Refine
Document Type
- Jugend-Check (184)
Language
- German (184)
Has Fulltext
- yes (184)
Is part of the Bibliography
- no (184)
Keywords
- Arbeit (184) (remove)
Mit dem Entwurfes eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes der Ausbildung der pharmazeutischen-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Reformgesetz) soll die Attraktivität des Berufes der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten (PTA) gesteigert sowie den veränderten Anforderungen in der Praxis Rechnung getragen werden.
Hierfür sieht § 8 Satz 3 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PharmTAG) eine Erweiterung der Möglichkeiten zur Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten vor, die bislang nur unter Aufsicht einer Apothekerin bzw. eines Apothekers erfolgen durften. Ausgenommen hiervon sind Aufgaben von besonders hoher Verantwortung, worunter beispielsweise die Abgabe von Betäubungsmitteln fällt bzw. solche Aufgaben, die eine besondere Kompetenz erfordern, vgl. § 3 Abs. 5b S. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Im Übrigen kann die Apothekenleiterin bzw. der Apothekenleiter ganz oder teilweise auf die vorgenannte Aufsicht – schriftlich oder elektronisch festgehalten –, vgl. § 3 Abs. 5c S. 1 ApBetrO, verzichten, wenn die staatliche Prüfung mit der Note ‚gut‘ bestanden wurde, eine Beschäftigung in ihrer bzw. seiner Apotheke von mindestens einem Jahr sowie eine Berufserfahrung als PTA von mindestens drei Jahren vorliegt, vgl. § 3 Abs. 5b S. 1 Nr. 1 und 2 ApBetrO. Zudem muss der Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen durch ein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekenkammer erbracht werden, vgl. § 3 Abs. 5b S. 1 Nr. 3 ApBetrO. Für den Fall, dass die Prüfung nicht mit ‚gut‘ bestanden wurde, verlängert sich die notwendige Dauer der Berufserfahrung zur Ausweitung der Tätigkeiten von drei auf fünf Jahre, vgl. § 3 Abs. 5b S. 3 ApBetrO. Bei Teilzeitbeschäftigungen richtet sich der Zeitumfang der erforderlichen Berufserfahrung nach dem tatsächlichen Arbeitsumfang, vgl. § 3 Abs. 5b S. 4 ApBetrO.
Des Weiteren soll der Referentenentwurf die grundlegenden und mithin verbindlich durch die Ausbildung zu vermittelnden Kompetenzen festlegen, die den Erfordernissen der Praxis besser entsprechen, vgl. § 1 Abs. 1a PharmTAG. So sollen zum Beispiel die Herstellung von Arzneimitteln, die Mitwirkung am Medikationsmanagement oder die Beratung zu allgemeinen Gesundheitsfragen als konkrete Inhalte des Berufes bzw. des Berufsbildes verankert werden, vgl. § 1 Abs. 1a Nr. 1, 6 und 9 PharmTAG.
Das Gesetz soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten, vgl. Art. 5 PTA-Reformgesetz.
Mit dem Masernschutzgesetz wird eine Impfpflicht für bestimmte Personengruppen eingeführt, mit dem Ziel eine höhere Durchimpfungsrate in der Bevölkerung und eine Ausrottung der Masern zu erreichen. Einen Nachweis über einen ausreichenden Schutz oder eine Immunität gegen Masern müssen künftig Personen vorlegen, die in Gemeinschafts-einrichtungen nach § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betreut werden oder dort in Kontakt zu den Betreuten arbeiten, vgl. § 20 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. Abs. 9 S. 1 IfSG. Dies umfasst Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden, wie Kindertages-einrichtungen und Schulen, aber z.B. auch Ferienlager, vgl. § 33 IfSG. Ein ausreichender Impfschutz muss daher von den dort betreuten Kindern und Jugendlichen, Erzieherinnen und Erziehern sowie anderem Personal, welches in diesen Einrichtungen arbeitet, mittels einer Bescheinigung nach § 22 IfSG nachgewiesen werden, vgl. § 20 Abs. 9 S. 1 IfSG. Auch Menschen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 IfSG arbeiten und Kontakt zu Patientinnen und Patienten haben, müssen einen Masernschutz vorweisen, vgl. § 20 Abs. 8 S. 1 Nr. 3 IfSG. Zu diesen Einrichtungen zählen beispielsweise Krankenhäuser, Entbindungs-einrichtungen oder Arztpraxen, § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 6 und 8 IfSG. Ein Impfschutz gegen Masern muss auch dann nachgewiesen werden, wenn