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Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität soll unter anderem der in den sozialen Medien zu beobachtenden „zunehmende[n] Verrohung der Kommunikation“ begegnet und deshalb „eine effektive Strafverfolgung insbesondere von Hasskriminalität mit rechtsextremistischem Hintergrund […] gerade auch bei Tatbegehungen im Internet“ ermöglicht werden.
Eine Beleidigung, die künftig auch öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB), z.B. Ton- und Bildträger, erfolgt, soll mit einer Höchststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden können, vgl. § 185 StGB. Der Straftatbestand der üblen Nachrede und der Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens soll auch bei Taten gelten, die gegen Personen des politischen Lebens bis hin zur kommunalen Ebene gerichtet sind, vgl. § 188 Abs. 1 S. 2 StGB. Zudem wird der Straftatbestand der Bedrohung in § 241 StGB ausgeweitet: Es soll nicht mehr nur eine Drohung mit einem Verbrechen strafbar sein, sondern bereits eine Drohung gegen die Person selbst oder eine ihr nahestehende Person mit der Begehung einer rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit, wie eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB, gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert, vgl. § 241 Abs. 1 StGB. Die Drohung mit einem Verbrechen soll im Höchstmaß von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden, vgl. § 241 Abs. 2 StGB. Wird die Drohung im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB öffentlich, in einer Versamm-lung oder durch Verbreitung von Schriften begangen, soll die Freiheitsstrafe künftig bis zu zwei Jahre betragen, vgl. § 241 Abs. 4 StGB. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei einer öffentlichen bzw. durch Verbreitung von Schriften begangenen Bedrohung nach § 241 Abs. 2 und Abs. 3 StGB, soll bis zu drei Jahren betragen, vgl. § 241 Abs. 4 StGB.
Künftig sollen Nutzungsdaten nach § 15 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) unter den Voraus-setzungen des § 100g Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Strafprozessordnung (StPO) erhoben werden dürfen. Der Anwendungsbereich dieser Regelung soll auf Anbieter begrenzt sein, die Tele-medien geschäftsmäßig anbieten, vgl. § 100g Abs. 1 S. 2 StPO. Durch die Erweiterung des § 100g Abs. 1 StPO soll eine rechtssichere Grundlage für die Erhebung von Metadaten bei Telemediendienstanbietern geschaffen werden. Auch in § 100j StPO ist eine Erweiterung der Auskunftserteilung über die Bestands- und Nutzungsdatenerhebung bei geschäftsmäßigen Telemedienanbietern vorgesehen, vgl. § 100j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO. Die Abfrage von Pass-wörtern soll dem Richtervorbehalt unterliegen, vgl. § 100j Abs. 1 S. 2 StPO.
Das Bundeskriminalamt soll die Befugnis für Bestandsdatenabfragen bei Telemedien-anbietern erhalten, vgl. § 10 Abs. 1 S. 2 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG).
Neu geregelt wird das Auskunftsverfahren über die Erhebung von Bestands- und Nutzungs-daten gegenüber Telemediendienstanbietern, vgl. § 15a TMG. Geschäftsmäßige Telemedien-dienstanbieter dürfen die erhobenen Bestands- und Nutzungsdaten nach § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 TMG zur Erfüllung ihrer Auskunftspflichten nur gegenüber den in § 15a Abs. 3 TMG genannten Stellen verwenden, vgl. § 15a Abs. 1 S. 1 TMG. Stellen im Sinne des § 15a Abs. 3 TMG sollen z.B. die für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sein, vgl. § 15a Abs. 3 Nr. 1 TMG. Die Auskunftspflicht nach § 15a Abs. 1 S. 1 TMG soll nicht für Pass-wörter und andere Daten gelten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speicher-einrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt werden, vgl. § 15a Abs. 1 S. 2 TMG. Die Bestandsdaten, über die Auskunft erteilt werden sollen, sollen anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internet-protokoll-Adresse bestimmt werden dürfen, vgl. § 15a Abs. 1 S. 3 Hs. 1 TMG. Die Auskunft soll nur erteilt werden dürfen, wenn eine Stelle nach § 15a Abs. 3 TMG dies in Textform verlangt und dies beispielsweise dem Zweck der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dient, vgl. § 15a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 TMG. Die nach § 14 Abs. 1 TMG erhobenen Passwörter und anderen Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, dürfen abweichend von § 15a TMG jedoch von geschäftsmäßigen Telemediendienstanbietern an die in § 15b Abs. 2 TMG genannten Stellen übermittelt wer-den, vgl. § 15b Abs. 1 S. 1 TMG. Das bedeutet, dass diese Zugangsdaten nur an zuständige Behörden zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten im Sinne des § 100b Abs.2 StPO, wie z.B. ein schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 StGB, sowie zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes übermittelt werden dürfen, wobei die Übermittlung durch ein Gericht angeordnet werden muss, vgl. § 15b Abs. 2 S. 1. Nr. 1 und Nr. 2 TMG.
