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- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (1)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (1)
- Lehrstuhl für vergleichende Verwaltungswissenschaft und Policy-Analyse (Univ.-Prof. Dr. Michael Bauer) (1)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (1)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (1)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (1)
Mit dem Masernschutzgesetz wird eine Impfpflicht für bestimmte Personengruppen eingeführt, mit dem Ziel eine höhere Durchimpfungsrate in der Bevölkerung und eine Ausrottung der Masern zu erreichen. Einen Nachweis über einen ausreichenden Schutz oder eine Immunität gegen Masern müssen künftig Personen vorlegen, die in Gemeinschafts-einrichtungen nach § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betreut werden oder dort in Kontakt zu den Betreuten arbeiten, vgl. § 20 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. Abs. 9 S. 1 IfSG. Dies umfasst Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden, wie Kindertages-einrichtungen und Schulen, aber z.B. auch Ferienlager, vgl. § 33 IfSG. Ein ausreichender Impfschutz muss daher von den dort betreuten Kindern und Jugendlichen, Erzieherinnen und Erziehern sowie anderem Personal, welches in diesen Einrichtungen arbeitet, mittels einer Bescheinigung nach § 22 IfSG nachgewiesen werden, vgl. § 20 Abs. 9 S. 1 IfSG. Auch Menschen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 IfSG arbeiten und Kontakt zu Patientinnen und Patienten haben, müssen einen Masernschutz vorweisen, vgl. § 20 Abs. 8 S. 1 Nr. 3 IfSG. Zu diesen Einrichtungen zählen beispielsweise Krankenhäuser, Entbindungs-einrichtungen oder Arztpraxen, § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 6 und 8 IfSG. Ein Impfschutz gegen Masern muss auch dann nachgewiesen werden, wenn nur Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, § 20 Abs. 8 S. 2 IfSG. Diese Kombinationsimpfstoffe, die derzeit ausschließlich zur Verfügung stehen, umfassen Masern-Mumps-Röteln oder Masern-Mumps-Röteln-Windpocken. Menschen, bei denen eine medizinische Kontraindikation gegen den Masernimpfstoff vorliegt, unterliegen nicht der Impfpflicht nach § 20 Abs. 8 S. 1 IfSG, vgl. § 20 Abs. 8 S. 3 IfSG. Allerdings müssen diese eine Bescheinigung vorgelegen, die eine solche Kontraindikation oder eine Immunität gegen Masern bestätigt, vgl. § 20 Abs. 9 S. 1 Var. 2 und 3 IfSG. Der Nachweis über den Impfschutz muss von Personen, die bereits in den nach § 20 Abs. 8 S. 1 IfSG genannten Einrichtungen aufgenommen wurden oder dort arbeiten, bis zum 31. Juli 2020 erbracht werden, § 20 Abs. 9 S. 3 IfSG. Gegenüber Personen, die nicht der Schulpflicht unterliegen, kann das Gesundheitsamt Verbote nach § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG erteilen. Diese umfassen beispielsweise ein Beschäftigungsverbot in den betroffenen Einrichtungen oder die Ausnahme von der Betreuung in einer solchen, vgl. § 20 Abs. 9 S. 5 Hs. 1 IfSG. Widerspruch und Anfechtungsklagegegen diese Verbote haben keine aufschiebende Wirkung, § 20 Abs. 9 S. 5 Hs. 2.Damit Kinder in eine Kindertagesstätte aufgenommen werden können, muss ebenfalls eine Impfbescheinigung vorgelegt werden, vgl. § 34 Abs. 10b S. 1 IfSG, wobei das Gesundheitsamt für seinen zuständigen Bezirk Ausnahmen zulassen kann, vgl. § 34 Abs. 10b S. 2 IfSG. Dies beispielsweise dann, wenn Impfstoffe nicht zur Verfügung stehen oder eine temporäre Kontraindikation vorliegt.
Darüber hinaus wird festgelegt, dass jede Ärztin und jeder Arzt, unabhängig von der Fachrichtung, zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigt ist, vgl. § 20 Abs. 10 S. 1 IfSG.
Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung sollen zukünftig auch digital, z.B. in einer elektronischen Patientenakte, gespeichert werden, vgl. § 22 Abs. 1 S. 3 IfSG.
Der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung soll fortan die gesetzliche Aufgabe zukommen, „die Bevölkerung regelmäßig und umfassend über das Thema Prävention durch Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe“, § 20 Abs. 4 IfSG, zu informieren.
Wer den Nachweis über eine Masernimpfung oder eine Immunität vor Tätigkeitsbeginn bzw. Aufnahme in die Einrichtung oder vor Aufnahme in die erste Klasse gar nicht, nicht richtig oder rechtzeitig erbringt, begeht nach § 73 Abs. 1a Nr. 7a IfSG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann, vgl. § 73 Abs. 2 IfSG.
