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Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz soll „der Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung angemessen und flächendeckend sichergestellt“ werden. Im Einzelnen soll ein gleichwertiger Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung ermöglicht werden. Dazu sollen die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung ab April 2019 rund um die Uhr unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein und Termine zu Haus- oder Jugend- bzw. Kinderärztinnen bzw. -ärzten oder in dringenden Fällen in eine offene Praxis oder Notfallambulanz vermitteln, vgl. § 75 Abs. 1a SGB V. Sie sollen darüber hinaus dabei unterstützen, einen Haus- bzw. Kinder- oder Jugendarzt zur dauerhaften Behandlung zu finden. Die Terminservicestellen müssen Versicherten zukünftig innerhalb einer Woche einen Termin bei Vertragsärztinnen und -ärzten nach § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V vermitteln, vgl. § 75 Abs. 1a SGB V. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, Sprechstundenzeiten von Vertragsärztinnen und -ärzten zu veröffentlichen. Zur Terminvermittlung bei Ärztinnen und Ärzten soll auch das digitale Angebot der Terminservicestellen verbessert werden, um Termine online oder mittels einer App buchen zu können. Zudem soll die elektronische Patientenakte ab dem 1. Januar 2021 im gesamten Bundesgebiet eingeführt werden, vgl. § 291a Abs. 5c SGB V.
Darüber hinaus müssen Vertragsärztinnen und -ärzte künftig mindestens 25 anstatt 20 Stunden pro Woche Mindestsprechstundenzeit für gesetzlich Versicherte anbieten, vgl. § 19a Abs. 1 der Zulassungs-VO für Vertragsärzte. Fünf Stunden pro Woche müssen von Ärzten der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung als offene Sprechstunde ohne Termin angeboten werden, vgl. § 19a Abs. 1 der Zulassungs-VO für Vertragsärzte. Als Ausgleich werden diverse Vergütungsanreize geschaffen.
Zudem soll in ländlichen und strukturschwachen Regionen die Versorgung verbessert werden. Dazu sollen Zulassungssperren für die Niederlassung von bestimmten Ärztinnen und Ärzten in diesen, von den Ländern zu bestimmenden, Regionen unter den Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 S. 2Hs. 2 SGB V, entfallen.
Weiterhin werden für gesetzlich Versicherte punktuell Leistungsansprüche erweitert. So erhalten bestimmte Versicherte, vgl. § 20j SGB V, mit einem erhöhten HIV-Infektionsrisiko ab 16 Jahren einen Anspruch auf ärztliche Beratung zur medikamentösen Präexpositionsprophylaxe und Verschreibung entsprechender Medikamente, um eine Ansteckung mit HIV zu vermeiden. Des Weiteren wird Versicherten, denen durch eine Krebserkrankung bzw. eine Behandlung dieser ein Fertilitätsverlust droht, nach Genesung eine künstliche Befruchtung durch die Ausweitung des Behandlungsanspruchs auch auf z.B. Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen ermöglicht , vgl. § 27a Abs. 4 SGB V.
Die Regelung dient der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der geschlechtlichen Identität, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Bislang sieht das Geburtenregister drei Eintragsmöglichkeiten (weiblich/männlich/keine Angabe) vor. Durch die Neuregelung gibt es nun eine weitere Variante, nämlich das Geschlecht als „divers “ anstatt mit „keine Angabe“ zu beurkunden oder eine binäre Zuweisung vorzunehmen, vgl. § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG). Relevant ist dies für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die sich aufgrund körperlicher Merkmale nicht eindeutig als „weiblich“ oder „männlich“ zuordnen lassen. Die Angabe wird dabei weiterhin erstmals von den Eltern kurz nach Geburt gemacht. Im Falle einer gemäß § 45b Abs. 3 PStG ärztlich festgestellten Variante der Geschlechtsentwicklung kann diese elterliche Angabe ab Vollendung des 14. Lebensjahres von den Betroffenen, bis zum Eintritt der Volljährigkeit unter der Bedingung elterlicher Zustimmung, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt geändert werden, vgl. § 45b Abs. 2 S. 2 PStG. Im Falle mangelnder elterlicher Zustimmung, stößt das zuständige Standesamt einen Prozess an, durch den das Familiengericht die Zustimmung ersetzen kann. Parallel hierzu kann auch der Vorname angepasst werden, § 45b Abs. 1 S. 3 PStG.
