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Dieser Rechtsprechungsbericht ist – wie die übrigen im selben Heft veröffentlichten Beiträge – aus einem Vortrag hervorgegangen, der auf den 11. Speyerer Tagen zum Friedhofs- und Be-stattungsrecht (12.und 13.09.2019) gehalten wurde. Er schließt an den Bericht aus dem Vorjahr von Tade Matthias Spranger an und umfasst damit primär den Zeitraum zwischen September 2018 und September 2019, bezieht aber auch einige Entscheidungen aus dem ersten Halbjahr 2018 ein.
Ziel des Beitrags ist zu zeigen, dass der Umstand, dass das Friedhofs- und Bestattungsrecht als eher exotisches Rechtsgebiet gilt und die Befassung hiermit oft als eher fernliegend angesehen wird, wohl kaum an seiner fehlenden praktischen Bedeutung oder mangelnden Innovationskraft liegt. Grund dürfte vielmehr sein, dass der Tod und alles was damit zusammenhängt, nach wie vor ein Tabuthema oder jedenfalls kein Thema ist, mit dem sich viele gern auseinandersetzen. Das sollte jedoch kein Grund sein, die Innovationskraft des Friedhofs- und Bestattungsrechts für die Weiterentwicklung des Allgemeinen Verwaltungs-rechts nicht nutzbar zu machen. Es gibt viele Gründe, es als interessantes Referenzgebiet für die Arbeit am Allgemeinen Verwaltungsrecht zu erschließen. Dies setzt jedoch seine hinreichende wissenschaftliche Durchdringung voraus. Auch hierzu sollen die Speyerer Tage zum Friedhofs- und Bestattungsrecht ebenso wie die regelmäßige Veröffentlichung der dort gehaltenen Vorträge in der „Wirtschaft und Verwaltung“ einen Beitrag leisten.
Aus unterschiedlichen Gründen wird auf nationaler politischer Ebene immer wieder gefordert, Richtlinien der Europäischen Union prinzipiell nur (noch) „eins zu eins“ (1:1) umzusetzen. Nicht immer ist klar, welches Politikziel hiermit verfolgt wird und ob dies wirklich mittels einer „1:1-Umsetzung“ besser erreicht werden kann als mit ihrem Gegenstück: dem „Gold Plating“. Der Beitrag geht daher der Frage nach, bei welchen Arten von Richtlinien sich die Wahl zwischen einer „1:1-Umsetzung“ und „Gold Plating“ überhaupt stellen kann und ob es – wenn eine solche Wahl zu treffen ist – greifbare allgemeine rechtliche und/oder (rechts-)politische Gründe für einen Grundsatz prinzipieller „1:1-Umsetzung“ gibt. Oder handelt es sich hierbei nur um ein Schlagwort, auf das die nationalen politischen Akteure dann zurückgreifen, wenn eine „zurückhaltende“ oder sogar kontraproduktive Form der Umsetzung solcher Richtlinien gerechtfertigt werden soll, deren Ziele sich nicht mit der eigenen politischen Agenda decken, ihr sogar widersprechen oder deren Umsetzung jedenfalls als politisch nicht besonders dringlich angesehen wird?
Bauaufsicht in Deutschland
(2017)
Um EU-Richtlinien, die die Mitgliedstaaten zur Änderung ihres Rechts verpflichten, richtig umzusetzen und das nationale Umsetzungsgesetz richtig auszulegen, ist es unerlässlich, das Ziel jeder einzelnen Richtlinienbestimmung konkret zu bestimmen. Insoweit kann es für den nationalen Rechtsanwender hilfreich sein, auch zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Umsetzung der jeweiligen Richtlinien-Bestimmung auf die Rechtsordnung anderer Mitgliedstaaten hat. Durch einen solchen Rechtsvergleich kann geklärt werden, ob und in welchem Umfang die Richtlinie auch Umsetzungsbedarf in der eigenen Rechtsordnung schafft. Der Beitrag stellt diesen Ansatz vor. Er zeigt am Beispiel des zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in das VwVfG eingeführten § VWVFG § 42 a VwVfG, dass er helfen kann, ungewollte überschießende Richtlinienumsetzungen – auch in Form nicht gebotener „richtlinienkonformer Auslegungen“ – zu vermeiden.
Die Wirtschaft und Verwaltung (Beilage zum Gewerbearchiv) hat die Vorträge der 8. Speyerer Tage zum Friedhofs- und Bestattungsrecht veröffentlicht. Unter anderem findet sich darin ein Beitrag von Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens und Ass. iur. Sanja Nadine von Beauvais zur "Rechtsprechung zum Friedhofs- und Bestattungsrecht: Entwicklungen in 2015 und 2016 und Nachlese zu 2014" (WiVerw 1/2017, 1-27). Weitere Beiträge befassen sich mit dem Ende friedhofsrechtlicher Nutzungsrechte, den Besonderheiten der Sozialbestattung im Saarland, der Umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen der Friedhofsverwaltung sowie der Bedeutung des Wettbewerbsrechts für Friedhofsverwaltung und Bestattungsunternehmer.