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Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
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Lobbyismus und Politik
(2000)
Korruption war bei uns bis vor kurzem ein Tabuthema. Eingelullt von dem Gefühl, Staat und Gesellschaft seien in Deutschland besonders korruptionsresistent, hielten wir lange am überlieferten Bild des unbestechlichen »preußischen« Beamten fest. Umso mehr wurde die Öffentlichkeit in letzter Zeit durch spektakuläre Korruptionsfälle aufgeschreckt - und dadurch, dass die Bundesrepublik im internationalen Vergleich des »Korruptionsniveaus« immer schlechter abschneidet. Die jüngsten Korruptionsfälle (in Köln, Wuppertal und andernorts) seien, so sagen viele, nur die Spitze des Eisbergs.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Vertrags vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende po-lizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag) „wird das Ziel verfolgt, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Polizei- und Zollbereich fortzu-entwickeln und zu erweitern.“ Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung und Aus-führung der Artikel 48 bis 51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrags, in denen die voll-streckungshilferechtliche Zusammenarbeit der deutschen und schweizerischen Behörden bei Verstößen gegen Straßenverkehrsvorschriften normiert wird. Es sollen die Zuständigkeit und das Verfahren einschließlich des Rechtsschutzes für ein- und ausgehende Vollstreckungs-hilfeersuchen sowie erforderliche Folgeänderungen geregelt werden. Das Gesetz soll am gleichen Tag wie der Deutsch-Schweizerische Polizeivertrag in Kraft treten, vgl. Artikel 5.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Eine Geldforderung, die wegen einer nach schweizerischem Recht strafbaren Tat gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden verhängt wurde, soll in eine nach dem Jugendgerichts-gesetz zulässige Sanktion umgewandelt werden können, vgl. §10 Abs. 2 S. 2 DECHPolVtrUG. Dadurch soll die Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen gegen Jugendliche oder Heran-wachsende ausgeschlossen werden, da es diese im deutschen Jugendstrafrecht nicht gibt.
Das Umsetzungsgesetz zum Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrag soll die Rechtslage hinsichtlich der vollstreckungshilferechtlichen Zusammenarbeit zwischen deutschen und schweizerischen Behörden bei Zuwiderhandlungen gegen Straßenverkehrsnormen konkre-tisieren. Das könnte zu einer erhöhten Rechtsklarheit und -sicherheit bei Jugendlichen und Heranwachsenden führen, die in der Schweiz gegen Straßenverkehrsnormen verstoßen.
Mit dem Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet soll ein neuer Straftatbestand eingeführt werden, um auch die Betreibenden solcher Plattformen strafrechtlich verfolgen zu können.
Künftig soll eine Strafbarkeit für Personen eingeführt werden, die Handelsplattformen im Internet betreiben, sofern der Zweck dieser Plattformen darauf ausgerichtet ist, die Begehung bestimmter rechtswidriger Taten zu ermöglichen oder zu fördern, vgl. § 127 Abs. 1 S. 1 Strafgesetzbuch (StGB). Die rechtswidrigen Taten im Sinne des § 127 Abs. 1 S. 1 StGB sind in einem Straftatenkatalog abschließend aufgeführt und sollen neben Verbrechen etwa auch Vergehen, wie das Verbreiten, Erwerben oder Besitzen kinder- bzw. jugendpornografischer Inhalte (§§ 184b Abs. 1 S. 2, 184c Abs. 1 StGB) oder beispielsweise das Handeltreiben oder Abgeben von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz – BtMG) betreffen, vgl. § 127 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 a und c StGB. Das Betreiben krimineller Handelsplattformen soll mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, vgl. § 127 Abs. 1 S. 1 StGB. Eine gewerbsmäßige Begehung dieser Tat soll mit sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden, vgl. § 127 Abs. 3 StGB.
Die Ermittlungsmöglichkeiten sollen ausgeweitet werden, sodass bei einer gewerbsmäßige Begehung dieser Tat die Telekommunikationsüberwachung und die Onlinedurchsuchung eingesetzt werden darf, vgl. §§ 100a Abs. 2 Nr. 1 d i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 100b Abs. 2 Nr. 1 b i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO).
Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland soll unter anderem der Schriftenbegriff des in der bisher geltenden Fassung des § 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) zu einem Inhalts-begriff fortentwickelt werden. Entsprechend sollen künftig alle Vorschriften, die auf diesen Schriftenbegriff Bezug nehmen, an diesen neuen Inhaltsbegriff angepasst werden.
Inhalte im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB sollen künftig solche sein, die in Schriften, auf Ton- und Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- und Kommunikationstechnik übertragen werden, § 11 Abs. 3 StGB. Aufgrund der Begriffsänderung von „eine Schrift“ in „einen Inhalt“ soll „auch die Live-Übertragung des gesprochenen Wortes, insbesondere in einem Telefonat“ erfasst werden, sodass das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen von volksverhetzenden Inhalten gegenüber eines Minderjährigen, beispielsweise das Auf-stacheln zum Hass gegen Teile der Bevölkerung, nun auch mittels telefonischer Übermittlung strafbar werden soll, vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 1a Var. 2 StGB.
Des Weiteren soll durch diese Begriffsänderung zum Beispiel das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen pornographischer Inhalte gegenüber Minderjährigen künftig auch durch telefonische Übermittlung erfasst werden, vgl. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Zudem soll auch die sexuell aufreizende Wiedergabe unbekleideter Genitalien oder des un-bekleideten Gesäßes Jugendlicher im strafrechtlichen Sinne unter jugendpornographische Inhalte fallen, sodass beispielsweise die Verbreitung oder das der Öffentlichkeit Zugänglich-machen dieser pornographischen Inhalte, strafbar werden, vgl. § 184c Abs. 1 Nr. 1c StGB.
Mit dem Bürgergeld-Gesetz und den dazugehörigen Änderungen sollen die Rahmenbedin-gungen geschaffen werden, um Menschen im Leistungsbezug finanziell abzusichern und bei der (Wieder-)Aufnahme von Erwerbsarbeit zu unterstützen. Insbesondere soll es ihnen er-möglicht werden, sich stärker auf die „Qualifizierung, Weiterbildung und Arbeitssuche“ zu konzentrieren. In diesem Sinne soll das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld ablösen. Das Bürgergeld-Gesetz soll schrittweise in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 1. Januar 2027 in Kraft treten, vgl. Art. 11 Abs. 1 Bürgergeld-Gesetz.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Bei der Bestimmung der Leistungshöhe des Bürgergeldes sollen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage für junge Menschen künftig – zum einen – weniger Einnahmen als Einkommen berücksichtigt werden (§§ 11a Abs. 7 SGB II; 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 S. 1-3 SGB XII; 25d Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BVG) und – zum anderen – die Absetzbeträge erhöht werden (§§ 11b Abs. 2b, Abs. 3 S. 4 SGB II; § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 S. 4 SGB XII). Dadurch könnten junge Menschen, die neben Schu-le, Studium oder Ausbildung einer Nebentätigkeit nachgehen, mehr Geld selbstbestimmt zur Verfügung haben. Das könnte möglicherweise einige Folgen von Armutserfahrungen, wie verringerte Möglichkeiten gesellschaftlicher Teilhabe, abmildern.
Durch das Bürgergeld sollen – mit Ablauf des Sanktionsmoratoriums – weiterhin Sanktionen bei Pflichtverletzungen in Form von Leistungsminderungen verhängt werden können; diese sollen zukünftig jedoch für alle Altersgruppen gleich und auf 30 Prozent begrenzt sein (§ 31a Abs. 1, 2, 4 SGB II). Durch die Abschaffung der Ungleichbehandlung der unter 25-Jährigen gegenüber älteren Personen, könnte deren Vertrauen in die staatliche Absicherung gestärkt werden. Das Verhängen von Sanktionen könnte jedoch weiterhin eine Unsicherheit für junge Menschen und Hürde bei der Verselbstständigung darstellen und zudem zu psychischen Belastungen durch finanzielle Engpässe führen.