Mit dem Entwurfes eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes der Ausbildung der pharmazeutischen-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Reformgesetz) soll die Attraktivität des Berufes der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten (PTA) gesteigert sowie den veränderten Anforderungen in der Praxis Rechnung getragen werden.
Hierfür sieht § 8 Satz 3 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PharmTAG) eine Erweiterung der Möglichkeiten zur Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten vor, die bislang nur unter Aufsicht einer Apothekerin bzw. eines Apothekers erfolgen durften. Ausgenommen hiervon sind Aufgaben von besonders hoher Verantwortung, worunter beispielsweise die Abgabe von Betäubungsmitteln fällt bzw. solche Aufgaben, die eine besondere Kompetenz erfordern, vgl. § 3 Abs. 5b S. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Im Übrigen kann die Apothekenleiterin bzw. der Apothekenleiter ganz oder teilweise auf die vorgenannte Aufsicht – schriftlich oder elektronisch festgehalten –, vgl. § 3 Abs. 5c S. 1 ApBetrO, verzichten, wenn die staatliche Prüfung mit der Note ‚gut‘ bestanden wurde, eine Beschäftigung in ihrer bzw. seiner Apotheke von mindestens einem Jahr sowie eine Berufserfahrung als PTA von mindestens drei Jahren vorliegt, vgl. § 3 Abs. 5b S. 1 Nr. 1 und 2 ApBetrO. Zudem muss der Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen durch ein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekenkammer erbracht werden, vgl. § 3 Abs. 5b S. 1 Nr. 3 ApBetrO. Für den Fall, dass die Prüfung nicht mit ‚gut‘ bestanden wurde, verlängert sich die notwendige Dauer der Berufserfahrung zur Ausweitung der Tätigkeiten von drei auf fünf Jahre, vgl. § 3 Abs. 5b S. 3 ApBetrO. Bei Teilzeitbeschäftigungen richtet sich der Zeitumfang der erforderlichen Berufserfahrung nach dem tatsächlichen Arbeitsumfang, vgl. § 3 Abs. 5b S. 4 ApBetrO.
Des Weiteren soll der Referentenentwurf die grundlegenden und mithin verbindlich durch die Ausbildung zu vermittelnden Kompetenzen festlegen, die den Erfordernissen der Praxis besser entsprechen, vgl. § 1 Abs. 1a PharmTAG. So sollen zum Beispiel die Herstellung von Arzneimitteln, die Mitwirkung am Medikationsmanagement oder die Beratung zu allgemeinen Gesundheitsfragen als konkrete Inhalte des Berufes bzw. des Berufsbildes verankert werden, vgl. § 1 Abs. 1a Nr. 1, 6 und 9 PharmTAG.
Das Gesetz soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten, vgl. Art. 5 PTA-Reformgesetz.
Das Anästhesie- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) soll erstmals bundeseinheitliche Regelungen über die Ausbildung der Anästhesie- und Operationstechnischen Assistentinnen und Assistenten schaffen. Es setzt die EU-Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie das Abkommen der Europäischen Union mit der Schweiz um. Ziel ist es, die bereits bestehenden „Berufsbilder der Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenz nachhaltig zu etablieren“ und staatlich anzuerkennen. Zudem soll die Attraktivität der Berufsbilder gesteigert, die Qualität der Ausbildungen und der folgenden Berufsausübung auf einem einheitlichen Niveau gesichert sowie die Stellung dieser Berufsgruppen innerhalb der Gesundheitsberufe gestärkt werden. Ebenso soll mit diesem Gesetz dem Fachkräftemangel begegnet werden.
Es gibt vier Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung: Zum einen soll entweder ein mittlerer Schulabschluss bzw. ein anderer gleichwertiger Schulabschluss oder „eine nach einem Hauptschulabschluss bzw. einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem Beruf, für den eine reguläre Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist“, vorliegen, vgl. § 11 Nr. 1 a und b ATA-OTA-G. Darüber hinaus dürfen sich keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Ausbildungsanwärterin oder des Ausbildungsanwärters bei der Berufsausübung ergeben, vgl. § 11 Nr. 2 ATA-OTA-G. Zudem soll hinsichtlich der Berufsausübung eine gesundheitliche Eignung vorliegen und ausreichend deutsche Sprachkenntnisse vorhanden sein, vgl. § 11 Nr. 3 und Nr. 4 ATA-OTA-G.
