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Das Regelungsvorhaben kann sich förderlich auf die Vereinbarkeit von Familie, Freizeit und Beruf auswirken. Ins-besondere für junge Familien kann die zugesicherte Rückkehrmöglichkeit zur vorherigen Arbeitszeit zu einer egali-tären Rollenverteilung beitragen. Eine befristete Möglichkeit der Teilzeitarbeit hat auch finanzielle Auswirkungen: so steigt das Haushaltseinkommen nach Rückkehr zur früheren Arbeitszeit und die zuvor teilzeitarbeitende Person ist auch im Alter besser abgesichert. Generell ermöglicht das Vorhaben insbesondere jungen Menschen mit Be-treuungsverpflichtungen über die bestehenden Regelungen hinaus diese leichter mit ihren Erwerbssituationen zu vereinbaren. Die Neuregelung zur Arbeit auf Abruf führt zu besserer finanzieller und zeitlicher Planbarkeit und kann gesundheitliche Belastungen durch ungewisse Erwerbssituationen mildern. Mit Blick auf gesellschaftliche Auswirkungen kann die Brückenteilzeit zu mehr Akzeptanz von Teilzeitphasen und mehr Spielraum für gesell-schaftliches Engagement junger Menschen führen. Zu beachten sind allerdings Einschränkungen hinsichtlich der Dauer der Brückenteilzeit und der Betriebsgröße: Die Brückenteilzeit kann nur von einer begrenzten Personen-gruppe tatsächlich in Anspruch genommen werden.
Menschen, die blind sind oder eine Seh- oder Lesebehinderung haben, soll es ermöglicht werden, ohne die Erlaubnis der Urheberin oder des Urhebers, barrierefreie Kopien von Werken zur eigenen Nutzung herzustellen bzw. diese von einer Hilfsperson anfertigen zu lassen. Des Weiteren dürfen befugte Stellen, z.B. Blindenbibliotheken, zukünftig barrierefreie Kopien erstellen und sie Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung und anderen befugten Stellen zur Verfügung stellen. Diese gesetzlichen Erlaubnisse gehen Verlagsangeboten vor; die Nutzungen durch die befugten Stellen sind grundsätzlich angemessen zu vergüten.
In den Lebensbereichen Familie sowie Politik/Gesellschaft kann ein Familiennachzug die Integration erleichtern, Sorgen und psychischen Druck nehmen und gerade für Minderjährige zum subjektiven Wohlbefinden und zur Stärkung der Resilienz beitragen. Da ein Geschwisternachzug ausgeschlossen wird, kann dies in vielen Fällen zu einer dauerhaften Trennung Minderjähriger von ihren Familien führen. Die laut Gesetzesbegründung zu berück-sichtigenden Integrationsaspekte, wie die Sicherung von Lebensunterhalt oder Wohnraum, können für junge Menschen und insbesondere Minderjährige schwierig zu erfüllen sein. Weiterhin soll das Kindeswohlinteresse bei unter 14-Jährigen, entgegen der Auffassung der UN, die nicht zwischen Altersstufen Minderjähriger unterscheidet, aufgrund einer besonderen Schutzwürdigkeit, von besonderer Relevanz sein, wodurch die Kindeswohlinteressen von Jugendlichen ab 14 Jahren in den Hintergrund treten können. Mit § 96 Abs. 2 S. 2 AufenthG wird das Anstif-ten oder Hilfeleisten zum Einschleusen Minderjähriger ohne ihre sorgeberechtigten Elternteile unter einen Quali-fikationstatbestand gestellt. Hierdurch sollen Anreize reduziert werden, Minderjährige alleine auf die Reise zu schicken. Zu bedenken gilt es, dass dies zu einer Stigmatisierung junger Menschen als „vorgeschickte Jugendli-che“ führen kann. In den Lebensbereichen Freizeit sowie Bildung/Arbeit kann für junge Menschen durch einen Familiennachzug ein jugendliches Freizeitverhalten ermöglicht und die Integration in die Bildungs- und Arbeits-systeme erleichtert werden.
Das Digitalinfrastrukturfondsgesetz (DiFG) sieht die Einrichtung eines Sondervermögens zur Ermöglichung des weiteren Ausbaus von digitaler Infrastruktur vor. Betroffen ist zum einen der Ausbau des Gigabit-Netzes insbesondere im ländlichen Raum sowie die Förderung der Digitalisierung an Schulen, vgl. § 2 DIFG. Ersteres wird mit 70 Prozent, zweites mit 30 Prozent des Sondervermögens gefördert, vgl. § 6 Abs. 4 DIFG. Das Sondervermögen umfasst als Anschubfinanzierung aus dem Bundeshaushalt 2,4 Mrd. Euro als Einmalbetrag im Jahr 2018 und soll künftig durch Einnahmen aus der Vergabe der 5G- Lizenzen finanziert werden, vgl. § 4 DIFG.
§ 77i Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) wird um eine nicht abschließende Unzumutbarkeitsregel erweitert. Hiernach können Anträge von Personen nach § 77i Abs. 2 TKG, die auf eine Mitverlegung von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze im Rahmen von zumindest teilweise öffentlich finanzierten Bauarbeiten abzielen, abgelehnt werden, wenn dies unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn jene Bauarbeiten dem Verlegen eines schon geplanten Glasfasernetzes dienen und eine Bewilligung des Antrages dazu führte, dass dieses durch andere Telekommunikationsinfrastrukturen zugleich überbaut würde. Voraussetzung für den Überbauschutz ist, dass das geplante Glasfasernetz einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll und dass im Fall einer öffentliche Förderung hierfür bereits ein Zuwendungsbescheid bekanntgegeben wurde.
Durch das Gesetzesvorhaben sollen Beschäftigte bessere Möglichkeiten haben, sich auf einen durch Digitalisierung und demografischen Wandel stetig ändernden Arbeitsmarkt einzustellen. Dafür sollen die Weiterbildungsförderung und Beratung ausgebaut sowie die Förderregelungen nach SGB II und SGB III angepasst werden.
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Der Gesetzentwurf sieht vor, beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den Zugang zu beruflichen Weiterbildungen zu erleichtern. Regelungsadressatinnen und -adressaten sind künftig nicht nur von Arbeitslosigkeit bedrohte, in KMU
2 befindliche oder ohne Berufsabschluss beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
3 Vielmehr sollen alle Beschäftigten unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße gefördert werden.
4 Hierfür zahlt der Bund den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Zuschüsse zum Arbeitsentgelt. Zudem eröffnet der Gesetzentwurf die im Einzelfall zu ermittelnde Möglichkeit einer Übernahme oder Kofinanzierung von Weiterbildungskosten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Voraussetzung hierfür ist nach § 82 Abs. 1 SGB III beispielsweise, dass keine Teilnahme an einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Weiterbildung innerhalb von vier Jahren vor Antragsstellung stattgefunden hat, der Berufsabschluss mindestens vier Jahre zurückliegt, die Weiterbildung außerhalb des Betriebes durchgeführt wird und mehr als vier Wochen dauert. Die finanzielle Beteiligung des Betriebes und deren Angemessenheit richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten, vgl. § 82 Abs. 2 SGB III. Eine Sonderregelung gibt es für Menschen, die aktuell SGB II-Leistungen erhalten: Haben sie eine Weiterbildungsmaßnahme nach SGB II absolviert, schließt sie das nicht von der Förderung der Weiterbildung nach § 81 SGB III aus, auch, wenn die SGB-Maßnahme innerhalb der letzten vier Jahre stattfand, vgl. § 81 Abs. 1a SGB III.
Zudem werden Beratungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) ausgebaut. Sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind berechtigt, Weiterbildungs- bzw. Qualifizierungsberatungen durch die BA zu nutzen,
5 vgl. § 29 Abs. 1 und Abs. 3 SGB III. Auch erwerbsfähige leistungsberechtige Personen nach SGB II können dieses Angebot nutzen.
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Die Agentur für Arbeit ist zudem zukünftig in der Pflicht, unverzüglich Berufsberatungen mit allen Personen durchzuführen, die sich aufgrund der Beendigung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden, vgl. § 38 Abs. 2 SGB III.
Ferner sieht der Gesetzentwurf einen vereinfachten Zugang zu Arbeitslosengeld I vor: Musste bisher innerhalb der letzten 24 Monate eine Mindestversicherungszeit von 12 Monaten vorgewiesen werden, können diese 12 Monate nun innerhalb der vorangegangenen 30 Monate erworben werden, vgl. § 28a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1, § 147 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III. Weiterhin wird die Sonderregelung, dass für überwiegend kurz befristet Beschäftigte die Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld nur sechs Monate beträgt, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, vgl. § 142 Abs. 2 S. 1 SGB III.
Eine weitere Neuerung des Vorhabens liegt in der Senkung des Beitragssatzes der Arbeitslosenversicherung von 3,0 auf 2,6 Prozent, vgl. § 341 Abs. 2 SGB III, und der Senkung der Sozialversicherungspauschale von 21 auf 20 Prozent, vgl. § 153 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III.
Weiterhin wird die Regelung zu Saisonarbeit verstetigt, indem der Zeitraum für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage festgelegt wird, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
Das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiter-entwicklung der Ausbildungsförderung verfolgt das Ziel, Beschäftigte, Auszubildende und Menschen, die zukünftig einen Beruf erlernen wollen, auf die Veränderungen der Arbeitswelt vorzubereiten. Zentrale Maßnahmen des Gesetzentwurfs beinhalten einerseits eine ver-besserte Förderung in der Phase der Berufsausbildung, damit insbesondere junge Menschen einen zukunftsfähigen Beruf erlernen und somit Phasen von Arbeitslosigkeit besser vermei-den können. Andererseits soll die kontinuierliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Erhalt ihrer Beschäftigungsfähigkeit gefördert werden. Dafür soll unter anderem die Assistierte Ausbildung verstetigt und erweitert werden, vgl. §§ 74 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Diese soll es förderungsbedürftigen jungen Menschen er-möglichen, vor und während ihrer betrieblichen Berufsausbildung individuelle Unterstützung und sozialpädagogische Begleitung zu bekommen, vgl. § 74 Abs. 4 SGB III. Zur Vereinfachung sollen die Assistierte Ausbildung und die ausbildungsbegleitenden Hilfen zusammengeführt werden. Die Zielgruppe soll erweitert werden, indem die nach § 130 Abs. 2 S. 1 SGB III derzeit geltende Beschränkung auf lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen wegfällt. Zudem soll künftig die Möglichkeit bestehen, einen Ausbildungsbegleiter als feste Bezugsperson während der gesamten Förderungsdauer zu bekommen, vgl. § 74 Abs. 4 S. 2 SGB III. Auch kann die Assistierte Ausbildung künftig auch während einer zweiten Berufsaus-bildung genutzt werden. Schließlich soll die Assistierte Ausbildung auch während einer Ein-stiegsqualifizierung in Anspruch genommen werden können, vgl. § 74 Abs. 1 S. 1 SGB III. Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung sollen außerdem durch die Übernahme von Fahrkosten zwischen Wohnort, Ausbildungsstätte und Berufsschule finanziell gefördert werden können, vgl. § 54a Abs. 6 SGB III i.V.m. § 63 Abs. 1 S.1 Nr.1 und Abs.3 SGB III.
Künftig soll es zudem einen Rechtsanspruch auf die Förderung einer berufsabschluss-bezogenen Weiterbildung für geringqualifizierte Beschäftigte geben, vgl. § 81 Abs. 2 SGB III. Dieser Anspruch soll an bestimmte Voraussetzungen gebunden werden. Zusätzlich zu den schon bislang geltenden Regelungen hinsichtlich eines fehlenden Berufsabschlusses und der Dauer der geringqualifizierten Vorbeschäftigung soll die Förderung fortan auch an Umstände wie die Eignung der betroffenen Person für den angestrebten Beruf, die Verbesserung ihrer Beschäftigungschancen und die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Abschlusses der Maß-nahme geknüpft werden, vgl. § 81 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB III. Im Hinblick auf die Kosten dieser Weiterbildungen soll sich der Arbeitgeberbeitrag für Lehrgangskosten der Beschäftig-ten nunmehr unabhängig von der Betriebsgröße um fünf Prozentpunkte verringern, sofern eine Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder ein entsprechender Tarif-vertrag vorliegt, vgl. § 82 Abs. 4 SGB III – bislang gilt dies nur für Betriebe mit mehr als 2.500 Beschäftigten. Die Arbeitgeberbeteiligung soll sich zusätzlich verringern, wenn mindestens 20 Prozent der Beschäftigten im Betrieb einer Weiterbildung bedürfen, vgl. § 82 Abs. 5 S. 1 SGB III. In diesem Fall sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zudem erhöhte Zuschüsse zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung erhalten können, vgl. § 82 Abs. 5 S. 2 SGB III. Das Antrags- und Bewilligungsverfahren soll vereinfacht werden, vgl. § 82 Abs. 6 SGB III.
Die bestehenden Regelungen zu Weiterbildungsprämien für das erfolgreiche Absolvieren von Zwischen- und Abschlussprüfungen sollen bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden, vgl. § 131a Abs.3 SGB III. Schließlich soll bei absehbarer oder bereits eingetretener Arbeits-losigkeit eine digitale Übermittlung der Arbeitssuchend- und Arbeitslosmeldung an die zuständige Agentur für Arbeit ermöglicht werden, die fortan auch Beratungsgespräche per Videotelefonie anbieten soll, vgl. § 38 Abs. 1 S. 1 und Abs. 1a i.V.m. § 141 SGB III.
Mit dem Gesetz sollen flexiblere Angebote zur Nutzung des Elterngeldes geschaffen, Eltern von frühgeborenen Kindern entlastet sowie verwaltungsrechtliche Änderungen und Vereinfachungen vorgenommen werden.
Im Einzelnen soll die zulässige Höchstarbeitsgrenze während des Bezugs von Elterngeld von derzeit 30 auf 32 Wochenstunden erhöht werden, vgl. § 1 Abs. 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Während der Elternzeit, ohne den Bezug von Elterngeld, soll die wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 30 Stunden nicht übersteigen dürfen, vgl. § 15 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BEEG.
Weiterhin soll sich der Bezug von Elterngeld um einen Monat Basiselterngeld erhöhen, wenn ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren wurde, vgl. § 4 Abs. 5 S.1 BEEG. In diesen Fällen kann ein Elternteil maximal 13 Monate anstatt 12 Monate Basiselterngeld beziehen, der maximale Bezugszeitraum des Basiselterngeldes kann demnach 15 anstatt 14 Monate betragen, wenn beide Elternteile Basiselterngeld beziehen, vgl. § 4 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG.
Die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus, der beim Bezug von Elterngeld Plus bei einer gleichzeitigen Erwerbstätigkeit beider Eltern erzielt werden kann, sollen flexibilisiert werden. Um den Partnerschaftsbonus zu erhalten, sollen Eltern zukünftig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sein, anstatt wie bislang 25 bis 30 Wochenstunden und Berechtigte im Sinne des § 1 BEEG sein, vgl. § 4b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG. Zudem soll der Partnerschaftsbonus nicht wie bisher nur in vier aufeinanderfolgenden Monaten ausgezahlt werden können, sondern in einem Zeitraum von zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten bezogen werden können, vgl. § 4b Abs. 2 BEEG. Eine Ausnahmeregelung für das Erfordernis des Bezugs in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten nach § 4b Abs. 3 BEEG soll aufgenommen werden, nach der Eltern, wenn sie nicht in allen Lebensmonaten die Voraussetzungen zum Bezug des Partnerschaftsbonus erfüllen und sich dies während oder nach Ende des Bezugs herausstellt, diesen Partnerschaftsbonus dennoch für die Monate erhalten, in denen sie die Voraussetzungen erfüllt haben, vgl. § 4b Abs. 5 BEEG.
Auch Eltern, die beispielsweise alleinerziehend sind, sollen, wenn sie in zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Lebensmonats arbeiten, weitere Monate Elterngeld beanspruchen können, vgl. § 4c Abs. 2 i.V.m. § 4c Abs. 1 Nr. 1 BEEG.
Zukünftig soll nach Bezug des Elterngeldes kein Nachweis mehr über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erfolgen müssen, sofern im Antrag ein voraussichtliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit genannt und angegeben wird, dass die Arbeitszeit nicht mehr als 32 Wochenstunden, bzw. 24 bis 32 Wochenstunden beim Bezug des Partnerschaftsbonus, betragen wird, vgl. § 8 Abs. 1 BEEG. Über eine tatsächliche oder vertragliche Änderung der Arbeitszeit nach Antragstellung besteht jedoch Mitteilungspflicht.
