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Mit dem Entwurf eines siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesaus-bildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) soll das Ziel verfolgt werden, förderungs-bedürftige Auszubildende besser zu erreichen und dadurch die Chancengerechtigkeit im Bereich der individuellen Bildungsfinanzierung zu stärken. Der Entwurf reagiert damit auf kontinuierlich sinkende Gefördertenzahlen, um finanzielle Hürden als ausschlaggebenden Grund für den Verzicht einer Ausbildung auszugleichen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Die Freibeträge sollen um 20 Prozent erhöht werden (§§ 23, 25 BAföG). So soll z.B. der Grundfreibetrag vom Elterneinkommen (wenn z.B. verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend) bei 2400 Euro statt wie aktuell bei 2000 Euro pro Monat liegen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Dadurch kann sich in erster Linie der Kreis der möglichen BAföG-Geförderten er-weitern und mehr junge Menschen könnten sich unabhängig vom Einkommen der Eltern einen Bildungsabschluss leisten. Es könnten auch mehr junge Menschen eine Arbeitsförde-rung erhalten, da sich parallel z.B. die Freibeträge für die Berufsausübungsbeihilfe erhöhen (§ 67 Abs. 2 S. 1 SGB III). Durch die Anhebung der Freibeträge könnte es insgesamt mehr jungen Menschen ermöglicht werden, Zugang zu einem Bildungsangebot zu erhalten.
Künftig sollen die sog. Bedarfssätze in §§ 12, 13 BAföG um etwa 5 Prozent angehoben wer-den. Beispielsweise soll sich der Wohnkostenzuschlag etwa für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, auf monatlich 360 Euro statt bislang 325 Euro erhöhen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 BAföG). Vor dem Hintergrund stetig steigender Lebenshaltungskosten und Inflation – insbesondere auch mit Blick auf die vielerorts rasant steigenden Mietpreise und hohen Wohnkosten (z.B. in Berlin) – kann die Anhebung der Bedarfssätze ein Schritt in Rich-tung materieller Entlastung für betroffene junge Menschen sein. Nichtsdestotrotz kann sich die finanzielle Entlastung nicht pauschal für betroffene junge Menschen aller Regionen zeigen. Daher könnte selbst ein Wohnkostenzuschlag von 360 Euro pro Monat in einigen Regionen nicht ausreichen, um allein damit die Wohnkosten zu decken.
Künftig soll keine Originalunterschrift oder ein schriftformersetzendes Authentisierungs-verfahren bei der digitalen Antragstellung von BAföG mehr nötig sein (§ 46 Abs. 1 BAföG). Durch diese Vereinfachung der Antragsstellung könnte der Zugang zu einer BAföG-Förderung niedrigschwelliger werden und sich der Kreis an BAföG-Geförderten erhöhen. Ein vollständig digital einzureichender Antrag würde insbesondere der Lebensrealität junger Menschen, die an digitale Prozesse gewöhnt sind, entsprechen. Somit nehmen künftig ggf. auch BAföG-Berechtigte die Hürde einer Antragsstellung, die sich vormals aufgrund formaler Hürden haben abschrecken lassen.
Mit dem Gesetz sollen flexiblere Angebote zur Nutzung des Elterngeldes geschaffen, Eltern von frühgeborenen Kindern entlastet sowie verwaltungsrechtliche Änderungen und Vereinfachungen vorgenommen werden.
Im Einzelnen soll die zulässige Höchstarbeitsgrenze während des Bezugs von Elterngeld von derzeit 30 auf 32 Wochenstunden erhöht werden, vgl. § 1 Abs. 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Auch während der Elternzeit, ohne den Bezug von Elterngeld, soll die wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 32 Stunden nicht übersteigen dürfen, vgl. § 15 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BEEG.
