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Das Regelungsvorhaben kann sich förderlich auf die Vereinbarkeit von Familie, Freizeit und Beruf auswirken. Ins-besondere für junge Familien kann die zugesicherte Rückkehrmöglichkeit zur vorherigen Arbeitszeit zu einer egali-tären Rollenverteilung beitragen. Eine befristete Möglichkeit der Teilzeitarbeit hat auch finanzielle Auswirkungen: so steigt das Haushaltseinkommen nach Rückkehr zur früheren Arbeitszeit und die zuvor teilzeitarbeitende Person ist auch im Alter besser abgesichert. Generell ermöglicht das Vorhaben insbesondere jungen Menschen mit Be-treuungsverpflichtungen über die bestehenden Regelungen hinaus diese leichter mit ihren Erwerbssituationen zu vereinbaren. Die Neuregelung zur Arbeit auf Abruf führt zu besserer finanzieller und zeitlicher Planbarkeit und kann gesundheitliche Belastungen durch ungewisse Erwerbssituationen mildern. Mit Blick auf gesellschaftliche Auswirkungen kann die Brückenteilzeit zu mehr Akzeptanz von Teilzeitphasen und mehr Spielraum für gesell-schaftliches Engagement junger Menschen führen. Zu beachten sind allerdings Einschränkungen hinsichtlich der Dauer der Brückenteilzeit und der Betriebsgröße: Die Brückenteilzeit kann nur von einer begrenzten Personen-gruppe tatsächlich in Anspruch genommen werden.
Menschen, die blind sind oder eine Seh- oder Lesebehinderung haben, soll es ermöglicht werden, ohne die Erlaubnis der Urheberin oder des Urhebers, barrierefreie Kopien von Werken zur eigenen Nutzung herzustellen bzw. diese von einer Hilfsperson anfertigen zu lassen. Des Weiteren dürfen befugte Stellen, z.B. Blindenbibliotheken, zukünftig barrierefreie Kopien erstellen und sie Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung und anderen befugten Stellen zur Verfügung stellen. Diese gesetzlichen Erlaubnisse gehen Verlagsangeboten vor; die Nutzungen durch die befugten Stellen sind grundsätzlich angemessen zu vergüten.
In den Lebensbereichen Familie sowie Politik/Gesellschaft kann ein Familiennachzug die Integration erleichtern, Sorgen und psychischen Druck nehmen und gerade für Minderjährige zum subjektiven Wohlbefinden und zur Stärkung der Resilienz beitragen. Da ein Geschwisternachzug ausgeschlossen wird, kann dies in vielen Fällen zu einer dauerhaften Trennung Minderjähriger von ihren Familien führen. Die laut Gesetzesbegründung zu berück-sichtigenden Integrationsaspekte, wie die Sicherung von Lebensunterhalt oder Wohnraum, können für junge Menschen und insbesondere Minderjährige schwierig zu erfüllen sein. Weiterhin soll das Kindeswohlinteresse bei unter 14-Jährigen, entgegen der Auffassung der UN, die nicht zwischen Altersstufen Minderjähriger unterscheidet, aufgrund einer besonderen Schutzwürdigkeit, von besonderer Relevanz sein, wodurch die Kindeswohlinteressen von Jugendlichen ab 14 Jahren in den Hintergrund treten können. Mit § 96 Abs. 2 S. 2 AufenthG wird das Anstif-ten oder Hilfeleisten zum Einschleusen Minderjähriger ohne ihre sorgeberechtigten Elternteile unter einen Quali-fikationstatbestand gestellt. Hierdurch sollen Anreize reduziert werden, Minderjährige alleine auf die Reise zu schicken. Zu bedenken gilt es, dass dies zu einer Stigmatisierung junger Menschen als „vorgeschickte Jugendli-che“ führen kann. In den Lebensbereichen Freizeit sowie Bildung/Arbeit kann für junge Menschen durch einen Familiennachzug ein jugendliches Freizeitverhalten ermöglicht und die Integration in die Bildungs- und Arbeits-systeme erleichtert werden.