Durch die Einführung eines Beratungsangebots für junge Menschen bei Feststellung einer Leistungsminderung (§ 31a Abs. 6 SGB II), könnte der Berufseinstieg trotz Sanktion allerdings erleichtert werden. Dafür muss jedoch ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen.
Letztlich lässt die noch unbestimmte Höhe der monatlichen Regelsätze des Bürgergeldes offen, inwieweit die Einführung des Bürgergeldes für Kinder und Jugendliche aus den be-troffenen Haushalten auch indirekt eine spürbare Entlastung darstellen kann.
Das Gesetzesvorhaben sieht vor, neue Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt zu schaffen.
Dazu wird unter § 16i SGB II eine neue Teilhabemöglichkeit eingeführt. Diese dient der Förderung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die innerhalb der letzten acht Jahre mindestens sieben Jahre SGB II-Leistungen bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz erwerbstätig waren. Gefördert werden können nur Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Eine Förderung ist bis zu fünf Jahren möglich. In den ersten beiden Jahren des geförderten Arbeitsverhältnisses beträgt der Lohnkostenzuschuss 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns; die mit der Zeit steigende Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers spiegelt sich in einer Absenkung des Zuschusses um jeweils zehn Prozentpunkte nach Ablauf von zwölf Monaten wider. Eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber bleibt zur Zahlung einer höheren Vergütung verpflichtet, wenn sie bzw. er zum Beispiel an einen Tarifvertrag gebunden ist. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses bemisst sich dennoch am gesetzlichen Mindestlohn. Langfristiges Ziel bleibt der Übergang in eine ungeförderte Beschäftigung. Daher werden ganzheitliche, beschäftigungsbegleitende Betreuung, Weiterbildung und betriebliche Praktika während der Förderung ermöglicht, vgl.a. § 16i Abs. 4, Abs. 5 SGB II.
Des Weiteren wird § 16e SGB II neu gefasst, um Langzeitarbeitslosen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Damit wird eine Rechtsgrundlage für einen neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Merkmale wie Minderleistung oder das Vorliegen von individuellen Vermittlungshemmnissen sind hierbei, weder bei der Auswahl der förderfähigen Personen, noch bei Dauer und Höhe der Förderung Voraussetzung. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses beträgt im ersten Jahr 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Vorgesehen ist zudem eine ganzheitliche, beschäftigungsbegleitende Betreuung, vgl.a. § 16e Abs. 4 SGB II. Der Erwerb von Arbeitslosengeldansprüchen ist während der Förderungszeit ausgeschlossen, § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III i.V.m. §§ 16e und 16i SGB II.
Mit dem Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) werden vor allem verschiedene Anpassungen der Regeln für die Sozialversicherung vorgenommen, darüber hinaus aber u.a. auch Vorgaben der Rechtsprechung sowie Anregungen der Praxis umgesetzt. Im Folgenden wird nur auf die für den Jugend-Check relevanten Änderungen Bezug genommen.
Eine solche jugendrelevante Norm ist § 31a Abs. 1 S. 1 SGB III, die vorsieht, dass junge Men-schen, die die Schule oder eine vergleichbare Ersatzmaßnahme ohne eine berufliche An-schlussperspektive (z.B. in Form einer Ausbildung) beenden, künftig von der Agentur für Arbeit kontaktiert werden und Informationen über Unterstützungsmöglichkeiten erhalten sollen, sofern sie letztere bzw. das Beratungsangebot der Agentur für Arbeit noch nicht nutzen.
Die hierfür erforderlichen Daten sollen von den Ländern bezogen werden. Grundlage für eine solche zulässige Datenerhebung ist § 31a Abs. 1 S. 2 SGB III i.V.m. § 67a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 a). Ob und wie die Übermittlung der Schülerdaten an die Agentur für Arbeit erfolgt, entschei-den die Länder selbst, es gibt diesbezüglich keine Anweisung zum Tätigwerden an diese.
Wird das Unterstützungsangebot durch den jungen Menschen nicht angenommen, soll die Agentur für Arbeit an eine durch Landesrecht bestimmte Stelle des Landes, in dem der junge Mensch seinen Wohnsitz hat, die Sozialdaten des jungen Menschen übermitteln können, sodass das jeweilige Land weitere Unterstützungsmöglichkeiten anbieten kann, soweit es dies landesrechtlich vorsieht vgl. § 31a Abs. 2 SGB III.
Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz sollen in der gesetzlichen Rentenversicherung Rahmenbedingungen verlässlich erhalten und Zielwerte eingehalten werden, damit alle Generationen auf diese vertrauen können. Im Einzelnen wird festgelegt, dass bis 2025 das Sicherungsniveau bei mindestens 48 Prozent liegen und der Beitragssatz auf maximal 20 Prozent ansteigen soll, vgl. § 154 Abs.3 SGB VI. Um einen Beitragssatz von maximal 20 Prozent zu garantieren („Beitragssatzgarantie“) wird der Bund verpflichtet, ggf. Bundesmittel an die Rentenversicherung abzugeben, vgl. § 287 Abs. 1-2 SGB VI. Zusätzlich zahlt der Bund zur Einhaltung der Beitragssatzgrenze von 2022 bis 2025 jeweils 500 Mio. Euro pro Jahr an die allgemeine Rentenversicherung, vgl. § 287a SGB VI.
Mit dem Entwurf soll darüber hinaus die Absicherung von Menschen, die Erwerbsminderungsrenten, Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten beziehen, verbessert werden: Bei Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente im Jahr 2019 oder bei Tod der Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente im Jahr 2019 wird die Zurechnungszeit auf 65 Lebensjahre und 8 Monate erhöht. In den Folgejahren wird die Zurechnungszeit bis 2030 schrittweise auf 66 Jahre und 10 Monate verlängert, vgl. § 253a SGB VI.
Bei vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern werden 36 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt, wenn insgesamt mehr als zwei Kinder erzogen wurden, vgl. § 249 Abs. 1 Sätze 2-4 SGB VI. Menschen, die über ein maximales Arbeitsentgelt von 1300 Euro verfügen, sollen bei den Sozialabgaben entlastet werden. Dazu wird die bisherige Gleitzone, die zwischen 450,01 Euro und 850 Euro liegt, zu einem „sozialversicherungsrechtlichen Einstiegsbereich“ weiterentwickelt. Damit können bei Entgelten bis 1300 Euro geringere Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, vgl. § 163 Abs. 10 S. 1 SGB VI, § 149 Abs. 2 SGB VI. Gleichzeitig sollen sich daraus keine geringeren Rentenleistungen ergeben.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechts-eintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften soll künftig „das Verfahren für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei einer Variante der Geschlechtsentwicklung einerseits und bei Abweichen der Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag andererseits vereinheitlicht“ und entbürokratisiert werden. Ziel der Neuregelungen zur selbstbestimmten Änderung des Geschlechtseintrags ist es, die verfassungsrechtlich geschützte Geschlechts-identität zu wahren und zu schützen. Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) sollen nunmehr sowohl für transgeschlechtliche und nicht-binäre, als auch für intergeschlechtliche Menschen einheitliche Regelungen gelten.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Der Geschlechtseintrag und die Vornamen sollen im Personenstandsregister künftig durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt geändert werden können, wenn die Geschlechts-identität einer Person nicht mit ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister über-einstimmt (§ 2 Abs. 1 SBGG). Durch die einfache Erklärung mit Eigenversicherung beim Stan-desamt können die individuellen Rechte und die Selbstbestimmung intergeschlechtlicher, transgeschlechtlicher sowie nicht-binärer junger Menschen gestärkt werden.