Künftig soll eine Meldepflicht für Anbieter sozialer Netzwerke eingeführt werden, vgl. § 3a Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Anbieter sozialer Netzwerke sollen dem Bundes-kriminalamt zum Zwecke eine Strafverfolgung zu ermöglichen, Inhalte übermitteln, „die dem Anbieter in einer Beschwerde über rechtswidrige Inhalte gemeldet worden sind, die der Anbieter entfernt oder zu denen er den Zugang gesperrt hat und bei denen konkrete An-haltspunkte dafür bestehen, dass sie mindestens einen der Tatbestände im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 a – c NetzDG, wie etwa das Zugänglichmachen kinderpornografischer Inhalte mittels Telemedien im Sinne des § 184b i.V.m. § 184d StGB, erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, vgl. § 3a Abs. 2 NetzDG. Des Weiteren sollen Anbieter sozialer Netzwerke unverzüglich nach Entfernen eines Inhaltes oder Sperren des Zugangs zu diesem prüfen, ob die Voraus-setzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 3 vorliegen und unverzüglich danach den Inhalt nach § 3a Abs. 4 NetzDG übermitteln, vgl. § 3a Abs. 3 NetzDG. Dem Bundeskriminalamt übermittelt werden sollen der Inhalt und wenn vorhanden, die IP-Adresse einschließlich der Portnummer, die dem Nutzer oder der Nutzerin als letztes zugeteilt war, als er oder sie den Inhalt mit anderen Nutzern und Nutzerinnen geteilt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, vgl. § 3a Abs. 4 NetzDG.
Außerdem soll es künftig insbesondere den Personen, die sich aufgrund beruflicher oder ehrenamtlich ausgeübter Tätigkeit in größerem Umfang Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sehen, erleichtert werden, eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen zu lassen, vgl. § 51 Abs. 1 S. 3 Bundesmeldegesetz (BMG). Zudem soll gesetzlich verdeutlicht werden, dass unter ein ähnliches schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 BMG insbesondere der Schutz einer Person vor Bedrohungen, Beleidigungen und unbefugten Nachstellungen fällt, vgl. § 51 Abs. 1 S. 2 BMG.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes sollen einige Regelungen fortentwickelt werden.
Das von Anbietenden sozialer Netzwerke für Nutzende „vorzuhaltende Verfahren zur Über-mittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte“ soll nicht nur ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren sein, sondern es soll künftig dahingehend ergänzt werden, dass dieses Verfahren auch leicht bedienbar sein soll, vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Das Verfahren für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte muss gewährleisten, dass Anbietende sozialer Netzwerke fortan Nutzende unverzüglich über den Eingang einer Beschwerde informieren sollen, wenn für die Nutzenden der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1a NetzDG. Des Weiteren muss dieses Verfahren sicherstellen, dass Anbietende sozialer Netzwerke die Nutzenden, für die der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, und die Beschwerdeführenden unverzüglich über jede Entscheidung informieren und hierbei zum einen auf die künftige Möglichkeit einer Gegenvorstellung nach § 3b Abs. 1 S. 2 NetzDG und das zugehörige Verfahren nach § 3b Abs. 1 S. 3 NetzDG hinweisen sollen, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 5 b NetzDG. Zum anderen sollen Beschwerdeführende hierbei auch auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass sie eine Strafanzeige oder ggf. einen Strafantrag gegen die Nutzenden, für die der beanstandete Inhalt gilt, stellen können, sowie darauf, auf welchen Internetseiten weitere Informationen hierüber zu finden sind, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 5 c NetzDG. Anbietende sozialer Netzwerke sollen künftig ein sogenanntes Gegenvorstellungsverfahren vorhalten, mit dem Nutzende, über die beanstandete Inhalte gespeichert wurden, und Beschwerdeführende eine Überprüfung einer Entscheidung nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3a NetzDG herbeiführen können, wenn sie die Überprüfung binnen eines Monats nach der Information über die ursprüngliche Entscheidung beantragen, vgl. § 3b Abs. 1 S. 1 und S. 2 NetzDG. Eine solche Entscheidung betrifft etwa das Entfernen eines offensichtlich rechts-widrigen Inhalts innerhalb von 24 Stunden nach Beschwerdeeingang, vgl. § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 Alt. 1 NetzDG. Zum Zwecke dieser sogenannten Gegenvorstellung sollen Anbietende sozialer Netzwerke ein leicht erkennbares Verfahren vorhalten, das sowohl eine einfache elektronische Kontaktaufnahme als auch eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglicht, vgl. § 3b Abs. 1 S. 3 NetzDG. Für Anbietende von Videosharingplattform-Diensten soll dieses Gesetz ebenfalls gelten, sofern sich aus § 3e Abs. 2 und 3 NetzDG nichts anderes ergibt, vgl. § 3e Abs. 1 NetzDG.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen soll die öffentliche Sicherheit gestärkt werden.