Das Digitalinfrastrukturfondsgesetz (DiFG) sieht die Einrichtung eines Sondervermögens zur Ermöglichung des weiteren Ausbaus von digitaler Infrastruktur vor. Betroffen ist zum einen der Ausbau des Gigabit-Netzes insbesondere im ländlichen Raum sowie die Förderung der Digitalisierung an Schulen, vgl. § 2 DIFG. Ersteres wird mit 70 Prozent, zweites mit 30 Prozent des Sondervermögens gefördert, vgl. § 6 Abs. 4 DIFG. Das Sondervermögen umfasst als Anschubfinanzierung aus dem Bundeshaushalt 2,4 Mrd. Euro als Einmalbetrag im Jahr 2018 und soll künftig durch Einnahmen aus der Vergabe der 5G- Lizenzen finanziert werden, vgl. § 4 DIFG.
§ 77i Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) wird um eine nicht abschließende Unzumutbarkeitsregel erweitert. Hiernach können Anträge von Personen nach § 77i Abs. 2 TKG, die auf eine Mitverlegung von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze im Rahmen von zumindest teilweise öffentlich finanzierten Bauarbeiten abzielen, abgelehnt werden, wenn dies unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn jene Bauarbeiten dem Verlegen eines schon geplanten Glasfasernetzes dienen und eine Bewilligung des Antrages dazu führte, dass dieses durch andere Telekommunikationsinfrastrukturen zugleich überbaut würde. Voraussetzung für den Überbauschutz ist, dass das geplante Glasfasernetz einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll und dass im Fall einer öffentliche Förderung hierfür bereits ein Zuwendungsbescheid bekanntgegeben wurde.
Durch das Gesetzesvorhaben sollen Beschäftigte bessere Möglichkeiten haben, sich auf einen durch Digitalisierung und demografischen Wandel stetig ändernden Arbeitsmarkt einzustellen. Dafür sollen die Weiterbildungsförderung und Beratung ausgebaut sowie die Förderregelungen nach SGB II und SGB III angepasst werden.
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Der Gesetzentwurf sieht vor, beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den Zugang zu beruflichen Weiterbildungen zu erleichtern. Regelungsadressatinnen und -adressaten sind künftig nicht nur von Arbeitslosigkeit bedrohte, in KMU
2 befindliche oder ohne Berufsabschluss beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
3 Vielmehr sollen alle Beschäftigten unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße gefördert werden.
4 Hierfür zahlt der Bund den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Zuschüsse zum Arbeitsentgelt. Zudem eröffnet der Gesetzentwurf die im Einzelfall zu ermittelnde Möglichkeit einer Übernahme oder Kofinanzierung von Weiterbildungskosten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Voraussetzung hierfür ist nach § 82 Abs. 1 SGB III beispielsweise, dass keine Teilnahme an einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Weiterbildung innerhalb von vier Jahren vor Antragsstellung stattgefunden hat, der Berufsabschluss mindestens vier Jahre zurückliegt, die Weiterbildung außerhalb des Betriebes durchgeführt wird und mehr als vier Wochen dauert. Die finanzielle Beteiligung des Betriebes und deren Angemessenheit richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten, vgl. § 82 Abs. 2 SGB III. Eine Sonderregelung gibt es für Menschen, die aktuell SGB II-Leistungen erhalten: Haben sie eine Weiterbildungsmaßnahme nach SGB II absolviert, schließt sie das nicht von der Förderung der Weiterbildung nach § 81 SGB III aus, auch, wenn die SGB-Maßnahme innerhalb der letzten vier Jahre stattfand, vgl. § 81 Abs. 1a SGB III.
Zudem werden Beratungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) ausgebaut. Sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind berechtigt, Weiterbildungs- bzw. Qualifizierungsberatungen durch die BA zu nutzen,
5 vgl. § 29 Abs. 1 und Abs. 3 SGB III. Auch erwerbsfähige leistungsberechtige Personen nach SGB II können dieses Angebot nutzen.
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Die Agentur für Arbeit ist zudem zukünftig in der Pflicht, unverzüglich Berufsberatungen mit allen Personen durchzuführen, die sich aufgrund der Beendigung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden, vgl. § 38 Abs. 2 SGB III.
Ferner sieht der Gesetzentwurf einen vereinfachten Zugang zu Arbeitslosengeld I vor: Musste bisher innerhalb der letzten 24 Monate eine Mindestversicherungszeit von 12 Monaten vorgewiesen werden, können diese 12 Monate nun innerhalb der vorangegangenen 30 Monate erworben werden, vgl. § 28a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1, § 147 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III. Weiterhin wird die Sonderregelung, dass für überwiegend kurz befristet Beschäftigte die Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld nur sechs Monate beträgt, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, vgl. § 142 Abs. 2 S. 1 SGB III.