Durch die Neuregelungen können insbesondere für transgeschlechtliche und nicht-binäre Personen, aber auch für intergeschlechtliche Personen die bestehenden Hürden bei der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgebaut werden. Fortan soll weder das Betreiben eines Gerichtsverfahrens, noch die Vorlage eines ärztlichen Attests oder die Durchführung einer psychologischen Begutachtung erforderlich sein. In der Folge können transgeschlechtliche, intergeschlechtliche sowie nicht-binäre junge Menschen selbst- und weniger fremdbestimmt über ihren Geschlechtseintrag und/oder ihren Vornamen entschei-den. Insbesondere transgeschlechtliche und nicht-binäre junge Menschen könnten psychisch entlastet werden, da für sie auch die Kosten für die psychologischen Gutachten und das Gerichtsverfahren entfallen.
Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sollen die Änderung ihres Ge-schlechtseintrags und/oder ihrer Vornamen selbst erklären können (§ 3 Abs. 1 S.1 SBGG). Die Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten soll durch eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung des Familiengerichts ersetzt werden können (§ 3 Abs 1 S. 2SBGG). Dadurch können minder-jährige Betroffene Änderungsentscheidungen selbstbestimmt vorantreiben und die Persön-lichkeitsrechte auch ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten gewahrt werden.
Ferner könnten die Neuregelungen für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche sowie nicht-binäre junge Menschen insgesamt dazu beitragen, dass sie u.a. weniger geschlechtsbezoge-ne Diskriminierung erfahren. Sie müssten künftig nicht mehr erklären, warum beispielsweise das äußerliche Erscheinungsbild und/oder die empfundene Geschlechtsidentität nach Beur-teilung dritter Personen nicht mit dem biologischen Geschlecht auf den Papieren überein-stimmt. Dies kann gerade für Heranwachsende in der Auseinandersetzung mit der eigenen Identität von Bedeutung sein.
Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (Stand 26.04.2018)
(2018)
Mit der Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) wird das deutsche Recht an europäische Vorgaben angepasst. Im Kern soll verhindert werden, dass illegal mit Tabakwaren gehandelt wird. Hierzu werden ein System zur Rückverfolgung dieser Tabakwaren sowie bestimmte fälschungsresistente Sicherheitsmerkmale eingeführt. Diese Sicherheitsmerkmale dienen dabei der einfachen Überprüfung der Echtheit von Tabakwaren, vgl. § 7 TabakerzG. Um dies zu gewährleisten, wird u.a. die Möglichkeit geschaffen, Sicherheitsmerkmale regelmäßig auszutauschen und zu erneuern, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 5 TabakerzG. Die Erstellung der Sicherheitsmerkmale ist von der Tabakindustrie losgekoppelt und erfolgt als Bundesaufgabe nach § 7a TabakerzG durch eine unabhängige Ausgabestelle.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes sollen einige Regelungen fortentwickelt werden.
Das von Anbietenden sozialer Netzwerke für Nutzende „vorzuhaltende Verfahren zur Über-mittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte“ soll nicht nur ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren sein, sondern es soll künftig dahingehend ergänzt werden, dass dieses Verfahren auch leicht bedienbar sein soll, vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Das Verfahren für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte muss gewährleisten, dass Anbietende sozialer Netzwerke fortan Nutzende unverzüglich über den Eingang einer Beschwerde informieren sollen, wenn für die Nutzenden der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1a NetzDG. Des Weiteren muss dieses Verfahren sicherstellen, dass Anbietende sozialer Netzwerke die Nutzenden, für die der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, und die Beschwerdeführenden unverzüglich über jede Entscheidung informieren und hierbei zum einen auf die künftige Möglichkeit einer Gegenvorstellung nach § 3b Abs. 1 S. 2 NetzDG und das zugehörige Verfahren nach § 3b Abs. 1 S. 3 NetzDG hinweisen sollen, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 5 b NetzDG. Zum anderen sollen Beschwerdeführende hierbei auch auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass sie eine Strafanzeige oder ggf. einen Strafantrag gegen die Nutzenden, für die der beanstandete Inhalt gilt, stellen können, sowie darauf, auf welchen Internetseiten weitere Informationen hierüber zu finden sind, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 5 c NetzDG. Anbietende sozialer Netzwerke sollen künftig ein sogenanntes Gegenvorstellungsverfahren vorhalten, mit dem Nutzende, über die beanstandete Inhalte gespeichert wurden, und Beschwerdeführende eine Überprüfung einer Entscheidung nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3a NetzDG herbeiführen können, wenn sie die Überprüfung binnen eines Monats nach der Information über die ursprüngliche Entscheidung beantragen, vgl. § 3b Abs. 1 S. 1 und S. 2 NetzDG. Eine solche Entscheidung betrifft etwa das Entfernen eines offensichtlich rechts-widrigen Inhalts innerhalb von 24 Stunden nach Beschwerdeeingang, vgl. § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 Alt. 1 NetzDG. Zum Zwecke dieser sogenannten Gegenvorstellung sollen Anbietende sozialer Netzwerke ein leicht erkennbares Verfahren vorhalten, das sowohl eine einfache elektronische Kontaktaufnahme als auch eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglicht, vgl. § 3b Abs. 1 S. 3 NetzDG. Für Anbietende von Videosharingplattform-Diensten soll dieses Gesetz ebenfalls gelten, sofern sich aus § 3e Abs. 2 und 3 NetzDG nichts anderes ergibt, vgl. § 3e Abs. 1 NetzDG.
Mit dem Änderungsgesetz zur Europäischen Bürgerinitiative – EBIGÄndG soll die Verordnung (EU) Nr. 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative in deutsches Recht umgesetzt werden. Mit der Verordnung sollen verschiedene Ziele erreicht werden, wie etwa die EBI als „Instrument bürgerschaft-licher Partizipation“ zu stärken. In der Umsetzung in deutsches Recht soll dabei u.a. das Alter, ab dem man eine EBI unterstützen kann, von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt werden. Das Gesetz soll am 01. Januar 2023 in Kraft treten, vgl. Art. 3 EBIGÄndG.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Durch die Neureglung können junge Menschen bereits ab 16 Jahren, anstatt wie zuvor ab 18 Jahren, eine Europäische Bürgerinitiative unterstützen (§ 4 S. 1 Nr. 2 EBIG). Dies stärkt ihre Beteiligungsmöglichkeiten, da sie durch ihre Unterschrift unter eine EBI ihre Unterstützung für ein politisches Thema zum Ausdruck bringen und dazu beitragen können, dass Themen auf die politische Agenda der EU gesetzt werden.
Europäische Bürgerinitiativen können grundsätzlich Themenbereiche betreffen, die für junge Menschen wichtig sind und bei denen sie mit der derzeitigen Politik unzufrieden sind. Daher ist es denkbar, dass junge Menschen ab 16 Jahren interessiert an solchen Initiativen sein können und die Neuregelung nutzen, um sich zukünftig an ähnlichen Europäischen Bürger-initiativen zu beteiligen. Dadurch können junge Menschen früher in politische Entscheidungs-prozesse einbezogen werden und aktiv am politischen Leben teilnehmen.
Die Regelung dient der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der geschlechtlichen Identität, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Bislang sieht das Geburtenregister drei Eintragsmöglichkeiten (weiblich/männlich/keine Angabe) vor. Durch die Neuregelung gibt es nun eine weitere Variante, nämlich das Geschlecht als „divers “ anstatt mit „keine Angabe“ zu beurkunden oder eine binäre Zuweisung vorzunehmen, vgl. § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG). Relevant ist dies für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die sich aufgrund körperlicher Merkmale nicht eindeutig als „weiblich“ oder „männlich“ zuordnen lassen. Die Angabe wird dabei weiterhin erstmals von den Eltern kurz nach Geburt gemacht. Im Falle einer gemäß § 45b Abs. 3 PStG ärztlich festgestellten Variante der Geschlechtsentwicklung kann diese elterliche Angabe ab Vollendung des 14. Lebensjahres von den Betroffenen, bis zum Eintritt der Volljährigkeit unter der Bedingung elterlicher Zustimmung, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt geändert werden, vgl. § 45b Abs. 2 S. 2 PStG. Im Falle mangelnder elterlicher Zustimmung, stößt das zuständige Standesamt einen Prozess an, durch den das Familiengericht die Zustimmung ersetzen kann. Parallel hierzu kann auch der Vorname angepasst werden, § 45b Abs. 1 S. 3 PStG.