Die Ausbildung soll drei Jahre dauern, vgl. § 12 Abs. 1 ATA-OTA-G. Eine Teilzeitmöglichkeit für die Ausbildung innerhalb einer maximalen Dauer von fünf Jahren ist vorgesehen, vgl. § 12 Abs. 2 S. 1 und 2 ATA-OTA-G. Die Ausbildung zu Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistentinnen und Assistenten ist mindestens zur Hälfte gemeinschaftlich auszuführen, vgl. § 12 Abs. 3 ATA-OTA-G. Mindestens 2.100 Stunden in der Ausbildung fallen auf den theoretischen und praktischen Unterricht sowie mindestens 2.500 Stunden auf die praktische Ausbildung, vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ATA-OTA-G. Diese praktische Ausbildung ist, zumindest zu einem überwiegenden Teil, in einem geeigneten Krankenhaus durchzuführen. Im Übrigen ist eine teilweise praktische Ausbildung auch in einer geeigneten ambulanten Einrichtung möglich, vgl. § 15 Abs. 2 S. 1-3 ATA-OTA-G. Für eine qualitativ hochwertige praktische Ausbildung sollen die Krankenhäuser und Einrichtungen eine Praxisanleitung bereitstellen, die mindestens zehn Prozent der Einsatzzeit der praktischen Ausbildung zu umfassen hat, vgl. § 16 Abs. 1 und 2 ATA-OTA-G.
Der theoretische und praktische Unterricht soll in staatlich anerkannten Schulen stattfinden, vgl. § 15 Abs. 1 ATA-OTA-G. Der Abschluss der Ausbildung erfolgt durch eine staatliche Prüfung, vgl. § 21 Abs. 1 ATA-OTA-G. Während der gesamten Ausbildung, also auch während der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Schule und Prüfungen, erhalten die Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung durch den Ausbildungsträger, vgl. § 28 Abs. 1 ATA-OTA-G. Die Zahlung von Schulgeld durch die Auszubildenden ist künftig nicht mehr gestattet, vgl. § 35 Abs. 2 Nr. 1 ATA-OTA-G. Nach Abschluss der Ausbildung erlangen die Ausbildungsabsolventinnen und -absolventen auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ATA-OTA-G die Berufserlaubnis.
Nach § 70 Abs. 1 ATA-OTA-G wird „das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt […] durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung Bundesrates bedarf, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung“ einige Punkte wie beispielsweise die Mindestanforderungen an die Ausbildung des ATA-OTA-G oder auch das Nähere über die staatliche Prüfung zu regeln. Landesrechtliche Abweichungen von den Regelungen der nach § 70 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung sind nach § 70 Abs. 2 S. 1 ATA-OTA-G ausgeschlossen.
Das Gesetz soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten, vgl. Art. 3 Abs. 2 ATA-OTA-G.
Ziel des „Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings“ ist es, einen strafrechtlich umfassenden Schutz von Kindern zu gewährleisten, wenn Täterinnen und Täter „insbesondere in der Anonymität des Internets, versuchen, missbräuchlich auf Kinder einzuwirken“. Cybergrooming ist das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet, welches die Anbahnung sexueller Kontakte zum Zweck hat. Die Strafbarkeit des Cybergroomings durch Vollendung der Tat ist schon jetzt erfasst, vgl. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB. Neu ist, dass nun auch bereits der Versuch des Cybergroomings gem. § 176 Abs. 6 S. 3 StGB unter Strafe gestellt werden soll: Dies dann, wenn eine Vollendung der Tat einzig daran scheitert, dass die Täterin bzw. der Täter sich irrt und glaubt, auf ein Kind unter 14 Jahren einzuwirken, obwohl sie bzw. er in Wirklichkeit mit einer oder einem Jugendlichen, Erwachsenen oder sogar nur einer computergeschaffenen Phantomfigur kommuniziert, vgl. § 176 Abs. 6 S. 3 StGB.
Des Weiteren wird die Subsidiaritätsklausel des § 184i Abs. 1 StGB eingeschränkt. Bislang trat diese Vorschrift hinter alle anderen Vorschriften zurück, die eine schwerere Strafe für die Tat vorsehen. Nunmehr gilt dies nur noch für Vorschriften desselben Abschnitts. Die Norm tritt mithin nur zurück, wenn Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, also Vorschriften mit derselben Schutzrichtung, mit schwererer Strafandrohung begangen werden.
Kassenkreditverschuldung rückt in hessischen Kommunen seit etwa zwei Jahrzehnten zuneh-mend in den Fokus. Während sich bisherige Forschungsansätze überwiegend auf die vom in-dustriellen Strukturwandel und großstädtischen Strukturen geprägten Kommunen Nordrhein Westfalens konzentrierten, gibt es für die Verschuldung der Kommunen aus dem eigentlich so „reichen" Hessen bislang keinen gesamtheitlichen Erklärungsansatz. Dabei betragen de-ren Kassenkredite im Durchschnitt mittlerweile über 1.000 Euro je Einwohner.
Geprägt von ungewöhnlich hoher Heterogenität und Dynamik, entzieht sich die Verschul-dungslage der hessischen Kommunen den verbreiteten gleichungsbasierten Modellen. Als neues Untersuchungsdesign schlägt die vorliegende Arbeit eine Multi-Agenten-Simulation vor, aufbauend auf einem akteurzentrierten, spieltheoretischen Handlungs-modell. Diese Modellierung trägt insbesondere der Pfadabhängigkeit und der Bedeutung jährlicher, klein-teiliger Entscheidungen der beteiligten Akteure Rechnung, die Verschuldungsprozesse über einen längeren Zeitraum charakterisieren.