Weiterhin soll sich der Bezug von Elterngeld um einen Monat Basiselterngeld erhöhen, wenn ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin geboren wurde, vgl. § 4 Abs. 5 S. 1 BEEG. In diesen Fällen kann ein Elternteil maximal 13 Monate anstatt 12 Monate Basiselterngeld beziehen, der maximale Bezugszeitraum des Basiselterngeldes kann demnach 15 anstatt 14 Monate betragen, wenn beide Elternteile Basiselterngeld beziehen, vgl. § 4 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG.
Die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus, der beim Bezug von Elterngeld Plus bei einer gleichzeitigen Erwerbstätigkeit beider Eltern erzielt werden kann, sollen flexibilisiert werden. Um den Partnerschaftsbonus zu erhalten, sollen Eltern zukünftig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sein, anstatt wie bislang 25 bis 30 Wochenstunden und Berechtigte im Sinne des § 1 BEEG sein, vgl. § 4b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG. Zudem soll der Partnerschaftsbonus nicht wie bisher nur in vier aufeinanderfolgenden Monaten ausgezahlt werden können, sondern in einem Zeitraum von zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten bezogen werden können, vgl. § 4b Abs. 2 BEEG. Eine Ausnahmeregelung für das Erfordernis des Bezugs in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten nach § 4b Abs. 3 BEEG soll aufgenommen werden, nach der Eltern, wenn sie nicht in allen Lebensmonaten die Voraussetzungen zum Bezug des Partnerschaftsbonus erfüllen und sich dies während oder nach Ende des Bezugs herausstellt, diesen Partnerschaftsbonus dennoch für die Monate erhalten, in denen sie die Voraussetzungen erfüllt haben, vgl. § 4b Abs. 5 BEEG.
Auch Eltern, die beispielsweise alleinerziehend sind, sollen, wenn sie in zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Lebensmonats arbeiten, weitere Monate Elterngeld beanspruchen können, vgl. § 4c Abs. 2 i.V.m. § 4c Abs. 1 Nr. 1 BEEG.
Zukünftig soll nach Bezug des Elterngeldes kein Nachweis mehr über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erfolgen müssen, sofern im Antrag ein voraussichtliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit genannt und angegeben wird, dass die Arbeitszeit nicht mehr als 32 Wochenstunden, bzw. 24 bis 32 Wochenstunden beim Bezug des Partnerschaftsbonus, betragen wird, vgl. § 8 Abs. 1 BEEG. Über eine tatsächliche oder vertragliche Änderung der Arbeitszeit nach Antragstellung besteht jedoch Mitteilungspflicht.
Das Gesetz soll zum 1. September 2021 in Kraft treten, vgl. Art 7 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
Mit dem Bürgergeld-Gesetz und den dazugehörigen Änderungen sollen die Rahmenbedin-gungen geschaffen werden, um Menschen im Leistungsbezug finanziell abzusichern und bei der (Wieder-)Aufnahme von Erwerbsarbeit zu unterstützen. Insbesondere soll es ihnen er-möglicht werden, sich stärker auf die „Qualifizierung, Weiterbildung und die Arbeitsuche“ zu konzentrieren. In diesem Sinne soll das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld ablösen. Das Bürgergeld-Gesetz soll schrittweise in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 1. August 2024 in Kraft treten, vgl. Art. 13 Bürgergeld-Gesetz.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Mit der Einführung des Bürgergeldes sollen die Regelsätze im SGB II-Bezug neu definiert wer-den. Je nach Alter können diese dann z.B. 420 Euro (= 47 Euro mehr als aktuell) monatlich für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren oder 502 Euro (= 53 Euro mehr als aktuell) für allein lebende junge Erwachsene betragen. Diese Erhöhung kann insbesondere angesichts der derzeit an-steigenden Lebenshaltungskosten zu einer materiellen Entlastung junger Menschen beitra-gen, die einen großen Teil der Leistungsbeziehenden ausmachen.