Hierfür sieht das Gesetz künftig eine Personalausweispflicht ab dem dritten Monat vor Haftentlassung für Strafgefangene vor, vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 Personalausweisgesetz (PAuswG).
Darüber hinaus sollen die Angaben des Geschlechtseintrages im Reisepass den Angaben der internationalen Regeln der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) angeglichen werden. Da sich die Angabe des Geschlechts nach § 4 Abs. 1 S. 3 Passgesetz (PassG) nach der Eintragung im Melderegister richtet, soll im deutschen Reisepass künftig in der visuell lesbaren Zone das Geschlecht mit „X“ bezeichnet werden, wenn im Melderegister das Geschlecht nicht mit weiblich („F“) oder männlich („M“) angegeben ist, vgl. § 4 Abs. 1 S. 4 Passgesetz (PassG). Die Eintragung „X“ im Reisepass soll für Personen gelten, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören und im Melderegister die Angabe „divers“ oder „keine Angabe“ eingetragen haben. In der Zone für das automatische Lesen soll das Zeichen „<“ für Passinhaber, die weder weiblichen noch männlichen Geschlechts sind, im Reisepass angegeben werden, vgl. § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 PassG.
Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge sollen die Position von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber Unternehmen verbessert, die Verbraucherverträge fairer gestaltet und der Verbraucherschutz gestärkt werden.
In Zukunft sollen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Verbraucher-verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen und eine länger als ein Jahr bindende Laufzeit vorsehen, unwirksam sein, vgl. § 309 Nr. 9a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Des Weiteren soll künftig eine stillschweigende Verlängerung dieser Verbraucherverträge nur noch für jeweils drei Monate erfolgen können, vgl. § 309 Nr. 9b BGB, und eine Kündigung des Verbrauchervertrages innerhalb einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich sein, vgl. § 309 Nr. 9c BGB.
Zudem soll eine sogenannte Bestätigungslösung im Falle eines telefonisch geschlossenen Fernabsatzvertrages einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers über eine im Volumen unbegrenzte oder in der Menge unbestimmte Gas- oder Stromlieferung eingeführt werden, sodass die Wirksamkeit dieses Vertrages von der Genehmigung des Vertrages in Textform abhängig sein soll, nachdem die Unternehmerin oder der Unternehmer der Verbraucherin oder dem Verbraucher den Vertragsinhalt auf einem dauerhaften Datenträger, zum Beispiel Papier oder USB-Stick, übermittelt hat, vgl. § 312c Abs. 3 S. 1 BGB. Die Genehmigung soll als verweigert gelten, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung zur Genehmigung erklärt, vgl. § 312c Abs. 3 S. 2 BGB. Die Unternehmerin oder der Unternehmer soll keinen Anspruch auf Wertersatz haben, falls sie oder er der Verbraucherin oder dem Verbraucher in Erwartung einer Genehmigung bereits geliefert hat, die Genehmigung im Fall des § 312c Abs. 3 BGB jedoch unterbleibt, vgl. § 312c Abs. 4 BGB. Beim Kauf gebrauchter Sachen können die Vertragsparteien eine Gewähr-leistungsfrist von einem Zeitraum nicht unter einem Jahr für einen Mangel vereinbaren, der sich seit Ablieferung der gebrauchten Sache gezeigt hat, § 476 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB.
Die bisher geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sollen weiterhin auf Schuldverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, angewendet werden, vgl. Art. 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).