Reduziert auf die durch die hessische Magistratsverfassung begünstigte Dominanz der politischen Parteien und den im deutschlandweiten Vergleich ungewöhnlich ausgeprägten Gegensatz zwischen Mehrheit und Opposition, lässt sich ein analytisch leicht handhabbares Zwei-Spieler Spiel im Zentrum dieses Simulationsmodells entwickeln. Aufbauend auf einem eigens zu diesem Zweck geschriebenen Computerprogramm , gelingt es dem hier entwickel-ten Simulationsmodell die tatsächliche Kassenkreditentwicklung aller 426 hessischen Kommunen von 200 1 bis zum Beginn des kommunalen Schutzschirms 2013 mit hoher Übereinstimmung nachzubilden.
Auf diesem Wege validiert , lassen sich anschließend die in der öffentlichen Finanzwissen-schaft verbreiteten Reformvorschläge durch Veränderung einzelner Parameter im Modell simulieren . Bezogen auf die Zielsetzung , Kassenkreditschulden bei Kommunen abzubauen bzw. zukünftig zu verhindern , ist die in der Praxis dominierende Diskussion über finanzielle Entlastungen bzw. Ausweitung der Zuweisungen aus Landesmitteln für Kommunen im hier angenommenen Interaktionsmodell nicht ausreichend. Vielmehr lassen die Ergebnisse der Simulation (en ) darauf schließen, dass die Steigerung der kommunalen Steuerkompetenz, um der Kommune einnahmeseitig Spielräume für Hebesatzerhöhungen mi t spürbaren Auswirkungen auf das Haushaltsergebnis einzuräumen, positivere Effekte hat.
Neben der Bedeutung der kommunalen Finanzkraft prognostizier t das Simulationsmodell besonders dort geringe Kassenkredite, wo eine konsequente und in ihrer Sanktionierung durch setzungsfähige Kommunalaufsicht und eine Wählerschaft existier t, die bereit ist für das beabsichtigte Leistungsniveau auch die entsprechende Realsteuerbelastung zu tragen. Insbesondere für Letztere sollte der mit der Doppikeinführung intendierte (aber letztlich nie erreichte) Transparenz - und Steuerungsgewinn durch geeignete Maßnahmen realisiert werden. Dafür empfehlen sich in der Logik des Simulationsmodells Maßnahmen, die dem Bürger den Zusammenhang zwischen seiner (kommunalen) Steuerbelastung und dem (insbesondere freiwilligen) Leistungsangebot und -niveau der Kommune ersichtlich machen.
The European Commission presented, in its White Paper on the Future of Europe, scenarios on the future of the EU in 2025, which prompt the question as to their meaning for the future of EU administrative law. This article explores the implications of the scenarios for the future of EU executive rulemaking and its constitutional consequences. As some scenarios imply a more powerful political role of the Commission, and almost all expand the scope and usage of executive rulemaking, the executive power gains induce the need for more distinct constitutional guidelines for executive rulemaking and for strengthened parliamentary control, to preserve the institutional power balance between legislative and executive rulemaking. The analysis develops proposals insofar and demands respect for constitutional barriers already enshrined in EU primary law but not sufficiently addressed yet in institutional practice.
Das Hebammenreformgesetz (HebRefG) schlägt eine Reform der Hebammenausbildung vor und setzt die EU-Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates um. Ziel ist es, den Hebammenberuf zukunftsorientierter und attraktiver zu gestalten sowie die Qualität der Ausbildung zu verbessern. Es soll den in den vergangenen Jahren gewachsenen Anforderungen an Hebammen im Gesundheitssystem begegnet und eine flächendeckende und qualitativ hochwertige Hebammenversorgung für werdende Mütter gewährleistet werden.
Hierfür sieht das Hebammenreformgesetz eine vollständige Akademisierung der Hebammenausbildung vor. Dazu werden die derzeit noch bestehende Ausbildung an Hebammenschulen sowie die fachschulischen Modellstudiengänge nach dem bislang gültigen § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebG) durch ein duales Studium der Hebammenausbildung nach § 11 Abs. 2 HebG ersetzt. Damit wird die duale Berufsausbildung eine neue Ausbildungsform für Heilberufe. Die Berufsbezeichnung lautet nunmehr für alle Geschlechter (weiblich/männlich/divers) „Hebamme“, § 4 HebG.