Bei der Bestimmung der Leistungshöhe des Bürgergeldes sowie beim SGB XII-Bezug sollen für junge Menschen künftig – zum einen – weniger Einnahmen als Einkommen berücksichtigt werden (§ 11a Abs. 7 S. 1 SGB II; § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 und 7 SGB XII) und – zum anderen – die Absetzbeträge erhöht werden (§ 11b Abs. 2b S. 1 SGB II). Dadurch könnten junge Menschen, die neben Schule, Studium oder Ausbildung einer Nebentätigkeit nachgehen, mehr Geld selbstbestimmt zur Verfügung haben. Das könnte möglicherweise einige Folgen von Armuts-erfahrungen, wie verringerte Möglichkeiten gesellschaftlicher Teilhabe, abmildern.
Durch das Bürgergeld sollen – mit Ablauf des Sanktionsmoratoriums – weiterhin Sanktionen bei Pflichtverletzungen in Form von Leistungsminderungen verhängt werden können; diese sollen zukünftig jedoch für alle Altersgruppen gleich und auf 30 Prozent begrenzt sein (§ 31a Abs. 1, 4 SGB II). Durch die Abschaffung der Ungleichbehandlung der unter 25-Jährigen ge-genüber älteren Personen, könnte deren Vertrauen in die staatliche Absicherung gestärkt werden. Das Verhängen von Sanktionen könnte jedoch weiterhin eine Unsicherheit für junge Menschen und Hürde bei der Verselbstständigung darstellen und zudem zu psychischen Belastungen durch finanzielle Engpässe führen.
Durch die Einführung eines Beratungsangebots für junge Menschen bei Feststellung einer Leistungsminderung (§ 31a Abs. 6 SGB II), könnte der Berufseinstieg trotz Sanktion allerdings erleichtert werden. Dafür muss jedoch ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen.
Ziel des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung ist es, die „Förder-instrumente der Arbeitsmarktpolitik für Beschäftigte und Ausbildungssuchende weiter-zuentwickeln, um der beschleunigten Transformation der Arbeitswelt zu begegnen“. Der Gesetzesentwurf sieht im Rahmen der Ausbildungsförderung dafür die Einführung einer Ausbildungsgarantie vor, die durch verschiedene Leistungen ausgestaltet sein soll. Die Ausbildungsgarantie soll die europäische Jugendgarantie umsetzen, durch die jungen Menschen eine Beschäftigung, Ausbildung oder Weiterbildung angeboten werden soll.
Die einzelnen Maßnahmen sollen schrittweise bis zum 1. August 2024 in Kraft treten.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Junge Menschen, die als ausbildungssuchend gemeldet sind und die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, sollen bei Absolvieren eines Berufsorientierungspraktikum zwischen einer
und sechs Wochen von der Agentur für Arbeit finanziell unterstützt werden (§ 48a SGB III) können. Dadurch können sie Einblicke in verschiedene Berufe erlangen und Kontakte zu Betrieben oder Unternehmen knüpfen, um sich so in ihrer Berufswahl zu orientieren.
Junge Menschen, die eine förderungsfähige Berufsausbildung nach § 57 Abs. 1 SGB III aufgenommen haben, die vom bisherigen Wohnort nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann, sollen einen Mobilitätszuschuss für eine monatliche Heimfahrt im ersten Ausbildungsjahr erhalten können (§ 73a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGB III). Das kann ein Anreiz für junge Menschen sein, eine Ausbildung in einem anderen Ort aufzunehmen, da sie so weiterhin Kontakt zu ihrer Familie und ihren Freunden halten können. Junge Menschen brauchen jedoch auch Zugang zu bezahlbarem Wohnraum am Ausbildungsort.