Das Mietrechtsanpassungsgesetz (MietAnpG) reagiert auf die angespannte Wohnsituation und hohe Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum in Ballungszentren.1 Zudem soll dem steigenden Modernisierungsanspruch Rechnung getragen werden (Energieeffizienz, altersgerechter Umbau).2
Basierend auf der vorvertraglichen Auskunftspflicht der Vermieterin bzw. des Vermieters hinsichtlich der Höhe der Vormiete sieht der Gesetzentwurf zunächst ein vereinfachtes Rügerecht der Mieterin bzw. des Mieters vor. Das heißt, Mieterinnen und Mieter können ihrer Meinung nach zu hohe Mietkosten zukünftig durch Streichung der Voraussetzung einer „qualifizierten Rüge“ in § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB in der aktuell gültigen Fassung in einfacherer Weise beanstanden, ohne dafür, wie zuvor erforderlich, begründende Tatsachen vortragen zu müssen. Weiterhin wird eine Kappungsgrenze bei der Modernisierungsumlage eingeführt. Eine Mieterhöhung durch Modernisierung darf hiernach zukünftig bei maximal drei Euro pro Quadratmeter je Monat innerhalb von sechs Jahren liegen, § 559 Abs. 3a BGB. Auch die Umlage von Modernisierungskosten auf die Miete wird zukünftig auf fünf Jahre befristet von elf auf acht Prozent abgesenkt, § 559 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies gilt für Gebiete, „in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist“, § 559 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zudem soll Mieterinnen und Mietern die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs erleichtert werden, sofern die Vermieterin oder der Vermieter beabsichtigt, sie durch die Modernisierung ihres Wohnraums zum Auszug zu drängen („Herausmodernisieren“3). Hierzu wird das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die Voraussetzung für den Schadensersatz ist, vermutet, vgl. § 559d S. 1 BGB. Dies stellt zukünftig ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStrG).
Vermieterinnen und Vermietern wird ein vereinfachtes Verfahren im Zuge kleinerer Modernisierungsmaßnahmen eingeräumt. Dies erlaubt eine vereinfachte Berechnung von Mieterhöhungen nach Modernisierungen, § 559c BGB.
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz soll „der Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung angemessen und flächendeckend sichergestellt“ werden. Im Einzelnen soll ein gleichwertiger Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung ermöglicht werden. Dazu sollen die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung ab April 2019 rund um die Uhr unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer sowie online erreichbar sein und Termine zu Haus- oder Jugend- bzw. Kinderärztinnen bzw. -ärzten oder in dringenden Fällen in eine offene Praxis oder Notfallambulanz vermitteln, vgl. § 75 Abs. 1a SGB V. Sie sollen darüber hinaus dabei unterstützen, einen Haus- bzw. Kinder- oder Jugendarzt zur dauerhaften Behandlung zu finden. Die Terminservicestellen müssen Versicherten zukünftig innerhalb einer Woche einen Termin bei Vertragsärztinnen und -ärzten nach § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V vermitteln, vgl. § 75 Abs. 1a S. 3 Nr. 1 SGB V. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, Sprechstundenzeiten von Vertragsärztinnen und -ärzten zu veröffentlichen, vgl. § 75 Abs. 1a S. 2. Zur Terminvermittlung bei Ärztinnen und Ärzten soll auch das digitale Angebot der Terminservicestellen verbessert werden, um Termine online oder mittels einer App buchen zu können. Zudem soll die elektronische Patientenakte ab dem 1. Januar 2021 im gesamten Bundesgebiet eingeführt werden, vgl. § 291a Abs. 5c S. 2 SGB V.
Darüber hinaus müssen Vertragsärztinnen und -ärzte künftig mindestens 25 anstatt 20 Stunden pro Woche Mindestsprechstundenzeit für gesetzlich Versicherte anbieten, vgl. § 19a Abs. 1 S. 2 der Zulassungs-VO für Vertragsärzte. Fünf Stunden pro Woche müssen von Ärzten, die an der fachärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a S.2 SGB V teilnehmen und der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung angehören als offene Sprechstunde ohne Termin angeboten werden, vgl. § 19a Abs. 1 S. 3 der Zulassungs-VO für Vertragsärzte. Als Ausgleich werden diverse Vergütungsanreize geschaffen.
Zudem soll in ländlichen und strukturschwachen Regionen die Versorgung verbessert werden. Dazu sollen Zulassungssperren für die Niederlassung von bestimmten Ärztinnen und Ärzten in diesen, von den Ländern zu bestimmenden, Regionen unter den Voraussetzungen des § 103 Abs. 2 S.4-7 SGB V, entfallen.
Weiterhin werden für gesetzlich Versicherte punktuell Leistungsansprüche erweitert. So erhalten Versicherte, die ein substantielles HIV-Infektionsrisiko haben, ab 16 Jahren einen Anspruch auf ärztliche Beratung zur medikamentösen Präexpositionsprophylaxe, begleitende Untersuchungen sowie Verschreibung entsprechender Medikamente, um eine Ansteckung mit HIV zu vermeiden, § 20j SGB V. Des Weiteren können Versicherte, einen Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie dazugehöriger medizinischer Maßnahmen haben. Voraussetzung ist, dass aufgrund einer, beispielsweise krebsbedingten oder rheumatologischen, Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie, dieser medizinisch notwendig erscheint, vgl. § 27a Abs. 4 SGB V.
Der Gesetzentwurf dient zum einen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Jugendliche, die zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Auch gelten die Vorgaben der Richtlinie grundsätzlich, wenn der Jugendliche zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahren ist, aber während des Verfahrens 18 Jahre alt wird. Zum anderen dient das Vorhaben der Umsetzung eines Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder zur Lockerung der Rechtsmittelbeschränkungen. Ziel des Entwurfs ist die Gewährleistung bestimmter Mindestrechte für Verdächtige oder beschuldigte Jugendliche im Strafverfahren.