Unternehmerinnen und Unternehmer sollen zudem verpflichtet werden eine vor der Telefonwerbung ausdrücklich durch Verbraucherinnen oder Verbraucher zu erteilende Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung zu dokumentieren, vgl. § 7a Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Nachweis über die Erteilung der Einwilligung muss fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Erteilung und nach jeder Verwendung der Einwilligung aufbewahrt werden, vgl. § 7a Abs. 2 S. 1 UWG.
Der Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen dient der Umsetzung des im Koalitionsvertrag verankerten Ziels, „dass geschlechtsangleichende medizinische Eingriffe an Kindern nur in unaufschiebbaren Fällen und zur Abwendung von Lebensgefahr zulässig“ sein sollen. Entsprechend soll mit dem Gesetz ein grundsätzliches Verbot geschlechtsangleichender Operationen an Kindern eingeführt werden.
Dazu soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Änderung erfolgen, nach der Eltern in keinen „operativen Eingriff an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen“ ihres Kindes einwilligen können, durch den es „zu einer Änderung des angeborenen biologischen Geschlechts“ kommt, § 1631c Abs. 2 S. 1 HS. 1 BGB. Eine Ausnahmeregelung soll § 1631c Abs. 2 S. 2 BGB für den Fall vorhalten, dass operative geschlechtsverändernde Eingriffe „zur Abwendung einer Gefahr für das Leben oder einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit des Kindes erforderlich“ sind. Die Einwilligung hierzu soll jedoch der Genehmigung des Familiengerichts bedürfen, vgl. § 1631c Abs. 2 S. 3 BGB. Um die Genehmigung erteilen zu können, soll die Notwendigkeit des operativen Eingriffs durch ein Gutachten von einer Person mit ärztlicher Berufsqualifikation, die mit solchen operativen Eingriffen erfahren und nicht an der Operation beteiligt ist, im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme dargelegt werden, vgl. § 163 Abs. 3 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegen-heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Ein operativer geschlechtsverändernder Eingriff soll hingegen vom Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres angestoßen werden können: Hierzu bedarf es seiner, vom Familiengericht genehmigten, Einwilligung, vgl. § 1631c Abs. 3 S. 1 und 2 BGB. Das Familiengericht soll die Genehmigung zur Einwilligung des Kindes zu einem operativen Eingriff unter den Voraus-setzungen erteilen, dass das Kind einwilligungsfähig ist, die Eltern in den Eingriff einwilligen und der operative Eingriff dem Kindeswohl nicht widerspricht, vgl. § 1631c Abs. 3 S. 3 Nr. 1-3 BGB. Ein Eingriff soll in der Regel dem Kindeswohl widersprechen, wenn das Kind nicht beraten wurde, vgl. § 1631c Abs. 3 S. 4 BGB. Das Kind soll „eine ergebnisoffene spezifische Beratung in Bezug auf den Umgang mit seinen körperlichen Geschlechtsmerkmalen“ erhalten, welche die Selbstakzeptanz stärkt und das Selbstbestimmungsrecht des Kindes wahrt. Die Beratung kann von dem Jugendlichen selbst nach § 8 Absatz 2 und 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 SGB VIII in Anspruch genommen werden. Eine Sterilisation des Kindes soll gänzlich ausgeschlossen sein, sodass weder Eltern, noch das Kind selbst hierin einwilligen können, vgl. § 1631c Abs. 1 S. 1 und 2 BGB.
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität soll unter anderem der in den sozialen Medien zu beobachtenden „zunehmende[n] Verrohung der Kommunikation“ begegnet und deshalb „eine effektive Strafverfolgung insbesondere von Hasskriminalität mit rechtsextremistischem Hintergrund […] gerade auch bei Tatbegehungen im Internet“ ermöglicht werden.
Eine Beleidigung, die künftig auch öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB), z.B. Ton- und Bildträger, erfolgt, soll mit einer Höchst-strafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden können, vgl. § 185 StGB. Der Straftat-bestand der üblen Nachrede und der Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens soll auch bei Taten gelten, die gegen Personen des politischen Lebens bis hin zur kommuna-len Ebene gerichtet sind, vgl. § 188 Abs. 1 S. 2 StGB. Zudem wird der Straftatbestand der Bedrohung in § 241 StGB ausgeweitet: Es soll nicht mehr nur eine Drohung mit einem Verbrechen strafbar sein, sondern bereits eine Drohung gegen die Person selbst oder eine ihr nahestehende Person mit der Begehung einer rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit, wie eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB, oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert, vgl. § 241 Abs. 1 StGB. Die Drohung mit einem Verbrechen soll im Höchstmaß von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden, vgl. § 241 Abs. 2 StGB. Wird die Drohung im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften begangen, soll die Freiheitsstrafe künftig bis zu zwei Jahre betragen, vgl. § 241 Abs. 4 StGB. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei einer öffentlichen bzw. durch Verbreitung von Schriften begangenen Bedrohung nach § 241 Abs. 2 und Abs. 3 StGB, soll bis zu drei Jahren betragen, vgl. § 241 Abs. 4 StGB.