Das Gesetz soll zum 1. April 2021 in Kraft treten, vgl. Art 5 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
Ziel des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogamms 2030 im Steuerrecht ist es, die verbindlichen nationalen Ziele zur Reduktion von Kohlenstoffdioxid u.a. durch steuerrecht-liche Erleichterungen für den Verkehrs- und Mobilitätssektor zu realisieren. Im Folgenden wird nur auf die für den Jugend-Check relevanten Änderungen Bezug genommen.
Mit dem Gesetzentwurf sollen künftig auch Beförderungen von Personen im Schienenbahn-fernverkehr von dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von sieben Prozent umfasst werden, vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 10 a Umsatzsteuergesetz (UStG). Zudem soll wie bislang auch eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro vollem Kilometer für die ersten 20 Kilometer Entfernung zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte angesetzt werden; darüber hinaus sollen im Veranlagungszeitraum 2021 bis 2026 ab dem 21. Kilometer 0,35 Euro anzusetzen sein, maximal 4.500 Euro im Kalenderjahr, vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 8 Hs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG). Mehr als 4.500 Euro sollen anzusetzen sein, wenn Arbeit-nehmerinnen oder Arbeitnehmer ein eigenes oder eines ihnen zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug nutzen, vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 8 Hs. 2 EStG. Gleiche Entfernungspauschalen sollen im selben Veranlagungszeitraum für Familienheimfahrten zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen sein, vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 9 EStG. Für Steuerpflichtige, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen inner-halb des Grundfreibetrags liegen, soll die Möglichkeit der Beantragung einer Mobilitäts-prämie neben der Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschale in Höhe von 0,35 Euro ab dem 21. vollen Kilometer in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale geschaffen werden, vgl. § 101 S. 1, 2 und 4 i. V. m. § 104 Abs. 1 EStG.
Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens dient der Um-setzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/1023 in deutsches Recht. Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 umzusetzen. Dazu soll das Restschuldbefreiungsverfahren von derzeit sechs auf drei Jahre reduziert werden. Um Fehlanreize zu vermeiden, soll eine Übergangszeit eingeführt werden, durch die die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens schrittweise, durch die Verkürzung um jeweils einen Monat, auf die Dauer von drei Jahren verkürzt werden soll, vgl. § 287 Abs. 2 S. 2 Insolvenzordnung (InsO) i.V.m. § 103k Abs. 2 Einführungsgesetz zur In-solvenzordnung (EGInsO). Die Verkürzung der Abtretungsfrist im Sinne des geltenden § 287 Abs. 2 S. 1 InsO soll für Verfahren ab dem 17. Dezember 2019 gelten und am 16. Juli 2022, mit der fortan geltenden Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von drei Jahren, enden, vgl. § 287 Abs. 2 S. 2 InsO i.V.m. § 103k Abs. 2 EGInsO.
Fortan soll für Schuldnerinnen oder Schuldner eine Restschuldbefreiung auch möglich sein, ohne dass sie dafür besondere Voraussetzungen erfüllen müssen. Daher entfallen die der-zeit geltenden Sondertatbestände, die zu erfüllen sind, um eine vorzeitige Restschuld-befreiung zu erlangen.
Zudem sollen Schuldnerinnen oder Schuldner ihre pfändbaren Forderungen auf Bezüge nur noch für drei Jahre nach Beginn des Insolvenzverfahrens an einen Treuhänder abtreten müssen, vgl. § 287 Abs. 2 S. 1 InsO. Auch die Sperrfrist, die gilt, bevor ein erneutes Rest-schuldbefreiungsverfahren angestrebt werden kann, soll von derzeit 10 auf 13 Jahre angehoben werden, vgl. § 287a Abs. 2 S.1 Nr.1 InsO.
Tätigkeitsverbote, die durch die Insolvenz bestanden, sollen fortan mit Rechtskraft der Erteilung einer Restschuldbefreiung nicht mehr gelten, vgl. § 301 Abs. 4 S. 1 InsO. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten bedürfen auch weiterhin einer Erlaubnis oder Zulassung, vgl. § 301 Abs. 4 S. 2 InsO. Zudem sollen Informationen über Insolvenz- und Restschuld-befreiungsverfahren, die zum Zweck geschäftsmäßiger Auskunftserteilung gespeichert wurden, künftig nur noch ein Jahr anstatt drei Jahre von Auskunfteien gespeichert werden und sind dann zu löschen, vgl. § 301 Abs. 5 S. 1 InsO.
Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz sollen in der gesetzlichen Rentenversicherung Rahmenbedingungen verlässlich erhalten und Zielwerte eingehalten werden, damit alle Generationen auf diese vertrauen können. Im Einzelnen wird festgelegt, dass bis 2025 das Sicherungsniveau bei mindestens 48 Prozent liegen und der Beitragssatz auf maximal 20 Prozent ansteigen soll, vgl. § 154 Abs.3 SGB VI. Um einen Beitragssatz von maximal 20 Prozent zu garantieren („Beitragssatzgarantie“) wird der Bund verpflichtet, ggf. Bundesmittel an die Rentenversicherung abzugeben, vgl. § 287 Abs. 1 und 2 SGB VI. Zusätzlich zahlt der Bund zur Einhaltung der Beitragssatzgrenze von 2022 bis 2025 jeweils 500 Mio. Euro pro Jahr an die allgemeine Rentenversicherung, vgl. § 287a SGB VI.
Mit dem Entwurf soll darüber hinaus die Absicherung von Menschen, die Erwerbsminderungsrenten, Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten beziehen, verbessert werden: Bei Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente im Jahr 2019 oder bei Tod der Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente im Jahr 2019 wird die Zurechnungszeit auf 65 Lebensjahre und 8 Monate erhöht. In den Folgejahren wird die Zurechnungszeit bis 2030 schrittweise auf 66 Jahre und 10 Monate verlängert, vgl. § 253a SGB VI.
Bei vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern, werden 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt, vgl. § 249 Abs. 1 SGB VI. Damit werden zukünftig sechs Monate mehr angerechnet, was ca. einem halben Rentenentgeltpunkt entspricht. Menschen, die über ein maximales Arbeitsentgelt von 1300 Euro verfügen, sollen bei den Sozialabgaben entlastet werden. Dazu wird die bisherige Gleitzone, die zwischen 450,01 Euro und 850 Euro liegt, zu einem „sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich“ weiterentwickelt. Damit können bei Entgelten bis 1300 Euro geringere Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, vgl. § 163 Abs. 10 S. 1 SGB VI. Gleichzeitig sollen sich daraus keine geringeren Rentenleistungen ergeben.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen wird das Ziel verfolgt, „Konversionsbehandlungen bei besonders schutzbedürftigen Personen zu verhindern, die Selbstbestimmung und die Interessen der betroffenen Menschen zu stärken und deren gesellschaftliche Diskriminierung zu bekämpfen.“
Hierzu soll das Gesetz zunächst verbieten, Behandlungen an Personen unter 18 Jahren oder an volljährigen Personen durchzuführen, deren Einwilligung hierzu unter einem Willens-mangel leidet, vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversions-behandlungen. Das Gesetz soll für „alle am Menschen durchgeführten Behandlungen, die auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfunde-nen geschlechtlichen Identität gerichtet sind (Konversionsbehandlung)“ gelten, § 1 Abs. 1 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Die Vornahme einer Konversionsbehandlung nach § 2 des Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen kann mit Freiheitstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden, vgl. § 5 Abs. 1 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Eltern oder Personensorgeberechtigte sollen nur bestraft werden, sofern sie ihre Erziehungspflicht gröblich verletzen, § 5 Abs. 2 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehand-lungen.
Weiterhin soll ein Verbot des öffentlichen Werbens, des Anbietens und des Vermittelns einer Konversionsbehandlung eingeführt werden, vgl. § 3 Abs. 1 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Darüber hinaus soll gegenüber Minderjährigen auch ein Verbot für nichtöffentliches Werben, Anbieten oder Vermitteln bestehen, vgl. § 3 Abs. 2 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Ein Verstoß gegen das Werben oder Anbieten nach § 3 stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro belegt werden, vgl. § 6 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Das Vermitteln einer Konversionsbehandlung an einen Minderjährigen wird strafbar, sofern diese durchgeführt wurde.
Der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung soll fortan die Aufgabe zukommen, einen mehrsprachigen sowie anonymen Telefon- und Online-Beratungsdienst vorzuhalten bei dem sich Betroffene und deren Angehörige zu Konversionsbehandlungen beraten lassen können. Zudem soll das Angebot auch Personen zugänglich sein, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen zu Fragen der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität beraten lassen wollen, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 2 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen.
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, vgl. § 7 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen.
Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge sollen die Position von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber Unternehmen verbessert, die Verbraucherverträge fairer gestaltet und der Verbraucherschutz gestärkt werden.
In Zukunft sollen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Verbraucher-verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen und eine länger als ein Jahr bindende Laufzeit vorsehen, unwirksam sein, vgl. § 309 Nr. 9a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Des Weiteren soll künftig eine stillschweigende Verlängerung dieser Verbraucherverträge nur noch für jeweils drei Monate erfolgen können, vgl. § 309 Nr. 9b BGB, und eine Kündigung des Verbrauchervertrages innerhalb einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich sein, vgl. § 309 Nr. 9c BGB.
Zudem soll eine sogenannte Bestätigungslösung im Falle eines telefonisch geschlossenen Fernabsatzvertrages einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers über eine im Volumen unbegrenzte oder in der Menge unbestimmte Gas- oder Stromlieferung eingeführt werden, sodass die Wirksamkeit dieses Vertrages von der Genehmigung des Vertrages in Textform abhängig sein soll, nachdem die Unternehmerin oder der Unternehmer der Verbraucherin oder dem Verbraucher den Vertragsinhalt auf einem dauerhaften Datenträger, zum Beispiel Papier oder USB-Stick, übermittelt hat, vgl. § 312c Abs. 3 S. 1 BGB. Die Genehmigung soll als verweigert gelten, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung zur Genehmigung erklärt, vgl. § 312c Abs. 3 S. 2 BGB. Die Unternehmerin oder der Unternehmer soll keinen Anspruch auf Wertersatz haben, falls sie oder er der Verbraucherin oder dem Verbraucher in Erwartung einer Genehmigung bereits geliefert hat, die Genehmigung im Fall des § 312c Abs. 3 BGB jedoch unterbleibt, vgl. § 312c Abs. 4 BGB. Beim Kauf gebrauchter Sachen können die Vertragsparteien eine Gewähr-leistungsfrist von einem Zeitraum nicht unter einem Jahr für einen Mangel vereinbaren, der sich seit Ablieferung der gebrauchten Sache gezeigt hat, § 476 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB.
Die bisher geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sollen weiterhin auf Schuldverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, angewendet werden, vgl. Art. 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).
Unternehmerinnen und Unternehmer sollen zudem verpflichtet werden eine vor der Telefonwerbung ausdrücklich durch Verbraucherinnen oder Verbraucher zu erteilende Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung zu dokumentieren, vgl. § 7a Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Nachweis über die Erteilung der Einwilligung muss fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Erteilung und nach jeder Verwendung der Einwilligung aufbewahrt werden, vgl. § 7a Abs. 2 S. 1 UWG.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen soll die öffentliche Sicherheit gestärkt werden.
Hierfür sieht das Gesetz künftig eine Personalausweispflicht ab dem dritten Monat vor Haftentlassung für Strafgefangene vor, vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 Personalausweisgesetz (PAuswG).
Darüber hinaus sollen die Angaben des Geschlechtseintrages im Reisepass den Angaben der internationalen Regeln der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) angeglichen werden. Da sich die Angabe des Geschlechts nach § 4 Abs. 1 S. 3 Passgesetz (PassG) nach der Eintragung im Melderegister richtet, soll im deutschen Reisepass künftig in der visuell lesbaren Zone das Geschlecht mit „X“ bezeichnet werden, wenn im Melderegister das Geschlecht nicht mit weiblich („F“) oder männlich („M“) angegeben ist, vgl. § 4 Abs. 1 S. 4 Passgesetz (PassG). Die Eintragung „X“ im Reisepass soll für Personen gelten, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören und im Melderegister die Angabe „divers“ oder „keine Angabe“ eingetragen haben. In der Zone für das automatische Lesen soll das Zeichen „<“ für Passinhaber, die weder weiblichen noch männlichen Geschlechts sind, im Reisepass angegeben werden, vgl. § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 PassG.
Mit dem Ganztagsfinanzierungsgesetz soll der Ausbau von bedarfsgerechten Bildungs- und Betreuungsangeboten gefördert werden.
Dafür soll ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ errichtet werden, § 1 Ganztagsfinanzierungsgesetz (GaFG). Hintergrund dessen ist, das im Koalitionsvertrag verankerte Ziel, bis zum Jahr 2025 einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter einzuführen, zu erreichen. Das Sondervermögen soll Ländern und Gemeinden ermöglichen, durch Finanzhilfen Investitionen in den Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote vorzunehmen, vgl. § 2 S.1 GaFG. Grundlage für die Finanzhilfen ist Artikel 104c Grundgesetz, vgl. § 2 S.2 GaFG. Das Sondervermögen soll mit zwei Milliarden Euro ausgestattet werden, davon jeweils mit einer Milliarde Euro in den Jahren 2020 und 2021, vgl. § 4 GaFG.
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität soll unter anderem der in den sozialen Medien zu beobachtenden „zunehmende[n] Verrohung der Kommunikation“ begegnet und deshalb „eine effektive Strafverfolgung insbesondere von Hasskriminalität mit rechtsextremistischem Hintergrund […] gerade auch bei Tatbegehungen im Internet“ ermöglicht werden.
Eine Beleidigung, die künftig auch öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB), z.B. Ton- und Bildträger, erfolgt, soll mit einer Höchststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden können, vgl. § 185 StGB. Der Straftatbestand der üblen Nachrede und der Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens soll auch bei Taten gelten, die gegen Personen des politischen Lebens bis hin zur kommunalen Ebene gerichtet sind, vgl. § 188 Abs. 1 S. 2 StGB. Zudem wird der Straftatbestand der Bedrohung in § 241 StGB ausgeweitet: Es soll nicht mehr nur eine Drohung mit einem Verbrechen strafbar sein, sondern bereits eine Drohung gegen die Person selbst oder eine ihr nahestehende Person mit der Begehung einer rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit, wie eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB, gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert, vgl. § 241 Abs. 1 StGB. Die Drohung mit einem Verbrechen soll im Höchstmaß von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden, vgl. § 241 Abs. 2 StGB. Wird die Drohung im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB öffentlich, in einer Versamm-lung oder durch Verbreitung von Schriften begangen, soll die Freiheitsstrafe künftig bis zu zwei Jahre betragen, vgl. § 241 Abs. 4 StGB. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei einer öffentlichen bzw. durch Verbreitung von Schriften begangenen Bedrohung nach § 241 Abs. 2 und Abs. 3 StGB, soll bis zu drei Jahren betragen, vgl. § 241 Abs. 4 StGB.
Künftig sollen Nutzungsdaten nach § 15 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) unter den Voraus-setzungen des § 100g Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Strafprozessordnung (StPO) erhoben werden dürfen. Der Anwendungsbereich dieser Regelung soll auf Anbieter begrenzt sein, die Tele-medien geschäftsmäßig anbieten, vgl. § 100g Abs. 1 S. 2 StPO. Durch die Erweiterung des § 100g Abs. 1 StPO soll eine rechtssichere Grundlage für die Erhebung von Metadaten bei Telemediendienstanbietern geschaffen werden. Auch in § 100j StPO ist eine Erweiterung der Auskunftserteilung über die Bestands- und Nutzungsdatenerhebung bei geschäftsmäßigen Telemedienanbietern vorgesehen, vgl. § 100j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO. Die Abfrage von Pass-wörtern soll dem Richtervorbehalt unterliegen, vgl. § 100j Abs. 1 S. 2 StPO.
Das Bundeskriminalamt soll die Befugnis für Bestandsdatenabfragen bei Telemedien-anbietern erhalten, vgl. § 10 Abs. 1 S. 2 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG).