In erster Linie betrifft der Entwurf Änderungen im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Hier wird nunmehr klargestellt, dass die Jugendgerichtshilfe während des gesamten Verfahrens so früh wie möglich einzubinden ist, § 38 Abs. 6 JGG und § 70 Abs. 2 JGG, und hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer besonderen Schutzbedürftigkeit des betroffenen Jugendlichen, z.B. aufgrund seiner Entwicklung, im Laufe des Verfahrens beratend hinzugezogen wird, § 38 Abs. 2 JGG und § 70 Abs. 3 JGG. Es ist auch möglich, dass die Anklage ohne Bericht der Jugendgerichtshilfe erhoben wird, wenn dies dem Wohl der oder des Jugendlichen dient, z.B. weil sich das Verfahren ansonsten verzögern würde. Die individuelle Begutachtung muss jedoch spätestens mit Beginn der Hauptverhandlung erfolgen, §46a JGG. Des Weiteren wird geregelt, dass eine Verhandlung von neuem beginnt, wenn der oder die Jugendliche während der Hauptverhandlung keine Unterstützung durch einen Rechtsbeistand hatte, obwohl die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Verhängung einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist, § 51a i.V.m. § 68 Nr. 5 JGG. Zu den neuen Mindestrechten von Verdächtigen oder beschuldigten Jugendlichen im Strafverfahren gehört ferner die sofortige Bestellung einer Pflichtverteidigung, wenn davon Kenntnis erlangt wird, dass sich der Jugendliche bereits in anderer Sache in Haft befindet, § 68a Abs. 1 S. 1 JGG. Ausnahmen hiervon müssen stets mit dem Wohl der oder des Jugendlichen vereinbar sein, § 68a Abs. 2 JGG.
Das Vorhaben schlägt zudem eine Lockerung der Rechtsmittelbeschränkung vor, § 55 Abs. 1 JGG. Hierdurch wird künftig eine sofortige Beschwerde, die sich beispielsweise gegen den Umfang der verhängten Maßnahmen richtet, möglich. Dies ist bisher nur durch die Rechtsmittel der Berufung oder Revision möglich. Sofortige Beschwerde kann nunmehr auch bei Entscheidung über die Verhängung eines Jugendarrests eingelegt werden, § 63 Abs. 2 JGG.
Ferner wird das Recht auf Informierung des „Trägers der elterlichen Verantwortung“ erweitert, indem nun unter bestimmten Voraussetzungen der Jugendliche auch eine andere volljährige Person zur Unterrichtung über das Verfahren vorschlagen kann, § 67a Abs. 4 JGG. Auch die beschuldigten Jugendlichen selbst haben zukünftig das Recht auf Information über das gesamte Vorgehen des Strafverfahrens und ihre Rechte während des Verfahrens, § 70a JGG.
Hinsichtlich der Vernehmung des oder der beschuldigten Jugendlichen ist darauf zu achten, dass die Verhandlung ihrem Alter, Reife- und Bildungsgrad entspricht, § 70c Abs. 1 JGG. Dazu gehört ggf. Gebrauch von der Möglichkeit der audiovisuellen Aufzeichnung der Vernehmung - auch außerhalb der Hauptverhandlung – zu machen, sofern dadurch die Interessen der oder des Jugendlichen besser geschützt werden als ohne diese Aufzeichnung, § 70c Abs. 2 JGG. Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 48 Abs. 3 S. 2 JGG wird bei Beteiligung eines Jugendlichen nun auch für Verfahren vor den für allgemeinen Strafsachen zuständigen Gerichten festgelegt, § 104 Abs. 1 Nr. 4a JGG.
Der Gesetzentwurf sieht Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit vor. Es wird geregelt, wie nach Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (GBR) aus der Europäischen Union (EU) die soziale Sicherheit betroffener britischer und deutscher Bürgerinnen und Bürger bestmöglich gewährleistet werden kann. Hierzu wird festgelegt, welche Leistungen nach diesem Zeitpunkt noch erbracht werden können.
Insbesondere den Übergangsregelungen für Schülerinnen, Schüler, Auszubildende und Studierende kommt dabei Bedeutung zu: Denn haben diese zum Zeitpunkt des Endes der Mitgliedschaft des GBR in der EU am 29. März 2019 eine Schulbildung, betriebliche Berufsausbildung oder ein Studium begonnen und werden nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) unterstützt, so kann die Förderung bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts weiter bezogen werden. Dies gilt sowohl für Bürgerinnen und Bürger des GBR, die in Deutschland ihre Ausbildung absolvieren, als auch für deutsche Studierende, Auszubildende oder Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung im Raum des GBR begonnen haben, § 67 BAföG. Diese Regelung gilt nicht für Studiengänge (z.B. Masterstudiengänge), die nach dem 29. März 2019 begonnen werden, auch wenn sie auf einen vorherigen Ausbildungsgang aufbauen.
Studierende, die zum Austrittsdatum an einer Hochschule im GBR eingeschrieben waren und der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V unterfallen, erhalten einen Anspruch auf Kostenerstattung, § 13 BrexitSozSichÜG.
Ferner regelt der Entwurf, dass Bürgerinnen und Bürger, die vor dem genannten Austrittsdatum einen Antrag auf Einbürgerung im GBR oder Deutschland gestellt haben, einen evtl. bestehenden Anspruch auf Mehrstaatlichkeit nicht verlieren. Sie müssen mithin ihre deutsche Staatsbürgerschaft bei Einbürgerung ins GBR bzw. die britische Staatsbürgerschaft bei Einbürgerung nach Deutschland nicht aufgeben, vgl. Übergangsregelung zum Staatsangehörigkeitsgesetz: Einbürgerung britischer und deutscher Staatsangehöriger.