Eine weitere Neuerung des Vorhabens liegt in der Senkung des Beitragssatzes der Arbeitslosenversicherung von 3,0 auf 2,6 Prozent, vgl. § 341 Abs. 2 SGB III, und der Senkung der Sozialversicherungspauschale von 21 auf 20 Prozent, vgl. § 153 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III.
Weiterhin wird die Regelung zu Saisonarbeit verstetigt, indem der Zeitraum für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage festgelegt wird, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
Das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiter-entwicklung der Ausbildungsförderung verfolgt das Ziel, Beschäftigte, Auszubildende und Menschen, die zukünftig einen Beruf erlernen wollen, auf die Veränderungen der Arbeitswelt vorzubereiten. Zentrale Maßnahmen des Gesetzentwurfs beinhalten einerseits eine ver-besserte Förderung in der Phase der Berufsausbildung, damit insbesondere junge Menschen einen zukunftsfähigen Beruf erlernen und somit Phasen von Arbeitslosigkeit besser vermei-den können. Andererseits soll die kontinuierliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Erhalt ihrer Beschäftigungsfähigkeit gefördert werden. Dafür soll unter anderem die Assistierte Ausbildung verstetigt und erweitert werden, vgl. §§ 74 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Diese soll es förderungsbedürftigen jungen Menschen er-möglichen, vor und während ihrer betrieblichen Berufsausbildung individuelle Unterstützung und sozialpädagogische Begleitung zu bekommen, vgl. § 74 Abs. 4 SGB III. Zur Vereinfachung sollen die Assistierte Ausbildung und die ausbildungsbegleitenden Hilfen zusammengeführt werden. Die Zielgruppe soll erweitert werden, indem die nach § 130 Abs. 2 S. 1 SGB III derzeit geltende Beschränkung auf lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen wegfällt. Zudem soll künftig die Möglichkeit bestehen, einen Ausbildungsbegleiter als feste Bezugsperson während der gesamten Förderungsdauer zu bekommen, vgl. § 74 Abs. 4 S. 2 SGB III. Auch kann die Assistierte Ausbildung künftig auch während einer zweiten Berufsaus-bildung genutzt werden. Schließlich soll die Assistierte Ausbildung auch während einer Ein-stiegsqualifizierung in Anspruch genommen werden können, vgl. § 74 Abs. 1 S. 1 SGB III. Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung sollen außerdem durch die Übernahme von Fahrkosten zwischen Wohnort, Ausbildungsstätte und Berufsschule finanziell gefördert werden können, vgl. § 54a Abs. 6 SGB III i.V.m. § 63 Abs. 1 S.1 Nr.1 und Abs.3 SGB III.
Künftig soll es zudem einen Rechtsanspruch auf die Förderung einer berufsabschluss-bezogenen Weiterbildung für geringqualifizierte Beschäftigte geben, vgl. § 81 Abs. 2 SGB III. Dieser Anspruch soll an bestimmte Voraussetzungen gebunden werden. Zusätzlich zu den schon bislang geltenden Regelungen hinsichtlich eines fehlenden Berufsabschlusses und der Dauer der geringqualifizierten Vorbeschäftigung soll die Förderung fortan auch an Umstände wie die Eignung der betroffenen Person für den angestrebten Beruf, die Verbesserung ihrer Beschäftigungschancen und die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Abschlusses der Maß-nahme geknüpft werden, vgl. § 81 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB III. Im Hinblick auf die Kosten dieser Weiterbildungen soll sich der Arbeitgeberbeitrag für Lehrgangskosten der Beschäftig-ten nunmehr unabhängig von der Betriebsgröße um fünf Prozentpunkte verringern, sofern eine Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder ein entsprechender Tarif-vertrag vorliegt, vgl. § 82 Abs. 4 SGB III – bislang gilt dies nur für Betriebe mit mehr als 2.500 Beschäftigten. Die Arbeitgeberbeteiligung soll sich zusätzlich verringern, wenn mindestens 20 Prozent der Beschäftigten im Betrieb einer Weiterbildung bedürfen, vgl. § 82 Abs. 5 S. 1 SGB III. In diesem Fall sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zudem erhöhte Zuschüsse zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung erhalten können, vgl. § 82 Abs. 5 S. 2 SGB III. Das Antrags- und Bewilligungsverfahren soll vereinfacht werden, vgl. § 82 Abs. 6 SGB III.
