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- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (1)
- Lehrstuhl für vergleichende Verwaltungswissenschaft und Policy-Analyse (Univ.-Prof. Dr. Michael Bauer) (1)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (1)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (1)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (1)
Sommersemester 2019
(2019)
Wintersemester 2018/2019
(2019)
Wissenschaftsmanagement, quo vadis? Ansätze zur Definition, Personal- und Organisationsentwicklung
(2019)
Das Wissenschaftsmanagement wird in Wissenschaftsorganisationen zunehmend wichtiger. Gleichzeitig wissen wir bisher relativ wenig darüber. Deshalb werden wir zunächst die Entwicklung des Wissenschaftsmanagements einordnen und einige zentrale Entwicklungen nachzeichnen. Anhand der Vorstellung und Diskussion bisheriger Versuche zur Definition und Eingrenzung des Wissenschaftsmanagements wird dann herausgearbeitet, dass diese sich in unterschiedlichem Ausmaß als Grundlage für eine fundierte Diskussion von Qualifikationsanforderungen und für (zielgruppenspezifische) Maßnahmen wie zur Personalentwicklung eignen. Zudem wird aufgezeigt, dass das Wissenschaftsmanagement auch eine bisher möglicherweise unterschätzte Rolle bei der Organisationsentwicklung spielt.
Im Zuge einer Entscheidung, die die Privatisierung einer Staatsaufgabe zum Gegenstand hat, stellt sich für die privatisierende öffentliche Hand die Frage, ob sie auch nach der Privatisie-rung in einem gewissen Umfang weiterhin in der Verantwortung steht oder ob keinerlei Bindungen mehr festzustellen sind und damit einziges Regulativ die Recht- und Verfassungs-mäßigkeit der Privatisierungsentscheidung ist. Die hier vorgelegte Arbeit macht es sich zur Aufgabe, aus dem Verfassungsrecht eine Rahmenordnung für die Gestaltung des Rechts – wie auch etwaiger Maßnahmen im Einzelfall – nach einer Privatisierungsentscheidung zu entwickeln. Hierbei wird ganz maßgeblich auf den Begriff der „Sicherstellungsverantwortung“ zurückgegriffen und dieser aus dem Verfassungsrecht heraus begründet.
Die Arbeit übernimmt den mittlerweile fast schon klassischen Kanon verschiedener staats-theoretischer und verwaltungswissenschaftlicher Verantwortungskategorien – vor allem Erfüllungsverantwortung, Gewährleistungsverantwortung sowie Auffangverantwortung – und setzt sie in Bezug zu einer solchen Sicherstellungsverantwortung, deren Entstehen vor allem darauf beruht, dass sie vom vormals leistenden Staat durch eine Privatisierungsentscheidung kausal ins Werk gesetzt wird und vornehmlich auf dem Grundsatz des Vertrauensschutzes beruht.
Im Folgenden wird aufzuzeigen sein, dass es sich bei der in Art. 87e Abs. 4 GG niedergelegten staatlichen Verpflichtung – jedenfalls funktionell – um die Normierung einer Sicherstellungs-verantwortung nach der hiesigen Konzeption handelt und der Rekurs auf eine allgemeine staatliche Gewährleistungsverantwortung für das Eisenbahnwesen nicht zur Anwendung gelangen muss. Die Arbeit wird sich – soweit das Eisenbahnverfassungsrecht konkret in den Blick genommen wird – auf diejenigen Sicherstellungstatbestände beschränken, die dem Bund obliegen: es sind dies die Infrastruktur der Eisenbahnen des Bundes als Ganzes sowie der Betrieb des Fernverkehrs durch die Eisenbahnen des Bundes.
