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- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (18)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (16)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (13)
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (12)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (11)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (6)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (6)
- Lehrstuhl für vergleichende Verwaltungswissenschaft und Policy-Analyse (Univ.-Prof. Dr. Michael Bauer) (6)
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (5)
- Lehrstuhl für Wirtschaftliche Staatswissenschaften, insbesondere Allgemeine Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Gisela Färber) (2)
Cantzler, Constantin, Asylbewerberleistungsgesetz: Handkommentar. Baden-Baden: Nomos Verlag, 2019
(2020)
The article presents a project on "Pan-European General Principles of Good Administration" funded by the German Research Foundation and its first results. This project is about the work of the Council of Europe in the realm of administrative law and its impact on the administrative law of its Member States.
- La conception allemande du contrat administratif
- Le contrat administratif en théorie et le contrat administratif en pratique
- Le contrat administratif comme «Lebensgefühl» et le contrat administratif comme moyen d’action de l’administration
- Le contrat administratif comme alternative inachevée à l’acte administratif unilatéral
- «Pacta sunt servanda», le principe de légalité et la sécurité juridique
It is an open question what impact public governance reforms have had in the MENA (Middle East and North Africa) region, which is challenged by domestic transformative societal developments as well as by transformational pressures from abroad. To assess their differential impact, the article first revisits the legacies that characterize the public administrative systems of the MENA region. Then, using data from the newly-developed Arab Administrative Elites Survey, it taps into the images and aspirations of public governance insiders as regards crucial public sector values. According to this data, the reforms aim to increase efficiency and to bring public administrations closer to the people. Arguably, reforms in MENA public governance converge, though from a relatively low level, with the direction of global standards of public management.
Das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) beinhaltet Maßnahmen zur Weiterentwicklung des gesetzlichen Rahmens der Telematikinfrastruktur, insbesondere zur Nutzbarmachung der elektronischen Patientenakte (ePA) und zum Schutz der Patientinnen- und Patientendaten.
So will das Gesetz in erster Linie zügige Entwicklungen digitaler Lösungen im Gesundheits-bereich schaffen. Es soll durch die Gesellschaft für Telematik eine App geschaffen und bereitgestellt werden, die den Zugriff Versicherter auf die Anwendung zur Übermittlung ärztlicher Verordnungen ermöglichen soll, vgl. § 311 Abs.1 Nr.10 i.V.m. § 360 Abs. 2 S. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Versicherte sollen über die App E-Rezepte z.B. einsehen und in der Apotheke einlösen können. Damit Überweisungen künftig auch auf elektronischem Weg übermittelt werden können, sollen die notwendigen Regelungen dafür vereinbart werden, vgl. § 86a S. 1 SGB V. Zugleich soll der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt werden, sodass z.B. für Versicherte Zugriffsrechte auf ihre Daten sowie ihr Recht auf Speicherung, Verarbeitung, Löschung und Erteilung von Zugriffsfreigaben bezüglich ihrer Daten ausgestaltet werden sollen, vgl. §§ 336, 337 SGB V.
Des Weiteren sollen Regelungen über die elektronische Patientenakte erweitert werden. Die elektronische Patientenakte ist eine versichertengeführte elektronische Akte, die den Ver-sicherten auf ihren Antrag von Krankenkassen zur Verfügung gestellt werden soll, vgl. § 341 Abs. 1 S. 1 SGB V. Hierbei soll „Patientensouveränität“ im Umgang mit der elektronischen Patientenakte gelten, das heißt, die Nutzung der Akte ist freiwillig und die Patientin oder der Patient entscheidet selbst, welche Dokumente in der elektronische Patientenakte hinterlegt werden und wer Zugriff auf welche Informationen hat, vgl. § 341 Abs.1 S. 1 und 2 SGB V.
Die Krankenkassen sollen ab 01.01.2021 jeder und jedem Versicherten auf Antrag und mit Einwilligung der oder des Versicherten eine unter Berücksichtigung der Fristen nach § 342 Abs. 2 SGB V technisch entsprechende elektronische Patientenakte anbieten, vgl. § 342 Abs. 1 SGB V.
Die technischen Voraussetzungen für die Datenverarbeitung z.B. in der Anwendung nach § 334 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB V (elektronische Patientenakte nach § 341 SGB V) sollen die Krankenkassen spätestens bis zum 1. Januar 2022 bereitstellen, vgl. § 338 S. 1 SGB V, und die Versicherten zur „Wahrnehmung ihrer Zugriffsrechte“ durch diese technischen Möglichkeiten informieren, vgl. § 338 S. 2 SGB V. Die elektronische Patientenakte soll technisch insbesondere sicherstellen, dass Versicherte vor dem 01. Januar 2022 auf die bis zu diesem Zeitpunkt fehlende Möglichkeit hingewiesen werden, ihre Einwilligung über den Zugriff auf bestimmte Datensätze und Dokumente zu beschränken, vgl. § 342 Abs. 2 Nr. 1 g SGB V i.V.m. § 342 Abs. 2 Nr. 2 b und c SGB V.
Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens dient der Um-setzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/1023 in deutsches Recht. Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 umzusetzen. Dazu soll das Restschuldbefreiungsverfahren von derzeit sechs auf drei Jahre reduziert werden. Um Fehlanreize zu vermeiden, soll eine Übergangszeit eingeführt werden, durch die die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens schrittweise, durch die Verkürzung um jeweils einen Monat, auf die Dauer von drei Jahren verkürzt werden soll, vgl. § 287 Abs. 2 S. 2 Insolvenzordnung (InsO) i.V.m. § 103k Abs. 2 Einführungsgesetz zur In-solvenzordnung (EGInsO). Die Verkürzung der Abtretungsfrist im Sinne des geltenden § 287 Abs. 2 S. 1 InsO soll für Verfahren ab dem 17. Dezember 2019 gelten und am 16. Juli 2022, mit der fortan geltenden Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von drei Jahren, enden, vgl. § 287 Abs. 2 S. 2 InsO i.V.m. § 103k Abs. 2 EGInsO.
Fortan soll für Schuldnerinnen oder Schuldner eine Restschuldbefreiung auch möglich sein, ohne dass sie dafür besondere Voraussetzungen erfüllen müssen. Daher entfallen die der-zeit geltenden Sondertatbestände, die zu erfüllen sind, um eine vorzeitige Restschuld-befreiung zu erlangen.
Zudem sollen Schuldnerinnen oder Schuldner ihre pfändbaren Forderungen auf Bezüge nur noch für drei Jahre nach Beginn des Insolvenzverfahrens an einen Treuhänder abtreten müssen, vgl. § 287 Abs. 2 S. 1 InsO. Auch die Sperrfrist, die gilt, bevor ein erneutes Rest-schuldbefreiungsverfahren angestrebt werden kann, soll von derzeit 10 auf 13 Jahre angehoben werden, vgl. § 287a Abs. 2 S.1 Nr.1 InsO.
Tätigkeitsverbote, die durch die Insolvenz bestanden, sollen fortan mit Rechtskraft der Erteilung einer Restschuldbefreiung nicht mehr gelten, vgl. § 301 Abs. 4 S. 1 InsO. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten bedürfen auch weiterhin einer Erlaubnis oder Zulassung, vgl. § 301 Abs. 4 S. 2 InsO. Zudem sollen Informationen über Insolvenz- und Restschuld-befreiungsverfahren, die zum Zweck geschäftsmäßiger Auskunftserteilung gespeichert wurden, künftig nur noch ein Jahr anstatt drei Jahre von Auskunfteien gespeichert werden und sind dann zu löschen, vgl. § 301 Abs. 5 S. 1 InsO.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes sollen einige Regelungen fortentwickelt werden.
Das von Anbietenden sozialer Netzwerke für Nutzende „vorzuhaltende Verfahren zur Über-mittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte“ soll nicht nur ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren sein, sondern es soll künftig dahingehend ergänzt werden, dass dieses Verfahren auch leicht bedienbar sein soll, vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Das Verfahren für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte muss gewährleisten, dass Anbietende sozialer Netzwerke fortan Nutzende unverzüglich über den Eingang einer Beschwerde informieren sollen, wenn für die Nutzenden der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1a NetzDG. Des Weiteren muss dieses Verfahren sicherstellen, dass Anbietende sozialer Netzwerke die Nutzenden, für die der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, und die Beschwerdeführenden unverzüglich über jede Entscheidung informieren und hierbei zum einen auf die künftige Möglichkeit einer Gegenvorstellung nach § 3b Abs. 1 S. 2 NetzDG und das zugehörige Verfahren nach § 3b Abs. 1 S. 3 NetzDG hinweisen sollen, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 5 b NetzDG. Zum anderen sollen Beschwerdeführende hierbei auch auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass sie eine Strafanzeige oder ggf. einen Strafantrag gegen die Nutzenden, für die der beanstandete Inhalt gilt, stellen können, sowie darauf, auf welchen Internetseiten weitere Informationen hierüber zu finden sind, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 5 c NetzDG. Anbietende sozialer Netzwerke sollen künftig ein sogenanntes Gegenvorstellungsverfahren vorhalten, mit dem Nutzende, über die beanstandete Inhalte gespeichert wurden, und Beschwerdeführende eine Überprüfung einer Entscheidung nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3a NetzDG herbeiführen können, wenn sie die Überprüfung binnen eines Monats nach der Information über die ursprüngliche Entscheidung beantragen, vgl. § 3b Abs. 1 S. 1 und S. 2 NetzDG. Eine solche Entscheidung betrifft etwa das Entfernen eines offensichtlich rechts-widrigen Inhalts innerhalb von 24 Stunden nach Beschwerdeeingang, vgl. § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 Alt. 1 NetzDG. Zum Zwecke dieser sogenannten Gegenvorstellung sollen Anbietende sozialer Netzwerke ein leicht erkennbares Verfahren vorhalten, das sowohl eine einfache elektronische Kontaktaufnahme als auch eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglicht, vgl. § 3b Abs. 1 S. 3 NetzDG. Für Anbietende von Videosharingplattform-Diensten soll dieses Gesetz ebenfalls gelten, sofern sich aus § 3e Abs. 2 und 3 NetzDG nichts anderes ergibt, vgl. § 3e Abs. 1 NetzDG.