Die Regelung dient der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der geschlechtlichen Identität, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Bislang sieht das Geburtenregister drei Eintragsmöglichkeiten (weiblich/männlich/keine Angabe) vor. Durch die Neuregelung gibt es nun eine weitere Variante, nämlich das Geschlecht als „weiteres“ anstatt mit „keine Angabe“ zu beurkunden oder eine binäre Zuweisung vorzunehmen, vgl. § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG). Relevant ist dies für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die sich aufgrund körperlicher Merkmale nicht eindeutig als „weiblich“ oder „männlich“ zuordnen lassen. Die Angabe wird dabei weiterhin erstmals von den Eltern kurz nach Geburt gemacht. Im Falle einer ärztlich festgestellten Variante der Geschlechtsentwicklung kann diese elterliche Angabe ab Vollendung des 14. Lebensjahres von den Betroffenen, bis zum Eintritt der Volljährigkeit unter der Bedingung elterlicher Zustimmung, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt geändert werden, vgl. § 45b Abs. 1 PStG. Im Falle mangelnder elterlicher Zustimmung, stößt das zuständige Standesamt einen Prozess an, durch den das Familiengericht die Zustimmung ersetzen kann. Parallel hierzu kann auch der Vorname angepasst werden.
Das Regelungsvorhaben kann sich förderlich auf die Vereinbarkeit von Familie, Freizeit und Beruf auswirken. Ins-besondere für junge Familien kann die zugesicherte Rückkehrmöglichkeit zur vorherigen Arbeitszeit zu einer egali-tären Rollenverteilung beitragen. Eine befristete Möglichkeit der Teilzeitarbeit hat auch finanzielle Auswirkungen: so steigt das Haushaltseinkommen nach Rückkehr zur früheren Arbeitszeit und die zuvor teilzeitarbeitende Person ist auch im Alter besser abgesichert. Generell ermöglicht das Vorhaben insbesondere jungen Menschen mit Be-treuungsverpflichtungen über die bestehenden Regelungen hinaus diese leichter mit ihren Erwerbssituationen zu vereinbaren. Die Neuregelung zur Arbeit auf Abruf führt zu besserer finanzieller und zeitlicher Planbarkeit und kann gesundheitliche Belastungen durch ungewisse Erwerbssituationen mildern. Mit Blick auf gesellschaftliche Auswirkungen kann die Brückenteilzeit zu mehr Akzeptanz von Teilzeitphasen und mehr Spielraum für gesell-schaftliches Engagement junger Menschen führen. Zu beachten sind allerdings Einschränkungen hinsichtlich der Dauer der Brückenteilzeit und der Betriebsgröße: Die Brückenteilzeit kann nur von einer begrenzten Personen-gruppe tatsächlich in Anspruch genommen werden.
In den einzelnen Bundesländern können unterschiedliche Maßnahmen getroffen werden, sodass die Auswirkungen auf junge Menschen zwischen den Bundesländern variieren können. Im Lebensbereich Familie kann die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für junge Menschen durch eine Ausweitung der Betreuungszeiten und des Betreuungsumfangs verbessert werden. Zudem kann die finanzielle Situation durch geringere Beiträge entlastet werden. Für das pädagogische Personal können sich im Lebensbereich Bildung/Arbeit die Arbeitsbedingungen sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten verbessern. Eine sichtbar gute Betreuungsqualität kann zudem dazu beitragen, dass junge Mütter eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten. Langfristig kann es zudem zu einer höheren gesellschaftlichen Anerkennung pädagogischer Berufe sowie zu einer Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse kommen (Lebensbereich Politik/Gesellschaft).
Ziel des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ist es, insbesondere im Hinblick auf die Änderungen weiterer steuerlicher Vorschriften, steuerliche Erleichterungen für Bürgerinnen und Bürger zu schaffen.
Für diesen Jugend-Check relevant sind die Regelungen zur Änderung weiterer steuerrecht-licher Vorschriften. Hier ist insbesondere neu, dass es nun keine Einkommensbesteuerung von Sachleistungen einer Wohnraumgeberin bzw. eines Wohnraumgebers oder einer Wohn-raumnehmerin bzw. eines Wohnraumnehmers mehr geben soll. Dies soll dem Zweck der Förderung alternativer Wohnformen in Zeiten von Mangel an bezahlbarem Wohnraum und damit einhergehender Wohnungsnot dienen. So werden Vorteile aus der Nutzung einer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Unterkunft sowie Vorteile, die aus der als Sachbezug gestellten üblichen Verpflegung gegen die Erbringung von Leistungen im Privathaushalt der Wohnraumgeberin oder des Wohnraumgebers entstehen, in Form von haushaltsnahen Dienstleistungen steuerfrei, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Hierunter fällt beispielsweise das Konzept „Wohnen für Hilfe“. Die Neuregelung gilt für das Erbringen von Leistungen, für die das Haushaltsscheckverfahren nach § 28a Abs. 7 SGB IV, also eine vereinfachte Meldepflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers an die Einzugsstelle für eine oder einen im privaten Haushalt Beschäftigte bzw. Beschäftigten, dem Grunde nach anwendbar wäre, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind, dass „weitere durch den Wohn-raumgeber gewährte steuerpflichtige Bezüge“ wie Geldleistungen oder Sachbezüge einen Betrag in Höhe von 450 Euro im Monat nicht übersteigen und ein räumlicher Zusammen-hang zwischen überlassener Wohnung bzw. Unterkunft mit der Wohnung der Wohnraum-geberin bzw. des Wohnraumgebers besteht, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Ein solcher Zusammen-hang besteht beispielsweise dann, wenn die Wohnung bzw. Unterkunft der Wohnraum-nehmerin bzw. des Wohnraumnehmers mit der Wohnung der Wohnraumgeberin bzw. des Wohnraumgebers durch wenige bauliche Änderungen zu einer Wohneinheit miteinander verbunden werden können. Wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 49 S. 1 EStG vorliegen, sind nun auch die „Vorteile des Wohnraumgebers aus den Leistungen des Wohnraum-nehmers in seinem Privathaushalt und die gezahlten umlagefähigen Kosten im Sinne [der Betriebskostenverordnung] steuerfreie Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung“, § 3 Nr. 49 S. 2 EStG. Insgesamt sind die umlagefähigen Nebenkosten und eventuelle Einnahmen in Geld jedoch dann nicht steuerfrei, wenn der Wohnraumgeberin bzw. dem Wohnraumgeber neben den Vorteilen, wie z.B. Hilfe im Haushalt, Einnahmen in Geld zufließen, vgl. § 3 Nr. 49 S. 3 EStG.
Mit dem Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miet-höhe bei Mietbeginn wird es den Ländern ermöglicht, mittels der sogenannte Mietpreis-bremse weiterhin Vorschriften zu erlassen, um Mieterinnen und Mieter vor zu hohen Miet-zahlungen zu schützen und einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Vermieterin-nen/Vermietern und Mieterinnen/Mietern herzustellen.
Landesregierungen sollen Gebiete mit angespannten Wohnungsmarkt erneut bestimmen können und Rechtsverordnungen zur Begrenzung der Miethöhe bei Wohnraummangel entsprechend erlassen können, vgl. § 556d Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine solche Rechtsverordnung soll nun mehrmals für jeweils maximal fünf Jahre erlassen werden können. Entgegen der bisherigen Regelung, muss eine entsprechende Rechtsverordnung nicht bis 31.12.2020 in Kraft getreten sein. Jedoch müssen diese mit Ablauf des 31. Dezember 2025 wieder außer Kraft treten, vgl. § 556d Abs. 2 S. 4 BGB.