Die bestehenden Regelungen zu Weiterbildungsprämien für das erfolgreiche Absolvieren von Zwischen- und Abschlussprüfungen sollen bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden, vgl. § 131a Abs.3 SGB III. Schließlich soll bei absehbarer oder bereits eingetretener Arbeits-losigkeit eine digitale Übermittlung der Arbeitssuchend- und Arbeitslosmeldung an die zuständige Agentur für Arbeit ermöglicht werden, die fortan auch Beratungsgespräche per Videotelefonie anbieten soll, vgl. § 38 Abs. 1 S. 1 und Abs. 1a i.V.m. § 141 SGB III.
Mit dem Gesetz sollen flexiblere Angebote zur Nutzung des Elterngeldes geschaffen, Eltern von frühgeborenen Kindern entlastet sowie verwaltungsrechtliche Änderungen und Vereinfachungen vorgenommen werden.
Im Einzelnen soll die zulässige Höchstarbeitsgrenze während des Bezugs von Elterngeld von derzeit 30 auf 32 Wochenstunden erhöht werden, vgl. § 1 Abs. 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Während der Elternzeit, ohne den Bezug von Elterngeld, soll die wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 30 Stunden nicht übersteigen dürfen, vgl. § 15 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BEEG.
Weiterhin soll sich der Bezug von Elterngeld um einen Monat Basiselterngeld erhöhen, wenn ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren wurde, vgl. § 4 Abs. 5 S.1 BEEG. In diesen Fällen kann ein Elternteil maximal 13 Monate anstatt 12 Monate Basiselterngeld beziehen, der maximale Bezugszeitraum des Basiselterngeldes kann demnach 15 anstatt 14 Monate betragen, wenn beide Elternteile Basiselterngeld beziehen, vgl. § 4 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG.
Die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus, der beim Bezug von Elterngeld Plus bei einer gleichzeitigen Erwerbstätigkeit beider Eltern erzielt werden kann, sollen flexibilisiert werden. Um den Partnerschaftsbonus zu erhalten, sollen Eltern zukünftig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sein, anstatt wie bislang 25 bis 30 Wochenstunden und Berechtigte im Sinne des § 1 BEEG sein, vgl. § 4b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG. Zudem soll der Partnerschaftsbonus nicht wie bisher nur in vier aufeinanderfolgenden Monaten ausgezahlt werden können, sondern in einem Zeitraum von zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten bezogen werden können, vgl. § 4b Abs. 2 BEEG. Eine Ausnahmeregelung für das Erfordernis des Bezugs in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten nach § 4b Abs. 3 BEEG soll aufgenommen werden, nach der Eltern, wenn sie nicht in allen Lebensmonaten die Voraussetzungen zum Bezug des Partnerschaftsbonus erfüllen und sich dies während oder nach Ende des Bezugs herausstellt, diesen Partnerschaftsbonus dennoch für die Monate erhalten, in denen sie die Voraussetzungen erfüllt haben, vgl. § 4b Abs. 5 BEEG.
Auch Eltern, die beispielsweise alleinerziehend sind, sollen, wenn sie in zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Lebensmonats arbeiten, weitere Monate Elterngeld beanspruchen können, vgl. § 4c Abs. 2 i.V.m. § 4c Abs. 1 Nr. 1 BEEG.
Zukünftig soll nach Bezug des Elterngeldes kein Nachweis mehr über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erfolgen müssen, sofern im Antrag ein voraussichtliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit genannt und angegeben wird, dass die Arbeitszeit nicht mehr als 32 Wochenstunden, bzw. 24 bis 32 Wochenstunden beim Bezug des Partnerschaftsbonus, betragen wird, vgl. § 8 Abs. 1 BEEG. Über eine tatsächliche oder vertragliche Änderung der Arbeitszeit nach Antragstellung besteht jedoch Mitteilungspflicht.