nur Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, § 20 Abs. 8 S. 2 IfSG. Diese Kombinationsimpfstoffe, die derzeit ausschließlich zur Verfügung stehen, umfassen Masern-Mumps-Röteln oder Masern-Mumps-Röteln-Windpocken. Menschen, bei denen eine medizinische Kontraindikation gegen den Masernimpfstoff vorliegt, unterliegen nicht der Impfpflicht nach § 20 Abs. 8 S. 1 IfSG, vgl. § 20 Abs. 8 S. 3 IfSG. Allerdings müssen diese eine Bescheinigung vorgelegen, die eine solche Kontraindikation oder eine Immunität gegen Masern bestätigt, vgl. § 20 Abs. 9 S. 1 Var. 2 und 3 IfSG. Der Nachweis über den Impfschutz muss von Personen, die bereits in den nach § 20 Abs. 8 S. 1 IfSG genannten Einrichtungen aufgenommen wurden oder dort arbeiten, bis zum 31. Juli 2020 erbracht werden, § 20 Abs. 9 S. 3 IfSG. Gegenüber Personen, die nicht der Schulpflicht unterliegen, kann das Gesundheitsamt Verbote nach § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG erteilen. Diese umfassen beispielsweise ein Beschäftigungsverbot in den betroffenen Einrichtungen oder die Ausnahme von der Betreuung in einer solchen, vgl. § 20 Abs. 9 S. 5 Hs. 1 IfSG. Widerspruch und Anfechtungsklagegegen diese Verbote haben keine aufschiebende Wirkung, § 20 Abs. 9 S. 5 Hs. 2.Damit Kinder in eine Kindertagesstätte aufgenommen werden können, muss ebenfalls eine Impfbescheinigung vorgelegt werden, vgl. § 34 Abs. 10b S. 1 IfSG, wobei das Gesundheitsamt für seinen zuständigen Bezirk Ausnahmen zulassen kann, vgl. § 34 Abs. 10b S. 2 IfSG. Dies beispielsweise dann, wenn Impfstoffe nicht zur Verfügung stehen oder eine temporäre Kontraindikation vorliegt.
Darüber hinaus wird festgelegt, dass jede Ärztin und jeder Arzt, unabhängig von der Fachrichtung, zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigt ist, vgl. § 20 Abs. 10 S. 1 IfSG.
Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung sollen zukünftig auch digital, z.B. in einer elektronischen Patientenakte, gespeichert werden, vgl. § 22 Abs. 1 S. 3 IfSG.
Der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung soll fortan die gesetzliche Aufgabe zukommen, „die Bevölkerung regelmäßig und umfassend über das Thema Prävention durch Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe“, § 20 Abs. 4 IfSG, zu informieren.
Wer den Nachweis über eine Masernimpfung oder eine Immunität vor Tätigkeitsbeginn bzw. Aufnahme in die Einrichtung oder vor Aufnahme in die erste Klasse gar nicht, nicht richtig oder rechtzeitig erbringt, begeht nach § 73 Abs. 1a Nr. 7a IfSG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann, vgl. § 73 Abs. 2 IfSG.
Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags sollen „die materiellen Voraussetzungen für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen sowohl für inter- als auch transgeschlechtliche Personen im Personenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt“ werden.
Diese Regelungen wären damit erstmals gemeinsam und zudem zentral gesetzlich verortet, sodass sondergesetzliche Regelungen, wie das Transsexuellengesetz (TSG), in der Konsequenz aufgehoben werden sollen.
Die Voraussetzungen zur Änderung des Geschlechtseintrags für intersexuelle Menschen nach § 45b Personenstandsgesetz (PStG) sollen in § 18 BGB überführt werden. Neu geregelt und definiert wird, dass als körperliche Geschlechtsmerkmale einer Person mit angeborener Variation „die das Geschlecht bestimmende[n] Erbanlagen, die hormonalen Anlagen und das Genitale anzusehen“ sind, § 18 Abs. 3 BGB. Wie im bestehenden Personenstandsgesetz kann die Änderung des Geschlechtseintrags von intergeschlechtlichen Personen weiterhin gegenüber dem Standesamt erklärt werden, sofern durch eine ärztliche Bescheinigung eine angeborene Variation der körperlichen Geschlechtsmerkmale nachgewiesen wurde, § 18 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 1 BGB. Wenn keine ärztliche Bescheinigung vorliegt und eine Variation der körperlichen Geschlechtsmerkmale nicht mehr oder nur noch durch eine unzumutbare Untersuchung bescheinigt werden kann, soll eine betroffene Person dies auch an Eides statt versichern können, vgl. § 18 Abs. 4 S. 2 BGB.