Mieterinnen und Mieter sollen zudem künftig einen Anspruch darauf haben, dass ihnen zu viel gezahlte Miete zurückgezahlt wird: Der Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete soll den Zeitraum ab Mietbeginn umfassen, wenn vorher eine Rüge innerhalb von 30 Monaten hiernach gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter erfolgt ist, vgl. § 556g Abs. 2 S. 1 BGB. In Fällen, in denen die Rüge erst 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses erteilt wurde oder in denen ein Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet war, muss die zu viel gezahlte Miete erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Rüge zurückgezahlt werden, vgl. 556g Abs. 2 S. 2 BGB. Der Anspruch, zu viel gezahlte Miete von Beginn des Miet-verhältnisses an zurückerstattet zu bekommen, gilt jedoch nur für Mietverhältnisse, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen werden, vgl. Artikel 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Miet-beginn.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfegesetz) soll das Vermittlungsverfahren für Adoptionen minderjähriger Kinder geändert werden. Ziel des Gesetzes ist es, unter Berücksichtigung des Kindeswohls, insbe-sondere die kommunikative Offenheit zwischen Adoptiveltern und dem Kind zu fördern, da diese zentral für das Gelingen einer Adoption ist. Weiterhin soll ein umfassendes Beratungs- und Unterstützungsangebot aus- und aufgebaut werden.
Gesetzlich geregelt und legaldefiniert wird nun, dass im Rahmen einer so genannten Eignungsprüfung die allgemeine Eignung von Adoptionsbewerbenden durch eine Adoptions-vermittlungsstelle i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1, S. 2 sowie Abs. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG), auf Antrag der Adoptionsbewerbenden geprüft werden kann, vgl. § 7 Abs. 1 AdVermiG, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Mit dieser Rege-lung wird der Rechtsanspruch auf Durchführung einer Eignungsprüfung erstmals ausdrück-lich für Inlandsadoptionen geschaffen. § 7 Abs. 2 AdVermiG enthält einen nicht abschließen-den Katalog an Kriterien für diese Prüfung der so bislang nur für Auslandsadoptionen vor-gehalten wurde. So werden beispielsweise die persönlichen und familiären Umstände, der Gesundheitszustand oder auch das soziale Umfeld der Adoptionsbewerbenden betrachtet, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1-3 AdVermiG. Über das Ergebnis der Eignungsprüfung wird ein Bericht verfasst, vgl. § 7 Abs. 3 S. 1 AdVermiG. Das Ergebnis soll den jeweils Betroffenen mitgeteilt werden, allerdings darf den Adoptionsbewerbenden der Bericht nicht ausgehändigt werden, vgl. § 7 Abs. 3 S. 2 und 3 AdVermiG. Die Adoptionsvermittlungsstelle soll mit den Adoptions-bewerbenden und den abgebenden Eltern besprechen, ob und wenn ja, auf welche Weise ein Informationsaustausch oder Kontakt zwischen Adoptionsfamilie und Kind sowie zwischen dieser und den Eltern stattfinden soll, vgl. § 8a Abs. 1 S. 1 AdVermiG. Das Ergebnis soll schrift-lich von der Adoptionsvermittlungsstelle dokumentiert werden, vgl. § 8a Abs. 1 S. 2 AdVermiG. Im Einverständnis der abgebenden Eltern und der Annehmenden soll die Adop-tionsvermittlungsstelle eine solche Erörterung in angemessenen Intervallen wiederholen, bis das Kind 16 Jahre alt ist, vgl. § 8a Abs. 2 S. 1 und 2 AdVermiG. Das Kind selbst soll in die Erör-terung über den Informationsaustausch oder den Kontakt entsprechend seinem Entwick-lungsstand einbezogen werden, vgl. § 8a Abs. 3 S. 1 AdVermiG. Ab einem Alter von 14 Jahren soll das Einverständnis des Kindes hinsichtlich der Durchführung und des Ergebnisses der Erörterung notwendig sein, vgl. § 8a Abs. 3 S. 2 AdVermiG.
Abgebende Eltern können Zugang zu allgemeinen, von den annehmenden Eltern freiwillig zu diesem Zweck der Adoptionsvermittlungsstelle schriftlich bis zum 16. Lebensjahres des Kindes zur Verfügung gestellten Informationen über das Kind und dessen Lebenssituation verlangen, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht, vgl. § 8b Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AdVermiG. Auch dabei soll das Kind selbst entsprechend des eigenen Entwicklungsstandes beteiligt werden und die Übermittlung der allgemeinen Informationen an die Adoptions-vermittlungsstelle ab einem Alter von 14 Jahren von dessen Einverständnis abhängig sein, vgl. § 8b Abs. 2 S. 2 und 3 AdVermiG.
Die abgebenden Eltern, das Kind und jetzt auch die Adoptionsbewerbenden sollen von der Adoptionsvermittlungsstelle vor und während der Adoptionsvermittlung sowie während der Adoptionspflege begleitet werden, vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 AdVermiG. Die Adoptionsbegleitung umfasst unter anderem die allgemeine Beratung zu Fragen im Zusammenhang mit der An-nahme als Kind und die bedarfsgerechte Unterstützung, die Informationen über Voraus-setzungen und Ablauf des Adoptionsverfahrens sowie über die Rechtsfolgen der Annahme als Kind und das Hinwirken darauf, dass die Adoptionsbewerbenden das Kind alters- und reifeentsprechend von Anfang an über seine Herkunft aufzuklären, vgl. § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 5 AdVermiG. Die Adoptiveltern, das Kind und die abgebenden Eltern sollen nach Ergehen des gerichtlichen Adoptionsbeschlusses einen Rechtsanspruch auf eine Begleitung durch die Adoptionsvermittlungsstelle bekommen, vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 AdVermiG. Diese Begleitung um-fasst unter anderem die bedarfsgerechte Beratung und Unterstützung aller Betroffenen sowie die Unterstützung der abgebenden Eltern bei der Bewältigung sozialer und psychi-scher Auswirkungen nach Einwilligung in die Adoption des Kindes, vgl. § 9 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 3 AdVermiG. Künftig soll die Adoptionsvermittlungsstelle die annehmenden Eltern auf das bestehende Akteneinsichtsrecht des Kindes nach § 9b Abs. 2 S. 1 AdVermiG a.F. hin-weisen, wenn das Kind 16 Jahre alt geworden ist, vgl. § 9c Abs. 3 AdVermiG.
Zukünftig sollen verpflichtende Beratungen der Adoptionsvermittlungsstelle bei Stiefkind-adoptionen vor Abgabe der notwendigen Erklärungen und Anträge zur Adoption eingeführt werden, vgl. § 9a Abs. 1 AdVermiG. Diese Beratungen sollen der abgebende und der anneh-mende Elternteil sowie die Ehegattin oder der Ehegatte des annehmenden Elternteils und das Stiefkind wahrnehmen, vgl. § 9a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AdVermiG. Über die Beratung soll eine Bescheinigung ausgestellt werden, vgl. § 9a Abs. 2 AdVermiG. Eine Beratung soll dann nicht erfolgen, wenn ein Elternteil zur Abgabe einer Erklärung dauerhaft außerstande ist, sein Aufenthalt dauerhaft unbekannt ist oder seine Einwilligung ersetzt wird, vgl. § 9a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AdVermiG.
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AdVermiG a.F. sollen gestrichen werden, sodass es in Zukunft auch für Verwandte bis zum dritten Grad, Verschwägerte oder anderen Personen nicht mehr möglich sein soll, das Kind ohne Adoptionsvermittlungsstellen an mögliche Annehmende zu ver-mitteln.
Mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz das Telekommunikationsgesetz überarbeitet und neu gefasst werden.
Für den Jugend-Check sind insbesondere folgende Regelungen relevant: Wenn in einem Vertrag zwischen einer Verbraucherin bzw. einem Verbraucher und Anbietenden öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste eine stillschweigende Verlängerung nach Ablauf einer anfänglichen Vertragslaufzeit vorgesehen ist, sollen Endnutzende nach Ablauf dieser Zeit einen solchen Vertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen können, vgl. § 54 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG). Auch sollen die Endnutzenden rechtzeitig vor einer stillschweigenden Vertragsverlängerung auf diese und die Möglichkeit, sie durch rechtzeitige Kündigung zu verhindern, hingewiesen werden, vgl. § 54 Abs. 3 S. 2 TKG. Den Endnutzenden sollen keine Kosten für eine solche Kündigung entstehen, vgl. § 54 Abs. 4 S. 1 TKG.