Als Zugangsvoraussetzung für diesen Heilberuf soll anstelle einer bislang zehnjährigen eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung, sprich Fachabitur oder Abitur, gelten, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1a HebG. Alternativ zählt der Nachweis einer erfolgreich absolvierten Berufsausbildung, z.B. als Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger, § 10 Abs. 1 Nr. 1 b) aa) HebG. Zudem darf nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 HebG ein „Hebammenstudium nur absolvieren, wer sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausbildung ergibt“ sowie, wer gesundheitlich geeignet ist und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse vorweist, § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 HebG. Die Hebammenausbildung soll mindestens sechs und höchstens acht Semester umfassen, vgl. § 11 Abs. 1 HebG. Zudem wird die Ausbildung mit einem Mindestumfang von 4.600 Stunden festgelegt, der sich aus einem hochschulischen und einem berufspraktischen Studienteil mit jeweils mindestens 2.100 Stunden zusammensetzt, vgl. § 11 Abs. 3 HebG. Die restliche Anzahl von 400 Stunden steht zur freien Verteilung und kann von den Hochschulen z.B. genutzt werden, um spezifische Ausbildungsschwerpunkte zu setzen, vgl. § 11 Abs. 3 HebG. Die Studierenden müssen im praktischen Studienteil vorgesehene Praxiseinsätze sowohl in Krankenhäusern als auch im ambulanten Bereich bei freiberuflich tätigen Hebammen und in hebammengeleiteten Einrichtungen vollziehen, § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HebG. Während der gesamten Studienzeit ist die verantwortliche Praxiseinrichtung dazu verpflichtet, den angehenden Hebammen eine angemessene Vergütung zu zahlen, § 35 Abs. 1 S. 1 HebG. Diese finanzielle Unterstützung ist ungeachtet davon zu leisten, ob jene sich im Praxiseinsatz befinden oder an hochschulischen Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen, vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 35 Abs. 1 HebG. Nach Beendigung des dualen Studiums und Bestehen der staatlichen Prüfung, erhalten die Studierenden eine staatliche Berufserlaubnis, welche die EU-Richtlinien 2005/36/EG des innereuropäischen Arbeitsmarktes erfüllen, vgl. § 24 Abs. 1 HebG.
Das Gesetz soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten, vgl. Art. 3 HebRefG.
Aktualisierter Jugend-Check zum Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (Stand: 18.12.2018)
(2019)
Regelungsvorhaben
Ziel des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ist es, einen kohärenten Gesamtansatz für die gezielte und gesteuerte Steigerung der Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften zu schaffen, da der Wirtschaftsstandort Deutschland aufgrund des Fachkräftemangels auf diese angewiesen ist.
Nach § 16b Abs. 4 AufenthG kann eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, wenn die antragstellende Person eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums hat und sie stattdessen eine Aufenthaltserlaubnis für eine Berufsausbildung, vgl. § 16a AufenthG, zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft und zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen, vgl. § 19c Abs. 2 AufenthG, haben möchte. Die antragstellende Person kann somit den Zweck des Aufenthalts wechseln. Es muss ein neuer Antrag gestellt werden, aber auf die Erteilung besteht ein Anspruch. Das greift die Vorgaben der Richtlinie 2016/801/EU auf, die von einem Erteilungsanspruch bei Studiengangs- und Hochschulwechsel ausgeht. Diese Regelung betrifft ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind.
Nach geltendem Recht kann die Aufenthaltserlaubnis zur weiteren Qualifizierung, um eine Vollanerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation zu erlangen, nur 18 Monate betragen. Dies wird um eine Verlängerungsmöglichkeit von 6 Monaten bis zu 2 Jahren erweitert, vgl. § 16d Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Dies betrifft auch junge Menschen, die eine ausländische Berufsqualifikation haben, die nicht vollständig anerkannt wird.
§ 16d AufenthG ersetzt den geltenden § 17a AufenthG. Beide befassen sich mit der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Ausländischen Personen, deren ausländische Berufsqualifikation in Deutschland nicht vollständig anerkannt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Bildungsmaßnahme erteilt werden. Ziel der Bildungsmaßnahme ist die Vollanerkennung der ausländischen Berufsqualifikation. Dabei wird das Erfordernis des engen Zusammenhangs „mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen“ gestrichen, vgl. § 16d Abs. 2 AufenthG. Dies betrifft auch qualifizierungsbedürftige ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind und die aufgrund des bisherigen Erfordernisses nach einem „engen Zusammenhang“, § 17a Abs. 3 Satz 1 AufenthG geltende Fassung, keine Beschäftigung aufnehmen konnten.
Eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation einer ausländischen Person soll durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von zwei Jahren anerkannt und die Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erlaubt werden, wenn eine teilweise Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation vorliegt, jedoch schwerpunktmäßig berufspraktische Teile fehlen, vgl. § 16d Abs. 3 AufenthG. Von dieser Regelung sind auch ausländische junge Menschen betroffen, die sich bereits in Deutschland aufhalten und bisher aufgrund der fehlenden Gleichwertigkeit keine qualifizierte Beschäftigung ausüben konnten.
§ 16f Abs. 3 AufenthG übernimmt die Aufenthaltszweckregelung von § 16b Abs. 4 AufenthG für § 16f AufenthG. Alles dort Gesagte gilt auch hier. Diese Regelung betrifft ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind.