Transsexuelle Menschen, die ihren Geschlechtseintrag ändern möchten, können dies weiterhin, wie nach dem Transsexuellengesetz (TSG), über ein gerichtliches Verfahren erreichen, vgl. § 19 Abs. 1 BGB. Dabei kann die antragstellende Person „deren Geschlechts-identität von ihrem eindeutig weiblichen oder männlichen Körperbild abweicht“, § 19 Abs.1 S. 1 BGB, ihren Geschlechtseintrag in eine der in § 22 Abs. 3 PStG vorgesehenen Angaben ändern lassen, vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese Angaben umfassen „weiblich“, „männlich“, „divers“ sowie die Möglichkeit, keine Angabe vorzunehmen, vgl. § 22 Abs. 3 PStG. Kumulative Voraussetzungen für eine Änderung sind, dass eine Person sich ernsthaft und dauerhaft einem anderen, als im Geburtenregister eingetragenen, oder keinem Geschlecht zugehörig fühlt, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB. Darüber hinaus muss davon auszugehen sein, dass ihr Zugehörigkeitsempfingen zu diesem anderen oder keinem Geschlecht sich nicht mehr ändern wird, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. Zudem hat die Änderung des Geschlechtseintrags nur zu erfolgen, wenn eine Bescheinigung nach § 4 des Geschlechtsidentitätsberatungs-gesetzes vorliegt, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB. Das Gericht kann weiterhin unter Vorliegen der Voraussetzungen von § 19 Abs. 1 BGB auf Antrag entscheiden, dass entweder zusätzlich zur Änderung des Geschlechtseintrags oder auch ohne eine solche Änderung die Vornamen der beantragenden Person geändert werden können, vgl. § 19 Abs. 2 S. 2 BGB. Eine Person kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Änderung ihres Geschlechtseintrages beantragen, wenn sie sich wieder ihrem früher angegebenen Geschlecht zugehörig empfindet. Das Gericht soll diesem Antrag entsprechen, vgl. § 409f S. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zugleich sind durch das Gericht die Eintragung des früheren Geschlechts und die vorherigen Vornamen anzuordnen, vgl. § 409f S. 2 FamFG. Nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach der letzten Entscheidung über eine Geschlechtseintragsänderung kann erneut ein Antrag auf Änderung des Geschlechtseintrags nach § 19 BGB gestellt werden, vgl. § 409g FamFG.
Der Entwurf sieht weiterhin vor, dass zukünftig jede betroffene Person eine Beratung zu Fragen der Geschlechtsidentität in Anspruch nehmen kann. Diese Beratung ist kostenfrei und kann anonym angeboten werden, vgl. § 1 Geschlechtsidentitätsberatungsgesetz (GIBG). Dort beratende Personen müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder Berufserfahrung ausreichend mit den Besonderheiten der Intergeschlechtlichkeit vertraut sein, vgl. § 2 Abs. 1 GIBG. Beraten sie transgeschlechtliche Personen zur Änderung des Geschlechtseintrags oder zur Änderung ihrer Vornamen, müssen sie über eine ärztliche, psychologische oder psycho-therapeutische Berufsqualifikation und Berufserfahrung verfügen und sich mit den Besonderheiten der Transgeschlechtlichkeit auskennen, vgl. § 2 Abs. 2 GIBG. Eine Beratung kann auch von einer Person durchgeführt werden, die über eine entsprechende Qualifikation verfügt, jedoch nicht in einer Beratungsstelle nach § 5 GIBG arbeitet, vgl. § 2 Abs. 3 GIBG. Die beratende Person muss nach § 3 GIBG „über die rechtlichen und medizinischen Möglich-keiten, die Tragweite einer Entscheidung zur Änderung des Geschlechtseintrags oder einer Geschlechtsänderung sowie die möglichen Folgen und Risiken“ aufklären. Personen, die sich beraten lassen, erhalten eine Beratungsbescheinigung, die, neben Namen und Datum der Ausstellung, erklärt, dass die beratene Person ein ernsthaftes und dauerhaftes Zugehörig-keitsgefühl zu einem anderen oder keinem Geschlecht hat und davon mit hoher Wahrschein-lichkeit auszugehen ist, dass sich dieses nicht ändert, vgl. § 4 S. 1 und 2 GIBG. Die Bescheini-gung muss eine Begründung enthalten, vgl. § 4 S. 3 GIBG.
Minderjährige unter 14 Jahren können eine Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 18 BGB nur mit der Zustimmung der Sorgeberechtigten abgeben, vgl. § 1631e S. 1 Nr. 1 Var. 1 i.V.m. S. 2 BGB. Gleiches gilt für Minderjährige unter 14 Jahren, die einen Antrag zur Änderung des Geschlechtseintrags nach § 19 BGB oder nach § 409f FamFG stellen, vgl. § 1631e S. 1 Nr. 2 i.V.m. S. 2 BGB In beiden Fällen kann eine verweigerte Zustimmung der gesetzlichen Vertreter durch das Familiengericht ersetzt werden, sofern dies dem Kindeswohl nicht entgegensteht, vgl. § 1631e S. 3 BGB.