Eine Einstiegsqualifizierung soll auch ohne das Vorliegen von Gründen in Teilzeit möglich sein (§ 54a Abs. 2 Nr. 3 SGB III). Davon können z.B. junge Geflüchtete profitieren, die damit neben der Einstiegsqualifizierung auch einen Sprachkurs absolvieren können.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts soll eine Neustrukturierung und Anpassung der Beschädigtenversorgung u.a. für frühere und aktive Soldatinnen und Soldaten und deren Hinterbliebene vorgenommen werden. Hierfür soll dieser Regelungskomplex aus dem der-zeit anwendbaren Recht herausgelöst und eigenständig geregelt werden. Für den Jugend-Check sind insbesondere folgende Neuregelungen relevant:
Die einkommensunabhängige monatliche Entschädigung für gesundheitliche Schädigungs-folgen soll angehoben werden, vgl. § 11 Soldatenentschädigungsgesetz (SEG). Die Entschei-dung über die Anerkennung von gesundheitlichen Schädigungsfolgen soll dabei für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses fortwirken, vgl. § 5 Abs. 5 SEG. Somit müsste die Soldatin oder der Soldat künftig bei Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis keinen erneuten Antrag auf Anerkennung der Wehrdienstbeschädigung mehr stellen.
Des Weiteren soll das Bundesministerium für Verteidigung ermächtigt werden, durch Rechts-verordnung die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind, als auch die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren zu regeln, vgl. § 18 Abs. 2 SEG. Es soll beabsichtigt sein, auf die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung zu verweisen. Allerdings sollen diese sog. Leistungen zur Mobilität, also zu Anschaffung oder Umbau eines Kraftfahrzeugs, ein-kommensunabhängig ausgestaltet werden.
Das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben soll sich künftig am Kran-kengeld der Soldatenentschädigung orientieren und dadurch deutlich erhöht werden, vgl. § 30 Abs. 2 SEG.
Im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung soll die einkommensunabhängige Ent-schädigungszahlung an Witwen und Witwer auf 750 Euro erhöht werden, vgl. § 43 Abs. 1 SEG. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen weitere Ausgleichszahlungen hinzukommen können, vgl. § 43 Abs. 3 SEG. Auch für Halb- und Vollwaisen sollen die Ausgleichszahlungen angehoben werden, vgl. § 44 Abs. 1 und 2 SEG. Zudem soll für Waisen die reguläre Bezugs-dauer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs verlängert werden, vgl. § 44 Abs. 3 SEG. Über diesen Zeitpunkt hinaus sollen Waisen die Ausgleichszahlungen so lange erhalten können, wie sie einen Anspruch auf Kindergeld haben, vgl. § 44 Abs. 4 SEG.
Witwen und Witwer sollen darüber hinaus auch einmalig Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-leben erhalten können, vgl. § 46 Abs. 1 S. 1 SEG. Außerdem sollen für Angehörige bzw. Hinterbliebene von Soldatinnen oder Soldaten unter bestimmten Voraussetzungen auch Kosten für psychotherapeutische Leistungen erstattet werden, vgl. § 51 Abs. 1 SEG.
Für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sollen die Regelungen zur Förderdauer bei schulischer und beruflicher Bildung geändert werden. Nach § 5 Abs. 6 S. 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) im geltenden Recht wird beispielsweise die zulässige Förderdauer pauschal um drei Monate gemindert. Künftig soll der Förderungsumfang nicht mehr gemindert werden, wenn die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach § 5 Abs. 6 S. 1 SVG führenden Maßnahme der militärischen Ausbildung selbst weniger als drei Monate gedauert hat, vgl. § 5 Abs. 6 S. 3 SVG. Die Förderdauer soll um maximal neun Monate gemindert werden können, wenn die oder der Betroffene mehrere Abschlüsse erreicht, vgl. § 5 Abs. 6 S. 4 SVG. Auch bei zivilberuflichen Fortbildungen soll sich die Minderung bei Erreichen mehrerer Abschlüsse in diesem Fall auf sechs Monate beschränken, vgl. § 5 Abs. 7 S. 2 SVG. Bei der Teilnahme an einem Hochschul-studium im Rahmen der militärischen Ausbildung soll sich die Förderdauer abhängig von den abgeleisteten Dienstjahren erhöhen, vgl. § 5 Abs. 10 S. 2 SVG.
Das Gesetz soll – mit verschiedenen Einschränkungen und Übergangsregelungen – am 1. Januar 2025 in Kraft treten, vgl. Art. 90 des Entwurfs eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts.