Aktualisierter Jugend-Check zum Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (Stand: 18.12.2018)
(2019)
Regelungsvorhaben
Ziel des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ist es, einen kohärenten Gesamtansatz für die gezielte und gesteuerte Steigerung der Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften zu schaffen, da der Wirtschaftsstandort Deutschland aufgrund des Fachkräftemangels auf diese angewiesen ist.
Nach § 16b Abs. 4 AufenthG kann eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, wenn die antragstellende Person eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums hat und sie stattdessen eine Aufenthaltserlaubnis für eine Berufsausbildung, vgl. § 16a AufenthG, zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft und zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen, vgl. § 19c Abs. 2 AufenthG, haben möchte. Die antragstellende Person kann somit den Zweck des Aufenthalts wechseln. Es muss ein neuer Antrag gestellt werden, aber auf die Erteilung besteht ein Anspruch. Das greift die Vorgaben der Richtlinie 2016/801/EU auf, die von einem Erteilungsanspruch bei Studiengangs- und Hochschulwechsel ausgeht. Diese Regelung betrifft ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind.
Nach geltendem Recht kann die Aufenthaltserlaubnis zur weiteren Qualifizierung, um eine Vollanerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation zu erlangen, nur 18 Monate betragen. Dies wird um eine Verlängerungsmöglichkeit von 6 Monaten bis zu 2 Jahren erweitert, vgl. § 16d Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Dies betrifft auch junge Menschen, die eine ausländische Berufsqualifikation haben, die nicht vollständig anerkannt wird.
§ 16d AufenthG ersetzt den geltenden § 17a AufenthG. Beide befassen sich mit der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Ausländischen Personen, deren ausländische Berufsqualifikation in Deutschland nicht vollständig anerkannt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Bildungsmaßnahme erteilt werden. Ziel der Bildungsmaßnahme ist die Vollanerkennung der ausländischen Berufsqualifikation. Dabei wird das Erfordernis des engen Zusammenhangs „mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen“ gestrichen, vgl. § 16d Abs. 2 AufenthG. Dies betrifft auch qualifizierungsbedürftige ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind und die aufgrund des bisherigen Erfordernisses nach einem „engen Zusammenhang“, § 17a Abs. 3 Satz 1 AufenthG geltende Fassung, keine Beschäftigung aufnehmen konnten.
Eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation einer ausländischen Person soll durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von zwei Jahren anerkannt und die Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erlaubt werden, wenn eine teilweise Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation vorliegt, jedoch schwerpunktmäßig berufspraktische Teile fehlen, vgl. § 16d Abs. 3 AufenthG. Von dieser Regelung sind auch ausländische junge Menschen betroffen, die sich bereits in Deutschland aufhalten und bisher aufgrund der fehlenden Gleichwertigkeit keine qualifizierte Beschäftigung ausüben konnten.
§ 16f Abs. 3 AufenthG übernimmt die Aufenthaltszweckregelung von § 16b Abs. 4 AufenthG für § 16f AufenthG. Alles dort Gesagte gilt auch hier. Diese Regelung betrifft ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind.
In Bezug auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verkürzt sich die Vier-Jahresfrist auf zwei Jahre und die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 24 Monate, wenn die Fachkraft in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolviert hat, vgl. § 18c AufenthG. Dies betrifft ausländische junge Menschen, die in Deutschland leben, eine Aufenthaltserlaubnis haben, eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren bzw. absolviert haben und eine Niederlassungserlaubnis bekommen möchten.
Die Voraussetzungen der Ausbildungsduldung werden an die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis angeglichen, vgl. § 19d Abs. 1 Nr. 1 lit. c AufenthG. Zum Erhalt letzterer darf die ausländische Person nicht über ihre Identität getäuscht haben und es auch nicht zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten. Ein Vertretenmüssen liegt insbesondere vor, wenn aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht durchgeführt werden konnten, wenn die ausländische Person über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat oder falsche Angaben gemacht hat, vgl. § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG. Bislang war ausreichend, dass ausländische Personen von diesen vorgenommenen Täuschungshandlungen Abstand nahmen. Ein solches späteres Abstandnehmen genügt künftig nicht mehr. Die Handlung darf erst gar nicht vorgenommen worden sein. Das bedeutet die ausländische Person darf weder über ihre Identität getäuscht noch es zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten.
Ziel des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung ist es, besondere Fallgruppen der Duldungen in einen eigenen Tatbestand zu überführen und neu zu strukturieren, um die Anwendung zu vereinfachen. Erhalten ausländische Menschen langfristige Duldungen aus persönlichen Gründen, da sie eine Ausbildung oder Beschäftigung aufnehmen, soll ihnen ein rechtssicherer Aufenthalt ermöglicht und eine Bleibeperspektive aufgezeigt werden.