In Bezug auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verkürzt sich die Vier-Jahresfrist auf zwei Jahre und die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 24 Monate, wenn die Fachkraft in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolviert hat, vgl. § 18c AufenthG. Dies betrifft ausländische junge Menschen, die in Deutschland leben, eine Aufenthaltserlaubnis haben, eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren bzw. absolviert haben und eine Niederlassungserlaubnis bekommen möchten.
Die Voraussetzungen der Ausbildungsduldung werden an die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis angeglichen, vgl. § 19d Abs. 1 Nr. 1 lit. c AufenthG. Zum Erhalt letzterer darf die ausländische Person nicht über ihre Identität getäuscht haben und es auch nicht zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten. Ein Vertretenmüssen liegt insbesondere vor, wenn aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht durchgeführt werden konnten, wenn die ausländische Person über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat oder falsche Angaben gemacht hat, vgl. § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG. Bislang war ausreichend, dass ausländische Personen von diesen vorgenommenen Täuschungshandlungen Abstand nahmen. Ein solches späteres Abstandnehmen genügt künftig nicht mehr. Die Handlung darf erst gar nicht vorgenommen worden sein. Das bedeutet die ausländische Person darf weder über ihre Identität getäuscht noch es zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten.
Ziel des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung ist es, besondere Fallgruppen der Duldungen in einen eigenen Tatbestand zu überführen und neu zu strukturieren, um die Anwendung zu vereinfachen. Erhalten ausländische Menschen langfristige Duldungen aus persönlichen Gründen, da sie eine Ausbildung oder Beschäftigung aufnehmen, soll ihnen ein rechtssicherer Aufenthalt ermöglicht und eine Bleibeperspektive aufgezeigt werden.
Wenn die ausländische Person bereits seit 30 Monaten eine Beschäftigungsduldung nach § 60c AufenthG hat, deren Voraussetzungen noch vorliegen und die ausländische Person über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt, soll dieser der Übergang von einer Beschäftigungsduldung zu einer Aufenthaltserlaubnis gewährt werden, vgl. § 25b Abs. 6 AufenthG. Bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, müssen Ehegattin bzw. Ehegatte oder Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner ebenfalls hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, um dieselbe Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, die dann auch für in familiärer Lebensgemeinschaft lebende minderjährige Kindern zu erteilen ist. Zugleich wird der Versagungsgrund zur Aufnahme einer Erwerbsarbeit für ausländische Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten ausgedehnt, vgl. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Nach geltendem Recht kann die Erwerbstätigkeit nur versagt werden, wenn sie aus einem sicheren Herkunftsland nach § 29a des Asylbewerbergesetzes sind und ihr bis zum 1. September 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Der Entwurf erweitert den Versagungsgrund auf zurückgenommene Anträge, sofern die Rücknahme nicht aufgrund einer Beratung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen einer Anhörung erfolgt, sowie auf Fälle, in denen ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Daneben wird eine Rückausnahme für unbegleitete minderjährige Geflüchtete eingeführt, deren Antrag aus Gründen des Kindeswohls nicht gestellt oder zurückgenommen wurde. Die Regelungen zur Ausbildungsduldung werden in den neuen § 60b AufenthG überführt und geändert. Nach geltendem Recht ist eine Duldung zu erteilen, wenn der ausländische Mensch eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat. Nach neuem Recht genügt es, dass die ausländische Person eine Assistenz- oder Helferausbildung aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt. Für diese qualifizierte Berufsausbildung muss die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt haben, vgl. § 60b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b AufenthG.
Zudem wird in § 60b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG eingeführt, dass Menschen, die im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sind und eine Berufsausbildung nach Nr. 1 aufnehmen, ebenfalls eine Ausbildungsduldung zu erteilen ist. Das Erfordernis dieser vorangegangenen Duldung entfällt für Asylsuchende, die bis zum 31. Dezember 2016 eingereist sind. Davon sind auch junge ausländische Menschen betroffen, die als Asylsuchende bis zum 31. Dezember 2016 eingereist sind. Die Ausbildungsduldung kann nur in Fällen offensichtlichen Missbrauchs versagt werden, § 60b Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Die Entwurfsbegründung will so Scheinausbildungsverhältnisse, „bei denen von vornherein offenkundig ausgeschlossen ist, dass die Ausbildung zum Erfolg geführt werden kann, zum Beispiel wegen nicht vorhandener Sprachkenntnisse“ , ausschließen.