§ 20 Abs. 2 BGB übernimmt die Regelung des § 11 TSG, sodass die Änderung des Geschlechtseintrags das Rechtsverhältnis zwischen trans- oder intergeschlechtlichen Eltern und ihren Kindern unberührt lässt. Damit werden trans- oder intergeschlechtliche Eltern bei der Geburt ihres Kindes rechtlich so verortet, wie es ihrem Geschlecht vor der Änderung ihres Geschlechtseintrags entsprach.
Im internationalen Kontext ist grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich, dem die betroffene Person angehört, Art. 7a Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Künftig ist es jedoch auch zulässig, das eine Person zur Änderung ihres Geschlechtseintrags die Vorschriften des Staates wählt, in dem sie ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt hat und über einen öffentlich beglaubigten Nachweis hierüber verfügt, vgl. Art. 7a Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 EGBGB.
Weiterhin wird ein Offenbarungsverbot eingeführt: Nach diesem darf die Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen nach dem bislang geltenden Transsexuellengesetz und künftig nach §§ 18 oder 19 BGB nicht ohne Zustimmung der betroffenen Personen ausgeforscht oder offenbart werden, sofern keine besonderen Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, vgl. § 45b Abs. 1 PStG. Zudem können Betroffene verlangen, dass die Änderung des Geschlechtseintrags und ggf. ihres Vornamens „in amtlichen Dokumenten und Registern eingetragen wird, wenn dem keine besonderen Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen“, § 45b Abs. 2 PStG. Ebenso können amtliche Dokumente neu ausgestellt und mit dem geänderten Geschlechts-eintrag sowie Vornamen versehen werden, vgl. § 45b Abs. 3 PStG.
Das Hebammenreformgesetz (HebRefG) schlägt eine Reform der Hebammenausbildung vor und setzt die EU-Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates um. Ziel ist es, den Hebammenberuf zukunftsorientierter und attraktiver zu gestalten sowie die Qualität der Ausbildung zu verbessern. Es soll den in den vergangenen Jahren gewachsenen Anforderungen an Hebammen im Gesundheitssystem begegnet und eine flächendeckende und qualitativ hochwertige Hebammenversorgung für werdende Mütter gewährleistet werden.
Hierfür sieht das Hebammenreformgesetz eine vollständige Akademisierung der Hebammenausbildung vor. Ab dem Jahr 2020 wird bundesweit die akademische Hebammenausbildung eingeführt, vgl. Art. 5 Abs. 4 HebRefG. Der letzte reguläre Ausbildungsjahrgang an den Hebammenschulen beginnt im Jahr 2021, vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 5 HebRefG. Dazu werden die derzeit noch bestehende Ausbildung an Hebammenschulen sowie die fachschulischen Modellstudiengänge nach dem bislang gültigen § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebG) durch ein duales Studium der Hebammenausbildung nach § 11 Abs. 2 HebG ersetzt. Damit wird die duale Berufsausbildung eine neue Ausbildungsform für Heilberufe. Die Berufsbezeichnung lautet nunmehr für alle Berufsangehörigen (weiblich/männlich/divers) „Hebamme“, § 3 HebG.
Als Zugangsvoraussetzung für diesen Heilberuf soll anstelle einer bislang zehnjährigen eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung, sprich Fachabitur oder Abitur, gelten, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1a HebG. Alternativ zählt der Nachweis einer erfolgreich absolvierten Berufsausbildung, z.B. als Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger, § 10 Abs. 1 Nr. 1 b) aa) HebG. Zudem darf nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 HebG ein „Hebammenstudium nur absolvieren, wer sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Berufsausbildung ergibt“ sowie, wer nicht gesundheitlich ungeeignet ist und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse vorweist, § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 HebG. Die Hebammenausbildung soll in Vollzeit mindestens sechs und höchstens acht Semester umfassen, vgl. § 11 Abs. 1 HebG. Zudem wird die Ausbildung mit einem Mindestumfang von 4.600 Stunden festgelegt, der sich aus einem hochschulischen und einem berufspraktischen Studienteil mit jeweils mindestens 2.100 Stunden zusammensetzt, vgl. § 11 Abs. 3 HebG. Die restliche Anzahl von 400 Stunden steht zur freien Verteilung und kann von den Hochschulen z.B. genutzt werden, um spezifische Ausbildungsschwerpunkte zu setzen, vgl. § 11 Abs. 3 HebG. Die Studierenden müssen im praktischen Studienteil vorgesehene Praxiseinsätze sowohl in Krankenhäusern als auch im ambulanten Bereich bei freiberuflich tätigen Hebammen und in hebammengeleiteten Einrichtungen vollziehen, § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HebG. Vom Beginn des Studiums bis zum Ende des Vertragsverhältnisses ist die verantwortliche Praxiseinrichtung dazu verpflichtet, den angehenden Hebammen eine angemessene monatliche Vergütung zu zahlen, § 34 Abs. 1 HebG. Nach Beendigung des dualen Studiums und Bestehen der staatlichen Prüfung, erhalten die Studierenden eine staatliche Berufserlaubnis, welche die EU-Richtlinien 2005/36/EG des innereuropäischen Arbeitsmarktes erfüllen, vgl. § 24 Abs. 1 HebG.