Neu geregelt wird das Auskunftsverfahren über die Erhebung von Bestands- und Nutzungs-daten gegenüber Telemediendienstanbietern, vgl. § 15a TMG. Geschäftsmäßige Telemedien-dienstanbieter dürfen die erhobenen Bestands- und Nutzungsdaten nach § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 TMG zur Erfüllung ihrer Auskunftspflichten nur gegenüber den in § 15a Abs. 3 TMG genannten Stellen verwenden, vgl. § 15a Abs. 1 S. 1 TMG. Stellen im Sinne des § 15a Abs. 3 TMG sollen z.B. die für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sein, vgl. § 15a Abs. 3 Nr. 1 TMG. Die Auskunftspflicht nach § 15a Abs. 1 S. 1 TMG soll nicht für Pass-wörter und andere Daten gelten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speicher-einrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt werden, vgl. § 15a Abs. 1 S. 2 TMG. Die Bestandsdaten, über die Auskunft erteilt werden sollen, sollen anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internet-protokoll-Adresse bestimmt werden dürfen, vgl. § 15a Abs. 1 S. 3 Hs. 1 TMG. Die Auskunft soll nur erteilt werden dürfen, wenn eine Stelle nach § 15a Abs. 3 TMG dies in Textform verlangt und dies beispielsweise dem Zweck der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dient, vgl. § 15a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 TMG. Die nach § 14 Abs. 1 TMG erhobenen Passwörter und anderen Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, dürfen abweichend von § 15a TMG jedoch von geschäftsmäßigen Telemediendienstanbietern an die in § 15b Abs. 2 TMG genannten Stellen übermittelt wer-den, vgl. § 15b Abs. 1 S. 1 TMG. Das bedeutet, dass diese Zugangsdaten nur an zuständige Behörden zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten im Sinne des § 100b Abs.2 StPO, wie z.B. ein schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 StGB, sowie zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes übermittelt werden dürfen, wobei die Übermittlung durch ein Gericht angeordnet werden muss, vgl. § 15b Abs. 2 S. 1. Nr. 1 und Nr. 2 TMG.
Künftig soll eine Meldepflicht für Anbieter sozialer Netzwerke eingeführt werden, vgl. § 3a Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Anbieter sozialer Netzwerke sollen dem Bundes-kriminalamt zum Zwecke eine Strafverfolgung zu ermöglichen, Inhalte übermitteln, „die dem Anbieter in einer Beschwerde über rechtswidrige Inhalte gemeldet worden sind, die der Anbieter entfernt oder zu denen er den Zugang gesperrt hat und bei denen konkrete An-haltspunkte dafür bestehen, dass sie mindestens einen der Tatbestände im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 a – c NetzDG, wie etwa das Zugänglichmachen kinderpornografischer Inhalte mittels Telemedien im Sinne des § 184b i.V.m. § 184d StGB, erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, vgl. § 3a Abs. 2 NetzDG. Des Weiteren sollen Anbieter sozialer Netzwerke unverzüglich nach Entfernen eines Inhaltes oder Sperren des Zugangs zu diesem prüfen, ob die Voraus-setzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 3 vorliegen und unverzüglich danach den Inhalt nach § 3a Abs. 4 NetzDG übermitteln, vgl. § 3a Abs. 3 NetzDG. Dem Bundeskriminalamt übermittelt werden sollen der Inhalt und wenn vorhanden, die IP-Adresse einschließlich der Portnummer, die dem Nutzer oder der Nutzerin als letztes zugeteilt war, als er oder sie den Inhalt mit anderen Nutzern und Nutzerinnen geteilt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, vgl. § 3a Abs. 4 NetzDG.
Außerdem soll es künftig insbesondere den Personen, die sich aufgrund beruflicher oder ehrenamtlich ausgeübter Tätigkeit in größerem Umfang Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sehen, erleichtert werden, eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen zu lassen, vgl. § 51 Abs. 1 S. 3 Bundesmeldegesetz (BMG). Zudem soll gesetzlich verdeutlicht werden, dass unter ein ähnliches schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 BMG insbesondere der Schutz einer Person vor Bedrohungen, Beleidigungen und unbefugten Nachstellungen fällt, vgl. § 51 Abs. 1 S. 2 BMG.
Das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiter-entwicklung der Ausbildungsförderung verfolgt das Ziel, Beschäftigte, Auszubildende und Menschen, die zukünftig einen Beruf erlernen wollen, auf die Veränderungen der Arbeitswelt vorzubereiten. Zentrale Maßnahmen des Gesetzentwurfs beinhalten einerseits eine ver-besserte Förderung in der Phase der Berufsausbildung, damit insbesondere junge Menschen einen zukunftsfähigen Beruf erlernen und somit Phasen von Arbeitslosigkeit besser ver-meiden können. Andererseits soll die kontinuierliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Erhalt ihrer Beschäftigungsfähigkeit gefördert werden. Dafür soll unter anderem die Assistierte Ausbildung verstetigt und erweitert werden, vgl. §§ 74 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Diese soll es förderungsbedürftigen jungen Menschen ermöglichen, vor und während ihrer betrieblichen Berufsausbildung individuelle Unterstützung und sozialpädagogische Begleitung zu bekommen, vgl. § 74 Abs. 4 SGB III. Zur Vereinfachung sollen die Assistierte Ausbildung und die ausbildungsbegleitenden Hilfen zusammengeführt werden. Die Zielgruppe soll erweitert werden, indem die nach § 130 Abs. 2 S. 1 SGB III derzeit geltende Beschränkung auf lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen wegfällt. Zudem soll künftig die Möglichkeit bestehen, einen Ausbildungs-begleiter als feste Bezugsperson während der gesamten Förderungsdauer zu bekommen, vgl. § 74 Abs. 4 S. 2 SGB III. Auch kann die Assistierte Ausbildung künftig auch während einer zweiten Berufsausbildung genutzt werden. Schließlich soll die Assistierte Ausbildung auch während einer Einstiegsqualifizierung in Anspruch genommen werden können, vgl. § 74 Abs. 1 S. 1 SGB III. Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung sollen außerdem durch die Übernahme von Fahrkosten zwischen Wohnort, Ausbildungsstätte und Berufsschule finanziell gefördert werden können, vgl. § 54a Abs. 6 SGB III i.V.m. § 63 Abs. 1 S.1 Nr.1 und Abs.3 SGB III. Die Berufsausbildungsbeihilfe für Auszubildende mit externer Unterbringung soll in zweifacher Hinsicht erweitert werden: Die Altersgrenze für die Zugrundelegung der Entgelte für sozialpädagogische Begleitung zur Feststellung des Bedarfs für den Lebens-unterhalt soll von 18 Jahren auf 27 Jahre angehoben werden, vgl. § 61 Abs. 2 S. 2 SGB III. Außerdem sollen künftig über Internate und Wohnheime hinaus auch sonstige Formen betreuten Wohnens in die Förderung einbezogen werden können, vgl. § 61 Abs. 2 S. 1 SGB III.
Künftig soll es zudem einen Rechtsanspruch auf die Förderung einer berufsabschluss-bezogenen Weiterbildung für geringqualifizierte Beschäftigte geben, vgl. § 81 Abs. 2 SGB III. Dieser Anspruch soll an bestimmte Voraussetzungen gebunden werden. Zusätzlich zu den schon bislang geltenden Regelungen hinsichtlich eines fehlenden Berufsabschlusses und der Dauer der geringqualifizierten Vorbeschäftigung soll die Förderung fortan auch an Umstände wie die Eignung der betroffenen Person für den angestrebten Beruf, die Verbesserung ihrer Beschäftigungschancen und die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Abschlusses der Maß-nahme geknüpft werden, vgl. § 81 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB III. Im Hinblick auf die Kosten dieser Weiterbildungen soll sich der Arbeitgeberbeitrag für Lehrgangskosten der Beschäftig-ten nunmehr unabhängig von der Betriebsgröße um fünf Prozentpunkte verringern, sofern eine Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder ein entsprechender Tarif-vertrag vorliegt, vgl. § 82 Abs. 4 SGB III – bislang gilt dies nur für Betriebe mit mehr als 2.500 Beschäftigten. Die Arbeitgeberbeteiligung soll sich zusätzlich verringern, wenn mindestens 20 Prozent der Beschäftigten im Betrieb einer Weiterbildung bedürfen, vgl. § 82 Abs. 5 S. 1 SGB III. In diesem Fall sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zudem erhöhte Zuschüsse zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung erhalten können, vgl. § 82 Abs. 5 S. 2 SGB III. Das Antrags- und Bewilligungsverfahren soll vereinfacht werden, vgl. § 82 Abs. 6 SGB III.
Die bestehenden Regelungen zu Weiterbildungsprämien für das erfolgreiche Absolvieren von Zwischen- und Abschlussprüfungen sollen bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden, vgl. § 131a Abs.3 SGB III. Schließlich soll bei absehbarer oder bereits eingetretener Arbeits-losigkeit eine digitale Übermittlung der Arbeitssuchend- und Arbeitslosmeldung an die zuständige Agentur für Arbeit ermöglicht werden, die fortan auch Beratungsgespräche per Videotelefonie anbieten soll, vgl. § 38 Abs. 1 S. 1 und Abs. 1a i.V.m. § 141 SGB III.
Der Entwurf eines Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht sieht eine Änderung des Bundesausbildungs-förderungsgesetzes (BAföG) im Zuge des Austritts des Vereinigten Königreichs Groß-britannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atom-gemeinschaft vor. Zukünftig sollen Auszubildende, die bis zum Ende des Übergangszeit-raums einen Ausbildungsabschnitt an einer Ausbildungsstätte (z.B. einer Universität) im Vereinigten Königreich beginnen oder fortsetzen, weiterhin Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG bis zum Abschluss oder Abbruch ihres Ausbildungsabschnitts erhalten, vgl. § 67 BAföG. Ohne diese Änderung könnten Auszubildende nur für bereits begonnene Ausbildungen in diesen Ländern eine Förderung nach § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG von maximal einem Jahr erhalten.
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, vgl. Artikel 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht hat zum Ziel, einen Teil der Richtlinie (EU) 2019/2161 vom 27. November 2019 umzusetzen und damit den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unlauteren geschäftlichen Handlungen insbesondere im Kontext digitaler Geschäftsmodelle sowie die Wirksamkeit des Verbraucherrechts zu verbessern. Darüber hinaus soll insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit von Bloggerinnen und Bloggern sowie Influencerinnen und Influencern kommerzielle Kommunikation klarer von privater Meinungsäußerung abgegrenzt werden. So soll für Influencerinnen und Influencer sowie Bloggerinnen und Blogger durch den neuen § 5a Abs. 4 S. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein sicherer Rechtsrahmen geschaffen werden.3 Handeln diese ausschließlich zugunsten eines fremden Unternehmens, so soll nur dann ein nach § 5a Abs. 4 S. 1 UWG kenntlich zu machender kommerzieller Zweck anzunehmen sein, wenn sie hierfür ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung von dem fremden Unternehmen erhalten, vgl. § 5a Abs. 4 S. 2 UWG. Als ähnliche Gegenleistung sollen dabei Provisionen, Produkte, Kostenübernahmen und dergleichen in Betracht kommen, nicht jedoch die bloße Steigerung der eigenen Bekanntheit. Betreiber von sogenannten Online-Marktplätzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG) sollen verpflichtet werden, Verbraucherinnen und Verbrauchern Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, ob es sich bei den Anbietenden der Waren oder Dienstleistungen jeweils um Unternehmer handelt, § 5b Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 5a Abs. 1 UWG.
Auch für das sogenannte Ranking (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG) bei Online-Suchanfragen über Waren oder Dienstleistungen sollen neue Transparenzpflichten eingeführt werden. So sollen Verbraucherinnen und Verbrauchern hier künftig Informationen über die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings sowie über die relative Gewichtung dieser im Vergleich zu anderen Parametern zur Verfügung gestellt werden, vgl. § 5b Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 5a Abs. 1 UWG. Diese Informationen sollen von der Anzeige der Suchergebnisse aus unmittelbar und leicht zugänglich sein müssen, vgl. § 5b Abs. 2 S. 2 UWG. Die Regelungen über das Ranking sollen dabei nicht nur für Online-Marktplätze im oben beschriebenen Sinne gelten, sondern darüber hinaus für sonstige Vermittlungsdienste wie etwa Vergleichsplattformen, auch wenn auf diesen kein unmittelbarer Vertragsschluss zwischen Verbraucherinnen und Verbrauchern und Anbietern der Ware bzw. Dienstleistung möglich ist. Auch hier soll indes die Regelung auf jene Plattformen beschränkt werden, auf denen Waren oder Dienstleistungen von verschiedenen Unternehmerinnen und Unternehmern oder anderen Verbraucherinnen und Verbrauchern angeboten werden, vgl. § 5b Abs. 2 S. 1 Hs. 1 UWG. Eine verdeckte Beeinflussung des Rankings durch erkaufte Platzierungen soll künftig stets als unzulässig gelten, vgl. Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 11a UWG.6 Unternehmerinnen und Unternehmer sollen zudem künftig verpflichtet sein, darüber zu informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern stammen, die die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben; Voraussetzung hierbei soll sein, dass Unternehmerinnen und Unternehmer die Bewertungen selbst zugänglich machen, vgl. § 5b Abs. 3 UWG. Eine Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen oder die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen ebenso wie eine falsche Darstellung dieser in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung sollen auch hier wiederum stets als unzulässig gelten, vgl. Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23b und Nr. 23c UWG.
Das Gesetz soll am 28. Mai 2022 in Kraft treten, vgl. Art. 3 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts soll die Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 („Digital Single Market“, DSM-Richtlinie) sowie die Richtlinie (EU) 2019/789 vom 17. April 2019 („Online-SatCab-Richtlinie“) in deutsches Recht umgesetzt werden. Mit der DSM-Richtlinie werden unterschiedliche urheberrechtliche Bereiche wie z.B. gesetzliche Erlaubnisse für Data Mining, kollektive Lizenzvergaben, Reproduktionen von gemeinfreien visuellen Werken oder Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen adressiert. Dafür soll u.a. das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geändert und ein neues Gesetz, das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), erlassen werden, welches spezifische Regeln für das Teilen von Online-Inhalten enthalten soll.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit soll das Ziel verfolgt werden, mobiles Arbeiten zu fördern und zu erleichtern.
Der Entwurf sieht dazu vor, dass für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die regelmäßig, also nicht nur anlassbezogen mobil arbeiten möchten, verbesserte Rahmenbedingungen geschaffen werden sollen.
So soll künftig geregelt werden, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmenden deren Wunsch mobil zu arbeiten hinsichtlich Beginn, Dauer, Umfang und Verteilung sowie Art der mobilen Arbeit erörtern soll, mit dem Ziel, eine Vereinbarung zu erreichen, vgl. § 111 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO). Mobile Arbeit soll gegeben sein, wenn Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung unter Verwendung von Informationstechnologie außerhalb der Betriebsstätte z.B. von einem Ort oder Orten ihrer Wahl erbringen, vgl. § 111 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GewO. Wenn keine Einigung über die mobile Arbeit erzielt wird, soll die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Ablehnung form- und fristgerecht begründen, vgl. § 111 Abs. 3 S. 1 GewO. Sofern die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber diesen Erfordernissen oder der Erörterungspflicht nach § 111 Abs. 2 GewO nicht nachkommt, soll eine gesetzliche Fiktion eintreten und die mobile Arbeit nach den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach § 111 Abs. 1 GewO (Mitteilung von Beginn, Dauer, Umfang und Verteilung der mobilen Arbeit) als festgelegt gelten, maximal jedoch für die Dauer von sechs Monaten, vgl. § 111 Abs. 3 S. 2 GewO.
Weiterhin soll die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verpflichtet werden, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auf die das Arbeitszeitgesetz Anwendung findet und die regelmäßig mobil arbeiten, täglich die gesamte Arbeitszeit vollständig aufzuzeichnen, vgl. § 112 Abs. 1 S. 1 GewO. Dies soll dazu dienen, sicherzustellen, tägliche Höchstarbeitszeiten sowie tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten einzuhalten.
Mit dem Gerichtsvollzieherschutzgesetz sollen abgesehen von einer Verbesserung des Schutzes für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern vor Gewalt auch zwangsvollstreckungsrechtliche Vorschriften geändert werden, um die Regelungen an die heutigen Bedürfnisse und Lebensumstände anzupassen.
Dazu soll § 811 Zivilprozessordnung (ZPO), der die unpfändbaren Sachen in der Zwangsvollstreckung aufführt, neu strukturiert und an diese heutigen Lebensumstände angepasst werden. Künftig sollen neben der Schuldnerin oder dem Schuldner auch Personen in den Anwendungsbereich des § 811 ZPO einbezogen werden, die mit der Schuldnerin oder dem Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, sodass auch Sachen, die diese Person etwa für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung benötigt, nicht der Pfändung unterliegen sollen, vgl. § 811 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO. Es sollen daher auch andere Formen des Zusammenlebens (z.B. Wohngemeinschaften) beachtet werden. Bislang wird etwa im geltenden § 811 Abs. 1 Nr. 2 ZPO darauf abgestellt, ob die Schuldnerin oder der Schuldner bzw. deren oder dessen Familie oder die im Haushalt helfenden Hausangehörigen die Sache benötigen.