Die Beschäftigungsduldung ist der ausreisepflichtigen ausländischen Person, der Ehegattin bzw. dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin bzw. dem Lebenspartner und den in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern zugleich zu gewähren, vgl. § 60c Abs. 1 Nr. 9 AufenthG. Einige der Voraussetzungen der Duldung gelten dabei nicht nur für die antragstellende ausländische Person, sondern auch für ihre Ehepartnerin bzw. ihren Ehepartner oder die Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner. Dazu zählt die geklärte Identität, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, keine Verurteilung wegen bestimmten Straftaten, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen, ein erfolgreicher Abschluss bzw. ein Nichtvertretenmüssen des Abbruchs eines verpflichtenden Integrationskurses. Es ist keinem Familienmitglied die Duldung zu erteilen, wenn ein Elternteil diejenigen Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt, die für beide gelten. Zudem dürfen die o.g. minderjährigen ledigen Kinder nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sein und es darf keiner der Fälle des § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG vorliegen, vgl. § 60c Abs. 1 Nr. 9 AufenthG. Letzteres wäre der Fall, wenn beispielsweise eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren vorliegt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die ausreisepflichtige ausländische Person eine 18-monatige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen von 35 Stunden in der Woche bzw. 20 Stunden bei Alleinerziehenden ausübt, vgl. § 60c Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Eine Duldung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Nr. 1-9 AufenthG nicht mehr erfüllt sind, vgl. § 60 Abs. 3 AufenthG. Dabei rechtfertigt der Wegfall des Ausreisehindernisses allein den Widerruf der Beschäftigungsduldung nicht. Ein Widerruf der Duldung einer Ehepartnerin bzw. eines Ehepartners oder einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners betrifft mangels Akzessorietät der Duldung der anderen Partnerin bzw. des anderen Partners nicht deren bzw. dessen Aufenthaltstitel.
Anders sieht dies für Duldungen von minderjährigen ledigen Kindern aus, da deren Aufenthaltstitel „für den gleichen Aufenthaltszeitraum“, § 60c Abs. 2 AufenthG, wie die Duldung nach Absatz 1 erteilt und von dieser mithin abhängig ist.
Der neue § 104 Abs. 15 AufenthG regelt, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG auch erteilt werden kann, wenn der ausländischen Person bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung eine Duldung erteilt wurde und die ausländische Person die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat.
Betroffene Gruppe(n) von jungen Menschen
Für den Jugend-Check relevant sind ausschließlich solche betroffenen ausländischen jungen Menschen, die sich bereits in Deutschland aufhalten. Sie lassen sich in verschiedene Gruppen einteilen.
Eine erste Gruppe sind angehende ausländische Studierende und angehende ausländische Auszubildende, die bereits über eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verfügen und ein Studium bzw. eine Ausbildung aufnehmen möchten. Eine zweite Gruppe sind ausländische junge Menschen, die bereits in ihrem Heimatland eine Berufsqualifikation erworben haben, die jedoch in Deutschland nicht vollständig anerkannt wird und die sich nachqualifizieren müssen, wenn sie eine vollständige Anerkennung erlangen wollen. Eine dritte Gruppe sind ausländische junge Menschen, die sich weiterqualifizieren wollen. Eine vierte Gruppe sind ausländische junge Menschen, die eine berufliche Qualifikation haben, die in Deutschland nicht anerkannt wird und die aufgrund dieser fehlendenden Qualifikationen keine Beschäftigung ausüben konnten. Eine fünfte Gruppe sind ausländische junge Menschen, die einen Aufenthaltsstatus haben, eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolviert haben und eine Niederlassungserlaubnis erhalten wollen. Eine sechste Gruppe sind ausländische junge Menschen, die bereits eine Beschäftigungsduldung haben und eine Aufenthaltserlaubnis anstreben. Eine siebte Gruppe sind ausreisepflichtige ausländische junge Menschen mit einer Duldung, die entweder künftig eine Berufsausbildung anstreben oder bereits eine Berufsausbildung begonnen haben. Eine achte Gruppe sind alleinerziehende junge Menschen, die eine Ausbildungsduldung erhalten wollen und bereits einer Beschäftigung nachgehen. Eine neunte Gruppe sind ausländische junge Menschen, die vor dem 31. Dezember 2016 eingereist sind. Die letzte zehnte Gruppe sind ausländische junge Menschen bis 18 Jahren, deren Eltern die Voraussetzungen eines Aufenthalts in Deutschland nicht erfüllen.