Das Gesetz soll zum 1. April 2021 in Kraft treten, vgl. Art 5 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
Ziel des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogamms 2030 im Steuerrecht ist es, die verbindlichen nationalen Ziele zur Reduktion von Kohlenstoffdioxid u.a. durch steuerrecht-liche Erleichterungen für den Verkehrs- und Mobilitätssektor zu realisieren. Im Folgenden wird nur auf die für den Jugend-Check relevanten Änderungen Bezug genommen.
Mit dem Gesetzentwurf sollen künftig auch Beförderungen von Personen im Schienenbahn-fernverkehr von dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von sieben Prozent umfasst werden, vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 10 a Umsatzsteuergesetz (UStG). Zudem soll wie bislang auch eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro vollem Kilometer für die ersten 20 Kilometer Entfernung zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte angesetzt werden; darüber hinaus sollen im Veranlagungszeitraum 2021 bis 2026 ab dem 21. Kilometer 0,35 Euro anzusetzen sein, maximal 4.500 Euro im Kalenderjahr, vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 8 Hs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG). Mehr als 4.500 Euro sollen anzusetzen sein, wenn Arbeit-nehmerinnen oder Arbeitnehmer ein eigenes oder eines ihnen zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug nutzen, vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 8 Hs. 2 EStG. Gleiche Entfernungspauschalen sollen im selben Veranlagungszeitraum für Familienheimfahrten zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen sein, vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 9 EStG. Für Steuerpflichtige, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen inner-halb des Grundfreibetrags liegen, soll die Möglichkeit der Beantragung einer Mobilitäts-prämie neben der Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschale in Höhe von 0,35 Euro ab dem 21. vollen Kilometer in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale geschaffen werden, vgl. § 101 S. 1, 2 und 4 i. V. m. § 104 Abs. 1 EStG.
Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens dient der Um-setzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/1023 in deutsches Recht. Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 umzusetzen. Dazu soll das Restschuldbefreiungsverfahren von derzeit sechs auf drei Jahre reduziert werden. Um Fehlanreize zu vermeiden, soll eine Übergangszeit eingeführt werden, durch die die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens schrittweise, durch die Verkürzung um jeweils einen Monat, auf die Dauer von drei Jahren verkürzt werden soll, vgl. § 287 Abs. 2 S. 2 Insolvenzordnung (InsO) i.V.m. § 103k Abs. 2 Einführungsgesetz zur In-solvenzordnung (EGInsO). Die Verkürzung der Abtretungsfrist im Sinne des geltenden § 287 Abs. 2 S. 1 InsO soll für Verfahren ab dem 17. Dezember 2019 gelten und am 16. Juli 2022, mit der fortan geltenden Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von drei Jahren, enden, vgl. § 287 Abs. 2 S. 2 InsO i.V.m. § 103k Abs. 2 EGInsO.
Fortan soll für Schuldnerinnen oder Schuldner eine Restschuldbefreiung auch möglich sein, ohne dass sie dafür besondere Voraussetzungen erfüllen müssen. Daher entfallen die der-zeit geltenden Sondertatbestände, die zu erfüllen sind, um eine vorzeitige Restschuld-befreiung zu erlangen.
Zudem sollen Schuldnerinnen oder Schuldner ihre pfändbaren Forderungen auf Bezüge nur noch für drei Jahre nach Beginn des Insolvenzverfahrens an einen Treuhänder abtreten müssen, vgl. § 287 Abs. 2 S. 1 InsO. Auch die Sperrfrist, die gilt, bevor ein erneutes Rest-schuldbefreiungsverfahren angestrebt werden kann, soll von derzeit 10 auf 13 Jahre angehoben werden, vgl. § 287a Abs. 2 S.1 Nr.1 InsO.
Tätigkeitsverbote, die durch die Insolvenz bestanden, sollen fortan mit Rechtskraft der Erteilung einer Restschuldbefreiung nicht mehr gelten, vgl. § 301 Abs. 4 S. 1 InsO. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten bedürfen auch weiterhin einer Erlaubnis oder Zulassung, vgl. § 301 Abs. 4 S. 2 InsO. Zudem sollen Informationen über Insolvenz- und Restschuld-befreiungsverfahren, die zum Zweck geschäftsmäßiger Auskunftserteilung gespeichert wurden, künftig nur noch ein Jahr anstatt drei Jahre von Auskunfteien gespeichert werden und sind dann zu löschen, vgl. § 301 Abs. 5 S. 1 InsO.