Des Weiteren sollen Sachen, die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer damit im Zusammenhang stehenden Aus- oder Fortbildung benötigt werden, ebenfalls nicht der Pfändung unterliegen, vgl. § 811 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO. In gewissem Umfang sind solche Sachen bislang schon im geltenden Recht nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 – 7, Nr. 9 und Nr. 10 ZPO vom Pfändungsschutz erfasst. Allerdings soll durch die Neuregelung keine Unterscheidung mehr nach der Art der Erwerbstätigkeit stattfinden. Entscheidend sein soll, dass die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der damit im Zusammenhang stehenden Aus-und Fortbildung ohne die Sache nicht mehr möglich ist. Zudem soll auch nicht mehr auf einen Gebrauch in der Schule oder sonstigen Unterrichtsanstalt abgestellt werden und nicht mehr nur Bücher, sondern alle für die Aus- und Fortbildung erforderlichen Sachen dem Pfändungsschutz unterliegen.
Hinsichtlich des Aufbaus einer Alterssicherung soll der unpfändbare Ansparbetrag künftig angehoben werden. Bislang durfte dieser nach § 851c Abs. 2 S. 2 ZPO geltendem Recht bis zu 2000 Euro betragen. Künftig soll der Ansparbetrag für die Altersvorsorge bei Schuldnerinnen und Schuldnern zwischen dem 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr jährlich nicht mehr als 6000 Euro betragen, vgl. § 851c Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a ZPO.
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) sollen die rechtlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe weiterentwickelt und dadurch die Subjektstellung der durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) adressierten Personen gestärkt werden. Der Gesetzentwurf sieht Änderungen in verschiedenen Bereichen vor. So sollen der Kinder- und Jugendschutz verbessert, junge Menschen in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe gestärkt werden, die inklusive Lösung im SGB VIII durch einen Prozess in zwei Phasen eingeführt, präventive Angebote vor Ort gestärkt und junge Menschen, Eltern und Familien mehr beteiligt werden.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn verfolgt angesichts der steigenden Lebenshaltungs- und Wohnkosten das Ziel, den Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmern eine angemessene Lebensgrundlage bzw. einen ange-messenen Mindestschutz zu gewährleisten. Weitere Ziele des Gesetzentwurfs sollen z.B. die stärkere Berücksichtigung der gesellschaftlichen Teilhabe und die Schaffung von Anreizen zur Erwerbsaufnahme sein.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Ab dem 1. Oktober 2022 soll der Mindestlohn auf einen Bruttostundenlohn von 12 Euro erhöht werden (§ 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG). Dadurch kann sich die materielle Situation junger Menschen verbessern, weil sie ggf. mehr Einkommen zur Verfügung haben und dies kann zu ihrer Verselbstständigung beitragen.
Der höhere Mindestlohn könnte auch bei betroffenen jungen Menschen dazu beitragen, nicht zusätzlich auf Sozialleistungen („aufstocken“) angewiesen zu sein. Für junge Menschen, die am Beginn des Berufslebens stehen, kann das besonders wichtig und motivierend für ihren weiteren Berufsweg sein, wenn ihr Lohn zumindest in dem Maße ausreichend ist, dass sie nicht zusätzlich auf den Staat angewiesen sind.
Junge Menschen, die neben Studium oder Ausbildung einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) nachgehen und derzeit weniger als 12 Euro Bruttostundenlohn verdienen, könnten durch die Erhöhung weniger Stunden arbeiten müssen. Dies könnte dazu führen, dass sie mehr Zeit für ihre Ausbildung aufbringen können und mehr Freizeit haben.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 soll das deutsche Recht bis zum 31.07.2022 an die Arbeitsbedingungenrichtlinie angepasst werden. Ziel der Arbeitsbedingungenrichtlinie ist es, eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erreichen, „indem eine transparente und vorhersehbare Beschäftigung gefördert und […] die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes gewährleistet wird“. Durch die Umsetzung in deutsches Recht sollen die in der Arbeitsbedingungenrichtlinie festgelegten Rechte und Pflichten ab Inkrafttreten auf alle Arbeitsverhältnisse angewendet werden. Bis auf eine Änderung im PTA-Berufsgesetz, die am 01. Januar 2023 in Kraft treten soll, soll das Gesetz am 01. August 2022 in Kraft treten, vgl. Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Der Anwendungsbereich des Nachweisgesetzes soll künftig ausnahmslos für alle Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmer gelten (§ 1 S. 1 NachweisG). Junge Menschen mit vorüber-gehenden einmonatigen Aushilfsjobs können dadurch mehr Rechtssicherheit bzgl. fairer Arbeitsbedingungen erhalten.
Die Mindestanforderungen der Vertragsniederschrift eines Berufsausbildungsvertrages soll mit detaillierteren Informationen (z.B. Ausbildungsstätte) ergänzt werden (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BBiG). Dies kann zu mehr Rechtssicherheit für junge Auszubildende beitragen, weil trans-parentere und vorhersehbarere Arbeitsbedingungen geschaffen werden können. Für junge Auszubildende kann das besonders wichtig sein, da der Ausbildungsbeginn oftmals den ersten Kontakt mit dem Berufsalltag darstellt.
Befristet Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und die ihrem Arbeitgeber ihren Wunsch nach Entfristung schriftlich angezeigt haben, sollen künftig von diesem innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine schriftlich begrün-dete Antwort erhalten (§ 18 Abs. 2 S. 1 TzBfG). Da junge Menschen häufig mit befristeten Anstellungen in das Berufsleben einsteigen, kann diese potentielle Transparenz bzgl. einer Entfristungsperspektive für ihre künftige Lebensplanung wichtig sein, weil der Berufseinstieg z.B. mit der Familiengründung zeitlich zusammentreffen kann.
Mit dem Zweiten Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung soll die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch an den jeweils geltenden Mindestlohn angepasst werden, sodass Menschen in einem Minijob ihre Arbeitszeit aufgrund einer Mindestlohnerhöhung nicht reduzieren oder anpassen müssen, um weiterhin geringfügig beschäftigt zu sein. Zudem soll die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns stärker kontrolliert werden. Das Gesetz soll am 1. Oktober 2022 in Kraft treten, vgl. Artikel 13 Abs. 1 Zweites Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobs soll so angepasst werden, dass sie jeweils einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen entspricht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a SGB IV). Bei einer geplanten Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro, würde die neue Geringfügigkeitsgrenze 520 Euro pro Monat betragen. Minijobs können für junge Menschen neben Schule, Ausbildung und Studium eine wichtige Einkommensquelle als Zu-verdienst darstellen. Sie können durch die Anpassung von Mindestlohnerhöhungen profitieren, ohne aus der geringfügigen Beschäftigung zu fallen.
Die elektronische und manipulationssichere Dokumentation von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit bei geringfügiger Beschäftigung (§ 17 Abs. 1 S. 1 MiLoG), kann jungen Menschen Sicherheit geben, den Mindestlohn zu erhalten und nicht etwa unbezahlte Über-stunden ausüben zu müssen. Gerade junge Menschen können zu Beginn ihres Berufslebens Scheu haben, Missstände anzusprechen.
Die Abrechnung über das Arbeitsentgelt soll zukünftig auch die Information über die Höhe des für das jeweilige Arbeitsverhältnis geltenden Mindestlohns enthalten (§ 108 Abs. 1 S. 2 GewO). Dies könnte jungen Menschen helfen, die eventuell weniger informiert über ihre Rechte als Beschäftigte sind bzw. die gültige Mindestlohngrenze nicht kennen.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch soll § 219a StGB aufgehoben werden. Dadurch soll der Zugang zu fachgerechter medizinischer Information und Versorgung für Frauen, welche einen Schwangerschaftsabbruch erwägen, vereinfacht und die freie Wahl einer Ärztin oder eines Arztes erleichtert werden. Zudem soll die bestehende Rechtsunsicherheit für Ärztinnen und Ärzte bei der Information über die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen beseitigt werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Durch die Aufhebung des § 219a StGB könnte jungen Assistenzärztinnen und Assistenzärzten eine Entscheidung für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen aufgrund des Wegfalls der ggf. drohenden Strafbarkeit leichter fallen. Im Rahmen ihrer (gynäkologischen) Facharztausbildung kommen sie mit dem Thema Schwangerschaftsabbruch ggf. erstmals praktisch in Berührung und müssen sich dort mit der Frage auseinandersetzen, ob sie Schwangerschaftsabbrüche (künftig) durchführen und darüber informieren möchten.
Stellen Praxen und Kliniken, welche die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen selbst anbieten oder auf die entsprechenden Stellen verweisen, künftig ggf. vermehrt Infor-mationen zu ihrem Angebot zur Verfügung, könnte es für junge Schwangere einfacher wer-den, schon vor einer Schwangerschaftskonfliktberatung die nächstgelegenen Ärztinnen und Ärzte ausfindig zu machen und sich mit den angebotenen Methoden auseinanderzusetzen. Für junge Menschen könnte so mehr Zeit sein, sich mit komplizierten medizinischen Fach-begriffen vertraut zu machen, um eine selbstbestimmte Entscheidung treffen zu können.
Besonders bedeutsam könnte der durch die Aufhebung von § 219a StGB möglicherweise einfachere Zugang zu Informationen für ungewollt Schwangere unter 25 Jahren sein, da diese die Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch häufiger alleine treffen als ältere. Nicht nur die Schwangere selbst, sondern auch die oft ebenfalls jungen Bezugsper-sonen, die häufig in die Entscheidung mit einbezogen werden, sind auf einfach zugängliche, verlässliche und qualifizierte Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen angewiesen.
Mit dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz wird u.a. das Ziel verfolgt, bis zur Ein-führung einer Kindergrundsicherung hilfebedürftige Kinder und Jugendliche durch einen Sofortzuschlag ergänzend zu unterstützen, da ihre Ausgangslage armutsgefährdend und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder im Bereich Bildung und Ausbildung erschwert sei. Die Regelungen zum Sofortzuschlag sollen am 01. Juli 2022 in Kraft treten, vgl. Artikel 8 Abs. 1 Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Es soll ein Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro pro Monat für leistungsberechtigte junge Menschen eingeführt werden (§§ 72 Abs. 1 SGB II, 145 Abs. 1 SGB XII, 88f Abs. 1 BVG, 16 AsylbLG, 6a Abs. 2 S. 4 BKGG). Das führt dazu, dass sich ihr monatlich zur Verfügung stehendes Einkommen erhöht.
Ob sich die Erhöhung jedoch als Beitrag zur gesellschaftlichen Teilhabe oder zur Teilhabe an Bildung und Ausbildung auswirkt, ist aus unterschiedlichen Gründen fraglich: Zum einen, da die Berechnung der Regelbedarfe kritisiert und als zu niedrig beschrieben wird. Zum anderen, weil die Kosten für Miete, Strom und Lebensmittel stark gestiegen sind. Das könnte bewirken, dass der Sofortzuschlag nicht zur Teilhabe, sondern zur Deckung des täglichen Bedarfs junger Menschen genutzt wird.
Der Sofortzuschlag soll nicht zurückgefordert werden, auch wenn die zugrundeliegenden Leistungen, wie etwa der Anspruch auf Arbeitslosengeld II entfällt (§§ 72 Abs. 2 S. 1 SGB II, 145 Abs. 2 S. 1 SGB XII, 88f Abs. 2 S. 1 BVG). Das kann für junge Menschen und ihre Familien hilfreich sein, da sie keine Angst vor eventuellen Rückforderungen haben müssen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Entwurf eines siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesaus-bildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) soll das Ziel verfolgt werden, förderungs-bedürftige Auszubildende besser zu erreichen und dadurch die Chancengerechtigkeit im Bereich der individuellen Bildungsfinanzierung zu stärken. Der Entwurf reagiert damit auf kontinuierlich sinkende Gefördertenzahlen, um finanzielle Hürden als ausschlaggebenden Grund für den Verzicht einer Ausbildung auszugleichen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Die Freibeträge sollen um 20 Prozent erhöht werden (§§ 23, 25 BAföG). So soll z.B. der Grundfreibetrag vom Elterneinkommen (wenn z.B. verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend) bei 2400 Euro statt wie aktuell bei 2000 Euro pro Monat liegen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Dadurch kann sich in erster Linie der Kreis der möglichen BAföG-Geförderten er-weitern und mehr junge Menschen können sich unabhängig vom Einkommen der Eltern einen Bildungsabschluss leisten. Durch die Anhebung der Freibeträge könnte es insgesamt mehr jungen Menschen ermöglicht werden, Zugang zu einem Bildungsangebot zu erhalten.
Künftig sollen die sog. Bedarfssätze in §§ 12, 13 BAföG um etwa 5 Prozent angehoben wer-den. Beispielsweise soll sich der Wohnkostenzuschlag etwa für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, auf monatlich 360 Euro statt bislang 325 Euro erhöhen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 BAföG). Vor dem Hintergrund stetig steigender Lebenshaltungskosten und Inflation – insbesondere auch mit Blick auf die vielerorts rasant steigenden Mietpreise und hohen Wohnkosten (z.B. in Berlin) – kann die Anhebung der Bedarfssätze ein Schritt in Richtung materieller Entlastung für betroffene junge Menschen sein. Nichtsdestotrotz kann sich die finanzielle Entlastung nicht pauschal für betroffene junge Menschen aller Regionen zeigen. Daher könnte selbst ein Wohnkostenzuschlag von 360 Euro pro Monat in einigen Regionen nicht ausreichen, um allein damit die Wohnkosten zu decken.
Künftig soll keine Originalunterschrift oder ein schriftformersetzendes Authentisierungs-verfahren bei der digitalen Antragstellung von BAföG mehr nötig sein (§ 46 Abs. 1 BAföG). Durch diese Vereinfachung der Antragsstellung könnte der Zugang zu einer BAföG-Förderung niedrigschwelliger werden und sich der Kreis an BAföG-Geförderten erhöhen. Ein vollständig digital einzureichender Antrag würde insbesondere der Lebensrealität der jungen Menschen, die an digitale Prozesse gewöhnt sind, entsprechen. Somit nehmen künftig ggf. auch BAföG-Berechtigte die Hürde einer Antragsstellung, die sich vormals aufgrund formaler Hürden haben abschrecken lassen.
Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung soll der Mindestlohn einmalig auf 12 Euro erhöht werden und die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch an den jeweils geltenden Mindestlohn angepasst werden, sodass sie sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stun-den orientiert. Damit wird zum einen das Ziel verfolgt, angesichts steigender Lebenshaltungs- und Wohnkosten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine angemessene Lebensgrund-lage bzw. einen angemessenen Mindestschutz zu gewährleisten. Zum anderen soll verhin-dert werden, dass Menschen in einem Minijob ihre Arbeitszeit aufgrund einer Mindestlohner-höhung reduzieren oder anpassen müssen, um weiterhin geringfügig beschäftigt zu sein. Bis auf die hier beschriebenen Regelungen zum Mindestlohngesetz soll das Gesetz grundsätzlich am 1. Oktober 2022 in Kraft treten, vgl. Artikel 14 Abs. 1 und Abs. 2 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der gering-fügigen Beschäftigung.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Ab dem 1. Oktober 2022 soll der Mindestlohn auf einen Bruttostundenlohn von 12 Euro erhöht werden (§ 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG). Dadurch kann sich die materielle Situation junger Menschen verbessern, weil sie ggf. mehr Einkommen zur Verfügung haben. Dies kann zu ihrer Verselbstständigung beitragen.
Der höhere Mindestlohn könnte bei betroffenen jungen Menschen dazu beitragen, nicht zusätzlich auf Sozialleistungen („aufstocken“) angewiesen zu sein. Für junge Menschen, die am Beginn des Berufslebens stehen, kann das besonders wichtig und motivierend für ihren weiteren Berufsweg sein, wenn ihr Lohn zumindest in dem Maße ausreichend ist, dass sie nicht zusätzlich auf den Staat angewiesen sind.
