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Institute
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (25)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (24)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (20)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (19)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (15)
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (12)
- Lehrstuhl für Wirtschaftliche Staatswissenschaften, insbesondere Allgemeine Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Gisela Färber) (10)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft und öffentliches Recht (Univ.-Prof. Dr. Hermann Hill) (9)
- Lehrstuhl für vergleichende Verwaltungswissenschaft und Policy-Analyse (Univ.-Prof. Dr. Michael Bauer) (9)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (9)
Die Datenschutz-Grundverordnung wird das Gesicht des Datenschutzes nachhaltig verändern. Es sind weniger die materiell-rechtilichen Neuerungen, mit denen sie Akzente setzt. Vor allem das Martortprinzip und die institutionellen Modifikationen in der Struktur der europäischen Datenschutzaufsicht sorgen für eine datenschutzrechtliche Frischzellenkkur, deren Ausstrahlungswirkung weit über die Grenzen der Union hinausreicht. Der Beitrag wirft einen Blick darauf, welche Änderungen die Verordnung im Datenschutzrecht nach sich zieht und wie weit die nationalen Spielräume reichen.
Voriges Jahr hat die hohe Zuwanderung Deutschland vor besondere Herausforderungen gestellt. Dabei lässt sich die „Flüchtlingskrise“ als so genanntes Wicked Problem charakterisieren, dem eine zentrale Handhabung oder eine Steuerung über Leistungsanreize nicht gerecht werden. Vielmehr ist entscheidend, wie sich ein konzertiertes Vorgehen fördern lässt. Wie dies gelingen kann, zeigt ein in diesem Beitrag entworfener, theoretisch-konzeptioneller Bezugsrahmen. Hierbei stehen die Möglichkeiten einer Self-Governance zur Organisation der Integration im Fokus. Verwaltung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft bewirken mehr, wenn sie sich dezentral vertrauens- und respektvoll miteinander vernetzen. Dies setzt allerdings eine grundsätzliche Kooperationsbereitschaft der Beteiligten sowie eine gewisse kognitive Nähe voraus. Hier muss angesetzt werden, um Steuerungs- und Handlungsfähigkeit für eine gemeinschaftliche Organisation der Integration zu erreichen und gemeinsam zu erreichen, dass Flüchtlinge sprachlich, bildungsmäßig, beruflich wie auch kulturell an der Gesellschaft teilhaben können.
§ 1 (Auftrag der Schule)
(2016)
§ 20 (Schulversuche)
(2016)
Einleitung
(2016)
Arnold Seligsohn (1854-1939)
(2016)