Ausgenommen wird damit im Wesentlichen der Schienenpersonennahverkehr, wobei an vereinzelten Stellen hierauf für den Gesamtzusammenhang eingegangen werden wird. Sofern die Privatisierungsfolgenmaßnahmen betrachtet werden, erfolgt eine Fokussierung auf bestimmte Handlungsformen des Staates. Im Vordergrund stehen die Anforderungen an eine verfassungsrechtlich taugliche Ausgestaltung des Privatisierungsfolgenrechts und die Vorgaben der Sicherstellungsverantwortung an die staatlichen Rechtsanwender im Einzelfall, namentlich Verwaltung und Gerichte. Nur am Rande wird erörtert werden, welche Möglich-keiten der gesellschaftsrechtlichen Einflussnahme dem Bund bei den Eisenbahnen des Bundes offenstehen und wie er hiervon – mit Rücksicht auf das Spannungsverhältnis von Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG zu Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG – Gebrauch machen kann, um seiner eigenen Sicherstellungsverpflichtung nachzukommen und trotzdem die Eigenständigkeit der Eisenbahnen des Bundes zu wahren. Besonderheiten gelten insofern im Zusammenhang mit einer Sicherstellungsverantwortung denjenigen Schienenbahnunternehmen gegenüber, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, aber trotzdem auch dazu beitragen, dass eine öffent-liche Aufgabe erfüllt wird. Hierauf wird zurückzukommen sein.
In den Blick genommen wird zudem der heutige status quo, nämlich, dass es sich sowohl bei der Infrastruktur der Eisenbahnen des Bundes sowie der Betrieb des Fernverkehrs durch die Eisenbahnen des Bundes um Gegenstände der ausdrücklichen grundgesetzlichen Sicher-stellungsklausel des Art. 87e Abs. 4 GG handelt. Damit bleibt im Wesentlichen der zwar einmal geplante – und fast auch geglückte – Börsen-gang der DB Mobility Logistics AG außer Betracht. An einzelnen Stellen wird hierauf zwar verwiesen, aber die Wahrscheinlichkeit dieses Börsengangs ist deutlich gesunken im Vergleich zur Wahrscheinlichkeit in der politischen und wirtschaftlichen Stimmung der Jahre 2008 und 2009.
Selbstverständlich wird aber im Rahmen des Art. 87e Abs. 4 GG untersucht, welche Verän-derungsmöglichkeiten bestehen. Dies erfolgt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die sektorspezifische Sicherstellungsnorm des Art. 87e Abs. 4 GG insoweit dynamisch ausge-staltet ist, als sie ihren Regelungszugriff auch von den Kapitalbeteiligungsverhältnissen des Bundes an der Deutschen Bahn AG abhängig macht.
Water Management and Modernization of the Water Sector in Syria, Considering the German Experience
(2019)
Water plays an essential role in human life as well as in various sectors of the economy, it is a strategic and crucial factor for achieving social and economic development and supporting ecological systems. However, the world's water resources are exposed to considerable and continuing pressure since the water use rate has increased twice as quickly as the rate of population growth during the 20th century, which led to malfunctions in the balance between renewable and available water resources and the growing demand for water.
Therefore, the issue of water is the main challenge to humans in the 21st century. Particularly affected by water scarcity is the Middle East, where the availability of water is less than 1,700 m3 per capita per year. This dissertation focuses on the Syrian water sector, considering both aspects of administrative modernization and stakeholder approaches for ensuring the creation of an enabling environment capable of improving water management in Syria. The central goal of this research is to introduce a set of institutional, legislative and economic measures that can be used to rationalize and maintain the water resources in Syria to apply Integrated Water Resources Management (IWRM). Quantitative and qualitative data and methods were scrutinized to provide an overview of the status and problems of the water sector, as well as perspectives for innovative water management and corresponding modernization policies in Syria.