Die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobs soll so angepasst werden, dass sie jeweils einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen entspricht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a SGB IV). Bei einer geplanten Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro, würde die neue Geringfügigkeitsgrenze 520 Euro pro Monat betragen. Minijobs können für junge Menschen neben Schule, Ausbildung und Studium eine wichtige Einkommensquelle als Zuverdienst darstellen. Sie können durch die Anpassung von Mindestlohnerhöhungen profitieren, ohne aus der geringfügigen Beschäftigung zu fallen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Das Anästhesie- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) soll erstmals bundeseinheitliche Regelungen über die Ausbildung der Anästhesie- und Operationstechnischen Assistentinnen und Assistenten schaffen. Es setzt die EU-Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie das Abkommen der Europäischen Union mit der Schweiz um. Ziel ist es, die bereits bestehenden „Berufsbilder der Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenz nachhaltig zu etablieren“ und staatlich anzuerkennen. Zudem soll die Attraktivität der Berufsbilder gesteigert, die Qualität der Ausbildungen und der folgenden Berufsausübung auf einem einheitlichen Niveau gesichert sowie die Stellung dieser Berufsgruppen innerhalb der Gesundheitsberufe gestärkt werden. Ebenso soll mit diesem Gesetz dem Fachkräftemangel begegnet werden.
Es gibt vier Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung: Zum einen soll entweder ein mittlerer Schulabschluss bzw. ein anderer gleichwertiger Schulabschluss oder „eine nach einem Hauptschulabschluss bzw. einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem Beruf, für den eine reguläre Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist“, vorliegen, vgl. § 11 Nr. 1 a und b ATA-OTA-G. Darüber hinaus dürfen sich keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Ausbildungsanwärterin oder des Ausbildungsanwärters bei der Berufsausübung ergeben, vgl. § 11 Nr. 2 ATA-OTA-G. Zudem soll hinsichtlich der Berufsausübung eine gesundheitliche Eignung vorliegen und ausreichend deutsche Sprachkenntnisse vorhanden sein, vgl. § 11 Nr. 3 und Nr. 4 ATA-OTA-G.
Die Ausbildung soll drei Jahre dauern, vgl. § 12 Abs. 1 ATA-OTA-G. Eine Teilzeitmöglichkeit für die Ausbildung innerhalb einer maximalen Dauer von fünf Jahren ist vorgesehen, vgl. § 12 Abs. 2 S. 1 und 2 ATA-OTA-G. Die Ausbildung zu Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistentinnen und Assistenten ist mindestens zur Hälfte gemeinschaftlich auszuführen, vgl. § 12 Abs. 3 ATA-OTA-G. Mindestens 2.100 Stunden in der Ausbildung fallen auf den theoretischen und praktischen Unterricht sowie mindestens 2.500 Stunden auf die praktische Ausbildung, vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ATA-OTA-G. Diese praktische Ausbildung ist, zumindest zu einem überwiegenden Teil, in einem geeigneten Krankenhaus durchzuführen. Im Übrigen ist eine teilweise praktische Ausbildung auch in einer geeigneten ambulanten Einrichtung möglich, vgl. § 15 Abs. 2 S. 1-3 ATA-OTA-G. Für eine qualitativ hochwertige praktische Ausbildung sollen die Krankenhäuser und Einrichtungen eine Praxisanleitung bereitstellen, die mindestens zehn Prozent der Einsatzzeit der praktischen Ausbildung zu umfassen hat, vgl. § 16 Abs. 1 und 2 ATA-OTA-G.
Der theoretische und praktische Unterricht soll in staatlich anerkannten Schulen stattfinden, vgl. § 15 Abs. 1 ATA-OTA-G. Der Abschluss der Ausbildung erfolgt durch eine staatliche Prüfung, vgl. § 21 Abs. 1 ATA-OTA-G. Während der gesamten Ausbildung, also auch während der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Schule und Prüfungen, erhalten die Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung durch den Ausbildungsträger, vgl. § 28 Abs. 1 ATA-OTA-G. Die Zahlung von Schulgeld durch die Auszubildenden ist künftig nicht mehr gestattet, vgl. § 35 Abs. 2 Nr. 1 ATA-OTA-G. Nach Abschluss der Ausbildung erlangen die Ausbildungsabsolventinnen und -absolventen auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ATA-OTA-G die Berufserlaubnis.
Nach § 70 Abs. 1 ATA-OTA-G wird „das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt […] durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung Bundesrates bedarf, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung“ einige Punkte wie beispielsweise die Mindestanforderungen an die Ausbildung des ATA-OTA-G oder auch das Nähere über die staatliche Prüfung zu regeln. Landesrechtliche Abweichungen von den Regelungen der nach § 70 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung sind nach § 70 Abs. 2 S. 1 ATA-OTA-G ausgeschlossen.
Das Gesetz soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten, vgl. Art. 3 Abs. 2 ATA-OTA-G.
Mit dem Entwurfes eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes der Ausbildung der pharmazeutischen-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Reformgesetz) soll die Attraktivität des Berufes der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten (PTA) gesteigert sowie den veränderten Anforderungen in der Praxis Rechnung getragen werden.
Hierfür sieht § 8 Satz 3 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PharmTAG) eine Erweiterung der Möglichkeiten zur Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten vor, die bislang nur unter Aufsicht einer Apothekerin bzw. eines Apothekers erfolgen durften. Ausgenommen hiervon sind Aufgaben von besonders hoher Verantwortung, worunter beispielsweise die Abgabe von Betäubungsmitteln fällt bzw. solche Aufgaben, die eine besondere Kompetenz erfordern, vgl. § 3 Abs. 5b S. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Im Übrigen kann die Apothekenleiterin bzw. der Apothekenleiter ganz oder teilweise auf die vorgenannte Aufsicht – schriftlich oder elektronisch festgehalten –, vgl. § 3 Abs. 5c S. 1 ApBetrO, verzichten, wenn die staatliche Prüfung mit der Note ‚gut‘ bestanden wurde, eine Beschäftigung in ihrer bzw. seiner Apotheke von mindestens einem Jahr sowie eine Berufserfahrung als PTA von mindestens drei Jahren vorliegt, vgl. § 3 Abs. 5b S. 1 Nr. 1 und 2 ApBetrO. Zudem muss der Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen durch ein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekenkammer erbracht werden, vgl. § 3 Abs. 5b S. 1 Nr. 3 ApBetrO. Für den Fall, dass die Prüfung nicht mit ‚gut‘ bestanden wurde, verlängert sich die notwendige Dauer der Berufserfahrung zur Ausweitung der Tätigkeiten von drei auf fünf Jahre, vgl. § 3 Abs. 5b S. 3 ApBetrO. Bei Teilzeitbeschäftigungen richtet sich der Zeitumfang der erforderlichen Berufserfahrung nach dem tatsächlichen Arbeitsumfang, vgl. § 3 Abs. 5b S. 4 ApBetrO.
Des Weiteren soll der Referentenentwurf die grundlegenden und mithin verbindlich durch die Ausbildung zu vermittelnden Kompetenzen festlegen, die den Erfordernissen der Praxis besser entsprechen, vgl. § 1 Abs. 1a PharmTAG. So sollen zum Beispiel die Herstellung von Arzneimitteln, die Mitwirkung am Medikationsmanagement oder die Beratung zu allgemeinen Gesundheitsfragen als konkrete Inhalte des Berufes bzw. des Berufsbildes verankert werden, vgl. § 1 Abs. 1a Nr. 1, 6 und 9 PharmTAG.
Das Gesetz soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten, vgl. Art. 5 PTA-Reformgesetz.
Mit dem Masernschutzgesetz wird eine Impfpflicht für bestimmte Personengruppen eingeführt, mit dem Ziel eine höhere Durchimpfungsrate in der Bevölkerung und eine Ausrottung der Masern zu erreichen. Einen Nachweis über einen ausreichenden Schutz oder eine Immunität gegen Masern müssen künftig Personen vorlegen, die in Gemeinschafts-einrichtungen nach § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betreut werden oder dort in Kontakt zu den Betreuten arbeiten, vgl. § 20 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. Abs. 9 S. 1 IfSG. Dies umfasst Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden, wie Kindertages-einrichtungen und Schulen, aber z.B. auch Ferienlager, vgl. § 33 IfSG. Ein ausreichender Impfschutz muss daher von den dort betreuten Kindern und Jugendlichen, Erzieherinnen und Erziehern sowie anderem Personal, welches in diesen Einrichtungen arbeitet, mittels einer Bescheinigung nach § 22 IfSG nachgewiesen werden, vgl. § 20 Abs. 9 S. 1 IfSG. Auch Menschen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 IfSG arbeiten und Kontakt zu Patientinnen und Patienten haben, müssen einen Masernschutz vorweisen, vgl. § 20 Abs. 8 S. 1 Nr. 3 IfSG. Zu diesen Einrichtungen zählen beispielsweise Krankenhäuser, Entbindungs-einrichtungen oder Arztpraxen, § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 6 und 8 IfSG. Ein Impfschutz gegen Masern muss auch dann nachgewiesen werden, wenn nur Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, § 20 Abs. 8 S. 2 IfSG. Diese Kombinationsimpfstoffe, die derzeit ausschließlich zur Verfügung stehen, umfassen Masern-Mumps-Röteln oder Masern-Mumps-Röteln-Windpocken. Menschen, bei denen eine medizinische Kontraindikation gegen den Masernimpfstoff vorliegt, unterliegen nicht der Impfpflicht nach § 20 Abs. 8 S. 1 IfSG, vgl. § 20 Abs. 8 S. 3 IfSG. Allerdings müssen diese eine Bescheinigung vorgelegen, die eine solche Kontraindikation oder eine Immunität gegen Masern bestätigt, vgl. § 20 Abs. 9 S. 1 Var. 2 und 3 IfSG. Der Nachweis über den Impfschutz muss von Personen, die bereits in den nach § 20 Abs. 8 S. 1 IfSG genannten Einrichtungen aufgenommen wurden oder dort arbeiten, bis zum 31. Juli 2020 erbracht werden, § 20 Abs. 9 S. 3 IfSG. Gegenüber Personen, die nicht der Schulpflicht unterliegen, kann das Gesundheitsamt Verbote nach § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG erteilen. Diese umfassen beispielsweise ein Beschäftigungsverbot in den betroffenen Einrichtungen oder die Ausnahme von der Betreuung in einer solchen, vgl. § 20 Abs. 9 S. 5 Hs. 1 IfSG. Widerspruch und Anfechtungsklagegegen diese Verbote haben keine aufschiebende Wirkung, § 20 Abs. 9 S. 5 Hs. 2.Damit Kinder in eine Kindertagesstätte aufgenommen werden können, muss ebenfalls eine Impfbescheinigung vorgelegt werden, vgl. § 34 Abs. 10b S. 1 IfSG, wobei das Gesundheitsamt für seinen zuständigen Bezirk Ausnahmen zulassen kann, vgl. § 34 Abs. 10b S. 2 IfSG. Dies beispielsweise dann, wenn Impfstoffe nicht zur Verfügung stehen oder eine temporäre Kontraindikation vorliegt.
Darüber hinaus wird festgelegt, dass jede Ärztin und jeder Arzt, unabhängig von der Fachrichtung, zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigt ist, vgl. § 20 Abs. 10 S. 1 IfSG.
Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung sollen zukünftig auch digital, z.B. in einer elektronischen Patientenakte, gespeichert werden, vgl. § 22 Abs. 1 S. 3 IfSG.
Der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung soll fortan die gesetzliche Aufgabe zukommen, „die Bevölkerung regelmäßig und umfassend über das Thema Prävention durch Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe“, § 20 Abs. 4 IfSG, zu informieren.
Wer den Nachweis über eine Masernimpfung oder eine Immunität vor Tätigkeitsbeginn bzw. Aufnahme in die Einrichtung oder vor Aufnahme in die erste Klasse gar nicht, nicht richtig oder rechtzeitig erbringt, begeht nach § 73 Abs. 1a Nr. 7a IfSG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann, vgl. § 73 Abs. 2 IfSG.
Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags sollen „die materiellen Voraussetzungen für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen sowohl für inter- als auch transgeschlechtliche Personen im Personenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt“ werden.
Diese Regelungen wären damit erstmals gemeinsam und zudem zentral gesetzlich verortet, sodass sondergesetzliche Regelungen, wie das Transsexuellengesetz (TSG), in der Konsequenz aufgehoben werden sollen.
Die Voraussetzungen zur Änderung des Geschlechtseintrags für intersexuelle Menschen nach § 45b Personenstandsgesetz (PStG) sollen in § 18 BGB überführt werden. Neu geregelt und definiert wird, dass als körperliche Geschlechtsmerkmale einer Person mit angeborener Variation „die das Geschlecht bestimmende[n] Erbanlagen, die hormonalen Anlagen und das Genitale anzusehen“ sind, § 18 Abs. 3 BGB. Wie im bestehenden Personenstandsgesetz kann die Änderung des Geschlechtseintrags von intergeschlechtlichen Personen weiterhin gegenüber dem Standesamt erklärt werden, sofern durch eine ärztliche Bescheinigung eine angeborene Variation der körperlichen Geschlechtsmerkmale nachgewiesen wurde, § 18 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 1 BGB. Wenn keine ärztliche Bescheinigung vorliegt und eine Variation der körperlichen Geschlechtsmerkmale nicht mehr oder nur noch durch eine unzumutbare Untersuchung bescheinigt werden kann, soll eine betroffene Person dies auch an Eides statt versichern können, vgl. § 18 Abs. 4 S. 2 BGB.
Transsexuelle Menschen, die ihren Geschlechtseintrag ändern möchten, können dies weiterhin, wie nach dem Transsexuellengesetz (TSG), über ein gerichtliches Verfahren erreichen, vgl. § 19 Abs. 1 BGB. Dabei kann die antragstellende Person „deren Geschlechts-identität von ihrem eindeutig weiblichen oder männlichen Körperbild abweicht“, § 19 Abs.1 S. 1 BGB, ihren Geschlechtseintrag in eine der in § 22 Abs. 3 PStG vorgesehenen Angaben ändern lassen, vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese Angaben umfassen „weiblich“, „männlich“, „divers“ sowie die Möglichkeit, keine Angabe vorzunehmen, vgl. § 22 Abs. 3 PStG. Kumulative Voraussetzungen für eine Änderung sind, dass eine Person sich ernsthaft und dauerhaft einem anderen, als im Geburtenregister eingetragenen, oder keinem Geschlecht zugehörig fühlt, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB. Darüber hinaus muss davon auszugehen sein, dass ihr Zugehörigkeitsempfingen zu diesem anderen oder keinem Geschlecht sich nicht mehr ändern wird, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. Zudem hat die Änderung des Geschlechtseintrags nur zu erfolgen, wenn eine Bescheinigung nach § 4 des Geschlechtsidentitätsberatungs-gesetzes vorliegt, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB. Das Gericht kann weiterhin unter Vorliegen der Voraussetzungen von § 19 Abs. 1 BGB auf Antrag entscheiden, dass entweder zusätzlich zur Änderung des Geschlechtseintrags oder auch ohne eine solche Änderung die Vornamen der beantragenden Person geändert werden können, vgl. § 19 Abs. 2 S. 2 BGB. Eine Person kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Änderung ihres Geschlechtseintrages beantragen, wenn sie sich wieder ihrem früher angegebenen Geschlecht zugehörig empfindet. Das Gericht soll diesem Antrag entsprechen, vgl. § 409f S. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zugleich sind durch das Gericht die Eintragung des früheren Geschlechts und die vorherigen Vornamen anzuordnen, vgl. § 409f S. 2 FamFG. Nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach der letzten Entscheidung über eine Geschlechtseintragsänderung kann erneut ein Antrag auf Änderung des Geschlechtseintrags nach § 19 BGB gestellt werden, vgl. § 409g FamFG.