Wenn die ausländische Person bereits seit 30 Monaten eine Beschäftigungsduldung nach § 60c AufenthG hat, deren Voraussetzungen noch vorliegen und die ausländische Person über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt, soll dieser der Übergang von einer Beschäftigungsduldung zu einer Aufenthaltserlaubnis gewährt werden, vgl. § 25b Abs. 6 AufenthG. Bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, müssen Ehegattin bzw. Ehegatte oder Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner ebenfalls hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, um dieselbe Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, die dann auch für in familiärer Lebensgemeinschaft lebende minderjährige Kindern zu erteilen ist. Zugleich wird der Versagungsgrund zur Aufnahme einer Erwerbsarbeit für ausländische Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten ausgedehnt, vgl. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Nach geltendem Recht kann die Erwerbstätigkeit nur versagt werden, wenn sie aus einem sicheren Herkunftsland nach § 29a des Asylbewerbergesetzes sind und ihr bis zum 1. September 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Der Entwurf erweitert den Versagungsgrund auf zurückgenommene Anträge, sofern die Rücknahme nicht aufgrund einer Beratung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen einer Anhörung erfolgt, sowie auf Fälle, in denen ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Daneben wird eine Rückausnahme für unbegleitete minderjährige Geflüchtete eingeführt, deren Antrag aus Gründen des Kindeswohls nicht gestellt oder zurückgenommen wurde. Die Regelungen zur Ausbildungsduldung werden in den neuen § 60b AufenthG überführt und geändert. Nach geltendem Recht ist eine Duldung zu erteilen, wenn der ausländische Mensch eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat. Nach neuem Recht genügt es, dass die ausländische Person eine Assistenz- oder Helferausbildung aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt. Für diese qualifizierte Berufsausbildung muss die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt haben, vgl. § 60b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b AufenthG.
Zudem wird in § 60b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG eingeführt, dass Menschen, die im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sind und eine Berufsausbildung nach Nr. 1 aufnehmen, ebenfalls eine Ausbildungsduldung zu erteilen ist. Das Erfordernis dieser vorangegangenen Duldung entfällt für Asylsuchende, die bis zum 31. Dezember 2016 eingereist sind. Davon sind auch junge ausländische Menschen betroffen, die als Asylsuchende bis zum 31. Dezember 2016 eingereist sind. Die Ausbildungsduldung kann nur in Fällen offensichtlichen Missbrauchs versagt werden, § 60b Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Die Entwurfsbegründung will so Scheinausbildungsverhältnisse, „bei denen von vornherein offenkundig ausgeschlossen ist, dass die Ausbildung zum Erfolg geführt werden kann, zum Beispiel wegen nicht vorhandener Sprachkenntnisse“ , ausschließen.
Die Beschäftigungsduldung ist der ausreisepflichtigen ausländischen Person, der Ehegattin bzw. dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin bzw. dem Lebenspartner und den in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern zugleich zu gewähren, vgl. § 60c Abs. 1 Nr. 9 AufenthG. Einige der Voraussetzungen der Duldung gelten dabei nicht nur für die antragstellende ausländische Person, sondern auch für ihre Ehepartnerin bzw. ihren Ehepartner oder die Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner. Dazu zählt die geklärte Identität, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, keine Verurteilung wegen bestimmten Straftaten, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen, ein erfolgreicher Abschluss bzw. ein Nichtvertretenmüssen des Abbruchs eines verpflichtenden Integrationskurses. Es ist keinem Familienmitglied die Duldung zu erteilen, wenn ein Elternteil diejenigen Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt, die für beide gelten. Zudem dürfen die o.g. minderjährigen ledigen Kinder nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sein und es darf keiner der Fälle des § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG vorliegen, vgl. § 60c Abs. 1 Nr. 9 AufenthG. Letzteres wäre der Fall, wenn beispielsweise eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren vorliegt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die ausreisepflichtige ausländische Person eine 18-monatige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen von 35 Stunden in der Woche bzw. 20 Stunden bei Alleinerziehenden ausübt, vgl. § 60c Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Eine Duldung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Nr. 1-9 AufenthG nicht mehr erfüllt sind, vgl. § 60 Abs. 3 AufenthG. Dabei rechtfertigt der Wegfall des Ausreisehindernisses allein den Widerruf der Beschäftigungsduldung nicht. Ein Widerruf der Duldung einer Ehepartnerin bzw. eines Ehepartners oder einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners betrifft mangels Akzessorietät der Duldung der anderen Partnerin bzw. des anderen Partners nicht deren bzw. dessen Aufenthaltstitel.
Anders sieht dies für Duldungen von minderjährigen ledigen Kindern aus, da deren Aufenthaltstitel „für den gleichen Aufenthaltszeitraum“, § 60c Abs. 2 AufenthG, wie die Duldung nach Absatz 1 erteilt und von dieser mithin abhängig ist.
Der neue § 104 Abs. 15 AufenthG regelt, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG auch erteilt werden kann, wenn der ausländischen Person bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung eine Duldung erteilt wurde und die ausländische Person die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat.
Betroffene Gruppe(n) von jungen Menschen
Für den Jugend-Check relevant sind ausschließlich solche betroffenen ausländischen jungen Menschen, die sich bereits in Deutschland aufhalten. Sie lassen sich in verschiedene Gruppen einteilen.