The thesis tackled the research questions defining the main challenges of the Syrian water sector and examining its existing enabling environment as well as its suitability for achieving sustainable water resources management. Furthermore, the study evaluated the existing
governance regime and the institutional framework of the Syrian water sector, checked the availability, and estimated the degree of application of its management instruments. The research also examined the ongoing process of development and financing of waterinfrastructure and finally estimated the overall impact of water resources management in Syria on economic, social, and environmental aspects. Finally, the study provides optimized recommendations and potential solutions for the development of the Syrian water sector according to the IWRM paradigm.
Administrative sanctions can be said to dwell in the periphery of punishment because they do not require setting the wheels of criminal procedure in motion. This allows States to save public resources as well as helps them to escape closer scrutiny at the judicial level. At the same time, the imposition of administrative sanctions usually curtails individual guarantees. Against this background, this article examines where the European Court of Human Rights (ECtHR) draws the line between measures belonging to the ‘hard core of criminal law’ and the periphery. After a presentation of gradual broadening of the ‘criminal limb’ guarantees of Article 6 European Convention on Human Rights to administrative measure of a punitive nature, it explores where do these guarantees meet their limits by taking the approach adopted in the landmark Jussila judgment as a point of departure. Subsequently, a structured analysis of the selected ECtHR case law in which this approach has been applied or – at least – invoked is provided. The article is finished with a reflection on the current interpretation of the said penumbra of punishment, which, among other things, identifies the possible gaps of individual protection, and the outlook for the future.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien soll der als verfassungswidrig erkannte Ausschluss der Stiefkindadoption für Paare in nichtehelichen Lebensgemeinschaft beseitigt werden. Ziel des Gesetzes ist es, dass eine Stiefkindadoption nicht mehr nur bei Ehepaaren möglich sein soll, sondern auch in nichtehelichen Stiefkind-familien, ohne dass die Verwandtschaftsbeziehung zu dem in der verfestigten Lebens-gemeinschaft lebenden leiblichen Elternteil erlischt.
Gesetzlich geregelt wird nun, dass Paare in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einer Generalverweisung auf Vorschriften des Untertitels 1 über die Adoption Minderjähriger, die sich auf die Annahme eines Kindes von Ehegatten beziehen, in Bezug auf die Stiefkind-adoption gleichgestellt werden sollen, vgl. § 1766a Abs. 1 BGB. Diese Vorschriften des Untertitels 1 gelten für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, entsprechend, vgl. § 1766a Abs. 1 BGB. Dazu zählen auch gleichgeschlechtliche Paare, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben. Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1766a Abs. 1 BGB ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn die Personen seit mindestens vier Jahren eheähnlich oder bereits als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem zusammenleben, vgl. § 1766a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Diese beiden Regelbeispiele sind nicht abschließend, sodass im Einzel-fall auch in anderen Fällen eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegen kann und dies stets zu prüfen ist. Dabei handelt es sich bei einer verfestigten Lebensgemeinschaft um eine solche, „die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partnerinnen bzw. Partner füreinander begründet, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht“. Eine solche verfestigte Lebensgemein-schaft soll jedoch dann nicht vorliegen, wenn eine Partnerin oder ein Partner mit einer oder einem Dritten verheiratet ist, vgl. § 1766a Abs. 2 S. 2 BGB.
Künftig soll die Annahme als Kind im Inland dem deutschen Recht unterliegen, vgl. Art. 22 Abs. 1 S. 1 EGBGB.
Das Gesetz soll am 31. März 2020 in Kraft treten, vgl. Art. 6 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes sollen Anreize geschaffen werden, „den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase zu verringern und Bürgerinnen und Bürger zu klimafreundlichem Handeln zu ermuntern“. Hierfür soll die Luftverkehrssteuer zum 1. April 2020 weiter erhöht werden, damit die Kosten für klima- und umweltschädliches Fliegen weiter ansteigen.