Anbietende sollen Endnutzende künftig über den besten Tarif hinsichtlich ihrer Dienste jährlich beraten, vgl. § 55 Abs. 3 TKG.
Menschen, die blind sind oder eine Seh- oder Lesebehinderung haben, soll es ermöglicht werden, ohne die Erlaubnis der Urheberin oder des Urhebers, barrierefreie Kopien von Werken zur eigenen Nutzung herzustellen bzw. diese von einer Hilfsperson anfertigen zu lassen. Des Weiteren dürfen befugte Stellen, z.B. Blindenbibliotheken, zukünftig barrierefreie Kopien erstellen und sie Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung und anderen befugten Stellen zur Verfügung stellen. Diese gesetzlichen Erlaubnisse gehen Verlagsangeboten vor; die Nutzungen durch die befugten Stellen sind grundsätzlich angemessen zu vergüten.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien soll der als verfassungswidrig erkannte Ausschluss der Stiefkindadoption für Paare in nichtehelichen Lebensgemeinschaft beseitigt werden. Ziel des Gesetzes ist es, dass eine Stiefkindadoption nicht mehr nur bei Ehepaaren möglich sein soll, sondern auch in nichtehelichen Stiefkind-familien, ohne dass die Verwandtschaftsbeziehung zu dem in der verfestigten Lebens-gemeinschaft lebenden leiblichen Elternteil erlischt.
Gesetzlich geregelt wird nun, dass Paare in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einer Generalverweisung auf Vorschriften des Untertitels 1 über die Adoption Minderjähriger, die sich auf die Annahme eines Kindes von Ehegatten beziehen, in Bezug auf die Stiefkind-adoption gleichgestellt werden sollen, vgl. § 1766a Abs. 1 BGB. Diese Vorschriften des Untertitels 1 gelten für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, entsprechend, vgl. § 1766a Abs. 1 BGB. Dazu zählen auch gleichgeschlechtliche Paare, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben. Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1766a Abs. 1 BGB ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn die Personen seit mindestens vier Jahren eheähnlich oder bereits als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem zusammenleben, vgl. § 1766a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Diese beiden Regelbeispiele sind nicht abschließend, sodass im Einzel-fall auch in anderen Fällen eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegen kann und dies stets zu prüfen ist. Dabei handelt es sich bei einer verfestigten Lebensgemeinschaft um eine solche, „die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partnerinnen bzw. Partner füreinander begründet, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht“. Eine solche verfestigte Lebensgemein-schaft soll jedoch dann nicht vorliegen, wenn eine Partnerin oder ein Partner mit einer oder einem Dritten verheiratet ist, vgl. § 1766a Abs. 2 S. 2 BGB.
Künftig soll die Annahme als Kind im Inland dem deutschen Recht unterliegen, vgl. Art. 22 Abs. 1 S. 1 EGBGB.
Das Gesetz soll am 31. März 2020 in Kraft treten, vgl. Art. 6 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien.
Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren. Das deutsche Recht entspricht weitestgehend bereits den EU-Vorgaben, weshalb nur punktuelle Anpassungen der Strafprozessordnung erforderlich sind. Daneben enthält der Entwurf Folgeänderungen zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05. Juli 2017, die für den Jugend-Check nicht relevant sind. Umzusetzen ist das Vorhaben bis zum 01. April 2018.
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals soll dem gestiegenen Bedarf an Fachkräften und der Arbeitsbelastung in der Pflege durch ein Sofortprogramm begegnet werden. Ziele sind eine Verbesserung der Personalausstattung und der Arbeitsbedingungen sowie eine bessere Versorgung in der Kranken- und Altenpflege. Im Krankenhaus soll jede zusätzliche und aufgestockte Pflegestelle am Bett vollständig finanziert werden. Weiterhin werden krankenhausindividuelle Pflegepersonalkosten über ein Pflegebudget vergütet und Tarifsteigerungen für das Pflegepersonal vollständig vom Kostenträger übernommen. Die Voraussetzungen zur Schaffung von mehr Ausbildungsplätzen in der (Kinder-)Krankenpflege sollen verbessert werden. In der Altenpflege können zusätzliche Pflegekräfte in vollstationären Pflegeeinrichtungen finanziert werden sowie digitale Anschaffungen, die Pflegekräfte entlasten, bezuschusst werden. In Kranken- und Altenpflege sollen Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Pflege zeitlich befristet gefördert bzw. unterstützt werden.
Der Gesetzentwurf dient zum einen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Jugendliche, die zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Auch gelten die Vorgaben der Richtlinie grundsätzlich, wenn der Jugendliche zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahren ist, aber während des Verfahrens 18 Jahre alt wird. Zum anderen dient das Vorhaben der Umsetzung eines Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder zur Lockerung der Rechtsmittelbeschränkungen. Ziel des Entwurfs ist die Gewährleistung bestimmter Mindestrechte für Verdächtige oder beschuldigte Jugendliche im Strafverfahren.
In erster Linie betrifft der Entwurf Änderungen im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Hier wird nunmehr klargestellt, dass die Jugendgerichtshilfe während des gesamten Verfahrens so früh wie möglich einzubinden ist, § 38 Abs. 6 JGG und § 70 Abs. 2 JGG, und hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer besonderen Schutzbedürftigkeit des betroffenen Jugendlichen, z.B. aufgrund seiner Entwicklung, im Laufe des Verfahrens beratend hinzugezogen wird, § 38 Abs. 2 JGG und § 70 Abs. 3 JGG. Es ist auch möglich, dass die Anklage ohne Bericht der Jugendgerichtshilfe erhoben wird, wenn dies dem Wohl der oder des Jugendlichen dient, z.B. weil sich das Verfahren ansonsten verzögern würde. Die individuelle Begutachtung muss jedoch spätestens mit Beginn der Hauptverhandlung erfolgen, §46a JGG. Des Weiteren wird geregelt, dass eine Verhandlung von neuem beginnt, wenn der oder die Jugendliche während der Hauptverhandlung keine Unterstützung durch einen Rechtsbeistand hatte, obwohl die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Verhängung einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist, § 51a i.V.m. § 68 Nr. 5 JGG. Zu den neuen Mindestrechten von Verdächtigen oder beschuldigten Jugendlichen im Strafverfahren gehört ferner die sofortige Bestellung einer Pflichtverteidigung, wenn davon Kenntnis erlangt wird, dass sich der Jugendliche bereits in anderer Sache in Haft befindet, § 68a Abs. 1 S. 1 JGG. Ausnahmen hiervon müssen stets mit dem Wohl der oder des Jugendlichen vereinbar sein, § 68a Abs. 2 JGG.
Das Vorhaben schlägt zudem eine Lockerung der Rechtsmittelbeschränkung vor, § 55 Abs. 1 JGG. Hierdurch wird künftig eine sofortige Beschwerde, die sich beispielsweise gegen den Umfang der verhängten Maßnahmen richtet, möglich. Dies ist bisher nur durch die Rechtsmittel der Berufung oder Revision möglich. Sofortige Beschwerde kann nunmehr auch bei Entscheidung über die Verhängung eines Jugendarrests eingelegt werden, § 63 Abs. 2 JGG.
Ferner wird das Recht auf Informierung des „Trägers der elterlichen Verantwortung“ erweitert, indem nun unter bestimmten Voraussetzungen der Jugendliche auch eine andere volljährige Person zur Unterrichtung über das Verfahren vorschlagen kann, § 67a Abs. 4 JGG. Auch die beschuldigten Jugendlichen selbst haben zukünftig das Recht auf Information über das gesamte Vorgehen des Strafverfahrens und ihre Rechte während des Verfahrens, § 70a JGG.