Eine erste Gruppe sind angehende ausländische Studierende und angehende ausländische Auszubildende, die bereits über eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verfügen und ein Studium bzw. eine Ausbildung aufnehmen möchten. Eine zweite Gruppe sind ausländische junge Menschen, die bereits in ihrem Heimatland eine Berufsqualifikation erworben haben, die jedoch in Deutschland nicht vollständig anerkannt wird und die sich nachqualifizieren müssen, wenn sie eine vollständige Anerkennung erlangen wollen. Eine dritte Gruppe sind ausländische junge Menschen, die sich weiterqualifizieren wollen. Eine vierte Gruppe sind ausländische junge Menschen, die eine berufliche Qualifikation haben, die in Deutschland nicht anerkannt wird und die aufgrund dieser fehlendenden Qualifikationen keine Beschäftigung ausüben konnten. Eine fünfte Gruppe sind ausländische junge Menschen, die einen Aufenthaltsstatus haben, eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolviert haben und eine Niederlassungserlaubnis erhalten wollen. Eine sechste Gruppe sind ausländische junge Menschen, die bereits eine Beschäftigungsduldung haben und eine Aufenthaltserlaubnis anstreben. Eine siebte Gruppe sind ausreisepflichtige ausländische junge Menschen mit einer Duldung, die entweder künftig eine Berufsausbildung anstreben oder bereits eine Berufsausbildung begonnen haben. Eine achte Gruppe sind alleinerziehende junge Menschen, die eine Ausbildungsduldung erhalten wollen und bereits einer Beschäftigung nachgehen. Eine neunte Gruppe sind ausländische junge Menschen, die vor dem 31. Dezember 2016 eingereist sind. Die letzte zehnte Gruppe sind ausländische junge Menschen bis 18 Jahren, deren Eltern die Voraussetzungen eines Aufenthalts in Deutschland nicht erfüllen.
Betroffene Lebensbereiche
☒
Familie ☐
Freizeit ☒
Bildung/Arbeit ☒
Umwelt/Gesundheit ☒
Politik/Gesellschaft ☐
Digitales
Erwartete Auswirkungen
§ 60a AufenthG i. V. m. § 60c AufenthG wird Auswirkungen auf den Lebensbereich „Familie“ haben. Die Beschäftigungsduldung für die antragstellende Person, durch die auch eine Duldung für die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner erteilt wird, betrifft nur die minderjährigen Kinder. Demgegenüber sind volljährige Kinder darauf angewiesen, eine Duldung oder einen Aufenthaltstitel aus eigenem Recht zu erhalten. Sollte dies nicht möglich sein, kann es dazu kommen, dass nicht alle Familienmitglieder in Deutschland bleiben können. An anderen Stellen, z.B. dem Familiennachzug, liegt dem AufenthG der Gedanke zugrunde, dass die Kernfamilie aus Eltern und Kindern zu schützen ist und möglichst zusammen in einem Land leben soll. Eine Trennung der Familie wirkt sich auf die sozialen Beziehungen der einzelnen Familienmitglieder untereinander aus. Zugleich wird die Duldung für alle Familienmitglieder versagt, wenn eines der Elternteile eine der Voraussetzungen, die bei beiden Teilen (geklärte Identität, keine Verurteilung wegen bestimmten Straftaten) vorliegen müssen, nicht erfüllt. Diese Familienmitglieder sind dann darauf angewiesen, einen Aufenthaltstitel aus eigenem Recht zu beantragen. Daneben regelt § 25b Abs. 6 AufenthG nicht nur den Übergang von einer Beschäftigungsduldung zu einer Aufenthaltserlaubnis für die betroffene ausländische Person, sondern erstreckt diesen Übergang auf die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner und die Kinder. Dies erweitert die Möglichkeiten aller Familienangehörigen in Deutschland zu bleiben, was den Familienzusammenhalt stärkt und mehr Planungssicherheit gibt.
§§ 16b Abs. 4, 16f Abs. 3 AufenthG ermöglichen es jungen ausländischen Menschen, ein in Deutschland aufgenommenes Studium oder eine in Deutschland aufgenommene Ausbildung zu wechseln und so ihre Ausbildungsentscheidung zu korrigieren. Auch der Wechsel von einem Studium zu einer Berufsausbildung ist nunmehr möglich. Eine Ausbildung bzw. ein Studium und damit die Möglichkeit, die Grundlage für die spätere Ergreifung eines Berufs zu legen, sind essentiell für junge Menschen. Sie sind ein wichtiger Schritt zu einer Sicherung des materiellen Auskommens und verleihen gesellschaftliche Anerkennung. Bei ausländischen jungen Menschen kommt hinzu, dass ein Wechselwunsch ihre Bleibeperspektive dann nicht mehr beeinflussen wird. Zudem wird ihre Selbstbestimmung gestärkt. Eine Berufsausbildung beugt auch einer möglichen Diskriminierung in der Gesellschaft vor.
Weiterhin werden durch § 16d Abs. 1 Satz 3 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG die Beschäftigungsperspektiven erweitert, während gleichzeitig die fehlende Qualifikation zur Vollanerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation nachgeholt wird. Dies erweitert die Möglichkeiten, für den eigenen Lebensunterhalt, insbesondere auch im eigenen Fachgebiet, aufzukommen und sichert so das materielle Auskommen. Dies bietet die Chance, in der Folge eine größere Selbstbestimmung und Verselbstständigung im Alltag zu erlangen. Zugleich geht von der Beschäftigung eine integrierende Wirkung aus, was einer möglichen Diskriminierung entgegenwirken kann.