Das Gesetzesvorhaben sieht vor, neue Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt zu schaffen.
Dazu wird unter § 16i SGB II eine neue Teilhabemöglichkeit eingeführt. Diese dient der Förderung von Arbeitsverhältnissen mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die innerhalb der letzten sieben Jahre mindestens sechs Jahre SGB II-Leistungen bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz erwerbstätig waren. Eine Förderung ist bis zu fünf Jahren möglich. In den ersten beiden Jahren des geförderten Arbeitsverhältnisses beträgt der Lohnkostenzuschuss 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns; die mit der Zeit steigende Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers spiegelt sich in einer Absenkung des Zuschusses um jeweils zehn Prozentpunkte nach Ablauf von zwölf Monaten wider. Eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber bleibt zur Zahlung einer höheren Vergütung verpflichtet, wenn sie bzw. er zum Beispiel an einen Tarifvertrag gebunden ist. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses bemisst sich dennoch am gesetzlichen Mindestlohn. Langfristiges Ziel bleibt der Übergang in eine ungeförderte Beschäftigung. Daher werden beschäftigungsbegleitende Betreuung, Weiterbildung und betriebliche Praktika während der Förderung ermöglicht, vgl.a. § 16i Abs. 4 SGB II.
Des Weiteren wird § 16e SGB II neu gefasst, um Langzeitarbeitslosen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Damit wird eine Rechtsgrundlage für einen neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Merkmale wie Minderleistung oder das Vorliegen von individuellen Vermittlungshemmnissen sind hierbei, weder bei der Auswahl der förderfähigen Personen, noch bei Dauer und Höhe der Förderung zu berücksichtigen. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses beträgt im ersten Jahr 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Vorgesehen ist zudem eine beschäftigungsbegleitende Betreuung, vgl.a. § 16e Abs. 4 SGB II. Der Erwerb von Arbeitslosengeldansprüchen ist während der Förderungszeit ausgeschlossen, § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III i.V.m. §§ 16e und 16i SGB II.
Der Entwurf der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe verfolgt das Ziel, Fahranfängerinnen und Fahranfänger frühzeitig mit der Nutzung von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben sowie von hochautomatisierten Fahr-funktionen vertraut zu machen. Dafür soll der Einsatz derartiger Fahrzeuge in den Fahr-schulen gefördert werden und damit verbundene Einschränkungen wegfallen.
Zurzeit wird die Ausbildung und praktische Fahrprüfung überwiegend auf Fahrzeugen mit Schaltgetriebe bevorzugt. Wenn die praktische Fahrprüfung auf einem Fahrzeug mit Auto-matikgetriebe erfolgt, wird die Fahrerlaubnis bislang auf das Führen von solchen Fahrzeugen beschränkt, vgl. § 17 Abs. 6 S. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Unter bestimmten Voraus-setzungen soll es künftig in diesen Fällen möglich sein, eine Fahrerlaubnis der Klasse B ohne diese sogenannte Automatikbeschränkung zu erhalten oder eine bestehende Beschränkung aufheben zu lassen. So soll fortan die Möglichkeit bestehen, eine entsprechende Bescheini-gung einer Fahrschule vorzuweisen, die bestätigt, dass die betroffene Person „zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Fahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B befähigt ist“, vgl. § 17a Abs. 1 und Abs. 2 FeV. Dieser Nachweis soll im Führer-schein eingetragen werden, vgl. § 17a Abs. 3 FeV.