Der Entwurf sieht weiterhin vor, dass zukünftig jede betroffene Person eine Beratung zu Fragen der Geschlechtsidentität in Anspruch nehmen kann. Diese Beratung ist kostenfrei und kann anonym angeboten werden, vgl. § 1 Geschlechtsidentitätsberatungsgesetz (GIBG). Dort beratende Personen müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder Berufserfahrung ausreichend mit den Besonderheiten der Intergeschlechtlichkeit vertraut sein, vgl. § 2 Abs. 1 GIBG. Beraten sie transgeschlechtliche Personen zur Änderung des Geschlechtseintrags oder zur Änderung ihrer Vornamen, müssen sie über eine ärztliche, psychologische oder psycho-therapeutische Berufsqualifikation und Berufserfahrung verfügen und sich mit den Besonderheiten der Transgeschlechtlichkeit auskennen, vgl. § 2 Abs. 2 GIBG. Eine Beratung kann auch von einer Person durchgeführt werden, die über eine entsprechende Qualifikation verfügt, jedoch nicht in einer Beratungsstelle nach § 5 GIBG arbeitet, vgl. § 2 Abs. 3 GIBG. Die beratende Person muss nach § 3 GIBG „über die rechtlichen und medizinischen Möglich-keiten, die Tragweite einer Entscheidung zur Änderung des Geschlechtseintrags oder einer Geschlechtsänderung sowie die möglichen Folgen und Risiken“ aufklären. Personen, die sich beraten lassen, erhalten eine Beratungsbescheinigung, die, neben Namen und Datum der Ausstellung, erklärt, dass die beratene Person ein ernsthaftes und dauerhaftes Zugehörig-keitsgefühl zu einem anderen oder keinem Geschlecht hat und davon mit hoher Wahrschein-lichkeit auszugehen ist, dass sich dieses nicht ändert, vgl. § 4 S. 1 und 2 GIBG. Die Bescheini-gung muss eine Begründung enthalten, vgl. § 4 S. 3 GIBG.
Minderjährige unter 14 Jahren können eine Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 18 BGB nur mit der Zustimmung der Sorgeberechtigten abgeben, vgl. § 1631e S. 1 Nr. 1 Var. 1 i.V.m. S. 2 BGB. Gleiches gilt für Minderjährige unter 14 Jahren, die einen Antrag zur Änderung des Geschlechtseintrags nach § 19 BGB oder nach § 409f FamFG stellen, vgl. § 1631e S. 1 Nr. 2 i.V.m. S. 2 BGB In beiden Fällen kann eine verweigerte Zustimmung der gesetzlichen Vertreter durch das Familiengericht ersetzt werden, sofern dies dem Kindeswohl nicht entgegensteht, vgl. § 1631e S. 3 BGB.
§ 20 Abs. 2 BGB übernimmt die Regelung des § 11 TSG, sodass die Änderung des Geschlechtseintrags das Rechtsverhältnis zwischen trans- oder intergeschlechtlichen Eltern und ihren Kindern unberührt lässt. Damit werden trans- oder intergeschlechtliche Eltern bei der Geburt ihres Kindes rechtlich so verortet, wie es ihrem Geschlecht vor der Änderung ihres Geschlechtseintrags entsprach.
Im internationalen Kontext ist grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich, dem die betroffene Person angehört, Art. 7a Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Künftig ist es jedoch auch zulässig, das eine Person zur Änderung ihres Geschlechtseintrags die Vorschriften des Staates wählt, in dem sie ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt hat und über einen öffentlich beglaubigten Nachweis hierüber verfügt, vgl. Art. 7a Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 EGBGB.
Weiterhin wird ein Offenbarungsverbot eingeführt: Nach diesem darf die Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen nach dem bislang geltenden Transsexuellengesetz und künftig nach §§ 18 oder 19 BGB nicht ohne Zustimmung der betroffenen Personen ausgeforscht oder offenbart werden, sofern keine besonderen Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, vgl. § 45b Abs. 1 PStG. Zudem können Betroffene verlangen, dass die Änderung des Geschlechtseintrags und ggf. ihres Vornamens „in amtlichen Dokumenten und Registern eingetragen wird, wenn dem keine besonderen Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen“, § 45b Abs. 2 PStG. Ebenso können amtliche Dokumente neu ausgestellt und mit dem geänderten Geschlechts-eintrag sowie Vornamen versehen werden, vgl. § 45b Abs. 3 PStG.
Das Hebammenreformgesetz (HebRefG) schlägt eine Reform der Hebammenausbildung vor und setzt die EU-Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates um. Ziel ist es, den Hebammenberuf zukunftsorientierter und attraktiver zu gestalten sowie die Qualität der Ausbildung zu verbessern. Es soll den in den vergangenen Jahren gewachsenen Anforderungen an Hebammen im Gesundheitssystem begegnet und eine flächendeckende und qualitativ hochwertige Hebammenversorgung für werdende Mütter gewährleistet werden.
Hierfür sieht das Hebammenreformgesetz eine vollständige Akademisierung der Hebammenausbildung vor. Ab dem Jahr 2020 wird bundesweit die akademische Hebammenausbildung eingeführt, vgl. Art. 5 Abs. 4 HebRefG. Der letzte reguläre Ausbildungsjahrgang an den Hebammenschulen beginnt im Jahr 2021, vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 5 HebRefG. Dazu werden die derzeit noch bestehende Ausbildung an Hebammenschulen sowie die fachschulischen Modellstudiengänge nach dem bislang gültigen § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebG) durch ein duales Studium der Hebammenausbildung nach § 11 Abs. 2 HebG ersetzt. Damit wird die duale Berufsausbildung eine neue Ausbildungsform für Heilberufe. Die Berufsbezeichnung lautet nunmehr für alle Berufsangehörigen (weiblich/männlich/divers) „Hebamme“, § 3 HebG.
Als Zugangsvoraussetzung für diesen Heilberuf soll anstelle einer bislang zehnjährigen eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung, sprich Fachabitur oder Abitur, gelten, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1a HebG. Alternativ zählt der Nachweis einer erfolgreich absolvierten Berufsausbildung, z.B. als Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger, § 10 Abs. 1 Nr. 1 b) aa) HebG. Zudem darf nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 HebG ein „Hebammenstudium nur absolvieren, wer sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Berufsausbildung ergibt“ sowie, wer nicht gesundheitlich ungeeignet ist und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse vorweist, § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 HebG. Die Hebammenausbildung soll in Vollzeit mindestens sechs und höchstens acht Semester umfassen, vgl. § 11 Abs. 1 HebG. Zudem wird die Ausbildung mit einem Mindestumfang von 4.600 Stunden festgelegt, der sich aus einem hochschulischen und einem berufspraktischen Studienteil mit jeweils mindestens 2.100 Stunden zusammensetzt, vgl. § 11 Abs. 3 HebG. Die restliche Anzahl von 400 Stunden steht zur freien Verteilung und kann von den Hochschulen z.B. genutzt werden, um spezifische Ausbildungsschwerpunkte zu setzen, vgl. § 11 Abs. 3 HebG. Die Studierenden müssen im praktischen Studienteil vorgesehene Praxiseinsätze sowohl in Krankenhäusern als auch im ambulanten Bereich bei freiberuflich tätigen Hebammen und in hebammengeleiteten Einrichtungen vollziehen, § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HebG. Vom Beginn des Studiums bis zum Ende des Vertragsverhältnisses ist die verantwortliche Praxiseinrichtung dazu verpflichtet, den angehenden Hebammen eine angemessene monatliche Vergütung zu zahlen, § 34 Abs. 1 HebG. Nach Beendigung des dualen Studiums und Bestehen der staatlichen Prüfung, erhalten die Studierenden eine staatliche Berufserlaubnis, welche die EU-Richtlinien 2005/36/EG des innereuropäischen Arbeitsmarktes erfüllen, vgl. § 24 Abs. 1 HebG.
Das Gesetz soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten, vgl. Art. 5 Abs. 4 HebRefG.
Mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe sollen Menschen, die gegenüber ihren Kindern oder Eltern unterhalts-verpflichtet sind, sofern diese nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Leistungs-bezieher sind, entlastet werden. Des Weiteren soll mit diesem Gesetz die Teilhabe von Menschen mit Behinderung verbessert werden. Zudem sollen die Lasten der Unterhalts-verpflichtungen stärker auf die Solidargemeinschaft verteilt werden, mit dem Ziel, den sozialen Zusammenhalt zu stärken.
Unterhaltsverpflichtete Angehörige sollen künftig erst ab einem jeweiligen Jahresbrutto-einkommen in Höhe von 100.000 Euro zur Unterhaltszahlung herangezogen werden, vgl. § 94 Abs. 1a S. 1 SGB XII. Diese Regelung ist vom gestrichenen § 43 Abs. 5 SGB XII in den § 94 Abs. 1 a S. 1 SGB XII in das Elfte Kapitel des SGB XII transferiert worden. Fortan gilt die Grenze von 100.000 Euro des Bruttojahreseinkommens für grundsätzlich alle Leistungen des SGB XII, wie z.B. Hilfe zur Pflege oder Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderung, als Grenze für Unterhaltsansprüche. Von dieser Unterhaltsanspruchsgrenze von 100.000 Euro sind Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt für minderjährige Kinder ausgenommen, vgl. § 94 Abs. 1a S. 6 SGB XII.
Für Menschen mit einer Behinderung, die voll erwerbsgemindert sind, wird zur Teilhabe am Arbeitsleben nun ein Budget für eine Ausbildung geschaffen, wenn sie einen Anspruch auf Leistungen nach § 57 SGB XII, also im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen, haben, vgl. § 61a Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um ein reguläres Ausbildungsverhältnis, z.B. in einem anerkannten Ausbildungsberuf, handelt, vgl. § 61a Abs. 1 Var. 1 SGB IX. Zum Ausbildungsbudget zählen die Kosten für die Ausbildungsvergütung sowie die Kosten, um die betroffene Person am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule anzuleiten und zu begleiten, vgl. § 61a Abs. 2 S. 1 SGB IX. Ebenso können Kosten übernommen werden, wenn der schulische Teil der Aus-bildung in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation absolviert wird, da ein Besuch der zuständigen Berufsschule aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung nicht möglich ist, vgl. § 61a Abs. 2 S. 2 SGB IX. Durch das Ausbildungsbudget soll erreicht werden, dass Menschen mit einer Behinderung, die voll erwerbsgemindert sind, einen regulären Aus-bildungsvertrag angeboten bekommen. Damit wird ihnen eine alternative Ausbildungs-möglichkeit als in Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern ermöglicht.
Auch junge volljährige Menschen mit einer Behinderung, die Leistungen der Eingliederungs-hilfe nach dem zweiten Teil des SGB IX beziehen, erhalten künftig Leistungen durch das Sozialamt unter Ausschluss des Rückgriffs auf ihre Eltern, vgl. Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz), der die Aufhebung des § 142 Abs. 3 SGB IX in der ab 2020 gültigen Fassung vorsieht.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Voll-streckung eines Europäischen Haftbefehls (PKH-Richtlinie).
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie ergibt sich eine Vorverlagerung der notwendigen Ver-teidigung von der Hauptverhandlung zum Ermittlungsverfahren, wodurch ein Betroffener früher Beistand erhalten kann. Ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Strafprozess-ordnung (StPO) soll künftig bereits mit der Vorführung vor einer Richterin oder vor einen Richter eintreten und nicht wie bisher erst mit Vollstreckung der Untersuchungshaft oder vorläufiger Unterbringung, vgl. § 140 StPO. Weiterhin soll es fortan für einen Fall notwendiger Verteidigung unerheblich sein, wie lange die vorangegangene Dauer der Haft war; damit sind künftig alle Fälle von Freiheitsentzug ein Grund für eine notwendige Verteidigung. Wird die Verhandlung vor einem Oberlandesgericht, Landgericht oder Schöffengericht verhandelt, stellt dies nun auch einen Fall notwendiger Verteidigung dar, vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Zudem soll künftig – in Anlehnung an Entwicklungen der Rechtsprechung - auch gesetzlich verankert werden, dass ein Fall notwendiger Verteidigung auch wegen der Schwere der zu erwarteten Rechtsfolge geboten sein kann, vgl. § 140 Abs. 2 Var. 2 StPO. Beschuldigte er-halten zudem ein Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung, vgl. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO. Weiterhin muss Prozesskostenhilfe nun vor der Befragung durch die Polizei, einer anderen Strafverfolgungsbehörde oder einer Justizbehörde sowie vor einer Gegenüberstellung gewährt werden.
Auch Personen, die mit einem Europäischen Haftbefehl gesucht werden, erhalten ab ihrer Festnahme einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Rechtsbeistand, vgl. § 40 IRG. Über die Bestellung eines Rechtsbeistandes entscheidet dabei das nach § 40 Abs. 6 S. 1 IRG maßgebliche Gericht.
Mit der Umsetzung der PKH-Richtlinie wird das System der Prozesskostenhilfe an bestimmte Kriterien gebunden: Zur Gewährleistung der Qualität dürfen nur noch Fachanwältinnen und -anwälte für Strafrecht oder solche Anwältinnen und Anwälte, die Interesse an der Über-nahme von Pflichtverteidigungen angezeigt haben, § 142 Abs. 6 StPO, als Pflichtverteidiger bestellt werden. Beschuldigte können weiterhin eine Verteidigerin oder einen Verteidiger ihrer Wahl bestellen.
Sie erhalten zudem ein erstmals grundlegend geregeltes Recht, dass sie die ihnen zuge-wiesene Pflichtverteidigerin oder Pflichtverteidiger bei Vorliegens von dies rechtfertigenden Gründen, wie beispielsweise der Beauftragung einer Wahlverteidigung oder wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigten endgültig zerstört ist, aus-wechseln können, vgl. § 143a Abs. 1 und 2 Nr. 3 Var. 1 StPO.
Vorgaben der PKH-Richtlinie in Bezug auf schutzbedürftige Personen entsprechen dem deutschen Recht im Wesentlichen. Neu hinzugefügt wird, dass auf Antrag auch für seh-behinderte Personen, nicht nur für hör- und sprachbehinderte Beschuldigte, eine Pflicht-verteidigerin oder ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss, vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO.
Ziel des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ist es, insbesondere im Hinblick auf die Änderungen weiterer steuerlicher Vorschriften, steuerliche Erleichterungen für Bürgerinnen und Bürger zu schaffen.
Für diesen Jugend-Check relevant sind die Regelungen zur Änderung weiterer steuerrecht-licher Vorschriften. Hier ist insbesondere neu, dass es nun keine Einkommensbesteuerung von Sachleistungen einer Wohnraumgeberin bzw. eines Wohnraumgebers oder einer Wohn-raumnehmerin bzw. eines Wohnraumnehmers mehr geben soll. Dies soll dem Zweck der Förderung alternativer Wohnformen in Zeiten von Mangel an bezahlbarem Wohnraum und damit einhergehender Wohnungsnot dienen. So werden Vorteile aus der Nutzung einer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Unterkunft sowie Vorteile, die aus der als Sachbezug gestellten üblichen Verpflegung gegen die Erbringung von Leistungen im Privathaushalt der Wohnraumgeberin oder des Wohnraumgebers entstehen, in Form von haushaltsnahen Dienstleistungen steuerfrei, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Hierunter fällt beispielsweise das Konzept „Wohnen für Hilfe“. Die Neuregelung gilt für das Erbringen von Leistungen, für die das Haushaltsscheckverfahren nach § 28a Abs. 7 SGB IV, also eine vereinfachte Meldepflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers an die Einzugsstelle für eine oder einen im privaten Haushalt Beschäftigte bzw. Beschäftigten, dem Grunde nach anwendbar wäre, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind, dass „weitere durch den Wohn-raumgeber gewährte steuerpflichtige Bezüge“ wie Geldleistungen oder Sachbezüge einen Betrag in Höhe von 450 Euro im Monat nicht übersteigen und ein räumlicher Zusammen-hang zwischen überlassener Wohnung bzw. Unterkunft mit der Wohnung der Wohnraum-geberin bzw. des Wohnraumgebers besteht, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Ein solcher Zusammen-hang besteht beispielsweise dann, wenn die Wohnung bzw. Unterkunft der Wohnraum-nehmerin bzw. des Wohnraumnehmers mit der Wohnung der Wohnraumgeberin bzw. des Wohnraumgebers durch wenige bauliche Änderungen zu einer Wohneinheit miteinander verbunden werden können. Wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 49 S. 1 EStG vorliegen, sind nun auch die „Vorteile des Wohnraumgebers aus den Leistungen des Wohnraum-nehmers in seinem Privathaushalt und die gezahlten umlagefähigen Kosten im Sinne [der Betriebskostenverordnung] steuerfreie Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung“, § 3 Nr. 49 S. 2 EStG. Insgesamt sind die umlagefähigen Nebenkosten und eventuelle Einnahmen in Geld jedoch dann nicht steuerfrei, wenn der Wohnraumgeberin bzw. dem Wohnraumgeber neben den Vorteilen, wie z.B. Hilfe im Haushalt, Einnahmen in Geld zufließen, vgl. § 3 Nr. 49 S. 3 EStG.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) sollen die rechtlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe weiterentwickelt und dadurch die Subjektstellung der durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) adressierten Personen gestärkt werden. Der Gesetz-entwurf sieht Änderungen in verschiedenen Bereichen vor. So sollen der Kinder- und Jugend-schutz verbessert, junge Menschen in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungs-hilfe gestärkt werden, die inklusive Lösung im SGB VIII durch einen Prozess in zwei Phasen eingeführt, präventive Angebote vor Ort gestärkt und junge Menschen, Eltern und Familien mehr beteiligt werden.