Die zurzeit geltenden gesetzlichen Steuersätze der Luftverkehrssteuer für Flüge sollen erhöht werden, sodass der Steuersatz für Abflüge zu Zielorten in den Ländern der Anlage 1 des Luftverkehrsteuergesetzes (LuftVStG), wie beispielsweise Belgien, Schweden oder Algerien, von 7,50 Euro auf 13,03 Euro steigen soll, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LuftVStG. Für Länder der Anlage 2 des LuftVStG, z.B. Nigeria oder Israel, soll der Steuersatz für Flüge von 23,43 Euro auf 33,01 Euro angehoben werden und in anderen Ländern, die nicht von Anlage 1 und 2 des LuftVStG erfasst sind, von 42,18 Euro auf 59,43 Euro, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LuftVStG.
Für bestimmte Abflüge von Fluggästen, die nicht bereits nach § 5 Nr. 4 LuftVStG steuerbefreit sind, soll künftig keine Steuerbefreiung mehr wie nach dem entfallenden § 5 Nr. 5 LuftVStG geltendem Recht gelten, sondern nur noch ein ermäßigter Steuersatz greifen, vgl. § 11 Abs. 3 LuftVStG. Der ermäßigte Steuersatz soll für Abflüge von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel gelten, „die nicht über einen tideunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss auf dem Festland verbunden ist,“ wenn die Entfernung des Start- oder Zielortes auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste beträgt oder sich der Start- oder Zielort auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet, vgl. § 11 Abs. 3 LuftVStG.
Das Gesetz soll am 1. April 2020 in Kraft treten, vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes.
Ausgangspunkt der Untersuchung war die zunehmende Mobilität der Menschen in den letzten Jahrzehnten. Diese in Verknüpfung mit der unterschiedlichen Zentralörtlichkeit der Kommunen im hochverdichteten Agglomerationsraum der Kooperationspartner ließ ver-stärkt auftretende Spillover in Folge unentgeltlicher bzw. nicht kostendeckender öffentlicher Leistungsinanspruchnahme durch externe, nicht in der Kommune lebender Menschen ver-muten. Insbesondere durch die spezifische Lage des Rhein-Pfalz-Kreises, der Frankenthal und Speyer als Mittel- und Ludwigshafen als Oberzentrum umschließt, sind diesbezügliche Aufgabengefälle und Verflechtungen sichtbar geworden.
Mit der Arbeit konnte unter Hinzuziehung der theoretischen Grundüberlegungen räumlicher externer Effekte und mittels Dokumentenanalyse öffentlich zugänglicher und interner kom-munaler Dokumente sowie Stellungnahmen ein grundlegender Ansatz zur empirischen Messung interlokaler Spillover entwickelt werden. Nutzen-Spillover wurden dabei sowohl in der Bildungs- als auch der Straßeninfrastruktur und dem Kulturbetrieb identifiziert. Darüber hinaus gelang diesbezüglich auch eine teilweise Quantifizierung respektive Monetarisierung. Tendenziell konnten dabei verstärkte Nutzen-Spillouts der Mittel- und Oberzentren bilanziert werden, die in der Folge die städtischen Haushalte gegenüber dem Kreishaushalt des Rhein-Pfalz-Kreises ungleich stärker belasten.
Gleichwohl reichen die gewonnenen Erkenntnisse nicht für eine abschließende Bewertung der eingangs erwähnten Ausbeutungshypothese der Städte durch das Umland aus. Hierfür sind jeweils noch tiefergehende Analysen der Aufgabenbereiche, aber zugleich auch die Er-hebung entsprechender Daten, insbesondere bezüglich des Nutzerverhaltens der Leistungs-empfänger, notwendig. Zugleich ist eine Erweiterung des dargestellten Aufgabenkatalogs hinsichtlich Spillover-Untersuchungen geboten. Im Kurzüberblick konnten hier mit dem Krankenhausbetrieb und dem Brand- und Katastrophenschutz sowie Rettungsdienst weitere potentielle Bereiche für das Aufkommen von Nutzen-Spillovern aufgezeigt werden. Folge-untersuchungen können schließlich zur Verfeinerung des Bildes über Nutzen-Spillover bei-tragen, welches letztlich um weitere fiskalische Aspekte innerhalb des KFA, aber auch bezüg-lich Kosten-Spillovern in Form von Steuerüberwälzungen, komplettiert werden kann. Die Arbeit soll damit als Stein des Anstoßes einer alten und zugleich lange ruhenden Problematik verstanden werden und die Diskussion um Spillover in Agglomerationsräumen neu befruchten.