Die Änderungen in § 60a AufenthG führen dazu, dass bestimmte junge ausländische Menschen, die nach geltendem Recht erwerbstätig sein können, dies nach neuem Recht nicht mehr können. Speziell gilt dies für jene, die ausreisepflichtig und geduldet sind oder einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG erfüllen, wie die Einreise zur Erlangung von Asylbewerberleistungen, das Vertretenmüssen des Nichtvollzugs von aufenthaltsbeendigenden Maßnahmen oder Besitz einer Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes. Dazu kommen ausländische junge Menschen, die ausreisepflichtig geduldet sind und deren Asylantrag nicht abgelehnt wurde, die ihn jedoch bei drohender Ablehnung, aber nicht aufgrund einer Beratung durch das BAMF, zurückgezogen haben. Nach geltendem Recht trifft sie kein Erwerbsverbot, nach neuer Rechtslage hingegen schon. Dies kann sich negativ auf ihre materiellen Beteiligungsmöglichkeiten auswirken und das Bestreiten des Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln erschweren. Ebenso werden auch ihre Möglichkeiten zur Selbstbestimmung eingeschränkt. Das kann Auswirkungen auf das psychische Wohlergehen haben.
Die erleichterten Möglichkeiten, einen Aufenthaltstitel und eine Duldung zu erlangen, können sich auch auf die gesellschaftliche Stellung von ausländischen jungen Menschen auswirken. Beides eröffnet für sie Bleibeperspektiven und Integrationsmöglichkeiten. Insbesondere kann eine Erwerbstätigkeit sich auf sozial-kulturelle Beteiligungsmöglichkeiten auswirken.
Die neu eingeführten Einschränkungen im Aufenthaltsrecht (z.B. durch die Einwanderungsvoraussetzungen der Eltern oder die Einteilung in sichere Herkunftsländer) hingegen könnten den gegenteiligen Effekt nach sich ziehen und eine Integration junger Geflüchteter erschweren.
Das Hebammenreformgesetz (HebRefG) schlägt eine Reform der Hebammenausbildung vor und setzt die EU-Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates um. Ziel ist es, den Hebammenberuf zukunftsorientierter und attraktiver zu gestalten sowie die Qualität der Ausbildung zu verbessern. Es soll den in den vergangenen Jahren gewachsenen Anforderungen an Hebammen im Gesundheitssystem begegnet und eine flächendeckende und qualitativ hochwertige Hebammenversorgung für werdende Mütter gewährleistet werden.
Hierfür sieht das Hebammenreformgesetz eine vollständige Akademisierung der Hebammenausbildung vor. Dazu werden die derzeit noch bestehende Ausbildung an Hebammenschulen sowie die fachschulischen Modellstudiengänge nach dem bislang gültigen § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebG) durch ein duales Studium der Hebammenausbildung nach § 11 Abs. 2 HebG ersetzt. Damit wird die duale Berufsausbildung eine neue Ausbildungsform für Heilberufe. Die Berufsbezeichnung lautet nunmehr für alle Geschlechter (weiblich/männlich/divers) „Hebamme“, § 4 HebG.
Als Zugangsvoraussetzung für diesen Heilberuf soll anstelle einer bislang zehnjährigen eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung, sprich Fachabitur oder Abitur, gelten, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1a HebG. Alternativ zählt der Nachweis einer erfolgreich absolvierten Berufsausbildung, z.B. als Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger, § 10 Abs. 1 Nr. 1 b) aa) HebG. Zudem darf nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 HebG ein „Hebammenstudium nur absolvieren, wer sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausbildung ergibt“ sowie, wer gesundheitlich geeignet ist und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse vorweist, § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 HebG. Die Hebammenausbildung soll mindestens sechs und höchstens acht Semester umfassen, vgl. § 11 Abs. 1 HebG. Zudem wird die Ausbildung mit einem Mindestumfang von 4.600 Stunden festgelegt, der sich aus einem hochschulischen und einem berufspraktischen Studienteil mit jeweils mindestens 2.100 Stunden zusammensetzt, vgl. § 11 Abs. 3 HebG. Die restliche Anzahl von 400 Stunden steht zur freien Verteilung und kann von den Hochschulen z.B. genutzt werden, um spezifische Ausbildungsschwerpunkte zu setzen, vgl. § 11 Abs. 3 HebG. Die Studierenden müssen im praktischen Studienteil vorgesehene Praxiseinsätze sowohl in Krankenhäusern als auch im ambulanten Bereich bei freiberuflich tätigen Hebammen und in hebammengeleiteten Einrichtungen vollziehen, § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HebG. Während der gesamten Studienzeit ist die verantwortliche Praxiseinrichtung dazu verpflichtet, den angehenden Hebammen eine angemessene Vergütung zu zahlen, § 35 Abs. 1 S. 1 HebG. Diese finanzielle Unterstützung ist ungeachtet davon zu leisten, ob jene sich im Praxiseinsatz befinden oder an hochschulischen Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen, vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 35 Abs. 1 HebG. Nach Beendigung des dualen Studiums und Bestehen der staatlichen Prüfung, erhalten die Studierenden eine staatliche Berufserlaubnis, welche die EU-Richtlinien 2005/36/EG des innereuropäischen Arbeitsmarktes erfüllen, vgl. § 24 Abs. 1 HebG.