I. Kinder- und Jugendschutz
Im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes soll nach § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII ein Träger zum Erhalt einer Betriebserlaubnis auch „die erforderliche Zuverlässigkeit“ besitzen. Damit soll eine bestehende Regelungslücke geschlossen werden. Zudem soll in § 45a SGB VIII erst-mals der Begriff der „Einrichtung“ legaldefiniert werden.
Weiterhin sollen einschlägig vorbestrafte Personen nach § 184j Strafgesetzbuch (StGB) als eine weitere Personengruppe, für die ein Tätigkeitsauschluss in der Kinder- und Jugendhilfe besteht, aufgenommen werden, vgl. § 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII.
Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen zur Durchführung von Auslandsmaßnahmen strenger geregelt werden. In § 38 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII soll durch Bezugnahme auf Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 sowie auf Art. 33 des Haager Kinderschutz-übereinkommens verdeutlicht werden, dass diese auch für Auslandsmaßnahmen anzu-wenden sind. Der Träger soll vor der Gewährung einer Hilfe, die im Ausland erbracht werden soll, kumulative Voraussetzungen erfüllen. So soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherstellen, dass der Leistungserbringer u.a. eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII hat, vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VIII. Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll unverzüglich mitzuteilen sein, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen durch ein Ereignis beeinträchtigt wurde oder werden könnte, vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 2 e SGB VIII. Neu eingeführt werden soll zudem, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Hilfeplan unter Beteiligung des Kindes oder des Jugendlichen vor Ort im Ausland zu überprüfen und fortzuschreiben hat, vgl. § 38 Abs. 3 S. 1 SGB VIII. Darüber hinaus soll der Hilfeplan bzw. die Leistungserbringung im Ausland einzelfallabhängig auch außerplanmäßig überprüft werden müssen, vgl. § 38 Abs. 3 S. 2 SGB VIII.
Um Kinder und Jugendliche besser schützen zu können, sollen Leistungssysteme besser kooperieren können und Handlungssicherheit für Beteiligte sichergestellt werden. Dazu soll die Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohl-gefährdung klarer geregelt werden: § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) soll ein „Offenbarungsrecht für Berufsgeheimnisträgerinnen und –träger“ enthalten. Bestimmte Berufsgruppen, wie z.B. Ärztinnen und Ärzte oder Lehrerinnen und Lehrer sollen dem Jugendamt bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung, die erforderlichen Daten melden dürfen, vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 7 KKG. Betroffene Kinder und Jugendliche sollen vorab darauf hingewiesen werden, wenn dies nicht ihrem Schutz im Wege steht, vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 KKG. Bevor das Jugendamt informiert wird, soll die Berufsgeheimnisträgerin bzw. der Berufsgeheimnisträger berücksichtigen, ob nicht mildere Mittel zum Schutz des Kindes oder des Jugendlichen beitragen. Solange der wirksame Schutz des Kindes bzw. des Jugendlichen nicht beeinträchtigt wird, soll dafür insbesondere ein Gespräch mit den Betroffenen oder mit den Personensorgeberechtigten über die Situation und das Hinwirken auf die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Hilfen genutzt werden, vgl. § 4 Abs. 2 KKG. Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs-behörden und Jugendamt verbessert werden: Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte sollen das Jugendamt über notwendige Daten und Tatsachen informieren, wenn aufgrund eines Strafverfahrens Anzeichen für eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls bekannt werden, vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 KKG. Solche Anzeichen können gegeben sein, wenn Minderjährige mit einer Person in einem Haushalt leben, die z.B. einer Straftat nach § 174 StGB (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) verdächtigt wird, vgl. § 5 Abs. 2 KKG.
Die Betreuung und Versorgung eines Kindes in Notsituationen soll in § 20 SGB VIII aufgehoben und als neue Hilfeart in die Hilfen zur Erziehung (HzE) als § 28a SGB VIII aufgenommen und neu gefasst werden. Die Vorgaben in § 28a S. 1 Nr. 1-4 SGB VIII orientieren sich am bisherigen § 20 SGB VIII. Der Ausfall eines Elternteils bedeutet dabei nicht, dass sich dieses nicht länger im Haushalt aufhalten kann. Die Aufnahme in den Katalog der HzE hängt mit dem neu gefassten § 36a Abs. 2 SGB VIII zusammen. Demnach sollen auch ambulante Hilfen der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 28a SGB VIII durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugelassen werden, vgl. § 36a Abs. 2 S. 1 Hs. 2 SGB VIII.
II. Kinder und Jugendliche, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen
Junge Menschen, die vollstationäre Leistungen beziehen, sollen höchstens 25 Prozent ihres Einkommens und nicht wie bislang 75 Prozent für die anfallenden Kosten abgeben, vgl. § 94 Abs. 6 S. 1 SGB VIII. Zudem soll in § 92 Abs. 1a SGB VIII die Gruppe der jungen Volljährigen entfallen, wodurch sie sich nicht mehr aus ihrem eigenen Vermögen an den Kosten beteiligen müssen. Um die Leistungsgewährung hinsichtlich Bedarfsgerechtigkeit und Kontinuität bei einem Zuständigkeitsübergang sicherzustellen, soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig dafür Sorge tragen andere Sozialleistungsträger in die Hilfeplanung mit einzubinden, vgl. § 36b Abs. 1 SGB VIII. Soll die Zuständigkeit auf den Träger der Eingliederungshilfe übergehen, soll dieser bereits ein Jahr davor in die Hilfeplanung eingebunden werden und eine gemeinsame Konferenz beider Träger sechs Monate vor dem Zuständigkeitsübergang stattfinden, vgl. § 36b Abs. 3 S. 1 SGB VIII. Junge Volljährige sollen geeignete Hilfen gewährt bekommen, „solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine eigen-verantwortliche, selbständige und selbstbestimmte Lebensführung nicht gewährleistet“, § 41 Abs. 1 S.1 SGB VIII. Zudem soll die sogenannte „Coming-back-Option“ eingeführt werden, nach der eine Hilfe erneut gewährt oder fortgesetzt werden kann, vgl. § 41 Abs. 1 S. 3 SGB VIII. Wird eine Hilfe für junge Volljährige nicht fortgesetzt oder beendet, soll die Regelung des § 36b Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe wie in § 36b Abs. 3 S. 1 SGB VIII beschrieben gelten, vgl. § 41 Abs. 3 SGB VIII. Neu eingeführt werden soll die Nachbe-treuung in § 41a Abs. 1 SGB VIII, nach der junge Volljährige „innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbstständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt“ werden sollen.
Leibliche Eltern sollen „einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind“ haben, wenn Hilfen nach §§ 32 – 34 SGB VIII und § 35a Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB VIII gewährt wurden, vgl. § 37 Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Dadurch sollen künftig nicht mehr nur die Erziehungsbedingungen, sondern auch die Entwicklungs- oder Teilhabe-bedingungen „in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann“, § 37 Abs. 1 S.2 SGB VIII.
Durch den neu eingeführten § 37b SGB VIII, der die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien regelt, sollen die Schutzpflichten des Staates hinsichtlich dieser jungen Menschen konkretisiert werden. Dazu soll das Jugendamt die Anwendung eines Schutzkonzepts vor Gewalt sowie eines Konzepts zur Sicherung der Rechte des jungen Menschen während eines Pflegeverhältnisses sicherstellen, vgl. § 37b Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Die betroffenen jungen Menschen als auch die Pflegeperson sollen sowohl vor als auch während des Pflegeverhältnisses zu diesem Konzept beraten und daran beteiligt werden, vgl. § 37b Abs. 1 S. 2 SGB VIII. Darüber hinaus soll das Jugendamt Kinder und Jugendliche über Beschwerdemöglichkeiten während des Pflegeverhältnisses informieren und diese sicher-stellen, vgl. § 37b Abs. 2 SGB VIII. Im neu eingeführten § 37c SGB VIII sollen ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie eingeführt und bestehende Regelungen konkretisiert werden: So soll bei Unterbringung außerhalb der Herkunftsfamilie schon bei Aufstellung sowie Überprüfung des Hilfeplans nach § 36 Abs. 2 S. 2 SGB VIII eine Perspektivklärung erfolgen, die im Hilfeplan dokumentiert werden muss, vgl. § 37c Abs. 1 SGB VIII. Damit soll „die Perspektivklärung zentraler Gegenstand der Hilfeplanung“ werden. Die Perspektivklärung soll davon abhängen, „ob […] die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass die Herkunftsfamilie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen, betreuen und fördern kann“, vgl. § 37c Abs. 2 S. 1 SGB VIII. In Verfahren nach § 1632 Abs. 4 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor dem Familiengericht, in denen es um die sogenannte Verbleibensanordnung für Minderjährige in Pflegefamilien geht, soll künftig zusätzlich angeordnet werden können, dass unter bestimmten Voraussetzungen Minderjährige dauerhaft bei ihrer Pflegefamilie bleiben, vgl. § 1632 Abs. 4 S. 2 BGB. Folgende Voraus-setzungen sollen dafür bestehen: trotz angebotener Unterstützungs- und Beratungs-maßnahmen findet bei den Eltern keine nachhaltige Verbesserung hinsichtlich der Erziehungsverhältnisse innerhalb eines im Hinblick auf die kindliche Entwicklung vertret-baren Zeitraums statt und eine solche Verbesserung wird mit hoher Wahrscheinlichkeit auch künftig nicht eintreten; die Anordnung ist zum Kindeswohl notwendig, vgl. § 1632 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Auf Antrag der Eltern soll eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB aufgehoben werden, wenn keine Kindeswohlgefährdung wegen der Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie besteht oder die Kindeswohlgefährdung anderweitig, auch durch öffentliche Hilfen, abgewehrt werden kann, vgl. § 1696 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BGB.
Des Weiteren sollen Kinder und Jugendliche nach einer Inobhutnahme unverzüglich über diese Maßnahme in für sie verständlicher und nachvollziehbarer Weise aufgeklärt werden, vgl. § 42 Abs. 2 S. 1 SGB VIII. Auch die personensorge- oder erziehungsberechtigten Personen sollen nach einer Inobhutnahme „in einer wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme“ aufgeklärt werden, § 42 Abs. 3 SGB VIII.
III. Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderungen
Im programmatischen Leitbild der Kinder – und Jugendhilfe soll in § 1 Abs. 1 SGB VIII das Wort „selbstbestimmt“ aufgenommen werden. In diesem Zusammenhang soll auch der Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII „um den Aspekt der Ermöglichung und Erleichterung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ergänzt“ werden. Demnach sollen junge Menschen „entsprechend ihres Alters und ihrer individuellen Fähig-keiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen […] teilhaben können“, § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII. Nach den Zielvorgaben der Jugendhilfeplanung sollen Einrichtungen und Dienste so geplant werden, dass Jugendhilfeleistungen inklusiv sind und junge Menschen mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden können, vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB VIII. In Bezug auf die Ausgestaltung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sollen auch die gleichberechtigte Teilhabe junger Menschen – mit und ohne Behinderung – umgesetzt und bestehende Barrieren reduziert werden, vgl. § 9 Nr. 4 SGB VIII. Sichergestellt werden soll, dass Angebote der Jugendarbeit für junge Menschen mit einer Behinderung nutzbar und zugänglich sind, vgl. § 11 Abs. 1 S. 3 SGB VIII. Auch in § 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VIII soll der Teilhabebegriff im Hinblick auf Angebote der Familienförderung aufgenommen werden. In den Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen Kriterien für die Qualifikation der Fachkräfte, die bei der Gefährdungseinschätzung zugegen sind, geregelt werden; diese Kriterien sollen nunmehr auch die Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderung im Blick haben, vgl. § 8a Abs. 4 S. 2 SGB VIII. Ebenso sollen bei der fachlichen Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen die „spezifischen Schutz-bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung“ berücksichtigt werden, § 8b Abs. 3 SGB VIII.
In § 10 Abs. 4 SGB VIII soll die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen unabhängig von der Art ihrer Behinderung geregelt werden. Damit sollen zukünftig auch junge Menschen mit (drohender) geistiger oder körperlicher Behinderung vorrangig Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe beziehen, vgl. § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII. Näheres über den leistungsberechtigten Personenkreis, welche Art der Leistungen in welchem Umfang umfasst sind, die Kostenbeteiligung sowie das Verfahren, soll ein Bundes-gesetz auf Grundlage einer prospektiven Gesetzesfolgenabschätzung regeln, vgl. § 10 Abs. 4 S. 3 Nr. 1-4 SGB VIII. Die Regelung zum § 10 Abs. 4 SGB VIII soll ab dem 01. Januar 2028 gelten, vgl. Art 10 Abs. 3 KJSG. Voraussetzung dafür soll sein, dass bis zum 01. Januar 2027 dieses Bundesgesetz zum § 10 Abs. 4 S. 3 SGB VIII verkündet wurde, vgl. Art 10 Abs. 3 KJSG. Zum 01. Januar 2024 sollen sogenannte Verfahrenslotsen zur Vermittlung von Ein-gliederungshilfeleistungen eingeführt werden, vgl. Art 10 Abs. 2 KJSG: Betroffene, z.B. junge Menschen mit einer drohenden körperlichen Behinderung, erhalten einen Anspruch auf Begleitung durch einen Verfahrenslotsen, welcher sie etwa dabei unterstützen soll, ihren Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen durchzusetzen, vgl. § 10b Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VIII. Die Leistungen selbst sollen durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht werden, vgl. § 10b Abs. 1 S. 3 SGB VIII.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) soll bis zum Inkrafttreten der Änderungen in § 10 Abs. 4 SGB VIII (Zuständigkeit der Kinder- und Jugend-hilfe für alle Kinder und Jugendlichen) und § 10b SGB VIII (Verfahrenslotsen) die dafür notwendigen Umsetzungsschritte in den Ländern untersuchen und begleiten, vgl. Art. 9 Abs. 1 S. 1 KJSG. Wird ein Bundesgesetz nach § 10 Abs. 4 S. 3 SGB VIII verkündet, soll dies in der Untersuchung besonders berücksichtigt werden, vgl. Art. 9 Abs. 1 S. 2 KJSG. Zwischen den Jahren 2022 bis 2024 soll das BMFSFJ untersuchen, welche rechtlichen Wirkungen sich aus den Änderungen in § 10 Abs. 4 und Abs. 5 SGB VIII ergeben und dem Bundestag und Bundesrat bis zum 31.12.2020 einen Ergebnisbericht vorlegen, Art. 9 Abs. 2 S. 1. KJSG. Im Bericht soll u.a. der leistungsberechtigten Personenkreis untersucht werden mit dem Ziel, dass es keine Verschlechterung noch eine Ausweitung der Leistungsberechtigten in Bezug auf die Ausgestaltung der Regelungen gibt, vgl. Art 9 Abs. 2 S. 2 KJSG.
IV. Prävention vor Ort
Die Ziele der allgemeinen Familienförderung in § 16 Abs. 1 SGB VIII sollen durch eine kon-krete Aufzählung der damit verbundenen Leistungen ersetzt werden. So soll die Familien-förderung dazu beitragen, dass Familien sich Kenntnisse und Fähigkeiten u.a. in Bezug auf Erziehungs- oder Gesundheitsfragen sowie Fragen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf aneignen und dadurch ihre Teilhabe und Partizipation gestärkt werden, vgl. § 16 Abs. 1 S. 2 SGB VIII. Im Zusammenhang mit Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie soll die Entwicklung kooperativer sozialraumorientierter Angebote unterstützt werden, vgl. § 16 Abs. 2 S. 2 SGB VIII.
Ferner soll klargestellt werden, dass „unterschiedliche Hilfearten miteinander kombiniert werden [können], sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht“, § 27 Abs. 2 S. 3 SGB VIII. Zukünftig sollen auch Maßnahmen der Jugend-sozialarbeit nach § 13 SGB VIII als Hilfe zur Erziehung einbezogen werden können, vgl. § 27 Abs. 3 S. 2 SGB VIII.
V. Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien
In den Bundesländern sollen zentrale Ombudsstellen (oder vergleichbare Einrichtungen) eingerichtet werden, die sicherstellen sollen, „dass sich junge Menschen und ihre Familien zur allgemeinen Beratung sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 […] an ihrem Bedarf entsprechend vor-gehaltene regionale Ombudsstellen oder vergleichbare Strukturen wenden können“, § 9a S. 1 SGB VIII. Die Ombudsstellen sollen unabhängig und fachlich nicht weisungsgebunden arbeiten, vgl. § 9a S. 2 SGB VIII. Zudem soll der Beratungsanspruch von Kindern und Jugend-lichen ohne Kenntnis der Eltern bzw. des Personensorgeberechtigten künftig ohne die Ein-schränkung bestehen, dass es sich um eine Not- und Konfliktlage handelt, vgl. § 8 Abs. 3 S. 1 SGB VIII. Eine Beratung oder Beteiligung soll zudem in einer für den jungen Menschen wahr-nehmbaren Form stattfinden, vgl. § 8 Abs. 4 SGB VIII. Auch in Bezug auf die Mitwirkung hin-sichtlich Inanspruchnahme oder Ausgestaltung einer Hilfe zur Erziehung soll dies in einer für junge Menschen und deren Personensorgeberechtigten wahrnehmbaren Form erfolgen, vgl. § 36 Abs. 1 S. 2 SGB VIII. Auch nicht sorgeberechtigte Eltern sollen künftig in die Aufstellung und Überprüfung eines Hilfeplans einbezogen werden, sofern dies dem Hilfezweck nicht entgegensteht, vgl. § 36 Abs. 5 Hs. 1 SGB VIII.
Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen soll der Träger einer Einrichtung ein Gewaltschutzkonzept entwickeln, anwenden und überprüfen sowie nun auch geeignete Verfahren einführen, durch die Kinder und Jugendliche sich, abgesehen von bis-herigen Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten in eigenen Angelegenheiten, selbst ver-treten können , vgl. § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGB VIII.
Nach § 10a Abs. 1 SGB VIII sollen alle Leistungsberechtigten des SGB VIII, z.B. Jugendliche oder Eltern(-teile) in einer für sie wahrnehmbaren Form beraten werden. Die Beratung kann u.a. zur persönlichen Situation oder zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen und kann darüber hinaus auch Hilfe bei Antragsstellungen umfassen, vgl. § 10a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und S. 2 SGB VIII.
Darüber hinaus ist ein Ziel der Reform die gleichberechtigte und konsequente Beteiligung aller Adressatengruppen der Kinder- und Jugendhilfe an Entscheidungsprozessen. Dazu soll ein neuer § 4a SGB VIII eingeführt werden, der die Selbstvertretung regelt: Demnach sind „selbstorganisierte Zusammenschlüsse […] solche, die sich die Unterstützung, Begleitung und Förderung von Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe zum Ziel gesetzt haben sowie Selbsthilfekontaktstellen.“, § 4a Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Umfasst sein sollen u.a. Selbstvertretungen in Einrichtungen und Institutionen und gesellschaftliches Engagement, vgl. § 4a Abs. 1 S. 2 SGB VIII. Öffentliche und freie Jugendhilfe sollen mit diesen selbst-organisierten Zusammenschlüssen zusammenarbeiten, vgl. § 4a Abs. 2 SGB VIII.
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder soll vor allem das Ziel verfolgt werden, „den Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt zu verbessern“.
Künftig sollen die entsprechenden Tatbestände im Strafgesetzbuch begrifflich als „sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ und nicht mehr als „sexueller Missbrauch von Kindern“ bezeichnet werden, §§ 176 – 176d Strafgesetzbuch (StGB). Der Grundtatbestand der sexualisierten Gewalt gegen Kinder soll künftig ein Verbrechen sein – und kein Vergehen mehr – und mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden, vgl. § 176 Abs. 1 StGB. Ebenfalls soll sich der Strafrahmen bei Tathandlungen der sexualisierten Gewalt gegen Kinder ohne körperlichen Kontakt mit dem Kind erhöhen und künftig mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet werden, vgl. § 176a Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Auch die Tathandlungen der Verbreitung, des Besitzes oder der Besitzverschaffung von Kinderpornographie sollen künftig als Verbrechen eingestuft werden und eine Verschärfung des Strafrahmens von einem bis zu fünf Jahren bzw. bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe sowie im Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Verbreitens von zwei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsehen, vgl. § 184b Abs. 1 – Abs. 3 StGB. Zudem soll in Fällen von § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB, also dem Einwirken auf ein Kind mittels porno-graphischen Inhalts oder durch entsprechende Reden, der Versuch strafbar sein, wenn eine Vollendung der Tat nur daran scheitert, dass der Täter oder die Täterin irrig davon ausgeht, er oder sie wirke auf ein Kind ein, vgl. § 176a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB. Des Weiteren sollen u.a. die Straftatbestände, die den sexuellen Missbrauch von Schutz-befohlenen betreffen, um sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person ergänzt werden, vgl. § 174 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StGB. Neu eingeführt werden soll ein Straftat-bestand, der das Inverkehrbringen, den Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild regelt, vgl. § 184l StGB. Die Verjährungsfrist soll im Fall des Herstellens kinderpornographischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers beginnen, vgl. § 78b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Abs. 2 StGB. Künftig soll auch in Fällen des § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb, Besitz von Kinderpornographie) Führungsaufsicht angeordnet werden können, vgl. § 181b StGB.
Den Strafverfolgungsbehörden sollen hinsichtlich der Verfolgung dieser Taten im Bereich der sexualisierten Gewalt gegen Kinder als auch im Bereich der Verbreitung, des Erwerbs und der Besitzverschaffung weitere Ermittlungsbefugnisse eingeräumt werden: dies soll zum Beispiel die Telekommunikationsüberwachung oder die Onlinedurchsuchung betreffen, vgl. § 100a Abs. 2 Nr. 1 f i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO) i.V.m. §§ 176, 176c und 176d StGB, § 100a Abs. 2 Nr. 1 g i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 184b StGB, § 100b Abs. 2 Nr. 1 d i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. §§ 176 Abs. 1, 176c und 176d StGB, § 100b Abs. 2 Nr. 1 e i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 184b Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 StGB. Auch in Fällen schwerer sexualisierter Gewalt gegen Kinder oder in Fällen der sexualisierten Gewalt mit Todesfolge soll die Anordnung der Untersuchungshaft unter erleichterten Voraussetzungen möglich werden, vgl. § 112 Abs. 3 StPO i.V.m. §§ 176c und 176d StGB. Des Weiteren soll ausdrücklich geregelt werden, dass in Strafverfahren mit minderjährigen Opferzeugen ein Beschleunigungsgebot gelten soll, vgl. § 48a Abs. 2 StPO.
Die Eintragungsfristen von auch nur geringfügigen Verurteilungen wegen „besonders kinder- und jugendschutzrelevanter Straftaten“ sollen im erweiterten Führungszeugnis auf zehn Jahre verlängert und die Mindesttilgungsfristen verdoppelt werden, vgl. §§ 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 2, 46 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 3 S. 2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Eine Auf-nahmefrist von 20 Jahren im erweiterten Führungszeugnis soll für Verurteilungen wegen bestimmter besonders kinderschutzrelevanter Straftaten (§§ 176 – 176d StGB) zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geschaffen werden, vgl. § 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 BZRG. Qualitätsanforderungen an Familienrichterinnen und Familienrichter, als auch an Jugendrichterinnen und Jugendrichter sowie an Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte sollen eingeführt bzw. konkretisiert und verbindlicher festgelegt werden, vgl. § 23b Abs. 3 S. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), § 37 Abs. 1 S. 2 und 3 Jugendgerichtsgesetz (JGG). Zudem soll eine Neustrukturierung und Konkretisierung der Regelungen der Verfahrensbeistände erfolgen, vgl. §§ 158 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Insbesondere sollen konkrete Qualifikationsanforderungen für Verfahrensbeistände hinsichtlich ihrer fachlichen Eignung geregelt werden, vgl. § 158a Abs. 1 FamFG. Auch die persönliche Anhörung des Kindes in Kindschaftsverfahren soll grundsätzlich und nunmehr altersunabhängig erfolgen, vgl. § 159 Abs. 1 FamFG.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (4. AFBGÄndG) verfolgt der Gesetzgeber „das Ziel, die höherqualifizierende Berufsbildung in Deutschland zu stärken“. Durch den Abbau finanzieller Hemmnisse soll die Aufstiegsfort-bildung gestärkt und mehr Menschen für eine solche gewonnen werden, um einen aus-reichenden Nachwuchs an Fach- und Führungskräften sicherzustellen.
Zukünftig soll die Ausbildungsförderung auf alle drei im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO) bestehenden Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung bezogen werden können, vgl. § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 1a und Nr. 1b 4. AFBGÄndG. Ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 4. AFBGÄndG soll z.B. gefördert werden, wenn das neue Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten aufbaut – wie beispielsweise bei den Fortbildungsstufen nach § 53a BBiG und § 42a HwO, vgl. § 6 Abs. 2 4. AFBGÄndG. Eine Aufstiegsfortbildung kann auch gefördert werden, wenn dies im Einzelfall zu rechtfertigen ist, insbesondere wenn beispielsweise das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung aus fachlicher Sicht sinnvoll ist, vgl. § 6 Abs. 3 4. AFBGÄndG. Des Weiteren soll klargestellt wer-den, dass die Nutzung mediengestützter Kommunikation, sofern ebenso Präsenzunterricht und Leistungskontrollen stattfinden, förderfähig nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungs-gesetz ist, vgl. § 4a Abs. 1 4. AFBGÄndG. Insgesamt soll die finanzielle Förderung der Auf-stiegsfortbildung ausgeweitet und die Angebote, z.B. im Hinblick auf Familienfreundlichkeit, erweitert werden. Im Einzelnen erhalten Vollzeitgeförderte fortan einen Vollzuschuss zum Unterhalt – anstatt des bisherigen Zuschusses in Höhe von 50 Prozent, vgl. § 12 Abs. 2 4. AFBGÄndG. Zudem soll der einkommensunabhängige Kinderbetreuungszuschlag, den Alleinerziehende beziehen können, von 130 Euro auf 150 Euro erhöht und das Höchstalter zur Berücksichtigung betreuungspflichtiger Kinder von 10 Jahren auf 14 Jahre angehoben werden, vgl. § 10 Abs. 3 4. AFBGÄndG.
In Bezug auf die finanzielle Förderung der Aufstiegsfortbildung steigt der Zuschuss zum Maßnahmenbeitrag, durch den z.B. Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bestritten werden können sowie zur Erstellung der fachpraktischen Arbeit, von 40 Prozent auf 50 Prozent, vgl. § 12 Abs. 1 S.2 4. AFBGÄndG. Auch der sogenannte „Bestehenserlass“, der Teil des Darlehens ist, der bei bestandener Prüfung erlassen wird, wird von 40 auf 50 Prozent angehoben, vgl. § 13b Abs. 1 4. AFBGÄndG.
Analog zum 26. BaföGÄndG sollen die Vermögensfreibeträge von 2100 Euro auf 2300 Euro erhöht werden, vgl. § 17a Abs. 1 Nr. 2 4. AFBGÄndG.
Darüber hinaus entfällt künftig die nach geltendem Recht bestehende Höchstarbeitsgrenze gemäß § 13b Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AFBG, nach der Personen, die ein Darlehen beziehen, nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten dürfen.
Ziel des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Ände-rung weiterer steuerlicher Vorschriften ist es, insbesondere im Hinblick auf die Änderungen weiterer steuerlicher Vorschriften, steuerliche Erleichterungen für Bürgerinnen und Bürger zu schaffen.
Für diesen Jugend-Check relevant sind die Regelungen zur Änderung weiterer steuerrecht-licher Vorschriften. Hier ist insbesondere neu, dass es nun keine Einkommensbesteuerung von Sachleistungen einer Wohnraumgeberin bzw. eines Wohnraumgebers oder einer Wohn-raumnehmerin bzw. eines Wohnraumnehmers mehr geben soll. Dies soll dem Zweck der Förderung alternativer Wohnformen in Zeiten von Mangel an bezahlbarem Wohnraum und damit einhergehender Wohnungsnot dienen. So werden Vorteile aus der Nutzung einer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Unterkunft sowie Vorteile, die aus der als Sachbezug gestellten üblichen Verpflegung gegen die Erbringung von Leistungen im Privathaushalt der Wohnraumgeberin oder des Wohnraumgebers entstehen, in Form von haushaltsnahen Dienstleistungen steuerfrei, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Hierunter fällt beispielsweise das Kon-zept „Wohnen für Hilfe“. Die Neuregelung gilt für das Erbringen von Leistungen, für die das Haushaltsscheckverfahren nach § 28a Abs. 7 SGB IV, also eine vereinfachte Meldepflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers an die Einzugsstelle für eine oder einen im privaten Haushalt Beschäftigte bzw. Beschäftigten, dem Grunde nach anwendbar wäre, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind, dass „weitere durch den Wohn-raumgeber gewährte steuerpflichtige Bezüge“ wie Geldleistungen oder Sachbezüge einen Betrag in Höhe von 450 Euro im Monat nicht übersteigen und ein räumlicher Zusammen-hang zwischen überlassener Wohnung bzw. Unterkunft mit der Wohnung der Wohnraum-geberin bzw. des Wohnraumgebers besteht, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Ein solcher Zusammen-hang besteht beispielsweise dann, wenn die Wohnung bzw. Unterkunft der Wohnraum-nehmerin bzw. des Wohnraumnehmers mit der Wohnung der Wohnraumgeberin bzw. des Wohnraumgebers durch wenige bauliche Änderungen zu einer Wohneinheit miteinander verbunden werden können. Wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 49 S. 1 EStG vorliegen, sind nun auch die „Vorteile des Wohnraumgebers aus den Leistungen des Wohnraum-nehmers in seinem Privathaushalt und die gezahlten umlagefähigen Kosten im Sinne [der Betriebskostenverordnung] steuerfreie Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung“, § 3 Nr. 49 S. 2 EStG. Insgesamt sind die umlagefähigen Nebenkosten und eventuelle Einnahmen in Geld jedoch dann nicht steuerfrei, wenn der Wohnraumgeberin bzw. dem Wohnraumgeber neben den Vorteilen, wie z.B. Hilfe im Haushalt, Einnahmen in Geld zufließen, vgl. § 3 Nr. 49 S. 3 EStG.
Eine weitere Neuerung ist, dass der § 4 Nr. 22a UStG in geltender Fassung wegfällt, wonach Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die beispielsweise von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit wurden. Diese Regelung soll in ihrer bisherigen Fassung insgesamt in der Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG aufgehen. Von der Umsatzsteuer nicht befreit werden sollen künftig Leistungen, die nach ihrer Zielsetzung der reinen Freizeitgestaltung dienen, vgl. § 4 Nr. 21b S. 2 UStG. Unter der Vorgängerregelung galt auch für diese Leistungen eine Umsatzsteuerbefreiung.
Mit dem Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miet-höhe bei Mietbeginn wird es den Ländern ermöglicht, mittels der sogenannte Mietpreis-bremse weiterhin Vorschriften zu erlassen, um Mieterinnen und Mieter vor zu hohen Miet-zahlungen zu schützen und einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Vermieterin-nen/Vermietern und Mieterinnen/Mietern herzustellen.
Landesregierungen sollen Gebiete mit angespannten Wohnungsmarkt erneut bestimmen können und Rechtsverordnungen zur Begrenzung der Miethöhe bei Wohnraummangel entsprechend erlassen können, vgl. § 556d Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine solche Rechtsverordnung soll nun mehrmals für jeweils maximal fünf Jahre erlassen werden können. Entgegen der bisherigen Regelung, muss eine entsprechende Rechtsverordnung nicht bis 31.12.2020 in Kraft getreten sein. Jedoch müssen diese mit Ablauf des 31. Dezember 2025 wieder außer Kraft treten, vgl. § 556d Abs. 2 S. 4 BGB.
Mieterinnen und Mieter sollen zudem künftig einen Anspruch darauf haben, dass ihnen zu viel gezahlte Miete zurückgezahlt wird: Der Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete soll den Zeitraum ab Mietbeginn umfassen, wenn vorher eine Rüge innerhalb von 30 Monaten hiernach gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter erfolgt ist, vgl. § 556g Abs. 2 S. 1 BGB. In Fällen, in denen die Rüge erst 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses erteilt wurde oder in denen ein Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet war, muss die zu viel gezahlte Miete erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Rüge zurückgezahlt werden, vgl. 556g Abs. 2 S. 2 BGB. Der Anspruch, zu viel gezahlte Miete von Beginn des Miet-verhältnisses an zurückerstattet zu bekommen, gilt jedoch nur für Mietverhältnisse, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen werden, vgl. Artikel 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Miet-beginn.