Deutlich geworden ist, dass Spillover aus Sicht der Regionalentwicklung ausdrücklich er-wünscht sind und die Zentralität für eine wirtschaftliche Leistungsbereitstellung essentiell ist. Gleichwohl aber ist hiermit eine adäquate finanzielle Lastenverteilung sicherzustellen. Aus diesem Grund waren bestehende Internalisierungsansätze zu beleuchten und ebenso weiter-führende Maßnahmen zur Herstellung fiskalischer Äquivalenz zu diskutieren. Die Empfehlun-gen reichen von horizontalen Kompensationszahlungen bei weniger starken Verflechtungen über die Forderung der Berücksichtigung besonderer Mobilitätsbelastungen für die Unter-haltung der überörtlichen Straßeninfrastruktur im KFA bis zu gemeinsamen institutionellen Kooperationslösungen in Form gemeinsamer Zweckverbände oder ähnlichem.
Grundvoraussetzung zur Aufnahme freiwilliger, horizontaler Verhandlungen ist nicht nur die Bereitschaft der hier untersuchten vier Akteure, sondern auch die Sensibilität der kreisange-hörigen Gemeinden des Rhein-Pfalz-Kreises für die Thematik. Für die Ausräumung diesbe-züglichen „Kirchturmdenkens“ ist ein offener und transparenter Beteiligungsprozess drin-gend geboten. Schlussendlich ist zu bedenken, dass dem Landesgesetzgeber Möglichkeiten offenstehen, Kostenausgleichslösungen per „freiwilligem Zwang“ durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist eine strikte Verweigerungshaltung oder die Befürwortung des Status quo durch die Akteure nicht zielführend. Stattdessen sollte „im Schatten der Hierarchie“ die inter-lokale Kompromissschließung zum Wohle der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung der Ko-operationspartner forciert werden. Eine solche kann insbesondere für den wirtschafts-starken Verflechtungsraum und jeden seiner Akteure zu einem besseren Ergebnis gegenüber möglichen vertikalen Lösungen führen, deren Ausgleichswirkung nicht immer zuvorderst interlokale Nutzen-Spillover in den Blick nimmt bzw. weitere distributive Zielstellungen verfolgt, womit die Sphäre der Interlokalität nicht hinreichend berührt wird. Nur mit diesem Problembewusstsein an der kommunalen Basis kann letztlich auch Argumenten für eine unliebsame „Extremlösung“ der Vergrößerung der Verwaltungsterritorien entgegengetreten werden.
Im Rahmen der Diskussion zur Förderung von sozialen und ökologischen Produktionsbedin-gungen in den Anbauländern von Kaffee kam der Vorschlag einer Vergünstigung der Kaffee-steuer für nachhaltig produzierten und fair gehandelten Kaffee auf. Die Deutsche Gesell-schaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) hat das Institut für Gesetzesfolgenabschät-zung und Evaluation (InGFA) mit einer verwaltungswissenschaftlichen Studie zu diesem Thema beauftragt. In der Studie wurde ein Vollzugssystem für die Sicherstellung und Über-prüfung der Voraussetzungen für eine solche Steuervergünstigung entwickelt. Auf der Basis einer vergleichenden Analyse verschiedener Systeme zur Prüfung von Nachhaltigkeits-kriterien wurden Vorschläge zur Umsetzung eines Kontroll- und Bescheinigungssystems entwickelt und eine Kostenschätzung vorgenommen.