Künftig sollen Nutzungsdaten nach § 15 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) unter den Voraussetzungen des § 100g Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Strafprozessordnung (StPO) erhoben werden dürfen. Der Anwendungsbereich dieser Regelung soll auf Anbieter begrenzt sein, die Telemedien geschäftsmäßig anbieten, vgl. § 100g Abs. 1 S. 2 StPO. Durch die Erweiterung des § 100g Abs. 1 StPO soll eine rechtssichere Grundlage für die Erhebung von Metadaten bei Telemediendienstanbietern geschaffen werden. Auch in § 100j StPO ist eine Erweiterung der Auskunftserteilung über die Bestandsdatenerhebung bei geschäftsmäßigen Telemedien-anbietern vorgesehen, vgl. § 100j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO.
Das Bundeskriminalamt soll die Befugnis für Bestandsdatenabfragen bei Telemedien-anbietern erhalten, vgl. § 10 Abs. 1 S. 2 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG).
Neu geregelt wird das Auskunftsverfahren über die Erhebung von Bestands- und Nutzungsdaten gegenüber Telemediendienstanbietern, vgl. § 15a TMG. Geschäftsmäßige Telemediendienstanbieter dürfen die erhobenen Bestands- und Nutzungsdaten nach § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 TMG zur Erfüllung ihrer Auskunftspflichten nur gegenüber den in § 15a Abs. 3 TMG genannten Stellen verwenden, vgl. § 15a Abs. 1 S. 1 TMG. Stellen im Sinne des § 15a Abs. 3 TMG sollen z.B. die für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sein, vgl. § 15a Abs. 3 Nr. 1 TMG. Die Auskunftspflicht nach § 15a Abs. 1 S. 1 TMG soll auch für Bestandsdaten gelten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtun-gen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt werden, vgl. § 15a Abs. 1 S. 2 TMG. Dies betrifft etwa die Abfrage von Passwörtern. Die Bestandsdaten, über die Auskunft erteilt werden sollen, sollen anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden dürfen, vgl. § 15a Abs. 1 S. 3 Hs. 1 TMG. Die Auskunft soll nur erteilt werden dürfen, wenn eine Stelle nach § 15a Abs. 3 TMG dies in Textform verlangt und dies beispielsweise dem Zweck der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dient, vgl. § 15a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 TMG.
Künftig soll eine Meldepflicht für Anbieter sozialer Netzwerke eingeführt werden, vgl. § 3a Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Anbieter sozialer Netzwerke sollen dem Bundes-kriminalamt zum Zwecke eine Strafverfolgung zu ermöglichen, Inhalte übermitteln, „die dem Anbieter in einer Beschwerde über rechtswidrige Inhalte gemeldet worden sind, die der Anbieter entfernt oder zu denen er den Zugang gesperrt hat und bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie mindestens einen der Tatbestände im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 a – c NetzDG, wie etwa das Zugänglichmachen kinderpornografischer Inhalte mittels Telemedien im Sinne des § 184b i.V.m. § 184d StGB, erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, vgl. § 3a Abs. 2 NetzDG. Des Weiteren sollen Anbieter sozialer Netzwerke unverzüglich nach Entfernen eines Inhaltes oder Sperren des Zugangs zu diesem prüfen, ob die Voraus-setzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 3 vorliegen und unverzüglich danach den Inhalt nach § 3a Abs. 4 NetzDG übermitteln, vgl. § 3a Abs. 3 NetzDG. Dem Bundeskriminalamt übermittelt werden sollen der Inhalt und wenn vorhanden, die IP-Adresse einschließlich der Portnummer, die der Nutzer oder die Nutzerin verwendet hat, als er oder sie den Inhalt mit anderen Nutzern und Nutzerinnen geteilt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, vgl. § 3a Abs. 4 NetzDG.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien soll der als verfassungswidrig erkannte Ausschluss der Stiefkindadoption für Paare in nichtehelichen Lebensgemeinschaft beseitigt werden. Ziel des Gesetzes ist es, dass eine Stiefkindadoption nicht mehr nur bei Ehepaaren möglich sein soll, sondern auch in nichtehelichen Stiefkind-familien, ohne dass die Verwandtschaftsbeziehung zu dem in der verfestigten Lebens-gemeinschaft lebenden leiblichen Elternteil erlischt.