Zum Erlangen des Nachweises sollen Fahrschülerinnen und Fahrschüler mindestens zehn Fahrstunden zu je 45 Minuten auf einem entsprechenden Fahrzeug der Klasse B sowie eine mindestens 15-minütige Testfahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften absolvieren müssen, vgl. § 17a Abs. 1 und Abs. 3 FeV i.V.m. § 5a Abs. 1 und Abs. 4 Fahr-schüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO). Die Ausbildung auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe muss nicht zusätzlich erfolgen, sondern kann in die praktische Ausbildung insgesamt integriert werden. Sie soll jedoch nach dem Abschluss der Grundausbildung absolviert werden, vgl. § 5a Abs. 2 FahrschAusbO. Auch Autofahrerinnen und Autofahrer, die bereits eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit Automatikbeschränkung besitzen, sollen diese Beschränkung aufheben lassen können, indem sie den geforderten Nachweis erbringen, vgl. § 17a Abs. 2 und Abs. 3 FeV i.V.m. § 5a Abs. 1 und Abs. 4 FahrschAusbO.
Die Verordnung soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten, vgl. Art. 4 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe.
Mit dem Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) soll der Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und u.a. den Sozialversicherungsträgern, z.B. bezüglich der Versicherungsfreiheit der Studieren-den als auch der Sozialversicherungsträger untereinander auf elektronische Austauschver-fahren umgestellt werden. Dies soll der Entbürokratisierung und Digitalisierung dienen. Des Weiteren soll der Versicherungsschutz für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) weiterentwickelt werden.
Das Gesetz soll im Hinblick auf die Verpflichtung von Arbeitgebern zum Abruf der notwendi-gen Angaben für gesetzlich krankenversicherte Studierende am 1. Januar 2024 und in Bezug auf die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit zur Befreiung von der Krankenversicherungs-pflicht für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger in der Künstlersozialversicherungs-pflicht am 1. Januar 2023 in Kraft treten, vgl. Art. 28 Abs. 1, 3 8. SGB IV-ÄndG.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Arbeitgeber, die Studierende beschäftigen, sollen künftig zur Prüfung und Feststellung der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung die Angaben zum Studium in einem automatisierten Verfahren bei der zuständigen Krankenkasse abrufen müssen (§ 109b Abs. 1 SGB IV). Dies kann Studierende dahingehend zeitlich entlasten, dass sie die Studienbe-scheinigung nicht mehr selbst beim Arbeitgeber vorlegen müssen. Durch die ausdrückliche Zuständigkeit des Arbeitgebers können Studierende zudem Rechtsklarheit darüber erlangen, ob sie noch versicherungsfrei beschäftigt werden können.
Die Entscheidung selbstständiger Künstlerinnen und Künstler sowie selbstständiger Publizis-tinnen und Publizisten, sich von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreien zu lassen, soll für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger mit geringem Einkommen auf sechs Jahre begrenzt werden (§ 6 Abs. 2 S. 1 KSVG). Dies könnte betroffene junge Menschen vor den finanziellen Risiken einer privaten Krankenversicherung durch steigende Beiträge schützen und ihre Entscheidung für eine private Krankenversicherung erleichtern, da eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung bei geringem Einkommen nun zwingend nach sechs Jahren erfolgen soll und damit ermöglicht wird.
Mit dem Entwurf eines achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungs-förderungsgesetzes (28. BAföGÄndG) sollen Vorsorge für künftige bundesweite Krisen mit erheblichen Folgen auf dem Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Erwerbs-tätigkeiten von Auszubildenden, wie beispielsweise die Covid-19-Pandemie, getroffen und auch ansons-ten vom BAföG-Bezug ausgeschlossene Auszubildende vorübergehend finanziell unterstützt werden können.
Dadurch sollen im Falle einer solchen Notlage drohende Ausbildungsabbrüche, erhebliche Verzögerungen in der Ausbildung oder gar der Verzicht auf eine solche unterbunden werden. Dafür soll die Bundesregierung im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung ermächtigt werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Bei künftigen bundesweiten Krisen mit erheblichen Folgen auf dem Arbeitsmarkt für aus-bildungsbegleitende Erwerbstätigkeiten von Auszubildenden soll die Bundesregierung er-mächtigt werden, durch eine Rechtsverordnung den Kreis der BAföG-Förderungsberechtig-ten auszuweiten. So könnten auch jene Auszubildenden finanzielle Entlastung erfahren, die ansonsten vom BAföG-Bezug ausgeschlossen sind: Bei einer Nichtanwendung bestimmter Förderungsvoraussetzungen wie z.B. der Pflicht, in Vollzeit zu studieren, könnten Teilzeit-studierende finanziell unterstützt werden (§ 59 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BAföG). Durch die finan-zielle Abfederung könnten längere Verzögerungen bei der Ausbildung oder deren Abbruch eher vermieden werden.