Das Gesetz soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten, vgl. Art. 5 Abs. 4 HebRefG.
Mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe sollen Menschen, die gegenüber ihren Kindern oder Eltern unterhalts-verpflichtet sind, sofern diese nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Leistungs-bezieher sind, entlastet werden. Des Weiteren soll mit diesem Gesetz die Teilhabe von Menschen mit Behinderung verbessert werden. Zudem sollen die Lasten der Unterhalts-verpflichtungen stärker auf die Solidargemeinschaft verteilt werden, mit dem Ziel, den sozialen Zusammenhalt zu stärken.
Unterhaltsverpflichtete Angehörige sollen künftig erst ab einem jeweiligen Jahresbrutto-einkommen in Höhe von 100.000 Euro zur Unterhaltszahlung herangezogen werden, vgl. § 94 Abs. 1a S. 1 SGB XII. Diese Regelung ist vom gestrichenen § 43 Abs. 5 SGB XII in den § 94 Abs. 1 a S. 1 SGB XII in das Elfte Kapitel des SGB XII transferiert worden. Fortan gilt die Grenze von 100.000 Euro des Bruttojahreseinkommens für grundsätzlich alle Leistungen des SGB XII, wie z.B. Hilfe zur Pflege oder Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderung, als Grenze für Unterhaltsansprüche. Von dieser Unterhaltsanspruchsgrenze von 100.000 Euro sind Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt für minderjährige Kinder ausgenommen, vgl. § 94 Abs. 1a S. 6 SGB XII.
Für Menschen mit einer Behinderung, die voll erwerbsgemindert sind, wird zur Teilhabe am Arbeitsleben nun ein Budget für eine Ausbildung geschaffen, wenn sie einen Anspruch auf Leistungen nach § 57 SGB XII, also im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen, haben, vgl. § 61a Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um ein reguläres Ausbildungsverhältnis, z.B. in einem anerkannten Ausbildungsberuf, handelt, vgl. § 61a Abs. 1 Var. 1 SGB IX. Zum Ausbildungsbudget zählen die Kosten für die Ausbildungsvergütung sowie die Kosten, um die betroffene Person am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule anzuleiten und zu begleiten, vgl. § 61a Abs. 2 S. 1 SGB IX. Ebenso können Kosten übernommen werden, wenn der schulische Teil der Aus-bildung in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation absolviert wird, da ein Besuch der zuständigen Berufsschule aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung nicht möglich ist, vgl. § 61a Abs. 2 S. 2 SGB IX. Durch das Ausbildungsbudget soll erreicht werden, dass Menschen mit einer Behinderung, die voll erwerbsgemindert sind, einen regulären Aus-bildungsvertrag angeboten bekommen. Damit wird ihnen eine alternative Ausbildungs-möglichkeit als in Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern ermöglicht.
Auch junge volljährige Menschen mit einer Behinderung, die Leistungen der Eingliederungs-hilfe nach dem zweiten Teil des SGB IX beziehen, erhalten künftig Leistungen durch das Sozialamt unter Ausschluss des Rückgriffs auf ihre Eltern, vgl. Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz), der die Aufhebung des § 142 Abs. 3 SGB IX in der ab 2020 gültigen Fassung vorsieht.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Voll-streckung eines Europäischen Haftbefehls (PKH-Richtlinie).
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie ergibt sich eine Vorverlagerung der notwendigen Ver-teidigung von der Hauptverhandlung zum Ermittlungsverfahren, wodurch ein Betroffener früher Beistand erhalten kann. Ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Strafprozess-ordnung (StPO) soll künftig bereits mit der Vorführung vor einer Richterin oder vor einen Richter eintreten und nicht wie bisher erst mit Vollstreckung der Untersuchungshaft oder vorläufiger Unterbringung, vgl. § 140 StPO. Weiterhin soll es fortan für einen Fall notwendiger Verteidigung unerheblich sein, wie lange die vorangegangene Dauer der Haft war; damit sind künftig alle Fälle von Freiheitsentzug ein Grund für eine notwendige Verteidigung. Wird die Verhandlung vor einem Oberlandesgericht, Landgericht oder Schöffengericht verhandelt, stellt dies nun auch einen Fall notwendiger Verteidigung dar, vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Zudem soll künftig – in Anlehnung an Entwicklungen der Rechtsprechung - auch gesetzlich verankert werden, dass ein Fall notwendiger Verteidigung auch wegen der Schwere der zu erwarteten Rechtsfolge geboten sein kann, vgl. § 140 Abs. 2 Var. 2 StPO. Beschuldigte er-halten zudem ein Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung, vgl. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO. Weiterhin muss Prozesskostenhilfe nun vor der Befragung durch die Polizei, einer anderen Strafverfolgungsbehörde oder einer Justizbehörde sowie vor einer Gegenüberstellung gewährt werden.