Gesetzlich geregelt wird nun, dass Paare in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einer Generalverweisung auf Vorschriften des Untertitels 1 über die Adoption Minderjähriger, die sich auf die Annahme eines Kindes von Ehegatten beziehen, in Bezug auf die Stiefkind-adoption gleichgestellt werden sollen, vgl. § 1766a Abs. 1 BGB. Diese Vorschriften des Untertitels 1 gelten für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, entsprechend, vgl. § 1766a Abs. 1 BGB. Dazu zählen auch gleichgeschlechtliche Paare, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben. Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1766a Abs. 1 BGB ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn die Personen seit mindestens vier Jahren eheähnlich oder bereits als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem zusammenleben, vgl. § 1766a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Diese beiden Regelbeispiele sind nicht abschließend, sodass im Einzel-fall auch in anderen Fällen eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegen kann und dies stets zu prüfen ist. Dabei handelt es sich bei einer verfestigten Lebensgemeinschaft um eine solche, „die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partnerinnen bzw. Partner füreinander begründet, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht“. Eine solche verfestigte Lebensgemein-schaft soll jedoch dann nicht vorliegen, wenn eine Partnerin oder ein Partner mit einer oder einem Dritten verheiratet ist, vgl. § 1766a Abs. 2 S. 2 BGB.
Künftig soll die Annahme als Kind im Inland dem deutschen Recht unterliegen, vgl. Art. 22 Abs. 1 S. 1 EGBGB.
Das Gesetz soll am 31. März 2020 in Kraft treten, vgl. Art. 6 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien.
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Ände-rung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsge-setz – PKoFoG) sollen verschiedene Anpassungen vorgenommen werden, um vollstreckungs-rechtliche Fragen und Probleme, die in der derzeitigen Praxis auftreten können, zu lösen. Unter anderem soll der Kontopfändungsschutz transparenter gestaltet werden. Im Folgen-den wird nur auf die für den Jugend-Check relevanten Änderungen Bezug genommen.
Der bislang nicht gesetzlich geregelte Pfändungsschutz für debitorische Pfändungsschutz-konten (P-Konten) soll eingeführt und damit die bestehenden Regelungen präzisiert werden, vgl. § 901 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Wenn zum Zeitpunkt der Pfändung bereits ein debitorisches P-Konto besteht, soll das Kreditinstitut eine ihm zum Pfändungszeitpunkt zustehende Forderung bis zu der Höhe, in der das Guthaben des P-Kontos unter Pfändungs-schutz stehen würde, nicht gegen eine Forderung aufrechnen dürfen, die durch eine auf dem P-Konto eingehende Gutschrift danach entsteht, vgl. § 901 Abs. 1 S. 1 HS. 1 ZPO. Weiter soll der Pfändungsschutz (nur) bis zu der Höhe erfolgen, der auch auf einem kreditorischen Kon-to unter den Pfändungsschutz fallen würde. Dieser zeitlich nicht befristete Pfändungsschutz soll alle Gutschriftenarten erfassen. Aus welcher Quelle eine Gutschrift erfolgt, soll deswe-gen keine Rolle spielen, weshalb z.B. auch das Arbeitseinkommen geschützt sein soll. Nach § 901 Abs. 1 S. 2 ZPO soll § 901 Abs. 1 S. 1 ZPO entsprechend gelten, wenn das Guthaben eines Zahlungskontos gepfändet worden ist und dieses erst zeitlich danach erstmals als P-Konto geführt wird oder bereits als P-Konto geführt wird und es erstmals kein Guthaben mehr auf-weist. Hierdurch soll „eine Aufrechnung von bestehenden Forderungen des Kreditinstituts mit Guthaben aus künftig auf dem P-Konto eingehenden Gutschriften“ unterbunden werden, vgl. § 901 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 901 Abs. 1 S. 1 ZPO. Für eine Saldenverrechnung soll dies ebenfalls gelten, vgl. § 901 Abs. 1 S. 1 HS. 2 ZPO.