Das Gesetz soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten, vgl. Art. 3 HebRefG.
Der Gesetzentwurf schlägt eine Reform der Ausbildung von Psychotherapeutinnen und -therapeuten vor und soll das bisherige Psychotherapeutengesetz (PsychThG) vom 16. Juni 1998 ersetzen. Ziel ist es, das Studium und die Ausbildung inhaltlich und strukturell an die Bedarfe zukünftiger Psychotherapeutinnen und -therapeuten anzupassen und so auch für Patientinnen und Patienten eine angemessene psychotherapeutische Versorgung sicherzustellen.
Der neue Werdegang sieht ein auf die heilkundliche Psychotherapie ausgerichtetes, fünfjähriges Hochschulstudium vor (Direktstudium der Psychotherapie, unterteilt in Bachelor und Master), § 9 Abs. 1 PsychThG. Die Berufsbezeichnung lautet nunmehr einfach „Psychotherapeutin“ bzw. „-therapeut“, § 1 PsychThG. Mit erfolgreichem Abschluss des Studiums können die Absolventinnen und Absolventen nach einer staatlichen Prüfung die Approbation erlangen und haben somit einen direkten Zugang zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin bzw. des -therapeuten, d.h., sie können unmittelbar nach Studium und Approbationsprüfung Patientinnen und Patienten psychotherapeutisch behandeln, § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 PsychThG. Im Anschluss an das Studium und die Approbation kann eine Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin bzw. -therapeuten für die Behandlung von Erwachsenen oder Kindern und Jugendlichen erfolgen. Diese ist notwendig, um in das Arztregister aufgenommen zu werden und somit zur Leistungserbringung in der gesetzlichen Krankenkassen berechtigt zu sein, § 95c SGB V. Die Weiterbildung muss sowohl im ambulanten als auch stationären Bereich stattfinden. Psychotherapeutinnen und -therapeuten, die eine Weiterbildung absolviert haben, wird eine Befugniserweiterung eingeräumt, die sie dazu berechtigt, gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten Ergotherapie aufgrund psychischer Erkrankungen sowie psychiatrische Krankenpflege ohne die Konsultation einer Ärztin oder eines Arztes zu verordnen, § 73 Abs. 2 SGB V. Durch die Möglichkeit der Einführung eines Modellversuchsstudiengangs, in dessen Rahmen die „Feststellung, Verordnung und Überprüfung von psychopharmakologischen Maßnahmen als Bestandteil der psychotherapeutischen Versorgung“ gelehrt werden soll, kann es zukünftig möglicherweise eine weitere Befugniserweiterung für Psychotherapeutinnen und -therapeuten geben, § 26 PsychThG.
Die Reform soll im Jahr 2020 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf sieht jedoch eine zwölfjährige Übergangsregelung für angehende Psychotherapeutinnen und -therapeuten – Studierende oder aktuell in Ausbildung befindliche Personen – vor, § 28 Abs. 2 PsychThG.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch soll Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch erwägen, ein besserer Zugang zu Ärztinnen und Ärzten sowie zu sachlichen und zuverlässigen Informationen gewährleistet werden. Zudem soll Ärztinnen und Ärzten sowie Krankenhäusern und Einrichtungen, die Schwangerschafts-
abbrüche durchführen, Rechtssicherheit in Bezug auf die Informationen, die sie öffentlich bereitstellen dürfen, gegeben werden.
Hierfür wird mit § 219a Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) ein weiterer Ausnahmetatbestand geschaffen. Gemäß dieser Regelung dürfen Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser und Einrichtungen künftig z.B. auf ihrer Webseite darauf hinweisen, dass sie Schwangerschafts-
abbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vornehmen, § 219a Abs. 4 Nr. 1 StGB. Sie dürfen darüber hinaus auf Informationen zuständiger Bundes- oder Landes-
behörden, Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen, § 219a Abs. 4 Nr. 2 StGB. Weiterhin soll eine zentral von der Bundesärztekammer erstellte Liste geführt werden: Sie soll Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser und Einrichtungen auflisten, die Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1-3 StGB vornehmen und dies entsprechend mitgeteilt haben, § 13 Abs. 3 S. 1 Schwangerschatfskonfliktgesetz (SchKG). In dieser Liste werden auch die jeweils angewandten Methoden zur Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs benannt, § 13 Abs. 3 S. 2 SchKG. Der Öffentlichkeit soll sie durch Veröffentlichung im Internet zugänglich gemacht werden und weiteren öffentlichen Stellen wie z.B. der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Verfügung gestellt werden, § 13 Abs. 3 S. 3 SchKG.
Weiterhin soll der bundesweite Notruf nach § 1 Abs. 5 S. 1 SchKG, Auskunft in Bezug auf den Inhalt der Liste erteilen dürfen, vgl. § 13a Abs. 2 SchKG.
Daneben soll eine Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgenommen werden, die bewirkt, dass die Altersgrenze für Versicherte, die Anspruch auf verschreibungspflichtige Mittel zur Empfängnisverhütung haben, vom vollendeten 20. auf das vollendete 22. Lebensjahr heraufgesetzt wird, § 24a Abs. 2 S. 1 SGB V.