im Durchschnitt mittlerweile über 1.000 Euro je Einwohner.
Geprägt von ungewöhnlich hoher Heterogenität und Dynamik, entzieht sich die Verschul-dungslage der hessischen Kommunen den verbreiteten gleichungsbasierten Modellen. Als neues Untersuchungsdesign schlägt die vorliegende Arbeit eine Multi-Agenten-Simulation vor, aufbauend auf einem akteurzentrierten, spieltheoretischen Handlungs-modell. Diese Modellierung trägt insbesondere der Pfadabhängigkeit und der Bedeutung jährlicher, klein-teiliger Entscheidungen der beteiligten Akteure Rechnung, die Verschuldungsprozesse über einen längeren Zeitraum charakterisieren.
Reduziert auf die durch die hessische Magistratsverfassung begünstigte Dominanz der politischen Parteien und den im deutschlandweiten Vergleich ungewöhnlich ausgeprägten Gegensatz zwischen Mehrheit und Opposition, lässt sich ein analytisch leicht handhabbares Zwei-Spieler Spiel im Zentrum dieses Simulationsmodells entwickeln. Aufbauend auf einem eigens zu diesem Zweck geschriebenen Computerprogramm , gelingt es dem hier entwickel-ten Simulationsmodell die tatsächliche Kassenkreditentwicklung aller 426 hessischen Kommunen von 200 1 bis zum Beginn des kommunalen Schutzschirms 2013 mit hoher Übereinstimmung nachzubilden.
Auf diesem Wege validiert , lassen sich anschließend die in der öffentlichen Finanzwissen-schaft verbreiteten Reformvorschläge durch Veränderung einzelner Parameter im Modell simulieren . Bezogen auf die Zielsetzung , Kassenkreditschulden bei Kommunen abzubauen bzw. zukünftig zu verhindern , ist die in der Praxis dominierende Diskussion über finanzielle Entlastungen bzw. Ausweitung der Zuweisungen aus Landesmitteln für Kommunen im hier angenommenen Interaktionsmodell nicht ausreichend. Vielmehr lassen die Ergebnisse der Simulation (en ) darauf schließen, dass die Steigerung der kommunalen Steuerkompetenz, um der Kommune einnahmeseitig Spielräume für Hebesatzerhöhungen mi t spürbaren Auswirkungen auf das Haushaltsergebnis einzuräumen, positivere Effekte hat.
Neben der Bedeutung der kommunalen Finanzkraft prognostizier t das Simulationsmodell besonders dort geringe Kassenkredite, wo eine konsequente und in ihrer Sanktionierung durch setzungsfähige Kommunalaufsicht und eine Wählerschaft existier t, die bereit ist für das beabsichtigte Leistungsniveau auch die entsprechende Realsteuerbelastung zu tragen. Insbesondere für Letztere sollte der mit der Doppikeinführung intendierte (aber letztlich nie erreichte) Transparenz - und Steuerungsgewinn durch geeignete Maßnahmen realisiert werden. Dafür empfehlen sich in der Logik des Simulationsmodells Maßnahmen, die dem Bürger den Zusammenhang zwischen seiner (kommunalen) Steuerbelastung und dem (insbesondere freiwilligen) Leistungsangebot und -niveau der Kommune ersichtlich machen.