Betroffene Lebensbereiche
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Familie ☐
Freizeit ☒
Bildung/Arbeit ☒
Umwelt/Gesundheit ☒
Politik/Gesellschaft ☐
Digitales
Erwartete Auswirkungen
§ 60a AufenthG i. V. m. § 60c AufenthG wird Auswirkungen auf den Lebensbereich „Familie“ haben. Die Beschäftigungsduldung für die antragstellende Person, durch die auch eine Duldung für die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner erteilt wird, betrifft nur die minderjährigen Kinder. Demgegenüber sind volljährige Kinder darauf angewiesen, eine Duldung oder einen Aufenthaltstitel aus eigenem Recht zu erhalten. Sollte dies nicht möglich sein, kann es dazu kommen, dass nicht alle Familienmitglieder in Deutschland bleiben können. An anderen Stellen, z.B. dem Familiennachzug, liegt dem AufenthG der Gedanke zugrunde, dass die Kernfamilie aus Eltern und Kindern zu schützen ist und möglichst zusammen in einem Land leben soll. Eine Trennung der Familie wirkt sich auf die sozialen Beziehungen der einzelnen Familienmitglieder untereinander aus. Zugleich wird die Duldung für alle Familienmitglieder versagt, wenn eines der Elternteile eine der Voraussetzungen, die bei beiden Teilen (geklärte Identität, keine Verurteilung wegen bestimmten Straftaten) vorliegen müssen, nicht erfüllt. Diese Familienmitglieder sind dann darauf angewiesen, einen Aufenthaltstitel aus eigenem Recht zu beantragen. Daneben regelt § 25b Abs. 6 AufenthG nicht nur den Übergang von einer Beschäftigungsduldung zu einer Aufenthaltserlaubnis für die betroffene ausländische Person, sondern erstreckt diesen Übergang auf die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner und die Kinder. Dies erweitert die Möglichkeiten aller Familienangehörigen in Deutschland zu bleiben, was den Familienzusammenhalt stärkt und mehr Planungssicherheit gibt.
§§ 16b Abs. 4, 16f Abs. 3 AufenthG ermöglichen es jungen ausländischen Menschen, ein in Deutschland aufgenommenes Studium oder eine in Deutschland aufgenommene Ausbildung zu wechseln und so ihre Ausbildungsentscheidung zu korrigieren. Auch der Wechsel von einem Studium zu einer Berufsausbildung ist nunmehr möglich. Eine Ausbildung bzw. ein Studium und damit die Möglichkeit, die Grundlage für die spätere Ergreifung eines Berufs zu legen, sind essentiell für junge Menschen. Sie sind ein wichtiger Schritt zu einer Sicherung des materiellen Auskommens und verleihen gesellschaftliche Anerkennung. Bei ausländischen jungen Menschen kommt hinzu, dass ein Wechselwunsch ihre Bleibeperspektive dann nicht mehr beeinflussen wird. Zudem wird ihre Selbstbestimmung gestärkt. Eine Berufsausbildung beugt auch einer möglichen Diskriminierung in der Gesellschaft vor.
Weiterhin werden durch § 16d Abs. 1 Satz 3 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG die Beschäftigungsperspektiven erweitert, während gleichzeitig die fehlende Qualifikation zur Vollanerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation nachgeholt wird. Dies erweitert die Möglichkeiten, für den eigenen Lebensunterhalt, insbesondere auch im eigenen Fachgebiet, aufzukommen und sichert so das materielle Auskommen. Dies bietet die Chance, in der Folge eine größere Selbstbestimmung und Verselbstständigung im Alltag zu erlangen. Zugleich geht von der Beschäftigung eine integrierende Wirkung aus, was einer möglichen Diskriminierung entgegenwirken kann.
Die Änderungen in § 60a AufenthG führen dazu, dass bestimmte junge ausländische Menschen, die nach geltendem Recht erwerbstätig sein können, dies nach neuem Recht nicht mehr können. Speziell gilt dies für jene, die ausreisepflichtig und geduldet sind oder einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG erfüllen, wie die Einreise zur Erlangung von Asylbewerberleistungen, das Vertretenmüssen des Nichtvollzugs von aufenthaltsbeendigenden Maßnahmen oder Besitz einer Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes. Dazu kommen ausländische junge Menschen, die ausreisepflichtig geduldet sind und deren Asylantrag nicht abgelehnt wurde, die ihn jedoch bei drohender Ablehnung, aber nicht aufgrund einer Beratung durch das BAMF, zurückgezogen haben. Nach geltendem Recht trifft sie kein Erwerbsverbot, nach neuer Rechtslage hingegen schon. Dies kann sich negativ auf ihre materiellen Beteiligungsmöglichkeiten auswirken und das Bestreiten des Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln erschweren. Ebenso werden auch ihre Möglichkeiten zur Selbstbestimmung eingeschränkt. Das kann Auswirkungen auf das psychische Wohlergehen haben.
Die erleichterten Möglichkeiten, einen Aufenthaltstitel und eine Duldung zu erlangen, können sich auch auf die gesellschaftliche Stellung von ausländischen jungen Menschen auswirken. Beides eröffnet für sie Bleibeperspektiven und Integrationsmöglichkeiten. Insbesondere kann eine Erwerbstätigkeit sich auf sozial-kulturelle Beteiligungsmöglichkeiten auswirken.
Die neu eingeführten Einschränkungen im Aufenthaltsrecht (z.B. durch die Einwanderungsvoraussetzungen der Eltern oder die Einteilung in sichere Herkunftsländer) hingegen könnten den gegenteiligen Effekt nach sich ziehen und eine Integration junger Geflüchteter erschweren.