Jahresbericht 2019
(2019)
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Behandlungen zur Veränderung oder Unter-drückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität (SOGISchutzG) wird das Ziel verfolgt, „die sexuelle und geschlechtliche Entwicklung und Selbstbestimmung von Personen zu schützen“, vgl. a. § 1 Abs. 1 SOGISchutzG.
Hierzu soll das Gesetz zunächst verbieten, Behandlungen an Personen unter 18 Jahren oder an solchen Personen durchzuführen, deren Einwilligung hierzu unter einem Willensmangel leidet, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SOGISchutzG. Behandlungen im Sinne des Gesetzes sind „alle Maßnahmen, die am Menschen durchgeführt werden, um bestimmte physische oder psychische Wirkungen zu erzielen, ohne medizinisch anerkannt zu sein“, § 1 Abs. 1 S. 2 SOGiSchutzG. Eine solche Behandlung darf jedoch an Personen ab 16 Jahren vorgenommen werden, sofern diese in der Lage sind eine solche Entscheidung zu treffen und die Tragweite dieser einzuschätzen, vgl. § 2 Abs. 2 SOGISchutzG. Im Übrigen soll die Vornahme einer sol-chen Behandlung nach § 2 Abs. 1 SOGISchutzG mit Freiheitstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden, vgl. § 5 Abs. 1 SOGISchutzG. Eltern oder Personen-sorgeberechtigte sollen nur bestraft werden, sofern sie ihre Erziehungspflicht gröblich ver-letzen, § 5 Abs. 2 SOGISchutzG.
Weiterhin soll ein Verbot des Werbens, des Anbietens und des Vermittelns einer Behandlung nach § 1 Abs. 1 an Minderjährige eingeführt werden, vgl. § 3 Abs. 1 S.1 SoGiSchutzG. Ausge-nommen von diesem Verbot sollen Personen ab 16 Jahren sein, die nach § 2 Abs. 2 einsichts-fähig sind, vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 SOGISchutzG. Ein öffentliches Werben, Anbieten oder Ver-mitteln an Personen ab 18 Jahren soll ebenso verboten werden, vgl. § 3 Abs. 2 SOGiSchutzG. Ein Verstoß gegen das Werben, Anbieten oder Vermitteln nach § 3 wird als Ordnungs-widrigkeit gewertet und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro belegt werden, vgl. § 6 SOGiSchutzG.
Der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung soll fortan die Aufgabe zukommen, ein mehrsprachiges sowie anonymes Telefon- und Online-Beratungsangebot vorzuhalten bei dem sich Betroffene und deren Angehörige zu Behandlungen nach § 1 Abs. 1 SOGISchutzG beraten lassen können. Zudem soll das Angebot auch Personen zugänglich sein, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen zu Fragen der sexuellen Orientierung oder der ge-schlechtlichen Identität beraten lassen wollen, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SOGISchutzG.
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, vgl. § 7 SOGISchutzG.
Der Beitrag behandelt verschiedene Aspekte der Einstellungen der deutschen Öffentlichkeit zur Energiewende, die Perzeption und Bewertung der vor Ort angebotenen Beteiligungs-möglichkeiten sowie deren Nutzung durch die Bevölkerung. Die Öffentlichkeit attestiert der Energiewende eine hohe Dringlichkeit. Ein relativ breiter Konsens besteht auch in der Ein-schätzung, dass die Energieversorgung in den Händen gemeinnütziger Träger liegen sollte. Eine Mehrheit spricht sich für dezentrale Entscheidungen über die Standorte der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien aus. Die meisten Gemeinden bemühen sich um eine Ein-bindung der Bevölkerung in den Prozess der Umsetzung der Energiewende auf der lokalen und regionalen Ebene. Eine Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger nutzt die unterbreiteten Informationsangebote. Darüber hinaus versuchen mehr oder weniger starke Minderheiten, durch die Mobilisierung politischer Machtmittel oder als Stakeholder Einfluss auf die dezentralen Entscheidungen über die Gestaltung der Energiewende zu nehmen.
Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit ist die Abgrenzung des dem Polizei- und Gefahren-abwehrrecht zugrunde liegenden unbestimmten Rechtsbegriffs einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit von dessen Vorfeld. Aus der Perspektive der Systemtheorie Niklas Luhmanns und anhand der im Jahre 1987 erschienenen „Soziale Systeme- Grundriss einer allgemeinen Theorie“ soll der Frage nachgegangen werden, ob die im Sicherheits- und Ordnungsrecht gängige Definition des Vorliegens einer konkreten Gefahr als Einschreit-schwelle staatlichen Handelns weiterhin uneingeschränkt Anwendung finden kann.
Die These der Arbeit lautet, dass grundrechtsrelevante Maßnahmen immer dann ein Grund-recht unverhältnismäßig tangieren, wenn sie die die Zeitreferenz des Beobachtungsobjektes als solche zum Gegenstand nehmen.
Der als Einleitung fungierende erste Teil grenzt die thematische Ausrichtung der Arbeit ein. Er markiert die verfassungsrechtliche Vorgabe der Anwendung des polizeirechtlichen Gefahren-begriffs auch im Bereich des Rechts des Verfassungsschutzes (BVerfG, Aktenzeichen 1 BvR 370/ 07 vom 27.02.2008) als Ausgangspunkt der Überlegungen.
Der zweite Teil arbeitet sich zum Zusammenhang tatsächlicher Anhaltspunkte einerseits und dem nach Luhmann verstandenen Erwartungsbegriff vor. Die Zwischenergebnisse des zweiten Teils betreffen zum einen den Unterschied zwischen(bloßer) polizeirechtlicher Gefahr und konkreter Gefahr und in diesem Zusammenhang das Verbot eines Rückschlusses von der Bedeutung des bedrohten Schutzgutes auf die Voraus-setzungen des Vorliegens (bloßer) Gefahr- tatsächliche Anhaltspunkte.
Das Zwischenergebnis des dritten Teils betrifft den Zusammenhang sachlicher und zeitlicher Differenzierung, sowie den Gesichtspunkt, dass sachliche Differenz (tatsächliche Anhalts-punkte) nur unter Berücksichtigung von bzw. nur „unter Zeit“ beobachtbar wird- also jede sachliche Differenzierung zeitliche Differenzierung impliziert, welche ihrerseits lediglich Ergebnis der Beobachtung selbst- nicht hingegen des Beobachtungsgegenstandes ist. Das Zwischenergebnis betrifft somit den Gesichtspunkt, dass die Zeit des beobachtenden Systems insgesamt auch dem beobachteten System zugerechnet wird, obwohl die Korrelation sachlicher und zeitlicher Differenzierung allein das beobachtende System betrifft- das beobachtete System für das beobachtende, trotz aller Beobachtung, black box bleibt.
Das Zwischenergebnis des dritten Teils läuft somit angesichts doppelter Kontingenz und Interpenetration darauf hinaus, dass Beobachtung und Beobachtungsgegenstand in sachlicher Hinsicht Ein- und Rückwirkungsbedingungen unterliegen, welche in zeitlicher Hinsicht nicht zum Tragen kommen- das beobachtende System seine Zeitreferenz dem beobachteten, mangels Beobachtbarkeit dessen, was nicht beobachtet werden kann (Einschluss des ausgeschlossenen Dritten) vollständig „überzieht“, zurechnet. Der Korrelation sachlicher mit zeitlicher Differenzierung auf Seiten des beobachtenden Systems entspricht anlässlich von Beobachtung somit keine ebensolche auf Seiten des beobachteten Systems. Beobachtung zeitlicher Differenzierung läuft somit auf die Beobachtung zeitlicher Differenzierung allein des beobachtenden Systems hinaus.