Hinsichtlich der Vernehmung des oder der beschuldigten Jugendlichen ist darauf zu achten, dass die Verhandlung ihrem Alter, Reife- und Bildungsgrad entspricht, § 70c Abs. 1 JGG. Dazu gehört ggf. Gebrauch von der Möglichkeit der audiovisuellen Aufzeichnung der Vernehmung - auch außerhalb der Hauptverhandlung – zu machen, sofern dadurch die Interessen der oder des Jugendlichen besser geschützt werden als ohne diese Aufzeichnung, § 70c Abs. 2 JGG. Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 48 Abs. 3 S. 2 JGG wird bei Beteiligung eines Jugendlichen nun auch für Verfahren vor den für allgemeinen Strafsachen zuständigen Gerichten festgelegt, § 104 Abs. 1 Nr. 4a JGG.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen soll die öffentliche Sicherheit gestärkt werden.
Hierfür sieht das Gesetz künftig eine Personalausweispflicht ab dem dritten Monat vor Haftentlassung für Strafgefangene vor, vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 Personalausweisgesetz (PAuswG).
Darüber hinaus sollen die Angaben des Geschlechtseintrages im Reisepass den Angaben der internationalen Regeln der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) angeglichen werden. Da sich die Angabe des Geschlechts nach § 4 Abs. 1 S. 3 Passgesetz (PassG) nach der Eintragung im Melderegister richtet, soll im deutschen Reisepass künftig in der visuell lesbaren Zone das Geschlecht mit „X“ bezeichnet werden, wenn im Melderegister das Geschlecht nicht mit weiblich („F“) oder männlich („M“) angegeben ist, vgl. § 4 Abs. 1 S. 4 Passgesetz (PassG). Die Eintragung „X“ im Reisepass soll für Personen gelten, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören und im Melderegister die Angabe „divers“ oder „keine Angabe“ eingetragen haben. In der Zone für das automatische Lesen soll das Zeichen „<“ für Passinhaber, die weder weiblichen noch männlichen Geschlechts sind, im Reisepass angegeben werden, vgl. § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 PassG.
Durch das Gesetzesvorhaben sollen Beschäftigte bessere Möglichkeiten haben, sich auf einen durch Digitalisierung und demografischen Wandel stetig ändernden Arbeitsmarkt einzustellen. Dafür sollen die Weiterbildungsförderung und Beratung ausgebaut sowie die Förderregelungen nach SGB II und SGB III angepasst werden.
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Der Gesetzentwurf sieht vor, beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den Zugang zu beruflichen Weiterbildungen zu erleichtern. Regelungsadressatinnen und -adressaten sind künftig nicht nur von Arbeitslosigkeit bedrohte, in KMU
2 befindliche oder ohne Berufsabschluss beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
3 Vielmehr sollen alle Beschäftigten unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße gefördert werden.
4 Hierfür zahlt der Bund den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Zuschüsse zum Arbeitsentgelt. Zudem eröffnet der Gesetzentwurf die im Einzelfall zu ermittelnde Möglichkeit einer Übernahme oder Kofinanzierung von Weiterbildungskosten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Voraussetzung hierfür ist nach § 82 Abs. 1 SGB III beispielsweise, dass keine Teilnahme an einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Weiterbildung innerhalb von vier Jahren vor Antragsstellung stattgefunden hat, der Berufsabschluss mindestens vier Jahre zurückliegt, die Weiterbildung außerhalb des Betriebes durchgeführt wird und mehr als vier Wochen dauert. Die finanzielle Beteiligung des Betriebes und deren Angemessenheit richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten, vgl. § 82 Abs. 2 SGB III. Eine Sonderregelung gibt es für Menschen, die aktuell SGB II-Leistungen erhalten: Haben sie eine Weiterbildungsmaßnahme nach SGB II absolviert, schließt sie das nicht von der Förderung der Weiterbildung nach § 81 SGB III aus, auch, wenn die SGB-Maßnahme innerhalb der letzten vier Jahre stattfand, vgl. § 81 Abs. 1a SGB III.
Zudem werden Beratungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) ausgebaut. Sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind berechtigt, Weiterbildungs- bzw. Qualifizierungsberatungen durch die BA zu nutzen,
5 vgl. § 29 Abs. 1 und Abs. 3 SGB III. Auch erwerbsfähige leistungsberechtige Personen nach SGB II können dieses Angebot nutzen.
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Die Agentur für Arbeit ist zudem zukünftig in der Pflicht, unverzüglich Berufsberatungen mit allen Personen durchzuführen, die sich aufgrund der Beendigung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden, vgl. § 38 Abs. 2 SGB III.
Ferner sieht der Gesetzentwurf einen vereinfachten Zugang zu Arbeitslosengeld I vor: Musste bisher innerhalb der letzten 24 Monate eine Mindestversicherungszeit von 12 Monaten vorgewiesen werden, können diese 12 Monate nun innerhalb der vorangegangenen 30 Monate erworben werden, vgl. § 28a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1, § 147 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III. Weiterhin wird die Sonderregelung, dass für überwiegend kurz befristet Beschäftigte die Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld nur sechs Monate beträgt, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, vgl. § 142 Abs. 2 S. 1 SGB III.
Eine weitere Neuerung des Vorhabens liegt in der Senkung des Beitragssatzes der Arbeitslosenversicherung von 3,0 auf 2,6 Prozent, vgl. § 341 Abs. 2 SGB III, und der Senkung der Sozialversicherungspauschale von 21 auf 20 Prozent, vgl. § 153 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III.
Weiterhin wird die Regelung zu Saisonarbeit verstetigt, indem der Zeitraum für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage festgelegt wird, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
Mit dem Gesetzesvorhaben soll unter anderem der Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) in der Strafprozessordnung (StPO) ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Bislang werden V-Personen durch die Strafverfolgungsbehörden unter Heranziehung der Ermittlungsgeneralklausel § 163 Abs. 1 S. 2 StPO eingesetzt. Es sollen für einen entsprechen-den Einsatz klare Einsatzvoraussetzungen und rechtsstaatliche Rahmenbedingungen fest-gesetzt werden, die den Maßstäben des Kernbereichsschutzes und des Identitätsschutzes entsprechen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig sollen Einsatzvoraussetzungen für V-Personen durch Strafverfolgungsbehörden ge-setzlich festgelegt werden. Der Einsatz von minderjährigen Personen soll verboten werden. (§ 110b Abs. 6 Nr. 1 lit a) StPO). Dies kann dem Schutz von Minderjährigen entgegenkommen, da sie die weitreichenden Folgen des Einsatzes als V-Person oftmals nicht einschätzen kön-nen und sich den Risiken einer solchen Rolle oftmals nicht bewusst sein können.
Die Regelung kann Minderjährige zudem vor potenziellen Gewissenskonflikte gegenüber ihrem familiären oder sozialen Umfeld schützen. Insbesondere können sie vor der psychi-schen Belastung geschützt werden, Handlungen oder Aussagen vorzunehmen, die in po-tenziellen negativen Folgen für ihre Familie oder Freundinnen und Freunde resultieren.
Die Regelung kann außerdem zur Rechtssicherheit junger Menschen beitragen, da so klare Voraussetzungen geschaffen werden, die zwingend zu wahren sind und auf die die betroffe-nen jungen Menschen vertrauen können.