Auch Personen, die mit einem Europäischen Haftbefehl gesucht werden, erhalten ab ihrer Festnahme einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Rechtsbeistand, vgl. § 40 IRG. Über die Bestellung eines Rechtsbeistandes entscheidet dabei das nach § 40 Abs. 6 S. 1 IRG maßgebliche Gericht.
Mit der Umsetzung der PKH-Richtlinie wird das System der Prozesskostenhilfe an bestimmte Kriterien gebunden: Zur Gewährleistung der Qualität dürfen nur noch Fachanwältinnen und -anwälte für Strafrecht oder solche Anwältinnen und Anwälte, die Interesse an der Über-nahme von Pflichtverteidigungen angezeigt haben, § 142 Abs. 6 StPO, als Pflichtverteidiger bestellt werden. Beschuldigte können weiterhin eine Verteidigerin oder einen Verteidiger ihrer Wahl bestellen.
Sie erhalten zudem ein erstmals grundlegend geregeltes Recht, dass sie die ihnen zuge-wiesene Pflichtverteidigerin oder Pflichtverteidiger bei Vorliegens von dies rechtfertigenden Gründen, wie beispielsweise der Beauftragung einer Wahlverteidigung oder wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigten endgültig zerstört ist, aus-wechseln können, vgl. § 143a Abs. 1 und 2 Nr. 3 Var. 1 StPO.
Vorgaben der PKH-Richtlinie in Bezug auf schutzbedürftige Personen entsprechen dem deutschen Recht im Wesentlichen. Neu hinzugefügt wird, dass auf Antrag auch für seh-behinderte Personen, nicht nur für hör- und sprachbehinderte Beschuldigte, eine Pflicht-verteidigerin oder ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss, vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO.
Ziel des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ist es, insbesondere im Hinblick auf die Änderungen weiterer steuerlicher Vorschriften, steuerliche Erleichterungen für Bürgerinnen und Bürger zu schaffen.
Für diesen Jugend-Check relevant sind die Regelungen zur Änderung weiterer steuerrecht-licher Vorschriften. Hier ist insbesondere neu, dass es nun keine Einkommensbesteuerung von Sachleistungen einer Wohnraumgeberin bzw. eines Wohnraumgebers oder einer Wohn-raumnehmerin bzw. eines Wohnraumnehmers mehr geben soll. Dies soll dem Zweck der Förderung alternativer Wohnformen in Zeiten von Mangel an bezahlbarem Wohnraum und damit einhergehender Wohnungsnot dienen. So werden Vorteile aus der Nutzung einer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Unterkunft sowie Vorteile, die aus der als Sachbezug gestellten üblichen Verpflegung gegen die Erbringung von Leistungen im Privathaushalt der Wohnraumgeberin oder des Wohnraumgebers entstehen, in Form von haushaltsnahen Dienstleistungen steuerfrei, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Hierunter fällt beispielsweise das Konzept „Wohnen für Hilfe“. Die Neuregelung gilt für das Erbringen von Leistungen, für die das Haushaltsscheckverfahren nach § 28a Abs. 7 SGB IV, also eine vereinfachte Meldepflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers an die Einzugsstelle für eine oder einen im privaten Haushalt Beschäftigte bzw. Beschäftigten, dem Grunde nach anwendbar wäre, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind, dass „weitere durch den Wohn-raumgeber gewährte steuerpflichtige Bezüge“ wie Geldleistungen oder Sachbezüge einen Betrag in Höhe von 450 Euro im Monat nicht übersteigen und ein räumlicher Zusammen-hang zwischen überlassener Wohnung bzw. Unterkunft mit der Wohnung der Wohnraum-geberin bzw. des Wohnraumgebers besteht, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Ein solcher Zusammen-hang besteht beispielsweise dann, wenn die Wohnung bzw. Unterkunft der Wohnraum-nehmerin bzw. des Wohnraumnehmers mit der Wohnung der Wohnraumgeberin bzw. des Wohnraumgebers durch wenige bauliche Änderungen zu einer Wohneinheit miteinander verbunden werden können. Wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 49 S. 1 EStG vorliegen, sind nun auch die „Vorteile des Wohnraumgebers aus den Leistungen des Wohnraum-nehmers in seinem Privathaushalt und die gezahlten umlagefähigen Kosten im Sinne [der Betriebskostenverordnung] steuerfreie Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung“, § 3 Nr. 49 S. 2 EStG. Insgesamt sind die umlagefähigen Nebenkosten und eventuelle Einnahmen in Geld jedoch dann nicht steuerfrei, wenn der Wohnraumgeberin bzw. dem Wohnraumgeber neben den Vorteilen, wie z.B. Hilfe im Haushalt, Einnahmen in Geld zufließen, vgl. § 3 Nr. 49 S. 3 EStG.