Außerdem könnten durch diese finanzielle Unterstützung in Krisenzeiten junge Auszubilden-de mehr Planungssicherheit haben. Durch die Möglichkeit der Begrenzung der Notlage-Förderung auf einen monatlichen Höchstbetrag könnten jedoch Stress und Existenzängste aufgrund finanzieller Unsicherheiten unter den Auszubildenden fortbestehen (§ 59 Abs. 6 Nr. 2 BAföG).
Mit dem Gesetzesvorhaben soll den strukturellen Herausforderungen, mit denen sich das duale Berufsausbildungssystem aktuell konfrontiert sieht, entgegengewirkt und weitere Teile der nationalen Weiterbildungsstrategie umgesetzt werden. Ziel ist es u.a., das duale Ausbil-dungssystems zu stärken und zu modernisieren, sowie für junge Menschen attraktiver zu ge-stalten. Der Entwurf sieht dafür Maßnahmen bzw. Änderungen innerhalb des Berufsbil-dungsgesetzes (BBiB) und der Handwerksordnung (HwO) vor. Ein konkreter Gegenstand des Vorhabens soll in der Einführung eines Feststellungsverfahrens bzw. einer „Validierung“ der individuell erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit, unabhängig des Abschlusses eines formalen Berufsausbildungsabschlusses, bestehen sowie in der Implementierung von mobilen und digitalen Arbeitsformen im Rahmen der dualen Berufsausbildung. Zudem sind Änderungen vorgesehen, die digitale Verwaltungsprozesse innerhalb der beruflichen Bildung erstarken lassen sollen.
Die geplanten Änderungen zur Einführung des Feststellungsverfahrens der Berufsvalidierung sollen zum 01.01.2025 in Kraft treten, die sonstigen geplanten Änderungen zum 01.08.2024, vgl. Art. 5 BVaDiG.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll ein Feststellungsverfahren zur Validierung der beruflichen individuellen Hand-lungsfähigkeiten, die unabhängig von einem formalen Berufsausbildungsabschluss durch praktische Tätigkeit erworben worden sind, eingeführt werden (§ 50b Abs. 1 BBiG, § 41b Abs. 1 HwO). Dies kann die beruflichen Chancen von jungen Menschen, die keine Berufsausbil-dung abgeschlossen haben oder als Quereinsteigende einer Erwerbstätigkeit nachgehen, verbessern, da es ihre Kompetenzen sichtbarer und auf dem Arbeitsmarkt besser verwertbar macht.
Die Möglichkeit der Validierung könnte jedoch auch zu Fehlanreizen führen, wenn sich junge Menschen dadurch gegen das Absolvieren einer dualen Ausbildung entscheiden. Dies könnte die beruflichen Chancen junger Menschen langfristig mindern.
Zudem soll eine Vermittlung der Ausbildungsinhalte durch digitales mobiles Arbeiten bzw. Ausbilden erfolgen können (§ 28 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 – 3 BBiG). Dies entspricht den Wünschen und Bedürfnissen vieler junger Menschen und kann somit die Attraktivität der dualen Ausbildung für sie steigern. Durch die Möglichkeit des digitalen mobilen Ausbildens können junge Auszubildende bereits während ihrer Ausbildung auf das spätere Berufsleben in der digitalisierten Arbeitswelt besser vorbereitet werden. Es gilt jedoch zu beachten, dass mit den vorgesehenen Regelungen nicht für alle dualen betrieblichen Ausbildungsberufe, wie zum Beispiel im Handwerk, die Attraktivität für junge Menschen im selben Maß gesteigert werden kann.