Der Gesetzentwurf zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes löst das bis-herige Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) ab und sieht vor, dieses zeitgemäß zu erneuern. Das BPersVG regelt z.B. die Zuständigkeiten und Zusammensetzungen von Personalvertretungen im öffentlichen Dienst auf Bundesebene. Dazu gehören etwa Personalräte oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Für den Jugend-Check sind insbesondere folgende Neuregelungen von Bedeutung:
Hinsichtlich der Wahl und Zusammensetzung des Personalrats sollen künftig jugendliche Beschäftigte bereits ab 16 Jahren berechtigt werden, bei Wahlen ihre Stimme abzugeben, vgl. § 14 Abs. 1 BPersVG. Somit soll das Wahlalter für das aktive Wahlrecht abgesenkt werden; für das passive Wahlrecht (eigene Wählbarkeit) soll jedoch ein Mindestalter von 18 Jahren bestehen bleiben, vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BPersVG. Für die eigene Wählbarkeit und die Wahl zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) soll die Altersgrenze für die Auszubildenden aufgehoben werden, da sich hier das Interesse der Vertretung durch die gemeinsamen Belange der Ausbildung definiert und nicht allein über das Alter. Hierbei sollen künftig alle Personen, die eine berufliche Ausbildung absolvieren sowie jugendliche Beschäftigte bis 18 Jahren wahlberechtigt sein, vgl. § 97 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 96 BPersVG. Für die genannten Personengruppen soll auch das passive Wahlrecht gelten, vgl. § 97 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 96 BPersVG. Für Beschäftigte, die keine Auszubildenden mehr sind, soll für die eigene Wählbarkeit weiterhin eine Altersobergrenze bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gelten, um den Charakter einer Jugendvertretung zu bewahren, vgl. § 97 Abs. 2 S. 1 BPersVG.
Die Novellierung soll ferner eine Konkretisierung der allgemeinen Aufgaben des Personalrats vorsehen, und hierbei an § 80 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes angeglichen werden, vgl. § 62 BPersVG. Dazu soll z.B. nun konkret die Förderung von Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf als Aufgabe des Personalrates aufgenommen werden, vgl. § 62 Nr. 6 BPersVG.
Des Weiteren soll das BPersVG mit Blick auf die Möglichkeiten der Digitalisierung erneuert werden. So soll es zukünftig möglich sein, bestimmte Absprachen zwischen Dienststelle und Personalvertretung auf einfacherem elektronischem Wege zu absolvieren. Dazu gehören z.B. die Begründungspflicht der Dienststelle, die Zustimmungsverweigerung des Personalrates sowie das Initiativrecht der Personalvertretung, vgl. §§ 70 Abs. 2 S. 2, 70 Abs. 3 S. 4, 77 Abs. 1 BPersVG. Weiterhin der Schriftform soll es z.B. bei der Geltendmachung von Weiter-beschäftigungsansprüchen von Auszubildenden nach § 56 BPersVG bedürfen.
Zudem soll klarstellend erfasst werden, dass die Dienststelle den Personalrat und auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung mit erforderlicher Informations- und Kommunika-tionstechnik auszustatten hat, vgl. § 47 i.V.m. § 102 S. 1 BPersVG.
Ein weiterer jugendrelevanter Aspekt der Novellierung betrifft die Einführung neuer und die Präzisierung bestehender Mitbestimmungstatbestände. Auch wenn bereits nach geltendem Recht die Arbeitszeitflexibilisierung oder die Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle (z.B. mobiles Arbeiten, Telearbeit) der Mitbe-stimmung unterliegen und dies teilweise in Dienstvereinbarungen verankert ist, so soll die Mitbestimmung künftig in eigenen Mitbestimmungstatbeständen verankert werden, vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 BPersVG. Dies soll vor allem einer besseren Sichtbarmachung und Klarstellung der Möglichkeiten des flexiblen Arbeitens dienen.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (PKH-Richtlinie).
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie ergibt sich eine Vorverlagerung der notwendigen Verteidigung von der Hauptverhandlung zum Ermittlungsverfahren, wodurch ein Betroffener früher Beistand erhalten kann. Ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Strafprozessordnung (StPO) soll künftig bereits mit der Vorführung vor einen Richter eintreten und nicht wie bisher erst mit Vollstreckung der Untersuchungshaft oder vorläufiger Unterbringung, vgl. § 140 StPO. Weiterhin soll es fortan für einen Fall notwendiger Verteidigung unerheblich sein, wie lange die vorangegangene Dauer der Haft war; damit sind künftig alle Fälle von Freiheitsentzug ein Grund für eine notwendige Verteidigung. Liegt die zu erwartende Strafe bei mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe oder wird die Verhandlung vor einem Oberlandesgericht, Landgericht oder Schöffengericht verhandelt, stellt dies nun auch einen Fall notwendiger Verteidigung dar, vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StPO. Beschuldigte erhalten zudem ein Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung, vgl. § 141 Abs. 1 S.1 Var. 1 StPO. Weiterhin muss Prozesskostenhilfe nun vor der Befragung durch die Polizei, einer anderen Strafverfolgungsbehörde oder einer Justizbehörde sowie vor einer Gegenüberstellung gewährt werden.
Auch Personen, die mit einem Europäischen Haftbefehl gesucht werden, erhalten ab ihrer Festnahme einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Rechtsbeistand, vgl. § 40 IRG. Über die Bestellung eines Rechtsbeistandes entscheidet dabei das nach § 40 Abs. 3 IRG maßgebliche Gericht.
Mit der Umsetzung der PKH-Richtlinie wird das System der Prozesskostenhilfe an bestimmte Kriterien gebunden: Zur Gewährleistung der Qualität dürfen nur noch Fachanwältinnen und-anwälte für Strafrecht oder solche Anwältinnen und Anwälte, die Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt haben, § 142 Abs. 4 StPO, als Pflichtverteidiger bestellt werden. Beschuldigte können weiterhin eine Verteidigerin oder einen Verteidiger ihrer Wahl bestellen.
Sie erhalten zudem ein erstmals grundlegend geregeltes Recht, dass sie die ihnen zugewiesene Pflichtverteidigerin oder Pflichtverteidiger bei Vorliegens von dies rechtfertigenden Gründen, wie beispielsweise der Beauftragung einer Wahlverteidigung, auswechseln können, vgl. § 143a Abs. 1 und 2 StPO.
Vorgaben der PKH-Richtlinie in Bezug auf schutzbedürftige Personen entsprechen dem deutschen Recht im Wesentlichen. Neu hinzugefügt wird, dass auf Antrag auch für sehbehinderte Personen, nicht nur für hör- und sprachbehinderte Beschuldigte, eine Pflichtverteidigerin oder ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss, vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO.
In den Lebensbereichen Familie sowie Politik/Gesellschaft kann ein Familiennachzug die Integration erleichtern, Sorgen und psychischen Druck nehmen und gerade für Minderjährige zum subjektiven Wohlbefinden und zur Stärkung der Resilienz beitragen. Da ein Geschwisternachzug ausgeschlossen wird, kann dies in vielen Fällen zu einer dauerhaften Trennung Minderjähriger von ihren Familien führen. Die laut Gesetzesbegründung zu berück-sichtigenden Integrationsaspekte, wie die Sicherung von Lebensunterhalt oder Wohnraum, können für junge Menschen und insbesondere Minderjährige schwierig zu erfüllen sein. Weiterhin soll das Kindeswohlinteresse bei unter 14-Jährigen, entgegen der Auffassung der UN, die nicht zwischen Altersstufen Minderjähriger unterscheidet, aufgrund einer besonderen Schutzwürdigkeit, von besonderer Relevanz sein, wodurch die Kindeswohlinteressen von Jugendlichen ab 14 Jahren in den Hintergrund treten können. Mit § 96 Abs. 2 S. 2 AufenthG wird das Anstif-ten oder Hilfeleisten zum Einschleusen Minderjähriger ohne ihre sorgeberechtigten Elternteile unter einen Quali-fikationstatbestand gestellt. Hierdurch sollen Anreize reduziert werden, Minderjährige alleine auf die Reise zu schicken. Zu bedenken gilt es, dass dies zu einer Stigmatisierung junger Menschen als „vorgeschickte Jugendli-che“ führen kann. In den Lebensbereichen Freizeit sowie Bildung/Arbeit kann für junge Menschen durch einen Familiennachzug ein jugendliches Freizeitverhalten ermöglicht und die Integration in die Bildungs- und Arbeits-systeme erleichtert werden.