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (4. AFBGÄndG) verfolgt der Gesetzgeber „das Ziel, die höherqualifizierende Berufsbildung in Deutschland zu stärken“. Durch den Abbau finanzieller Hemmnisse soll die Aufstiegsfort-bildung gestärkt und mehr Menschen für eine solche gewonnen werden, um einen aus-reichenden Nachwuchs an Fach- und Führungskräften sicherzustellen.
Zukünftig soll die Ausbildungsförderung auf alle drei im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO) bestehenden Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung bezogen werden können, vgl. § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 1a und Nr. 1b 4. AFBGÄndG. Ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 4. AFBGÄndG soll z.B. gefördert werden, wenn das neue Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten aufbaut – wie beispielsweise bei den Fortbildungsstufen nach § 53a BBiG und § 42a HwO, vgl. § 6 Abs. 2 4. AFBGÄndG. Eine Aufstiegsfortbildung kann auch gefördert werden, wenn dies im Einzelfall zu rechtfertigen ist, insbesondere wenn beispielsweise das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung aus fachlicher Sicht sinnvoll ist, vgl. § 6 Abs. 3 4. AFBGÄndG. Des Weiteren soll klargestellt wer-den, dass die Nutzung mediengestützter Kommunikation, sofern ebenso Präsenzunterricht und Leistungskontrollen stattfinden, förderfähig nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungs-gesetz ist, vgl. § 4a Abs. 1 4. AFBGÄndG. Insgesamt soll die finanzielle Förderung der Auf-stiegsfortbildung ausgeweitet und die Angebote, z.B. im Hinblick auf Familienfreundlichkeit, erweitert werden. Im Einzelnen erhalten Vollzeitgeförderte fortan einen Vollzuschuss zum Unterhalt – anstatt des bisherigen Zuschusses in Höhe von 50 Prozent, vgl. § 12 Abs. 2 4. AFBGÄndG. Zudem soll der einkommensunabhängige Kinderbetreuungszuschlag, den Alleinerziehende beziehen können, von 130 Euro auf 150 Euro erhöht und das Höchstalter zur Berücksichtigung betreuungspflichtiger Kinder von 10 Jahren auf 14 Jahre angehoben werden, vgl. § 10 Abs. 3 4. AFBGÄndG.
In Bezug auf die finanzielle Förderung der Aufstiegsfortbildung steigt der Zuschuss zum Maßnahmenbeitrag, durch den z.B. Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bestritten werden können sowie zur Erstellung der fachpraktischen Arbeit, von 40 Prozent auf 50 Prozent, vgl. § 12 Abs. 1 S.2 4. AFBGÄndG. Auch der sogenannte „Bestehenserlass“, der Teil des Darlehens ist, der bei bestandener Prüfung erlassen wird, wird von 40 auf 50 Prozent angehoben, vgl. § 13b Abs. 1 4. AFBGÄndG.
Analog zum 26. BaföGÄndG sollen die Vermögensfreibeträge von 2100 Euro auf 2300 Euro erhöht werden, vgl. § 17a Abs. 1 Nr. 2 4. AFBGÄndG.
Darüber hinaus entfällt künftig die nach geltendem Recht bestehende Höchstarbeitsgrenze gemäß § 13b Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AFBG, nach der Personen, die ein Darlehen beziehen, nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten dürfen.
Ziel des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Ände-rung weiterer steuerlicher Vorschriften ist es, insbesondere im Hinblick auf die Änderungen weiterer steuerlicher Vorschriften, steuerliche Erleichterungen für Bürgerinnen und Bürger zu schaffen.