Zudem soll künftig ein Pfändungsschutz für Kultusgegenstände erfolgen, die der Schuldnerin oder dem Schuldner und ihrer bzw. seiner Familie der Ausübung der Religions- und Welt-anschauungsfreiheit dienen oder Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung darstellen, soweit ihr Wert nicht über 500 Euro liegt, vgl. § 811 Abs. 1 Nr. 10a ZPO.
Mit dem Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) werden vor allem verschiedene Anpassungen der Regeln für die Sozialversicherung vorgenommen, darüber hinaus aber u.a. auch Vorgaben der Rechtsprechung sowie Anregungen der Praxis umgesetzt. Im Folgenden wird nur auf die für den Jugend-Check relevanten Änderungen Bezug genommen.
Eine solche jugendrelevante Norm ist § 31a Abs. 1 S. 1 SGB III, die vorsieht, dass junge Men-schen, die die Schule oder eine vergleichbare Ersatzmaßnahme ohne eine berufliche An-schlussperspektive (z.B. in Form einer Ausbildung) beenden, künftig von der Agentur für Arbeit kontaktiert werden und Informationen über Unterstützungsmöglichkeiten erhalten sollen, sofern sie letztere bzw. das Beratungsangebot der Agentur für Arbeit noch nicht nutzen.
Die hierfür erforderlichen Daten sollen von den Ländern bezogen werden. Grundlage für eine solche zulässige Datenerhebung ist § 31a Abs. 1 S. 2 SGB III i.V.m. § 67a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 a). Ob und wie die Übermittlung der Schülerdaten an die Agentur für Arbeit erfolgt, entschei-den die Länder selbst, es gibt diesbezüglich keine Anweisung zum Tätigwerden an diese.
Wird das Unterstützungsangebot durch den jungen Menschen nicht angenommen, soll die Agentur für Arbeit an eine durch Landesrecht bestimmte Stelle des Landes, in dem der junge Mensch seinen Wohnsitz hat, die Sozialdaten des jungen Menschen übermitteln können, sodass das jeweilige Land weitere Unterstützungsmöglichkeiten anbieten kann, soweit es dies landesrechtlich vorsieht vgl. § 31a Abs. 2 SGB III.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfegesetz) soll das Vermittlungsverfahren für Adoptionen minderjähriger Kinder geändert werden. Ziel des Gesetzes ist es, unter Berücksichtigung des Kindeswohls, insbe-sondere die kommunikative Offenheit zwischen Adoptiveltern und dem Kind zu fördern, da diese zentral für das Gelingen einer Adoption ist. Weiterhin soll ein umfassendes Beratungs- und Unterstützungsangebot aus- und aufgebaut werden.
Gesetzlich geregelt und legaldefiniert wird nun, dass im Rahmen einer so genannten Eignungsprüfung die allgemeine Eignung von Adoptionsbewerbenden durch eine Adoptions-vermittlungsstelle i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1, S. 2 sowie Abs. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG), auf Antrag der Adoptionsbewerbenden geprüft werden kann, vgl. § 7 Abs. 1 AdVermiG, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Mit dieser Rege-lung wird der Rechtsanspruch auf Durchführung einer Eignungsprüfung erstmals ausdrück-lich für Inlandsadoptionen geschaffen. § 7 Abs. 2 AdVermiG enthält einen nicht abschließen-den Katalog an Kriterien für diese Prüfung der so bislang nur für Auslandsadoptionen vor-gehalten wurde. So werden beispielsweise die persönlichen und familiären Umstände, der Gesundheitszustand oder auch das soziale Umfeld der Adoptionsbewerbenden betrachtet, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1-3 AdVermiG. Über das Ergebnis der Eignungsprüfung wird ein Bericht verfasst, vgl. § 7 Abs. 3 S. 1 AdVermiG. Das Ergebnis soll den jeweils Betroffenen mitgeteilt werden, allerdings darf den Adoptionsbewerbenden der Bericht nicht ausgehändigt werden, vgl. § 7 Abs. 3 S. 2 und 3 AdVermiG. Die Adoptionsvermittlungsstelle soll mit den Adoptions-bewerbenden und den abgebenden Eltern besprechen, ob und wenn ja, auf welche Weise ein Informationsaustausch oder Kontakt zwischen Adoptionsfamilie und Kind sowie zwischen dieser und den Eltern stattfinden soll, vgl. § 8a Abs. 1 S. 1 AdVermiG. Das Ergebnis soll schrift-lich von der Adoptionsvermittlungsstelle dokumentiert werden, vgl. § 8a Abs. 1 S. 2 AdVermiG. Im Einverständnis der abgebenden Eltern und der Annehmenden soll die Adop-tionsvermittlungsstelle eine solche Erörterung in angemessenen Intervallen wiederholen, bis das Kind 16 Jahre alt ist, vgl. § 8a Abs. 2 S. 1 und 2 AdVermiG. Das Kind selbst soll in die Erör-terung über den Informationsaustausch oder den Kontakt entsprechend seinem Entwick-lungsstand einbezogen werden, vgl. § 8a Abs. 3 S. 1 AdVermiG. Ab einem Alter von 14 Jahren soll das Einverständnis des Kindes hinsichtlich der Durchführung und des Ergebnisses der Erörterung notwendig sein, vgl. § 8a Abs. 3 S. 2 AdVermiG.