Für diesen Jugend-Check relevant sind die Regelungen zur Änderung weiterer steuerrecht-licher Vorschriften. Hier ist insbesondere neu, dass es nun keine Einkommensbesteuerung von Sachleistungen einer Wohnraumgeberin bzw. eines Wohnraumgebers oder einer Wohn-raumnehmerin bzw. eines Wohnraumnehmers mehr geben soll. Dies soll dem Zweck der Förderung alternativer Wohnformen in Zeiten von Mangel an bezahlbarem Wohnraum und damit einhergehender Wohnungsnot dienen. So werden Vorteile aus der Nutzung einer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Unterkunft sowie Vorteile, die aus der als Sachbezug gestellten üblichen Verpflegung gegen die Erbringung von Leistungen im Privathaushalt der Wohnraumgeberin oder des Wohnraumgebers entstehen, in Form von haushaltsnahen Dienstleistungen steuerfrei, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Hierunter fällt beispielsweise das Kon-zept „Wohnen für Hilfe“. Die Neuregelung gilt für das Erbringen von Leistungen, für die das Haushaltsscheckverfahren nach § 28a Abs. 7 SGB IV, also eine vereinfachte Meldepflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers an die Einzugsstelle für eine oder einen im privaten Haushalt Beschäftigte bzw. Beschäftigten, dem Grunde nach anwendbar wäre, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind, dass „weitere durch den Wohn-raumgeber gewährte steuerpflichtige Bezüge“ wie Geldleistungen oder Sachbezüge einen Betrag in Höhe von 450 Euro im Monat nicht übersteigen und ein räumlicher Zusammen-hang zwischen überlassener Wohnung bzw. Unterkunft mit der Wohnung der Wohnraum-geberin bzw. des Wohnraumgebers besteht, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Ein solcher Zusammen-hang besteht beispielsweise dann, wenn die Wohnung bzw. Unterkunft der Wohnraum-nehmerin bzw. des Wohnraumnehmers mit der Wohnung der Wohnraumgeberin bzw. des Wohnraumgebers durch wenige bauliche Änderungen zu einer Wohneinheit miteinander verbunden werden können. Wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 49 S. 1 EStG vorliegen, sind nun auch die „Vorteile des Wohnraumgebers aus den Leistungen des Wohnraum-nehmers in seinem Privathaushalt und die gezahlten umlagefähigen Kosten im Sinne [der Betriebskostenverordnung] steuerfreie Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung“, § 3 Nr. 49 S. 2 EStG. Insgesamt sind die umlagefähigen Nebenkosten und eventuelle Einnahmen in Geld jedoch dann nicht steuerfrei, wenn der Wohnraumgeberin bzw. dem Wohnraumgeber neben den Vorteilen, wie z.B. Hilfe im Haushalt, Einnahmen in Geld zufließen, vgl. § 3 Nr. 49 S. 3 EStG.
Eine weitere Neuerung ist, dass der § 4 Nr. 22a UStG in geltender Fassung wegfällt, wonach Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die beispielsweise von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit wurden. Diese Regelung soll in ihrer bisherigen Fassung insgesamt in der Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG aufgehen. Von der Umsatzsteuer nicht befreit werden sollen künftig Leistungen, die nach ihrer Zielsetzung der reinen Freizeitgestaltung dienen, vgl. § 4 Nr. 21b S. 2 UStG. Unter der Vorgängerregelung galt auch für diese Leistungen eine Umsatzsteuerbefreiung.
Mit dem Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miet-höhe bei Mietbeginn wird es den Ländern ermöglicht, mittels der sogenannte Mietpreis-bremse weiterhin Vorschriften zu erlassen, um Mieterinnen und Mieter vor zu hohen Miet-zahlungen zu schützen und einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Vermieterin-nen/Vermietern und Mieterinnen/Mietern herzustellen.
Landesregierungen sollen Gebiete mit angespannten Wohnungsmarkt erneut bestimmen können und Rechtsverordnungen zur Begrenzung der Miethöhe bei Wohnraummangel entsprechend erlassen können, vgl. § 556d Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine solche Rechtsverordnung soll nun mehrmals für jeweils maximal fünf Jahre erlassen werden können. Entgegen der bisherigen Regelung, muss eine entsprechende Rechtsverordnung nicht bis 31.12.2020 in Kraft getreten sein. Jedoch müssen diese mit Ablauf des 31. Dezember 2025 wieder außer Kraft treten, vgl. § 556d Abs. 2 S. 4 BGB.
Mieterinnen und Mieter sollen zudem künftig einen Anspruch darauf haben, dass ihnen zu viel gezahlte Miete zurückgezahlt wird: Der Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete soll den Zeitraum ab Mietbeginn umfassen, wenn vorher eine Rüge innerhalb von 30 Monaten hiernach gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter erfolgt ist, vgl. § 556g Abs. 2 S. 1 BGB. In Fällen, in denen die Rüge erst 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses erteilt wurde oder in denen ein Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet war, muss die zu viel gezahlte Miete erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Rüge zurückgezahlt werden, vgl. 556g Abs. 2 S. 2 BGB. Der Anspruch, zu viel gezahlte Miete von Beginn des Miet-verhältnisses an zurückerstattet zu bekommen, gilt jedoch nur für Mietverhältnisse, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen werden, vgl. Artikel 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Miet-beginn.