Abgebende Eltern können Zugang zu allgemeinen, von den annehmenden Eltern freiwillig zu diesem Zweck der Adoptionsvermittlungsstelle schriftlich bis zum 16. Lebensjahres des Kindes zur Verfügung gestellten Informationen über das Kind und dessen Lebenssituation verlangen, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht, vgl. § 8b Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AdVermiG. Auch dabei soll das Kind selbst entsprechend des eigenen Entwicklungsstandes beteiligt werden und die Übermittlung der allgemeinen Informationen an die Adoptions-vermittlungsstelle ab einem Alter von 14 Jahren von dessen Einverständnis abhängig sein, vgl. § 8b Abs. 2 S. 2 und 3 AdVermiG.
Die abgebenden Eltern, das Kind und jetzt auch die Adoptionsbewerbenden sollen von der Adoptionsvermittlungsstelle vor und während der Adoptionsvermittlung sowie während der Adoptionspflege begleitet werden, vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 AdVermiG. Die Adoptionsbegleitung umfasst unter anderem die allgemeine Beratung zu Fragen im Zusammenhang mit der An-nahme als Kind und die bedarfsgerechte Unterstützung, die Informationen über Voraus-setzungen und Ablauf des Adoptionsverfahrens sowie über die Rechtsfolgen der Annahme als Kind und das Hinwirken darauf, dass die Adoptionsbewerbenden das Kind alters- und reifeentsprechend von Anfang an über seine Herkunft aufzuklären, vgl. § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 5 AdVermiG. Die Adoptiveltern, das Kind und die abgebenden Eltern sollen nach Ergehen des gerichtlichen Adoptionsbeschlusses einen Rechtsanspruch auf eine Begleitung durch die Adoptionsvermittlungsstelle bekommen, vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 AdVermiG. Diese Begleitung um-fasst unter anderem die bedarfsgerechte Beratung und Unterstützung aller Betroffenen sowie die Unterstützung der abgebenden Eltern bei der Bewältigung sozialer und psychi-scher Auswirkungen nach Einwilligung in die Adoption des Kindes, vgl. § 9 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 3 AdVermiG. Künftig soll die Adoptionsvermittlungsstelle die annehmenden Eltern auf das bestehende Akteneinsichtsrecht des Kindes nach § 9b Abs. 2 S. 1 AdVermiG a.F. hin-weisen, wenn das Kind 16 Jahre alt geworden ist, vgl. § 9c Abs. 3 AdVermiG.
Zukünftig sollen verpflichtende Beratungen der Adoptionsvermittlungsstelle bei Stiefkind-adoptionen vor Abgabe der notwendigen Erklärungen und Anträge zur Adoption eingeführt werden, vgl. § 9a Abs. 1 AdVermiG. Diese Beratungen sollen der abgebende und der anneh-mende Elternteil sowie die Ehegattin oder der Ehegatte des annehmenden Elternteils und das Stiefkind wahrnehmen, vgl. § 9a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AdVermiG. Über die Beratung soll eine Bescheinigung ausgestellt werden, vgl. § 9a Abs. 2 AdVermiG. Eine Beratung soll dann nicht erfolgen, wenn ein Elternteil zur Abgabe einer Erklärung dauerhaft außerstande ist, sein Aufenthalt dauerhaft unbekannt ist oder seine Einwilligung ersetzt wird, vgl. § 9a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AdVermiG.
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AdVermiG a.F. sollen gestrichen werden, sodass es in Zukunft auch für Verwandte bis zum dritten Grad, Verschwägerte oder anderen Personen nicht mehr möglich sein soll, das Kind ohne Adoptionsvermittlungsstellen an mögliche Annehmende zu ver-mitteln.